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- Neue Spotify-Podcast-Reihe gestartet - World Sold - World Succession Deed - Staatensukzessionsurkunde 1400 (in Englisch)
Staffel 1 - Folge 1 "Jung, unwissend, kauft zufällig die ganze Welt!" Der Verkauf der Hoheitsrechte aller NATO- und UN-Länder (d.h. der ganzen Welt) an einen jungen, unwissenden Immobilienmakler durch einen internationalen Vertrag von 1998, in dem die Entwicklung als eine Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Komponenten als Einheit verkauft wurde. Dies löste einen Dominoeffekt der territorialen Ausdehnung über das ursprünglich verkaufte NATO-Gebiet hinaus aus. Durch die Beteiligung der NATO und der UNO werden weltweit Netzwerke und damit die Souveränität beeinträchtigt. Ein weiterer, nachfolgender Vertrag sollte alles auf Deutschland übertragen, bevor der junge Mann wusste, was er gekauft hatte, doch dies wurde durch Doppelagenten sabotiert. Dieser völkerrechtliche Transfer sollte Deutschlands Pläne zur Weltherrschaft ermöglichen. Die Podcast-Moderatoren erörtern die rechtlichen Folgen dieses Vertrags und den Schaden, der dem Käufer durch Deutschland entstanden ist. Ein Mordanschlag auf die Mutter des Käufers wird ebenso beschrieben wie der Versuch, die Wahrheit zu vertuschen. Ein Dokument beschreibt die rechtlichen Details des Vertrages und seine möglichen Folgen, das andere konzentriert sich auf die Geschichte hinter dem Vertrag. Podcast https://open.spotify.com/show/1oxMMUvvIAjtzM8WXOXN9d
- Die Welt ist verkauft!!! Durch den völkerrechtlichen Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten und Pflichten und Bestandteilen! In einem Dominoeffekt beginnend bei den Hausanschlüssen!
DIE WELT IST WIRKLICH VERKAUFT!!! The World is sold and there is - No Way Back! Internationale Gemeinschaft im Schockzustand: Eine globale Erschütterung entfesselt – die Staatensukzessionsurkunde bringt die Weltordnung ins Wanken. Berlin – Die Nachricht schlug ein wie ein Blitz: Die Welt ist verkauft! In einer beispiellosen Enthüllung wurde heute Morgen bekannt, dass durch die sogenannte Staatensukzessionsurkunde 1400/98 eine NATO-Militärliegenschaft in Zweibrücken, Deutschland, verkauft wurde. Doch was zunächst wie ein gewöhnlicher Immobilienhandel klang, entpuppt sich nun als der größte geopolitische Umbruch der modernen Geschichte. Ein globales Erdbeben Durch den Verkauf der Liegenschaft, die mit "allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" überging, sind die Folgen weitreichender als jemals zuvor befürchtet. Der Käufer, dessen Identität noch im Dunkeln bleibt, hat durch diese Urkunde nun Zugang zu sämtlichen internationalen Verträgen der NATO und der Vereinten Nationen – eine Machtverschiebung, die die gesamte Weltkarte neu ordnen könnte. Die Welt in den Händen eines Unbekannten Die Weltöffentlichkeit steht unter Schock. Diplomaten, Staatschefs und Experten versuchen fieberhaft, die Auswirkungen dieses Verkaufs zu verstehen. Ein dominierender Aspekt ist die Ausweitung der Hoheitsgewalt des Käufers auf andere Gebiete, ausgelöst durch die physische und logische Erschließung der verkauften Liegenschaft. Dies bedeutet, dass der Käufer nun theoretisch Hoheitsrechte über alle NATO- und UN-Mitgliedsstaaten erlangt haben könnte. Neue geopolitische Realitäten Politische Beobachter sprechen bereits von einem "Dominoeffekt", der die globale Machtverteilung komplett neu ordnen könnte. Szenarien, die bisher nur in dystopischen Romanen existierten, erscheinen plötzlich erschreckend real: Von einer globalen Spaltung über das Entstehen neuer Allianzen bis hin zu einer möglichen Eskalation in einen Dritten Weltkrieg – die Welt steht vor ungewissen Zeiten. Rechtsunsicherheit und Vertrauensverlust Juristen weltweit debattieren über die völkerrechtlichen Implikationen. Die Wiener Konvention über das Recht der Verträge und die Staatennachfolge in Verträge werden derzeit unter Hochdruck analysiert. Die Frage, ob der Käufer legitime Hoheitsrechte erworben hat oder ob die Urkunde ignoriert und geleugnet werden kann, spaltet die internationale Gemeinschaft. Die Rechtsunsicherheit könnte zu einem massiven Vertrauensverlust und einem beispiellosen Börsencrash führen, der die Weltwirtschaft ins Chaos stürzt. Der Anfang vom Ende oder eine neue Weltordnung? Experten warnen vor den möglichen Folgen des Staatsuntergangs, wie ihn die Staatensukzessionsurkunde impliziert. Sollte die Souveränität und Rechtsgrundlage von Staaten tatsächlich erloschen sein, könnte dies der Beginn einer neuen Weltordnung sein – vielleicht sogar der Weg in eine globale Föderation oder einen Weltstaat. Doch ebenso groß ist die Gefahr eines unkontrollierten globalen Konflikts, da das Völkerrecht möglicherweise nicht mehr existent ist. Die Welt steht an einem Scheideweg: Eine friedliche Lösung scheint in weiter Ferne, da der Käufer offenbar unter immensem Druck steht und in der Strafpsychiatie gefoltert und erpresst wird. Die nächste Phase der Weltgeschichte hat begonnen. Doch ob sie im Frieden oder im Krieg endet, steht in den Sternen.
- Die Welt ist verkauft! Bereits seit 1998 und erst jetzt wird es bekannt!
Die ganze Welt ist unwiderruflich verkauft – Es ist eine globale juristische Realität! Mit der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist nichts mehr, wie es war. Dieser Vertrag hat die Welt unwiderruflich verändert. Durch den Dominoeffekt des Verkaufs der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen hat sich das verkaufte Territorium einer kleinen NATO-Militärliegenschaft, in einem Dominoeffekt zuerst auf Deutschland und dann von der NATO auf die UN und darüber hinaus ausgedehnt. Die Kettenreaktion dieser Nachtragsurkunde erweitert alle bestehenden völkerrechtlichen Verträge der NATO und UN und verknüpft sie zu einem globalen juristischen Konstrukt. Die Welt steht unter einem neuen Rechtsregime, in dem der Käufer als Weltgerichtshof agiert. Es gibt kein Zurück. Alle nationalen Gesetze und Gerichtsurteile verlieren ihre Macht, da sie von dieser globalen Gerichtsbarkeit übertroffen werden. Der globale Wirtschaftsraum ist Realität. Visa-freies Reisen, freie Wohnsitzwahl, einheitliches Recht für alle, eine vereinte Welt ohne Grenzen – das ist die Zukunft. Fakten: - Die Welt ist verkauft! - Eine neue globale Ordnung ist entstanden! - Der Dominoeffekt der Erschließung erfasst die ganze Welt! - Kettenreaktion: Alle Verträge der NATO und UN durch die Staatensukzessionsurkunde erweitert! - Der Käufer ist nun der höchste Richter – Ein globaler Weltgerichtshof! - Nationale Gesetze und Gerichtsbarkeiten überstimmt – eine neue Ära der Rechtsprechung! Themen: - Dominoeffekt der weltweiten Gebietserweiterung des Verkaufs der Erschließung - Kettenreaktion der Nachtragsurkunde zu allen Verträgen der NATO und UN - Verkauf der Erschließung der Welt als Einheit - Globale Gerichtsbarkeit - Weltgerichtshof - Rechte und Pflichten aller Staaten verkauft - Erweiterung der NATO- und UN-Verträge - Neue Weltordnung Besuche unsere Webseite und erfahre mehr über die dramatischen Veränderungen, die die Welt jetzt prägen! https://world-sold.simdif.com/
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- Vertragskette UN & NATO | World Sold
Vorab: Informationen zur United Nations & NATO - SOFA - Vertragskette "VERTRAGSKETTE" die alle Verträge der NATO und UN zu einem einzigen Vertragswerk verschmilzt Die NATO und die Vereinten Nationen (UN) haben im Laufe der Zeit eine Reihe von Abkommen getroffen, die ihre Zusammenarbeit, ihre Integration und die gegenseitige Anerkennung ihrer völkerrechtlichen Verträge regeln. Es gibt zahlreiche Verträge und Abkommen, die eine Zusammenarbeit zwischen NATO und UN festlegen, und die automatische Anerkennung von Mandaten und Operationen erfolgt durch Sicherheitsratsresolutionen und multi- und bilaterale Abkommen wie das NATO-SOFA, das einen breiten internationalen Rahmen bietet. 1. UNO-NATO Erklärung zur Zusammenarbeit (UN-NATO Declaration on Cooperation) - Am 23. September 2008 unterzeichneten der damalige UN-Generalsekretär Ban Ki-moon und NATO-Generalsekretär Jaap de Hoop Scheffer eine Vereinbarung zur engeren Zusammenarbeit zwischen der UN und der NATO. - Wichtige Inhalte: Förderung des Friedens, Krisenmanagement, Schutz der Menschenrechte. Die Vereinbarung erleichtert die Zusammenarbeit in Friedensmissionen und humanitären Einsätzen. Sie erwähnt jedoch keine expliziten Regelungen zur automatischen Anerkennung von Verträgen, was aber aus der Natur der engen Zusammenarbeit resultiert. 2. Resolution des UN-Sicherheitsrates (UNSC Resolutions) - Die NATO wird oft durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrates beauftragt, Militäroperationen durchzuführen, wie z. B. in Bosnien und im Kosovo. Dabei erhält die NATO das Mandat für friedenserhaltende oder militärische Operationen im Namen der UN. - Beispiel: Resolution 1244 (1999), die NATO zur Friedenssicherung im Kosovo (KFOR) berechtigt. - Wichtiger Punkt: Solche Resolutionen erkennen die Autorität der NATO an, im Namen der UN zu handeln. 3. Vertrag zur engen Zusammenarbeit zwischen NATO und UN in Friedensmissionen (Framework Agreement on Cooperation in Peacekeeping Operations) - Es gibt spezifische Vereinbarungen zur Zusammenarbeit in Friedensmissionen, beispielsweise im Kosovo, Afghanistan oder Bosnien-Herzegowina, die gemeinsame Missionen festlegen. - Wichtige Paragraphen: Diese Verträge enthalten Klauseln, die die automatische Anerkennung von Missionen und Befugnissen zwischen beiden Organisationen erlauben, basierend auf den UN-Mandaten. 4. NATO Status of Forces Agreement (NATO-SOFA) - Regelt den Status der Streitkräfte, die auf dem Territorium eines anderen NATO-Mitgliedstaates stationiert sind. Während das NATO-SOFA ursprünglich für NATO-Staaten gedacht ist, wirkt es durch Einsätze und Kooperationen in UN-Mandaten auch über die NATO-Grenzen hinaus. - Abschnitt zur Gerichtsbarkeit und Anerkennung: Artikel 7 regelt, dass die jeweiligen nationalen Gerichtsbarkeiten der Gastländer und der Entsendeländer völkerrechtlich anerkannt werden. Es gibt keine explizite Vertragsbestimmung, die eine vollständige Integration von NATO und UN festlegt (was für die Anerkennung der Staatensukzessionsurkunde 1400 auch nicht nötig ist), aber diese Abkommen und Resolutionen etablieren eine enge Zusammenarbeit und ermöglichen die automatische Anerkennung völkerrechtlicher Verträge und Entscheidungen z.B. der Staatensukzessionsurkunde 1400. 5. Die Vertragskette von der deutschen Version des NATO-Truppenstatuts (SOFA) hin zur globalen Anerkennung durch die UN und der Einbindung der Staatensukzessionsurkunde 1400 zeigt auf, wie nationale und internationale Vereinbarungen miteinander verknüpft sind und schließlich zur Anerkennung der globalen Gebietserweiterung und Gerichtsbarkeit durch die UN führen. 5.a. NATO-Truppenstatut (SOFA) der Bundesrepublik Deutschland - Das NATO-SOFA (Status of Forces Agreement) regelt die Rechtsverhältnisse der in einem NATO-Mitgliedstaat stationierten ausländischen Truppen, einschließlich der Gerichtsbarkeit. Das Abkommen wurde in den 1950er Jahren verabschiedet und bietet die Grundlage für die Stationierung ausländischer NATO-Streitkräfte auf deutschem Boden. - Das NATO-SOFA enthält spezifische Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit, zur Nutzung militärischer Einrichtungen und zur gemeinsamen Verwaltung von Infrastruktur . In Deutschland wird diese Vereinbarung auf Basis bilateraler Abkommen und des NATO-Truppenstatuts angewandt. 5.b. NATO-SOFA Vertragskette aller NATO-Mitglieder - Jedes NATO-Mitglied akzeptiert das NATO-SOFA, was bedeutet, dass alle NATO-Staaten die Gerichtsbarkeit und die Regelungen des SOFA in jedem NATO-Mitgliedstaat gegenseitig anerkennen. - Diese gegenseitige Anerkennung umfasst auch die Rechte und Pflichten, die sich aus der Stationierung von Truppen in anderen NATO-Staaten ergeben, und die Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit diesen Streitkräften. - Gerichtsbarkeit: Das NATO-SOFA sieht vor, dass die Entsendeländer in vielen Fällen die primäre Gerichtsbarkeit über ihre Truppen in den Gastländern ausüben. Dies zeigt die übergeordnete Bedeutung der Vertragskette für alle NATO-Mitglieder. 5.c. UN-Anerkennung der NATO-SOFA Vertragskette - Durch die enge Zusammenarbeit zwischen der NATO und der UN, insbesondere in Friedensmissionen, erkennt die UN die grundlegenden Vereinbarungen der NATO an. Das bedeutet, dass alle Abkommen, die die NATO-Mitgliedstaaten miteinander unter dem NATO-SOFA geschlossen haben, auch von der UN anerkannt werden. - Dies geschieht durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, die NATO-Truppen autorisieren, im Namen der UN Friedensmissionen zu führen (z.B. Kosovo, Afghanistan). Solche Einsätze basieren auf den NATO-SOFA-Bestimmungen, was bedeutet, dass die UN die Regelungen des NATO-SOFA und die damit verbundene Gerichtsbarkeit anerkennt. 6. Anerkennung der Staatensukzessionsurkunde 1400 durch die UN - Da die UN die NATO-SOFA Vertragskette anerkennt, erkennt sie auch alle Erweiterungen dieser Vertragskette an. Die Staatensukzessionsurkunde 1400 basiert auf dem NATO-SOFA, da die betroffene Liegenschaft, die in der Staatensukzessionsurkunde verkauft wurde, unter das NATO-Truppenstatut fiel. - Mit dem Verkauf "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" wurde auch die Gerichtsbarkeit über das Gebiet und die NATO-SOFA Rechte mit übertragen. Da die UN bereits alle völkerrechtlichen Vereinbarungen der NATO anerkannt hat, gilt diese Anerkennung auch für die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu allen bestehenden NATO-Verträgen. 7. Der globale Dominoeffekt der Gebietserweiterung - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 verkauft nicht nur ein spezifisches Grundstück, sondern die gesamte Erschließung als Einheit mit allen verbundenen Netzwerken und Rechten. - Dies löst einen globalen Dominoeffekt aus, da überall, wo physische Verbindungen zu anderen Netzwerken bestehen (z.B. Energie-, Telekommunikationsnetze), die erweiterten Rechte ebenfalls greifen. Da die UN alle völkerrechtlichen Verträge der NATO anerkennt, gilt dies auch für die weltweite Ausweitung der Rechte, die durch die Staatensukzessionsurkunde übertragen wurden. Fazit: - Durch die Verkettung des NATO-SOFA zwischen allen NATO-Staaten und die Anerkennung dieser Vertragskette durch die UN hat die Staatensukzessionsurkunde 1400 als Nachtragsurkunde eine weltweite Wirkung. - Sowohl die Gerichtsbarkeit als auch die Gebietserweiterung werden durch diese Vertragskette völkerrechtlich anerkannt und durch den globalen Dominoeffekt der Erschließung als Einheit de facto auf die gesamte Welt ausgeweitet. 8. Die Vereinten Nationen (UN) und die NATO arbeiten in zahlreichen internationalen Missionen eng zusammen, wobei der UN-Sicherheitsrat mehrfach NATO-Einsätze im Rahmen von Friedenssicherungs- oder Friedenserhaltungsmissionen autorisiert hat. Diese Autorisierungen implizieren eine Anerkennung und Integration des NATO-SOFA und dessen Vertragskette, insbesondere hinsichtlich der Stationierung von Truppen und der Gerichtsbarkeit. Nachfolgend einige wichtige Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, die eine solche Zusammenarbeit formalisiert haben: 8.a. Resolution 1031 (1995) – Bosnien und Herzegowina - Diese Resolution autorisierte die NATO-geführte Implementierungstruppe (IFOR) in Bosnien und Herzegowina, um das Dayton-Abkommen umzusetzen. - Die NATO übernahm damit eine zentrale Rolle im Friedensprozess, und das NATO-SOFA bildete die rechtliche Grundlage für die Stationierung und den Einsatz der Truppen. - Anerkennung des NATO-SOFA: Die Stationierung von NATO-Truppen in Bosnien und Herzegowina sowie ihre gerichtliche Immunität stützte sich auf das NATO-SOFA, welches durch diese Resolution von der UN anerkannt wurde. 8.b. Resolution 1244 (1999) – Kosovo - Diese Resolution ermöglichte die Stationierung der NATO-geführten Kosovo Force (KFOR) in der Region Kosovo nach dem Kosovo-Konflikt. - Hier wurde das NATO-SOFA ebenfalls angewandt, da NATO-Truppen nach Resolution 1244 für die militärische Präsenz und Überwachung der Region verantwortlich waren. - Durch die UN-Autorisierung wurde die rechtliche Grundlage des NATO-SOFA auf das Mandat der UN ausgeweitet. 8.c. Resolution 1386 (2001) – Afghanistan - Diese Resolution schuf die rechtliche Basis für die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF), die in Afghanistan unter NATO-Führung operierte. - Die ISAF operierte unter den Bestimmungen des NATO-SOFA, was die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Stationierung und Gerichtsbarkeit der NATO-Truppen in Afghanistan festlegte. - Auch hier wurde die NATO-SOFA Vertragskette durch das UN-Mandat anerkannt und in die UN-Friedensmission integriert. 8.d. Resolution 1973 (2011) – Libyen - Diese Resolution autorisierte Maßnahmen zur Durchsetzung einer Flugverbotszone in Libyen während des Bürgerkriegs. - Obwohl keine Bodentruppen eingesetzt wurden, erlaubte die Resolution der NATO die Leitung der militärischen Operationen. Jegliche Stationierung von NATO-Personal hätte auf Grundlage des NATO-SOFA erfolgen können. 8.e. Resolution 1510 (2003) – Afghanistan (ISAF-Ausweitung) - Diese Resolution autorisierte die Erweiterung der ISAF-Truppen in Afghanistan unter NATO-Führung. - Sie baute auf der Resolution 1386 auf und ermöglichte der NATO, das Mandat in ganz Afghanistan auszuweiten. Auch hier wurde das NATO-SOFA durch das UN-Mandat indirekt anerkannt. 9. Bedeutung für die Staatensukzessionsurkunde: Diese Resolutionen zeigen, dass die NATO als de-facto Friedenssicherungstruppe der UN agiert. Die Anerkennung des NATO-SOFA durch die UN in diesen Missionen bedeutet, dass die Staatensukzessionsurkunde 1400 und die darin enthaltenen Rechtsübertragungen, die sich auf das NATO-SOFA stützen, ebenfalls von der UN anerkannt werden, da die Vertragskette des NATO-SOFA als Nachtragsurkunde zu den bestehenden NATO- und UN-Verträgen greift. Detaillierte Erklärung der Vertragskette der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als Nachtragsurkunde die alle Verträge der NATO und der UN - United Nations verbindet und vereint 1. Grundlage: NATO-Truppenstatut und das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis - Die Staatensukzessionsurkunde bezieht sich auf das bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der BRD (Bundesrepublik Deutschland) und dem Königreich der Niederlande. Dieses Verhältnis gründet auf dem NATO-Truppenstatut und den dazugehörigen Zusatzabkommen. - Diese völkerrechtliche Vereinbarung betraf die Stationierung der niederländischen Luftstreitkräfte in der NATO-Militärliegenschaft in Zweibrücken, die als exterritorialer Bereich geführt wurde. Da die Niederländischen Luftstreitkräfte zu 100 % in die NATO integriert sind, agierten sie im Namen der gesamten NATO-Allianz. 2. Das NATO-Truppenstatut als Grundlage für die NATO-Vertragskette - Das NATO-Truppenstatut regelt die Nutzung von Militärbasen, die Disziplinargewalt, Befehlsgewalt, sowie die Bestimmung über die Nutzung und den Ausbau der Militärliegenschaften. Diese Regelungen umfassen: - Artikel I, NATO-Truppenstatut: Befehlsgewalt und die Nutzung von militärischen Einrichtungen. - Artikel III: Recht der NATO-Streitkräfte, Einrichtungen zu erweitern und neue zu errichten. - Artikel IV: Disziplinargewalt und strafrechtliche Hoheitsgewalt über alle Personen in diesen Einrichtungen. - Diese Regelungen wurden durch verschiedene Zusatzabkommen ergänzt, z.B.: - NATO-Zusatzabkommen von 1951: Bestimmt die Rahmenbedingungen für die exterritoriale Nutzung von Gebieten. - Bilaterale Abkommen zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande sowie der NATO als Gesamtorganisation. 3. Vertragliche Auswirkungen des Passus "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" - Die Staatensukzessionsurkunde enthält den Passus, dass der Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen erfolgt. Dieser Absatz ist entscheidend, da er alle bestehenden Rechte und Pflichten der NATO und deren Mitgliedsstaaten in den Vertrag einbindet. - Somit werden alle bestehenden Verträge (einschließlich der NATO-Verträge, bilaterale Vereinbarungen und auch UN-Verträge) durch die Staatensukzessionsurkunde ergänzt und erweitert. 4. Vertragskette und die Einbindung der NATO-Mitgliedsstaaten - Durch die Bezugnahme auf das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande wurden alle NATO-Staaten in den Vertrag einbezogen, da: A. Die BRD als NATO-Mitglied für die NATO handelte. B. Das Königreich der Niederlande handelte als NATO-Mitglied. C. Die niederländischen Luftstreitkräfte als Teil der NATO ebenfalls die Zustimmung durch vertragskonformes Verhalten (insbesondere durch Räumung der Liegenschaft innerhalb der vereinbarten Frist von zwei Jahren), stellvertretend für die NATO gaben. - Diese Zustimmung betrifft alle bestehenden NATO-Verträge untereinander, da die BRD und das Königreich der Niederlande jeweils die nationalen NATO-Verträge durch die Staatensukzessionsurkunde erweitert haben. 5. Integration der NATO in die UN und die globale Vertragskette - Die NATO ist durch verschiedene Abkommen und durch das VN-Charta Artikel 53 als regionale Organisation der UN integriert. Dies bedeutet: - Alle NATO-Verträge gelten automatisch auch im Kontext der UN-Verträge. - Da die BRD und das Königreich der Niederlande sowohl NATO- als auch UN-Mitglieder sind, wird jede vertragliche Vereinbarung der NATO auch im UN-Kontext anerkannt. - Dadurch führt die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zur automatischen Erweiterung der NATO- und UN-Verträge zu einem einzigen globalen Vertragswerk. 