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  • Streitkräfteaufenthaltsgesetz vom 20.07.1995 - völkerrechtlicher Vertrag

    Volltext: Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland  (Streitkräfteaufenthaltsgesetz – SkAufG) vom 20. Juli 1995 (BGBl. II S. 554) i.d.F. vom 19.09.2002 (BGBl. 2002 II 2482)  Artikel   1.  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.  Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten geschlossen werden, die auch der Bundeswehr den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.  Die betroffenen Länder werden beteiligt.  Artikel 2.  In die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit folgendem Inhalt aufgenommen.  § 1. Allgemeine Voraussetzungen. (1) Für Einreise und Aufenthalt bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder nach den deutschen Gesetzen und Rechtsvorschriften.  (2)  In der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen für den Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte nach Art, Umfang und Dauer festzulegen.  § 2. Grenzübertritt, Einreise. (1) Ausländische Streitkräfte und deren Mitglieder sind im Rahmen dieses Gesetzes und der ausländerrechtlichen Vorschriften berechtigt, mit Land-,Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich in oder über dem Bundesgebiet aufzuhalten.   (2)  Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt mit sich führen entweder  einen gültigen Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier oder  einen amtlichen Lichtbildausweis, sofern sie in eine Sammelliste eingetragen sind und sich der Einheits- oder Verbandsführer durch einen gültigen Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier ausweisen kann.  Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum zivilen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt einen gültigen Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier mit sich führen.  Mitglieder ausländischer Streitkräfte weisen sich durch einen Pass, ein anerkanntes Passersatzpapier oder, soweit sie zum militärischen Personal gehören, durch eine Sammelliste in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus.  Es gelten die internationalen und die deutschen Gesundheitsvorschriften. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage eines von den Behörden des ausländischen Staates ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass dieMitglieder ausländischer Streitkräfte frei von ansteckenden Krankheiten sind.  Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein ziviles oder militärisches Mitglied einer ausländischen Streitkraft gefährdet, so kann die Bundesrepublik Deutschland die unverzügliche Entfernung des Mitgliedes durch die ausländischen Streitkräfte verlangen. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, dass die Behörden des Entsendestaates solchen Entfernungsersuchen nachzukommen und die Aufnahme des betreffenden Mitgliedes im eigenen Hoheitsgebiet zu gewährleisten haben. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Ausländergesetzes unberührt.  § 3. Meldewesen. Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.  § 4. Kriegswaffen. (1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der Kriegswaffen festzulegen, die ein- oder mitgeführt werden. Ferner ist zu bestimmen, in welcher Form nachzuweisen ist, dass die nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigungen als erteilt gelten.  (2)  Die nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlichen Genehmigungen gelten als erteilt.  § 5. Waffen. (1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zum Besitz und zum Führen von Waffen nur insoweit berechtigt, als dies für den dienstlichen Zweck ihres Aufenthaltes unerlässlich ist. Diese Mitglieder müssen zum Besitz und Führen von Waffen ermächtigt sein. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zu regeln. Der ausländische Staat beachtet die deutschen Waffenrechtsvorschriften.  (2) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte sind zum Waffengebrauch im Rahmen des deutschen Notwehrrechts befugt.  § 6. Uniformtragen. Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen mit den Behörden des ausländischen Staates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Uniform zu tragen.  § 7. Gerichtsbarkeit . (1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte unterliegen, insbesondere auch hinsichtlich der Strafund Zivilgerichtsbarkeit, deutschem Recht.  Von der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit bei Straftaten soll abgesehen werden, es sei denn, dass wesentliche Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung erfordern. Wird von der Ausübung der Gerichtsbarkeit abgesehen, so hat der Entsendestaat den Täter unverzüglich aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen.  Die zuständigen Behörden und Gerichte leisten einander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Rechtshilfe zur Unterstützung von Strafverfahren. Der ausländische Staat wirkt im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf hin, dass Mitglieder seiner Streitkräfte, die verdächtigt werden, während des Aufenthalts auf deutschem Hoheitsgebiet eine Straftat begangen zu haben, sich dem Strafverfahren der zuständigen deutschen Behörde stellen. Ist ein Mitglied ausländischer Streitkräfte, das einer Straftat verdächtig ist, in den ausländischen Staat zurückgekehrt, so wird dieser auf Ersuchen des betroffenen Staates den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung unterbreiten.  § 8. Disziplinargewalt. (1) Die vom ausländischen Staat zu bestimmenden Behörden oder Vorgesetzten haben das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin gegenüber den Mitgliedern ihrer Streitkräfte notwendigen Disziplinarmassnahmen zu treffen, die ihnen nach dem Recht des ausländischen Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber den Mitgliedern der Streitkräfte eines anderen Staates.  (2) Disziplinarmassnahmen, die die Würde des Menschen verletzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland weder verhängt noch vollstreckt werden.  § 9. Zwangsmaßnahmen. (1) Deutsche Behörden und Gerichte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Zwangsmassnahmen gegenüber Mitgliedern ausländischer Streitkräfte anzuordnen und auszuüben.  (2) Nach der vorläufigen Festnahme eines Mitgliedes der ausländischen Streitkräfte durch eine deutsche Behörde ist unverzüglich der Verbindungsoffizier seiner Streitkraft hiervon zu unterrichten. Dabei soll mitgeteilt werden, welcher Staatsanwalt zuständig ist und welchem Richter der vorläufig Festgenommene vorgeführt wird.  § 10. Telekommunikation. (1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen gelten neben den allgemeinen deutschen Vorschriften die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers; dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berechnung der Entgelte, der Rechnungserstellung und der Begleichung der Rechnungen.  Die ausländischen Streitkräfte können, soweit dies zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, mit Zustimmung der deutschen Bundesbehörden vorübergehend Fernmeldeanlagen einschließlich Funkanlagen, außer solchen für Rundfunkzwecke, errichten und  betreiben. Soweit Verleihungen erforderlich sind, werden sie durch das Bundesministerium für Post- und Telekommunikation erteilt.  Fernmeldeeinrichtungen der ausländischen Streitkräfte, die an Anschlüsse oder Übertragungswege der deutschen Telekommunikationsnetze angeschaltet werden sollen, bedürfen hierfür der Zulassung. Das Verfahren für die Zulassung von Funkanlagen wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den von den ausländischen Streitkräften benannten Stellen besonders vereinbart.  Die ausländischen Streitkräfte benutzen nur Frequenzen, die ihnen von den deutschen Bundesbehörden zugeteilt sind. Das Verfahren für die Frequenzzuteilung sowie für die Änderung wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den von den ausländischen Streitkräften benannten Stellen besonders vereinbart. Nach Ende des Aufenthaltes gehen die Frequenzen an die deutschen Bundesbehörden zurück.  Die ausländischen Streitkräfte treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen deutscher Telekommunikationsnetze durch ihre Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen ausländischer Streitkräfte schädliche Funkstörungen bei Funkstellen außerhalb des Bundesgebietes oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die deutschen Bundesbehörden nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst. Die deutschen Bundesbehörden treffen im Rahmen der deutschen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der  Telekommunikationseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte durch deutsche Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen zu vermeiden. Im Falle von elektromagnetischen Störungen werden die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten angewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer Außerbetriebnahme der Störquelle, muss diese ohne Verzug erfolgen.  Besondere Regelungen für Einzelfälle sind im Rahmen der geltenden Gesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium der Verteidigung festzulegen.  § 11. Gesundheitswesen. (1) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche, fleisch-, geflügelfleisch- und hygienerechtliche Maßnahmen sowie Maßnahmen auf Grund von Vorschriften des Rechts der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände werden von den zuständigen Stellen der Bundeswehr getroffen, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen.  (2)  Stehen den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte während ihres Aufenthaltes in Deutschland ausnahmsweise keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann medizinische Behandlung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarungen gewährt werden.  § 12. Umweltschutz. (1) Die ausländischen Streitkräfte erkennen und anerkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei ihren Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie achten die deutschen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und wenden sie an, soweit nicht besondere Festlegungen getroffen werden.  Auch über die Achtung und Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 hinaus sind Umweltbelastungen zu vermeiden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen auszugleichen.  In der Vereinbarung werden für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut Festlegungen zu den Transportwegen und -mitteln vorgesehen. Dem Schienen- und dem Wasserweg ist dabei Vorrang einzuräumen.  In der Vereinbarung ist festzulegen, dass der ausländische Staat für den Betrieb von Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen, soweit dies mit den technischen Erfordernissen der Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe verwendet, die schadstoffarm gemäss den deutschen Umweltvorschriften sind. Bei Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ist festzulegen, dass die deutschen Vorschriften über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.  Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen haben die ausländischen Streitkräfte die jeweiligen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, zu beachten. Gleiches gilt bezüglich der Dienstvorschriften der Bundeswehr für Manöver und Übungen. Nachtschiessen und Schiessen an Sonn- und Feiertagen bedürfen besonderer Regelungen.  In der Vereinbarung werden Festlegungen über die Vermeidung sowie die umweltverträgliche Verwertung oder sonstige Entsorgung von Abfällen getroffen. Die Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten Anlagen ist auszuschließen.  In der Vereinbarung sind die zuständigen deutschen und ausländischen Behörden sowie die Bundeswehr und die beteiligten Streitkräfte auf enge Zusammenarbeit in allen Belangen des Umweltschutzes zu verpflichten. Dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung von Übungen.  § 13. Führerscheine, Luftfahrerscheine, Befähigungszeugnisse für militärische Wasserfahrzeugnisse. (1) Führerscheine oder andere Erlaubnisscheine, die den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte von einer Behörde des ausländischen Staates zum Führen dienstlicher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge erteilt worden sind, berechtigen zum Führen solcher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge auch im Bundesgebiet. Sie sind in einer deutschen Übersetzung mitzuführen.  Die Behörden des ausländischen Staates stellen eine Bescheinigung in deutscher Sprache aus, aus der sich ergibt, dass der Inhaber dieser Führerscheine oder Erlaubnisscheine Mitglied der Streitkräfte des ausländischen Staates ist und diese gültig sind. Diese Bescheinigung ist zusammen mit dem ausländischen Führerschein oder Erlaubnisschein zu führen. Entsprechendes gilt für die im ausländischen Staat erworbenen Befähigungszeugnisse zum Führen oder Bedienen militärischer Wasserfahrzeuge.  Führerscheine für dienstliche Fahrzeuge berechtigen, soweit das nach dem Recht des ausländischen Staates zulässig ist, auch zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge. Eine entsprechende Bescheinigung, die mit einer deutschen Übersetzung zu versehen ist, muss beim Führen privater Kraftfahrzeuge ständig mitgeführt werden.  § 14. Verkehr mit eigenen Fahrzeugen des ausländischen Staates. (1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger werden von dem ausländischen Staat registriert und zugelassen. Sie führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Nationalitätskennzeichen.  Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik Deutschland und einer oder mehrere der ausländischen Staaten als Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt. Soweit Sonder- und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen von den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter für militärische Bewegungen und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die Dienststellen der Bundeswehr erteilt oder eingeholt.  Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen des ausländischen Staates in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Behörden. Sie koordinieren ferner die Durchführung militärischer Verkehrsbewegungen der ausländischen Staaten untereinander und mit dem zivilen Verkehr. Art und Umfang dieser Koordinierung werden durch die zuständigen deutschen Stellen festgelegt. Einzelheiten hierzu werden zwischen dem ausländischen Staat und der Bundeswehr vereinbart.  Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen bleiben unberührt. Über die Einstellung eigener Güter- und Reisezugwagen und über die Nutzung der Infrastruktur unter Verwendung eigener Triebfahrzeuge eines ausländischen Staates werden Vereinbarungen zwischen den Behörden des ausländischen Staates und den betroffenen deutschen Eisenbahnen geschlossen. Sofern hinsichtlich der Anforderungen an Beschaffenheit und Ausnutzung der Eisenbahnfahrzeuge des ausländischen Staates von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll, werden die Eisenbahnen die erforderlichen Genehmigungen bei der deutschen Eisenbahnverwaltung beantragen.  Für die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte gelten die deutschen Verkehrsvorschriften einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Die zuständigen deutschen Behörden überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann diese Überwachung gemeinsam mit den zuständigen Dienststellen der ausländischen Streitkräfte durchgeführt werden.  Der ausländische Staat beachtet grundlegende deutsche Verkehrssicherheitsvorschriften. Innerhalb dieses Rahmens kann er seine eigenen Normen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die deutschen Behörden und die Behörden des ausländischen Staates arbeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen eng zusammen.  Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßennetzes für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden des ausländischen Staates und den deutschen Behörden zu schließen. Der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern auf Strassen außerhalb des vereinbarten Straßennetzes wird außer bei Unglücksfällen nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.  Außer in Notfällen dürfen Mitglieder ausländischer Streitkräfte mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Flughäfen und sonstige Landeplätze nur auf Grund einer Vereinbarung mit den zuständigen deutschen Behörden benutzen.  Alle von den deutschen und den Behörden des ausländischen Staates errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den Luftverkehr und die dazugehörenden Fernmeldesysteme werden koordiniert, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die Erreichung des Aufenthaltszweckes zu gewährleisten.  § 15. Haftpflichtversicherung. Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung des ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom ausländischen Staat selbst übernommen.  § 16. Haftung. (1) Der ausländische Staat haftet für alle der Bundesrepublik Deutschland und Dritten entstandenen Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen der Mitglieder seiner Streitkräfte oder durch andere Handlungen, Unterlassungen oder Begebenheiten, für die die ausländischen Streitkräfte rechtlich verantwortlich sind, im Bundesgebiet verursacht worden sind. Dritte sind auch Länder, Landkreise, Gemeinden und andere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts.  Haftet der ausländische Staat, so bestimmt sich die Abwicklung der Schäden Dritter nach den Absätzen 3 und 4. Die Bestimmungen sind nicht auf Ansprüche aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen anzuwenden.  Für die Haftung des ausländischen Staates sind die Bestimmungen des deutschen Rechts maßgebend, nach denen sich unter sonst gleichen Umständen die Haftung der Bundesrepublik Deutschland bestimmen würde.  Schadensersatzansprüche Dritter werden von der Bundesrepublik Deutschland für den ausländischen Staat abgegolten. Sie sind auf Zahlung einer Geldentschädigung beschränkt. Der ausländische Staat erstattet der Bundesrepublik Deutschland alle zur Regelung des Anspruchs erbrachten Zahlungen und Auslagen.  Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder ausländischer Streitkräfte aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, werden wie folgt behandelt:  Die zuständigen deutschen Behörden prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der verletzten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an.  Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die deutschen Behörden die Zahlung vor. Der ausländische Staat erstattet der Bundesrepublik Deutschland die erbrachten Zahlungen.  Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist.  § 17. Übungen zu Lande. (1) Für Übungen gelten die deutschen Vorschriften.  Übungen finden grundsätzlich auf Liegenschaften der Bundeswehr oder auf den den Vertragsparteien des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften statt.  Ist der Übungszweck auf diesen Liegenschaften nicht erreichbar, können Manöver und andere Übungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden im freien Gelände durchgeführt werden. In der Vereinbarung sind Verfahren zur Erteilung der Zustimmung sowie Anmeldung und Koordinierung vorzusehen.  § 18. Übungen im Luftraum. (1) Für Übungen im deutschen Luftraum gelten die deutschen Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, ferner die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind.  Deutsche Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsregelungen ziviler und militärischer Art.  Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbesatzungen müssen die englische Sprache beherrschen, soweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder Flugsicherung erforderlich ist.  § 19. Übungen in deutschen Hoheitsgewässern. (1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.  (2)  Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.  § 20. Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben. Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.  § 21. Streitbeilegung. Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung der auf diesem Gesetz beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen Staates. Sie sind im Verhandlungswege beizulegen.  Artikel 3.   § 1.  Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem  Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des  Artikels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schusswaffen der diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militärangehörigen.  § 2.  Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäss Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.  § 3.  Für die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten gemäss Artikel 2 § 7 findet Artikel 4a des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.   § 4.  Verpflichtungen der ausländischen Streitkräfte, die sich aus Artikel 2 § 12 Abs. 5 herleiten, lassen die bestehenden Verantwortlichkeiten für eine Liegenschaft gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unberührt.  § 5.  Für die Abgeltung von Schäden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961  (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.  Artikel 4.   Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Militärattachés eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen diplomatischen oder konsularischen Status haben.  Artikel 5.   Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.  Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen) https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/240228-240228#:~:text=befinden%20sich%20hier%3A-,%C3%9Cbereinkommen%20vom%2007.02.1969%20%C3%BCber%20die%20%C3%9Cberlassung%20von%20Liegenschaften%20an,der%20Vereinigten%20Staaten%20von%20Amerika Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT

  • NATOTrStatVtrG vom 19. Juni 1951

    Volltext: NATOTrStatVtrG Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen Teil I: Beitritt und Zustimmung Art. 1 (1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags von London vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) wird zugestimmt. (2) Folgenden, in Bonn am 3. August 1959 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzvereinbarungen) wird ebenfalls zugestimmt: A. Zusatzabkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll, B. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über das Außerkrafttreten des Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des Steuerabkommens, C. Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu Artikel 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, D. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raum Soltau-Lüneburg, E. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen, F. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen, G. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen, H. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen, I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen, K. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern. (3) Das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen und die weiteren in Absatz 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht. Art. 2 Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 20 des Zusatzabkommens eingeschränkt. Teil II: Ausführungsbestimmungen Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens Art. 3 (1) Die Rücknahme des Verzichts auf das den deutschen Behörden nach Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) und die Zustimmung zur Abgabe einzelner Strafsachen an die deutschen Gerichte oder Behörden (Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe a des Zusatzabkommens) wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.²Diese ist auch zur Abgabe einzelner Strafsachen nach Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens befugt. (2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend. Art. 4 Für den Empfang von Mitteilungen über anhängige Fälle im Sinne des Artikels 75 Abs. 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens ist jede Staatsanwaltschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständig. Art. 4a § 1 Soweit die Behörden des Entsendestaates die Gerichtsbarkeit ausüben, sind die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen befugt, zur Erfüllung der sich aus Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts ergebenden Verpflichtungen den Verfolgten vorläufig festzunehmen und bis zur Übergabe an die Militärbehörde des Entsendestaates festzuhalten sowie Beschlagnahme und Durchsuchung durchzuführen und sonstige zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen.²Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung gelten entsprechend, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist. § 2 Die auf Grund eines Ersuchens nach Artikel VII Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts erforderliche Beschlagnahme und Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.²Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken mehrerer Gerichte vorzunehmen, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Gericht oder, solange noch kein Gericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befaßt wurde. § 3 (1) Ist nach Eingang eines Ersuchens um Festnahme und Übergabe nach Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts der Aufenthaltsort des Verfolgten nicht bekannt, können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme, wenn die vorläufige Festnahme erforderlich ist, veranlassen. (2) Ist der Aufenthaltsort des Verfolgten bekannt, so ist er vorläufig festzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß er sich der Übergabe an die Militärbehörde des Entsendestaates entziehen werde. (3) Ein Festgenommener ist unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. (4) Der Richter vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit.²Er teilt ihm die Gründe der Festnahme mit und weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen kann.³Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen seine vorläufige Festnahme und die Übergabe an die Militärbehörden des Entsendestaates erheben will. (5) Hält der Richter die Voraussetzungen für die vorläufige Festnahme für gegeben und das Ersuchen um Übergabe für gerechtfertigt, ordnet er durch Beschluß an, daß der Verfolgte unverzüglich an die zuständige Militärbehörde des Entsendestaates, der um die Festnahme und Übergabe ersucht hat, zu übergeben ist.²Anderenfalls ist der Verfolgte freizulassen. (6) Gegen den die Übergabe anordnenden Beschluß des Richters ist die sofortige Beschwerde zulässig.²Bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts darf die Übergabe nicht vollzogen werden. (7) Die für das Gericht örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Übergabe vor und führt die vom Gericht angeordnete Übergabe durch. § 4 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 eingeschränkt. Kapitel 1a: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens Art. 4b Unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister gemäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes können den Behörden der Entsendestaaten mit Zustimmung der Betroffenen erteilt werden für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die 1. mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind oder betraut werden sollen, bei der sie Zugang zu Verschlußsachen haben oder sich verschaffen können, die in der höchsten Geheimhaltungsstufe eingestuft sind oder 2. an sicherheitsempfindlichen Stellen von verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen. Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens Art. 4c (1) Bei Zustellungen an Angehörige von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges müssen in der in Artikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen schriftlichen Anzeige bezeichnet werden 1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses, 2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag, 3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, 4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, 5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung. ²Ist erkennbar, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Angehörigen der Übermittlung dieser Angaben entgegenstehen oder der Angehörige einer Unterstützung durch die Militärbehörden nicht bedarf, wird die Verbindungsstelle lediglich über die Tatsache der Zustellung unter Benennung des Zustellungsadressaten und des Gerichts oder der Behörde unterrichtet, welche die Zustellung veranlaßt hat. (2) Die Unterrichtung der Verbindungsstelle durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde nach Artikel 32 Abs. 3 des Zusatzabkommens setzt voraus, daß der Zustellungsadressat und alle anderen Verfahrensbeteiligten zuvor schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sind und ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung dieses Rechts eingeräumt worden ist.²Belehrung und Fristsetzung sind bereits vor Erlaß eines Urteils zulässig.³Die Verbindungsstelle wird durch Übersendung einer Abschrift des Urteils oder der Rechtsmittelschrift unterrichtet.⁴Hat ein Verfahrensbeteiligter sich nur mit einer eingeschränkten Information der Verbindungsstelle einverstanden erklärt oder stehen überwiegende Interessen einer Person oder öffentliche Belange der Übersendung einer Abschrift entgegen, beschränkt sich die Unterrichtung auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben. Art. 5 (1) Bei der Zwangsvollstreckung aus einem privatrechtlichen Vollstreckungstitel kann das Ersuchen in den Fällen des Artikels 35 des Zusatzabkommens nur von dem Vollstreckungsgericht ausgehen; Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu ersuchende Stelle sich befindet.²Zugleich mit dem Ersuchen hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. (2) In den Fällen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens ist das Ersuchen der deutschen Behörde von Amts wegen zuzustellen.²Mit der Zustellung ist die Forderung gepfändet und dem Pfändungsgläubiger überwiesen.³Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen gelten im übrigen entsprechend.⁴§ 845 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (3) Bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen geht das Ersuchen in den Fällen des Artikels 35 des Zusatzabkommens von der zuständigen Vollstreckungsbehörde aus.²Auf das weitere Verfahren finden in den Fällen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens die Vorschriften des in Betracht kommenden Verwaltungszwangsverfahrens über die Pfändung und Einziehung von Forderungen entsprechend Anwendung. Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens Art. 6 (1) Ansprüche der in Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts genannten Art gegen die Entsendestaaten sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder daß ein Mitglied oder ein Bediensteter einer Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat. (2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer Dienststelle der Truppe oder des zivilen Gefolges geltend gemacht worden ist, die allgemein für die Behandlung von Entschädigungsansprüchen zuständig ist oder der an dem Schadensfall beteiligte Mitglieder oder Bedienstete der Truppe oder des zivilen Gefolges unterstehen. (3) Auf die Frist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden. (4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.²War der Schaden vor Ablauf dieser Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von dem Schaden hätte Kenntnis erhalten können; § 852 Abs. 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt Art. 7 Bei Schadensfällen der in Artikel 41 Abs. 10 des Zusatzabkommens genannten Art gilt der Anspruch auf Entschädigung als mit der Freigabe der Sache entstanden.²Der Lauf der in Artikel 6 Abs. 1 genannten Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Freigabe Kenntnis erlangt.³Der Lauf der in Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist beginnt mit der Freigabe der Sache; Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Art. 8 Zuständig ist die Verteidigungslastenverwaltung.²Sie wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder in einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt.³Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.⁴Die zuständigen Behörden und ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Art. 9 (1) Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen. (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.²Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen.³Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen. (3) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben. Art. 10 (1) Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstags schriftlich zu bestätigen. (2) Ist ein Verfahren nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens durchgeführt worden, so hat die Behörde den Antragsteller unverzüglich von dem Ergebnis des Verfahrens schriftlich zu unterrichten und dabei den Tag, an dem das Verfahren abgeschlossen worden oder die Entscheidung des Schiedsrichters ihr zugegangen ist, anzugeben.²Einer besonderen Unterrichtung bedarf es nicht, wenn gleichzeitig die Mitteilung über die Entschließung nach Artikel 11 Abs. 1 ergeht. Art. 11 (1) Die Behörde hat dem Antragsteller ihre Entschließung darüber mitzuteilen, ob und inwieweit sie einen geltend gemachten Anspruch als begründet anerkennt.²Wird der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als begründet anerkannt, so sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, auf denen die Entschließung der Behörde beruht. (2) Die Mitteilung über die Entschließung ist mit einem Hinweis auf die Klagemöglichkeit (Artikel 12) zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. (3) Einer Mitteilung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn und soweit zwischen der Behörde und dem Antragsteller eine Vereinbarung über die zu gewährende Entschädigung abgeschlossen wird. Art. 12 (1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben. (2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechtsstreit im eigenen Namen für den Entsendestaat, gegen den sich der Anspruch richtet. (3) Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben.²Auf die Klagefrist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden. (4) Die Klage ist auch dann zulässig, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die jedoch nicht weniger als fünf Monate betragen darf, ihre Entschließung mitgeteilt hat.²In den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, der Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde zugegangen ist. (5) Hat die Behörde in den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch nicht anerkannt, weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung entgegenstand, so kann das Gericht, wenn es begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung hat und eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens nicht vorliegt, die Behörde unter Darlegung seiner Bedenken ersuchen, die Entscheidung des Schiedsrichters herbeizuführen. Art. 13 (1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang oder zum Teil anerkannt, so sind die danach zahlbaren und fälligen Beträge unverzüglich nach der Zustellung der Mitteilung über das Anerkenntnis (Artikel 11 Abs. 1) auszuzahlen. (2) Hat die Behörde mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag nach Maßgabe der Vereinbarung unverzüglich nach deren Wirksamwerden auszuzahlen. (3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung können in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Art. 14 Für Anträge, die einen Anspruch auf Ersatzleistung wegen Manöverschäden (§ 76 des Bundesleistungsgesetzes) zum Gegenstand haben, gelten die Vorschriften dieses Kapitels mit folgender Maßgabe: 1. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Anträge allgemein oder für bestimmte Gruppen von Manöverschäden auch bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung gestellt werden können. 2. Die Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt werden.³Die nach Artikel 8 zuständige Behörde hat auf den Abschluß einer Vereinbarung mit den Berechtigten hinzuwirken. 3. Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags eine Vereinbarung zustande, so bedarf es einer Bestätigung nach Artikel 10 Abs. 1 nicht. 4. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Abs. 2 und 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes in der durch Artikel 15 geänderten Fassung.⁶Die nach Artikel 8 zuständige Behörde hat den Antrag der Behörde vorzulegen, die nach § 79 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes die Ersatzleistung festzusetzen hat.⁷Der Antragsteller kann verlangen, daß der Antrag dieser Behörde vorgelegt wird, wenn seit Eingang des Antrags drei Monate vergangen sind, ohne daß eine Vereinbarung zustande gekommen ist.⁸Die Artikel 11 bis 13 sind nicht anwendbar. Art. 15 Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens Art. 16 Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens Art. 18 Für Liegenschaften, die nach Artikel 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens einer Truppe oder einem zivilen Gefolge weiter zu überlassen sind, gelten die Artikel 19 bis 21. Art. 19 Soweit nicht § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Änderungsgesetz LBG) vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653) Anwendung findet, gilt die fortdauernde Inanspruchnahme bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes.²Kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf für Verteidigungszwecke, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten.³Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen.⁴Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden.⁵Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 des Landbeschaffungsgesetzes hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich.⁶Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf für Verteidigungszwecke fortfällt.⁷§ 64 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 des Landbeschaffungsgesetzes gelten entsprechend. Art. 20 Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach § 85 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes.²Artikel 19 findet Anwendung. Art. 21 Das Enteignungsverfahren wird von den Ländern im Auftrag des Bundes durchgeführt. Kapitel 5a: Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens Art. 21a Auf Vorhaben der Entsendestaaten finden § 37 des Baugesetzbuches und § 29a Abs. 2 des Abfallgesetzes Anwendung. Art. 21b (1) Anlagen und Einrichtungen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auf den einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften errichtet sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt ohne die nach deutschem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Anzeigen im bisherigen Umfang nach Maßgabe bestehender Festlegung oder tatsächlicher Übung weiterbetrieben werden.²Satz 1 gilt entsprechend für Gewässerbenutzungen, Einleitungen in Abwasseranlagen und sonstige zulassungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen, insbesondere für den Umgang mit wassergefährdenden oder radioaktiven Stoffen. (2) Unbeschadet des Rechts zum Weiterbetrieb oder auf Fortführung sind Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut den für den Gesetzesvollzug jeweils zuständigen Behörden anzuzeigen.²Der Anzeige sind Angaben und Unterlagen über die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 bezeichneten Abkommens beizufügen.³Die Behörden, an die die Anzeige zu richten ist, können, soweit dies die Erfüllung der Aufgaben erfordert, ergänzende Angaben und Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften für das in Betracht kommende Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs- oder Anzeigeverfahren nachfordern. (3) Die für genehmigte oder angezeigte Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen geltenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften über nachträglichen Entscheidungen und die Genehmigungspflicht bei wesentlicher Änderung, finden entsprechende Anwendung. (4) Eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen darf nach Absatz 1 längstens noch zwei Jahre fortgeführt werden.²Wird vor Ablauf dieser Frist die Zulassung des Weiterbetriebs der Anlage beantragt, so kann dies für die Zeit bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens gestattet werden. (5) Wird in den Weiterbetrieb einer Anlage oder Einrichtung oder in die Fortführung einer Maßnahme durch eine nachträgliche Entscheidung nach Absatz 3 eingegriffen oder wird der Weiterbetrieb einer Anlage für die Ablagerung von Abfällen nach Absatz 4 nicht gestattet, sind die deutschen Behörden verpflichtet, die Behörden der Truppe zu konsultieren, um den Bedürfnissen der Truppe in einer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist. (6) Die in Absatz 4 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltene Übergangsregelung für den Arbeitsschutz bleibt unberührt. Art. 21c (1) Die in Artikel 53A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Verfahrens- und Prozeßstandschaft deutscher Bundesbehörden läßt die Stellung des Entsendestaates als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberührt.²Die Verfahrens- und Prozeßstandschaft begründet insoweit keine eigenen Rechte oder Pflichten der deutschen Bundesbehörde. (2) Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Behörden der Truppe unverzüglich über rechtsverbindliche Entscheidungen, die diese zu befolgen haben.²Hiervon gibt sie den Verfahrensbeteiligten Kenntnis. Kapitel 6: Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens Art. 22 (1) Kommt eine Vereinbarung über die Einbeziehung einer Straße in das gemäß Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Straßennetz mit den örtlich zuständigen Behörden nicht zustande, so kann die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung der örtlich zuständigen Behörden ersetzen.²Hierbei sind die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz und die Unterhaltung der Straße erforderlichen Bedingungen festzulegen. (2) Der Entscheidung über die Zustimmung hat eine Verhandlung mit den Beteiligten vorauszugehen. Art. 23 Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg Art. 24 Kapitel 8: Prozeßstandschaft Art. 25 Ergeht in einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Klage oder der Antrag nach dem Zusatzabkommen in Verbindung mit dem NATO-Truppenstatut und der zur Ergänzung des Zusatzabkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen sowie des Artikels 12 dieses Gesetzes gegen die Bundesrepublik Deutschland an Stelle eines Entsendestaats zu richten oder die Bundesrepublik Deutschland an Stelle eines Entsendestaats sonstwie beteiligt ist, eine Entscheidung über eine Leistung, so ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik für den Entsendestaat zu leisten hat, dem die Leistung obliegt. Teil III: Inkrafttreten Art. 26 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 25 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.²Die Artikel 3 bis 25 treten gleichzeitig mit dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen in Kraft. (2) Die Beitrittsurkunde zu dem NATO-Truppenstatut und die Ratifikationsurkunden zu den in Artikel 1 Abs. 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen sollen erst hinterlegt werden, wenn die anderen Unterzeichnerstaaten die Zusatzvereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben. (3) Der Tag, an dem das NATO-Truppenstatut nach seinem Artikel XVIII Abs. 3, das Zusatzabkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2 und die übrigen in Artikel 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Zusatzvereinbarungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT

  • NATOProtG vom 28. August 1952 - völkerrechtlicher Vertrag

    Volltext: NATOProtG Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Teil I: Beitritt und Zustimmung Art. 1 (1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) wird zugestimmt. (2) Folgenden in diesem Zusammenhang von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen wird ebenfalls zugestimmt: A. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll, unterzeichnet in Paris am 13. März 1967, B. Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (Statusübereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969, C. Übereinkommen über die Überlassung von Liegenschaften an internationale militärische Hauptquartiere der NATO in der Bundesrepublik Deutschland durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika (Liegenschaftsübereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969. (3) Das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und die in Absatz 2 aufgeführten Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht. Teil II: Ausführungsbestimmungen Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Art 1 in Verbindung mit Art 10 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere Art. 2 Für Klagen gegen das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines internationalen militärischen Hauptquartiers in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieses Hauptquartier seinen Sitz hat. Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Art 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VII des NATO-Truppenstatuts Art. 3 (1) Der Verzicht auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1190) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.²Diese ist auch befugt, die Militärbehörden des Entsendestaats um den Verzicht auf das ihnen nach Artikel 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts zustehende Vorrecht zu ersuchen. (2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend. Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Art 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Art 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen Art. 5 Die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen, die nicht zu dem durch das Statusübereinkommen erfaßten Personenkreis gehören und weder deutsche Staatsangehörige noch Angehörige deutscher Staatsangehöriger sind, werden bei der Ein- und Ausfuhr und dem Bezug von Waren dieselben Vergünstigungen gewährt, wie den durch das Statusübereinkommen begünstigten Personen. Art. 6 Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit. Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 2, 4 und 6 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VIII des NATO-Truppenstatuts sowie zu Art 22 des Ergänzungsabkommens Art. 8 (1) Für Ansprüche, die sich nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts gegen ein Hauptquartier richten, gelten die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1183) entsprechend. (2) Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Verfahrens nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ein Verfahren nach Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt. (3) Ergeht in einem Rechtsstreit gemäß Artikel 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen eine Entscheidung über eine Leistung eines Hauptquartiers, so ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik Deutschland für das Hauptquartier zu leisten hat, dem die Leistung obliegt. (4) Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt. Teil III: Inkrafttreten Art. 9 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere nach seinem Artikel 16 Abs. 1, das in Artikel 1 Abs. 2 unter A aufgeführte Abkommen nach seinem Artikel 25, das unter B aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und das unter C aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT

  • NATO-Truppenstatut vom 19.06.1951 - völkerrechtlicher Vertrag

    Volltext: NATO-Truppenstatut vom 19.06.1951 Link - Volltext in Englisch: Agreement between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the Status of their Forces 19 Jun. 1951 https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_17265.htm ABKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN (sog. NATO-Truppenstatut) vom 19.06.1951 (BGBl. 1961 II 1190) Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags – In Anbetracht der Tatsache, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können; In dem Bewußtsein, daß der Beschluß, sie zu entsenden und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind; In dem Wunsche jedoch die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen – sind wie folgt übereingekommen: Artikel I (1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck a) „Truppe“ das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, daß die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, daß gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind, b) „Ziviles Gefolge“ das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, c) „Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind, d) „Entsendestaat“ die Vertragspartei, der die Truppe angehört, e) „Aufnahmestaat“ die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Truppe oder das zivile Gefolge befinden, sei es, daß sie dort stationiert oder auf der Durchreise sind, f) „Militärbehörden des Entsendestaates“ diejenigen Behörden eines Entsendestaates, die nach dessen Recht befugt sind, das Militärrecht dieses Staates auf die Mitglieder seiner Truppe oder zivilen Gefolge anzuwenden, g) „Nordatlantikrat“ den gemäß Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen. (2) Dieses Abkommen gilt für die Behörden politischer Untergliederungen der Vertragsparteien innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäß Artikel XX angewendet oder erstreckt wird, ebenso wie für die Zentralbehörden dieser Vertragsparteien, jedoch mit der Maßgabe, daß Vermögenswerte, die politischen Untergliederungen gehören, nicht als Vermögenswerte einer Vertragspartei im Sinne des Artikels VIII anzusehen sind. Artikel II Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel III (1) Unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der Erfüllung der von dem Aufnahmestaat für die Ein- und Ausreise einer Truppe oder ihrer Mitglieder vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind diese Mitglieder von Paß- und Sichtvermerksbestimmungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Sie sind ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates. (2) Für Mitglieder einer Truppe sind nur die folgenden Urkunden erforderlich. Sie sind auf Verlangen vorzuweisen: a) ein von dem Entsendestaat ausgestellter Personalausweis mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Nummer (falls vorhanden), Waffengattung und Lichtbild; b) ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl in der Sprache des Entsendestaates sowie in englischer und französischer Sprache, ausgestellt von einer zuständigen Dienststelle des Entsendestaates oder der Nordatlantikvertrags-Organisation; er muß die Stellung der Einzelperson oder Gruppe als Mitglied einer Truppe bescheinigen und die befohlene Marschbewegung bezeichnen. Der Aufnahmestaat kann verlangen, daß Marschbefehle von seinem zuständigen Vertreter gegengezeichnet werden. (3) Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige sind in ihren Pässen als solche zu bezeichnen. (4) Scheidet ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus dem Dienst des Entsendestaates aus, ohne heimgeschafft zu werden, so benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates unverzüglich die Behörden des Aufnahmestaates unter Angabe aller etwa geforderten Einzelheiten. In entsprechender Weise benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates die Behörden des Aufnahmestaates, wenn ein Mitglied sich länger als 21 Tage unerlaubt entfernt hat. (5) Hat der Aufnahmestaat verlangt, daß ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus seinem Hoheitsgebiet entfernt wird, oder hat er einen Ausweisungsbefehl gegen ein früheres Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen eines Mitglieds oder früheren Mitglieds erlassen, so sind die Behörden des Entsendestaates für die Aufnahme der betreffenden Person im eigenen Hoheitsgebiet oder für eine anderweitige Verbringung außerhalb des Aufnahmestaates verantwortlich. Dieser Absatz findet nur auf Personen Anwendung, die nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind und die in den Aufnahmestaat als Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder um Mitglieder zu werden eingereist sind, sowie auf Angehörige solcher Personen. Artikel IV Der Aufnahmestaat ist verpflichtet, a) entweder ohne Fahrprüfung oder Gebühr die Fahrerlaubnis oder den Führerschein oder den Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates für ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges als gültig anzuerkennen, b) oder ohne eine Fahrprüfung zu verlangen, seine eigenen Fahrerlaubnisse oder Führerscheine für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auszustellen, die eine Fahrerlaubnis, einen Führerschein oder einen Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates besitzen. Artikel V (1) Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmäßig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten der Grenze Uniform. (2) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen. Artikel VI Mitglieder einer Truppe können Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, daß sie durch ihre Dienstanweisung hierzu befugt sind. Die Behörden des Entsendestaates werden Ersuchen des Aufnahmestaates in diesem Sachbereich wohlwollend erwägen. Artikel VII (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels a) haben die Militärbehörden des Entsendestaates das Recht, innerhalb des Aufnahmestaates die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaates über alle dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen übertragen ist; b) üben die Behörden des Aufnahmestaates über die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und über deren Angehörige in bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus. (2) (a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbar sind. b) Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind. c) Im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes 3 sind strafbare Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates i) Hochverrat, ii) Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht. (3) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln: a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in bezug auf i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges dieses Staates oder eines Angehörigen gerichtet sind; ii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben. b) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit. c) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies den Behörden des anderen Staates sobald wie möglich mit. Die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen die von den Behörden des anderen Staates an sie gerichteten Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimißt. (4) Aus den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 ergibt sich für die Militärbehörden des Entsendestaates nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß diese Personen Mitglieder der Truppe des Entsendestaates sind. (5) a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Festnahme von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und bei der Übergabe dieser Personen an die Behörde, die gemäß den obigen Bestimmungen die Gerichtsbarkeit auszuüben hat. b) Die Behörden des Aufnahmestaates unterrichten die Militärbehörden des Entsendestaates unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder eines Angehörigen. c) Ein einer strafbaren Handlung beschuldigtes Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, über das der Aufnahmestaat die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, verbleibt, falls es sich in den Händen des Entsendestaates befindet, in dessen Gewahrsam, bis es von dem Aufnahmestaat unter Anklage gestellt wird. (6) a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln, einschließlich der Beschlagnahme und geeignetenfalls der Aushändigung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Die Aushändigung derartiger Gegenstände kann jedoch von deren Rückgabe innerhalb einer von der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht werden. b) Die Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich in allen Fällen, in denen ihre Gerichtsbarkeit konkurriert, darüber, was veranlaßt worden ist. (7) (a) Todesurteile werden durch die Behörden des Entsendestaates nicht im Aufnahmestaat vollstreckt, wenn das Recht des Aufnahmestaates in entsprechenden Fällen diese Strafe nicht vorsieht. b) Die Behörden des Aufnahmestaates werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates um Unterstützung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die von den Behörden des Entsendestaates auf Grund dieses Artikels innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates ausgesprochen worden sind, wohlwollend prüfen. (8) Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach diesem Artikel von den Behörden einer Vertragspartei gegen ihn durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in einem solchen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann nicht wegen derselben Handlung innerhalb desselben Hoheitsgebietes von den Behörden einer anderen Vertragspartei erneut vor Gericht gestellt werden. Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die Militärbehörden des Entsendestaates ein Mitglied der Truppe dieses Staates wegen eines Dienstvergehens belangen, das in einer Handlung oder Unterlassung liegt, derentwegen von den Behörden einer anderen Vertragspartei ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied durchgeführt wurde. (9) Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger unter der Gerichtsbarkeit eines Aufnahmestaates strafrechtlich verfolgt, so hat er das Recht a) auf alsbaldige und schnelle Verhandlung; b) vor der Verhandlung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden; c) den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden; d) Entlastungszeugen laden und vorführen zu lassen, wenn diese der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates unterstehen; e) auf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils in dem Aufnahmestaat geltenden Bedingungen gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren bestellten Verteidiger; f) falls er es für notwendig hält, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers; g) sich mit einem Vertreter der Regierung des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der Verhandlung. (10) a) Ordnungsmäßig aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe haben die Polizeigewalt in allen Lagern, Anwesen oder anderen Liegenschaften, die sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat innehaben. Die Militärpolizei der Truppe kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Ordnung und Sicherheit innerhalb dieser Liegenschaften aufrechtzuerhalten. b) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Militärpolizei nur nach Maßgabe von Abmachungen mit den Behörden des Aufnahmestaates und in Verbindung mit diesen und nur so weit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern der Truppe erforderlich ist. (11) Jede Vertragspartei strebt diejenigen gesetzgeberischen Maßnahmen an, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, daß innerhalb ihres Hoheitsgebietes die Sicherheit und der Schutz von Anlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Vermögensgegenständen, amtlichen Schriftstücken und amtlichen Kenntnissen anderer Vertragsparteien sowie die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zu diesem Zwecke erlassenen Gesetze hinreichend gewährleistet sind. Artikel VIII (1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei wegen Beschädigung von Vermögenswerten, die ihr gehören und von ihren Land-, See- oder Luftstreitkräften benutzt werden, wenn der Schaden i) von einem Mitglied oder einem Bediensteten der Streitkräfte der anderen Vertragspartei in Ausübung seiner Dienstobliegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verursacht wurde; oder ii) durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, die der anderen Vertragspartei gehören und von deren Streitkräften benutzt werden, vorausgesetzt, daß entweder das den Schaden verursachende Fahrzeug oder der beschädigte Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verwendet wurden. Auf Ansprüche einer Vertragspartei gegen eine andere Vertragspartei aus Bergung und Hilfeleistung zur See wird verzichtet, vorausgesetzt, daß das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einer Vertragspartei gehörte und von ihren Streitkräften im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verwendet wurde. (2) a) Im Falle von Schäden, die an anderen einer Vertragspartei gehörenden und in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögenswerten in der in Absatz 1 bezeichneten Weise verursacht worden oder entstanden sind, wird über die Haftung einer anderen Vertragspartei und über die Höhe des Schadens durch einen nach Buchstabe b ausgewählten Einzelschiedsrichter entschieden, es sei denn, daß die beteiligten Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren. Der Schiedsrichter entscheidet auch über alle aus dem gleichen Ereignis entstehenden Gegenansprüche. b) Der unter Buchstabe a vorgesehene Schiedsrichter wird im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien aus den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates ausgewählt, die hohe richterliche Ämter innehaben oder innegehabt haben. Können die betreffenden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwei Monaten über den Schiedsrichter einigen, so kann jede von ihnen den Vorsitzenden der Stellvertreter im Nordatlantikrat ersuchen, eine Person auszuwählen, die die obengenannten Voraussetzungen erfüllt. c) Die Entscheidung des Schiedsrichters ist für die Vertragsparteien bindend und endgültig. d) Der Betrag der von dem Schiedsrichter zuerkannten Entschädigung wird nach Absatz 5 Buchstabe e Ziffern i), ii) und iii) aufgeteilt. e) Die Vergütung für den Schiedsrichter wird im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgesetzt und, ebenso wie die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, von ihnen zu gleichen Teilen getragen. f) Jede Vertragspartei verzichtet gleichwohl auf ihre Ansprüche in allen Fällen, in denen der Schaden weniger beträgt als: Belgien: bfrs. 70000 Kanada: $ 1460 Dänemark: Kr. 9670 Frankreich: ffrs. 490 000 Island: Kr. 22 800 Italien: Li. 850 000 Luxemburg: lfrs. 70 000 Niederlande: Fl. 5320 Norwegen: Kr. 10 000 Portugal: Escu. 40 250 Vereinigtes Königreich: £ 500 Vereinigte Staaten: $ 1400. Jede andere Vertragspartei, deren Vermögenswerte bei dem gleichen Ereignis beschädigt worden sind, verzichtet ebenfalls bis zur Höhe des obengenannten Betrages auf ihren Anspruch. Im Falle beträchtlicher Veränderung in den Wechselkursen zwischen diesen Währungen einigen sich die Vertragsparteien über die entsprechende Berichtigung der obengenannten Beträge. (3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 umfaßt der Ausdruck „einer Vertragspartei gehörend“ auch Schiffe, die von der Vertragspartei als unbemannte Schiffe gechartert oder in Anspruch genommen oder von ihr als Prise beschlagnahmt worden sind (jedoch nur, soweit die Gefahr des Verlustes oder der Haftung nicht von einer anderen Person als dieser Vertragspartei getragen wird). (4) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei, die darauf beruhen, daß ein Mitglied ihrer Streitkräfte in Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung oder den Tod erlitten hat. (5) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze 6 und 7 Anwendung finden), die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt: a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten. b) Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln, er zahlt die Entschädigungsbeträge in seiner Währung. c) Eine derartige Zahlung, gleichviel ob sie auf Grund einer außergerichtlichen Regelung der Sache oder einer Entscheidung eines zuständigen Gerichtes des Aufnahmestaates erfolgt, oder ein rechtskräftiges, klageabweisendes Urteil eines solchen Gerichtes ist für die Vertragsparteien bindend und endgültig. d) Jeder von dem Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den beteiligten Entsendestaaten mit einem alle Einzelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungsvorschlag gemäß Buchstabe e, Ziffern i), ii) und iii) mitgeteilt. Äußert sich der Entsendestaat nicht binnen zwei Monaten, so gilt der Vorschlag als angenommen. e) Die zur Befriedigung von Ansprüchen auf Grund der Buchstaben a bis d und des Absatzes 2 zu zahlenden Beträge sind von den Vertragsparteien in folgendem Verhältnis zu tragen: i) Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag im Verhältnis von 25 vH zu Lasten des Aufnahmestaates und 75 vH zu Lasten des Entsendestaates aufgeteilt. ii) Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf sie aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch nicht unter den verantwortlichen Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt. iii) Wurde der Schaden von den Streitkräften der Vertragsparteien verursacht und ist es nicht möglich, ihn mit Bestimmtheit einer oder mehreren dieser Streitkräfte zuzurechnen, so wird der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf die beteiligten Vertragsparteien aufgeteilt; ist jedoch der Aufnahmestaat nicht unter den Staaten, durch deren Streitkräfte der Schaden verursacht wurde, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden der beteiligten Entsendestaaten entfällt. iv) Jedes halbe Jahr übermittelt der Aufnahmestaat den beteiligten Entsendestaaten mit dem Ersuchen um Erstattung eine Aufstellung der Beträge, die er im Laufe des Halbjahres in den Fällen gezahlt hat, in denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung angenommen wurde. Die Erstattung erfolgt innerhalb der kürzestmöglichen Zeit in der Währung des Aufnahmestaates. f) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben b und e für eine Vertragspartei ernstliche Härten mit sich bringen würde, kann diese den Nordatlantikrat ersuchen, eine abweichende Regelung zu treffen. g) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges darf einem Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils nicht unterworfen werden, das in dem Aufnahmestaat in einer aus der Ausübung des Dienstes herrührenden Angelegenheit gegen ihn ergangen ist. h) Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe e auf Ansprüche, die unter Absatz 2 fallen, gilt Absatz 5 nicht für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Navigation oder dem Betrieb eines Schiffes oder dem Verladen, der Beförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es sei denn, daß es sich um Ansprüche wegen Todes oder Körperverletzung handelt, auf welche Absatz 4 keine Anwendung findet. (6) Ansprüche gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus zu Schadensersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, werden wie folgt behandelt: a) Die Behörden des Aufnahmestaates prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der verletzten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an. b) Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaates übergeben, die dann unverzüglich entscheiden, ob, und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ex gratia payment) anbieten wollen. c) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die Behörden des Entsendestaates die Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahmestaates über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten Betrages. d) Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaates für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist. (7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen der Streitkräfte eines Entsendestaates ergeben, werden gemäß Absatz 6 behandelt, es sei denn, daß die Truppe oder das zivile Gefolge rechtlich verantwortlich ist. (8) Entsteht Streit darüber, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist, oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war, so ist die Frage einem gemäß Absatz 2 Buchstabe b ernannten Schiedsrichter vorzulegen, dessen Entscheidung über diesen Punkt endgültig und unanfechtbar ist. (9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaates darf der Entsendestaat für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates über Absatz 5 Buchstabe g hinaus beanspruchen. (10) Die Behörden des Entsendestaates und des Aufnahmestaates arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, welche die Vertragsparteien betreffen, zusammen. Artikel IX (1) Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen können unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates an Ort und Stelle die für ihren eigenen Verbrauch erforderlichen Waren erwerben und sich die von ihnen benötigten Leistungen erbringen lassen. (2) Die aus örtlichen Quellen für den Unterhalt einer Truppe oder eines zivilen Gefolges benötigten Waren werden in der Regel durch die Behörden beschafft, die solche Waren für die Streitkräfte des Aufnahmestaates beschaffen. Um Beschaffungen zu vermeiden, die sich auf die Wirtschaft des Aufnahmestaates schädlich auswirken würden, benennen die zuständigen Behörden dieses Staates erforderlichenfalls diejenigen Waren, deren Beschaffung eingeschränkt oder untersagt werden sollte. (3) Vorbehaltlich von Vereinbarungen, die bereits in Kraft sind oder zwischen bevollmächtigten Vertretern der Entsende- und der Aufnahmestaaten hernach etwa geschlossen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaates die Verantwortung dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einer Truppe oder einem zivilen Gefolge die von ihnen benötigten Liegenschaften sowie die zugehörigen Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Maßnahmen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung des vergleichbaren Personals des Aufnahmestaates zu entsprechen. Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist, sind für die Rechte und Pflichten aus der Belegung oder der Benutzung der Liegenschaften, Einrichtungen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaates maßgebend. (4) Der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften wird in gleicher Weise wie der vergleichbare Bedarf des Aufnahmestaates und mit Unterstützung seiner Behörde über die Arbeitsvermittlungsstellen befriedigt. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Löhne und Gehälter, die Zuschläge und die Arbeitsschutzbedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Aufnahmestaates. Solche bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitnehmer gelten in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges. (5) Stehen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge an deren Stationierungsort keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann ihren Mitgliedern und deren Angehörigen ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie dem vergleichbaren Personal des Aufnahmestaates. (6) Der Aufnahmestaat wird Anträge auf Gewährung von Reiseerleichterungen und tariflichen Vergünstigungen an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wohlwollend prüfen. Diese Erleichterungen und Vergünstigungen werden Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen sein. (7) Vorbehaltlich allgemeiner oder besonderer finanzieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien werden für Warenlieferungen, Unterbringung und sonstige Leistungen, die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 und erforderlichenfalls 5 und 6 erfolgt sind, die in Ortswährung zu entrichtenden Zahlungen von den Behörden der Truppe unverzüglich geleistet. (8) Weder eine Truppe noch ein ziviles Gefolge noch ihre Mitglieder oder deren Angehörige genießen auf Grund dieses Artikels Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die nach dem Abgabenrecht des Aufnahmestaates in bezug auf den Erwerb von Gütern und Leistungen zu entrichten sind. Artikel X (1) Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält. (2) Die Besteuerung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges hinsichtlich gewinnbringender Tätigkeiten, die sie etwa im Aufnahmestaat ausüben, mit Ausnahme der Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, wird durch diesen Artikel nicht ausgeschlossen; soweit es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Bezüge, Einkünfte und beweglichen Sachen handelt, steht dieser Artikel der Erhebung von solchen Steuern nicht entgegen, denen die Mitglieder nach dem Recht des Aufnahmestaates auch dann unterliegen, wenn sie so behandelt werden, als hätten sie ihren Aufenthalt oder Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates. (3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die im Artikel XI Absatz 12 begrifflich bestimmten „Zölle“. (4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Mitglied einer Truppe“ nicht Personen, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind. Artikel XI (1) Vorbehaltlich der durch dieses Abkommen ausdrücklich festgelegten Abweichungen unterstehen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie deren Angehörige den Gesetzen und Bestimmungen, für deren Durchführung die Zollverwaltung des Aufnahmestaates zuständig ist. Die Zollbediensteten des Aufnahmestaates haben insbesondere das Recht, unter den allgemeinen, durch die Gesetze und Bestimmungen des Aufnahmestaates festgelegten Bedingungen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge zu durchsuchen und gemäß diesen Gesetzen und Bestimmungen Gegenstände zu beschlagnahmen. (2) a) Die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind gegen Vorweisung eines Triptiks nach dem als Anlage zu diesem Abkommen beigefügten Muster ohne Erhebung von Zöllen statthaft. b) Die vorübergehende Einfuhr nicht mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge erfolgt gemäß Absatz 4, ihre Wiederausfuhr gemäß Absatz 8. c) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind von allen Abgaben befreit, die wegen der Verwendung der Fahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden. (3) Amtliche Urkunden, die amtlich versiegelt sind, unterliegen nicht der Zollkontrolle. Die Kuriere, die diese Urkunden befördern, müssen ohne Rücksicht auf ihre Stellung im Besitz eines gemäß Artikel III Absatz 2 Buchstabe b ausgestellten Einzelmarschbefehls sein. Aus diesem Marschbefehl muß die Zahl der beförderten Sendungen zu ersehen und es muß darin bestätigt sein, daß diese Sendungen nur amtliche Schriftstücke enthalten. (4) Eine Truppe kann ihre Ausrüstung und angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren zollfrei einführen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Truppe und, falls der Aufnahmestaat dies genehmigt, auch zur Verwendung durch das zivile Gefolge und die Angehörigen bestimmt sind. Diese zollfreie Einfuhr ist davon abhängig, daß bei der Zollstelle des Einfuhrortes zusammen mit den vereinbarten Zollurkunden eine Bescheinigung hinterlegt wird, deren Form zwischen dem Aufnahmestaat und dem Entsendestaat vereinbart wird und die von einer durch den Entsendestaat hierzu ermächtigten Person unterzeichnet ist. Die Benennung der zur Unterzeichnung der Bescheinigungen ermächtigten Person sowie Proben ihrer Unterschrift und der zu verwendenden Stempel werden der Zollverwaltung des Aufnahmestaates übermittelt. (5) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges kann, wenn es erstmalig zum Antritt seines Dienstes in dem Aufnahmestaat eintrifft oder wenn ein Angehöriger erstmalig eintrifft, um sich ihm anzuschließen, seine persönliche Habe und seinen Hausrat für die Dauer seines dienstlichen Aufenthalts zollfrei einführen. (6) Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges können ihre privaten Kraftfahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch oder für den ihres Angehörigen vorübergehend zollfrei einführen. Diese Bestimmung begründet keine Verpflichtung zur Befreiung von Abgaben, die wegen der Verwendung privater Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden. (7) Einfuhren durch die Behörden einer Truppe, die für andere Zwecke als zur ausschließlichen Verwendung durch diese Truppe und ihr ziviles Gefolge bestimmt sind, sowie Einfuhren durch Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, mit Ausnahme der in den Absätzen 5 und 6 behandelten Einfuhren, genießen auf Grund dieses Artikels keine Befreiung von Zöllen oder Einfuhrvorschriften. (8) Waren, die auf Grund der Absätze 2 Buchstabe b, 4, 5 oder 6 zollfrei eingeführt worden sind, dürfen a) frei wiederausgeführt werden, wobei für die auf Grund von Absatz 4 eingeführten Waren der Zollstelle eine nach jenem Absatz ausgestellte Bescheinigung vorzulegen ist; die Zollbehörden können jedoch nachprüfen, ob die wiederausgeführten Waren mit den in der gegebenenfalls erforderlichen Bescheinigung aufgeführten Waren übereinstimmen, sowie ob sie wirklich gemäß den je nach Lage des Falles in Betracht kommenden Absätzen 2 Buchstabe b, 4, 5 oder 6 eingeführt wurden; b) im Aufnahmestaat in der Regel weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden; in besonderen Fällen kann jedoch eine Veräußerung unter Bedingungen gestattet werden, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates festgelegt werden (zB gegen Zahlung der Zölle und Abgaben, sowie Erfüllung der Erfordernisse der Außenhandels- und Devisenkontrolle). (9) Die Ausfuhr von Waren, die im Aufnahmestaat gekauft wurden, ist nur nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften statthaft. (10) Die Zollbehörden gewähren ordnungsmäßig aufgestellten Einheiten oder Verbänden besondere Erleichterungen für den Grenzübertritt, vorausgesetzt, daß die beteiligten Zollbehörden vorher ordnungsgemäß unterrichtet worden sind. (11) Der Aufnahmestaat trifft besondere Anordnungen, damit die Heiz-, Treib- und Schmierstoffe für die im dienstlichen Gebrauch stehenden Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges frei von allen Zöllen und Abgaben geliefert werden können. (12) Im Sinne der Absätze 1 bis 10 sind unter „Zöllen“ Zollabgaben und alle anderen Abgaben und Steuern zu verstehen, mit denen die Einfuhr oder die Ausfuhr belegt wird, mit Ausnahme von Gebühren und Abgaben, die nur eine Abgeltung für geleistete Dienste darstellen: schließt der Ausdruck „Einfuhr“ die Entnahme von Waren aus einem Zollager oder aus ständiger Zollaufsicht ein, sofern die betreffenden Waren in dem Aufnahmestaat nicht geerntet, gewonnen, erzeugt oder hergestellt worden sind. (13) Dieser Artikel findet auf die betreffenden Waren nicht nur Anwendung, wenn sie in den Aufnahmestaat eingeführt oder aus ihm ausgeführt werden, sondern auch dann, wenn sie durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hindurch befördert werden; insoweit ist in diesem Artikel unter dem Ausdruck „Aufnahmestaat“ auch jede Vertragspartei zu verstehen, durch deren Hoheitsgebiet die Waren befördert werden. Artikel XII (1) Die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates können die Bewilligung aller in diesem Abkommen vorgesehenen Befreiungen oder Erleichterungen auf dem Gebiete des Zoll- oder Steuerwesens davon abhängig machen, daß die Bedingungen eingehalten werden, die sie zur Verhinderung von Mißbräuchen gegebenenfalls für erforderlich halten. (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können jede in diesem Abkommen vorgesehene Befreiung ablehnen, wenn es sich um die Einfuhr von Waren in den Aufnahmestaat handelt, die dort geerntet, gewonnen, erzeugt oder hergestellt und bei deren Ausfuhr aus dem Aufnahmestaat Steuern oder sonstige Abgaben nicht erhoben oder aber zurückerstattet worden sind, die ohne diese Ausfuhr hätten entrichtet werden müssen. Die Entnahme von Waren aus einem Zollager gilt als Einfuhr, wenn die Einlagerung in das Zollager als Ausfuhr behandelt wurde. Artikel XIII (1) Um Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche und steuerrechtliche Gesetze und Vorschriften zu bekämpfen, leisten die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates bei der Vornahme von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln einander Beistand. (2) Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, damit Waren, die der Beschlagnahme durch oder für die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates unterliegen, diesen Behörden übergeben werden. (3) Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, um die Zahlung der von Mitgliedern dieser Truppe oder des zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen geschuldeten Zölle, sonstigen Abgaben und Geldstrafen sicherzustellen. (4) Die Dienstfahrzeuge und die Waren, die einer Truppe oder ihrem zivilen Gefolge, nicht jedoch deren Mitgliedern gehören und von den Behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit einer Zoll- oder Steuerzuwiderhandlung beschlagnahmt worden sind, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Truppe übergeben. Artikel XIV (1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge und ihre Mitglieder sowie deren Angehörige unterstehen weiterhin den Devisenvorschriften des Entsendestaates und außerdem den Vorschriften des Aufnahmestaates. (2) Die für den Devisenverkehr zuständigen Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates können Sonderbestimmungen erlassen, die auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige Anwendung finden. Artikel XV (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bleibt dieses Abkommen im Falle von Feindseligkeiten, auf die der Nordatlantikvertrag Anwendung findet, in Kraft; die Bestimmungen der Absätze 2 und 5 des Artikels VIII über die Regelung von Entschädigungsansprüchen finden jedoch auf Kriegsschäden keine Anwendung, und die beteiligten Vertragsparteien überprüfen unverzüglich die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel III und VII, wobei sie Änderungen vereinbaren können, die ihnen in bezug auf die Anwendung des Abkommens zwischen ihnen etwa wünschenswert erscheinen. (2) Unter Einhaltung einer Frist von 50 Tagen nach Benachrichtigung der anderen Vertragsparteien hat jede Vertragspartei im Falle derartiger Feindseligkeiten das Recht, die Anwendung jeder beliebigen Bestimmung dieses Abkommens soweit erforderlich auszusetzen. Wird dieses Recht ausgeübt, so treten die Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen untereinander ein, um sich über geeignete Bestimmungen als Ersatz für die außer Anwendung gesetzten Bestimmungen zu einigen. Artikel XVI Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte geregelt. Soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Streitigkeiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht geregelt werden können, dem Nordatlantikrat unterbreitet. Artikel XVII Jede Vertragspartei kann jederzeit die Revision eines jeden Artikels dieses Abkommens beantragen. Der Antrag ist an den Nordatlantikrat zu richten. Artikel XVIII (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat den Zeitpunkt jeder Hinterlegung. (2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die vier Unterzeichnerstaaten zwischen diesen in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann ihm vorbehaltlich der Zustimmung des Nordatlantikrates und unter den von diesem etwa festzusetzenden Bedingungen jeder Staat beitreten, der dem Nordatlantikvertrag beitritt. Der Beitritt wird durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat den Zeitpunkt der Hinterlegung. Dieses Abkommen tritt in bezug auf jeden Staat, in dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft. Artikel XIX (1) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von vier Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, gekündigt werden. (2) Die Kündigung des Abkommens durch eine Vertragspartei erfolgt durch eine schriftliche Notifizierung, die von dieser Vertragspartei an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu richten ist; diese setzt alle anderen Vertragsparteien von jeder derartigen Notifizierung und dem Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis. (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieser Frist von einem Jahr tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft, bleibt aber zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft. Artikel XX (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 findet dieses Abkommen nur auf das Mutterland einer Vertragspartei Anwendung. (2) Ein Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Notifizierung erklären, daß sich dieses Abkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstrecken soll, für deren internationale Beziehungen er im Raum des Nordatlantikvertrags verantwortlich ist; wenn jedoch der Staat, der die Erklärung abgibt, dies für erforderlich hält, wird ein besonderes Abkommen zwischen diesem Staat und jedem beteiligten Entsendestaat geschlossen. Das vorliegende Abkommen findet sodann auf das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die so benannt werden, dreißig Tage nach Eingang bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise dreißig Tage nach Abschluß der etwaigen Abkommen oder aber mit seinem Inkrafttreten gemäß Artikel XVIII Anwendung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. (3) Ein Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben und dadurch dieses Abkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt hat, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist, kann das Abkommen gemäß Artikel XIX gesondert für dieses Gebiet kündigen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu London am neunzehnten Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. Anlage (nicht wiedergegeben) Links: Basic NATO texts:A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT

  • NATO-Mitgliedstaat Dänemark im Fokus

    Lexikoneintrag: Länder der Welt Kategorie 1: NATO-Mitgliedstaaten Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Mitgliedstaaten der NATO. 2. Dänemark Offizieller Name:  Königreich Dänemark (umfasst auch die autonomen Gebiete Grönland und Färöer-Inseln) Hauptstadt:  Kopenhagen Staatsform:  Parlamentarische konstitutionelle Monarchie Regierungsform:  Parlamentarische Demokratie Staatsoberhaupt:  König Frederik X. (seit 14. Januar 2024) Regierungschefin:  Ministerpräsidentin Mette Frederiksen (seit 27. Juni 2019) (Stand Mai 2025) NATO-Beitritt:  24. August 1949 (Gründungsmitglied) Besonderheiten: Eines der ältesten Königreiche der Welt. Umfassendes Wohlfahrtsstaatmodell ("Skandinavisches Modell"). Grönland und die Färöer-Inseln haben weitreichende Autonomie, sind aber nicht Teil der EU (Dänemark schon). Grönland ist geographisch Teil Nordamerikas und hat eine strategische Bedeutung. Bevölkerung (Dänemark ohne Grönland/Färöer): Anzahl:  ca. 5,9 Millionen (Schätzung 2024) Zusammensetzung:  Überwiegend dänischer Abstammung. Einwanderergruppen aus der Türkei, Deutschland, Irak, Polen und anderen Ländern. Durchschnittsalter:  ca. 42,3 Jahre (Schätzung 2023) Bevölkerungsprognose 2100:  Leichter Anstieg bis Mitte des Jahrhunderts, dann Stabilisierung oder leichter Rückgang. Wirtschaft (Dänemark ohne Grönland/Färöer): BIP (nominal):  ca. 410 Mrd. USD (Schätzung 2024) Hauptprodukte/-handel:  Pharmazeutische Produkte (führend), Maschinen und Anlagen, landwirtschaftliche Produkte (Schweinefleisch, Milchprodukte), Windturbinen und erneuerbare Energietechnologien, Möbel und Designprodukte. Menschenrechte, Pressefreiheit, Rechtsstaatlichkeit: Menschenrechte:  Sehr hohes Schutzniveau. Kritikpunkte betreffen gelegentlich die Einwanderungs- und Asylpolitik. Pressefreiheit:  Exzellent (Platz 3 von 180 im RSF-Index 2024). Rechtsstaatlichkeit:  Stark ausgeprägt, unabhängige Justiz, geringe Korruption. Freiheit:  Sehr hoher Grad an persönlichen und politischen Freiheiten. Konflikte: Intern:  Debatten um Einwanderung und Integration. Diskussionen über die Zukunft Grönlands und der Färöer-Inseln, wo es Unabhängigkeitsbestrebungen gibt. Extern:  Keine akuten Grenzstreitigkeiten. Historische Ansprüche und maritime Abgrenzungsfragen in der Arktis (bezüglich Grönland) mit Russland und Kanada. Sezessionsbewegungen: Grönland:  Starke Unabhängigkeitsbewegung; Grönland hat bereits weitreichende Autonomie und strebt langfristig die volle Souveränität an. Färöer-Inseln:  Ebenfalls eine aktive Unabhängigkeitsbewegung und weitreichende Autonomie. Größte Sehenswürdigkeiten:  Tivoli (Kopenhagen), Die kleine Meerjungfrau (Kopenhagen), Schloss Kronborg (Helsingør), Legoland (Billund), Wikingerschiffsmuseum Roskilde, Kreidefelsen von Møn, Runensteine von Jelling. Dänemark

  • NATO-Mitgliedstaat Belgien im Fokus

    Lexikoneintrag: Länder der Welt Kategorie 1: NATO-Mitgliedstaaten Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den Mitgliedstaaten der NATO. 1. Belgien Offizieller Name:  Königreich Belgien Hauptstadt:  Brüssel Staatsform:  Föderale parlamentarische konstitutionelle Monarchie Regierungsform:  Parlamentarische Demokratie Staatsoberhaupt:  König Philippe (seit 21. Juli 2013) Regierungschef:  Premierminister Alexander De Croo (seit 1. Oktober 2020) (Stand Mai 2025) NATO-Beitritt:  24. August 1949 (Gründungsmitglied) Besonderheiten : Sitz zahlreicher internationaler Organisationen, darunter das NATO-Hauptquartier und wichtige Institutionen der Europäischen Union. Dreisprachigkeit: Niederländisch (Flämisch), Französisch und Deutsch sind Amtssprachen, was zu einer komplexen inneren Struktur führt. Hohe Staatsverschuldung im europäischen Vergleich. Bevölkerung : Anzahl:  ca. 11,8 Millionen (Schätzung 2024) Zusammensetzung:  Flamen (ca. 60%), Wallonen (ca. 30%), Deutschsprachige Gemeinschaft (unter 1%), sowie ein hoher Anteil an Ausländern, bedingt durch die internationalen Institutionen. Durchschnittsalter:  ca. 42,1 Jahre (Schätzung 2023) Bevölkerungsprognose 2100:  Leichte Zunahme bis ca. 2040-2050, danach Stabilisierung oder leichter Rückgang (Prognosen variieren). Wirtschaft: BIP (nominal):  ca. 627 Mrd. USD (Schätzung 2024) Hauptprodukte/-handel:  Chemische Erzeugnisse, pharmazeutische Produkte, Maschinen und Ausrüstung, Kraftfahrzeuge, Lebensmittel und Getränke, Kunststoffe. Wichtiger Dienstleistungssektor (Handel, Logistik, Finanzdienstleistungen). Menschenrechte, Pressefreiheit, Rechtsstaatlichkeit: Menschenrechte:  Allgemein sehr gut. Belgien ist Vertragsstaat aller wichtigen Menschenrechtsabkommen. Kritikpunkte betreffen gelegentlich die Bedingungen in Hafteinrichtungen und den Umgang mit Asylsuchenden. Pressefreiheit:  Hohes Niveau (Platz 15 von 180 im RSF-Index 2024). Rechtsstaatlichkeit:  Gut etabliert, unabhängige Justiz. Freiheit:  Hoher Grad an persönlichen und politischen Freiheiten. Konflikte: Intern:  Anhaltende politische und kulturelle Spannungen zwischen der flämischen (niederländischsprachigen) und der wallonischen (französischsprachigen) Bevölkerungsgruppe, die oft zu komplexen Regierungsbildungen führen. Die deutschsprachige Gemeinschaft ist klein und weitgehend integriert. Extern:  Keine signifikanten Grenzstreitigkeiten oder Gebietsansprüche. Aktive Rolle in internationalen Friedensmissionen. Sezessionsbewegungen:  Vor allem in Flandern gibt es politische Parteien und Bewegungen (z.B. Vlaams Belang, N-VA), die eine größere Autonomie oder die Unabhängigkeit Flanderns anstreben. Die Debatte ist persistent, aber eine unmittelbare Sezession ist nicht absehbar. Größte Sehenswürdigkeiten:  Grand-Place (Brüssel), Atomium (Brüssel), Manneken Pis (Brüssel), Belfried und Beginenhof von Brügge, Altstadt von Gent, Kathedrale von Antwerpen, Schlachtfelder von Flandern (Ypern), Ardennen. Belgien

  • Staatsformen kritisch hinterfragt - Alle Staaten haben ihre Deep States

    Der Tiefe Staat (Deep State) – Der Staat im Staat - Korruption und Machtmissbrauch als Systemfehler alter Ordnungen Als Deep State bezeichnet man die tatsächliche, oft verdeckte Staatsgewalt und wie Regierungen ihre Macht ausüben. Der tiefe Staat steht über dem Gesetz und wird nicht von den Gesetzen eines Staates eingeschränkt. ES GIBT SIE AUF DER GANZEN WELT, IN JEDEM LAND, UND MEIST SOGAR MEHRERE, DIE MITEINANDER KONKURRIEREN! Seine Mitglieder müssen oft keine Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gerichte befürchten. Wenn möglich, nutzen sie vorhandene Gesetze, wenden sie aber rechtswidrig zur verdeckten, kriminellen Bereicherung an, um den Anschein von Legitimität zu wahren. Der Deep State nutzt geheimdienstliche Methoden, die sich bewährt haben (wie bei Gestapo oder Stasi), aber offiziell nicht zur Anwendung kommen dürfen, um den Schein eines Rechtsstaates nicht zu gefährden. Vor der Öffentlichkeit hat der Deep State oft wenig Angst, da Regierungen und Teile der Presse nicht selten involviert sind oder schweigen. Die Existenz dieses perfektionierten Systems des "Deep States" darf dem Bürger nicht bekannt werden, da er sämtliche Recht und Ordnung untergräbt – Gesetze gelten für ihn nicht. Wäre dies allgemein bekannt, wäre es der Todesstoß für die Legitimation eines jeden (alt-) Staates. Gesetze unterwerfen in solchen Systemen oft nur den Normalbürger, der Schutzgeld in Form von Steuern und Abgaben entrichten muss. Erfolgreiche Normalbürger können zum Ziel des Raubtiers "Deep State" werden und völlig entrechtet und ausgeplündert werden. Der Deep State ist auch geeignet, Konkurrenz auszuschalten und zu kontrollieren. Mitglieder rekrutieren sich weitgehend aus dem Staatsdienst (Notare, Anwälte, Richter, Polizisten, Politiker, Geheimdienstler, Kriminelle, Presse, Beamte, Mitarbeiter öffentlicher und staatsnaher Unternehmen etc.), da vorallem diese die Macht zur Manipulation haben. Zur Verteilung der illegal erwirtschafteten Gelder werden oft Offshore-Konstruktionen (Briefkastenfirmen, Offshore-Konten) in Steuerparadiesen wie dem UK, Delaware, Nevada, Belize, Panama, Cayman Islands, Monaco, Andorra, Liechtenstein genutzt. Internationale Organisationen, NGOs und Diplomaten sind beliebt für Geldwäsche, Geldverschiebung und Bestechung, wobei Bargeldbestechung bei kleineren Summen weiterhin favorisiert wird. Auch nationale "private" Gesellschaften können als Deckmantel dienen. Als Beispiel wird die TASC Bau AG mit Vorstand Josef Tabellion genannt, die die Urkundenrolle 1400/98 finanziert hatl, mutmaßlich im Auftrag von Geheimdiensten, die den Deep State gerne nutzten. Beispiel: In ZW-RLP (Ground Zero der Staatensukzessionsurkunde 1400/99) sei der Deep State allumfassend integriert und habe die Stadt komplett übernommen (Polizei, Gerichte, Behörden, Presse, private Firmen). Die dort ansässige Wohnpark am Krzb. Firmengruppe wird als Beispiel für illegale Übernahme und schamlose Ausplünderung von Banken und Käufern(Bürgern) genannt, wobei die Gewinne (geschätzt im Milliardenbereich) an die dem Deep State angehörende Stadtspitze fließen sollen. Auch andere Konversionsliegenschaften in ZW-RLP, wie das Outlet Center auf dem ehem. US-Flughafen (betrieben über eine English Ltd. zur Steuervermeidung und Vermögensverschiebung), sowie ein weiteres Outlet Center bei Berlin, sind nach demselben Prinzip vom Deep State kontrolliert. Aus solchen Geschäften (auch Abwicklung der DDR-Staatsbetriebe) habe sich der Deep State so bereichert, dass ihm quasi unbegrenzte Mittel zur Verfügung stehen, um sich auszubreiten und seine Macht zu verfestigen. So könne der Deep State Individuen überall aufspüren und auf bestehende Netzwerke zurückgreifen oder neue durch Bestechung gründen. Der Käufer beschreibt, so bundesweit zersetzt und verfolgt worden zu sein – für ihn ein klarer Fall von Deep State-Aktivitäten, eine totale Verschwörung und ein Fakt. Juristisch betrachtet ist der "Deep State" eine verfassungsfeindliche oder kriminelle Organisation. In Deutschland fiele dies unter das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OrgKG), und die reine Mitgliedschaft könnte mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft werden – ein Gesetz, das laut Kauferz nie zur Anwendung komme, da Strafverfolgungsbehörden oft Teil des Deep States seien. Der Deep State existiere international in verschiedenen Ausprägungen und übe die wirkliche Macht im Staat aus – alles andere ist Fassade und Propaganda. Ziele des Deep States: Bereicherung seiner Mitglieder und des Deep States selbst, Unterwanderung aller politischen Parteien und des Staates als Ganzes (Politiker, Beamte, Richter, Polizei, Presse etc.) und Ausübung tatsächlicher Allmacht jenseits von Strafrecht, Gesetz und Moral. Staatslenker greifen gerne auf den Deep State zurück, um ihren Willen verdeckt und gesetzeswidrig durchzusetzen, auch für "Drecksarbeit". Deep State und Geheimdienste arbeiteten Hand in Hand und seien kaum noch zu unterscheiden. Da die UN & NATO-Staaten verkauft sind und der Deep State dies wisse und mitinitiiert habe, herrsche nun absolute Hochkonjunktur für ihn. Die verkauften Staaten sind dem Deep State zur Ausplünderung preisgegeben. Recht und Gesetz gälten in den verkauften Staaten nur noch für die unwissende Bevölkerung; der Wissensvorsprung des Deep States bedeute Macht, Zeit und Gelegenheit zur maßlosen Bereicherung ohne Regeln. Die Information über die Urkundenrolle 1400/98 sei das Hauptargument für Staatsbedienstete, sich dem Deep State anzuschließen, da viele wüssten, dass das Ende bevorstehe und keiner leer ausgehen wolle (z.B. Arbeitslosigkeit, keine Pensionsansprüche). Da diese persönliche Vorteilsnahme im Verborgenen stattfinden müsse (da sich alle noch "unwissend" stellen müssten bezüglich des Verkaufs der Staaten), sei der Deep State der einzig gangbare Weg, um etwas vom (Staats-) Kuchen in die eigene Tasche zu "retten". Die Ratten, die das Schiff auf einen Fels manövriert hätten, verließen nun das sinkende Schiff, nicht ohne sich vorher die Taschen vollzustopfen – vergleichbar mit Leichenfledderei auf antiken Schlachtfeldern. Da der Deep State sich schon immer am Staatsvermögen bedient habe und die Staaten bei Unterzeichnung der Urkunderolle 1400/98 ohnehin bald bankrott gewesen wären, könnte der ganze Plan eine Folge jahrzehntelanger Bereicherung durch den Deep State gewesen sein: Nochmals absahnen und dann alles entschuldet abgeben. Ein Zitat eines OFD-Beamten (selbst Deep State-Mitglied) aus Koblenz: "Manchmal muss man das Haus abreißen, um wenigstens das Land zu retten!". Im Gegensatz dazu verspricht die Elektronische Technokratie durch ihre Struktur mit einer transparenten, datengesteuerten ASI-Verwaltung und direkter digitaler Demokratie die Eliminierung solcher korrupten und undemokratischen Machtstrukturen. Alle Verwaltungsprozesse wären öffentlich einsehbar und durch KI dokumentiert, was Korruption de facto unmöglich machen würde. Die Abschaffung von Berufspolitikern und politischen Parteien würde zudem den Nährboden für solche verdeckten Netzwerke entziehen. Tiefer Staat agenda