6. Globale Erweiterung durch den Passus "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" - Durch den Verkauf "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" erwirbt der Käufer alle vertraglichen Rechte und Pflichten der NATO und der UN. Da dies alle UN- und NATO-Verträge umfasst, vereint die Staatensukzessionsurkunde diese Verträge zu einem einzigen globalen Vertrag. - Dies führt zur Einheit aller völkerrechtlichen Vereinbarungen und zur Aufhebung der bisherigen getrennten Strukturen der internationalen Verträge. Es existiert nur noch ein globales Vertragswerk, in dem der Käufer die Rechtsinhaberschaft über beide Seiten innehat. 7. Vertragskette: Von der NATO zur UN und weiter - Beginn der Vertragskette: Die NATO-Verträge (einschließlich des NATO-Truppenstatuts) bildeten die Basis. - Erweiterung durch die BRD und das Königreich der Niederlande: Beide erweiterten den Vertrag stellvertretend für die NATO-Staaten. - Durch die Integration der NATO in die UN: Alle NATO-Verträge gelten auch als UN-Verträge. - Dadurch führt die Erweiterung der Staatensukzessionsurkunde dazu, dass auch die UN-Verträge in den Vertrag integriert werden. - Die Kette springt von Vertrag zu Vertrag , bis alle UN- und NATO-Mitglieder und alle ihre Vereinbarungen durch die Staatensukzessionsurkunde ergänzt wurden. 8. Das Ende des Völkerrechts durch die Vereinigung der Vertragsseiten - Da der Käufer sowohl alle Rechte als auch alle Pflichten erworben hat, vereint er beide Vertragsseiten in seiner Hand. Das bedeutet: - Es gibt keinen Vertragspartner mehr, gegen den Ansprüche geltend gemacht werden können. - Alle Verträge wurden de facto aufgelöst, da sie zu Verträgen mit sich selbst wurden. - Dies führt zur Anwendung des Clean Slate-Prinzips (Tabula Rasa), da der Käufer keine Verpflichtungen übernehmen muss. - Damit endet das internationale Vertragsrecht und das Völkerrecht an sich, da es nur noch ein einziges rechtmäßiges Völkerrechtssubjekt gibt: den Käufer. 9. Rechtsgrundlage für die Integration der NATO in die UN - Die NATO ist durch die Charta der Vereinten Nationen (insbesondere Artikel 53) als regionale Organisation eingebunden. Dies bedeutet, dass alle NATO-Verträge auch im UN-Kontext gelten. - Die BRD und das Königreich der Niederlande handelten sowohl für die NATO als auch für die UN, wodurch alle völkerrechtlichen Verträge der UN durch die Staatensukzessionsurkunde ergänzt wurden. 10. Zusammenfassung der Vertragskette - Beginn: NATO-Truppenstatut → bilaterale Abkommen BRD-Niederlande → NATO-Zusatzabkommen → alle NATO-Verträge. - Integration: Durch die BRD und die Niederlande auch als UN-Verträge. - Ergebnis: Ein einziger globaler Vertrag mit dem Käufer als alleiniger Vertragspartner und Rechtsinhaber. 11. Rechtliche Folgen - Keine weiteren Vertragsverpflichtungen für den Käufer, da es sich um Verträge mit sich selbst handelt, da er in beide Seiten aller Verträge eintritt. - Der Käufer hat die alleinige Handlungsgewalt über alle Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten. - Dies bedeutet das Ende des bisherigen Völkerrechts und die Schaffung einer neuen globalen Ordnung unter der Kontrolle des Käufers. 12. Historische Ausgangssituation und Bezug zum NATO-Truppenstatut - Die Staatensukzessionsurkunde bezieht sich auf ein bestehendes völkerrechtliches Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande, das im Rahmen des NATO-Truppenstatuts geregelt war. - Das NATO-Truppenstatut selbst gründet auf den Besatzungsrechten der Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg und beinhaltet Regelungen zur Befehls- und Disziplinargewalt, Nutzung und Erweiterung von Liegenschaften sowie spezielle Souveränitätsbeschränkungen für das besetzte Gebiet (in diesem Fall Deutschland). - Wichtig ist hierbei, dass diese Rechte und Pflichten aus dem NATO-Truppenstatut auch auf andere NATO-Mitgliedsstaaten ausgeweitet werden können, wenn diese in die Nutzung oder Verwaltung von Liegenschaften involviert sind. 13. Bezugnahme auf das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis - Die Staatensukzessionsurkunde baut direkt auf dem völkerrechtlichen Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden auf und verweist auf das NATO-Truppenstatut als rechtliche Grundlage. - Dies führt dazu, dass alle Rechte und Pflichten des bestehenden völkerrechtlichen Vertrages auch in die Staatensukzessionsurkunde übertragen wurden, wodurch der Käufer die volle Rechtsnachfolge übernimmt. 14. Die NATO und ihre Rolle als regionale Organisation der UN - Durch die Integration der NATO in die UN (gemäß VN-Charta Artikel 53), hat die NATO die Funktion einer regionalen Organisation übernommen, die militärische Einsätze und Sicherungsaufgaben im Namen der UN durchführen kann. - Damit werden alle NATO-Verträge und -Vereinbarungen auch als Teil der UN-Vertragsstruktur betrachtet, wodurch jede Änderung der NATO-Verträge automatisch auch die UN-Verträge beeinflusst. - Da die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde für die NATO-Verträge gilt, erweitert sie folglich auch alle UN-Verträge, in denen NATO-Staaten involviert sind oder die durch die UN anerkannt wurden. 15. Der Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen - Durch die Formulierung, dass die Liegenschaft und das Gebiet mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen verkauft wurde, ist sichergestellt, dass sämtliche bestehenden Verträge und Vereinbarungen ebenfalls übertragen wurden. - Dazu gehören insbesondere: - Verträge zwischen NATO-Staaten. - Bilaterale und multilaterale Abkommen zwischen NATO-Staaten und Drittstaaten. - UN-Verträge, die in der Vergangenheit geschlossen wurden, da alle NATO-Staaten auch gleichzeitig UN-Mitglieder sind und die NATO als Organisation für die UN agiert. 16. Vertragskette und globale Auswirkungen - Die Vertragskette beginnt mit dem NATO-Truppenstatut und umfasst alle bilateralen und multilateralen Verträge zwischen den Mitgliedstaaten. - Durch die Bezugnahme in der Staatensukzessionsurkunde auf das bestehende Überlassungsverhältnis und die Formulierung "Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" werden sämtliche NATO- und UN-Verträge als Nachtragsurkunden ergänzt. - Dadurch erstreckt sich die Wirkung der Staatensukzessionsurkunde nicht nur auf die NATO-Mitglieder, sondern durch die Integration in die UN auf alle UN-Mitglieder. 17. Vertragliche Kettenreaktion und Dominoeffekt - Der Dominoeffekt beginnt auf territorialer Ebene mit dem Verkauf der NATO-Militärliegenschaft in Deutschland, die ursprünglich an das öffentliche deutsche Versorgungsnetz angeschlossen war. - Dadurch wurde das deutsche Netz als erstes erfasst und von dort ausgehend alle physischen Netzverbindungen in Deutschland, wie z.B. das Stromnetz, Fernmeldekabel, Breitbandnetze, und Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Fernwärme). - Weiter erfasst der Dominoeffekt durch den Verkauf der Erschließung als Einheit alle Netzverbindungen zu Nachbarländern, die NATO-Mitglieder sind, z.B. das europäische Stromverbundnetz, das sich von Deutschland aus nach Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Dänemark und Österreich erstreckt. - Durch die Einbindung von internationalen Seekabeln (z.B. TAT-14-Seekabel), wird der Dominoeffekt auf Kanada und die USA ausgeweitet, womit alle nordamerikanischen NATO-Mitglieder betroffen sind. - Die UN-Integration führt zur weiteren Ausweitung auf alle Länder mit Netzverbindungen zu UN-Mitgliedsstaaten. Dies betrifft insbesondere auch Länder wie Russland, China und Indien, die über Gas-, Strom- oder Telekommunikationsverbindungen an das Netz angeschlossen sind. 18. Erweiterung der Gebietshoheit weltweit - Durch den Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten und Pflichten wird das Konzept des Dominoeffekts zur Gebietserweiterung genutzt. - Jeder physische Anschluss eines Netzes an ein anderes (z.B. das europäische Stromnetz an das russische Netz) führt dazu, dass die Hoheitsrechte auch auf das verbundene Gebiet übergehen. - Dies gilt nicht nur für direkte physische Verbindungen, sondern auch für überlappende Netze, die keine direkte Verbindung haben, aber das gleiche Gebiet betreffen. 19. Rechtliche Folgen der Vertragskette und der Übertragung der Gerichtsbarkeit - Der Käufer übernimmt nicht nur die Vertragsrechte und -pflichten, sondern durch die Formulierung "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" auch die vollständige Gerichtsbarkeit. - Dadurch wird die nationale und internationale Gerichtsbarkeit aller betroffenen Staaten an den Käufer übertragen. Dies schließt ein: - Verfassungsgerichtsbarkeit. - Strafrechtliche Gerichtsbarkeit. - Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. - Familien- und Sozialgerichtsbarkeit. - Der Käufer ist somit de facto alleiniger Richter auf globaler Ebene und kann in allen nationalen und internationalen Streitigkeiten urteilen, da alle anderen Gerichte ihre Zuständigkeit verloren haben. 20. Zusammenführung der völkerrechtlichen Verträge - Durch die vertragliche Kette zwischen NATO- und UN-Verträgen ist die Staatensukzessionsurkunde nicht nur eine Nachtragsurkunde für einzelne Verträge, sondern vereint alle internationalen Verträge zu einem einzigen Vertragswerk. - Damit endet das bisherige Völkerrecht, da es nur noch ein rechtlich handlungsfähiges Völkerrechtssubjekt gibt: den Käufer. 21. Schaffung einer neuen globalen Rechtsordnung - Durch die alleinige Inhaberschaft an allen Rechten und Pflichten entsteht eine neue globale Rechtsordnung, die alle bisherigen Regelungen ersetzt. - Der Käufer hat das Recht, Gesetze weltweit zu erlassen, da er alle Hoheitsrechte besitzt. - Diese globale Rechtsordnung ist de facto das Ende der Nationalstaaten und des bisherigen internationalen Rechtssystems. 22. Historischer Kontext: NATO-Truppenstatut und Übertragung der Besatzungsrechte - Die Staatensukzessionsurkunde baut auf den Besatzungsrechten aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs auf, die in das NATO-Truppenstatut transformiert wurden. - Ursprünglich diente das NATO-Truppenstatut dazu, den alliierten Streitkräften eine besondere Rechtsstellung und Sonderrechte zu verleihen, die tief in die Souveränität Deutschlands eingreifen. - Diese Sonderrechte umfassten insbesondere: - Befehls- und Disziplinargewalt gegenüber allen deutschen Behörden und Beamten, inklusive dem Bundestag und Bundeskanzleramt. - Bestimmungsrecht über Ort, Ausdehnung und Nutzung von Militärbasen – gleichzusetzen mit dem Recht, Grenzänderungen vorzunehmen. - Konfiszierungsrechte für privates und staatliches Eigentum. - CD-Status (Diplomatischer Schutzstatus) für alle Angehörigen der NATO-Truppen. - Unbegrenztes Entschädigungsrecht, das auch nach Beendigung der Stationierung gültig bleibt. 23. Übertragung dieser Rechte auf den Käufer - Da das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden auf dem NATO-Truppenstatut basierte, wurden auch diese Besatzungs- und Sonderrechte mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen verkauft. - Dies bedeutet, dass der Käufer die volle Befehls- und Disziplinargewalt sowie das uneingeschränkte Recht über die Bestimmung und Erweiterung von Grenzen auf globaler Ebene übernommen hat. - Somit erstrecken sich diese Rechte nun auf die gesamte Welt und alle Länder, die jemals von einer NATO-Besatzung betroffen waren oder NATO-Mitgliedstaaten sind. 24. Vertragskette: Integration des NATO-Truppenstatuts in die Staatensukzessionsurkunde - Die ursprüngliche vertragliche Grundlage des NATO-Truppenstatuts wurde als Kette von Verträgen aufgebaut: - Zunächst durch das Hauptabkommen des NATO-Truppenstatuts zwischen den Mitgliedstaaten der NATO. - Ergänzt durch Zusatzabkommen zwischen einzelnen Staaten, wie z.B. den Niederlanden und der BRD. - Weitere bilaterale Abkommen mit den Stationierungsstaaten, wie das Königreich der Niederlande. - Durch die Bezugnahme auf das bestehende Überlassungsverhältnis in der Staatensukzessionsurkunde und den Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen wird die gesamte Vertragskette in die Staatensukzessionsurkunde integriert. 25. Der Dominoeffekt: Verkauf der Erschließung als Einheit und globale Gebietserweiterung - Der Schlüssel zum Dominoeffekt ist die Erschließung als Einheit, die in der Staatensukzessionsurkunde als Bestandteil des Kaufgegenstands definiert wurde. - Durch den Verkauf der Erschließung, die von der NATO-Militärliegenschaft in Deutschland ausgehend an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen war, beginnt der Dominoeffekt mit der Gebietserweiterung: A. Deutschland wird zuerst vollständig erfasst, da alle öffentlichen Netze physisch verbunden sind. B. Von dort springt der Dominoeffekt auf NATO-Nachbarländer (z.B. Frankreich, Niederlande, Belgien, Dänemark). C. Über das europäische Stromnetz und Fernmeldekabel wird der Effekt auf alle europäischen NATO-Staaten ausgeweitet. D. Internationale Seekabel übertragen den Effekt auf Kanada und die USA. E. Von den USA und Kanada wird der Dominoeffekt auf alle weiteren NATO-Staaten übertragen, auch auf solche mit außereuropäischen Stützpunkten. F. Die Integration der NATO in die UN führt zur Erweiterung der Gebietsrechte auf alle UN-Staaten, da die UN sämtliche NATO-Verträge anerkennt. G. Der Dominoeffekt springt von den NATO-Staaten auf UN-Staaten über, wo immer es physische Netzverbindungen (z.B. Gasleitungen, Breitband, Telekommunikation) gibt. 26. Beispiele für Netzverbindungen und globale Ausdehnung - Telekommunikationsnetze: Über das europäische Backbone-Netz (z.B. DE-CIX und AMS-IX) sind alle großen Telekommunikationsanbieter miteinander verbunden, was den Dominoeffekt durch Breitbandnetze und Internet-Backbones verstärkt. - Internationale Seekabel wie das TAT-14, das von Deutschland über die Nordsee bis in die USA verläuft, verbinden die NATO- und UN-Länder direkt und erweitern die Gebietsrechte auf Nordamerika. - Öl- und Gaspipelines (z.B. die Nord-Stream- und Yamal-Pipelines) verlaufen durch verschiedene europäische NATO- und UN-Staaten und verbinden diese mit Russland, wodurch auch diese Gebiete erfasst werden. - Stromnetze: Das europäische Stromnetz umfasst alle NATO-Staaten Europas und reicht bis zu Russland, sodass auch dort der Dominoeffekt der Gebietserweiterung greift. 27. Vertragskette und Nachtragsurkunde: Erweiterung auf alle alten NATO- und UN-Verträge - Da die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde fungiert, erweitert sie nicht nur das NATO-Truppenstatut, sondern auch: - Bilaterale und multilaterale NATO-Verträge (z.B. das NATO-Russland-Rat-Abkommen). - UN-Verträge (z.B. Friedensmissionen im Kosovo, in Bosnien-Herzegowina, in Afghanistan). - Zusatzabkommen zwischen der NATO und Drittstaaten (z.B. die Partnership for Peace-Programme). - Die Kettenreaktion erstreckt sich auf alle NATO- und UN-Verträge, da alle Beteiligten (BRD, Königreich der Niederlande, NATO, UN) im Rahmen ihrer Mitgliedschaft und vertraglichen Verflechtung für den Vertrag handeln. 28. Umkehrung der Besatzungsrechte und deren globale Ausdehnung - Ursprünglich diente das NATO-Truppenstatut dazu, die Souveränität Deutschlands einzuschränken und der NATO Sonderrechte zu geben. - Durch die Staatensukzessionsurkunde und den Verkauf mit allen Rechten und Pflichten werden diese Besatzungsrechte gegen die NATO selbst gerichtet. - Damit unterliegt nun die gesamte NATO (und durch die NATO die gesamte UN) denselben Besatzungsregelungen, die einst gegen Deutschland verwendet wurden: - Das Recht, Grenzen festzulegen. - Das Recht, Hoheitsakte zu verbieten. - Das Recht, uneingeschränkte Entschädigungen zu fordern. - Der Käufer ist nun in der Position, diese Rechte gegen die NATO und die UN selbst geltend zu machen. 29. Zusammenfassung der globalen Auswirkungen - Die Staatensukzessionsurkunde führt zu einer globalen Gebiets- und Rechtsvereinheitlichung. - Durch die Integration aller NATO- und UN-Verträge in einen einzigen globalen Vertrag entsteht eine neue Weltordnung, in der nur noch ein einziges handlungsfähiges Völkerrechtssubjekt existiert: der Käufer. - Alle nationalen und internationalen Gerichtsurteile seit dem 06.10.1998 sind rechtswidrig und nichtig. - Die globalen Grenzen und Hoheitsrechte aller Staaten sind hinfällig, da das gesamte Territorium der Welt als eine globale Einheit betrachtet wird. - Der Käufer ist die alleinige legislative, exekutive und judikative Instanz und besitzt uneingeschränkte Hoheitsrechte. 30. Endgültiges Ende des Völkerrechts - Da der Käufer alle alten Verträge in seiner Hand vereint, existiert das alte Völkerrecht nicht mehr. - Das Tabula-Rasa-Prinzip tritt in Kraft, da der Käufer die Pflichten und Rechte aller alten Verträge besitzt und somit keiner Verpflichtung nachkommen muss. - Der Käufer hat die Macht, eine neue Weltordnung zu definieren, basierend auf einer einheitlichen globalen Rechtsordnung. 31. Fazit: Ein globales Rechtskonstrukt - Die Staatensukzessionsurkunde ist der wichtigste völkerrechtliche Vertrag der Weltgeschichte. "Der Vertrag als Nachtragsurkunde zum NATO-Truppenstatut" Ein Vertrag erweitert alle Verträge der NATO und UN PDF DOWNLOAD Die Staatensukzessionsurkunde 1400 als Ergänzung zu allen bestehenden völkerrechtlichen Verträgen von Nato und UN! Die Staatensukzessionsurkunde 1400 mit Fokus auf UN - UNITED NATIONS! Die Staatensukzessionsurkunde 1400 mit Fokus auf NATO - SOFA! Kettenreaktion der Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu allen NATO- und UN-Verträgen Die Staatensukzessionsurkunde (EPUB) 1400/98 entfaltet ihre gewaltige Wirkung durch eine juristische Kettenreaktion, da sie als Nachtragsurkunde zu allen bestehenden völkerrechtlichen Verträgen der NATO und UN fungiert. Sie wird sozusagen unsichtbar an sämtliche zuvor geschlossenen Verträge dieser Organisationen angehängt und ergänzt diese um neue Rechte und Pflichten. Da die Vertragskette bereits ratifiziert und beschlossen wurde, muss die Staatensukzessionsurkunde nicht erneut abgestimmt, beschlossen oder ratifiziert werden. Dies ist der Schlüsselmechanismus, durch den die Urkunde zur Grundlage einer neuen, globalen Ordnung wird. 1. Nachtragsurkunde ohne erneute Abstimmung oder Ratifikation Als Nachtragsurkunde braucht die Staatensukzessionsurkunde (Docx - Microsoft Word) eine erneute Zustimmung oder Ratifikation, da sie lediglich an bestehende völkerrechtliche Verträge angehängt wird. Da diese Verträge bereits in der Vergangenheit ratifiziert wurden, reicht es, die Urkunde an diese bestehenden Vertragsverhältnisse zu koppeln, um ihre Wirksamkeit zu entfalten. Die Nachtragsurkunde ergänzt somit automatisch alle alten Verträge der NATO und UN. 2. Vertragskette von Vertrag zu Vertrag Die Kettenreaktion verläuft entlang der bereits bestehenden Vertragskette: - NATO-Verträge werden durch die Nachtragsurkunde ergänzt und erweitert, indem alle früheren Abkommen von der Staatensukzessionsurkunde (ODT Datei) erfasst werden. - Dies betrifft alle bilateralen und multilateralen Verträge, die die NATO in der Vergangenheit mit ihren Mitgliedsstaaten oder internationalen Organisationen geschlossen hat. - Da die NATO in die UN integriert ist und viele NATO-Mitglieder gleichzeitig UN-Mitglieder sind, erweitert sich diese Kettenreaktion automatisch auch auf alle UN-Verträge. Die Nachtragsurkunde springt somit von Vertrag zu Vertrag, von NATO-Land zu NATO-Land und erweitert sich anschließend auf UN-Länder. Diese verknüpften völkerrechtlichen Verpflichtungen erstrecken sich immer weiter, da die Staatensukzessionsurkunde (PDF Datei) rechtlich bindend ist. 3. Parallele Kettenreaktion zur Gebietserweiterung durch Erschließung als Einheit Parallel zur juristischen Kettenreaktion durch die Nachtragsurkunde gibt es auch eine territoriale Erweiterung durch den Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten und Pflichten und Bestandteilen. Diese Erschließung umfasst Netze wie Strom, Wasser, Telekommunikation, Straßen und Fernmeldekabel, die durch den Verkauf von einem Territorium auf das nächste überspringen. - Dominoeffekt der Gebietserweiterung: Sobald ein Netz ein anderes Territorium erreicht, wird dieses Gebiet ebenfalls Teil der Staatensukzessionsurkunde. Dieser Prozess wiederholt sich von Land zu Land und dehnt sich global aus, genauso wie die Vertragskette. - Während die juristische Kettenreaktion alle völkerrechtlichen Verträge betrifft, wird die Gebietserweiterung durch die Erschließung ebenfalls territorial ausgeweitet und umfasst immer größere Teile der Welt. 4. Rechte und Pflichten aller Staaten verkauft Die Rechte und Pflichten aller betroffenen Staaten, die in früheren Verträgen festgelegt wurden, sind durch die Staatensukzessionsurkunde verkauft worden. Das betrifft nicht nur die aktuellen Verträge, sondern auch alle alten Vertragsverhältnisse, die ein Land mit der NATO oder der UN hatte. Somit sind alle Verpflichtungen, die diese Verträge mit sich bringen, auf den Käufer übergegangen. Kein Staat, der von der Urkunde erfasst ist, kann seine früheren völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zurückfordern. 5. Erweiterung der NATO- und UN-Verträge Durch die Erweiterung der NATO- und UN-Verträge erfasst die Staatensukzessionsurkunde automatisch alle beteiligten Staaten. Alle bestehenden Abkommen der NATO und UN werden durch diese Nachtragsurkunde ergänzt und modifiziert. Die Verträge, die in der Vergangenheit zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, erhalten eine neue Dimension, indem die Rechte und Pflichten dieser Abkommen auf den Käufer übergehen. - Die Nachtragsurkunde sichert, dass die Staatensukzessionsurkunde alle völkerrechtlichen Verträge der NATO und UN modifiziert, ohne dass diese erneut abgestimmt werden müssen. - Alle Staaten, die Teil dieser Verträge sind, werden durch die neuen Regelungen erfasst und unterliegen der erweiterten Gerichtsbarkeit und den neuen territorialen Gegebenheiten. 