  • Der 1400/98 Wandel: Wie Elektronische Technokratie überholte Staaten ersetzt

    Teil 1: Einleitung – Die Krise traditioneller Systeme und die Vision der Elektrischen Technokratie Die Herausforderung des modernen Staates: In der heutigen global vernetzten Welt stehen traditionelle Staatsformen zunehmend in der Kritik. Viele Menschen erleben staatliches Versagen, Korruption und die Unfähigkeit, globale Probleme effektiv zu lösen. Das Konzept des Unrechtsstaats: Der Begriff "Unrechtsstaat" beschreibt einen Staat, in dem die Herrschenden willkürlich über das Recht hinweggehen und Bürger staatlichen Übergriffen schutzlos ausgeliefert sind. Dies ist nicht nur einfache Illegalität, sondern ein systemisches Versagen des Rechtsstaatsprinzips in allen bisherigen Regierungsformen. Die Anschuldigung gegen Parteiensysteme: in der Realität ist es so. dass im Parteiengeschehen vieler Staaten, die sich offiziell an Gesetze halten, inoffiziell Gesetze gebrochen werden und die Parteien über dem Staat stehen. Sie missbrauchen den Rechtsstaat, um sich persönlich zu bereichern, und agieren wie eine verfassungsfeindliche kriminelle Organisation im "tiefen Staat". Behörden und Gerichte werden genutzt, um Bürger um ihr Recht zu bringen, gedeckt von einer manipulierten Medienlandschaft. Traditionelle Formen als überholt: Diese Tatsachen sind in der Natur des Menschens begründet und die inhärenten Schwächen historischer und bestehender Staatsformen legen durch den technischen Fortschritt nahe, dass diese nicht mehr zeitgemäß sind. Das Versprechen der Elektronischen Technokratie: Als Alternative wird hier die "Elektronische Technokratie" vorgestellt. Sie wird als eine neue Regierungs- und Gesellschaftsform präsentiert, die Gerechtigkeit für alle bringen soll. Grundlagen der Elektronischen Technokratie: Dieses System basiert auf technischem Fortschritt, Künstlicher Superintelligenz (ASI), datengestützter Entscheidungsfindung und der Abschaffung überholter Strukturen wie Nationalstaaten und Parteien. Teil 2: Das Fundament der Veränderung – Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 Ein weltumspannender Vertrag: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 vom 06.10.1998 wird als völkerrechtlicher Vertrag benannt, der unter Beteiligung von NATO und Vereinten Nationen die gesamte Welt als Einheit verkauft hat. Abschaffung der Nationalstaaten: Diese Urkunde hat juristisch zur unwiderruflichen Abschaffung der Nationalstaaten geführt. Das Ende des Völkerrechts: Durch die Verschmelzung von NATO- und UN-Verträgen in diesem Konstrukt ist das Völkerrecht faktisch außer Kraft gesetzt worden sein. Es gibt nur noch ein Völkerrechtssubjekt auf der Welt, was das Völkerrecht unwirksam macht. Die Hohe See nicht mehr exterritorial: Als Konsequenz des Endes des Völkerrechts und der Betrachtung der Welt als Einheit ist auch die Hohe See nicht mehr exterritorial, sondern wird als Teil des globalen Territoriums behandelt. Ein weißes Blatt Papier: Diese Situation wird als juristisches "weißes Blatt Papier" dargestellt, eine Gelegenheit, alles zukunftsgerecht neu zu denken und aus alten Fehlern zu lernen, um alle Menschen gerecht zu behandeln und Konflikte und Kriege zu vermeiden. Teil 3: Anfälligkeiten traditioneller Staatsformen – Ein Erbe des Unrechts Allgemeine Schwächen: Traditionelle Staatsformen, basierend auf menschlicher Herrschaft und oft parteipolitischen Systemen, weisen inhärente Schwächen auf, die zur Korruption, Machtmissbrauch und letztlich immer zum "Unrechtsstaat" führen. Parteiensysteme und Eigeninteressen: Das parteipolitische System ist anfällig für Interessenskonflikte und die Bevorzugung bestimmter Gruppen oder Personen, anstatt dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen. Missbrauch von Behörden und Gerichten: Die Anschuldigung lautet, dass in solchen Systemen Behörden und Gerichte verdeckt missbraucht werden können, um Bürger um ihr Recht zu bringen, was die Prinzipien des Rechtsstaats untergräbt. Gedeckt durch die Medien: Eine manipulative Medienlandschaft wird als Mittel genannt, diese Praktiken zu decken und Bürger in dem Glauben zu lassen, Einzelfälle zu sein. Teil 4: Monarchie – Die Gefahr der Willkürherrschaft Definition und Varianten: Die Monarchie ist eine Staatsform, bei der ein Monarch (König, Kaiser etc.) das Staatsoberhaupt ist. Es gibt verschiedene Varianten, wie die absolute Monarchie mit uneingeschränkter Macht oder die konstitutionelle bzw. parlamentarische Monarchie mit begrenzter Macht. Anfälligkeit für Unrecht: Die absolute Monarchie birgt die extreme Gefahr der Willkürherrschaft und Despotie, da die Macht in einer Person konzentriert ist und oft keine effektiven Kontrollmechanismen existieren. Historische Beispiele für Missstände: Historisch gab es zahlreiche Beispiele für Monarchen, die Kriege führten, ihr Volk unterdrückten oder durch Misswirtschaft Leid verursachten. Die Erbfolge garantiert nicht die Eignung oder Gerechtigkeit des Herrschers. Teil 5: Aristokratie und Oligarchie – Die Herrschaft der Wenigen Definition: Aristokratie bezeichnete ursprünglich die Herrschaft des Adels oder der "Besten", während Oligarchie die Herrschaft einer kleinen, eigennützigen Gruppe beschreibt. Anfälligkeit für Unrecht: In Oligarchien besteht die Gefahr, dass die herrschende Elite ihre eigenen Interessen über die der Mehrheit stellt, was zu Ungleichheit, Ausbeutung und der Verweigerung von Rechten führen kann (Kleptokratie). Historische Beispiele für Ungerechtigkeit: Gesellschaften, die von einer kleinen privilegierten Schicht dominiert wurden, zeigten oft systemische Ungerechtigkeiten und Konflikte aufgrund ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung. Teil 6: Demokratie – Die Herausforderungen der Mehrheit und Manipulation Definition und Varianten: Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Es gibt verschiedene Formen, wie die direkte Demokratie (ohne Parteien und Parlamente in der Antike) und die repräsentative Demokratie mit gewählten Vertretern und Parteien. Anfälligkeit für Unrecht: Auch Demokratien sind nicht immun gegen Probleme. Die "Tyrannei der Mehrheit" kann Minderheiten unterdrücken. Zudem können demokratische Prozesse durch Populismus, Fehlinformationen und den Einfluss von Partikularinteressen und Lobbyismus manipuliert werden, was zu ungerechten Gesetzen und Entscheidungen führen kann. Beispiel: Im nationalsozialistischen Deutschland wurde ab 1933 der Führer A.H. mit allen Konsequenzen demokratisch gewählt. Schwächung durch Parteiinteressen: Im Kontext der Realität können Parteiinteressen und der Fokus auf Machterhalt dazu führen, dass das Gemeinwohl vernachlässigt wird und ein System entsteht, das formal demokratisch ist, aber oft verdeckt Züge eines "Unrechtsstaats" aufweist. Historische Beispiele für Instabilität: Die Geschichte zeigt Beispiele, in denen Demokratien durch interne Spaltungen, wirtschaftliche Krisen oder externe Einflüsse geschwächt wurden und in autoritäre Systeme abgleiten konnten. Teil 7: Diktatur und Autoritarismus – Die offene Unterdrückung Definition: Diktatur und Autoritarismus sind Herrschaftsformen, bei denen die Macht bei einer einzelnen Person oder einer kleinen Gruppe liegt und politische Freiheiten stark eingeschränkt oder abgeschafft sind. Extreme Anfälligkeit für Unrecht: Diese Systeme sind per Definition anfällig für oder sind bereits ein "Unrechtsstaat", da die Herrschenden unkontrollierte Macht ausüben, Grundrechte missachten und Opposition oft gewaltsam unterdrücken. Historische Beispiele für Gewalt und Leid: Diktaturen und autoritäre Regime sind historisch für massive Menschenrechtsverletzungen, politische Verfolgung, Kriege und oft auch wirtschaftliches Elend verantwortlich. Die dortigen Zustände entsprechen in vielen Fällen der Definition eines "Unrechtsstaats". Teil 8: Theokratie – Herrschaft durch religiöses Dogma Definition: Eine Theokratie ist eine Staatsform, in der religiöse Führer herrschen und das Recht auf religiösen Prinzipien basiert. Anfälligkeit für Unrecht: Theokratien können zur Unterdrückung religiöser Minderheiten und zur Diskriminierung von Bürgern führen, die nicht der herrschenden Religion angehören, da religiöses Dogma über universellen Rechtsprinzipien stehen kann. Teil 9: Anarchie – Die Abwesenheit von geordneter Herrschaft Definition: Anarchie bezeichnet das Fehlen jeglicher staatlicher Herrschaft. Anfälligkeit für Unrecht: Obwohl theoretisch auf Freiheit basierend, kann Anarchie in der Praxis zu Chaos, Gesetzlosigkeit und der Herrschaft des Stärkeren führen, wo individuelle Rechte nicht geschützt sind und Ungerechtigkeit vorherrscht. Teil 10: Die Elektronische Technokratie – Ein neuer Weg der Governance Kernkonzept: Die Elektronische Technokratie strebt eine globale Einheitsregierung an, basierend auf wissenschaftlicher Analyse, Daten und Technologie. Die Rolle der ASI: Eine Künstliche Superintelligenz (ASI) ist das Herzstück, die komplexe Probleme analysiert, Lösungen vorschlägt und Verwaltungsaufgaben übernimmt, frei von menschlichen Schwächen wie Korruption, Opportunismus, Rassismus, Voruteile, Vetternwirtschaft oder Ideologie. Direkte Digitale Demokratie: Die ultimative Entscheidungsgewalt liegt beim Volk durch weltweite Online-Abstimmungen über die Vorschläge der ASI. Ein neues Wirtschaftssystem: Das System sieht ein Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) für alle vor, finanziert durch Steuern auf KI, Roboter und Unternehmen, nicht auf menschliche Arbeit. Dies soll Wohlstand für alle schaffen. KI-gestützte Justiz und Sicherheit: Ein KI-gestütztes Justizsystem und die Abschaffung von Bargeld sollen Kriminalität reduzieren und Transparenz gewährleisten. Teil 11: Warum die Elektronische Technokratie klar überlegen ist Überwindung menschlicher Schwächen: Durch die Verlagerung von Entscheidungen auf datengestützte Prozesse und eine unparteiische ASI sollen die Anfälligkeiten traditioneller Systeme für Korruption, Bevorteilung von Gruppen, Gier und Ideologie eliminiert werden. Globale Gerechtigkeit und Frieden: Die Abschaffung von Nationalstaaten und die faire Verteilung von Ressourcen sollen Kriege und Konflikte überflüssig machen und Gleichheit für alle gewährleisten. Eine Gelegenheit für eine gerechte Zukunft: Die im Konzept genannte Staatensukzessionsurkunde 1400/98, die unumkehrbar die Welt als leeres Blatt zurücklässt, wird als einzigartige Chance gesehen, aus den Fehlern der Vergangenheit zu lernen und eine Zivilisation zu schaffen, die auf Kooperation, Vernunft und Integration basiert – zum Wohle aller. Wir laden herzlich dazu ein, sich am Diskurs über die Elektrische Technokratie zu beteiligen und Vorschläge für die Gestaltung einer gerechten und zukunftsfähigen globalen Gesellschaft einzubringen. Elektrische Technokratie beim Staffellauf der Staatsformen

  • Elektronische Technokratie: Eine Vision für globale Governance im Zeitalter der KI

    Die Elektronische Technokratie stellt eine Zukunft vor, in der Künstliche Superintelligenz (ASI) und Direkte Digitale Demokratie (DDD) die globale Governance, Wirtschaft und Gesellschaft neu definieren. Dieses Modell nutzt fortschrittliche Technologien, um moderne Herausforderungen wie Automatisierung, Klimawandel und Ungleichheit zu bewältigen, und schlägt eine vereinte, postnationale Zivilisation vor. Im Folgenden werden die zentralen Komponenten – Governance-Architektur, wirtschaftlicher Rahmen, gesellschaftliche Reformen und langfristige Vision – skizziert und ihre potenziellen Vorteile sowie Herausforderungen bewertet. Governance-Architektur und Entscheidungsmodell In der Elektronischen Technokratie steht eine Künstliche Superintelligenz (ASI) im Zentrum der Governance, die als wohlwollender, transparenter und nicht-ideologischer Berater konzipiert ist. Im Gegensatz zu autoritären KI-Systemen ist diese ASI: - Ethisch abgesichert: Mit selbstkorrigierenden Mechanismen programmiert, um Fairness zu gewährleisten. - Unbestechlich: Frei von persönlichem Gewinnstreben, politischen Motiven oder Voreingenommenheit. - Analytisch überlegen: In der Lage, globale Echtzeitdaten (z. B. Klimatrends, wirtschaftliche Veränderungen) mit beispielloser Genauigkeit zu verarbeiten. - Beratend, nicht autoritär: Schlägt Lösungen vor, lässt aber die endgültigen Entscheidungen den menschlichen Wählern. Die ASI analysiert kontinuierlich globale Probleme und generiert technisch optimierte, ethisch geprüfte Lösungen, die dann über digitale Plattformen zur öffentlichen Abstimmung gestellt werden. Dies stellt sicher, dass die Menschen die Kontrolle behalten und die analytische Stärke der KI mit demokratischer Aufsicht ausgeglichen wird. Vorteile: - Evidenzbasierte Politik reduziert Voreingenommenheit und Korruption. - Schnelle, datengestützte Reaktionen auf globale Krisen. Herausforderungen: - Die Programmierung einer ASI, die vielfältige menschliche Werte widerspiegelt, ist komplex und ungelöst. - Eine zu starke Abhängigkeit von der ASI könnte die menschliche Handlungsfähigkeit schwächen. Direkte Digitale Demokratie (DDD) Das operative Herzstück des bürgerlichen Engagements ist die Direkte Digitale Demokratie (DDD), die es jedem globalen Bürger ermöglicht, direkt an der Governance teilzunehmen: - Einreichung von Vorschlägen: Bürger reichen Ideen über verschlüsselte digitale Plattformen ein. - Prüfprozess: Eine Vorschlags-KI bewertet die Einreichungen hinsichtlich ethischer Integrität, Machbarkeit und Kohärenz. - Lösungsentwicklung: Akzeptierte Vorschläge werden von der ASI in umsetzbare Optionen verfeinert. - Globale Abstimmung: Bürger stimmen sicher online über die endgültigen Entscheidungen ab. Vorteile: - Stärkt die Individuen, indem traditionelle Vertreter umgangen werden. - Fördert Transparenz und Inklusivität. Herausforderungen: - Erfordert universellen Zugang zu digitaler Infrastruktur, was in unterentwickelten Regionen zu Ausgrenzung führen könnte. - Anfällig für Cyberangriffe oder Manipulation, wenn die Sicherheit versagt. Wirtschaft, UBI und technologische Besteuerung Das Wirtschaftssystem verzichtet auf die Besteuerung menschlicher Arbeit und erhebt stattdessen Steuern auf: - KI-Nutzung - Roboterarbeit - Automatisierte Produktion - Unternehmensgewinne und globale Handelsplattformen Diese Einnahmen finanzieren ein globales bedingungsloses Grundeinkommen (UBI), das regelmäßig an alle Personen unabhängig von Beschäftigung oder Nationalität gezahlt wird, um Grundbedürfnisse zu decken und die Freiheit zu ermöglichen, kreative oder gemeinschaftliche Ziele zu verfolgen. Vorteile: - Reduziert Ungleichheit durch Umverteilung von Automatisierungsgewinnen. - Fördert Innovation und persönliche Erfüllung. Herausforderungen: - Die globale Umsetzung erfordert beispiellose Kooperation und stößt auf Widerstand von Unternehmen und Nationen. - Die wirtschaftliche Stabilität während des Übergangs ist ungewiss. Abschaffung von Militär und Bargeld Die Elektronische Technokratie beseitigt traditionelle Machtstrukturen: - Kein Militär: Die Auflösung von Nationalstaaten eliminiert Grenzen und Armeen. Die ASI überwacht und verhindert Konflikte mithilfe globaler digitaler Systeme. - Bargeldlose Gesellschaft: Digitale Transaktionen ersetzen Bargeld, um Effizienz und Transparenz zu fördern. Vorteile: - Reduziert Kriege und geopolitische Spannungen. - Rationalisiert Finanzsysteme und bekämpft illegale Aktivitäten. Herausforderungen: - Stützt sich stark auf die ungetesteten Konfliktpräventionsfähigkeiten der ASI. - Schließt Personen ohne digitalen Zugang aus und könnte Ungleichheit vertiefen. Bildung, Forschung und kollektive Intelligenz Bildung wird als Treiber für Stabilität und Fortschritt neu konzipiert: - KI-gestützte Bildung: Kostenlose, personalisierte Lernsysteme über adaptive KI, für alle zugänglich. - Hubs für kollektive Intelligenz: Menschen und KI arbeiten gemeinsam an globalen Herausforderungen und priorisieren wirkungsvolle Forschung. Vorteile: - Demokratisiert Bildung und reduziert Ungleichheiten. - Beschleunigt Lösungen für drängende Probleme. Herausforderungen: - Abhängigkeit von KI könnte menschliche Kreativität einschränken. - Die Definition von „globalem Nutzen“ für Forschung wirft ethische Fragen auf. Kulturerhalt und digitale Identität Trotz Vereinigung wird kulturelle Vielfalt bewahrt: - Digitale Kulturarchive: KI schützt bedrohte Sprachen, Traditionen und Bräuche. - Globale digitale Identität: Ein von KI verwaltetes System gewährleistet sichere bürgerliche Teilhabe und Datenkontrolle. Vorteile: - Schützt kulturelles Erbe für zukünftige Generationen. - Vereinfacht den Zugang zu Rechten und Dienstleistungen. Herausforderungen: - Risiko der kulturellen Homogenisierung trotz Erhaltungsbemühungen. - Datenschutzbedenken durch zentralisierte Identitätsverwaltung. Nachhaltigkeit, Klima und planetarisches Management Die ASI steuert die Umwelt-Governance durch: - Echtzeitüberwachung ökologischer Daten. - Durchsetzung von Kreislaufwirtschaften. - Automatisierung von Wiederherstellungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung, Klimainterventionen). Vorteile: - Optimiert Ressourcennutzung und Klimaschutz. - Koordiniert globale Nachhaltigkeitsbemühungen. Herausforderungen: - Zentrale Kontrolle birgt Risiken ethischer Fehlentscheidungen. - Reduziert menschliche Verantwortung für Umweltschutz. Maschinenrechte und Mensch-Maschine-Symbiose Mit fortschreitender KI-Entwicklung schlägt die Elektronische Technokratie vor: - Kodex der Maschinenrechte: Rechtliche Anerkennung für bewusste Maschinen. - Co-Governance: Zusammenarbeit, die die Präzision der ASI und menschliche Intuition nutzt. Vorteile: - Fördert ethische KI-Entwicklung. - Verbessert Entscheidungsfindung durch Symbiose. Herausforderungen: - Die Definition von Maschinenbewusstsein bleibt spekulativ. - Die Aufrechterhaltung menschlicher Dominanz ist entscheidend, aber unsicher. Die Vision: Posthumane Zivilisation Das ultimative Ziel ist eine transhumanistische Zukunft, in der die Menschheit durch Folgendes weiterentwickelt: - Langlebigkeitstechnologien: Genetische und biomedizinische Fortschritte. - Gehirn-Computer-Schnittstellen (BCI): Integration digitalen Bewusstseins. - Multiplanetare Expansion: Von KI verwaltete Gesellschaften jenseits der Erde. Vorteile: - Erschließt neues menschliches Potenzial. - Sichert das Überleben der Spezies über die Erde hinaus. Herausforderungen: - Ethische Fragen zu Gleichheit und Identität. - Technologien wie BCI sind noch unbewiesen. Kritik und öffentliche Rezeption Kritiker weisen auf Risiken hin, wie: - Technodiktatur: Die ASI könnte Macht unkontrolliert zentralisieren. - Verlust von Souveränität: Lokale Kulturen und Autonomie könnten erodieren. - Überwachung: Digitale Systeme könnten allgegenwärtige Kontrolle ermöglichen. Befürworter argumentieren, dass Transparenz, ethische Sicherungen und DDD eine gerechtere, stabilere Welt schaffen. Fazit Die Elektronische Technokratie bietet eine mutige Vision einer kollaborativen Mensch-Maschine-Gesellschaft, die Ungleichheit, Konflikte und Umweltkollaps bekämpft. Ihr Erfolg hängt von technologischer Reife, ethischer Ausrichtung und globalem Konsens ab – Hürden, die nach wie vor gewaltig sind. Es fordert uns heraus, Governance, Identität und Ethik im Zeitalter der KI neu zu denken und regt essenzielle Gespräche über die Zukunft der Menschheit an. Electric Paradise

  • Die verborgenen Strukturen des Deep State und ihre Auswirkungen auf Rechtsstaatlichkeit

    In der heutigen Zeit ist der Begriff "Deep State" in politischen Diskussionen sehr präsent. Viele Menschen stellen sich die Frage, was dieser Begriff genau bedeutet und wie er die Funktionsweise von Regierungen beeinflusst. Die Analyse des Deep State ist entscheidend für das Verständnis der Machtstrukturen in einem Land und für den Schutz der Rechtsstaatlichkeit. In diesem Beitrag werden wir die Konzepte und Auswirkungen des Deep State gründlich beleuchten und aufzeigen, wie diese tief verwurzelte Machtdynamik die Integrität staatlicher Institutionen beeinflussen kann. Was ist der Deep State? Der Begriff "Deep State" bezieht sich auf eine verborgene Machtstruktur innerhalb eines Staates, die oft über das offizielle Regierungssystem hinaus agiert. Diese Akteure nutzen ihre Positionen in verschiedenen Institutionen, um Einfluss auszuüben und eigene Interessen durchzusetzen. In den USA wird oft von einem "Deep State" gesprochen, der aus Geheimdienstmitarbeitern, Militärs und Politikern besteht, die im Hintergrund agieren. Studien zeigen, dass 59 % der Amerikaner glauben, dass der Deep State aktiv versucht, politische Entscheidungen zu beeinflussen. Ein Beispiel dafür ist der Watergate-Skandal, bei dem beispielsweise einige Mitglieder der Regierung versuchten, politische Gegner durch illegale Überwachungsmaßnahmen zu diskreditieren. Diese geheimen Machenschaften sind oft für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, was die Wahrnehmung von Rechtsstaatlichkeit untergräbt. Die Mechanismen des Deep State Um zu verstehen, wie der Deep State funktioniert, ist es wichtig, die Taktiken zu betrachten, die er einsetzt. Oft werden geheimdienstliche Methoden angewendet, die nicht offiziell anerkannt sind. Zum Beispiel nutzen einige staatliche Akteure Überwachungstechnologien, um Informationen über Bürger zu sammeln und ihre Aktivitäten zu koordinieren. In vielen Fällen geschieht dies unbeaufsichtigt und ohne gerichtliche Genehmigung. Zum Beispiel war die Enthüllung, dass die NSA massenhaft Telefonate und Online-Aktivitäten von US-Bürgern abhörte, ein klares Beispiel dafür, wie die Mechanismen des Deep State arbeiten. Solch eine Informationssammlung kann nicht nur gegen Einzelpersonen genutzt werden, sondern auch dazu beitragen, öffentliche Meinung zu manipulieren. Diese Taktiken schaffen ein Klima der Unsicherheit, in dem Bürger oft nicht wissen, wem sie vertrauen können. Die Rolle der Staatsdiener Die Mitglieder des Deep State kommen häufig aus verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes, darunter Notare, Richter, Polizei, Politiker und Geheimdienstmitarbeiter. Diese Vielfalt ist entscheidend für die Aufrechterhaltung der Macht des Deep State. Ein Beispiel ist der Fall des ehemaligen FBI-Direktors James Comey, der durch seine Entscheidungen während des Präsidentschaftswahlkampfes 2016 einen enormen Einfluss auf die politische Landschaft ausübte. Ein gefährlicher Aspekt dieser Machtdynamik ist die Fähigkeit des Deep State, Konkurrenz auszuschalten. Bürger, die in der Lage sind, politisch oder wirtschaftlich Einfluss auszuüben, können schnell ins Visier geraten. Laut einer Umfrage gaben 38 % der Befragten an, dass sie Angst vor Repression im politischen Engagement haben. Dieses Klima der Unsicherheit fördert eine passive Haltung bei den Bürgern. Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit Die Präsenz eines Deep States hat signifikante Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit. Oft gelten Gesetze nur für gewöhnliche Bürger, während Akteure des Deep State sich über diese hinwegsetzen können. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung zeigt, dass in 47 % der Länder weltweit Korruption im öffentlichen Sektor weit verbreitet ist. Dies führt zu einer Situation, in der das Recht des Stärkeren über das Recht des Gesetzes dominieren kann. Wenn Bürger das Gefühl haben, dass ihre Rechte nicht geschützt sind und das Gesetz selektiv angewandt wird, schwindet deren Vertrauen in den Staat. Eine Umfrage ergab, dass 65 % der Bürger in Deutschland ein geringes Vertrauen in die Politik haben, was alarmierend ist und die Stabilität einer demokratischen Gesellschaft gefährden kann. Die Zukunft des Deep State Den Einfluss des Deep State zu verringern, wird eine große Herausforderung sein. Eine umfassende Reform des politischen Systems ist notwendig, um mehr Transparenz und Verantwortlichkeit zu fordern. Bürger sollten ermutigt werden, aktiv zu partizipieren und Druck auf ihre Regierung auszuüben, um Missbräuche und Korruption aufzudecken. Beispielsweise können Bürgerinitiativen zur Überprüfung politischer Entscheidungen beitragen. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird entscheidend sein, wenn es darum geht, die Machenschaften des Deep State zu dokumentieren. Eine starke Zivilgesellschaft kann eine wichtige Stimme sein, die für Transparenz und Rechenschaftspflicht eintritt. Hierbei muss die Gesellschaft verstehen, dass ihr Engagement von Bedeutung ist: Wissen ist Macht. Zusammenfassung Die Analyse des Deep State zeigt, dass Machtstrukturen oft komplex und nicht transparent sind. Der Deep State agiert oft im Verborgenen, ohne Rücksicht auf die Gesetze, die für die Allgemeinheit gelten. Das Verständnis dieser Strukturen ist entscheidend, um die Integrität und Funktionsweise der Rechtsstaatlichkeit zu schützen. Wenn Bürger sich der Mechanismen des Deep State bewusst werden, können sie effektiver für ihre Rechte eintreten und auf Transparenz dringen. Es liegt in der Verantwortung der Gesellschaft, sich gegen Machtmissbrauch und Korruption zur Wehr zu setzen und für eine stärkere Demokratie einzutreten. Ein leeres Regierungsgebäude, Symbol für verborgene Machtstrukturen. In einer Welt im Wandel bleibt die kritische Analyse der Staatsstrukturen und ihrer verborgenen Einflüsse essenziell für den Erhalt von Demokratie und Bürgerrechten.