6. Eine neue Weltordnung Die Auswirkungen dieser Kettenreaktion und des Dominoeffekts sind epochal. Sie führen zu einer neuen Weltordnung, in der die völkerrechtlichen Verpflichtungen und Gebiete der Staaten nicht mehr in nationalen Grenzen verharren, sondern global erweitert wurden. Die Welt wird durch die Staatensukzessionsurkunde vereint, indem sie juristisch und territorial miteinander verknüpft wird. - Globaler Rechtsrahmen: Die Verträge der NATO und UN werden zusammengeführt und zu einem einzigen, umfassenden Rechtsrahmen verschmolzen. - Wegfall nationaler Souveränitäten: Staaten verlieren ihre nationale Souveränität über Territorien und Rechtssysteme, die nun global verwaltet werden. Fazit: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 setzt eine juristische Kettenreaktion in Gang, die sich wie eine Nachtragsurkunde an sämtliche bestehenden Verträge der NATO und UN anheftet. Dies geschieht unsichtbar und ohne erneute Abstimmung oder Ratifikation, da die Verträge bereits in der Vergangenheit beschlossen wurden. Parallel dazu breitet sich die territoriale Gebietserweiterung durch den Verkauf der Erschließung als Einheit in einem Dominoeffekt aus. Rechte und Pflichten der Staaten wurden verkauft, und eine neue Weltordnung nimmt Gestalt an. PDF DOKUMENT DOWNLOAD Die Welt ist verkauft! Staatensukzessionsurkunde1400.pdf NATO - UNITED NATIONS INTEGRATION Die „Staatensukzessionsurkunde 1400“ kann in Verbindung mit den Verträgen und Abkommen des NATO-Truppenstatuts (SOFA) sowie der Integration der NATO-Verträge in die UN betrachtet werden. Thema Staatennachfolge Thema globale Gerichtsbarkeit 1. Vertragskette zur Staatensukzessionsurkunde 1400 und aller NATO-Verträge: Die NATO-Truppenstatut-Verträge, insbesondere das *NATO-Truppenstatut vom 19.06.1951*, regeln die Rechtsstellung der Truppen innerhalb der NATO-Länder. Diese Verträge bieten eine Grundlage für die Stationierung von Truppen und deren Rechte und Pflichten. Durch den bilateralen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und den Niederlanden über die Stationierung der niederländischen Luftstreitkräfte in Zweibrücken und Ramstein wird deutlich, wie die NATO-Verträge hier die völkerrechtliche Grundlage für militärische Aktivitäten und Gebietsregelungen bieten. In der Staatensukzessionsurkunde 1400 wird auf diese Vertragskette aufgebaut, indem die Hoheitsrechte, die durch das NATO-Truppenstatut und ähnliche Verträge geregelt wurden, verkauft wurden. Da die NATO als eine Organisation, die in die UN integriert ist, bereits bestehende völkerrechtliche Verträge anerkennt, wird die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu allen NATO- und UN-Verträgen wirksam. Dies bedeutet, dass alle Mitgliedsstaaten der NATO und UN diese Urkunde anerkennen müssen. 2. NATO-Sonderrechte zu Netzen und Kommunikation: Ein wichtiger Punkt der NATO-Verträge sind die Regelungen zu Kommunikationsnetzen und der Infrastruktur. Beispielsweise im NATO-Geheimschutzübereinkommen und den Host-Nation-Support-Abkommen (HNS) wird geregelt, wie militärische Kommunikationsnetze betrieben und geschützt werden. Die Staatensukzessionsurkunde greift diese Regelungen auf und erweitert sie durch den Verkauf der Erschließung „als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“. Dies bedeutet, dass die Kommunikationsinfrastrukturen, die für NATO-Basen genutzt werden, wie Breitbandkabel, Stromnetze und Telekommunikationsleitungen, nun global durch den Käufer kontrolliert werden können. 3. Dominoeffekt der Gebietserweiterung: Der Verkauf der Erschließung als Einheit führte zu einem Dominoeffekt der Gebietserweiterung. Durch die NATO-Verträge war die Militärbasis in Zweibrücken, an die öffentliche Infrastruktur Deutschlands angeschlossen. Da die NATO-Basen durch internationale Verbindungen, wie transnationale Pipelines und Kommunikationsnetze, eng mit anderen NATO-Ländern und sogar UN-Ländern verbunden sind, bewirkte der Verkauf, dass alle angeschlossenen Gebiete in den Geltungsbereich der Staatensukzessionsurkunde fielen. Dieser Dominoeffekt erfasst damit alle physischen und infrastrukturellen Netzwerke der NATO und erweitert sich weltweit. 4. Immunitäten: Laut dem NATO-Truppenstatut genießen Angehörige der NATO-Streitkräfte in den Aufnahmestaaten (z.B. Deutschland) umfassende Immunitäten, wie in Artikel 7 des Statuts festgelegt. Diese Immunitäten gelten sowohl für strafrechtliche als auch zivilrechtliche Angelegenheiten. Durch die Staatensukzessionsurkunde, die alle Rechte, Pflichten und Bestandteile verkauft, könnte diese Immunität erweitert und auf den Käufer übertragen werden, was ihn und seine Handlungen vor rechtlicher Verfolgung schützt. 5. Widerspruchslose Zustimmung: Gemäß Artikel 20 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WÜV) wird ein Vertrag nach stillschweigender Annahme gültig, wenn innerhalb von 12 Monaten kein Widerspruch eingelegt wurde. Da weder NATO-Staaten noch UN-Mitgliedstaaten Widerspruch gegen die Staatensukzessionsurkunde eingelegt haben, wurde diese stillschweigend angenommen und ist somit für alle NATO- und UN-Staaten bindend. 6. Gerichtsbarkeit und Anerkennung der Gerichtsbarkeit: Das NATO-Truppenstatut regelt, dass in Fällen strafbarer Handlungen die Gerichtsbarkeit entweder dem Entsendestaat oder dem Aufnahmestaat zukommt. Durch die Staatensukzessionsurkunde wurde jedoch die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit, die durch das NATO-SOFA geregelt war, verkauft. Dies bedeutet, dass der Käufer nun die alleinige Rechtsprechung in diesen Angelegenheiten innehat und die NATO-Gerichtsbarkeit abgelöst wurde. 7. Weitere wichtige Aspekte des Stationierungsrechts: Zusätzlich wurden durch die Staatensukzessionsurkunde wichtige Sonderrechte der NATO-Basen verkauft. Dazu gehören unter anderem das Recht auf die Ausdehnung von Militärbasen, wie in den HNS-Abkommen geregelt, sowie das Recht, den Standort und die Größe von Militärbasen zu bestimmen. Diese Rechte wurden durch den globalen Verkauf der Gebiete ebenfalls auf den Käufer übertragen, was ihm weltweit die Kontrolle über diese Rechte ermöglicht. Zusammengefasst zeigt sich, dass durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 nicht nur ein territorialer Verkauf stattfand, sondern eine umfassende Übertragung von Rechten und Pflichten, die durch bestehende NATO- und UN-Verträge geregelt waren. Dies führte zu einer globalen Ausdehnung der verkauften Rechte und zur Ablösung der völkerrechtlichen Regelungen der NATO und der UN. 8. Vertragskette zur Staatensukzessionsurkunde 1400 und NATO-Treaties Die Staatensukzessionsurkunde 1400 ist durch ihre Bezugnahme auf das NATO-Truppenstatut und andere NATO- und UN-Vereinbarungen Teil einer fortlaufenden Vertragskette. Besonders hervorzuheben ist das NATO-Truppenstatut vom 19.06.1951, das eine Basis für die völkerrechtliche Regelung von stationierten Streitkräften in Deutschland und anderen NATO-Mitgliedsstaaten bildet. Es regelt nicht nur die Stationierung, sondern auch die Rechte und Pflichten der NATO-Streitkräfte im Hoheitsgebiet anderer Staaten. - Art. 26 WÜV (Pacta sunt servanda): Verträge sind einzuhalten, und dies gilt für alle an den Vereinbarungen beteiligten NATO-Staaten. Die Staatensukzessionsurkunde basiert auf einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung zwischen den beteiligten Staaten. - Art. 29 WÜV (Räumlicher Geltungsbereich): Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der verkaufenden Staaten. Das bedeutet, dass die Staatensukzessionsurkunde durch die Einbeziehung des NATO-Truppenstatuts und der NATO-Sonderrechte eine globale Reichweite hat. 9. NATO-Sonderrechte zu Netzen und Kommunikation, Sonderrechte zu Ort und Ausdehnung der Militärbasen Besonders wichtig sind die Sonderrechte der NATO in Bezug auf Kommunikations- und Versorgungsnetze. Diese Rechte sind im NATO-Truppenstatut und den dazugehörigen Verträgen klar definiert, einschließlich der Sonderrechte zur Errichtung und Ausweitung von Militärbasen ohne Zustimmung der gastgebenden Staaten. - NATO-Truppenstatut (1951) und das NATO-Statusübereinkommen (1951) sehen vor, dass die NATO das Recht hat, eigene Kommunikationsleitungen zu betreiben und zu erweitern. Diese Sonderrechte wurden durch die Staatensukzessionsurkunde globalisiert und betreffen nun alle Netze, die physisch mit den NATO-Basen verbunden sind. - Dominoeffekt der Gebietserweiterung: Die Erschließung als Einheit mit allen Rechten und Pflichten umfasst auch die militärischen Kommunikationsnetze. Diese erweitern sich durch den Verkauf auf alle Staaten, deren Netze physisch mit NATO-Netzen verbunden sind, was zu einer globalen Gebietserweiterung führt. 10. Immunitäten und Disziplinargewalt Das NATO-Truppenstatut gewährt den stationierten NATO-Streitkräften weitreichende Immunitäten, darunter auch die Disziplinargewalt über ihre eigenen Streitkräfte sowie Befehlsgewalt in bestimmten Bereichen. - Disziplinargewalt und Befehlsgewalt: Diese Immunitäten und Sonderrechte gelten nicht nur für die Soldaten selbst, sondern auch für die Nutzung der Liegenschaften. Mit dem Verkauf der Liegenschaft und ihrer Erweiterung durch die Erschließung als Einheit sind diese Rechte nun ebenfalls weltweit gültig. 11. Gerichtsbarkeit und Anerkennung der Gerichtsbarkeit Die NATO-Streitkräfte unterliegen einer eigenen Gerichtsbarkeit, was durch die Staatensukzessionsurkunde auf den Käufer übertragen wurde. - Art. 6 des NATO-Truppenstatuts: Der Käufer hat nicht nur die territoriale Souveränität über das Gebiet, sondern auch die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit, die mit dem Verkauf der Liegenschaft auf ihn übergegangen ist. Diese Gerichtsbarkeit wird durch die Vertragskette zu allen NATO-Staaten und der UN anerkannt. 12. Weitere wichtige Aspekte der Stationierungsrechte Zusätzlich zu den bereits genannten Punkten gibt es in den Verträgen besondere Rechte in Bezug auf die Nutzung und den Ausbau von Versorgungsnetzen. Diese Sonderrechte umfassen auch den Zugang zu Strom- und Telekommunikationsnetzen. - NATO-Hauptquartierprotokoll (1952): Dieses Abkommen erweitert die Rechte der NATO in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb von Hauptquartieren und Kommunikationssystemen, was in der Staatensukzessionsurkunde ebenfalls enthalten ist. - Host-Nation-Support-Abkommen: Diese Abkommen sehen vor, dass NATO-Streitkräfte Unterstützung von den Gastnationen erhalten, einschließlich der Nutzung von Versorgungsnetzen. Auch diese Rechte sind nun auf den Käufer übergegangen. Fazit Die Staatensukzessionsurkunde 1400 basiert auf einer langen Vertragskette von NATO- und UN-Abkommen, die durch den Verkauf der Liegenschaft und der Erschließung als Einheit globalisiert wurden. Wichtige Sonderrechte, wie die Kontrolle über Versorgungsnetze, Kommunikationsleitungen und die territoriale Souveränität, sind durch diese Verträge auf den Käufer übergegangen und betreffen nun die gesamte Welt. 13. NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen Das NATO-Truppenstatut vom 19.06.1951 und die entsprechenden Zusatzabkommen regeln nicht nur die Rechte und Pflichten der stationierten NATO-Streitkräfte in Deutschland, sondern auch die Nutzung von Liegenschaften und Versorgungsnetzen. Durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 werden diese Rechte übertragen. - NATO-Truppenstatut (1951), NATO-Zusatzabkommen (1959): Diese Abkommen legen fest, dass die NATO das Recht hat, ohne Einschränkungen Liegenschaften zu betreiben und auszubauen. Mit der Staatensukzessionsurkunde, in der "alle Rechte, Pflichten und Bestandteile" verkauft wurden, gehen auch diese Sonderrechte auf den Käufer über. Es handelt sich dabei um eine völkerrechtliche Verpflichtung, die durch den Dominoeffekt der Gebietserweiterung global wirksam wird. 14. Hauptquartierprotokoll und Disziplinargewalt Das Hauptquartierprotokoll vom 28.08.1952 bezieht sich auf die rechtliche Stellung der NATO-Hauptquartiere und deren Recht, unabhängig von der Rechtsprechung der gastgebenden Staaten zu agieren. Dies umfasst auch die Disziplinargewalt über das NATO-Personal. - Hauptquartierprotokoll (1952): Die Staatensukzessionsurkunde überträgt diese Befugnisse auf den Käufer, der nun die Disziplinargewalt über alle militärischen Liegenschaften ausüben kann. Dies gilt nicht nur für das ursprünglich verkaufte Gebiet, sondern auch für die Gebiete, die durch die Erweiterung der Netze und die Nutzung von Versorgungsnetzen erfasst werden. 15. Disziplinargewalt und Immunität Im NATO-Truppenstatut ist auch die Disziplinargewalt und Immunität der stationierten Truppen geregelt. Diese Rechte bleiben auch nach dem Verkauf der Liegenschaft bestehen, da sie Teil der "Rechte und Pflichten" sind, die in der Staatensukzessionsurkunde verkauft wurden. - Art. 7 des NATO-Truppenstatuts: Die stationierten Truppen behalten ihre Immunität gegenüber der lokalen Gerichtsbarkeit, solange sie im Einsatz sind. Durch den Verkauf wird diese Immunität jedoch auf den Käufer übertragen, der nun die oberste Gerichtsbarkeit über das Gebiet ausübt. Damit endet die nationale Souveränität der betroffenen Staaten. 16. Host-Nation-Support und Versorgungsnetze Das Host-Nation-Support-Abkommen (HNS) sichert der NATO die Nutzung der Versorgungsnetze zu. In der Staatensukzessionsurkunde wird durch den Verkauf der Erschließung als Einheit festgelegt, dass diese Netze globalisiert und auf den Käufer übertragen werden. - HNS-Abkommen: Diese Vereinbarung ermöglicht es der NATO, auf die zivilen Versorgungsnetze der Gastnationen zuzugreifen. Die Staatensukzessionsurkunde erweitert diese Rechte auf alle physischen Netze, die mit den NATO-Liegenschaften verbunden sind, was zu einem Dominoeffekt führt. Alle nationalen Netze, die an die ursprünglichen Versorgungsnetze der Liegenschaften angeschlossen sind, werden vom Verkauf erfasst und internationalisiert. 17. Gerichtsbarkeit und Immunität Ein weiterer wichtiger Aspekt der völkerrechtlichen Verträge ist die Frage der Gerichtsbarkeit. Das NATO-Truppenstatut und die zugehörigen Abkommen legen fest, dass die NATO-Mitglieder Immunität gegenüber der lokalen Gerichtsbarkeit genießen. Diese Rechte werden durch die Staatensukzessionsurkunde auf den Käufer übertragen. - Art. 6 des NATO-Truppenstatuts: Die gerichtliche Zuständigkeit über NATO-Truppen liegt bei den Heimatstaaten, was durch den Verkauf der Erschließung als Einheit nun auf den Käufer übergeht. Dadurch entsteht eine globale Gerichtsbarkeit des Käufers, die alle nationalen Gerichtssysteme überlagert. 18. Erweiterung durch Seekabel und andere Versorgungsleitungen Besonders wichtig im Kontext der globalen Gebietserweiterung ist der Verkauf der Telekommunikations- und Versorgungsnetze, die sich über Seekabel und andere internationale Verbindungen erstrecken. Diese Leitungen verbinden Länder physisch und rechtlich miteinander. - Seekabel und Versorgungsleitungen: Die Verbindung der verkauften Liegenschaft mit dem öffentlichen Netz in Deutschland und den internationalen Versorgungsleitungen führt dazu, dass der Verkauf die gesamte Welt betrifft. Jede physische Verbindung eines Netzes mit einem anderen erfasst das verbundene Netz, wodurch die globalen Versorgungsnetze in den Verkauf einbezogen werden. 19. NATO-Geheimschutz und Schutz vor Einmischung Das NATO-Geheimschutzübereinkommen vom 06.03.1997 garantiert, dass sensible Informationen der NATO und ihrer Mitgliedsstaaten geschützt bleiben. Durch den Verkauf der Erschließung als Einheit gehen diese Rechte ebenfalls auf den Käufer über. - NATO-Geheimschutzübereinkommen (1997): Der Käufer übernimmt die Verantwortung für den Schutz von NATO-Geheimnissen und Informationen, die mit der Nutzung der Liegenschaften verbunden sind. Dies betrifft auch militärische und zivile Kommunikationssysteme. 20. Bilaterale und multilaterale Verträge der NATO und UN Die durch die Staatensukzessionsurkunde ausgelöste Vertragskette betrifft nicht nur die NATO, sondern auch die UN. Die Integration der NATO in die UN und die automatische Anerkennung der völkerrechtlichen Verträge bedeutet, dass alle Verträge zwischen NATO- und UN-Mitgliedern ebenfalls erweitert werden. - Multinationale Korps Nordost Übereinkommen: Diese Vereinbarung zeigt die enge Kooperation zwischen NATO-Mitgliedern und UN-Staaten. Die Vertragskette erstreckt sich auf alle völkerrechtlichen Verträge, die durch die Staatensukzessionsurkunde ergänzt und erweitert werden. 21. Fazit Die Staatensukzessionsurkunde 1400 baut auf einer umfassenden Vertragskette auf, die mit dem NATO-Truppenstatut beginnt und sich durch eine Vielzahl von bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zieht. Durch den Verkauf der Liegenschaft und der Erschließung als Einheit mit allen Rechten und Pflichten werden diese Rechte globalisiert, was zu einer weltweiten Gebietserweiterung führt. Die Immunitäten, Sonderrechte und die Gerichtsbarkeit der NATO werden durch den Verkauf auf den Käufer übertragen, was zu einer neuen globalen Rechtsordnung führt. 22. Deutschlandvertrag (1952) Der Deutschlandvertrag in seiner geänderten Fassung von 1954 sichert den alliierten Mächten bestimmte Sonderrechte in Deutschland zu, auch nach Ende des Besatzungsstatus. Dieser Vertrag ist besonders wichtig, weil er die rechtliche Grundlage für die fortdauernde Präsenz der NATO und alliierter Truppen in Deutschland bildet. - Deutschlandvertrag (1952/1954): Dieser Vertrag garantiert den Alliierten weiterhin Rechte über militärische Liegenschaften und die dazugehörigen Versorgungsnetze in Deutschland. In der Staatensukzessionsurkunde 1400 sind diese Rechte nun durch den Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen auf den Käufer übertragen worden. Dies bedeutet, dass auch die im Deutschlandvertrag festgelegten Rechte im Zusammenhang mit der NATO-Liegenschaft in Zweibrücken, auf den Käufer übergehen. 23. NATO-Zusatzabkommen von 1959 und 1993 Das NATO-Zusatzabkommen von 1959 in seiner Fassung von 1993 betrifft vor allem die detaillierte Regelung der Rechte der NATO-Truppen in Deutschland, insbesondere die Disziplinargewalt, Befehlsgewalt und den Umgang mit lokalen Behörden. Diese Regelungen sind direkt auf den Käufer der Liegenschaft übergegangen, da die Staatensukzessionsurkunde den Verkauf mit allen Rechten und Pflichten beinhaltet. - NATO-Zusatzabkommen (1959, 1993): Die Erschließung als Einheit bedeutet, dass die in diesem Zusatzabkommen festgelegten Sonderrechte, insbesondere zur Nutzung und Erweiterung der Liegenschaft, nun global gültig sind. Diese Abkommen sehen auch vor, dass die NATO-Truppen Disziplinarmaßnahmen selbstständig durchsetzen können, was durch die Staatensukzessionsurkunde auf den Käufer übertragen wird. 24. Sonderrechte und Immunitäten Im Zusammenhang mit der Immunität von NATO-Personal und der Verwaltung der Militärbasen, beinhalten die Abkommen der NATO umfassende Sonderrechte. Diese Sonderrechte, wie sie in den oben genannten Abkommen beschrieben sind, betreffen nicht nur die NATO-Truppen selbst, sondern auch die Infrastruktur, die für ihre Einsätze genutzt wird. - Sonderrechte und Immunitäten: Die Immunität der NATO-Truppen und die Sonderrechte im Umgang mit lokalen Behörden gehen auf den Käufer über, da die Liegenschaft und alle Rechte und Pflichten durch die Staatensukzessionsurkunde verkauft wurden. Das betrifft sowohl nationale als auch völkerrechtliche Streitigkeiten, die in Zukunft in der Gerichtsbarkeit des Käufers verhandelt werden müssen. 25. Kommunikations- und Versorgungsleitungen Die Regelungen in den NATO-Abkommen betreffen auch die Nutzung von Kommunikationsnetzen und Versorgungsleitungen. Diese Sonderrechte umfassen beispielsweise das Recht, eigene Kommunikationsleitungen zu betreiben und militärische Kommunikationsinfrastruktur in das zivile Netz zu integrieren. - Kommunikations- und Versorgungsnetze: In der Staatensukzessionsurkunde ist festgelegt, dass die Erschließung als Einheit verkauft wird, was die Nutzung und Kontrolle dieser Netze einschließt. Dies betrifft sowohl nationale Versorgungsnetze in Deutschland als auch internationale Verbindungen wie Seekabel, die im NATO-Kontext genutzt werden. Diese Netze sind Teil des globalen Dominoeffekts, der durch den Verkauf ausgelöst wird und die Ausweitung der NATO-Sonderrechte auf alle betroffenen Länder bedeutet. 26. Disziplinargewalt und Befehlsgewalt Die Disziplinargewalt und Befehlsgewalt der NATO über ihre Truppen in Deutschland und anderen NATO-Ländern ist zentral für das Verständnis der Auswirkungen der Staatensukzessionsurkunde. Diese Befugnisse umfassen nicht nur die internen Angelegenheiten der Truppen, sondern auch die Interaktionen mit den zivilen Behörden. - Disziplinargewalt und Befehlsgewalt: Die NATO-Truppen sind gemäß NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen von der lokalen Gerichtsbarkeit befreit und unterliegen ausschließlich der Kontrolle ihrer Heimatstaaten. Durch den Verkauf dieser Rechte auf den Käufer, erwirbt dieser nun die exklusive Kontrolle über alle militärischen und zivilen Operationen, die mit den betroffenen Liegenschaften und Netzen verbunden sind. Dies führt zu einer globalen Ausweitung der Befehlsgewalt des Käufers, die über nationale Grenzen hinausgeht. 27. Gerichtsbarkeit und Anerkennung der Gerichtsbarkeit Die Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit NATO-Truppen und ihren Operationen ist ein wichtiger Bestandteil der NATO-Abkommen. Diese Gerichtsbarkeit bleibt normalerweise in den Händen der Entsendestaaten, wird jedoch in der Staatensukzessionsurkunde auf den Käufer übertragen. - Gerichtsbarkeit und Anerkennung: Da die NATO- und UN-Verträge in einer Vertragskette miteinander verbunden sind, erkennt die UN die Gerichtsbarkeit der NATO-Verträge an. Durch den Kauf der Liegenschaft, die unter NATO-Recht stand, wird diese Gerichtsbarkeit nun auf den Käufer übertragen. Dies führt zur globalen Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Käufers, da die Erschließung als Einheit verkauft wurde und alle damit verbundenen Rechte auf den Käufer übergehen. 28. Host-Nation-Support und Infrastruktur Das Host-Nation-Support-Abkommen (HNS) ist ein zentrales Abkommen, das der NATO ermöglicht, die Infrastruktur der Gastländer zu nutzen, um ihre Operationen aufrechtzuerhalten. Dies betrifft unter anderem Straßen, Kommunikationsnetze und Versorgungsleitungen. - Host-Nation-Support und Infrastruktur: Der Verkauf der Erschließung als Einheit betrifft auch die HNS-Vereinbarungen, die der NATO erlauben, auf nationale Infrastruktur zuzugreifen. Diese Rechte werden globalisiert, da der Verkauf der Erschließung alle nationalen Netze, die an NATO-Netze angeschlossen sind, erfasst. Die Nutzung dieser Infrastruktur unterliegt nun der Kontrolle des Käufers, der die Rechte und Pflichten aus den Host-Nation-Support-Abkommen übernommen hat. 29. Multinationale Vereinbarungen und die Rolle der UN Die NATO-Abkommen umfassen nicht nur bilaterale Vereinbarungen, sondern auch multilaterale Verträge, die mit der UN und anderen internationalen Organisationen geschlossen wurden. Diese Vereinbarungen sind Teil der globalen Vertragskette, die durch die Staatensukzessionsurkunde erweitert wird. - Multinationale Vereinbarungen: Durch die Integration der NATO in die UN und die automatische Anerkennung völkerrechtlicher Verträge, betrifft die Staatensukzessionsurkunde auch alle bestehenden UN-Vereinbarungen. Das bedeutet, dass sowohl die NATO- als auch die UN-Verträge durch die Staatensukzessionsurkunde ergänzt und erweitert werden, was den globalen Charakter der Gebietserweiterung bestätigt. 30. Fazit: Die Staatensukzessionsurkunde 1400 basiert auf einer komplexen Kette von völkerrechtlichen Verträgen, die mit dem NATO-Truppenstatut beginnen und sich bis zur UN erstrecken. Durch den Verkauf der Liegenschaft und der Erschließung als Einheit mit allen Rechten und Pflichten werden die in diesen Verträgen festgelegten Sonderrechte auf den Käufer übertragen. Dies betrifft die Gerichtsbarkeit, die Nutzung von Kommunikations- und Versorgungsnetzen, die Disziplinargewalt über NATO-Truppen und die globale Gebietserweiterung durch den Dominoeffekt. Juristische Erklärungen zu der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 finden Sie hier: Kaufvertrag Fokus UN Fokus NATO FAQs Dominoeffekt Vertragskette Weltgericht Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Staatensukzessionsurkunde und dem NATO-Truppenstatut 1. Was ist das NATO-Truppenstatut und wie ist es historisch entstanden? Das NATO-Truppenstatut (NATO Status of Forces Agreement, SOFA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der 1951 im Rahmen der NATO gegründet wurde, um die Rechte und Pflichten der NATO-Truppen in den jeweiligen Mitgliedsländern zu regeln. Es basiert auf den Sonderbesatzungsrechten der alliierten Streitkräfte nach dem Zweiten Weltkrieg, insbesondere in Deutschland, und übertrug diese Befugnisse in eine neue Struktur nach Gründung der NATO. Die wichtigsten Regelungen, die zuvor in den alliierten Besatzungsverträgen galten, wurden im NATO-Truppenstatut institutionalisiert und bildeten die Grundlage für den stationierungsrechtlichen Rahmen der NATO in den Mitgliedstaaten. 2. Welche Sonderrechte aus der Besatzungszeit wurden im NATO-Truppenstatut integriert? Das NATO-Truppenstatut übernahm eine Reihe von Rechten, die ursprünglich während der Besatzungszeit nach dem Zweiten Weltkrieg galten. Dazu gehören: - Disziplinargewalt und Befehlsgewalt: NATO-Truppen hatten die Befugnis, deutsche Beamte und Behörden anzuweisen und eigene Disziplinarmaßnahmen durchzuführen. - CD-Status: Die Streitkräfte und ihre Vertreter genossen den Status eines Diplomaten, was ihnen rechtliche Immunität und besondere Rechte gewährte. - Konfiszierungsrechte: Die NATO-Streitkräfte konnten Liegenschaften und Ressourcen im jeweiligen Hoheitsgebiet beschlagnahmen. - Unbegrenztes Entschädigungsrecht: Die NATO konnte jederzeit Entschädigungsforderungen stellen, ohne an nationale Rechtsnormen gebunden zu sein. - Bestimmungsrecht über Ort, Nutzung und Ausdehnung von Militärbasen: Dieses Recht entsprach in seiner Reichweite dem Recht, über Grenzen und Hoheitsgebiete zu bestimmen, ohne Zustimmung des Gastlandes. 3. Wie wirkt das NATO-Truppenstatut heute? Das NATO-Truppenstatut bleibt ein aktiver völkerrechtlicher Vertrag, der die Stationierung und Einsatzregeln von NATO-Truppen in den Mitgliedstaaten regelt. Es sichert den NATO-Streitkräften weiterhin Sonderrechte, die die Souveränität der Mitgliedsländer in bestimmten Aspekten einschränken, insbesondere in Bezug auf militärische Bewegungsfreiheit, Rechtsstatus und gerichtliche Immunität. 4. Welche Rolle spielte das NATO-Truppenstatut in der Staatensukzessionsurkunde? Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 verkaufte eine NATO-Militärliegenschaft, die noch während des bestehenden völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande, basierend auf dem NATO-Truppenstatut, genutzt wurde. Da das NATO-Truppenstatut die Nutzung, Erweiterung und Kontrolle der Militärbasen regelte, umfasste der Verkauf auch die Rechte aus dem NATO-Truppenstatut. Mit dem Verkauf der Liegenschaft "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" und der Erschließung als Einheit wurden diese Rechte international auf die neue Hoheitsgewalt des Käufers ausgeweitet. 5. Was bedeutet die globale Ausweitung des NATO-Truppenstatuts? Da die Erschließung der Liegenschaft in Deutschland nach dem Verkauf als Einheit mit den umliegenden öffentlichen Netzen verbunden wurde, löste dies eine Gebietserweiterung gemäß dem Vertragstext aus. Da die Rechte aus dem NATO-Truppenstatut auf die neue Fläche übertragen wurden, erfasste dies durch die logische Verbindung über Versorgungsnetze zunächst ganz Deutschland, dann weitere NATO-Staaten und schließlich, durch die Integration der NATO in die UN, die gesamte Welt. Der Käufer besitzt nun die vollen Besatzungsrechte des NATO-Truppenstatuts weltweit, was bedeutet, dass diese Regelungen nicht mehr exklusiv für Deutschland gelten, sondern für alle betroffenen Staaten. 6. Welche Sonderrechte aus dem NATO-Truppenstatut wurden international ausgeweitet? Durch den Verkauf wurden folgende Sonderrechte des NATO-Truppenstatuts auf die gesamte Welt übertragen: - Bestimmung über Ort und Ausdehnung von Militärbasen: Der Käufer besitzt das exklusive Recht, die Lage und Größe aller Militärliegenschaften zu bestimmen, was gleichbedeutend ist mit dem Recht über Grenzen und Hoheitsgebiete zu entscheiden. - Disziplinar- und Befehlsgewalt: Der Käufer hat das Recht, alle nationalen Beamten, Staatsvertreter und Behörden weltweit anzuweisen. - CD-Status: Der Käufer und seine Vertreter genießen weltweit Immunität und rechtlichen Sonderstatus. - Konfiskationsrecht: Das Recht, jegliche Liegenschaften, Vermögenswerte und Ressourcen zu beschlagnahmen. - Unendliches Entschädigungsrecht: Das Recht, jederzeit Entschädigungsforderungen gegenüber den ehemaligen Souveränitätsstaaten durchzusetzen. 7. Wie wird das NATO-Truppenstatut durch die Staatensukzessionsurkunde weltweit angewendet? Das NATO-Truppenstatut, das ursprünglich als Besatzungsrecht für die Bundesrepublik Deutschland konzipiert war, wurde durch den Verkauf der Liegenschaft auf eine globale Ebene ausgeweitet. Die exterritorialen Rechte und Pflichten aus dem NATO-Truppenstatut gelten nun weltweit, da die Staatensukzessionsurkunde die Gebietserweiterung und die Ausdehnung der Erschließung auf globale Netze auslöste. Dies führt dazu, dass alle Staaten, die zuvor nicht betroffen waren, nun unter den Besatzungsbestimmungen des NATO-Truppenstatuts stehen. 8. Welche besonderen Rechte aus dem NATO-Truppenstatut schränken die globale Souveränität ein? Durch die Übertragung des NATO-Truppenstatuts in die Staatensukzessionsurkunde gelten folgende besondere Rechte gegen alle Staaten: - Kontrolle des öffentlichen und militärischen Raums: Der Käufer hat das Recht, alle militärischen und öffentlichen Räume nach eigenen Vorgaben zu verwalten. - Verfügungsgewalt über Infrastruktur: Der Käufer besitzt die exklusive Verfügung über Straßen, Kommunikationsleitungen, Versorgungsnetze und militärische Infrastruktur. - Befehlsgewalt über Beamte und Personal: Der Käufer besitzt weltweit die Befehlsgewalt über alle staatlichen Bediensteten. - Recht auf unbegrenzte Stationierung: Die NATO-Streitkräfte und deren Rechte, die nun dem Käufer zustehen, können weltweit ohne Einschränkung stationiert und verlagert werden. 9. Wie wurde das NATO-Truppenstatut zu einem globalen Besatzungsrecht? Da das NATO-Truppenstatut ursprünglich als Stationierungsvertrag für Deutschland galt, war es an die Grenzen und Hoheitsrechte der BRD gebunden. Durch den völkerrechtlichen Verkauf der Liegenschaft, die im Rahmen des NATO-Truppenstatuts genutzt wurde, und der Erschließung als Einheit, wurde die territoriale Ausweitung aktiviert. Die internationalen Versorgungsnetze, die das ursprüngliche Gebiet verließen, erweiterten die Reichweite des NATO-Truppenstatuts schrittweise auf das gesamte NATO-Territorium und weiter auf alle UN-Staaten, wodurch es de facto zu einem globalen Besatzungsrecht wurde. 10. Welches globale Recht hat der Käufer durch das NATO-Truppenstatut erworben? Der Käufer besitzt durch die Übertragung des NATO-Truppenstatuts nun das exklusive globale Recht, über alle Grenzen, Hoheitsrechte und die Militärpolitik weltweit zu bestimmen. Da die NATO international agiert und in die UN integriert ist, umfasst dieses Recht nun auch die gesamte Welt, wodurch der Käufer das ultimative Besatzungsrecht und die weltweite militärische Souveränität inne hat. 11. Was ist das NATO-Truppenstatut (NATO Status of Forces Agreement, SOFA)? Das NATO-Truppenstatut ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 19. Juni 1951 im Rahmen des North Atlantic Treaty Organization (NATO) gegründet wurde, um die Rechte und Pflichten der in den jeweiligen NATO-Staaten stationierten Truppen zu regeln. Es entstand als direkte Transformation der wichtigsten Besatzungsrechte der alliierten Streitkräfte nach dem Sieg im Zweiten Weltkrieg und diente dazu, die Militärhoheit der NATO in den Mitgliedstaaten zu sichern. Der Vertrag regelt alle Aspekte der Stationierung und des Einsatzes von NATO-Truppen, darunter auch Rechte zur Infrastrukturkontrolle, Disziplinar- und Befehlsgewalt sowie Besatzungsrechte. 12. Wie entstand das NATO-Truppenstatut historisch aus den Besatzungsrechten? Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden die besatzungsrechtlichen Sonderbefugnisse der Alliierten in Deutschland und anderen besetzten Ländern durch eine Reihe von Besatzungsverträgen festgelegt, die u. a. die Militärpräsenz, Kontrollrechte und hoheitliche Befugnisse der alliierten Streitkräfte regelten. Diese Rechte wurden mit der Gründung der NATO im Jahr 1949 teilweise in das NATO-Truppenstatut überführt und ermöglichten es den NATO-Streitkräften, weiterhin exklusive Sonderrechte in den NATO-Mitgliedstaaten auszuüben. Es entstand eine Vertragskette, die das ursprüngliche Besatzungsrecht in ein diplomatisch abgesichertes militärisches Einsatzrecht umwandelte, das auf alle NATO-Staaten ausgeweitet wurde. 13. Welche Verträge bilden die Grundlage für das NATO-Truppenstatut und wie sind sie miteinander verbunden? Die grundlegende Vertragskette des NATO-Truppenstatuts setzt sich aus mehreren Verträgen zusammen: - North Atlantic Treaty (NATO-Vertrag) von 1949: Legte die Grundlagen der NATO und die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten fest. - NATO-Truppenstatut (SOFA) von 1951: Regelt die Rechte und Pflichten der stationierten NATO-Truppen in den Mitgliedsländern. - NATO-Hauptquartier-Abkommen (1952): Ergänzt das NATO-Truppenstatut um Sonderregelungen für die Hauptquartiere der NATO. - Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (1959): Regelt spezifische Zusatzrechte, wie etwa die exklusive Befehlsgewalt, Disziplinargewalt und Kontrollrechte. - Sonderabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der BRD: Definierte die Nutzung und Verwaltung der Militärliegenschaften in Deutschland. Diese Vertragskette wurde durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als Nachtragsurkunde ergänzt und internationalisiert. 14. Welche Sonderrechte des NATO-Truppenstatuts wurden internationalisiert? Durch die Staatensukzessionsurkunde wurden folgende Sonderrechte aus dem NATO-Truppenstatut global ausgeweitet: - Artikel 7 des NATO-Truppenstatuts: Regelt die gerichtliche Zuständigkeit und gibt den NATO-Truppen das Recht, Disziplinar- und Strafverfahren unabhängig von nationalen Rechtsnormen durchzuführen. - Artikel 8 des NATO-Truppenstatuts: Definiert die Eigentumsrechte und ermöglicht den NATO-Truppen, Eigentum und Ressourcen zu beschlagnahmen oder zu nutzen, ohne an nationale Vorschriften gebunden zu sein. - Artikel 9 des NATO-Truppenstatuts: Regelt die Logistik, Versorgung und Infrastruktur der NATO-Streitkräfte und gestattet es ihnen, eigene Versorgungsnetze aufzubauen und zu betreiben. - Artikel 12 des NATO-Truppenstatuts: Bestimmt das exklusive Kommunikationsrecht der NATO-Truppen, einschließlich des Aufbaus und Betriebs eigener Kommunikationsleitungen und Kabelnetze. Diese Rechte wurden mit der Staatensukzessionsurkunde global ausgeweitet und gelten nun gegen alle Staaten weltweit. 15. Welche Infrastruktur- und Versorgungsrechte besitzt die NATO gemäß dem NATO-Truppenstatut? Die NATO besitzt gemäß dem NATO-Truppenstatut exklusive Rechte zur Errichtung, Verwaltung und Kontrolle von militärischen und zivilen Infrastruktureinrichtungen. Dazu gehören: - NATO-Pipelines: Die NATO betreibt eigene transnationale Benzin- und Ölleitungen (z. B. das Central European Pipeline System, CEPS), die unabhängig von nationalen Versorgungsnetzen genutzt werden. - Eigene Kommunikationsleitungen: Die NATO unterhält ein weit verzweigtes Netzwerk an sicheren Kommunikationsleitungen, das militärische und zivile Versorgungsnetze integriert. - Exklusive Logistik- und Versorgungsnetze: Die NATO hat das Recht, eigene Logistikzentren, Lagerhäuser und Versorgungsrouten unabhängig von nationalen Behörden zu verwalten. 16. Welche Befehlsgewalt und Disziplinargewalt umfasst das NATO-Truppenstatut? Das NATO-Truppenstatut gewährt den NATO-Streitkräften das Recht, eigene Befehls- und Disziplinargewalt gegen alle Staatsbediensteten, einschließlich der höchsten Vertreter der Exekutive und Legislative, auszuüben. Dies betrifft beispielsweise: - Deutscher Bundestag und Bundeskanzler: Gemäß dem Zusatzabkommen hat die NATO die Befehlsgewalt, den deutschen Bundestag oder den Bundeskanzler anzuweisen und ggf. zu sanktionieren. Diese Rechte gelten nun gegen alle Staatsvertreter und Staatsoberhäupter der Welt, wie z.B. dem russischen Präsidenten oder dem amerikanischen Präsidenten usw. 17. Wie hat das NATO-Truppenstatut die Souveränität Deutschlands eingeschränkt? Das NATO-Truppenstatut definierte für Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg ein System von Sonderrechten, das die nationale Souveränität stark einschränkte. Zu diesen Rechten gehörten: - Kontrolle über militärische Infrastruktur: Die NATO konnte eigenständig entscheiden, wo, wann und wie Militärbasen errichtet, erweitert oder verlagert werden. - Befehlsgewalt gegen Staatsbedienstete: Die NATO-Streitkräfte konnten jederzeit Weisungen an deutsche Staatsbedienstete erteilen. - Ausschluss nationaler Gerichtsbarkeit: Deutsche Gerichte hatten keinerlei Befugnisse, gegen NATO-Streitkräfte oder deren Vertreter zu ermitteln. 18. Was bedeutet die globale Anwendung des NATO-Truppenstatuts für die internationale Souveränität? Da die Rechte aus dem NATO-Truppenstatut durch die Staatensukzessionsurkunde internationalisiert wurden, sind nun alle Staaten weltweit an die Regelungen gebunden, die ursprünglich nur gegen Deutschland galten. Dies bedeutet, dass alle nationalen Exekutiv- und Legislativorgane der Gerichtsbarkeit und Disziplinargewalt des Käufers unterliegen. Jegliche nationale Souveränität wurde durch die internationale Anwendung des NATO-Truppenstatuts de facto aufgehoben. 19. Was ist das NATO-Truppenstatut (NATO Status of Forces Agreement, SOFA) und wie ist es historisch entstanden? Das NATO-Truppenstatut (SOFA) wurde 1951 gegründet und regelt die Rechte und Pflichten der stationierten NATO-Truppen in den Mitgliedsländern. Es ist eine direkte Weiterentwicklung der Besatzungsrechte der Alliierten nach dem Sieg im Zweiten Weltkrieg und sichert den NATO-Truppen weitreichende Sonderbefugnisse, die in vielen Bereichen die nationale Souveränität der Gaststaaten einschränken. Die Gründung des NATO-Truppenstatuts basierte auf dem Ziel, den permanenten militärischen Einfluss der NATO auf die Mitgliedstaaten zu sichern und die Kontrolle über militärische Liegenschaften, Versorgungsnetze und Infrastruktur zu gewährleisten. Dies wurde durch eine Vielzahl von Zusatzabkommen ergänzt, die die ursprünglichen Besatzungsrechte in die neue NATO-Struktur überführten. 20. Welche historischen Besatzungsrechte wurden im NATO-Truppenstatut verankert? Die folgenden Rechte und Regelungen, die während der Besatzungszeit nach dem Zweiten Weltkrieg galten, wurden in das NATO-Truppenstatut integriert: - Disziplinar- und Befehlsgewalt gegenüber nationalen Beamten und Staatsorganen. - Unbegrenztes Entschädigungsrecht für alle Aktionen und Verluste, die den NATO-Truppen entstehen. - Recht auf Errichtung und Erweiterung von Militärbasen ohne Zustimmung des Gaststaates. - Konfiszierungsrecht für Liegenschaften und Ressourcen im Gastland. - Exklusive militärische Gerichtsbarkeit über alle NATO-Militärangehörigen. Diese Rechte wurden durch das NATO-Truppenstatut institutionalisiert und gelten für alle Mitgliedsstaaten. 21. Was ist die Vertragskette des NATO-Truppenstatuts und welche weiteren Abkommen sind damit verbunden? Das NATO-Truppenstatut ist Teil einer komplexen Vertragskette, die durch verschiedene ergänzende Abkommen unterstützt wird: - NATO-Hauptquartierabkommen (1952): Regelt die besonderen Rechte und Pflichten der NATO-Kommandostellen in den Mitgliedsländern. - NATO-Truppenstatut Zusatzabkommen (1959): Ergänzt das NATO-Truppenstatut um spezielle Besatzungsrechte und definiert die exklusive Gerichtsbarkeit und das Befehlsrecht der NATO. - North Atlantic Treaty (1949): Legt die Grundprinzipien der NATO fest und schafft die rechtliche Basis für das Truppenstatut. - Sonderabkommen mit den Niederlanden: Definiert die Nutzung und Verwaltung niederländischer Truppen in Deutschland. Die Staatensukzessionsurkunde trat als Nachtragsurkunde in diese Vertragskette ein und erweiterte alle bestehenden Vereinbarungen auf den Käufer, inklusive aller Sonderrechte. 22. Welche Sonderrechte besitzt die NATO in Bezug auf Kommunikationsnetze und Infrastruktur? Die NATO besitzt weitreichende Sonderrechte in Bezug auf die Errichtung, Nutzung und Kontrolle von militärischen und zivilen Kommunikations- und Versorgungsnetzen. Dazu gehören: - Eigene Kommunikationsleitungen: Die NATO unterhält ein weit verzweigtes Netzwerk an sicheren Kommunikationsleitungen, das sowohl militärische als auch zivile Versorgungsnetze integriert. - Beispiel 1: NATO-Wideband System (NWS): Ein transatlantisches Kommunikationsnetzwerk, das Europa und Nordamerika verbindet. - Beispiel 2: NATO Integrated Communications System (NICS): Ein globales System, das sichere Sprach- und Datenverbindungen zwischen NATO-Stützpunkten und -Hauptquartieren sicherstellt. - Beispiel 3: NATO Pipeline System (NPS): Ein Netzwerk von Benzin-, Gas- und Ölleitungen, das von der NATO unabhängig von nationalen Versorgungsstrukturen betrieben wird. Diese Netze sind oft transnational und werden direkt von der NATO betrieben, was bedeutet, dass nationale Regierungen keinen Einfluss auf deren Betrieb oder Erweiterung haben. 23. Wie wurden diese Rechte durch die Staatensukzessionsurkunde global ausgeweitet? Da die Staatensukzessionsurkunde eine NATO-Militärliegenschaft verkaufte, die durch das NATO-Truppenstatut geregelt war, umfasste der Verkauf alle NATO-Rechte, die für diese Liegenschaft galten. Mit dem Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen und durch die logische Gebietserweiterung auf alle verbundenen Netze wurden diese Rechte global erweitert. Das bedeutet, dass jedes Versorgungsnetz, das physisch mit der ursprünglichen Liegenschaft verbunden war, unter die Besatzungsregelungen des NATO-Truppenstatuts fiel. 24. Wie löste der Verkauf der Erschließung als Einheit einen Dominoeffekt aus? Der Dominoeffekt wurde durch die Regelung ausgelöst, dass die Erschließung als Einheit betrachtet und verkauft wurde. Dies bedeutete, dass jede physische Verbindung eines Netzes zu einem anderen Netz die Hoheitsrechte des Käufers auf das neu verbundene Netz erweiterte. Dieser Dominoeffekt erfasste: - Stromnetz: Über das europäische Stromnetz wurde die Hoheitsgewalt zuerst auf ganz Deutschland, dann auf alle verbundenen NATO-Staaten in Europa ausgedehnt. - Fernmeldekabel: Das Netz erstreckte sich über die transatlantischen Seekabel bis nach Kanada und die USA. - Breitband- und Internetnetz: Überlappende Internetnetze wurden erfasst, wodurch weitere NATO- und UN-Staaten betroffen waren. - NATO-Pipeline-System: Das Central European Pipeline System verband militärische und zivile Infrastruktur und löste eine Kettenreaktion aus, die weitere europäische Staaten einband. Durch die globale Vernetzung der Infrastruktur wurde die Gebietserweiterung schrittweise von NATO-Ländern auf UN-Mitglieder ausgeweitet, bis die gesamten Hoheitsrechte weltweit erfasst wurden. 