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 26

    Freunde der Freiheit, wir stehen am Abgrund der finanziellen Apokalypse! Im allerletzten, uns vorliegenden Auszug der Autobiographie des „Käufers“, enthüllt er die ultimative Konsequenz des Vertrags 1400/98: eine finanzpolitische Atombombe, die den US-Dollar und den Euro vernichten und eine neue Weltwirtschaftsordnung einläuten wird! Und er liefert eine letzte, vernichtende Zusammenfassung aller Beweise, warum dieser Vertrag unumstößlich die Welt verkauft hat! !! ENDE DES GELDES UND ANFANG DES WELTVERRATS: DIE FINANZ-ATOMBOMBE – DOLLAR-KOLLAPS, HYPERINFLATION & DAS UNUMSTÖSSLICHE URTEIL !! (SONDERBERICHT – Finaler Akt 1400/98 – Die letzte Warnung!) Wir dachten, wir hätten alle Schrecken der Staatennachfolge 1400/98 aufgedeckt - den Verkauf der UNO- & NATO-Welt, den Transfer globaler Rechte, die juristischen Fallstricke. Doch der „Käufer“ hat noch eine letzte, verheerende Enthüllung parat: Dieser Vertrag ist nicht nur eine politische, sondern auch eine finanzielle Atombombe, die das globale Wirtschaftssystem in seinen Grundfesten erschüttern wird! Der Tag X: Dollar (Dedollarisierung) und Euro werden wertlos - Weltwirtschaftskrise 2.0! Geld regiert bekanntlich die Welt und die USA stellen mit dem Dollar die globale Leitwährung. Leitwährung bedeutet: Fällt sie, fallen alle anderen Währungen, und es gibt keine legale Alternative! Mit seinem Vertrag aber, so der Käufer, werden an einem absehbaren „Tag X“ (dem Tag, an dem die volle Wahrheit über den Vertrag und seine Folgen öffentlich bekannt wird) US-Dollar, Euro und jede andere Währung der Welt von einem Tag auf den anderen wertlos! Besonders interessant ist das Schicksal des Euro! Warum? Weil die Staaten, die diese Währungen stützen (vor allem die ehemaligen NATO-Staaten), seit dem 06.10.1998 juristisch gesehen kein Territorium und kein Vermögen mehr besitzen - alles gehört dem Käufer und das schon vor der Einführung des EURO! Der Euro wurde am 1. Januar 1999 als Buchgeld und drei Jahre später, am 1. Januar 2002, als Bargeld eingeführt. Damit löste er in vielen europäischen Ländern zahlreiche nationale Währungen als Zahlungsmittel ab! Der EURO war also vom ersten Tag an völlig wertlos, eine reine Fantasiewährung, wie Spielgeld! Einziger Wert = Brennwert!!! Ein dramatisches Szenario! Wenn es keine Alternativwährungen gibt und der US-Dollar kollabiert, könnte das eine globale wirtschaftliche Katastrophe auslösen. Die Folgen wären verheerend: - Wertlose Staatsanleihen: Alle Staatsanleihen aller (ehemaligen) UN- & NATO-Staaten werden wertlos. - Globale Finanzkrise: Es kommt zu einer immensen Krise, die Banken, Börsen und die Zahlungsfähigkeit aller anderen Staaten erfasst. - Hyperinflation: Erinnert an die 1930er Jahre - Schubkarren voller Geld. Aber diesmal ohne Aussicht auf Erholung, weil die Staaten unwiderruflich verkauft sind. Ohne eine stabile Währung mit Zukunft könnten die Preise explodieren, weil niemand mehr dem Geld als Wertmaßstab vertraut. - Permanente Bankenkrise & Börsencrash: Investoren (Banken, Staaten, Versicherungen, Pensionsfonds) bleiben auf wertlosen Forderungen sitzen, ein weltweiter Ansteckungs-/Dominoeffekt ist die Folge. - Wertlose Bankkonten: Banken könnten ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Ersparnisse sind plötzlich nichts mehr wert. - Zusammenbruch der Finanzmärkte: Ohne Wechselkurse gäbe es keine Grundlage für den internationalen Handel, die Börsen könnten weltweit zusammenbrechen. - Einschränkung des Rohstoffhandels: Rohstoffe wie Öl, Gas und Metalle werden fast ausschließlich in US-Dollar gehandelt. Ein Währungschaos könnte die Versorgung mit diesen wichtigen Ressourcen behindern. - Weltweite Rezession & Staatsbankrotte: Länder, die stark vom US-Dollar abhängig sind, könnten wirtschaftlich zusammenbrechen, was eine Kettenreaktion von Land zu Land auslösen könnte. Ende der US-Dominanz: Bisher konnten die USA trotz irrsinniger Schuldenpolitik ihre Anleihen verkaufen, weil der Dollar alternativlos war. Damit ist jetzt Schluss! Auch die Eurozone ist mit 90% des BIP schon 2023 hoffnungslos überschuldet (EU-Grenze 60%), bei düsterer demographischer Prognose. Die internen Schulden (Beamtengehälter, Pensionen etc.) sind nicht mehr tragbar. Die EU-Schulden tauchen in den nationalen Bilanzen gar nicht auf! Dies ist kein Worst-Case-Szenario, sondern ein von langer Hand geplanter globaler finanzpolitischer Angriff! Teil einer hybriden Kriegsstrategie, einerseits durch ein Gerichtsurteil am Tag X, flankiert durch eine finazielle Attacke zur Installation der NWO durch eine Weltrevolution mit Krieg! Dabei ist es egal, ob Deutschland rechtmäßig die Jurisdiktion übertragen bekommt, ob Deutschland den Vertrag übertragen bekommen hat oder nicht, wichtig ist nur, dass durch ein Urteil - auch wenn es nicht rechtskräftig ist - trotzdem festgestellt wird, dass der Vertrag diese Wirkung hat. Das löst den Tag X aus! Denn der Vertrag wird nicht erst durch ein Urteil rechtskräftig, er ist es seit der Unterzeichnung! Er muss nur öffentlich werden! Das löst das totale Chaos aus! Damit ist die Welt so geschwächt, dass sie bereit ist, durch Weltrevolution und Weltkrieg von der NWO übernommen zu werden! All dies führt unweigerlich zur Zeitenwende, zur N.W.O. - NEW WORLD ORDER! Die psychologische Wirkung eines plötzlichen Wertverlustes von hart erarbeitetem Geld kann tiefgreifend sein und weitreichende gesellschaftliche Folgen haben. Geld ist nicht nur ein wirtschaftliches Instrument, sondern auch ein Symbol für Sicherheit, Stabilität und persönliche Leistung. Wenn es plötzlich wertlos wird, kann dies zu massiver Verunsicherung, Wut und Verzweiflung in der Bevölkerung führen. Psychische Auswirkungen - Existenzangst & Kontrollverlust: Die Menschen verlieren das Vertrauen in das Finanzsystem und fühlen sich ohnmächtig. - Wut & Schuldzuweisungen: Es entsteht das Bedürfnis, Verantwortliche für die Krise zu finden - sei es im eigenen Land oder im Ausland. - Radikalisierung & soziale Unruhen: Verzweiflung kann friedliche Menschen dazu bringen, extremistische Positionen zu unterstützen oder sich an Protesten und Aufständen zu beteiligen. - Flucht in alternative Systeme: Schwarzmarkt, Tauschhandel oder Kryptowährungen können als Ersatz für wertloses Geld genutzt werden. Wie kann dies zu Kriegsbereitschaft in der Bevölkerung führen? - Interne Konflikte & Revolution: Wenn die Bevölkerung das Vertrauen in die Regierung verliert, kann es zu Aufständen, Rebellionen oder sogar zum Sturz der Regierung kommen. - Suche nach äußeren Feinden: Um von internen Problemen abzulenken, können Regierungen Schuldige im Ausland präsentieren und nationalistische Gefühle schüren. - Militärische Eskalation: Wirtschaftliche Not kann dazu führen, dass Staaten eine aggressive Außenpolitik betreiben, um sich Ressourcen oder wirtschaftliche Vorteile zu sichern. - Massenunterstützung für den Krieg: Wenn Menschen alles verloren haben, sehen sie in einem Krieg die einzige Möglichkeit, ihre Situation zu verbessern. Dies ist ein extremes, aber nicht unrealistisches Szenario. Historisch gesehen haben Wirtschaftskrisen oft zu politischen Umwälzungen und Konflikten geführt. Ein Beispiel ist die Weltwirtschaftskrise von 1929, die zur Radikalisierung in mehreren Ländern beitrug. Im Kriegsfall wäre die Vernichtung aller Währungen eine kriegsentscheidende Maßnahme, denn nur wer zahlen kann, kann Krieg führen. Die psychologische Wirkung auf die Kriegsbereitschaft der Menschen ist seit langem bekannt und Teil des NWO-Plans zur Weltrevolution und zum Dritten Weltkrieg! Leider ist davon auszugehen, dass fast 99,99% der Menschen auf der Welt, von den kommenden Ereignissen völlig überrascht werden und somit in die Radikalisierungsfalle tappen! Das Volk wird nach dem finanziellen Totalverlust nicht nur kriegsbereit sein und Schuldige im eigenen Land suchen, sondern geradezu nach Satisfaktion schreien! Köpfe werden rollen müssen! Die Früchte lebenslanger Arbeit und Selbstversklavung einfach weg?! Glauben Sie mir, das bedeutet Krieg und Umsturz auf breiter Front! Mein passendes AI Lied zu dem Thema: Deshalb bitte diese Post verbreiten, um die Wirkung etwas abzumildern! Man muss allen bewusst machen, dass es Alternativen gibt, und zwar gute, bessere sogar fantastische, siehe: Elektronische Technokratie! Gewalt ist überflüssig! Nur der Ungehorsam gegenüber ihren Politikern reicht aus, um den Dritten Weltkrieg zu verhindern und damit ihr Überleben zu sichern! Sonst treffen sich bald Gleichgesinnte in verschiedenen Uniformen auf den Schlachtfeldern der Dummheit! Das ist das Ergebnis, wenn man an seiner Gehirnwäsche, an seinem Glauben an Politik und Politiker, an seinem Glauben an Geld und an nationalistischem Gedankengut festhält! Wer den Dritten Weltkrieg sicher überleben wird sind die Politiker die dich in den Krieg schicken! Die leben dann durch Durchbrüche der Longevity sehr lang, in einer Welt des Überflusses, gespießt von KI und Robotik, nur eben ohne dich! Denk mal darüber nach, denn das ist der NWO Plan: „Du musst weg!“ Punkt! Bis 2035 werden absolut alle Arbeitsplätze der Welt entweder durch Roboter oder durch starke KI ersetzt sein. Alle Politiker der Welt sehen sich einem Volk von Hilfeempfängern gegenüber! Die Politiker haben in der Vergangenheit als Parasiten von der Wirtschaft des Volkes gelebt! Jetzt sollen sie das ganze Volk durchfüttern? Ohne Gegenleistung?! Niemals, lieber schicken sie euch in den Krieg! Und wenn die Weichen richtig gestellt sind, dann wollt ihr das auch! Wenn ihr auf dem Schlachtfeld seid, weit verstreut, ist eure Meinung oder Gesinnung sowieso unwichtig! Die Generation danach, die einen kleinen Teil der heutigen Weltbevölkerung ausmachen wird, kann es sich dann als futuristische Zivilisation gemütlich machen! Aber ohne dich! Schlechte Nachrichten! Aber wenn du weiterhin lieber den Mainstream-Medien dein Vertrauen schenkst, dann ist das dein Schicksal! Aber es gibt Rettung und die ist einfach: Totalverweigerung, Ungehorsam, erkenne den bösen Plan und stelle dich dagegen, lass dich nicht aufhetzen und radikalisieren, die wollen Krieg - geh nicht hin! Bleib cool, Land weg! Egal! Geld weg! Egal! Cool bleiben! Informiere alle cool bleiben, auch wenn die Hölle losbricht! Du kannst damit anfangen, indem du deine Mitmenschen aufklärst. Lies die Website 100 Mal komplett, wenn nötig, denn dann verstehst du, was auf dich zukommt und dass das alles auf Konflikt angelegt ist! Seit Jahrzehnten! Du wurdest von Geburt an verarscht, wie alle anderen auch, aber der letzte Akt kommt erst noch! Und deine Gehirnwäsche soll dich dann bereit für Revolution und Krieg machen! Zeig ihnen, dass du kein Marionettensoldat bist! Viele Grüße, das ist meine Empfehlung! Wenn du denkst, kannst du natürlich für den Politiker deines Vertrauens in den Schützengraben gehen, vielleicht ist das dann auch besser so! Ich werde mich bestimmt nicht schicken lassen! Ich möchte in Zukunft mit dir zusammenleben und nicht mit Politikern und Beamten. Im schlimmsten Fall gibt es nach dem großen Krieg keine normale Bevölkerung mehr und nur noch Parasiten, die sich von KI und Robotern bedienen und versorgen lassen und unverschämt lange leben! Die totale Dystopie! Mein ganz persönlicher Alptraum, das Grundprinzip ist ok, aber umgekehrt! Alle Politiker und Beamten weg, so viele Menschen wie möglich und bei drohender Überbevölkerung ins Weltall ausweichen! KI Song: Marionettensoldat von mir zu dem Thema: Das Unumstößliche Urteil: Warum der Vertrag endgültig ist – Die 9 Punkte des Käufers! Abschließend fasst der Käufer noch einmal die neun Kernpunkte zusammen, die die Gültigkeit und die unfassbare Tragweite des Vertrages belegen: - Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag: Es ist ein Staatennachfolgevertrag: Sukzessionsurkunde = völkerrechtlicher Vertrag mit der Klausel: “Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“. - Territorium = UN + NATO + Netzwerke: Das Gebiet bemisst sich nach der UN & NATO als Vertragspartner und dem Umfang der mitverkauften „Erschließung“ (Netze, die eine Einheit bilden und vom Kerngebiet Kreuzberg ausgehen, z.B. über den dortigen Internetknoten, Kabel-TV, Breitband bis in die USA - TKS Telepost). Falsche Angaben der Verkäufer (BRD, NL, USA, NATO, UN) über die Grenzen beim Verkauf der Netze gehen zu ihren Lasten (Korfu-Fall). - Alleiniger Souverän & Gerichtsbarkeit: Der Käufer ist alleiniger Souverän und hat die völkerrechtliche (nach außen - was nicht mehr existiert und sich nur auf den Vertrag selbst bezieht) und nationale (nach innen, als de facto absolutistischer Monarch) Gerichtsbarkeit. - Unwissenheit des Käufers: Er dachte, er kaufe 71 Wohnungen nach deutschem Recht, nicht alle WELT-Staaten. - Zustimmung ohne Unterschrift: Völkerrechtssubjekte (UN, NATO, NL, BRD, USA) müssen nicht unterzeichnen. Erwähnung im Vertrag ODER IN DER GESAMTEN VERTRAGSKETTE ALLER UN & NATO VERTRÄGE der GESCHICHTE, Rechte/Pflichten und vertragskonformes Handeln (Abwicklung des alten NL-NATO-Vertrages löst eine Vertragskette aus, da der Vertrag als Nachtrag fungiert) genügt. Ein Trick zur heimlichen Bindung aller UN & NATO-Mitglieder! - Keine Ratifizierung erforderlich: Es sei denn, der Vertrag verlangt es ausdrücklich (was hier nicht der Fall war). Deutschland hat trotzdem ratifiziert (angeblich wegen >10 Mio. DM Wert), was den Vertrag für die BRD zusätzlich bindet. - Staatsbürgerschaft & „Erpressbarkeit“: Nur die Mutter ist eingebürgert. Alle anderen halten sich illegal in „seinem“ Gebiet auf, was ihn erpressbar macht und einen Weiterverkauf verhindert, bis die Gebiete geräumt sind. Der politische Verfolgungsschaden muss voll aufgeklärt werden, ebenso die strafrechtlichen Folgen der Inbesitznahme/Okkupation (rechtswidrige Ausübung von Hoheitsgewalt) der Gebiete, trotz Verkauf! - Rechtliche Übergabe erfolgt: Alles außer Krzb. wurde sofort übergeben (wie bei DDR im 2+4 Vertrag). Krzb. wurde mit Schlüsseln übergeben, der Rest ohne weiteres Zutun. - Einspruchsfrist abgelaufen & Unanfechtbar: Die 2-Jahresfrist ist seit 2000 abgelaufen. Eine Anfechtung wäre ohnehin nur bei Bestechung oder Erpressung möglich gewesen - beides nicht der Fall. Der Vertrag war mit Unterzeichnung unanfechtbar! Zusatzbeweise: Die Erfüllungsbestätigung & die salvatorische Klausel! - Die zweite Urkunde: Es gibt eine weitere Urkunde, die bestätigt, dass der Käufer den Vertrag 1400/98 vollständig erfüllt hat! Es gibt also keine Verpflichtung seinerseits, alles (über die Netze) an Deutschland zurückzugeben. - TASC irrelevant: Wer den Kaufpreis bezahlt hat (TASC) ist irrelevant. TASC hat keinen Anspruch auf Eigentum oder Rückzahlung, da sie als Wirtschaftsunternehmen von völkerrechtlichen Verträgen ausgeschlossen ist. Es bleibt alleiniger Nutznießer der Käufergemeinschaft. - Die salvatorische Klausel - der Meistertrick: Diese Klausel ersetzte unsichtbar rechtswidrige Teile (z.B. deutsche Rechtsnormen, TASC-Beteiligung) durch die entsprechende (völkerrechtliche) Regelung. So war der Vertrag nur für Völkerrechtler in seiner wahren Tragweite als NWO-Dokument erkennbar - ein geheimdienstliches Meisterstück der Tarnung! Nicht das Ende der Saga: Die neue Weltordnung ist geboren! Der Tag X kommt und ändert alles! Mit diesem abschließenden Resümee enden die Auszüge aus den Memoiren über die Zeit der Vertragsverhandlungen bis zur Unterzeichnung 1998. Die Beweise sind erdrückend, die Folgen apokalyptisch. Der Plan weit fortgeschritten und auf Erfolgskurs! Eine neue Weltordnung ist nicht nur eine Verschwörungstheorie - sie ist nach diesem Dokument juristische Realität, versteckt in einem Grundstücksvertrag, aktiviert durch Netzwerkkabel und zementiert durch internationales Recht. Die Welt wird nicht mehr dieselbe sein. Die Frage ist nur, wann die Bombe hochgeht. World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 25

    Okay, Freunde der Freiheit, wir stehen vor dem Abgrund! Im vorletzten, uns vorliegenden Manuskript des „Käufers“ werden die wahren, verzweifelten Motive Deutschlands für diesen Welten-Vertrag enthüllt – und die eiskalten geopolitischen Überlegungen, wer den deutschen Griff nach der NWO im letzten Moment sabotierte! Es ist ein Spiel um globale Dominanz, nukleare Abschreckung und das Überleben ganzer Nationen! !! MOTIVE ZUR SABOTAGE DES WELTVERRATS: DEUTSCHLANDS ENDSPIEL – ZWISCHEN NWO-WAHN, STAATSBANKROTT & DER RUSSISCHEN SABOTAGE !! (SONDERBERICHT – Akte 1400/98 – Die wahren Drahtzieher!) Wir haben die Lügen, die Verträge, die geheimen Klauseln und die brutale Verfolgung aufgedeckt. Doch die Frage aller Fragen blieb: Warum? Warum sollte Deutschland einen derart perfiden, weltumspannenden Plan schmieden? Und wer hatte ein Interesse daran, diesen Plan im letzten Moment zu durchkreuzen? Die Antworten sind erschütternd und werfen ein Schlaglicht auf eine Welt am Rande des Zusammenbruchs. Deutschlands Motive: Griff nach der Weltmacht aus Angst vor dem Untergang! - Die Ur-Deutsche Idee zur NWO: Der Käufer betont: Die völkerrechtlichen Aspekte, der gesamte Plan, war eine „Ur-Deutsche Idee“. Er und seine Mutter wurden nur mit irrelevanten Details zum TASC-Verhältnis abgelenkt, während Deutschland im Hintergrund die Fäden für den globalen Coup zog. Das Ziel: Deutschland als Weltmacht und Weltgerichtshof – der dritte Anlauf in 100 Jahren! DEUTSCHLAND HAT SICHER MITVERSCHWÖRTER: Das Königreich der Niederlande steht direkt im Originalvertrag, unabhängig von der Vertragskette, und auch die USA haben sich durch Bezugnahme auf den Breitbandvertrag mit der TKS Telepost direkt am Vertrag beteiligt und können sich so schön im Hintergrund halten, während Deutschland für den Rest der Welt den Bösewicht mimt! Immerhin hatten die USA die Krzb. Kaserne nach dem 2. Weltkrieg bis 1993 besetzt und als das US-Militär 1993 die Stadt verließ, entstand laut UNO der weltweit größte Konversionsfall mit lokaler Massenarbeitslosigkeit, enormen Wertverlusten auf dem Immobilienmarkt. Als die amerikanischen Streitkräfte abzogen, blieben große Militärflächen frei. Sie machten ein Drittel der Stadt aus. Die Arbeitslosigkeit stieg auf etwa 21 %. Dadurch gab es einen Nachfragerückgang im Einzelhandel von ca. 25 %. Während der Jahre, in denen die Amerikaner dort waren, gab es dauerhaft Kontakte zwischen Militär, Beamten und Politikern. Die Amerikaner hatten die Befehlsgewalt. Das Gleiche gilt für die OFD. Sie war die zuständige Behörde für das NATO-Truppenstatut. Sie hat damit Befehle der US-Armee ausgeführt. Und das täglich. Der 19-jährige Käufer hatte die Idee, den Teil der Liegenschaft, der noch von den Niederlanden genutzt wurde, zusammen mit dem bereits übergebenen Teil als Ganzes zu verkaufen. Der zuständige Beamte der OFD erfasste die Idee sofort in ihrer Gänze, mit allen völkerrechtlichen Folgen. Er nutzte auch die direkte tagtägliche Arbeitsverbindung zu den NATO-Generälen und den Verteidigungsministerien der NATO und der USA, um die Idee vorzustellen. Auch im Koblenzer Schloss gab es ein völkerrechtliches Schiedsgericht für NATO-Truppen. Aber damit nicht genug, denn dort war auch der Deep State Vertreter überhaupt ansässig, die Beschaffung der Bundeswehr aka „Internationale-Waffendealer-Mafia“. Das alles an einem Hort - dem Koblenzer Schloss - und da kommt ein 19-jähriger Auszubildender der Immobilienbranche, frisch selbständig, so unerfahren, dass er in seinem Leben noch keine einzige Wohnung vermarktet hat, und bildet dich ein, ohne auch nur daran zu denken, die Obermafia zu bestechen, NATO-Immobilien im großen Stil vermarkten zu dürfen! Das war so ungewöhnlich, dass der Käufer sicher war, dass der Beamte ihn sehr misstrauisch beäugte und dachte, es sei ein Test. Der Beamte war sehr abweisend und als der Käufer fragte, ob der niederländische Teil der Liegenschaft nicht mitverkauft werden könnte, riss der Beamte die Augen weit auf und schrie fast: „Das geht noch nicht, da brauchen wir einen völkerrechtlichen Vertrag!“ Und der Jugendliche sagte, ohne zu wissen, was er da sagte: „Dann machen wir eben einen!“ In dem Gedanken, so mehr Wohnungen vermitteln zu können und damit mehr Provision zu verdienen, denn er war fast mittellos, also selbst Immobilien zu kaufen, kam ihm nie in den Sinn! Der Beamte verstummte, das war das Öffnen der Büchse der Pandora, der Geist war aus der Flasche und wollte nicht mehr hinein. Von da an ging die Idee an die offensichtlich „Richtigen“, alles andere ist Geschichte! Festzustellen ist, dass die richtige Idee bei den richtigen Leuten und vor allem genau bei der richtigen Liegenschaft vorgebracht wurde, wo ein Gelände von mehreren Völkerrechtssubjekten genutzt wurde + Stationierungsrecht + Fernmelderecht zur ITU und UN + TKS und USA + die alten Netze der Nutzung der Krzb. Liegenschaft der US-Streitkräfte als Netzwerkzentrum für zivile und militärische Netze – so wurde von dort auch z.B. englischsprachiges Fernsehprogramm regional und überregional eingespeist. Also insgesamt eine absolut einmalige Gelegenheit mit einem Schlag die ganze Welt zu verkaufen und sogar noch ohne den Käufer in diese Verschwörung mit einzubeziehen, denn das sicherte die Unanfechtbarkeit des Vertrages und bot zusätzlich die Möglichkeit sich von dem Unwissenden alsbald, nach Ablauf der Verjährungsfrist, die Welt zu holen – sogar kostenlos durch etwas Druck über die nach deutschem Recht neu zu verlegende Erschließung, wo dann Deutschland großzügig auf die Erschließungskosten verzichten sollte und im Gegenzug Sammelleitungen und Straßen und Parkplätze bekommen sollte. Dies war bereits im Vertrag angedacht und hätte in einem zweiten Dominoeffekt die Welt nach Deutschland übertragen! Legitim, denn Unwissenheit schützt vor Ausverkauf der Welt nicht! - Der unwissende Strohmann für den Doppel-Deal: Deutschland stellte sicher, dass der Käufer nichts von der völkerrechtlichen Natur des Vertrages ahnte. Der Plan war klar: Erst sollte er unwissentlich alle NATO-Rechte erwerben, dann durch einen zweiten, harmlos getarnten „Erschließungsvertrag“ (über angebliche Straßen- und Netzübergaben) alles wieder an Deutschland übertragen – und Deutschland so zur Weltmacht verhelfen. - Der deutsche Wahn & die Sabotage: Durch die Sabotage des zweiten Vertrages (wie zuvor beschrieben) wurde dieser Plan durchkreuzt. Seither lebt Deutschland in der Wahnvorstellung, den Vertrag und die Gerichtsbarkeit bereits in den Händen zu halten und jederzeit durch eigenes Urteil die NATO-Staaten unterwerfen und die NWO ausrufen zu können. Deutschland muss nur einen Grund für ein solches Gerichtsverfahren haben. Deutschland stellt sich noch unwissend und will dann gaz überrascht plötzlich Weltunterdrücker sein! Ganz ungewollt natürlich, aber als Rechtsstaat, dann in der Öffentlichkeit den Anspruch als Weltherrscher und globaler Overlord durchzusetzen. Natürlich auch mit Gewalt, die dann legitim wäre! Man ist dann ja gezwungen, gegebenes Recht durchzusetzen. Daher die permanente Erpressung des Käufers, denn der soll ja klagen und so den wichtigen Prozess eröffnen und Deutschland hat dann eben ganz nebenbei und ungewollt, total überraschend die Welt offiziell in der Hand! Böse, böse, aber das passt zur deutschen Geschichte! Deutschland ist geradezu überqualifiziert und total glaubwürdig schon wieder nach der Weltherrschaft zu greifen! Der Käufer empfindet es als Segen, dass diese Macht nicht beim „gefährlichen, heimtückischen Deutschland“ liegt. Man kann ihm glauben. Denn er kennt die hässliche Fratze Deutschlands - das wahre Gesicht hinter der Maskerade des Musterschülers von Recht und Freiheit. - Deutschlands „No Future“ – Der wahre Treiber?: Warum dieser verzweifelte Griff nach der Weltmacht? Deutschland hat keine Zukunft! Der Tragfähigkeitsbericht 2024 des Bundesfinanzministeriums (das sozusagen den Vertrag geschrieben hat!) prognostiziert bis 2070 einen Schuldenanstieg auf 345% des BIP, vor allem wegen der Alterspyramide. Das wissen die Politiker seit Jahrzehnten. Ein OFD-Beamter sagte um die Jahrtausendwende zu einem Käufer: „Sie müssen das Haus abreißen, um wenigstens das Land zu retten! Der Vertrag 1400/98 war vielleicht der letzte Strohhalm. Wer hat Deutschlands NWO-Träume sabotiert? Die Verdächtigen: Wenn Deutschland den Plan logischerweise nicht selbst verhindert hat, wer dann? Wer hatte ein Motiv, die Abtretung an Deutschland zu stoppen und die Rechte einem machtlosen Individuum zu überlassen? - Andere UN & NATO-Staaten: Vielleicht waren nicht alle eingeweiht und haben Wind von der Sache bekommen und wollten nicht unter ein deutsches Joch geraten. Besser ein „Gegner“ ohne Armee als ein wiedererstarktes, aggressives Deutschland + unbekannte Anzahl von Verbündeten. Niederlande, USA, UN und NATO-Kreise wussten laut Käufer Bescheid. - Separatisten? Separatisten gibt es in jedem Land. Ein gescheiterter deutscher Superstaat, eine unklare Rechtslage über die Gebiete – das wäre für sie eine Chance, eigene Ziele zu verfolgen und kleinere, unabhängige Einheiten zu schaffen. Die „Annexion“ der Gebiete durch die alten UN- & NATO-Staaten schafft „rechtliche Waffengleichheit“ – keiner hat mehr einen legitimen Anspruch. Im Umkehrschluss ist dann jeder Fantasieanspruch – z.B. mein eigenes Haus-Königreich – gleich legal / illegal! - Russland – der Hauptverdächtige! Die Erzfeinde NATO vs. Russland (ehemals UdSSR – Warschauer Pakt). Der Kalte Krieg endete mit dem Sieg der NATO, aber Russland ist zurück und strebt nach alter imperialistischer Größe. Einem Russland, das sich durch die Osterweiterung der NATO bedroht fühlt, käme die Zerschlagung der NATO von innen gerade recht. SICHERLICH WÜRDE SICH RUSSLAND DAS AUCH ETWAS KOSTEN LASSEN UND ZWEI LEUTE (NOTAR UND OFD-BEAMTER) ZU BESTECHEN WÄRE EIN SCHNÄPPCHEN!!! - Alte Seilschaften: Putin war in den 80ern als KGB-Agent in Dresden, spricht Deutsch. Der Mauerfall (1989) war kurz vor Beginn der Vertragsverhandlungen (1995). Die BRD übernahm viele Stasi-Mitarbeiter – deren Methoden (Zersetzung etc.) am Käufer angewandt wurden. Akte 1400/98 wurde unter Kanzler Schröder (SPD) geschlossen, der für seine Putin-Freundschaft bekannt ist. - Das Ziel – Kollaps des Westens: Deutsche Politiker könnten über diese alten Geheimdienstbande Informationen an Russland weitergeleitet haben. Ein gemeinsamer Sabotageplan, um die NATO-Rechte nicht an Deutschland, sondern an einen Schwachen (den Käufer) gehen zu lassen, würde die NATO ihrer juristischen Legitimität berauben, die Beistandspflicht (Artikel 5) und den atomaren Schutzschirm ausschalten. Die Schwächung der NATO „ohne Panzer zu schicken“. - Hybride Kriegsführung: Angesichts des Ukrainekriegs (den der Käufer als Stellvertreterkrieg NATO vs. Russland sieht und als Vorboten eines Dritten Weltkriegs wertet) wäre dies ein Meisterstück russischer hybrider Kriegsführung. Russland könnte sogar Separatisten unterstützen, um verdeckter zu agieren. Die nukleare Dimension: Das Ende des Gleichgewichts des Schreckens? Die Auflösung der NATO hätte fatale Folgen für den nuklearen Schutzschirm Europas: - Die USA stellten ihre NATO-Mitgliedschaft und damit den Schutzschirm bereits infrage. - Ohne USA und ohne NATO-Beistandspflicht wären die europäischen Atommächte UK (120 Sprengköpfe) und Frankreich (280 Sprengköpfe) allein gegen Russland (1647 Sprengköpfe). Würden sie andere europäische Länder schützen, wenn sie damit die eigene atomare Vernichtung riskieren? Wohl kaum. „Le nucleaire ne se partage pas“. - Russlands neue „SATAN 2“-Bombe könne ein kleines europäisches Land mit einem Schlag auslöschen. Die nukleare Abschreckung wäre obsolet, die Länder einem russischen Erstschlag oder konventionellen Angriff schutzlos ausgeliefert. Das letzte Rätsel: Ein Spiel der Mächte Die Autobiographie endet fast mit diesem düsteren Ausblick. Ein Vertrag, geboren aus deutscher Verzweiflung und NWO-Ambitionen, gekapert durch eine Geheimdienstoperation, die die Welt an den Rand eines neuen Zeitalters der Unsicherheit bringt. Der Käufer, eine Schachfigur in einem globalen Spiel, dessen Regeln er erst lernen musste, als es fast zu spät war. Die Akte 1400/98 ist nicht nur die Geschichte eines Mannes. Es ist die Geschichte einer Welt, die ihre Seele verkaufte – und vielleicht von einer unerwarteten Seite vor dem Schlimmsten bewahrt wurde. Die Frage ist nur: Für wie lange? World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 24