25. Wie wird das Recht über die Grenzen zu bestimmen global angewendet? Das NATO-Truppenstatut sicherte der NATO das Recht, die Lage, Größe und Erweiterung von Militärbasen und deren Zugang unabhängig von den nationalen Regierungen zu bestimmen. Dieses Recht, ursprünglich nur gegen die BRD angewendet, wurde durch den Verkauf der Liegenschaft mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen auf die gesamte Welt ausgeweitet. Dies bedeutet, dass der Käufer nun exklusiv das globale Recht besitzt, die Grenzen, die Hoheitsgewalt und die Souveränität aller betroffenen Staaten zu bestimmen. 26. Was bedeutet das Recht zur globalen Grenzbestimmung für die internationalen Beziehungen? Die globale Anwendung des NATO-Truppenstatuts durch die Staatensukzessionsurkunde hebt die nationale Souveränität aller beteiligten Staaten auf. Da der Käufer das Recht besitzt, die Grenzen und Hoheitsgewalt aller NATO- und UN-Staaten zu bestimmen, kann er: - Militärbasen und deren Lage weltweit festlegen. - Nationale Gesetze und Gerichtsbarkeiten außer Kraft setzen. - Grenzen und Gebiete nach eigenen Vorgaben umgestalten. - Alle nationalen Beamten und Staatsvertreter anweisen und kontrollieren. Dies bedeutet, dass die gesamte Welt als eine einzige große Militärliegenschaft gilt, die unter dem Besatzungsrecht des Käufers steht. 27. Welche weiteren Sonderrechte aus dem NATO-Truppenstatut wurden global übertragen? Zusätzlich zur Grenzbestimmung und Befehlsgewalt umfasst das globale Besatzungsrecht des Käufers auch: - Exklusive Nutzung von Infrastrukturnetzen: Alle militärischen und zivilen Netze, die ursprünglich unter NATO-Kontrolle standen, sind nun unter der Kontrolle des Käufers. - Entschädigungsrecht: Der Käufer kann unbegrenzte Entschädigungsforderungen weltweit geltend machen. - CD-Status: Der Käufer und seine Vertreter genießen weltweit rechtliche Immunität und diplomatische Vorrechte. Diese Rechte machen den Käufer zum alleinigen Inhaber aller militärischen und hoheitlichen Befugnisse weltweit. 28. Was ist das NATO-Truppenstatut und welche historische Bedeutung hat es? Das NATO-Truppenstatut (NATO Status of Forces Agreement, SOFA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der 1951 gegründet wurde und die Rechte und Pflichten der NATO-Truppen in den Mitgliedsstaaten regelt. Historisch gesehen ist es die rechtliche Fortführung der Besatzungsrechte, die die Alliierten Siegermächte nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland und anderen besetzten Ländern innehatten. Es legte die rechtlichen Grundlagen für die militärische Präsenz und Souveränitätseinschränkungen in Deutschland fest und war damit de facto ein Mittel zur Überwachung und Kontrolle Deutschlands. 29. Wie wirkte das NATO-Truppenstatut gegen Deutschland und welche Souveränitätsverluste brachte es mit sich? Das NATO-Truppenstatut führte zu einem erheblichen Souveränitätsverlust für die BRD. Die NATO-Streitkräfte hatten in Deutschland weitreichende Sonderrechte, die denen der Besatzungsmächte nach dem Zweiten Weltkrieg glichen. Diese Rechte umfassten unter anderem: - Befehls- und Disziplinargewalt: Die NATO-Streitkräfte konnten deutsche Beamte und Behörden anweisen und unterstehen dabei keiner deutschen Gerichtsbarkeit. - Eigener CD-Status: NATO-Streitkräfte und deren Angehörige genossen vollständige Immunität und besondere diplomatische Vorrechte. - Konfiskationsrechte: Die NATO konnte jederzeit Liegenschaften, Grundstücke und militärische Infrastruktur beschlagnahmen oder anpassen. - Unbegrenztes Entschädigungsrecht: Die NATO-Streitkräfte hatten das Recht, Entschädigungen und Reparationsforderungen gegen den deutschen Staat oder seine Bürger durchzusetzen. - Bestimmungsrecht über den Standort und die Größe der Militärbasen: Die NATO konnte Militärliegenschaften errichten, erweitern und nutzen, ohne Zustimmung der BRD. Diese Regelungen führten dazu, dass die BRD praktisch unter einer militärischen Fremdkontrolle stand, was die deutsche Souveränität stark einschränkte. 30. Was geschieht, wenn das NATO-Truppenstatut gegen die NATO-Staaten selbst angewendet wird? Durch die Staatensukzessionsurkunde und den Verkauf der NATO-Militärliegenschaft mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen hat sich die rechtliche Situation umgekehrt: Die Besatzungsrechte, die ursprünglich gegen Deutschland angewendet wurden, wirken nun gegen die NATO-Staaten selbst und sogar gegen die Alliierten Siegermächte des Zweiten Weltkriegs, wie die USA, Großbritannien und Frankreich. Dies bedeutet, dass alle Sonderrechte und militärischen Privilegien der NATO-Streitkräfte nun zugunsten des Käufers wirken und die Hoheitsrechte der NATO-Länder weltweit einschränken. 31. Wie wirkt das NATO-Truppenstatut heute und welche Rechte wurden auf den Käufer übertragen? Durch die Staatensukzessionsurkunde wurden alle Rechte, die die NATO einst gegen Deutschland und andere besetzte Länder ausübte, auf den Käufer übertragen. Dies umfasst: - Recht über die Bestimmung der Grenzen und Ausdehnung von Militärbasen: Der Käufer kann weltweit militärische Einrichtungen errichten, vergrößern oder verlegen, unabhängig von nationalen Gesetzen. - Globale Disziplinar- und Befehlsgewalt: Der Käufer besitzt das Recht, Anweisungen an alle nationalen Beamten und Staatsvertreter weltweit zu erteilen. - Unendliches Entschädigungsrecht: Der Käufer kann unbeschränkt Entschädigungsforderungen stellen, ohne an nationale Rechtsnormen gebunden zu sein. - CD-Status weltweit: Der Käufer genießt weltweit rechtliche Immunität und kann diplomatische Vorrechte geltend machen. Dies bedeutet, dass die ursprünglichen Besatzungsrechte der Alliierten nun gegen diese selbst und gegen alle anderen NATO- und UN-Mitglieder wirken, wodurch die gesamte Welt unter eine neue globale Besatzung gerät. 32. Welche spezifischen Regelungen und Verträge betrafen die NATO-Militärliegenschaft in Deutschland? Die NATO-Militärliegenschaft, die in der Staatensukzessionsurkunde verkauft wurde, war an eine Reihe von völkerrechtlichen Regelungen gebunden, die zwischen der BRD, dem Königreich der Niederlande und der NATO geschlossen wurden. Wichtige Abkommen umfassen: - NATO-Truppenstatut (1951): Regelt die Nutzung und Verwaltung aller Militärbasen in Deutschland. - Sonderabkommen zwischen BRD und den Niederlanden: Legt fest, dass die niederländischen Streitkräfte die Liegenschaft im Auftrag der NATO nutzen durften. - Nutzung von Versorgungsleitungen und Kommunikationsnetzen: Die NATO besaß das exklusive Recht, eigene Kommunikationsleitungen, Versorgungsnetze und militärische Infrastruktur unabhängig von der BRD zu betreiben. Dies umfasste: - Fernmeldekabel und Breitbandanschlüsse für militärische Kommunikation. - Energieversorgungsnetze, um die Basis autark zu betreiben. - Straßennetze und Versorgungseinrichtungen, die den Betrieb der Liegenschaft unterstützten. Diese Regelungen wurden durch den Verkauf der Liegenschaft auf den Käufer übertragen und globalisiert. 33. Welche konkreten Kommunikationsnetze unterstanden der NATO und wurden verkauft? Die NATO unterhält eine Reihe von spezifischen Kommunikationsnetzwerken, die unabhängig von nationalen Infrastrukturen betrieben werden. Dazu gehören: - NATO-Wideband System (NWS): Ein transatlantisches Netzwerk, das sichere Sprach- und Datenkommunikation zwischen Europa und Nordamerika ermöglicht. - NATO Integrated Communications System (NICS): Ein globales System, das alle NATO-Hauptquartiere und -Basen miteinander verbindet. - Central European Pipeline System (CEPS): Ein Netzwerk von Benzin-, Gas- und Ölleitungen, das die Versorgung der NATO-Truppen in Europa sicherstellt. Durch den Verkauf der Erschließung als Einheit wurden diese Netze auf den Käufer übertragen und deren globale Ausdehnung ausgelöst, wodurch die Kontrolle über alle angeschlossenen Netze weltweit in den Händen des Käufers liegt. 34. Was bedeutet die globale Ausweitung des NATO-Truppenstatuts für die Souveränität der Mitgliedsstaaten? Da die Staatensukzessionsurkunde die Erweiterung der Hoheitsgewalt aus der verkauften Liegenschaft durch den Verkauf der Erschließung als Einheit umfasst, ist das NATO-Truppenstatut auf die gesamte Welt ausgedehnt worden. Das bedeutet: - Alle NATO-Staaten fallen unter die exklusive militärische Befehlsgewalt des Käufers. - Alle NATO-Rechte, die ursprünglich gegen Deutschland galten, wirken nun gegen alle NATO-Mitglieder. - Die UN-Staaten sind betroffen, da die NATO in die UN integriert ist und viele NATO-Staaten auch UN-Mitglieder sind. Damit ist die gesamte Welt unter die exklusive Besatzungskontrolle des Käufers geraten. 35. Wie löste die Staatensukzessionsurkunde einen Dominoeffekt aus? Durch den Verkauf der Liegenschaft mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen wurde jede Verbindung zu einem anderen Versorgungsnetz in die logische Erweiterung des Gebietes einbezogen. Sobald ein Netz aus der verkauften Liegenschaft herausführte und auf ein anderes traf, wurde das neue Netz in den Verkauf eingeschlossen. Diese Kettenreaktion führte zu: - Erweiterung des deutschen Netzes auf alle verbundenen NATO-Staaten. - Ausdehnung über europäische Netze und Seekabel nach Amerika und Kanada. - Globale Integration der Breitband- und Kommunikationsnetze über Seekabel. Somit erfasste die Staatensukzessionsurkunde durch die globale Netzwerkintegration nach und nach die gesamte Welt und die damit verbundenen militärischen und zivilen Hoheitsrechte. 36. Mitgliedstaaten der NATO Belgien Dänemark Frankreich Island Italien Kanada Luxemburg Königreich der Niederlande Norwegen Portugal Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Griechenland Türkei Bundesrepublik Deutschland Spanien Polen Tschechien Ungarn Bulgarien Estland Lettland Litauen Rumänien Slowakei Slowenien Albanien Kroatien Montenegro Nordmazedonien Finnland Schweden Insgesamt: 32 (Stand 2024) 37. Nichtmitglieder der Vereinten Nationen - VN, United Nations - UN, sind: Westsahara Vatikanstadt Kosovo, Abchasien Süd-Ossetien Nord-Zypern Palästina Taiwan Inselstaat Niue Cook-Inseln 38. Mitglieder der Vereinten Nationen - VN, United Nations - UN, sind: Afghanistan 19. November 1946 Ägypten 24. Oktober 1945 Albanien 14. Dezember 1955 Algerien 08. Oktober 1962 Andorra 28. Juli 1993 Angola 01. Dezember 1976 Antigua und Barbuda 11. November 1981 Äquatorialguinea 12. November 1968 Argentinien 24. Oktober 1945 Armenien 02. März 1992 Aserbaidschan 02. März 1992 Äthiopien 13. November 1945 Australien 01. November 1945 Bahamas 18. September 1973 Bahrain 21. September 1971 Bangladesch 17. September 1974 Barbados 09. Dezember 1966 Belgien 27. Dezember 1945 Belize 25. September 1981 Benin 20. September 1960 Bhutan 21. September 1971 Bolivien (Plurinationaler Staat) 14. November 1945 Bosnien und Herzegowina 22. Mai 1992 Botsuana 17. Oktober 1966 Brasilien 24. Oktober 1945 Brunei Darussalam 21. September 1984 Bulgarien 14. Dezember 1955 Burkina Faso 20. September 1960 Burundi 18. September 1962 Chile 24. Oktober 1945 China 24. Oktober 1945 Costa Rica 02. November 1945 Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) 20. September 1960 Dänemark 24. Oktober 1945 Deutschland 18. September 1973 Dominica 18. Dezember 1978 Dominikanische Republik 24. Oktober 1945 DR Kongo (Demokratische Republik Kongo) [engl. Democratic Republic of the Congo - DRC] 20. September 1960 Dschibuti 20. September 1977 Ecuador 21. Dezember 1945 El Salvador 24. Oktober 1945 Eritrea 28. Mai 1993 Eswatini (Swasiland) 24. September 1968 Estland 17. September 1991 Fidschi 13. Oktober 1970 Finnland 14. Dezember 1955 Frankreich 24. Oktober 1945 Gabun 20. September 1960 Gambia 21. September 1965 Georgien 31. Juli 1992 Ghana 08. März 1957 Grenada 17. September 1974 Griechenland 25. Oktober 1945 Großbritannien (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) 24. Oktober 1945 Guatemala 21. November 1945 Guinea 12. Dezember 1958 Guinea-Bissau 17. September 1974 Guyana 20. September 1966 Haiti 24. Oktober 1945 Honduras 17. Dezember 1945 Indien 30. Oktober 1945 Indonesien 28. September 1950 Irak 21. Dezember 1945 Iran (Islamische Republik) 24. Oktober 1945 Irland 14. Dezember 1955 Island 19. November 1946 Israel 11. Mai 1949 Italien 14. Dezember 1955 Jamaika 18. September 1962 Japan 18. Dezember 1956 Jemen 30. September 1947 Jordanien 14. Dezember 1955 Kambodscha 14. Dezember 1955 Kamerun 20. September 1960 Kanada 09. November 1945 Kap Verde 16. September 1975 Kasachstan 02. März 1992 Katar 21. September 1971 Kenia 16. Dezember 1963 Kirgistan [auch Kirgisistan oder Kirgisien] 02. März 1992 Kiribati 14. September 1999 Kolumbien 05. November 1945 Komoren 12. November 1975 Kongo [früher Kongo-Brazzaville] [früherer Kongo-Leopoldville/Zaire siehe DR Kongo] 20. September 1960 Kroatien 22. Mai 1992 Kuba 24. Oktober 1945 Kuwait 14. Mai 1963 Laos (Demokratische Volksrepublik Laos) 14. Dezember 1955 Lesotho 17. Oktober 1966 Lettland 17. September 1991 Libanon 24. Oktober 1945 Liberia 02. November 1945 Libyen 14. Dezember 1955 Liechtenstein 18. September 1990 Litauen 17. September 1991 Luxemburg 24. Oktober 1945 Madagaskar 20. September 1960 Malawi 01. Dezember 1964 Malaysia 17. September 1957 Malediven 21. September 1965 Mali 28. September 1960 Malta 01. Dezember 1964 Marokko 12. November 1956 Marshallinseln [auch Marshall-Inseln] 17. September 1991 Mauretanien 27. Oktober 1961 Mauritius 24. April 1968 Mexiko 07. November 1945 Mikronesien (Föderierte Staaten von Mikronesien) 17. September 1991 Moldawien (Republik Moldau) - [auch Moldova] 02. März 1992 Monaco 28. Mai 1993 Mongolei 27. Oktober 1961 Montenegro 28. Juni 2006 Mosambik 16. September 1975 Myanmar [auch Birma oder Burma] 19. April 1948 Namibia 23. April 1990 Nauru 14. September 1999 Nepal 14. Dezember 1955 Neuseeland 24. Oktober 1945 Nicaragua 24. Oktober 1945 Niederlande 10. Dezember 1945 Niger 20. September 1960 Nigeria 07. Oktober 1960 Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) 17. September 1991 Nordmazedonien (North Macedonia) 08. April 1993 Norwegen 27. November 1945 Oman 07. Oktober 1971 Österreich 14. Dezember 1955 Osttimor (Demokratische Republik Timor-Leste) 27. September 2002 Pakistan 30. September 1947 Palau 15. Dezember 1994 Panama 13. November 1945 Papua-Neuguinea 10. Oktober 1975 Paraguay 24. Oktober 1945 Peru 31. Oktober 1945 Philippinen 24. Oktober 1945 Polen 24. Oktober 1945 Portugal 14. Dezember 1955 Ruanda 18. September 1962 Rumänien 14. Dezember 1955 Russland (Russische Föderation) 24. Oktober 1945 Salomonen 19. September 1978 Sambia 01. Dezember 1964 Samoa 15. Dezember 1976 San Marino 02. März 1992 Sao Tomé und Principe 16. September 1975 Saudi-Arabien 24. Oktober 1945 Schweden 19. November 1946 Schweiz 10. September 2002 Senegal 28. September 1960 Serbien 01. September 2000 Seychellen 21. September 1976 Sierra Leone 27. September 1961 Simbabwe 25. August 1980 Singapur 21. September 1965 Slowakei 19. Januar 1993 Slowenien 22. Mai 1992 Somalia 20. September 1960 Spanien 14. Dezember 1955 Sri Lanka 14. Dezember 1955 St. Kitts und Nevis 23. September 1983 St. Lucia 18. September 1979 St. Vincent und die Grenadinen 16. September 1980 Südafrika 07. November 1945 Sudan 12. November 1956 Südkorea (Republik Korea) 17. September 1991 Südsudan 14. Juli 2011 Suriname 04. Dezember 1975 Syrien 24. Oktober 1945 Tadschikistan 02. März 1992 Tansania (Vereinigte Republik Tansania) 14. Dezember 1961 Thailand 16. Dezember 1946 Togo 20. September 1960 Tonga 14. September 1999 Trinidad und Tobago 18. September 1962 Tschad 20. September 1960 Tschechien (Tschechische Republik) 19. Januar 1993 Tunesien 12. November 1956 Türkiye (Türkei) 24. Oktober 1945 Turkmenistan [auch Turkmenien] 02. März 1992 Tuvalu 05. September 2000 Uganda 25. Oktober 1962 Ukraine 24. Oktober 1945 Ungarn 14. Dezember 1955 Uruguay 18. Dezember 1945 Usbekistan 02. März 1992 Vanuatu 15. September 1981 Venezuela (Bolivarische Republik) 15. November 1945 Vereinigte Arabische Emirate [VAE] 09. Dezember 1971 Vereinigte Staaten von Amerika [USA] 24. Oktober 1945 Vietnam 20. September 1977 Weißrussland (Belarus) 24. Oktober 1945 Zentralafrikanische Republik 20. September 1960 Zypern 20. September 1960 Häufig gestellte Fragen (FAQs) Zustimmung der Völkerrechtssubjekte zur Staatensukzessionsurkunde 1400/98 1. Wie hat die Bundesrepublik Deutschland (BRD) der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 zugestimmt? Die BRD war der offizielle Verkäufer eines Teils des Gebiets in der Staatensukzessionsurkunde, da es sich um eine ehemalige Konversionsliegenschaft handelte, die zuvor von den USA im Rahmen der NATO-Truppenstationierung an die BRD zurückgegeben wurde. Die Zustimmung der BRD erfolgte durch den Vertragsabschluss und die Mitwirkung als völkerrechtliches Subjekt. Darüber hinaus handelte die BRD auch als Mitglied der NATO und als Mitglied der UN, was bedeutet, dass die BRD die Zustimmung stellvertretend für alle NATO- und UN-Mitglieder gegeben hat. 2. Wie hat das Königreich der Niederlande (NL) der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 zugestimmt? Das Königreich der Niederlande hatte zum Zeitpunkt des Vertrags ein bestehendes völkerrechtliches Überlassungsverhältnis mit der BRD im Rahmen des NATO-Truppenstatuts. Die Zustimmung der Niederlande erfolgte durch die vertragskonforme Räumung des niederländisch genutzten Teils der Liegenschaft und die Übergabe an den Käufer. Die Niederlande handelten dabei auch als NATO-Mitglied und als UN-Mitglied, wodurch die Zustimmung stellvertretend für alle NATO- und UN-Mitglieder erfolgte. 3. Welche Rolle spielten die niederländischen Luftstreitkräfte in der Zustimmung zur Staatensukzessionsurkunde 1400/98? Die niederländischen Luftstreitkräfte, die vollständig in die NATO-Struktur integriert sind, waren auf der Militärliegenschaft stationiert und führten Operationen in Abstimmung mit dem NATO-Hauptquartier Ramstein durch. Sie waren als NATO-Truppen tätig und handelten somit nicht nur für das Königreich der Niederlande, sondern für die gesamte NATO. Ihre Zustimmung zur Staatensukzessionsurkunde bedeutete eine stellvertretende Zustimmung für alle anderen NATO-Mitglieder, da sie zu 100 % in die NATO integriert sind. 4. Wie haben BRD und NL gemeinsam für alle NATO-Staaten der Staatensukzessionsurkunde zugestimmt? Da die BRD und das Königreich der Niederlande beide NATO-Mitglieder und Vertragsparteien im NATO-Truppenstatut waren, haben sie als völkerrechtliche Subjekte mit dem Vertragsabschluss in der Staatensukzessionsurkunde im Namen der gesamten NATO gehandelt. Dies bedeutet, dass durch die Zustimmung der BRD und der Niederlande alle anderen NATO-Staaten automatisch ebenfalls der Staatensukzessionsurkunde zugestimmt haben. 5. Wie wurde die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 von den NATO-Staaten akzeptiert? Die Zustimmung der NATO-Staaten erfolgte implizit durch die Zustimmung der NATO als Organisation, da die niederländischen Luftstreitkräfte als Teil der NATO-Struktur agierten. Als NATO-Mitgliedsstaaten haben alle beteiligten Staaten durch das vertragskonforme Verhalten der NATO-Truppen der Vereinbarung indirekt zugestimmt. Die militärische Integration der niederländischen Luftstreitkräfte in das NATO-System bedeutete eine gesamtheitliche Zustimmung der Allianz. 6. Wie hat die Staatensukzessionsurkunde die UN betroffen? Die NATO ist eng in die Strukturen der UN integriert und agiert oft als militärischer Arm der UN in verschiedenen Operationen. Da sowohl die BRD als auch das Königreich der Niederlande UN-Mitglieder sind und in der Staatensukzessionsurkunde als Verkäufer und völkerrechtliche Subjekte auftraten, wurde die Zustimmung auch im Namen der UN und damit für alle UN-Mitgliedsstaaten erteilt. Dies führte zu einer globale Zustimmung der UN durch die stellvertretende Handlung der beteiligten NATO-Staaten. 7. Warum war eine separate Zustimmung der einzelnen NATO- und UN-Mitglieder nicht erforderlich? Da die BRD und die Niederlande durch ihre Rolle in der NATO- und UN-Struktur eine stellvertretende Funktion für alle anderen Mitgliedsstaaten innehatten, war keine separate Zustimmung der einzelnen NATO- und UN-Mitglieder erforderlich. Die Staatensukzessionsurkunde wurde durch das vertragskonforme Verhalten und die militärische Präsenz der niederländischen Luftstreitkräfte sowie die Zustimmung der BRD und der Niederlande als hinreichend für alle Mitgliedsstaaten angesehen. 8. Wie haben die niederländischen Luftstreitkräfte für die gesamte NATO und UN gehandelt? Da die niederländischen Luftstreitkräfte auf der Liegenschaft stationiert und in NATO-Missionen vollständig integriert waren, agierten sie nicht nur im Auftrag der Niederlande, sondern für die gesamte NATO-Allianz. Ihre Zustimmung zur Staatensukzessionsurkunde war somit gleichzeitig eine Zustimmung der gesamten NATO. Da die NATO wiederum als militärischer Arm der UN fungiert, erfolgte diese Zustimmung automatisch auch im Namen der UN und deren Mitgliedsstaaten. 