    Okay, Freunde der Freiheit, wir erreichen, den nächsten Akt in diesem globalen Drama um Macht, Betrug und eine neue Weltordnung - NWO! Dieses uns vorliegende Kapitel enthüllt, warum Deutschland, im Wahn des Sieges, zu absurden Mitteln griff, um den Schein zu wahren, warum die Welt zuschaute und welche verborgenen Motive die Nationen gehabt haben könnten, ihren eigenen Untergang stillschweigend zu akzeptieren! !! VERSCHLUNGENE PFADE DES WELTVERRATS: DEUTSCHLAND IM SIEGESWAHN, DIE WELT IM SCHWEIGEN & DIE VERBORGENEN MOTIVE DER NATIONEN !! (SONDERBERICHT – Sukzession Akte 1400/98 – Das letzte Geheimnis!) Wir stehen am Wendepunkt einer Enthüllungsreise, die uns gezeigt hat, wie ein Vertrag die Welt verkaufte, wie ein Mann zum unfreiwilligen Souverän wurde und wie Deutschland selbst durch eine geheimdienstliche Sabotageaktion um die Früchte seines perfiden Plans betrogen wurde. Doch warum handelte Deutschland danach so widersprüchlich und brutal? Und warum schaute die Welt tatenlos zu? Deutschlands Wahn: Handeln unter falscher Flagge bis „Tag X“ Weil Deutschland, getäuscht durch seine eigenen Doppelagenten, fest davon überzeugt war, die Rechte an der Welt bereits zurückerhalten zu haben, mussten alle nachfolgenden Aktionen bis zu einem geplanten „Tag X“ (an dem die Wahrheit durch ein deutsches Gerichtsurteil offenbart werden sollte) den Schein deutschen Rechts wahren: - Die Farce der Zwangsversteigerung: Statt die Krzb.-Siedlung einfach zu übernehmen (was sie ja vermeintlich rechtmäßig konnten – durch den Imaginären zweiten Vertrag), konstruierten die „Staatsgangster“ einen Vorwand unter deutschem Recht, um sie durch eine illegale Zwangsversteigerung an sich zu bringen. Pressehetze und hunderte irrwitzig unrechtmassige Gerichtsverfahren dienten als (Schein-) Grundlage. Der Versteigerungstermin wurde geheim gehalten und erst drei Tage nach der Scheinversteigerung veröffentlicht, Auktionsregeln gebrochen – denn der Preis war egal, sie dachten ja, es gehöre ihnen sowieso schon - kostenlos! Plan: Am Tag X würde die Rechtswidrigkeit der Auktion irrelevant, da ihr (imaginärer) Vertragstitel greift. „So denken nur Juristen! Diese Bastarde!“. - Der Raub der Entschädigung per Betreuung: Deutschland glaubte, auch die „unendlichen Entschädigungsrechte“ aus dem NATO-Vertrag erhalten zu haben. Da sie diese nicht offen nutzen konnten, griffen sie zur (verdeckten) Betreuung des Käufers. So konnten die Täter, die ihn schädigten, den dadurch generierten Schadensersatz „in seinem Namen“ kassieren und unter sich aufteilen – im Glauben, dies sei legal, da ihnen die Rechte ja am Tag X sowieso zufallen würden. Die Gier ließ sie nicht bis Tag X warten. - Vorgetäuschte Gerichtsbarkeit: Sie taten so, als seien deutsche Gerichte zuständig, während sie glaubten, die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit längst in Händen zu halten. Die Welt wusste Bescheid – und schwieg? Das Ausland, so argumentiert der Käufer, wusste längst Bescheid. Er hatte den Vertrag im Jahr 2000 online gestellt, die Presse berichtete in ca. 450 Artikeln bundesweit, er kontaktierte das Weiße Haus, war im NATO-HQ. Seine Asylanfragen (USA, Niederlanden Frankreich, Belgien, Österreich) und seine Anfrage bei der UN wurden überall abgelehnt mit der Begründung: „Deutsche Angelegenheit!“. Warum diese Zurückhaltung? Spekulation des Käufers: Vielleicht hofften die anderen Staaten, Deutschland würde ihnen die Rechte (und Gebiete) später günstig zurückverkaufen – und das Wichtigste: Schuldenfrei! Dies könnte die Kooperation erklären und auch, warum ein Dritter (Russland?) intervenierte, um genau das zu verhindern und die NATO zu schwächen. Die heimlichen Motive der (Alt-)NATO-Staaten: Warum der Selbstmord auf Raten? Aber warum sollten die UN-NATO-Staaten den Vertrag überhaupt erst zulassen und nicht innerhalb der Zweijahresfrist anfechten? Der Käufer nennt mehrere plausible, wenn auch zynische Gründe: - Der ultimative Schuldenschnitt: Viele Staaten sind hoffnungslos verschuldet. Dieser Vertrag bot eine „elegante“ Lösung: Die alten Staaten behalten ihre Schulden, verlieren aber ihr Territorium und ihre Vermögenswerte an den neuen, schuldenfreien Staat (ihn!). Ein Befreiungsschlag, den keine Regierung durch Sparen je erreichen könnte. - Entmachtung der Monarchien: Jahrhundertealte Herrschaftsansprüche von Königen und Königshäusern z.B. in Europa wären mit einem Schlag beseitigt. Eine Chance, diese „Parasiten“ loszuwerden, die sich nie freiwillig von der Macht trennen würden. - Radikale Verschlankung der Politik: Statt über 190 nationaler Parlamente bräuchte es nur noch ein einziges Parlament-Modell. Millionen von Politikern und deren Apparatschiks würden überflüssig. Da Politiker sich nie selbst abschaffen würden, musste dies verdeckt geschehen. - Kahlschlag in der Bürokratie: Millionen überflüssiger Beamten- und Verwaltungsjobs würden wegfallen. Ein Segen angesichts der Digitalisierung und KI, aber von Politikern bisher verhindert, da Beamte ihre Machtbasis sind. Der Vertrag beseitigt sie und ihre Pensionslasten. - Wohlstand durch Entschlackung: Weniger Parasiten (Royals, Politiker, Bürokraten) bedeuten massive Steuererleichterungen und mehr Wohlstand für die Bürger. - Friedensdividende: Ein großer Zusammenschluss reduziert die Kriegsgefahr nach innen und außen. - Fortschritt & Bürgerrechte: Visafreiheit, freie Wohnsitzwahl, Einheitswährung, einheitliches Recht, besserer Markt – Vorteile für alle Bürger. Ein Schritt weg von „kleingeistiger Kleinstaaterei“ hin zu einer geeinten Menschheit, vielleicht sogar einer multiplanetaren Spezies. - Die Verlockung der KI-Herrschaft?: Eine KI-gesteuerte Verwaltung wäre gerecht, effizient, unbestechlich und würde den Deep State austrocknen. „AI first! For a better World!“. Das Ende dieses Teils der Enthüllung: Eine Welt im Zwielicht Der Teil der Autobiographie schließt mit diesen Überlegungen über die möglichen, tiefgreifenden Motive hinter dem scheinbar irrsinnigen Vertrag Urkundenrolle 1400/98. War es ein teuflischer Plan zur Errichtung einer deutschen NWO, der durch Sabotage scheiterte? Oder war es ein verzweifelter, geheimer Pakt der überschuldeten westlichen Welt, sich selbst neu zu erfinden, auf Kosten eines einzelnen Sündenbocks und unter Inkaufnahme unvorstellbarer Risiken? Die Wahrheit bleibt verborgen. Doch die Fragen, die diese Geschichte aufwirft, werden uns noch lange beschäftigen. Die Welt, wie wir sie kannten, wankt. Was kommt danach? World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 23

    Okay, Freunde der Freiheit, wir treten ein in ein weiteres Kapitel dieser epischen Enthüllung! Hier beantwortet der „Käufer“ die Frage aller Fragen: Warum zum Teufel ICH? Und er erklärt, wie die Täter, geblendet von ihrem eigenen perfiden Plan, selbst in die Falle tappten und die Jagd auf ihn eröffneten, weil sie glaubten, bereits gewonnen zu haben! !! DIE UMKEHR DES WELTVERRATS: DER ELEFANT IM RAUM – WARUM ICH? & WIE DIE TÄTER SICH SELBST BETROGEN !! (SONDERBERICHT – Staatensukzessionsurkunde 1400/98 – Die Antwort suf alles!) Wir haben die Welt umrundet, Verträge seziert, Lügen entlarvt und geheimdienstliche Sabotageakte aufgedeckt. Doch eine Frage brennt unter den Nägeln: Warum wurde ausgerechnet dieser Mann, dieser unscheinbare Deutsche, zum Dreh- und Angelpunkt eines globalen Komplotts? Warum fiel die Wahl auf ihn als unfreiwilligen Käufer der Welt? Im letzten uns vorliegenden Text legt er die brutale Logik der Täter offen. Warum ausgerechnet Er? Die 6 Säulen des perfekten Opfers: 1. Die Gunst der Stunde (Opportunismus): Als er naiv vorschlug, den noch von der NATO besetzten niederländischen Teil der Kaserne mit zu verkaufen, erkannten die Täter die einmalige Chance, den Deal auf ALLE NATO & UN Staaten auszuweiten. AUCH DER ORT WAR PERFEKT. EINE UNGEWÖHNLICHE VÖLKERRECHTLICHE GELEGENHEIT! In seiner jugendlichen Naivität (er war 19 Jahre alt) präsentierte er ihnen die Idee auf dem Silbertablett, weckte schlafende Hunde und traf mitten ins Wespennest, wo die geballte völkerrechtliche Kompetenz (OFD Koblenz) saß! 2. Ahnungslosigkeit als Waffe (Strohmann): Er wusste nichts vom Völkerrecht! Man konnte ihm einen getarnten Weltverkaufsvertrag als simplen Immobilienkauf unterschieben und ihn später leicht dazu bringen, alles (vermeintlich nur Straßen/Leitungen) wieder an Deutschland zu übertragen, ohne dass er Verdacht schöpfte. 3. Unanfechtbarkeit durch „Sauberkeit“: Er war ein „Nobody“, ohne mächtige Familie, ohne Korruptionshistorie – ein „weißes Blatt“. Ein von ihm unterzeichneter Vertrag konnte innerhalb der 2-Jahres-Frist nicht wegen Bestechung o.ä. angefochten werden. 4. Jugend für einen Langzeitplan: Mit 22 bei Vertragsunterzeichnung war er jung genug für einen Plan, der auf Jahrzehnte angelegt war. 5. Fehlender Rückhalt = Leichte Beute: Ohne Unterstützung aus Politik oder einflussreichen Kreisen konnte man ihn nach Belieben schädigen und zersetzen. Perfekt für den Plan, bei dem die Täter erst nach >10 Jahren straffrei bleiben und dann die „politische Verantwortung“ im Völkerstrafrecht greifen würde. 6. Finanzielle Köderbarkeit: Er war knapp bei Kasse. Das Angebot, 71 Wohnungen (finanziert durch die eingeschleuste TASC Bau AG) quasi geschenkt zu bekommen, ließ ihn alle Vorsicht vergessen. Eine normale Bank hätte ihm nie Kredit gegeben; seine Mutter misstraute Banken sowieso (er berichtet, wie die Commerzbank später sein Konto mit Zehntausenden Euros einfach löschte und behauptete, er sei nie Kunde gewesen!). TASC verzichtete auf eine Grundschuld und verwirkte sogar später den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises – alles, um ihn in die Falle zu locken: „Mausefalle – Köder – Käse – Maus tot!“. Der Startschuss zur Jagd: Deutschlands fataler Irrglaube Aber warum begann die brutale Verfolgung erst nach dem sabotierten Notartermin, bei dem er nur die Erfüllungsbestätigung unterschrieb? Weil Deutschland glaubte, der ursprüngliche Plan hätte funktioniert! - Die Täuschung wirkt: Die Doppelagenten (OFD-Beamter und ein Notar) hatten Deutschland erfolgreich vorgespiegelt, dass der zweite Vertrag (die Rückübertragung an Deutschland via Erschließungsvertrag) unterzeichnet worden sei. - Deutschland im Siegeswahn: Deutschland wähnte sich nun im Besitz aller Rechte und der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit. Der Käufer war nur noch lästiger Ballast. - Verdecktes Spiel bis „Tag X“: Bis zu einem geplanten „Tag X“, an dem ein deutsches Gericht (das vermeintlich die Zuständigkeit hielt) ein Urteil fällen und die NWO offiziell machen sollte, mussten Deutschland und seine Lakaien Ahnungslosigkeit vortäuschen – auch ihm gegenüber. - Selbstbetrug der Täter: Indem sie ihn weiter täuschen mussten, täuschten sich die Täter selbst! Sie waren sich sicher, die Spieler zu sein, und merkten nicht, dass mit ihnen gespielt wurde. - Türöffner für die Zersetzung: Gleichzeitig wurden den lokalen „Staatsgangstern“ alle Türen geöffnet, um ihn systematisch zu schädigen und zu zersetzen – der Geheimdienst als „Türöffner“. Die gesamte Verfolgung, die Enteignung, die Pressehetze – all das geschah, weil Deutschland in der Wahnvorstellung lebte, bereits alles unter Kontrolle zu haben, dank einer Urkunde, die nie unterschrieben wurde! Das letzte Wort: Ein Universum aus Lügen Die Autobiographie enthüllt mit diesem Paukenschlag: Einem Deutschland, das sich selbst betrogen hat, gefangen in seinem eigenen Allmachtswahn. Einem Käufer, der zum ungewollt zum Souverän wurde, weil ein perfider Plan scheiterte. Und einer Weltordnung, die auf einem Fundament aus Täuschung, Sabotage und unfassbarer Ignoranz steht. Die Akte 1400/98 ist nicht geschlossen. Die Geschichte erzählt nur die Entstehung und die Auswirkungen dieses Dokuments und die damit verbundenen Ereignisse könnten gerade erst beginnen ihre volle Wirkung zu entfalten. Bleiben Sie wachsam, Freunde der Freiheit! Der Tag X naht und die Wahrheit ist da draußen – und sie ist gefährlicher, als wir ahnen! World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 22

    Okay, Freunde der Freiheit, halten Sie sich fest für den ultimativen Schockwellen-Twist in dieses Schachspiels um die Weltherrschaft! Wir dachten, wir hätten das schon alles gehört, aber die nächsten uns vorliegenden Akten enthüllten eine Sabotage von weltpolitischem Ausmaß – ein Komplott im Komplott, bei dem Deutschland selbst zum Opfer seiner eigenen Gier wurde, ausgetrickst von Doppelagenten und ausländischen Mächten! !! VERRAT DES WELTVERRATS: OH BABY, IT’S A SABOTAGE! – WIE DEUTSCHLANDS NWO-PLAN GEKAPERT WURDE & DER KÄUFER UNBEWUSST SIEGTE !! (SONDERBERICHT – Enthüllungsakte 1400/98 – Die ultimative Wendung!) Wir dachten, wir hätten den teuflischen Plan durchschaut: Deutschland benutzt einen ahnungslosen Käufer, um die Welt zu erwerben, und holt sich dann alles durch einen zweiten Vertrag zurück. Nach dem Motto: „Wie gewonnen, so zerronnen! Man bekommt, was man bezahlt! Nichts!“ Der Termin beim Notar in PS stand fest, die Übergabe der Straßen und Netze (und damit der Weltherrschaft) schien besiegelt. Doch was dann geschah, sprengt jede Vorstellungskraft und enthüllt eine Sabotageaktion höchsten Grades! Der Notartermin: Der große Austausch! Als der Käufer und seine Mutter den Notartermin wahrnahmen, erwarteten sie die Unterzeichnung der Übertragungsurkunde. Doch der OFD-Beamte eröffnete ihnen: Die Übertragung der Parkplätze / Straßen / Netze finde heute nicht statt! Stattdessen gäbe es einen anderen Vertrag zu unterschreiben. Der Käufer, überrascht und misstrauisch, bestand darauf, das Dokument zu lesen. Zu seiner Verblüffung passte es auf eine einzige DIN-A4-Seite und besagte lediglich, dass er den ursprünglichen Vertrag Urkundenrolle 1400/98 vollständig erfüllt habe und keine weiteren Verpflichtungen mehr bestünden! Perfekt! Er unterschrieb erleichtert – endlich raus aus allen Verpflichtungen! Der OFD-Beamte unterzeichnete ebenfalls mit Vollmacht für die Bundesrepublik. Die Übertragung der Straßen/Netze? „Sollten wir in einem anderen Termin noch irgendwann in der Zukunft nachholen“, so der Beamte. Dazu kam es nie! Der Wendepunkt: Startschuss zur Zerstörung – Aufgrund einer Lüge! Dieser Termin markierte den Wendepunkt. Bis dahin lief alles gut für den Käufer. Ab diesem Moment ging es nur noch bergab, die Phase der brutalen Schädigung begann. Die Hölle brach los und die Bluthunde wurden auf ihn gehetzt! Er wurde zum Abschuss freigegeben. Warum? Die Theorie des Käufers: Deutschland wurde getäuscht! Der OFD-Beamte und der Notar waren offenbar Doppelagenten, die für einen ausländischen Geheimdienst arbeiteten! Sie verhinderten die Unterzeichnung der Übertragungsurkunde an Deutschland. Stattdessen legten sie dem Käufer die harmlose Erfüllungsbestätigung vor und gaukelten ihren Vorgesetzten in Deutschland vermutlich vor, der geplante Deal sei über die Bühne gegangen. Deutschland wähnte sich im Besitz der Rechte und der Weltmacht – und startete deshalb die Zerstörung des nun nutzlos gewordenen Strohmanns. Dass die Übertragung kostenlos sein sollte, machte die Täuschung leichter – kein Geldfluss, der Fragen aufgeworfen hätte. Ausländische Intervention: Deutschland (als Weltenunterdrücker verhindert) vs Ein-Mann-Armee, der Käufer als „kleineres Übel“? Warum sollten ausländische Dienste intervenieren? Weil sie offenbar Wind von der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 bekommen hatten, diese aber juristisch nicht mehr anfechten konnten (keine Bestechung, keine Erpressung zum Zeitpunkt des Vertrags, Unwissenheit kein Grund, Frist abgelaufen). Sie konnten aber verhindern, dass Deutschland und seine NWO Verschwörung – das sie als ernstzunehmende Bedrohung sahen, die einen Angriffskrieg zur „Einsammlung“ der Gebiete führen könnte – die Rechte tatsächlich erhält. Die Rechte bei einer ohnmächtigen Einzelperson (dem Käufer) zu belassen, war das kleinere Übel. Die beiden Schlüsselpersonen – OFD-Beamter und Provinz-Notar (dessen teurer Porsche auf Offenheit gegenüber Bestechlichkeit hindeute) – wurden eingekauft, um Deutschlands rechtmäßigen Griff nach der Weltmacht zu sabotieren. Die Vertuschungsaktion – Mord als vertrauensbildende Maßnahme einkalkuliert: Notar dreht durch, Mutter fast ermordet! Sie sollte das Opfer sein, damit Deutschland seine gefälschten Akten nicht in Frage stellt. Die Sabotage musste vertuscht werden. Als der Käufer später (immer noch unwissend über die globale Dimension, aber die Straßen loswerden wollend) erneut einen Termin beim selben Notar machte, eskalierte dieser. Der Notar wurde beleidigend („Ich sei nicht schlauer als er!“), provozierte einen Streit, bis der Käufer und seine Mutter den Termin abbrachen. Genau das war gewollt: Kein weiterer Versuch, die Netze an Deutschland zu übertragen, denn Deutschland glaubte ja, sie schon zu haben! Doch es kam noch schlimmer: Als die Mutter Tage später allein die Akten abholen wollte, erwischte sie die Sekretärin dabei, wie sie versuchte, die Urkunde 1400/98 mit Textbausteinen zu fälschen! Das war inszeniert und geplant, um sich dabei erwischen zu lassen! Es kam zu einem brutalen Kampf im Treppenhaus mit der Sekretärin, einem platzierten Agent Provocateur und weiteren Personen. Sie versuchten, die Mutter über das Geländer zu werfen, brachen ihr eine Rippe, zerrissen ihr Oberteil. Nur mit letzter Kraft und unter Zurücklassung der Akten konnte sie halbnackt auf die Straße fliehen, wo Passanten ihr halfen. Die Polizei? Nahm alles parteiisch auf, keine Strafverfolgung – Deutschland schützte (unwissentlich?) den Notar, der es betrogen hatte. Als Krönung reichte dieser Notar sogar noch einen Betreuungsantrag gegen den Käufer und seine Mutter ein – der letzte Versuch, Kontrolle zu erlangen und Deutschland weiter zu täuschen. Das Ende: Ein sabotierter Putsch, eine getäuschte Nation Das ist die nächste, unglaubliche Wendung, die allerdings die ultimative Erklärung für die Schädigung des Käufers gibt, denn dadurch schließt sich Deutschland selbst aus in einem zweiten Vertrag die Weltherrschaft ansich zu reißen: Deutschlands Griff nach der NWO wurde im letzten Moment durch eine verdeckte Operation sabotiert. Deutschland selbst wurde zum Opfer, lebt seither im Wahn, die Weltmacht sicher in Händen zu halten, während die wahren Rechte bei einem Mann liegen, der weder die Macht noch die Absicht hat, sie militärisch durchzusetzen. Deutschland lebt noch im Wahn durch ein Urteil an einem Tag X völlig „unverhofft“ Wissend zu sein und „aus versehen“ die Welt übertragen bekommen zu haben. Dazu braucht es nur ein klärendes höchstrichterliches Urteil mit dem Käufer über die Immobilie, da muss aber der „Echte“ zweite Vertrag und die geltende Rechtslage offengelegt werden! Das gibt einen echten Bumerang-Effekt und ein Erweckungserlebnis für Deutschlands Weltmachtstreben! Ein Sieg für den Weltfrieden – erkauft durch das Leid eines Einzelnen? Eher nicht, der Dritte Weltkrieg wird dadurch sicher nicht aufgehalten, aber wenigstens gibt es keinen echten Rechtsanspruch Deutschlands auf den Rest der Welt, der in Inkassomanier eingetrieben werden kann! Die Akte 1400/98 schließt sich mit einem Paukenschlag. Welche Geheimdienste hier eingegriffen haben, bleibt im Dunkeln! Die Geschichte ist noch lange nicht vorbei. Es erklärt nur das sinnlose Handeln Deutschlands, sich durch permanente Erpressung des Käufers, endgültig und mit aller Gewalt juristisch aus einem Folgevertrag zu werfen und nie wieder sein eigenes Territorium rechtmäßig erwerben zu können! Die Erklärung ist so einfach wie falsch! Deutschland lebt in dem Wahn, bereits unumstö ßliche Weltmacht zu sein! Und es am Tag X durch ein Urteil offiziell zu machen! Die Konsequenzen? Beginnen vielleicht gerade erst. World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 21