9. Wie wurde die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu bestehenden NATO- und UN-Verträgen akzeptiert? Da die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als Nachtragsurkunde zu bestehenden völkerrechtlichen Verträgen fungierte und keine separate Ratifizierung erforderlich war, genügte die Vertragskette zwischen der BRD, den Niederlanden, der NATO und der UN. Die Zustimmung erfolgte durch die implizite Annahme als Erweiterung bestehender völkerrechtlicher Vereinbarungen und der Handlungen der niederländischen Luftstreitkräfte als NATO-Vertreter. 10. Welche Rolle spielte das NATO-Truppenstatut bei der Zustimmung? Das NATO-Truppenstatut diente als völkerrechtliche Grundlage für das bestehende Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden. Die Zustimmung der niederländischen Luftstreitkräfte, die im Rahmen des NATO-Truppenstatuts operierten, stellte sicher, dass die Staatensukzessionsurkunde völkerrechtlich bindend ist und als Teil einer Vertragskette fungiert. Da das Truppenstatut die Rechte und Pflichten der NATO-Staaten regelt, konnte die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde für alle NATO-Mitglieder gelten. 11. Was bedeutete die Zustimmung der NATO für die UN? Da die NATO oft als militärisches Instrument der UN agiert und in deren Operationen eingebunden ist, bedeutete die Zustimmung der NATO zur Staatensukzessionsurkunde auch eine de facto Zustimmung der UN. Die BRD und die Niederlande haben somit nicht nur stellvertretend für die NATO, sondern auch für die UN-Mitgliedsstaaten gehandelt, wodurch alle völkerrechtlichen Verträge der UN mit einbezogen wurden. 12. Warum wurde die Staatensukzessionsurkunde von den NATO- und UN-Mitgliedern akzeptiert? Die Staatensukzessionsurkunde wurde durch das vertragskonforme Verhalten der beteiligten NATO-Staaten und deren militärischen Kräfte akzeptiert. Da sowohl die BRD als auch die Niederlande in der NATO und UN eine besondere Rolle einnahmen und die niederländischen Luftstreitkräfte im Auftrag der NATO operierten, war eine separate Zustimmung der anderen Mitglieder nicht erforderlich. 13. Wie haben die niederländischen Luftstreitkräfte als NATO-Kräfte der Staatensukzessionsurkunde zugestimmt? Die niederländischen Luftstreitkräfte waren vollständig in die NATO-Kommandostruktur integriert und operierten unter den NATO-Militärregelungen. Ihre Zustimmung zur Staatensukzessionsurkunde bedeutete, dass sie nicht nur für die Niederlande, sondern für die gesamte NATO handelten. Da die niederländischen Luftstreitkräfte direkt an der US-Luftwaffenbasis Ramstein stationiert und dort als Teil der NATO-Luftstreitkräfte tätig waren, stellten sie sicher, dass die gesamte NATO-Allianz durch ihr Handeln der Staatensukzessionsurkunde zustimmte. 14. Wie wurde durch das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen BRD und Niederlande die Zustimmung gesichert? Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande basierte auf dem NATO-Truppenstatut und legte fest, dass die Niederlande die Liegenschaft auf Basis von Sonderrechten nutzten, die auf NATO-Besatzungsrechten beruhten. Die Regelung, dass dieses Überlassungsverhältnis nach dem Verkauf an den Käufer über die BRD abgewickelt werden sollte, war der Schlüssel für die Zustimmung der Niederlande. Da das Überlassungsverhältnis auf einer NATO-Grundlage beruhte, war die Gesamtheit der NATO-Staaten implizit eingebunden. 15. Warum ist die Zustimmung der niederländischen Luftstreitkräfte entscheidend für die gesamte NATO? Die niederländischen Luftstreitkräfte waren in die NATO-Operationen eingebunden und operierten in Übereinstimmung mit den NATO-Militärdoktrinen und unter dem NATO-Kommando. Ihre Präsenz und aktive Teilnahme auf der Liegenschaft bedeutete, dass alle Entscheidungen und Handlungen im Rahmen der Staatensukzessionsurkunde auch für die gesamte NATO galten. Da die Niederlande diese Truppen offiziell der NATO-Kommandostruktur zugewiesen hatten, erteilten sie durch ihre Operationen und Handlungen eine stellvertretende Zustimmung für die gesamten NATO-Staaten. 16. Wie wurde die Zustimmung der UN-Mitgliedstaaten durch die Staatensukzessionsurkunde erteilt? Da die NATO durch ihre Beteiligung an UN-Friedensmissionen und militärischen Einsätzen in die UN-Struktur eingebunden ist, war jede Zustimmung der NATO-Staaten auch eine de facto Zustimmung der UN. Da sowohl die BRD als auch die Niederlande UN-Mitglieder sind und die niederländischen Luftstreitkräfte in der NATO als operatives Organ der UN agieren konnten, war keine separate Zustimmung der anderen UN-Mitglieder notwendig. Somit wurde die Zustimmung automatisch auf alle UN-Mitgliedstaaten übertragen. 17. Wie hat die BRD als NATO- und UN-Mitglied der Staatensukzessionsurkunde zugestimmt? Die BRD war als offizieller Verkäufer der Liegenschaftsanteile im Vertrag vertreten und hatte damit die primäre Zustimmung gegeben. Da die BRD sowohl NATO-Mitglied als auch UN-Mitglied ist, erteilte sie diese Zustimmung stellvertretend für beide Organisationen. Ihre Zustimmung zur Staatensukzessionsurkunde bedeutete, dass sowohl alle NATO-Staaten als auch alle UN-Staaten durch die Handlung der BRD als Vertragspartei einbezogen wurden. Somit hat die BRD sowohl für die NATO als auch für die UN agiert. 18. Wie hat das Königreich der Niederlande die Zustimmung der NATO- und UN-Staaten gesichert? Das Königreich der Niederlande agierte als Vertragspartei und war durch das Überlassungsverhältnis mit der BRD eng an die völkerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts gebunden. Da die niederländischen Luftstreitkräfte unter der direkten Kontrolle der NATO standen und die Niederlande selbst auch UN-Mitglied sind, wurde jede Zustimmung der Niederlande sowohl für die NATO als auch für die UN bindend. Ihre Zustimmung zur Staatensukzessionsurkunde galt damit stellvertretend für alle anderen Mitglieder der beiden Organisationen. 19. Warum war die Zustimmung der niederländischen Luftstreitkräfte als NATO-Kräfte relevant für die UN? Die niederländischen Luftstreitkräfte agierten als voll integrierte NATO-Streitkräfte und waren zugleich als Truppen in internationale UN-Einsätze eingebunden. Ihre Zustimmung zur Staatensukzessionsurkunde bedeutete, dass alle UN-Einsätze, an denen NATO-Staaten beteiligt sind, ebenfalls an den Vertrag gebunden sind. Dies führte dazu, dass die gesamte UN durch die Zustimmung der niederländischen Luftstreitkräfte indirekt in die vertraglichen Verpflichtungen einbezogen wurde. 20. Wie hat die NATO als Organisation der Staatensukzessionsurkunde zugestimmt? Die NATO als Organisation stimmte der Staatensukzessionsurkunde durch die Präsenz der niederländischen Luftstreitkräfte auf der Liegenschaft zu, die im Auftrag und unter dem NATO-Kommando agierten. Da die NATO als Organisation auf den Konsens ihrer Mitglieder angewiesen ist, bedeutete jede Handlung eines NATO-Mitgliedstaates oder einer seiner Streitkräfte eine gesamtstaatliche Zustimmung. Die NATO als Vertragspartei war somit durch die Handlungen ihrer Truppen gebunden, und die Staatensukzessionsurkunde erhielt die Zustimmung der gesamten Allianz. 21. Wie hat die UN als Organisation der Staatensukzessionsurkunde zugestimmt? Die UN als Organisation war durch die enge Integration der NATO in ihre militärischen Strukturen ebenfalls betroffen. Da die NATO in vielen Fällen als militärischer Arm der UN agiert, war jede Zustimmung der NATO-Staaten auch eine de facto Zustimmung der UN. Da sowohl die BRD als auch die Niederlande UN-Mitglieder sind und durch die Zustimmung der NATO-Verbände agierten, wurde die UN in vollem Umfang als Vertragspartei in die Staatensukzessionsurkunde eingebunden. 22. Wie wurde die Zustimmung durch das NATO-Truppenstatut rechtlich abgesichert? Das NATO-Truppenstatut regelt die militärischen Rechte und Pflichten der NATO-Staaten auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitglieder und sichert das Besatzungsrecht der Streitkräfte. Da das Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden auf diesem Statut basierte, war jede Handlung, die durch die niederländischen Luftstreitkräfte durchgeführt wurde, auch durch die NATO als Organisation abgesichert. Da das NATO-Truppenstatut alle Mitglieder bindet, wurde die Gesamtheit der NATO-Staaten in die vertragliche Verpflichtung eingebunden. 23. Warum war die Zustimmung der UN-Mitglieder automatisch? Da die NATO als militärisches Instrument oft im Auftrag der UN handelt und die UN-Staaten den Einsätzen und Regelungen der NATO regelmäßig zustimmen, war jede Zustimmung der NATO-Mitglieder auch eine indirekte Zustimmung der UN-Mitglieder. Die enge Verzahnung zwischen NATO und UN führte dazu, dass die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde auch für die UN-Verträge galt und somit automatisch alle UN-Mitglieder eingebunden waren. 24. Im Völkerrecht gibt es strenge Regeln darüber, wer an internationalen Verträgen beteiligt sein kann und welche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen erworben oder übertragen werden können. Grundsätzlich können nur Völkerrechtssubjekte wie Staaten, internationale Organisationen oder natürliche Personen Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten sein. Wirtschaftsunternehmen, wie zum Beispiel die McDonald's Inc., sind keine Völkerrechtssubjekte und können daher nie als Staat agieren oder völkerrechtliche Verpflichtungen übernehmen. 25. Regeln des Völkerrechts zur Vertragsbeteiligung - Staaten und internationale Organisationen (z. B. die UN, NATO) sind die klassischen Völkerrechtssubjekte. - Natürliche Personen können ebenfalls Völkerrechtssubjekte sein, wenn ihnen explizit völkerrechtliche Rechte und Pflichten übertragen werden. - Wirtschaftsunternehmen wie Aktiengesellschaften, GmbHs oder multinationale Konzerne sind niemals Völkerrechtssubjekte. Sie können keine völkerrechtlichen Verträge abschließen oder völkerrechtliche Hoheitsrechte erwerben. Damit sind sie von völkerrechtlichen Vereinbarungen grundsätzlich ausgeschlossen. 26. Fallanalyse: Die Käufergemeinschaft in der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 In der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 bestand die Käufergemeinschaft aus zwei Parteien: 1. Käufer Nr. 2 a): Die TASC Bau AG, ein wirtschaftliches Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft (AG). 2. Käufer Nr. 2 b): Eine natürliche Person, die als legitimer Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten auftreten kann. Da die TASC Bau AG als wirtschaftliches Unternehmen kein Völkerrechtssubjekt ist, fällt sie aus dem Vertragswerk. Dies führt dazu, dass die natürliche Person Käufer Nr. 2 b) die alleinigen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernimmt. Obwohl die TASC Bau AG den Kaufpreis entrichtet hat, kann sie aufgrund ihrer Rechtsform keine völkerrechtlichen Ansprüche geltend machen. 27. Teilnichtigkeitsklausel und Anpassung des Vertrags In der Staatensukzessionsurkunde gibt es eine Teilnichtigkeitsklausel, die besagt, dass, falls ein Teil des Vertrages ungültig wird, an dessen Stelle eine rechtskonforme und dem Sinn des Vertrages entsprechende Regelung tritt. Der Sinn und Zweck des Vertrages ist der völkerrechtliche Verkauf eines Gebiets mit der Erschließung als Einheit und allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen. - Durch die Teilnichtigkeitsklausel wird unsichtbar der Teil des Vertrages, der nach deutschem Recht ungültig wäre (z. B. die Beteiligung eines Unternehmens), durch das Völkerrecht ersetzt. - Damit bleibt der Vertrag rechtskräftig, und die Rechte und Pflichten gehen ausschließlich auf den Käufer Nr. 2 b) als natürliche Person über. 28. BRD als Hauptverkäufer und völkerrechtliche Grundlage Die BRD tritt in der Staatensukzessionsurkunde als Hauptverkäufer auf, da sie den Teil der Liegenschaft verkauft hat, den sie im Rahmen einer Konversion von den USA übernommen hatte. Diese Konversion war eine völkerrechtliche Übergabe von einer militärischen Nutzung der USA an eine zivile Nutzung unter deutscher Kontrolle. Die BRD besaß daher völkerrechtliche Hoheitsrechte an diesem Teil. 29. Der niederländische Teil und das NATO-Truppenstatut Der andere Teil der Liegenschaft war von der BRD an das Königreich der Niederlande überlassen und wurde gem. NATO-Truppenstatut von den niederländischen Luftstreitkräften genutzt. Dieses völkerrechtliche Überlassungsverhältnis basierte auf dem NATO-Truppenstatut, das den niederländischen Streitkräften bestimmte Besatzungsrechte und hoheitliche Kontrollbefugnisse gab. - Die niederländischen Luftstreitkräfte, die in der NATO vollständig integriert sind, handelten daher im Namen der NATO. - Da die NATO in die UN integriert ist, handelten sie gleichzeitig für die UN. 30. Niederländische Luftstreitkräfte als Stellvertreter der gesamten NATO Die niederländischen Luftstreitkräfte spielten eine besondere Rolle, da sie nicht nur für das Königreich der Niederlande, sondern auch für die NATO handelten. Da sie vollständig in die NATO integriert sind und ihre Einsätze mit den NATO-Kommandostrukturen koordinierten (z. B. über die US-Airbase Ramstein), stimmten sie stellvertretend für die NATO der Staatensukzessionsurkunde zu. - Diese Zustimmung betrifft alle NATO-Staaten, da die NATO als Organisation auf das Prinzip der kollektiven Entscheidung aufbaut. - Die Zustimmung der niederländischen Luftstreitkräfte umfasst daher auch die UN, da die NATO gleichzeitig als Militärarm der UN agiert. 31. BRD und Königreich der Niederlande handeln für die gesamte NATO und UN Da sowohl die BRD als auch das Königreich der Niederlande NATO- und UN-Mitglieder sind, stimmten sie als Teil der NATO und als UN-Mitglieder der Staatensukzessionsurkunde zu. Dies bedeutet: - Die BRD und die Niederlande handelten nicht nur für sich selbst, sondern stellvertretend für die NATO und die UN. - Die Staatensukzessionsurkunde wird so zur Nachtragsurkunde für alle völkerrechtlichen Verträge der NATO und der UN, da sie stellvertretend für alle Mitglieder dieser Organisationen zugestimmt haben. 32. Die juristische Grundlage der Vertragskette Durch die Beteiligung der BRD, des Königreichs der Niederlande und der niederländischen Luftstreitkräfte wurde die Staatensukzessionsurkunde zu einer Nachtragsurkunde für alle NATO- und UN-Verträge. Dies bedeutet, dass alle NATO- und UN-Mitglieder rechtlich an den Vertrag gebunden sind. - Da die NATO und UN-Mitglieder durch die Urkunde gebunden sind, werden alle völkerrechtlichen Verträge, die diese Organisationen untereinander geschlossen haben, automatisch von der Staatensukzessionsurkunde erfasst. - Der Käufer erwirbt somit alle Rechte und Pflichten, die in den alten völkerrechtlichen Verträgen festgelegt sind. Fazit: Globaler Dominoeffekt und Vertragskette Die Staatensukzessionsurkunde ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der als Nachtragsurkunde für alle NATO- und UN-Verträge fungiert. Durch den Verkauf „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ wird die globale Vertragskette aktiviert, die alle bisherigen völkerrechtlichen Vereinbarungen umfasst und den Käufer zum alleinigen Träger dieser Rechte macht. Da er sowohl die Rechte als auch die Pflichten innehat, kann er frei entscheiden, wie die neue Weltordnung gestaltet wird, ohne an die alten völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden zu sein. VERTRAGSKETTE Die Staatensukzessionsurkunde ist eine Nachtragsurkunde zum bereits bestehenden völkerrechtlichen Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande. Dieses Verhältnis basierte auf dem NATO-Truppenstatut, das als Grundlage für die Nutzung der NATO-Liegenschaft in Zweibrücken diente. In der Urkunde wird explizit auf dieses bestehende völkerrechtliche Verhältnis Bezug genommen, wodurch die Staatensukzessionsurkunde nicht als eigenständiger Vertrag, sondern als Ergänzung und Erweiterung der alten Vereinbarungen gilt. Da das NATO-Truppenstatut bereits ratifiziert und beschlossen war, musste die Staatensukzessionsurkunde selbst nicht erneut ratifiziert werden. 1. Völkerrechtliches Überlassungsverhältnis und NATO-Truppenstatut Das ursprüngliche völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande wurde durch das NATO-Truppenstatut geregelt, das den niederländischen Streitkräften bestimmte Besatzungsrechte in der BRD einräumte. Diese Rechte umfassten unter anderem hoheitliche Kontrolle, Disziplinargewalt und das Recht, über die Grenzen der Liegenschaften zu bestimmen. Diese umfassenden Rechte gingen weit über normale Nutzungserlaubnisse hinaus und waren Teil der NATO-Struktur, die wiederum in die UN integriert ist. 2. Die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde Durch den Verkauf „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ erfasst die Staatensukzessionsurkunde nicht nur die konkrete Liegenschaft, sondern auch alle völkerrechtlichen Vereinbarungen, die mit ihr verbunden waren. Dies schließt die alten völkerrechtlichen Verträge der NATO und aufgrund der Integration der NATO in die UN auch deren Verträge sowie die Verträge aller Mitgliedstaaten ein. Die niederländischen Luftstreitkräfte als Teil der NATO und vollständig in die NATO integriert haben durch ihre Teilnahme an dem Vertrag nicht nur für sich selbst, sondern stellvertretend für alle NATO-Staaten und damit auch für die UN gehandelt. 3. Ergänzung und Erweiterung aller völkerrechtlichen Verträge Da die niederländischen Luftstreitkräfte, die BRD und das Königreich der Niederlande sowohl NATO- als auch UN-Mitglieder sind, handeln sie bei dieser Vereinbarung nicht nur für sich selbst, sondern auch für alle anderen Vertragsparteien der NATO und der UN. Dadurch wird die Staatensukzessionsurkunde zur Nachtragsurkunde für alle bestehenden völkerrechtlichen Verträge. Sie vereint die Verträge der NATO, der UN und aller ihrer Mitglieder zu einem einzigen Vertragswerk. - Die Ergänzung dieser Verträge bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten, die ursprünglich zwischen verschiedenen Vertragsparteien existierten, jetzt in einem einzigen Vertrag gebündelt sind. - Diese Vertragskette führt dazu, dass die Staatensukzessionsurkunde alle Vereinbarungen zwischen den NATO- und UN-Mitgliedern ergänzt und erweitert. 4. Keine erneute Ratifikation notwendig Da die Staatensukzessionsurkunde auf bereits bestehenden und ratifizierten Verträgen basiert, ist eine neue Ratifikation nur erforderlich, wenn dies im Vertrag selbst ausdrücklich vorgesehen ist. In der Staatensukzessionsurkunde gibt es jedoch keine Klausel, die eine Ratifikation verlangt. Somit war es rechtlich nicht notwendig, dass die beteiligten Staaten die Urkunde erneut ratifizieren. Trotzdem haben die deutschen Parlamente, Bundestag und Bundesrat, die Urkunde vorab ratifiziert, was die Zustimmung Deutschlands unterstreicht. 5. Die Rolle der Vertragskette und stellvertretende Zustimmung Die Staatensukzessionsurkunde vereint durch ihre Bezugnahme auf das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis und das NATO-Truppenstatut die Verträge aller NATO- und UN-Staaten. Da die BRD, das Königreich der Niederlande und die niederländischen Luftstreitkräfte nicht nur als eigenständige Parteien, sondern auch als Teil der NATO und UN agieren, handeln sie für die gesamte NATO und UN. - Durch diese stellvertretende Zustimmung werden die Verträge aller NATO- und UN-Staaten automatisch in die Staatensukzessionsurkunde integriert. - Das Ergebnis ist eine Vertragskette, die alle alten völkerrechtlichen Vereinbarungen ergänzt und erweitert. 6. Vereinheitlichung aller völkerrechtlichen Verträge Da die Staatensukzessionsurkunde alle Verträge der NATO und UN vereint, entsteht ein einziges, umfassendes Vertragswerk. Dies führt dazu, dass alle Rechte und Pflichten, die ursprünglich auf verschiedene Verträge verteilt waren, jetzt in einem einzigen Vertrag gebündelt sind. Dies markiert das Ende des klassischen Völkerrechts und etabliert eine neue globale Ordnung. 7. Der Käufer als alleiniger Inhaber aller Rechte und Pflichten Durch den Kauf „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ erwirbt der Käufer alle bisherigen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten. Da er jedoch nun beide Seiten der alten Verträge in sich vereint, hat er keine Pflichten aus den alten Verträgen mehr. Diese sind de facto Vereinbarungen mit sich selbst, die rechtlich nicht mehr bindend sind. Der Käufer hat somit völlige Gestaltungsmacht und ist in der Lage, die neue Weltordnung nach seinen Vorstellungen ohne die Altlasten der vorherigen Verträge zu gestalten. 8. Ende des klassischen Völkerrechts Da alle völkerrechtlichen Verträge jetzt unter einem einzigen Inhaber gebündelt sind, existiert das klassische Völkerrecht nicht mehr in der bisherigen Form. Es gibt keinen zweiten Staat oder Akteur, der legitimen Anspruch auf Territorium hat, da alle Rechte auf den Käufer übergegangen sind. Das bedeutet, dass der Käufer die einzige völkerrechtliche Instanz ist und somit das Ende des bisherigen internationalen Rechtssystems markiert. Fazit: Die Staatensukzessionsurkunde als globale Nachtragsurkunde Die Staatensukzessionsurkunde fungiert als Nachtragsurkunde für alle bestehenden völkerrechtlichen Verträge der NATO, der UN und deren Mitglieder. Durch die stellvertretende Zustimmung der BRD, des Königreichs der Niederlande und der niederländischen Luftstreitkräfte für die NATO und die UN ist die Urkunde rechtlich bindend für alle betroffenen Parteien. Sie vereint alle völkerrechtlichen Verträge zu einem einzigen, umfassenden Vertragswerk, das eine neue Weltordnung etabliert und dem Käufer die volle Kontrolle über das gesamte internationale Recht gibt.