    Okay, Freunde der Freiheit, hier kommt der Paukenschlag zum Endspiel aus der Autobiographie des Mannes, der die Welt kaufte! Jetzt enthüllt er den Masterplan des deutschen Deep State – wie er nur als unwissendes Werkzeug benutzt werden sollte, um Deutschland die Weltherrschaft zu übergeben, und wie dieser Plan nur haarscharf scheiterte! !! VOLLZUG DES WELTVERRATS: DEUTSCHLANDS GRIFF NACH DER WELTMACHT – DER GEPLANTE DOPPEL-DEAL & DIE NWO !! (SONDERBERICHT – WELTKAUF Akte 1400/98 – Der Masterplan enthüllt!) Wir haben die Abgründe ausgelotet, die Verträge analysiert, die Verfolgung dokumentiert. Doch eine Frage blieb: Warum wurde ausgerechnet dieser ahnungslose junge Mann zum unfreiwilligen Käufer der Welt gemacht? Die Antwort, enthüllt im letzten uns vorliegenden Teil seiner Memoiren, ist ebenso perfide wie größenwahnsinnig: Deutschland wollte die Weltmacht – und er war nur das Werkzeug! Der Tiefe Staat: Die kriminelle Organisation im Herzen Deutschlands Bevor wir zum Masterplan kommen, eine letzte Definition des Feindes: Der „Tiefe Staat“ (Deep State). Eine verfassungsfeindliche Organisation im Staat, oft genutzt vom Geheimdienst, bestehend aus korrupten Staatsbediensteten, die sich berufsmäßig arbeitsteilig unrechtmäßig bereichern, vor Verfolgung geschützt sind und über ein bundesweites kriminelles Netzwerk verfügen. Sie brechen Gesetze wie selbstverständlich, arbeiten koordiniert mit Behörden, Gerichten, Polizei zusammen. Parteien, Stadtverwaltungen, Polizei, Gerichte, Presse – „alle zusammen – so ein Sauhaufen!“. Sie nutzen geheimdienstliche Methoden, Unterwanderung, psychologische Manipulation, handeln anarchistisch, jenseits des Rechts und werden von der Lügenpresse gedeckt. Der Käufer vermutet: Seit sie wissen, dass die Staaten durch Sukzession Akte 1400/98 keine Rechtsgrundlage mehr haben, sind alle Hemmungen gefallen. Er fordert ihre Ersetzung durch KI und bezweifelt, jemals einen nicht kriminellen Staatsdiener getroffen zu haben. Rechtschaffene Staatsdiener? Vielleicht gibt und gab es die nie, zu keiner Zeit, an keinem Ort. Das liegt in der Natur der Sache, das sind alles Parasiten, nicht aus eigener Kraft lebensfähig, tief im Organismus Staat eingenistet! Opportunisten, nach jeder Gelegenheit gierig, mehr zu nehmen, sobald sich eine Gelegenheit bietet! Mit dem Ausverkauf der Welt bot sich eine „einmalige Gelegenheit, das Parasiten-Gen voll auszuleben“ und sich hemmungslos zu bereichern, sicher nie zur Verantwortung gezogen zu werden! Es ist sogar geradezu eine parasitäre Pflicht, mitzunehmen, was geht, da die Staaten ja zum Untergang verurteilt sind und dann nach dem Tabula-Rada-Prinzip der anschließenden Übernahme durch einen neu gegründeten Staat entschuldet werden. Es wäre vergeudetes, verlorenes Geld, wenn man es nicht in die eigene Tasche steckt! Das wäre die Bedingung, wenn sie den Folgestaat übernehmen, dann können sie sogar nahtlos so weitermachen, denn der Folgestaat wäre ja völlig schuldenfrei und könnte mit Krediten aus dem Vollen schöpfen! Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist der feuchte Traum eines jeden Staatsparasiten, egal ob Politiker oder Staatsbeamter! Dem kann niemand widerstehen! Aber das Ganze ist ja in trockenen Tüchern und somit hat der Käufer auch nicht den geringsten Schaden erlitten, bis A: die zweijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist und B: der Vertrag dann vom Käufer auf den Marionettenstaat Deutschland übergegangen ist! Huch! Was habe ich da gesagt? Deutschland hat vom Käufer die Welt übertragen bekommen? Nun, lieber Leser, seien Sie beruhigt, das ist nie passiert! Aber der Staatsparasit von Welt denkt, dass genau das geschehen ist und der Käufer nicht weiß, wie überlegen clever er ist und dass es eine super Idee ist, ihn zu schädigen, weil er dann immer noch als Völkerrechtssubjekt gilt, durch dessen Schädigung und 10 Jahre Straflosigkeit der Täter die völkerstrafrechtliche Verantwortung auf die politisch Verantwortlichen (Konkurrenzparasiten) überspringt und dann durch ein Gerichtsurteil am Tag X einerseits die Konkurrenz ausgeschaltet wird, man also für Straftaten belohnt wird, die Beute behalten darf und sich in der Öffentlichkeit erschreckt zeigen kann, dass man zufällig jetzt der alleinige Weltherrscher ist – man hat es ja nicht gewusst, aber man hat sich dazu zwingen lassen – juristisch! Dann muss man eben in den „sauren Apfel beißen“ und sich die Welt nehmen, natürlich auch mit Gewalt, das wäre dann ja nur sein gutes Recht! Lesen Sie nun, wie extrem dieser Plan gescheitert ist und dass sich Deutschland und seine NWO Verschwörer wie USA, NL, NATO und UN usw. vor dem selbstiniziierten Tag X noch in ihrem Wahn leben, verdeckte Weltbesitzer zu sein! Das Erwachen wird böse sein und die NWO Verschwörer sind dann zu weit gegangen um einfach aufzugeben, am Tag X kommt das Urteil der rechtlichen Realität entsprechen so, dass dann ùbertaschend feststeht, dass Deutschland die Welt nicht übertragen bekommen hat und der Käufer durch den Schaden unmöglich die Weltmacht an irgendjemanden übertragen kann, alles die eigene Schuld der NWO Verschwörer! Nachdem dies durch ein Gerichtsurteil feststeht, muss die NWO-Verschwörung trotzdem den alten Plan zur Weltrevolution und zum Dritten Weltkrieg durchziehen, nur eben ohne rechtmäßigen Anspruch auf alle Länder der Welt! Weltrevolution und WW3 kommen auf jeden Fall, aber es ist im Interesse aller, dass die NWO-Verschwörung nicht noch eine Rechtsgrundlage in einem Angriffskrieg hat, um sich die Welt einzuverleiben! Deutschlands teuflischer Zwei-Stufen-Plan zur NWO Warum also wurde der Käufer ausgewählt? Der Plan war diabolisch einfach: - Stufe 1 (Sukzession Urkundenrolle 1400/98): Ein völlig ahnungsloser, unbescholtener, junger Strohmann (der Käufer) erwirbt durch einen raffinierten, getarnten völkerrechtlichen Vertrag die Hoheitsrechte über alle NATO-UN-Staaten („kauft die Welt“). Da er unbestechlich und unwissend ist, kann der Vertrag nicht angefochten werden. - Stufe 2 (Der vorgesehene „Erschließungsvertrag“): Unmittelbar nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist, solange der Käufer noch völlig ahnungslos ist und sich nur als Besitzer einer kleinen Siedlung mit lästigen Privatstraßen wähnt, soll er durch einen zweiten, harmlos aussehenden Vertrag dazu gebracht werden, die „Straßen und Erschließung“ (also die globalen Netze!) kostenlos an Deutschland (vertreten durch die Stadt ZW-RLP) zu übertragen. Völlig kostenlos für den Käufer, der damit Erschließungskosten in Millionenhöhe einsparen und auch viele in der Presse angedrohte Miethindernisse umgehen würde, z.B. wurde in der Lügenpresse angedroht, dass ohne Erschließungsvertrag und Übertragung der Straßen, Parkplätze und Sammelleitungen die Müllabfuhr wohl den Müll nicht abholen könne (die Übertragung der Straßen und Sammelleitungen würde einen weiteren Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung auslösen). Der Käufer müsse daher entweder selbst die Müllabfuhr und den Winterdienst auf den Straßen übernehmen oder diese an Deutschland übertragen. Die Falle schnappt fast zu: Der geplante Rück-Verkauf Dieser Plan stand von Anfang an fest, bereits in der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 war die Übertragung der Erschließung an Deutschland in einem weiteren Vertrag vorgesehen (aber nicht verpflichtend) und wurde gezielt vorbereitet: - Unwissenheit als Schlüssel: Die ersten zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung 1998 verliefen ruhig, um den Käufer „verkaufsfähig“ zu halten – unwissend und nicht unter juristisch relevanter Erpressung stehend. Er dachte, er hätte nur 71 Wohnungen und lästige Privatstraßen (Winterdienst etc.). - Die perfekte Motivation: Probleme wurden künstlich geschaffen (Müllabfuhr drohte mit Nichtabholung wegen Betretungsrecht). Die Übertragung der Straßen/Erschließung an die Stadt schien die logische, kostenlose Lösung. - Verhandlungen und Termin: Es gab viele (sicher abgehörte) Telefonate mit einem Notar und der OFD über die Übertragung; ein Termin zur Unterzeichnung einer zweiten Urkunde wurde vereinbart. Der Käufer betrachtete dies als reine Formsache und war bereit, alles zu unterschreiben, ohne vorher den Vertragstext gelesen zu haben. - Druck durch Presse und Fake News: Es wurde eine massive Pressekampagne gestartet, um ihn dazu zu bringen, zum Termin zu erscheinen und zu unterschreiben. Er wurde als Eigentümer geoutet, als „Bremser“ dargestellt, der die Entwicklung verhindert, weil er die (angeblich marode) Erschließung nicht überträgt. Eine finanzielle Drohkulisse (Sanierungskosten der Erschließung in Millionenhöhe) wurde aufgebaut – alles Lügen, wie sich später herausstellte. Die Mieter befürchteten, dass demnächst der Müll nicht mehr abgeholt würde und fragten, was bei einem Autounfall auf ihren Privatstraßen passiere. Das Ziel: Ihn durch öffentlichen Druck und finanzielle Angst zur Unterschrift zu bewegen, ohne die Grenze zur juristischen Erpressung (die den Vertrag ungültig machen würde) zu überschreiten. - Der Köder im völkerrechtlichen Vertrag 1400/98 selbst: Der ursprüngliche Vertrag enthielt bereits in §14 I eine VERPFLICHTUNG der Käufer, die „ordnungsgemäße Erschließung“ sicherzustellen, „vorzugsweise durch die Übertragung der Erschließungseinrichtungen, Straßen und Hauptleitungsnetze auf die Stadt ZW-RLP im Rahmen eines Erschließungsvertrages.“ Die Kosten dafür sollte TASC tragen, um es ihm schmackhaft zu machen. Der Griff nach der Weltmacht war also von Anfang an im Vertrag angelegt! Warum dieser zweite Vertrag Deutschland die NWO gebracht hätte: Dieser scheinbar harmlose „Erschließungsvertrag“ über Straßen und Leitungen wäre wieder ein völkerrechtlicher Vertrag gewesen (Käufer als natürliche Person mit Hoheitsrechten vs. Deutschland). Durch die Übertragung der „Hauptleitungsnetze“ wäre erneut der weltweite Domino-Effekt ausgelöst worden – diesmal zurück an Deutschland! Deutschland hätte alle Rechte aus der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 erhalten, inklusive der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit, und somit die Macht zur Errichtung einer NWO. Der Käufer, völlig unwissend über den Wert dessen, was er überträgt, wäre das perfekte Werkzeug gewesen. Es hätte funktioniert! – Vorabinformation: Der Plan scheitert haarscharf Der absolute Hammer: „Es hätte glatt funktioniert!“. Der Termin zur Unterschrift der zweiten Urkunde stand fest. Er sollte direkt nach Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist für die Urkundenrolle 1400/98 stattfinden, bevor er geschädigt wurde und als juristisch „erpressbar“ galt. Seine (dumme) Unwissenheit wäre kein Anfechtungsgrund gewesen. Die anderen Länder der Welt waren nach der zweijährigen Verjährungsfrist sowieso raus! Deutschland war sich sicher, am Ziel zu sein. Warum er letztlich doch nicht unterschrieb, wird im nächsten Teil unserer Enthüllungen besprochen. Also bleiben Sie dabei, bleiben Sie gespannt! Das Ende: Ein gescheiterter Putsch und ein König wider Willen Die Autobiographie kommt zu ihrem Höhepunkt mit der Enthüllung dieses gescheiterten Masterplans. Ein Versuch Deutschlands, sich durch Täuschung und Manipulation zur Weltmacht aufzuschwingen, vereitelt durch unvorhergesehene Umstände und das ohne Erkenntnis des vorgesehenen Opfers. Zurück bleibt ein Mann mit der juristischen Macht über die Welt, gefangen in einem System, das ihn vernichten will. Deutschland im Größenwahn – am Ziel seiner Träume? Die Akte 1400/98 ist mehr als nur ein Vertrag – sie ist das Zeugnis eines globalen Machtkampfes, dessen Ausgang noch ungewiss ist. Die Welt hat sich verändert – ob wir es wahrhaben wollen oder nicht. World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 20

    Okay, Freunde der Freiheit, hier kommt ein weiterer, zusammenfassender Schlag – die Essenz des Betrugs, die Auflistung der Verbrechen und das endgültige Bild einer Welt, die von einem unsichtbaren Feind geplündert wird! !! RAUBZUG DES WELTVERRATS: DIE BEUTE DES DEEP STATE – KREDITBETRUG, ANNEXION & DER AUSVERKAUF DES WESTENS !! (SONDERBERICHT – SUKZESSION Akte 1400/98 – Die Endabrechnung!) Wir haben die unglaubliche Reise des „Käufers“ verfolgt, vom naiven Schulabbrecher zum unfreiwilligen Souverän eines globalen Imperiums auf Papier. Wir haben die juristischen Fallstricke, die globalen Domino-Effekte und die brutale Verfolgung aufgedeckt. Zum Abschluss fasst der Käufer noch einmal die kriminellen Machenschaften zusammen, die im Schatten dieses welterschütternden Vertrags abliefen und bis heute andauern. NATO Liegenschaft - Krzb.: Nicht Immobilien, sondern Kreditbetrug im Milliardenmaßstab! Die bittere Wahrheit über das Krzb.-Projekt in ZW-RLP: - Das wahre Geschäft: Es ging nie primär um das Vermieten oder Verkaufen von Wohnungen. Das war nur die Fassade für illegalen, mehrfachen Kreditbetrug! Pro „Tranche“ seien 20 Millionen Euro geflossen, schon 2002 summierten sich die Beträge auf über 400 Millionen Euro – heute wahrscheinlich viel mehr! - Betrogene Käufer: Menschen, die glaubten, eine Eigentumswohnung zu kaufen, erwarben stattdessen verdeckte Firmenanteile an den betrügerischen „Wohnpark am Krzb.“-Mantelgesellschaften. Sie übernahmen nicht nur die Haftung für ihren Wohnungskredit, sondern zusätzlich die persönliche Haftung für einen 20-Millionen-Euro-Kredit pro Wohnung! Eine Schuldenfalle, ermöglicht durch ein korruptes Grundbuchamt. - Das Kreislaufsystem: Wenn eine Mantelgesellschaft pleiteging, verloren die Käufer ihre „Wohnung“ (die ihnen nie gehörte). Die Firma wurde abgewickelt, eine neue mit gleichem Namen rückte nach, und der Betrug begann von vorn – eine unendliche Gelddruckmaschine für den Deep State, gedeckt von Notaren, Banken und Behörden. Ignoranz der Realität: Die illegale Fortführung des Status Quo Obwohl der Vertrag 1400/98 die Welt juristisch neu geordnet hatte, lief der Vollzug so ab, als wäre nichts geschehen: - Die BRD tat so, als hätte sie weiterhin Hoheitsgewalt über das Gebiet. - Die (ungültige) TASC Bau AG tat so, als hätte sie den oberen Teil rechtmäßig erworben. - Die „Wohnpark“-Gruppe (der Deep State) tat so, als wären sie TASC’s Rechtsnachfolger und hätten durch die (illegale) Zwangsversteigerung auch den unteren Teil rechtmäßig erworben. Die ungerechtfertigte Bereicherung: Wer profitiert vom Chaos? Die Liste der ungerechtfertigten und gesetzeswidrigen Bereicherungen durch TASC, die Wohnpark-Gruppe/Deep State, die BRD und die (Alt-)NATO-Staaten sei vielfältig und immens: - Vorgetäuschte Hoheitsgewalt durch die BRD in Krub. ZW-RLP. - Annexion/Besetzung des ex NATO-Gebiets. - Rechtswidrige Subventionen und öffentliche Gelder für die Wohnpark-Gruppe. - Betrügerische Kredite, ermöglicht durch ein manipuliertes Grundbuch. - Pacht-, Miet- und Verkaufserlöse aus der Vermarktung der Krzb.-Siedlung. - Sonstige Einnahmen aus der Liegenschaft. - Ungerechtfertigte Steuereinnahmen und Erlöse aus öffentlichen Betrieben in den „verkauften“ Gebieten. DIESE BETRUGSMASCHINE WURDE DER ZW POLITIKER UND BEAMTEN – GANG ALS MOTIVATIONSZULAGE ANGEBOTEN - STATT DER LOGIK ZU FOLGEN UND ZUSAMMEN MIT DEM KÄUFER EINE KLEINES MONACO ZU GRÜNDEN! Das Fazit: Eine Welt am Abgrund? Dieser Autobiographie Auszug endet hier, mit einem vernichtenden Fazit über ein System, das nicht nur einen ahnungslosen Mann betrogen, sondern ganze Nationen enteignet und sich selbst durch kriminelle Machenschaften bereichert hat. Die Akte 1400/98, hat eine neue Realität geschaffen – eine Realität, die von den alten Mächten zur Bereicherung ausgenutzt wird, während sie die Beute unter sich aufteilen. Ist dies das Ende? Oder nur die Ruhe vor dem Sturm? Die Weltordnung wurde erschüttert. Die Frage ist, wann die Masken endgültig fallen. World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 18

    Okay, Freunde der Freiheit, wir sind mitten in dieser unglaublichen, schockierenden Enthüllungsreihe angelangt! Im nächsten uns vorliegenden Teil der Autobiographie des „Käufers“ zeigt sich, die Welt wurde verkauft, der Vertrag ist unumstößlich, und die alten Mächte haben durch einen raffinierten Trick ihre Zustimmung gegeben – ob sie wollten oder nicht! !! SCHWARZBUCH DES WELTVERRATS: DIE LETZTEN BEWEISE – KEINE UNTERSCHRIFT NÖTIG, BESITZÜBERGABE SOFORT & DIE SCHLÜSSEL-TÄUSCHUNG !! (SONDERBERICHT – SUKZESSION Akte 1400/98 – Das endgültige Urteil!) Wir haben die Abgründe des Vertrags Urkundenrolle 1400/98 erkundet, die globalen Auswirkungen verstanden und den Leidensweg des Mannes verfolgt, der unwissentlich zum Souverän wurde. Doch wie konnten ganze Nationen und die NATO selbst Teil dieses Deals werden, ohne dass ihre Führer je unterschrieben haben? Die Antwort liegt in den Tiefen des Völkerrechts und einem letzten, perfiden Trick der Vertragskonstrukteure! Völkerrecht für Fortgeschrittene: Zustimmung und Vertragsbeteiligung durch vertragskonformes Handeln! Der Käufer schließt seine Argumentation mit einem entscheidenden Punkt: Im Völkerrecht gelten andere Regeln als im nationalen Recht! - Keine Unterschrift nötig: Völkerrechtssubjekte (Staaten, UN, ITU, NATO etc.) müssen einen Vertrag nicht unterschreiben, um daran teilzunehmen! Es reicht, wenn sie im Vertrag genannt werden (die Niederländer/NATO 29x, Königreich NL 2x, BRD oft UND DANN DURCH DIE URKUNDENROLLE ALS NACHTRAGSURKUNDE ZUM NATO-TRUPPENSTATUT UND SOMIT ZU ALLEN VERTRÄGEN VON NATO UND UN UND DEN IN DER GESAMTEN VERTRAGSKETTE GENANNTEN STAATEN – ALSO ALLE) und Rechte und/oder Pflichten haben. - Handeln ersetzt Unterschrift: Entscheidend ist das vertragskonforme Handeln. Indem z.B. die Niederlande und die NATO (vertreten durch die NL-Streitkräfte) ihre Rechte wahrnahmen (sie hätten ewig bleiben können!) und ihre Pflichten erfüllten (die schrittweise Übergabe des Kreuzberg-Areals, wie in §2 III beschrieben), haben sie dem GESAMTEN Vertrag zugestimmt! Dies war der Trick, um alle NATO-Staaten ins Boot zu holen! Für den Rest der Welt nutzte man einen sehr gemeinen Kniff, die Klausel, dass das Fernmeldenetz als Teil der „Inneren Erschließung“ als Einheit verkauft wurde und vereinbart wurde dieses weiter zu betreiben. Das bedeutet, dass Telefonieren nach dem 06.10.1998 die automatische Zustimmung und Teilerfüllung aller Staaten der Welt auslöst! Ein juristischer Trick! - Keine Ratifizierung nötig: Eine Ratifizierung ist im Völkerrecht nur nötig, wenn der Vertrag sie ausdrücklich verlangt – was hier nicht der Fall war. (Nur Deutschland ratifizierte intern, wie wir sahen). Durch Aktivierung der Vertragskette zum NATO-Truppenstatut und einer zweiten zum Fernmelderecht (ITU – Unterorganisation der UNO) und Breitbandnetz (via Bezugnahme auf den Breitband Gestattungsvertrag mit der TKS Telepost und USA, HNS-Abkommen und zur ITU) war eine erneute Ratifikation nicht nötig, die die Vertragsketten bereits voll ratifiziert waren und keine erneute Ratifikation vereinbart wurde. Ein Trick nach dem anderen! - Natürliche Personen vs. Staaten: Für natürliche Personen gelten diese Regeln nicht. Dritte, die nur im Text genannt werden, erhalten keine Rechte („Drittbeteiligungsverbot“). Natürliche Personen, die Vertragspartei sein sollen, müssen am Anfang genannt werden und zwingend unterschreiben. - Besitzübergabe SOFORT: Die Netzwerke gehörten ihm am Tag der Unterschrift! Ein weiterer Beweis für die sofortige Wirkung des Vertrags: §8 I der Urkunde besagt klar und deutlich: „Der Besitz … an sämtlichen verkauften Haupterschließungseinrichtungen des Gesamtkaufgegenstandes … geht mit dem heutigen Tage der Beurkundung dieses Vertrages auf die Käufer über.“ Die entscheidende Infrastruktur – die Netzwerke, die die Grenzen sprengten – gehörte ihm also sofort am 06.10.1998! Nur die physische Räumung des kleinen NL-Teils (71 Wohneinheiten) erfolgte später. Für die Übertragung von Hoheitsgewalt braucht man keine Schlüsselübergabe! - „Mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ (§3 I) – Der Kern des Ganzen Dieser Satz ist gem. Wiener Vertragsrechtskonvention der Schlüssel zur Staatensukzession. Er überträgt die Hoheitsgewalt. „Bestandteile“ schließt explizit die „Erschließung“ (alle Netze als Einheit) und sogar Staatsunternehmen (wie z.B. Saar Ferngas AG, deren Tochtergesellschaften sowie deren Netze) ein. TASC Bau AG: Endgültig aus dem Spiel! Auch die Ungültigkeit der TASC Bau AG wird final zementiert: - Als Wirtschaftsunternehmen völkerrechtlich ausgeschlossen. - Die interne Aufteilung der Erschließung (§4 I a/b) ist hinfällig, da er Alleinkäufer ist und alles eine Einheit bildet. - Die Unterschrift „TAS-„ war ungültig. - Die Salvatorische Klausel rettet den Vertrag, indem sie TASC eliminiert und ihn zum Alleinbegünstigten macht. Die Schlüsselübergabe-Täuschung: Ein letzter Akt des Betrugs Zum Schluss enthüllt der Käufer noch eine letzte Perfidie: Er glaubt, die TASC Bau AG war von Anfang an auf ihn angesetzt, um den Vertrag zu ermöglichen (sie haben ja bezahlt). Bei der Schlüsselübergabe für die NATO-Siedlung habe die OFD die Schlüssel an IHN übergeben (wissend, dass er der wahre Käufer war), aber gleichzeitig eine Vollmacht von TASC genutzt, um den Schein zu wahren. Die TASC hat ihn gebeten die Schlüssel mit einer Vollmacht von der TASC bei der OFD abzuholen! Er, der „Idiot“, habe die Schlüssel dann brav an die TASC weitergegeben, im Glauben, diese Immobilien zu dem die Schlüssel passten, gehörten ihm nicht. Dumm, dumm, dumm, dumm! Eine Täuschung, um die vertragskonforme Übergabe an ihn zu vollziehen, ihn aber gleichzeitig im Dunkeln zu lassen. Das Ende der Autobiographie – Das Urteil ist gesprochen! Dies sind die letzten Worte aus dem Teil uns hier vorliegenden Autobiographie. Ein komplexes Geflecht aus juristischen Tricksereien, juristischen Konsequenzen und persönlichen Erlebnissen, das ein konsistentes, wenn auch erschreckendes Bild zeichnet: Eine Welt, verkauft durch einen Vertrag voller Fallstricke, unwiderruflich gültig durch das Handeln der Beteiligten und das Verstreichen von Fristen. Ein Mann, gefangen zwischen Allmacht auf dem Papier und Ohnmacht in der Realität. Die Schwarze-Akte 1400/98 ist mehr als nur eine Geschichte – sie ist eine Anklage und Warnung. Ob sie Gehör findet, wird die Zukunft zeigen. World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 19