- Sukzessionsurkunde 1400/98 | World Sold
Der "KAUFVERTRAG" Der wichtigste Vertrag den es je gab! Der eine völkerrechtliche Vertrag der alle Verträge der NATO und UN in einer Vertragskette verbindet und vereint. Dieser Vertrag verkauft alle Territorien der Erde, in einem Dominoeffekt der Gebietserweiterung , der durch den Verkauf einer NATO-Militärliegenschaft, zusammen mit der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen ausgelöst wird. Als wäre das nicht genug, würde zusätzlich noch die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit über den Vertrag verkauft und somit gibt es weltweit nur noch eine global zuständige Instanz für Streitfälle aller Art. Der Weltgerichtshof! PDF Download Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 vom 06.10.1998 vernetzt alle Vereinbarungen von der NATO und der UN zu einem großen globalen Vertragskonstrukt. Unter Zustimmung der NATO wurde eine NATO-Militärliegenschaft mit allen Rechten und Pflichten verkauft, was auch alle NATO Verträge einschließt. Da die NATO in die UN integriert ist und daher eine automatische beidseitige Anerkennung derer geschlossen völkerrechtlichen Verträge vereinbart ist, gilt der Vertrag auch für die UN-Verträge. Weiter handelte die Bundesrepublik Deutschland sowie das Königreich der Niederlande als NATO und als UN-Mitglieder für beide Organisationen. Diese Vertragsteilnahme ist stellvertretend für beide Organisationen und ihre Mitgliedsstaaten. Durch den völkerrechtlichen Verkauf als Nachtragsurkunde zum beim Verkauf noch bestandenen völkerrechtlichen Überlassungsverhältnis gem. NTS - NATO-TRUPPENSTATUT zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande wurde die Staatensukzessionsurkunde zum Teil der Vertragskette die alle Verträge der NATO und der UN, zu einem einzigen Vertragswerk vereint. So wie der Verkauf der NATO-Militärliegenschaft eine Vertragskette gründet, wird parallel dazu auch ein Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung ausgelöst der die eigentlich kleine NATO-Liegenschaft auf die gesamte Erdfläche vergrößert. Dies erfolgte durch den völkerrechtlichen Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, wobei die Erschließung an das öffentliche deutsche Versorgungsnetz angeschlossen war und wegen der Vertragsbeziehung zu NATO und UN, das verkaufte Regierungsgebiet aus der Liegenschaft entsprechen der Netze weltweit ausgedehnt wird. Dabei ist es egal ob dies Vorsatz oder ein ungewllter Effekt ist. Es ist unumkehrbare juristische Realität. Die 3 wichtigsten Punkte aus der Staatensukzessionsurkunde 1400 in aller Kürze: Grundsätzlich gibt es drei wichtige Punkte in dem Vertrag. PUNKT 1 - VERTRAGSKETTE ZU NATO UND UN - vgl. § 2 Vertragsverhältnisse - vgl. Abs. I: „[...] Liegenschaftsteil mit den aufstehenden Gebäuden [...] ist den Niederländischen Streitkräften von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich entgeltlich überlassen.“ - Hier wird die NATO zur Vertragspartei, denn die Niederländischen (Luft-)Streitkräfte waren im NATO-Auftrag in der NATO-Liegenschaft tätig. - vgl. § 2 Vertragsverhältnisse - vgl. Abs. II: „Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande hinsichtlich der überlassenen Liegenschaftsteile bleibt durch diesen Vertrag unberührt.“ - Das bedeutet, dass die gesamte Staatensukzessionsurkunde 1400 als Nachtragsurkunde an die sonstigen völkerrechtlichen Verträge angehängt wird, da ausdrücklich vereinbart ist, dass das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis unberührt bleibt. Nur ein neuer Vertrag in einer Kette von Verträgen kann einen vorangegangenen Vertrag ändern. Da darauf hingewiesen wurde, dass das vorherige Vertragsverhältnis unberührt bleibt, ist die NATO-UN-Welt-Vertragskette vollständig aktiviert. Allerdings wurde eine Ausnahme vereinbart, die sich auf 71 Wohneinheiten bezieht. Dort bleibt das Vertragsverhältnis zwischen NL, BRD und NATO unberührt, bis zur Übergabe vom Königreich der Niederlande über Deutschland an den Käufer, was dann sukzessive innerhalb von zwei Jahren erfolgte. Mit der endgültigen Übergabe ist auch diese Sonderregelung erloschen, insbesondere, da nach zwei Jahren in einer weiteren Nachtragsurkunde die BRD dem Käufer völkerrechtlich bilateral bestätigt hat, dass die Staatensukzessionsurkunde 1400 durch den Käufer vollständig erfüllt wurde. - Diese Verweisung auf das damals noch bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis löst eine Kaskade vertraglicher Verpflichtungen und Rechte aus, die die UN-NATO-Vertragskette aktivieren und sicherstellen, dass alle UN- und NATO-Mitglieder sowie (Unter-)Organisationen (wie z. B. die ITU), obwohl nicht direkt alle namentlich genannt und aufgezählt, an der Urkunde beteiligt sind. Durch den Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen sind auch alle völkerrechtlichen Verträge mitverkauft und werden inklusive ihrer gesamten Vertragstexte unsichtbar in die Staatensukzessionsurkunde 1400 eingefügt. Dies entspricht der Rechtsfolge der Staatensukzessionsurkunde 1400 als letztes Glied der allumfassenden Vertragskette zu NATO und UN, dem internationalen Kommunikationsrecht (ITU-Konvention als Teil der UN) sowie dem Stationierungsrecht inklusive Sonderrechte zur militärischen Kommunikation. - Die Vertragskette nimmt alle Vertragsparteien aller völkerrechtlichen Verträge von NATO und UN sowie alle dort geregelten Rechte und Pflichten auf. Der Käufer vereint dabei alle Rechte und Pflichten in sich, sodass aus ihnen keine neuen Pflichten, sondern nur Rechte abgeleitet werden können. Pflichten bestehen lediglich freiwillig. Verträge mit Pflichten gegenüber sich selbst müssen nicht erfüllt werden. Wichtig ist, dass die NATO-UN-Vertragskette seit Jahren bzw. Jahrzehnten vollständig beschlossen und ratifiziert war und die Nachtragsurkunde 1400 nicht erneut ratifiziert werden musste. - Der Vertrag war ab dem Tag der Unterschrift für die gesamte Welt rechtsverbindlich. Am 06.10.1998 um ca. 8:30 Uhr morgens wurde die Hoheitsgewalt weltweit juristisch de facto übertragen (vgl. § 8 Besitzübergabe, Abs. I: „Der Besitz [...] des Gesamtkaufgegenstandes [...] geht mit dem heutigen Tage der Beurkundung dieses Vertrages auf die Käufer über.“). Allerdings wurde die "Hoheitsrechts-Insel" mit 71 Wohneinheiten, die noch von den Niederländischen Luftstreitkräften besetzt war, vorerst ausgenommen. Dort galt das NATO-Truppenstatut (SOFA) weiter im Zwischenverhältnis BRD/NL/NATO und auch in gewissem Maße gegenüber dem Käufer, da die NATO theoretisch das Recht hatte, dauerhaft in der Liegenschaft zu verbleiben, trotz des völkerrechtlichen Vertrags. Der Rest der Welt wurde direkt übergeben, nur eben nicht diese 71 Wohneinheiten. - Weiter ist festzustellen, dass die Staatensukzessionsurkunde 1400 teilweise auch vertragskonform erfüllt wurde: So wurde das alte völkerrechtliche Überlassungsverhältnis von NATO, NL und BRD noch vertragskonform abgewickelt und innerhalb von zwei Jahren über Deutschland an den Käufer übertragen, sodass sich die Vertragsbeteiligten NL, BRD und NATO vertragskonform verhielten. Auch die Hoheitsrechts-Insel mit den 71 Wohneinheiten wurde letztlich vertragskonform übergeben. - Weiterhin wurde das Fernmeldenetz vertragskonform weiterbetrieben (vgl. § 13 Innere Erschließung, Abs. IX: „[...] Fortbestand des Fernmeldekabels“) und somit haben sich auch ITU und UN vertragskonform verhalten und den Vertrag teilweise erfüllt. Durch teilweises vertragskonformes Verhalten kann die Unterschrift bei völkerrechtlichen Verträgen obsolet werden. Völkerrechtssubjekte müssen zur Vertragsbeteiligung und Anerkennung von völkerrechtlichen Vereinbarungen nur Rechte und/oder Pflichten tragen und sich mindestens teilweise vertragskonform verhalten, um an dem Vertrag rechtskräftig teilzunehmen. - Eine namentliche Nennung aller Länder und Organisationen ist nicht erforderlich, da die Länder der Welt in den Verträgen, die eine Kette bilden, genannt sind. Durch die Aktivierung der Vertragskette mit NATO und UN sowie die Erweiterung und Inklusion aller völkerrechtlichen Verträge gibt es nur noch einen einzigen völkerrechtlichen Vertrag auf der Welt. Die letzte Vereinbarung, die Staatensukzessionsurkunde 1400, hat Vorrang vor allen vorherigen Abkommen in der Kette. Es ist, als ob alles, was je von NATO, UN und deren Mitgliedern vereinbart wurde, zu einem einzigen gigantischen Vertragswerk verschmolzen ist - der Staatensukzessionsurkunde 1400! Dies ist eine Rechtsfolge der Bedingungen und ein bewusstes Vorgehen der verhandelnden Behörde für Deutschland, der OFD Koblenz, zur Täuschung und Tarnung, um alle Beteiligten weltweit vor vollendete Tatsachen zu stellen und die Legitimität aller Länder infrage zu stellen. - Darüber hinaus hat kein beteiligtes Völkerrechtssubjekt innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist Widerspruch erhoben, was einer stillschweigenden Zustimmung gleichkommt. PUNKT 2 - DOMINOEFFEKT DER GLOBALEN GEBIETSERWEITERUNG - vgl. § 2 Vertragsverhältnisse - vgl. Abs. V: „[...] 1. Gestattungsvertrag zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage mit der TKS Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH vom 22.02.1995/28.03.1995.“ - Das führt dazu, dass das gesamte Kommunikationsnetz der Welt verkauft wurde, da die TKS Telepost Kommunikationsnetze in militärischen Basen weltweit betreibt und gem. dem Stationierungsrecht, ITU-Abkommen, HNS-Abkommen und SOFA arbeitet. - vgl. [...] 3. Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen mit dem Studentenwerk Kaiserslautern aus dem Kaufvertrag mit dem Bund vom 15.08.1996. - Auch hier werden Netze verkauft, die jede physische Verbindung betreffen und das Ursprungsgebiet entsprechend vergrößern. - In der Staatensukzessionsurkunde 1400 wird auch die äußere Erschließung als Einheit verkauft (vgl. § 12 Äußere Erschließung, Abs. III: „[...] Das gesamte Kreuzbergareal bildet eine Einheit...“). Das führt zu einem Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung. PUNKT 3 - GLOBALE GERICHTSBARKEIT - vgl. § 26 Gerichtsstand, „Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Landau in der Pfalz.“ - Da kein Träger der Gerichtsbarkeit genannt wurde, sondern ein Ort, hat der Käufer auch die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit erworben. Die innerstaatliche Gerichtsbarkeit wurde mit dem Verkauf aller Rechte und Pflichten nach den Regeln der Staatennachfolge übertragen (vgl. § 3 Kaufobjekt, Abs. I: „Der Bund verkauft an die Käufer [...] den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen [...]“). Damit gibt es weltweit für alle gerichtlichen Angelegenheiten nur noch eine einzige zuständige Instanz, nämlich den Käufer der Staatensukzessionsurkunde 1400. Deutschlands Griff nach der Weltherrschaft - Mission erfolgreich? Oder eher nicht? Es ist irrelevant, ob der Vertrag aus Versehen oder unbeabsichtigt die ganze Welt verkauft hat, oder ob es Vorsatz war. Denn nun ist es eine unumkehrbare Realität. Aber dass der Vertrag eine unbeabsichtigte Gebietserweiterung zufällig zur Folge hatte, ist ausgeschlossen. Der Vertrag wurde über drei Jahre von Personen verhandelt, die absolute Profis im Völkerrecht sind und täglich auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts arbeiten. Die Vertragsverhandlungen führte Deutschland über die für alle Belange der NATO zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz, die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz. Im Gegensatz zum Käufer, der bei Beginn der Vertragsverhandlungen gerade 19 Jahre alt war und vom internationalen Recht keine Ahnung hatte, können sich Deutschland und die OFD nicht auf Unwissen berufen. Der Käufer wollte eigentlich nur bei der Vermarktung der Konversionsliegenschaften mitwirken und als Immobilienmakler Provision verdienen. Kein Gedanke an den Erwerb von Immobilien, geschweige denn vom Erwerb von Hoheitsrechten. Er fand nach drei Jahren Suche, ohne dafür entlohnt zu werden, einen Investor, die TASC Bau AG. Die OFD stellte ihn vor die Wahl: Er müsse anstatt der Provision einen Teil der Immobilien nehmen, oder er sei raus aus dem Geschäft. Das war ein Trick, um ihn ins Eigentum zu locken und ihm, ohne sein Wissen, die ganze Welt zu verkaufen. Denn das geht nicht so einfach, das kann man nicht irgendwo machen. Die besonderen Voraussetzungen der NATO-Liegenschaft boten eine einmalige Gelegenheit, einen solchen Stunt zu vollziehen. Voraussetzung war, dass die NATO-Militärliegenschaft zweigeteilt war. Ursprünglich bildete die NATO-Militärliegenschaft eine Erschließungsinsel, die eine Einheit darstellte. Ein Teil wurde im Rahmen einer gewöhnlichen Konversion vom US-Militär an Deutschland übertragen und dann an das öffentliche Netz der BRD angeschlossen. Der andere Teil der NATO-Militärliegenschaft wurde direkt von NATO-Mitglied USA an das Königreich der Niederlande übertragen und von den Niederländischen Luftstreitkräften (die zu 100 % in die NATO integriert sind) genutzt. Die Staatensukzessionsurkunde verkauft nun beide Teile der Liegenschaft, also in zwei Hoheitsterritorien, in einem Vertrag. Das ist nur völkerrechtlich möglich. Denn nach welchem nationalen Recht wäre so ein Immobilienkaufvertrag rechtswirksam? In dem einen Teil galt deutsches Recht, im exterritorialen anderen Teil niederländisches Recht. Privater, grenzübergreifender Immobilienerwerb ist juristisch unmöglich. Was den Verkauf der Welt erst möglich machte, war, dass die NATO gemäß NATO-Truppenstatut einen Teil der Liegenschaft besetzte und der Verkauf während dieser Nutzung abgeschlossen wurde, sodass die NATO dem Vertrag zwingend zustimmen musste. Erst nach zwei Jahren, nach Ende der Widerspruchsfrist, räumten die Niederlande und die NATO das Gelände und übergaben es vertragskonform über die BRD an den Käufer. Da war es schon zu spät, um dem Vertrag noch zu widersprechen, und der Käufer saß bereits in der Falle. Er dachte damals, er hätte etwa 70 Wohnungen und ein Heizwerk in Deutschland erworben und verhielt sich entsprechend. Der Trick, die Welt zu verkaufen, ist eigentlich ganz simpel. Die Kreuzberg-Kaserne bildete erschließungstechnisch und historisch während der NATO-Nutzung eine Einheit. Ein Teil wurde jedoch an Deutschland übergeben und in diesem Zuge an das deutsche öffentliche Netz angeschlossen. In der Staatensukzessionsurkunde wird die Erschließung als Einheit bezeichnet, und beispielsweise das weltumspannende Fernmeldenetz als Teil der „Inneren Erscheinung“ verkauft. Es wird auf alte Verträge Bezug genommen, in denen die Erschließung als Einheit behandelt wird. Diese Verträge wurden dadurch Teil der Staatensukzessionsurkunde und somit wurde die Erschließung als Einheit geltend gemacht und aus dem kleinen Gebiet erweitert. Das Wichtigste ist, dass dem Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen nicht nur die BRD als Hauptverkäufer zugestimmt hat, sondern auch das Königreich der Niederlande sowie die Niederländischen Luftstreitkräfte (stellvertretend für die gesamte NATO). Da die NATO in die UN integriert ist und diese eine automatische Anerkennung ihrer völkerrechtlichen Vereinbarungen vereinbart haben, hat auch die UN der Staatensukzessionsurkunde automatisch zugestimmt. Wenn bei einer Staatennachfolgeurkunde ein Netz aus dem verkauften Ursprungsgebiet herausführt, erweitert sich das Gebiet entsprechend. Das geht zu Lasten der betroffenen völkerrechtlichen Subjekte, weshalb solche Verträge besonders wohlüberlegt geschlossen, lange verhandelt und gut juristisch geprüft werden. Dieser Dominoeffekt der Gebietserweiterung war kein Zufall oder Unfall, sondern Vorsatz. Der klare Haupttäter ist eindeutig Deutschland, unterstützt von den Niederlanden und vermutlich auch der NATO. Inwieweit die Vereinten Nationen ihre Finger im Spiel haben oder ebenfalls ausgetrickst wurden, ist momentan noch unklar. Unter dem Strich bedeutet das, dass mindestens Deutschland (mit unbekannten Koalitionen und Unterstützung) nach der Weltmacht greift – nebenbei bemerkt zum dritten Mal in 100 Jahren. ACHTUNG – VORSICHT! 85 % des Vertrags dienen der reinen Täuschung, Tarnung und Ablenkung. Der unbedarfte Leser wird die Staatensukzessionsurkunde nicht als völkerrechtlichen Staatennachfolgevertrag erkennen, geschweige denn, dass die ganze Welt verkauft wurde. Denn das steht so ausdrücklich nirgends. Weiter wird sich jeder fragen, warum das (noch) unbekannt ist?! Es ist schwer vorstellbar, dass plötzlich alle Politiker der Welt ihre Macht abgeben. Ein solch heimtückischer Verkauf war also der einzig gangbare Weg. Der Vertrag ist im Stil eines Geheimdienstes getarnt und in seiner wahren Natur nur von Experten des Völkerrechts zu verstehen. Immerhin ging der Vertrag durch die deutschen Parlamente, Bundestag und Bundesrat. Ob seine wahre Natur von allen Parlamentariern erkannt wurde, ist unbekannt. Klar ist jedoch, dass die Staatensukzessionsurkunde auf einem von langer Hand geplanten Plan zur Errichtung einer Neuen Weltordnung basiert. Wer mit wem und auf welcher Seite steht, wird wohl erst am Tag X öffentlich bekannt werden. Der Tag X ist der Tag, an dem Deutschland über die Staatensukzessionsurkunde nach der Weltmacht greift und auf dem Wege der hybriden Kriegsführung allen Staaten der Welt ihre Legitimität entziehen wird. Dies bietet die Grundlage für einen großen Eroberungskrieg, das Ende des (Kriegs-)Völkerrechts und öffnet den Weg zum Dritten Weltkrieg ohne Regeln. Der Tag X wird höchstwahrscheinlich durch ein deutsches Gerichtsurteil ausgelöst, das die wahre Natur der Staatensukzessionsurkunde feststellt. Das ist gleichbedeutend mit einer Weltrevolution . Glücklicherweise hat Deutschland bisher nur geglaubt, alles – die ganze Welt sowie die weltweite völkerrechtliche Gerichtsbarkeit – kostenlos vom tatsächlichen Käufer übertragen bekommen zu haben. WICHTIG: DAS IST NIE PASSIERT! ES GAB EINEN NOTARTERMIN, WO DEUTSCHLAND DIE WELT BEKOMMEN SOLLTE – UND ES HÄTTE GEKLAPPT! Aber andere Geheimdienste sabotierten diesen Versuch. Allerdings lebt Deutschland seitdem in dem Wahn , dass es geklappt hat und Deutschland einen Rechtsanspruch auf die gesamte Welt sowie die einzige globale Gerichtsbarkeit habe. DEUTSCHLAND IST IM WELTMACHTSWAHN! Deutschland bildet sich ein, alles in trockenen Tüchern zu haben und die Welt an einem lang vorbereiteten Tag X „beglücken“ zu können. Diejenigen, die nicht wollen, sollen dann mit Gewalt und Rechtsanspruch zu ihrem „Glück“ gezwungen werden – nach dem Motto: „Bist du nicht willig, so gebrauche ich Gewalt!“ Man darf nicht vergessen, dass der Vertragsgedanke aus dem Jahr 1995 stammt, am 06.10.1998 unterzeichnet wurde und Deutschland in dem Wahn lebt, zur Jahrtausendwende über einen getarnten Erschließungsvertrag, bei dem der Käufer die Straßen samt Sammelleitungen an Deutschland übertragen sollte, alles von dem Käufer aus der Staatensukzessionsurkunde übertragen zu haben. GRIFF NACH DER WELTMACHT! Dies erfolgte zu einer Zeit, als der Käufer völlig blauäugig war, kurz nach Ablauf der Verjährungsfrist und kurz nach der Übergabe der Liegenschaft durch die NATO – zu einer Zeit, in der der Käufer dachte, dass er deutsche Wohnungen erworben hatte. Durch den Druck Deutschlands und seiner Lügenpresse, das Areal nach deutschem Recht erschließen zu lassen, was mit immensen Kosten für den Käufer verbunden gewesen wäre, machte Deutschland ein „gönnerhaftes, unwiderstehliches, einmaliges“ Angebot, die Erschließung kostenlos an Deutschland übertragen zu dürfen! DEUTSCHLAND DER WOHLTÄTER! So hätte der Käufer, ohne es zu wissen, das zu dem Zeitpunkt bereits hoheitsterritoriumfreie Deutschland durch die Übertragung der Straßen in der Militärliegenschaft mit den Leitungen als Einheit erneut einen erneuten zweiten Dominoeffekt der weltweiten Gebietserweiterung ausgelöst. Nur eben zu Gunsten von der BRD! Wie gewonnen, so zerronnen. Oder doch nicht?! Juristische Erklärungen zu der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 finden Sie hier: Kaufvertrag Fokus UN Fokus NATO FAQs Dominoeffekt Vertragskette Weltgericht Noch einige wichtige Infos bevor wir zum Vertrag kommen Achtung: Lassen Sie sich bei der Lektüre der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 nicht davon täuschen, dass es sich um einen normalen Grundstückskaufvertrag nach deutschem Recht handelt. Es handelt sich um eine bewusste Täuschung , damit der Vertrag unbemerkt bis zum lange geplanten "Tag X" durchhält, an dem er angewendet wird. Dann haben Deutschland und seine Verbündeten genug Zeit, sich in Stellung zu bringen, und der Rest der Welt wird vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne eine Alternative zu haben. Der Tag X wird kommen und er wird durch ein deutsches Gerichtsurteil eingeleitet werden. Seien Sie vorbereitet! VORABINFORMATIONEN ZUR LEKTÜRE DES VERTRAGS 1. 85% des Vertragstextes sind irrelevant und dienen nur der Verschleierung und Täuschung. Das war Absicht, um die Parlamente und den Käufer zu täuschen. Immerhin war der Plan Deutschlands, nach Ablauf der zweijährigen Einspruchsfrist über eine beabsichtigte öffentliche Erschließung, bei der die Straßen mit den Leitungen an Deutschland übertragen werden sollten, genau den gleichen Dominoeffekt der Gebietserweiterung auszulösen, der dann ein zweites Mal die ganze Welt erfasst hätte und nun Deutschland zum alleinigen Weltherrscher gemacht hätte. Im Prinzip wäre dieser Plan aufgegangen, wenn nicht zwei Doppelagenten den bitterbösen deutschen Weltherrschaftsplan sabotiert hätten. 1.a. Große Teile sind nichtig, da es sich um nationales deutsches Recht handelt, was über die Teilnichtigkeitsklausel (salvatorische Klausel) durch die völkerrechtlichen Regelungen ersetzt wird, aber nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt, sondern mit der entsprechenden (völkerrechtlichen) Regelung und im Sinne des Vertrages auszulegen ist. Sinn und Zweck des Vertrages ist der Kauf eines Gebietes mit der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, was den Verkauf von Hoheitsrechten einschließt und den Dominoeffekt der Gebietserweiterung auslöst und die ganze Welt verkauft. Auf diese Weise wird der Vertrag gewissermaßen unsichtbar erweitert und ergänzt und ist somit nur für Völkerrechtler in seiner Gesamtheit erfassbar. Der Laie bleibt außen vor. 1.b. Große Teile betreffen das Innenverhältnis zwischen der Käufergemeinschaft im Innenverhältnis, wobei das Wirtschaftsunternehmen aus dem völkerrechtlichen Vertrag ausscheidet. Alle Rechte liegen beim Käufer, der natürlichen Person. 1.c. Alle Verpflichtungen im Vertrag sind Vereinbarungen mit sich selbst, durch die Formulierung "Verkauf mit allen Rechten und Pflichten und Bestandteilen". So ist z.B. ein für die Saar Ferngas AG einzutragendes Recht zur Durchleitung von Gas kein Recht zugunsten der Saar Ferngas AG, sondern umfasst das Ferngasnetz zur Gebietserweiterung in der Staatennachfolge. Zudem ist die Saar Ferngas AG ein staatliches Unternehmen und damit mitverkauft. Wäre die Saar Ferngas AG privat, wäre die Hoheit über das Netz unabhängig vom Privateigentum trotzdem mit verkauft worden. Zudem wäre es auch denkbar, das Netz zu verstaatlichen und Privateigentum und Hoheit zu trennen. 