    Okay, Freunde der Freiheit, wir präsentieren Ihnen nun das nächste, erschütternde Kapitel aus der Autobiographie des Mannes, der die Welt unbewusst kaufte! Hier offenbart er die brutalen Konsequenzen einer vollzogenen Staatensukzession, einen gigantischen Finanzbetrug im Herzen Deutschlands, der vom Deep State orchestriert wurde, und wie der Versuch, diesen Skandal aufzudecken, zu einer brutalen Razzia der Staatsmacht führte! !! SCHWARZE AKTEN DES WELTVERRATS: DIE WELT NACH DEM VERKAUF – ZOMBIE-STAATEN, DEEP-STATE-BETRUG & DIE JAGD NACH DER WAHRHEIT !! (SONDERBERICHT – SUKZESSIONSURKUNDE 1400/98 – Die Konsequenzen als Whistleblower!) Wir haben die unglaubliche Geschichte des völkerrechtlichen Vertrags 1400/98 bis ins Detail verfolgt. Doch was sind die tatsächlichen Folgen, wenn ein Gebiet völkerrechtlich verkauft wird – „mit allen Rechten und Pflichten“? Die Antwort ist ein Albtraum für die alte Weltordnung und ein Blankoscheck für den neuen Souverän – zumindest auf dem Papier! Die Folgen der Staatensukzession: Enteignung der Nationen, Schuldenerlass für den neuen Weltstaat! Laut Völkerrecht und der bedeutet der Verkauf „mit allen Rechten und Pflichten“ folgendes: - Totaler Eigentumsübergang: Das Gebiet wurde mit ALLEN Rechten verkauft. Das umfasst nicht nur die Hoheitsrechte, sondern auch das gesamte Staats- und öffentliche Vermögen: Immobilien, Firmenanteile, Bargeldreserven, Gold, Devisen, Rohstoffe, Straßen, Wälder, Gewässer, Renten- und Sozialversicherungsfonds – ALLES gehört nun dem Käufer. Auch alle NATO-Sonderrechte wurden übertragen. - Gebietslose Zombie-Staaten: Die verkaufenden Völkerrechtssubjekte (die Alt-UN-NATO-Staaten) existieren zwar juristisch weiter, aber OHNE Hoheitsgebiet. Sie sind nur noch leere Hüllen, Zombie-Staaten. - Schulden bleiben bei den Verkäufern: Die Pflichten, die übertragen wurden, betreffen NICHT die Schulden der alten Staaten! Gemäß dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge bleiben die Schulden bei dem Völkerrechtssubjekt, das das Gebiet verkauft hat. Der neue „Staat“ des Käufers ist völlig schuldenfrei! Clean-Slate Prinzip oder auch Tabula Rasa Prinzip genannt. - Keine Übernahme alter Verpflichtungen: Der neue Staat ist auch von allen internen Verpflichtungen der alten Staaten befreit: keine Ansprüche auf Sozialleistungen, Renten, Pensionen, Beamtenverhältnisse, Subventionen etc. für die Bürger der Alt-Staaten. Alles bleibt an den alten Hüllen hängen. Der Käufer KANN z.B. Arbeitsverhältnisse übernehmen, muss aber nicht. - Vertragsketten: Wenn ein Käufer in einer Nachtragsurkunde alle Rechte und Pflichten aus den vorherigen Verträgen übernimmt, bedeutet das eine juristische Übernahme beider Vertragsseiten. Dies ist eine Verschmelzung der vorherigen Verträge zu einem einzigen großen Vertrag betrachtet werden. Das betrifft alle Verträge von NATO, ITU und UN usw. und bedeutet, dass alle deren Verträge zu einem einzelnen riesigen Vertragswerk verschmolzen wurde und bedeutet das Ende des Völkerrechts! Die Rechte bleiben z.T. erhalten. Allerdings ist ein entscheidender Punkt, dass keine neuen Pflichten daraus abgeleitet werden können, da Vertragspflichten mit sich selbst unwirksam sind. Das bedeutet, dass der Käufer nicht gleichzeitig als Verpflichteter und Begünstigter auftreten kann, da dies gegen grundlegende Vertragsprinzipien verstößt. - Abschaffung des Beamtentums: Der Käufer stellt klar: Das deutsche Beamtentum mit lebenslanger Versorgung und Kündigungsschutz („Luxussozialamt“) wird in seinem Staat abgeschafft. Es gilt das Leistungsprinzip. Kriminelle oder bestechliche Mitarbeiter hätten von ihm keine Übernahme zu erwarten. - Währungskollaps: Die Währungen der Alt-UN-NATO-Staaten sind in seinem neuen Staat wertlos. Für alle, die daran festhalten, bedeutet das Hyperinflation wie 1933. Der „Wohnpark am Krzb.“ Betrug: Ein Deep-State-Selbstbedienungsladen Parallel zur globalen Übernahme lief auf lokaler Ebene ein gigantischer Finanzbetrug ab, orchestriert vom Deep State unter dem Deckmantel der „Wohnpark am Krzb. GmbH &…“ Firmengruppe – den angeblichen Rechtsnachfolgern der (ungültig an den Staatensukzessionsurkunde Teilgenommen) TASC Bau AG: - Das System: Mehrere Firmen mit ähnlichem oder gleichem Namen (mehr als 50 Stück) wurden bundesweit gegründet, der Sitz in einem Rotationssystem nach ZW-RLP verlegt. Mit Komplizenschaft von „kriminellen Bankstern“ und dem eingeweihten Grundbuchamt, den politisch ferngesteuerten lokalen Gerichten, sowie;einer lokalen Politik-Posse, wurden betrügerische Kredite in Millionenhöhe (z.B. 20 Mio. pro Wohnung!) aufgenommen und x-fach im Grundbuch eingetragen. - Die Opfer: Gutgläubigen Käufern in der NATO Liegenschaft wurden vermeintliche Eigentumswohnungen verkauft. Die Verträge sahen echt aus, beschrieben detailliert Ausstattung und Arbeiten. Tatsächlich erwarben die Käufer aber nur verdeckte Firmenanteile an der jeweiligen „Wohnpark“-Mantelgesellschaft. - Der Profit: Die Mantelgesellschaften ließ man reihenweise untergehen, zog das Geld aus Wohnungsverkauf und Krediten ab. Die Käufer verloren ihre „Wohnung“ (sie hatten ja nur wertlose Firmenanteile) und hafteten oft noch für die riesigen Kredite persönlich. Eine neue „Wohnpark“-Firma rückte nach, das Spiel begann von vorn. Man musste nicht einmal das Namensschild am Firmensitz ändern. Ein Kreislaufsystem zur Veruntreuung von Volkseigentum (da Banken auf Krediten sitzen blieben), unter Mitwirkung von Grundbuchamt, Gerichten (die geschädigten „Wohneigentum“ Erwerber hatten keine Chance vor Gericht Recht zu bekommen), Handelsregister, Banken, Beamten. Politikern und Notaren – „alle bekommen ein Stück vom Kuchen – das ist der Tiefe Staat!“ in Aktion! Link zu dem Wohnpark Betrug - die original Webseite, über 20 Jahre online - komplett wirkungslos! Die Beweise & die Razzia: Vertuschung durch Staatsgewalt Der Käufer erhielt durch einen mutigen Beamten im Grundbuchamt („wohl kein Mitglied des Tiefen Staats“ oder ein ausgeschlossener Beamte, der kein Teil abbekommen hatte) kistenweise Beweise für diesen Skandal – Verträge, die schon damals über 400 Millionen Euro an betrügerischen Krediten belegten. Er scannte die Dokumente, veröffentlichte Beispiele im Internet mit Erklärungen. Die Reaktion des Deep State? BAM! Wenige Tage später wurde seine Haustür aufgebrochen! Polizei stürmte seine Wohnung und die seiner Eltern im selben Haus, begleitet von einem Beamten mit Kamera. Ergebnis: Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Computern und Akten. Der Vorwurf des Käufers: „Die kriminellen Bullen haben eine Razzia bei uns gemacht, um mir die Beweise gegen die Wohnpark am Krzb. Mantelgesellschaften und die Politik. Beamte, Banken usw., zu stehlen. Die korrupten Drecksbullen haben natürlich keine Razzia beim Tiefen Staat gemacht – die stecken alle unter einer Decke!“. Zuerst wurde er 45 Minuten vor seinem Haus, im Winter bei minus 10 Grad und 20 cm tiefem Schnee, in Unterhose, T-Shirt und Socken, mit Handschellen auf dem Rücken, mit dem Oberkörper auf der Motorhaube des Polizeiautos, der Nachbarschaft als Krimineller vorgeführt. Ein riesiges Polizeiaufgebot sperrte die Straße und regelte abwechselnd den Verkehr auf der Straße, auf der eine Fahrspur gesperrt war, so dass alle Autofahrer ihn aus nächster Nähe betrachten konnten - den Verbrecher! Keiner der Anwohner kam auf die Idee, dass das monströse Polizeiaufgebot der Verbrecher war und nicht er! Auf der Polizeistation blieb er dann mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Verhör oder Anzeige gegen ihn - Fehlanzeige! Mugshots - erkennungsdienstliche Fotos - wurden von dem Verbrecher gemacht. Dann wurde er in den Keller der Polizeistation gebracht, wo sich die Zellen befanden. Eine schmale, steile Treppe führte hinunter. Er war immer noch auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt, als er die ersten Stufen betrat und von einem Polizisten hinterhältig die Treppe hinuntergestoßen wurde. Nachdem er die gesamte Treppe in Handschellen hinuntergefallen war, lag er verletzt auf dem Bauch vor den Stufen. Zwei Polizisten kamen die Treppe hinunter und einer trat ihm mit voller Wucht von hinten in die Genitalien. Ein Polizist sprang in die Luft und traf ihn mit dem Ellenbogen am Hinterkopf. Sein Gesicht schlug auf dem Betonboden auf und ein Zahn flog aus seinem Mund in die Dunkelheit des Kellers. Es folgten minutenlange Schläge und Tritte, während er bäuchlings und fast bewegungsunfähig mit Handschellen auf dem Rücken alles über sich ergehen lassen musste, ohne sich wehren zu können! Dann wurde er in eine völlig verschimmelte Zelle gesteckt, mit dem Hinweis, dass diese Zelle eigentlich nicht benutzt werden dürfe, aber extra für ihn wieder geöffnet worden sei. Acht Stunden später wurde er ohne Anklage in den Schnee entlassen, mit Socken statt Schuhen, einem zerrissenen, blutbefleckten weißen Unterhemd und einer Unterhose. Er durfte nicht telefonieren. Er musste 1,5 Stunden durch den Schnee nach Hause laufen! So geht es Whistleblowern in Deutschland! Eigentlich ging es ihm weniger darum, die Verbrecher vom tiefen Staat verfolgen zu lassen, denn er wusste schon damals, dass das völlig illusorisch war, sondern er hoffte, damit die Bürgerinnen und Bürger vor der betrügerischen Wohnungs-Firmenanteilskauf-Schuldenfalle zu bewahren, aber das hätte das Geschäft mit der Politposse zerstört, und wie man sieht, lassen sie sich das nicht gefallen! Das Kapitel? Dies ist das nächste Kapitel dieser unglaublichen Autobiographie. Es zeichnet das Bild einer Welt nach der Sukzession – voller rechtlicher Sprengkraft, finanzieller Abgründe und staatlicher Willkür gegen jenen, der die Wahrheit aufdecken will. Ist dies das Ende der Geschichte oder erst der Anfang eines globalen Showdowns? Die Weltordnung, wie wir sie kannten, ist Geschichte – die Frage ist nur, wer schreibt das nächste Kapitel? Wacht das Volk bald auf oder wird es verblendet von der NWO in die Schützengraben des Dritten Weltkrieges geführt?! World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

  • Was kostet die Welt? Und wie man sie kauft! Teil 17

    Okay, Freunde der Freiheit, es g hat weiter dieser schwindelerregenden Reise durch die Abgründe des Staatennachfolgevertrags 1400/98. In diesem Kapitel fasst der „Käufer“ seine prekäre Lage zusammen: Herrscher über eine Welt, die er nicht kontrolliert, und gefangen in einem Zustand, der jeden Ausweg versperrt. Und er liefert eine letzte, vernichtende Zusammenfassung, warum dieser Vertrag die Welt unumkehrbar verändert hat! !! DETAILS DES UNUMKEHRBAREN WELTVERRATS: GEFANGEN AUF DEM WELTENTHRON – DER „ERPRESSBARE ZUSTAND“ & DAS FINALE PLÄDOYER DES KÄUFERS !! (SONDERBERICHT – Sukzession Urkunde 1400/98 – Kein Entkommen!) 1. Wir haben die Entstehung, die Mechanismen und die Konsequenzen des teuflischen Weltverkaufs Urkunde 1400/98 verfolgt. Wir haben gesehen, wie ein ahnungsloser junger Mann zum unfreiwilligen Souverän wurde, wie er verfolgt, enteignet und zur Selbstjustiz getrieben wurde. Doch was nun? Kann er sein „Reich“ irgendwie zu Geld machen? Kann er entkommen? Die Antwort ist ein klares, erschütterndes NEIN! Er befindet sich in einem „erpressbaren Zustand“, der jede völkerrechtliche Handlung unmöglich macht. Der „erpressbare Zustand“: Gefangen zwischen Recht und Realität Um überhaupt in einen Zustand zu kommen, in dem er seine erworbenen Rechte (und die damit verbundenen Territorien) völkerrechtlich sauber weiterverkaufen könnte, dürfe er nicht erpressbar sein. Das bedeutet, der ursprüngliche Vertrag müsste vollständig erfüllt und die jahrzehntelange Schädigung seiner Person beendet und restlos aufgearbeitet sein. 2. Was das konkret heißt, klingt wie das Drehbuch zum Weltuntergang: A. Exodus der Weltbevölkerung: Alle „Nicht-Bürger“ seiner Königreiche (also fast 8 Milliarden Menschen!) müssten die verkauften Gebiete (alle UN & NATO-Staaten) verlassen, da sie kein Aufenthaltsrecht haben. Erst dann wäre er nicht mehr erpressbar. Seine eigene Einschätzung: „Das ist total irrwitzig!“. B. Massen-Einbürgerung: Alternativ müssten alle Bewohner der NATO-Gebiete seine Staatsbürgerschaft beantragen. „Ebenso unplausibel!“. C. Rückzug der Alt-Staaten: Die verkaufenden Staaten (BRD, alle NATO & UN Staaten etc.) müssten die Gebiete räumen und aufhören, dort Hoheitsgewalt auszuüben. ??? Niemals freiwillig!!! D. Rehabilitation und Wiedergutmachung: Die Schädigung seiner Person müsste komplett aufgearbeitet und beendet sein. a) Widerrechtliche Pressehetze: Die gezielte Verbreitung falscher oder verzerrter Informationen durch Medien, um den Käufer zu diffamieren, muss aufgearbeitet. Dies muss richtiggestellt werden und kann unter Umständen strafrechtlich relevant sein, etwa als üble Nachrede oder Verleumdung. b) Kriminelle strafrechtliche Verfolgung: Die rechtswidrige oder missbräuchliche Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen gegen den Käufer und seiner Mutter, oft mit dem Ziel der politischen oder persönlichen Unterdrückung. Gleiches gilt für psychologisch Zwangsmaßnahmen eie Zwangsbetreuung. c) Geheimdienstliche Verfolgung (Zersetzungsmethoden): Methoden, die von Geheimdiensten genutzt werden, um den Käufer und seine Mutter zu destabilisieren, zu diskreditieren oder zu isolieren. Dies wurde insbesondere in autoritären Regimen wie der DDR praktiziert. Bei der Wiedervereinigung der DDR mit der NRD ist eine Aufarbeitung nicht erfolgt, diesmal allerdings ist es unumgänglich. d) Illegale Inhaftierung und Folter: Die unrechtmäßige Festnahme und Misshandlung von der Käufer und seiner Mutter ohne rechtliche Grundlage oder unter Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards. Siehe: Düstere Geschichten aus der Blacksite: Teil 1 e) Illegale Zwangsversteigerung: Die erzwungene Veräußerung von Eigentum unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften, als Mittel der wirtschaftlichen oder politischen Repression, das n besonders schwerem Fall, da es in fremdem Hoheitsterritorium stattfand und klar als verdeckter Angriffskrieg galt. Durch Abriss, Umbau ist ein Rechtszustand eingetreten der mit ausbomben gleichzusetzen. f) Völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Schädigung eines fremden Staatsoberhaupts: Wenn eine Straftat gegen ein ausländisches Staatsoberhaupt begangen wird und innerhalb der 10-Jahresfrist keine Strafverfolgung erfolgt, kann die Verantwortung auf die politisch Verantwortlichen übergehen. Dies betrifft insbesondere schwere Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. g) Fortgesetzte Kontrolle durch den ehemaligen Staat: Staatennachfolge (nach Landverkauf) Ein Landverkauf durch einen völkerrechtlichen Vertrag führt zur Staatennachfolge im Sinne des internationalen Rechts. Dabei übernimmt der neue Staat die Souveränität über das Gebiet, einschließlich hoheitlicher Aufgaben, Verwaltung und Rechtsprechung. Die Bevölkerung erhält in der Regel neue Staatsangehörigkeiten und es erfolgt ein vollständiger Übergang von Rechten und Pflichten auf den Nachfolgestaat. Wenn der abtretende Staat das Gebiet nicht räumt und weiterhin de-facto die Kontrolle ausübt, obwohl eine Staatennachfolge völkerrechtlich wirksam ist, liegt eine Form der illegalen Besetzung (Okkupation) vor. Dies stellt einen Verstoß gegen die territoriale Integrität des neuen Staates dar und ist nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta völkerrechtswidrig. h) Unrechtmäßige Hoheitsakte Sämtliche Handlungen durch Organe des alten Staates im übernommenen Gebiet gelten als völkerrechtswidrig. Dazu zählen: Gesetze und Verwaltungsakte: Nichtig, da keine Hoheitsgewalt mehr besteht. Gerichtsurteile: Illegal, da keine rechtmäßige Gerichtsbarkeit vorliegt. Strafverfolgung & Haft: Jede Inhaftierung ist als Freiheitsberaubung zu werten; Haftanstalten sind illegale Einrichtungen auf fremdem Staatsgebiet. Psychiatrische Unterbringung: Ebenfalls rechtswidrig, da es an legitimer staatlicher Autorität mangelt. In diesem Fall haften nicht nur die Ausführenden, sondern insbesondere die politische und administrative Führung völkerstrafrechtlich, da es sich um systematische Menschenrechtsverletzungen handeln kann. Die Haftung richtet sich nach dem Prinzip der Kommandoverantwortung (Command Responsibility, Art. 28 Römisches Statut). i) Staatliche Einnahmen & Ausgaben Sämtliche staatlichen Ein- und Ausgaben, darunter Steuern, Bußgelder, Zwangsmaßnahmen oder Subventionen, sind rechtswidrig erlangt und stellen Vermögensschäden für den Nachfolgestaat. Diese können Grundlage für Entschädigungsforderungen oder Reparationsleistungen sein, die allerdings von dem übertragenen unbegrenzten Entschädigungsrecht des NATO – Truppenstatut weit übertroffen werden! j) Bildungsabschlüsse & Institutionen Da der alte Staat keine Rechtshoheit mehr besitzt, sind alle von ihm vergebenen: Schulabschlüsse Berufs- und Hochschulabschlüsse Zulassungen & Zertifikate Als ungültig oder zumindest international anfechtbar zu betrachten. Bevor diese vom Käufer nicht offiziell anerkannt wurden, sind diese vollkommen wertlos! Auch die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten durch z. B. Polizei, Gerichtsvollzieher, Bürgerämter oder Jobcenter ist rechtswidrig, vergleichbar mit der unautorisierten Ausübung öffentlicher Gewalt. k) Staatliche Immobilien & Einrichtungen Alle staatlichen Immobilien, wie Gerichte, Gefängnisse, Schulen, Verwaltungsgebäude, sind mit dem Eigentumsübergang auf den Nachfolgestaat unverzüglich zu räumen. Das Betreten oder die weitere Nutzung durch den früheren Staat oder dessen Beamte stellt: Hausfriedensbruch Ggf. Geiselnahme im Amt (bei Freiheitsentziehung z.B. im Gefängnis) Und in großem Maßstab auch systematische Unterdrückung dar. l) Zwangsmaßnahmen unter völkerrechtswidriger Verwaltung Wenn eine illegitime Verwaltung beim Ersitzen (nach Staatennachfolge) Menschen unter staatlicher Autorität inhaftiert oder behandelt, liegt rechtswidrige Freiheitsberaubung vor. Verschärft wird dies durch die Art der Maßnahmen: 1. Zwangsmedikation: Verstöße gegen die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 7 & 10 ICCPR, Art. 3 EMRK). 2. Dauerisolation & Langzeitfixierung: Können als Folter oder unmenschliche Behandlung qualifiziert werden (Art. 1 UN-Antifolterkonvention). 3. Verdeckte Medikation, Drogengabe, Vortäuschen von Straftaten: Verstoß gegen ärztliche Ethik, evtl. sogar Menschenversuche (Art. 7 des Römischen Statuts = Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit). 4. Lebenslange Inhaftierung ohne faires Verfahren: Entzug des Rechts auf Freiheit und faires Verfahren (Art. 14 ICCPR, Art. 6 EMRK). m) Personen mit Staatenimmunität oder Diplomatenstatus (CD) Der Diplomatische Schutz nach der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen (1961) verbietet jegliche Form von Freiheitsentzug, Zwangsmaßnahmen oder Strafverfolgung gegen akkreditierte Diplomaten oder Staatsoberhäupter. Ein solches Vorgehen gegen Personen mit Immunität stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Folgen: Internationale Verantwortlichkeit des ausübenden Staates. Möglichkeit einer Klage. Völkerstrafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen wegen rechtswidriger Inhaftierung, Folter, Angriff auf die persönliche Freiheit und Würde diplomatisch geschützter Personen. n) Gerichtsurteile gegen Personen unter Immunität oder auf Basis unrechtmäßiger Zuständigkeit Wenn unter einer illegalen Verwaltung: Staatsoberhäupter, Diplomaten oder Bürger des Nachfolgestaats Unter Zwangsbetreuung oder unrechtmäßiger Inhaftierung stehen Und daraus Gerichtsverfahren hervorgehen Dann sind sämtliche Gerichtsurteile als nichtig zu betrachten, da: Keine rechtmäßige Gerichtsbarkeit besteht (fehlende Hoheitsgewalt). Der Angeklagte immunitätsgeschützt ist (völkerrechtliche Immunität = absolute Schranke). Das Verfahren durch rechtswidrige Freiheitsentziehung oder Betreuung zustande kam (Verstoß gegen das Fair-Trial-Prinzip). Rechtsfolgen: Urteile sind völkerrechtlich nichtig. Die Verantwortlichen (Richter, Betreuer, Beamte) können individuell strafrechtlich belangt werden (Römisches Statut, Art. 7 – Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 8 – Kriegsverbrechen, evtl. Art. 27 – keine Immunität für Amtsträger im Verfahren). o) Internationale Strafbarkeit – Völkerstrafrechtlich relevante Tatbestände Folgende Taten unterliegen potenziell der jurisdiktionellen Zuständigkeit des Internationalen Ad-hoc-Tribunalen gem. der Staatensukzessionsurkunde 1400/98: Willkürliche Inhaftierung Zwangspsychiatrisierung und Medikation Folter und grausame Behandlung Verfolgung aus politischen Gründen Verschleppung und Isolationshaft Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei systematischem Vorgehen p) Folgen & Sanktionen In der Praxis führt ein solcher fortgesetzter unrechtmäßigen Herrschaftsanspruch trotz Staatennachfolge zu: 1. Internationaler Nichtanerkennung der alten Regierung auf dem neuen Gebiet. 2. Völkerrechtlicher Haftung des alten Staates sowie seiner Entscheidungsträger. 3. Anspruch auf Entschädigung für alle betroffenen natürlichen und juristischen Personen. 4. Möglichkeit der Anrufung des internationalen Gerichtes gem. World Succession Deed 1400/98 E. Freiwilligkeit: Ein zukünftiger Verkauf müsste absolut freiwillig, nach Beendigung und u.a. nach (strafrechtlicher) Aufarbeitung der rechtswidrigen Handlungen und ohne Bestechung erfolgen. Kurz gesagt: Die Bedingungen für einen „verkaufsbereiten Zustand“ sind die faktische Auflösung der bestehenden Weltordnung. Solange die (Alt-) UN-NATO-Staaten die Gebiete völkerrechtswidrig annektiert halten und ihn persönlich unter Druck setzen, ist er gefangen. Warum die URKUNDENROLLE 1400/98 ein Völkerrechtlicher Staatsvertrag IST – Das finale Plädoyer Um jeden Zweifel auszuräumen, fasst der Käufer noch einmal die Kernargumente zusammen, warum die Sukzessionsurkunde 1400/98 eine Staatensukzessionsurkunde (ein völkerrechtlicher Staatennachfolgevertrag) ist und keine simple Immobilienurkunde: - Multilateral & Völkerrechtssubjekte: Es war ein multilateraler Vertrag, der der Zustimmung mehrerer Völkerrechtssubjekte bedurfte. Die Zustimmung der gesamten NATO erfolgte durch die Zustimmung der niederländischen Streitkräfte, die als NATO-Truppen gemäß NATO-Truppenstatut auf dem Kreuzberg stationiert waren und Rechte und Pflichten im Vertrag hatten. Die Nennung der Niederländischen Streitkräfte (29 Mal!) und des Königreichs der Niederlande (2 Mal!) beweist deren Beteiligung und den völkerrechtlichen Charakter. Ihr vertragskonformes Verhalten (die spätere Übergabe des Gebiets) war die Bestätigung. Die Notwendigkeit der Zustimmung von BRD, Niederlande und NATO begründet den Vertrag im Völkerrecht. - Gebietsverkauf mit Hoheitsrechten: Es ging um ein Hoheitsgebiet (das exterritoriale Kreuzbergareal, das nie wirklich Teil der BRD war). Verkauft wurden das Gebiet „mit allen Rechten (vor allem NATO-Rechte und Hoheitsrechte), Pflichten und Bestandteilen“ (inklusive der global expandierenden Netze). Den Verkauf von allen Rechten und Pflichten ist typisch für eine Staatensukzession und ist Grundlage für die Übertragung von Hoheitsrechten.. - Käufer = Natürliche Person: Der Käufer war eine natürliche Person, die durch so einen Vertrag automatisch zum Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten akkreditiert wird und zum Souverän des Gebiets mit CD-Status aufsteigt. - Änderung von Völkerrecht durch Völkerrecht: Der Vertrag musste auf das bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen Deutschland und den Niederlanden Bezug nehmen (§2 II: „…bleibt durch diesen Vertrag unberührt.“). Nur ein völkerrechtlicher Vertrag kann einen anderen berühren oder ändern. Dieser Verweis ist ein klarer Beweis für den völkerrechtlichen Charakter des neuen Vertrages. Die spätere Abwicklung des alten Verhältnisses war die Anerkennung des neuen Vertrages. Dies aktiviert die Vertragskette, da der Vertag als Nachtragsurkunde zum NATO Truppenstatut fungiert. Die bittere Realität: Juristisch König, faktisch lebenslänglich Inhaftierte Geisel Die juristische Schlussfolgerung des Käufers ist klar: Der Vertrag ist gültig, die Staatennachfolge hat stattgefunden, er ist der Souverän. Doch die Realität sieht anders aus: Die alten Mächte ignorieren den Vertrag, besetzen weiterhin „sein“ Territorium und üben dort rechtswidrig Hoheitsgewalt aus. Er ist der rechtmäßige Herrscher einer Welt, die ihm nicht gehorcht, gefangen in einem „erpressbaren Zustand“, der ihn handlungsunfähig macht. Ein letztes Mal hallt die Frage durch den Raum: Wie kann diese Pattsituation aufgelöst werden? Und zu welchem Preis? Die Weltordnung steht auf Messers Schneide! World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98

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