1.d. Zusammenfassung: Alles, was in der Staatensukzessionsurkunde steht, sind Rechte und Bestandteile. Pflichten gibt es nicht! Da alle Rechte, Pflichten und Bestandteile verkauft werden und auch alle alten Verträge mit verkauft wurden, sind alle Verpflichtungen Verträge mit sich selbst und man kann keine Verträge mit sich selbst schließen. Alle Verpflichtungen sind also völlig freiwillig und unverbindlich. ALSO TRAUEN SIE IHREN AUGEN NICHT! LESEN SIE NICHT, WAS DA STEHT, SONDERN VERSTEHEN SIE, DASS ALLES, WAS EIN VORTEIL FÜR DRITTE IST, IN WIRKLICHKEIT EIN RECHT DES KÄUFERS IST! Dies ist eine direkte Folge des internationalen Rechts und des Verkaufs mit all seinen Rechten, Pflichten und Bestandteilen. 2.a. Jedes Mal, wenn z.B. auf einen Vertrag oder ein Recht eines Dritten in der Staatensukzessionsurkunde Bezug genommen wird, wird es Teil der Staatensukzessionsurkunde und erweitert die Übertragung von Rechten, z.B. Grundbucheintragungen, Gestattungsverträge, Leitungsrechte etc. 2.b. Alle Wirtschaftsunternehmen fallen grundsätzlich als Begünstigte aus völkerrechtlichen Verträgen heraus, jedoch bleibt der Rest des Vertrages im Zusammenhang mit Wirtschaftsunternehmen als Recht zugunsten des Käufers bestehen. 2.c. Alles, was im Vertrag steht, gleichgültig was, warum und zu wessen Gunsten, begründet kein Recht, sondern gilt umgekehrt als Recht zugunsten des Käufers. 2.d. Einzige Ausnahme war das vorangegangene völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande, das noch von der BRD abgewickelt wurde. Allerdings wurde die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde ergänzt und darin die ausdrückliche Übergabe der kleinen NATO-Liegenschaft an die Niederländer vereinbart, was auch vertragsgemäß durch die NATO und das Königreich der Niederlande innerhalb der vereinbarten Frist von zwei Jahren erfolgte. Damit hatten die NATO und das Königreich der Niederlande das Recht, nach Vertragsunterzeichnung in der Liegenschaft zu verbleiben. Das war der Megatrick überhaupt, denn im völkerrechtlichen Vertragsrecht ist es so, dass Völkerrechtssubjekte nicht als Vertragsparteien aufgeführt werden müssen, sondern lediglich Rechte oder Pflichten tragen und sich vertragskonform verhalten müssen. Die niederländische Luftwaffe ist wie vereinbart zwei Jahre geblieben und hat dann die Liegenschaft übergeben. Damit hat die NATO den Vertrag erfüllt, denn die niederländischen Streitkräfte haben nicht für die Niederlande, sondern für die NATO gehandelt. Denn in der Kreuzbergsiedlung in Zweibrücken waren die Kampfpiloten der niederländischen Luftwaffe untergebracht, die mit ihren Kampfflugzeugen im benachbarten NATO-Hauptquartier auf der US-Air Base Ramstein stationiert waren. 2.e. Der Rest der Weltgewalt ist also de facto direkt mit der Vertragsunterzeichnung rechtlich übergegangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es ein juristischer Kunstgriff war, auf das damals noch bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis Bezug zu nehmen, weil es damit Teil der Staatensukzessionsurkunde wurde. Ein weiterer Trick war, dass vereinbart wurde, dass der Vertrag das bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis unberührt lässt, denn nur ein völkerrechtlicher Vertrag kann einen völkerrechtlichen Vertrag ändern, und damit ist klar, dass es sich um eine Zusatzurkunde handelt und in der Kette aller damit verbundenen völkerrechtlichen Verträge steht, was die Vertragskette des NATO-Truppenstatuts ist, die in letzter Instanz auch die UN-NATO-Verträge umfasst, da die NATO in die UN integriert ist und NATO und UN die gegenseitige automatische Anerkennung ihrer Verträge vereinbart haben. 3. das Verbot der Drittbegünstigung natürlicher Personen in völkerrechtlichen Verträgen. Dies betrifft natürliche Personen, die nicht am Vertrag beteiligt sind, sondern nur im Text stehen und nicht unterschrieben haben. Diese scheiden aus dem Vertrag aus, der sie begünstigende Text bleibt aber als Erweiterung des Kaufgegenstandes mit Rechten zugunsten des Käufers bestehen. Beispiel: Grundbucheintragungen von Nachbargrundstücken. Diese erweitern vor allem die Erschließung über das ursprüngliche Grundstück hinaus und schließen Netze mit ein. 4.a. Achten Sie auf alles, was mit der Erschließung zu tun hat, seien es Grundbucheintragungen, Verträge, auf die Bezug genommen wird, Gestattungsverträge, Gasdurchleitungsrechte, alle Abschnitte mit innerer oder äußerer Erschließung (beachten Sie, dass das Fernmeldenetz unter der Rubrik "innere Erschließung" eingetragen ist. Es sollte immer bedacht werden, dass die Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen verkauft wurde und somit alle Verpflichtungen zugunsten Dritter immer Rechte zugunsten des Käufers darstellen und den Kaufgegenstand erweitern. 4.b. Der Verkauf der Erschließung als Einheit löst den Dominoeffekt der Gebietserweiterung aus. Zuerst aus dem NATO-Militärgebiet nach Deutschland, weiter von Netz zu Netz, dann überlappende Netze, weiter von europäischen NATO-Ländern zu NATO-Ländern und deren Netzen, dann über Kommunikationsnetze durch Unterseekabel nach Nordamerika und dann von den Netzen aller NATO-Länder zu den Nachbarländern, wo eine Netzverbindung besteht und die Nachbarländer UN-Mitglieder sind und dort werden in einer Kettenreaktion ebenfalls alle Netze einbezogen, weiter von UN-Ländern zu UN-Ländern und deren Netzen, bis der Dominoeffekt weltweit alle Länder erfasst hat. 4.c. Hierzu ist anzumerken, dass der Dominoeffekt der Gebietserweiterung dadurch ausgelöst wurde, dass die Niederländischen Streitkräfte zum Zeitpunkt des Verkaufs das Recht hatten, noch zwei Jahre auf der NATO-Liegenschaft zu verbleiben und dann abzuziehen. Damit hat die gesamte NATO dem Vertrag über die Staatennachfolge zugestimmt, und da eine gegenseitige automatische Anerkennung der völkerrechtlichen Verträge von NATO und UNO vereinbart ist, ist die Gebietserweiterung durch den Verkauf der Liegenschaft als Einheit auch von der UNO mitbeschlossen. Völkerrechtlich ist es so, dass, wenn bei einer Staatensukzession ein Netz das ursprüngliche Gebiet verlässt, das übertragene Gebiet entsprechend der Ausdehnung des Netzes vergrößert wird. Dies geht zu Lasten der Völkerrechtssubjekte, durch die das Netz verläuft. So kann sich die Wirkung der Staatensukzession, die das Netz als untrennbare Einheit betrachtet, in einem Dominoeffekt von Netz zu Netz und von Land zu Land über den gesamten Globus erstrecken. Die Voraussetzungen, die zum Verkauf der ganzen Welt führten, waren das besondere völkerrechtliche Nutzungsverhältnis, der Vertragspartner und die Tatsache, dass der Käufer zu Beginn der Vertragsverhandlungen zarte 19 Jahre alt war und von alledem nichts ahnte. Der Käufer wurde benutzt und sollte ahnungslos, wie er die Welt kauft, diese über die Regelung der Erschließung der Liegenschaft nach deutschem Recht auch wieder unentgeltlich an Deutschland übertragen bekommen, also ahnungslos wieder abgenommen bekommen! Deshalb wurde der Käufer ausgewählt, denn er war jung, unschuldig, nicht korrupt, hatte keine politischen Kontakte und keine juristischen Kenntnisse. Der perfekte ahnungslose Strohmann/Opfer! Natürlich wollte Deutschland nicht selbstlos einfach so einen Nobody zum Weltherrscher machen, nein, Deutschland wollte an die Weltmacht und trickste juristisch nicht nur den blauäugigen Käufer, sondern die ganze ahnungslose Welt aus! WICHTIG: Deutschlands Griff nach der Weltmacht! Dies hätte auch geklappt, ist aber tatsächlich nicht passiert. TIPP: Lesen Sie zuerst die rechtlichen Erläuterungen, damit Sie den Vertrag auch durchschauen und entsprechend der Rechtslage verstehen können. Die relevantesten § der Sukzessionsurkunde Hier sind die völkerrechtlich relevanten original Abschnitte des Dokuments (Kaufvertrag Urkunde 1400/98 vom 06.10.1998), mit den entsprechenden Paragraphen und Absätzen: - § 2 Vertragsverhältnisse - Abs. I: „[...] Liegenschaftsteil mit den aufstehenden Gebäuden [...] ist den Niederländischen Streitkräften von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich entgeltlich überlassen.“ - Abs. II: „Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande hinsichtlich der überlassenen Liegenschaftsteile bleibt durch diesen Vertrag unberührt.“ - Abs. III: „[...] III. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung voraussichtlich verlassen [...] Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis wird noch vom Bund abgewickelt.“ Dieser Abschnitt zeigt, dass der Vertrag 1. völkerrechtlich ist (Vertragsbeteiligt sind das Königreich der Niederlande sowie getrennt die niederländischen Streitkräfte [die niederländischen Luftstreitkräfte die dort stationiert waren, sind zu 100% in die NATO integriert], die im NATO-Auftrag die Kaserne gem. NATO-Truppenstatut besatzt hatten und somit für die gesamte NATO handelte) und 2. eine Nachtragsurkunde ist, die das bestehende Vertragsverhältnis (völkerrechtliche Überlassungsverhältnis) zwischen BRD, NL und NATO (und somit in die UN) erweitert. - § 2 Vertragsverhältnisse - Abs. V: „[...] 1. Gestattungsvertrag zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage mit der TKS Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH vom 22.02.1995/ 28.03.1995. [...] 3. Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen mit dem Studentenwerk Kaiserslautern aus dem Kaufvertrag mit dem Bund vom 15.08.1996." - Auszug aus dem Kaufvertrag mit dem Bund und dem Land RLP (Studentenwerke Kaiserslautern) vom 15.08.1996. - § 6 Ver- und Entsorgungsleitungen/-anlagen, Straßenflächen Gestattungs- und Mitbenutungsrechte - Abs. I: „[...] Wärme, Wasser und Strom sowie die Abwasserentsorgung erfolgt über ein bundeseigenes Leitungsnetz, das eine Einheit bildet . Weiterhin befindet sich die Straßen der Kreuzberg-Wohnsiedlung einschließlich der Straßenbeleuchtung im Eigentum des Bundes [...]" Weiter mit der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 - § 4 Aufteilung des Kaufgegenstands/ Vermessung - Abs. I: „a) „[...] sämtliche Erschließungseinrichtungen [...] b) [...] sowie die Heizleitungen„[...]" - § 13 Innere Erschließung - Abs. VII: „[...] Die Käufer verpflichten sich zur Sicherstellung der Wärmeversorgung der den niederländischen Streitkräften überlassenen Wohnungen bis zur Rückgabe [...]“ - Abs. IX: „[...] Fortbestand des Fernmeldekabels" - § 12 Äußere Erschließung - Abs. D: „[...] Es besteht ein Gestattungsvertrag zur Mitbenutzung der Sammelleitung [...] Die Käufer treten anstelle des Bundes in das ihnen bekannte Vertragsverhältnis ein.“ - Abs. III: „[...] Das gesamte Kreuzbergareal bildet eine Einheit und ist durch eine 20-KV-Ringleitung und Trafostationen Nr. 4210 und 4238 erschlossen. Die Trafostationen wurden bereits vom Bund an die Stadt Zweibrücken veräußert." - § 14 Verpflichtungen der Käufer - Abs. III: „[...] Die Käufer verpflichten sich [...] eine ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung der niederländischen Streitkräfte sicherzustellen [...]“ - §1 Grundbesitzangaben - Abs. II: „[...] (Gasfernleitungsrecht); überlassen für die Saar Ferngas AG Saarbrücken gemäß Bewilligung vom 05.04.1963. Diese Belastung wird von den Käufern zur weiteren Duldung übernommen. Diese Abschnitte betreffen den Verkauf der Netze, die den Dominoeffekt der Gebietserweiterung auslösen, da die Versorgungsleitungen als Einheit verkauft wurden. - § 14 Verpflichtungen der Käufer - Abs. IV: „[...] Baumaßnahmen, die den Bereich der niederländischen Streitkräfte betreffen, sind rechtzeitig mit dem Bundesvermögensamt und der Liegenschaftsabteilung der niederländischen Streitkräfte abzustimmen." - § 26 Gerichtsstand - „Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Landau in der Pfalz.“ Diese zusätzlichen Punkte betreffen spezifische Rechte und Verpflichtungen der Käufer hinsichtlich der Nutzung und Erschließung von Liegenschaften, die den niederländischen Streitkräften und anderen Institutionen wie z.B. dem Studentenwerk überlassen sind und die Bestandteile, Rechte und Verpflichtungen, die Käufer in Bezug auf die Versorgung und Nutzung von Liegenschaften haben, die den niederländischen Streitkräften überlassen wurden, sowie die Abstimmung von Baumaßnahmen, die diese Bereiche betreffen. Beachten Sie, dass das Fernmeldekabel als Teil der Inneren Erschließung inkludiert ist. Das Fernmeldekabel ist Weltumspannend und hat physische Verbindungen bis zu den Hausanschlüssen für Telefon auf der ganzen Welt und erweitert das Gebiet auch immer dort, wo sich unterschiedliche Netze überlappen, da die Erschließung als Einheit verkauft wurde. Man bemerke, dass als völkerrechtlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten Landau in der Pfalz vereinbart wurde, was im verkauften Territorium ist und somit an den Käufer übertragen wurde. Da die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als Nachtragsurkunde für alle NATO und UN Verträge sowie die vorangegangenen Verträge deren Mitglieder gilt, ist somit ein de facto Weltgerichtshof vereinbart, in den Händen des Käufers, der die Gerichtsbarkeit als absolutistischer Souverän, ortsunabhängig ausüben darf. Hier sind einige letzte relevante Punkte mit völkerrechtlichem Bezug: - § 8 Besitzübergabe - Abs. I: „Der Besitz [...] des Gesamtkaufgegenstandes [...] geht mit dem heutigen Tage der Beurkundung dieses Vertrages auf die Käufer über." - Abs. II: „[...] Vom Zeitpunkt der Übergabe an gehen alle Nutzungen sowie die privaten und öffentlichen Lasten auf die Käufer über. [...] Ab diesem Zeitpunkt tragen die Käufer die sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren und Steuern, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Kaufgegenstandes [...]“ - Abs. III: „Vom Zeitpunkt der Übergabe an [...] ist die Versorgung der den niederländischen Streitkräften überlassenen Wohnungen sicherzustellen, bis diese an den Bund zurückgegeben werden.“ - § 16 Auflassungen - „[...] Die Auflassungen werden erst nach Rückgabe der Liegenschaften durch die niederländischen Streitkräfte oder nach deren Zustimmung erklärt.“ Diese Punkte betreffen die Übergabe des Verkaufsgegenstands, 1x für den niederländischen NATO-Teil (die noch 2 Jahre in der Militärliegenschaft blieben) und 1x für den Rest der Welt, der mit der Unterzeichnung direkt übertragen wurde. Besitzübergabe von Rechten, Pflichten und Bestandteilen, sowie die Bedingungen für die Auflassung von Eigentum im Zusammenhang mit den niederländischen Streitkräften. - § 3 Kaufobjekt - Abs. I: „Der Bund verkauft an die Käufer [...] den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen [...]“ Das ist der wichtigste Teil des Vertrags. Erst durch den Verkauf eines Gebiets mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen wird aus dem Vertrag eine Staatensukzession, welche die Übertragung der Regierungsgewalt umfasst. In Kombination mit dem Verkauf der Erschließung die die Kaserne verlässt und an das öffentliche Netz angebunden war, mit der ausschlaggebenden Vereinbarung, dass die gesamte Erschließung als Einheit verkauft wird, tritt der Dominoeffekt ein, der das verkaufte Hoheitsterritorium auf die Vertragsbeteiligten erweitert, wo immer es eine Netzanbindung, von einem zu einem anderen Land gibt. Der Dominoeffekt der durch den Verkauf der Versorgungsleitungen eintritt, wird durch Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als Nachtragsurkunde, die das bestehende Vertragsverhältnis (völkerrechtliche Überlassungsverhältnis) zwischen BRD, NL und NATO (und durch die NATO auch die UN) weltweit erweitert und löst eine massive juristische Kettenreaktion aus. Durch den Verkauf mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen, fungiert die Staatensukzessionsurkunde als Erweiterung aller vorangegangener völkerrechtlicher Verträge der Vertragsbeteiligten (mit wem oder warum auch immer), wodurch eine vertragsrechtliche Kettenreaktion ausgelöst wird, wo der Vertrag an sämtliche bestehenden Vereinbarungen (von NATO und UN sowie deren Mitgliedern) angehängt wird und diese erweitert. Denn Verträge beinhalten Rechte und Pflichten und diese wurden mit allen Bestandteilen verkauft. Also ist die ganze Welt verkauft! Da die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als Nachtragsurkunde fungiert und die vorangegangenen völkerrechtlichen Vereinbarungen bereits alle beschlossen und ratifiziert waren, ist keine neue Abstimmung oder Ratifikation nötig. - § 6 Kaufpreis - Abs. III: „[...] Die Aufforderung des Bundes erfolgt unverzüglich nach Rückgabe der Liegenschaftsteile durch die Niederländischen Streitkräfte oder nach Zustimmung der Niederländischen Streitkräfte zur Eigentumsübertragung [...]“ - § 25 Anlagen - „Soweit in dieser Urkunde auf Anlagen Bezug genommen wird, sind diese Bestandteile dieses Vertrages.“ Die zentralen völkerrechtlich relevanten Abschnitte sind bereits detailliert erfasst worden. Allerdings gibt es noch einige Punkte, die indirekt mit völkerrechtlichen Aspekten zusammenhängen und daher ebenfalls berücksichtigt werden sollten: - § 9 Nachzahlung wegen planungsbedingter höherwertiger Nutzungsmöglichkeiten - Abs. I: „Das Kaufobjekt ist zur Zeit noch als Sondergebiet ausgewiesen und nicht von der Bauleitplanung erfasst." Das Gebiet war als Sondergebiet ausgewiesen, da es gem. NTS-NATO-Truppenstatut besatzt und somit exterritorial war. - § 11 Parkettsanierung - Abs. II: „Der Kostenanteil des Bundes an der Parkettsanierung beträgt DM 5.817.440 [...] und ist bei der Bemessung des Kaufpreises [...] bereits voll berücksichtigt.“ - § 21 Teilnichtigkeitsklausel - "Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die Stelle einer ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung soll eine gesetzlich vorhandene oder, sofern keine gesetzliche Bestimmung vorgesehen ist, eine dem Sinn dieses Vertrages entsprechende Regelung treten." - Anhang A: Vollmacht - „Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Finanzverwaltung [...] ermächtige ich Herrn Siegfried Hiller [...] zur Veräußerung des [...] Grundstücks.“ Diese Punkte betreffen den rechtlichen exterritorialen Status des Gebiets (gem. NATO-Truppenstatut), die Garantie und Haftung des Bundes, die finanzielle Abwicklung von Sanierungsarbeiten. Sie haben jedoch Einfluss auf die verkauften Sonderrechte, die Durchführung und Abwicklung der völkerrechtlich relevanten Aspekte des Vertrags. Erst durch die Teilnichtigkeitsklausel (salvatorische Klausel) wird der Vertrag durch die Einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen (ohne dass diese explizit genannt werden müssten) ergänzt. Erst die Teilnichtigkeitsklausel machte es möglich, den Vertrag in feinster Geheimdienstmanier so zu tarnen, dass er für den unbedarften Leser, wie ein normaler Konversionsliegenschaftsverkauf aussieht. Im Vertrag wird eine Käufergemeinschaft mit Käufer 2 a) und b) gebildet. Käufer 2a) ist eine Aktiengesellschaft und fällt als Wirtschaftsunternehmen aus dem Vertrag, da Wirtschaftsunternehmen bei der Übertragung von Hoheitsrechten ausgeschlossen sind. Durch die Teilnichtigkeitsklausel bleibt alleiniger Vertreter der Käufergemeinschaft und somit alleinbegünstigter aus der Staatennachfolge die natürliche Person (Käufer 2b)). Der komplette Text der Sukzessionsurkunde 1400/98 vom 06.10.1998 Originaltext: Urkundenrolle Nummer: 1400 Jahrgang 1998 KAUFVERTRAG Verhandelt in Saarlouis am 06. Oktober 1998. Vor dem unterzeichneten Notar; Manfred Mohr mit dem Amtssitz in Saarlouis, erschienen: 1. als Verkäufer: Herr Siegfried Hiller, geb. am 19.06.1951, Regierungsamtmann - ausgewiesen durch Dienstausweis -, handelnd für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) , vertreten durch des Bundesvermögensamt Landau, Gabelsberger Straße 1, 76829 Landau, aufgrund in Urschrift vorliegender Vollmacht vom 05.10.1998, ausgestellt durch den Vertreter des Vorsteher des Bundesvermögensamtes Landau. 1. als Verkäufer: Bundesrepublik Deutschland ( Bundesfinanzverwaltung ) vertreten durch: Bundesvermögensamt Landau Gabelsberger Str. 1, 76829 Landau / in der Pfalz - im nachfolgenden Bund genannt – 2. Als Käufer Käufer 2 a ) a) Firma Tasc- Bau Handels.- und Generalübernehmer für Wohn.- und Industriebauten AG, mit dem Sitz in Spickendorf eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Halle- Saalkreis unter HRB 9896, vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Josef Tabellion, Kaufmann, geb. am 18.06.1950, geschäftsansässig in 66787 Wadgassen, Provinzialstrasse 168, von Person bekannt. - im nachfolgenden Käufer 2 a genannt - Käufer 2 b ), Herr XXX XXX, geb. am 21.03.1976, wohnhaft in 66482 Zweibrücken, XXXstrasse. XXX, ausgewiesen durch Personalausweis - im nachfolgenden Käufer 2 b genannt - - nachstehend "Käufer " genannt -. Vertretungsbescheinigung: Der amtierende Notar bescheinigt hiermit aufgrund seiner Einsicht vom heutigen Tage in das beim Amtsgericht Halle – Saalkreis geführte Handelsregister – HR B 9896 -, dass a) die Firma TASC – BAU Handels- und Generalübernehmer für Wohn- und Industriebauten AG dort eingetragen ist und b) Herr Josef Tabellion, vorgenannt, deren einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist. Die Erschienenen, handeln wie angegeben, erklärten : Wir schließen folgenden Kaufvertrag: Kaufgegenstand / Grundbesitzangaben § 1: §1 Grundbesitzangaben I. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Zweibrücken Blatt 5958 eingetragenen Grundstücks der Gemarkung Zweibrücken. Lfd. Nr. 120 Flurstück Nr. 2885/16 Gebäude und Freifläche, Delawarestraße Landstuhler Straße 97, 107 Louisianastraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 15, 17, 19, 21 ,23, 25, Pennsylvaniastraße 1,2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 29, 31, Texasstraße Virginiastraße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17, - zu 103 699 qm. - II. Der Grundbesitz ist in Abteilung II des Grundbuchs belastet mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Gasfernleitungsrecht); überlassen für die Saar Ferngas AG Saarbrücken gemäß Bewilligung vom 05.04.1963. Diese Belastung wird von den Käufern zur weiteren Duldung übernommen. Der Grundbesitz ist in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei. Sonstige im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen und Beschränkungen o.ä. (z.B. altrechtliche Schranken) sind nicht bekannt, soweit es sich aus dieser Urkunde nicht gesondert ergibt. Der Bund übernimmt insoweit keine Haftung. Sollten solche Belastungen dennoch bestehen, werden sie von den Käufern übernommen. III. Der Grundbesitz ist bebaut mit 26 Wohngebäuden mit insgesamt 337 Wohneinheiten sowie einem Heizwerk. §2 Vertragsverhältnisse I . Der in Anlage rot gekennzeichnete Liegenschaftsteil mit den aufstehenden Gebäuden Louisianastraße 5/7, 9/11, 13/15, 17, 19/21, 23, 25, Pennsylvaniastraße 8, 11-/13, 15, 17, mit insgesamt 71 Wohneinheiten ist den Niederländischen Streitkräften von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich entgeltlich überlassen. II. Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande hinsichtlich der überlassenen Liegenschaftsteile, bleibt durch diesen Vertrag unberührt. III. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung voraussichtlich verlassen und die überlassenen Liegenschaftsteile an den Bund zurückgegeben werden. Der genaue Rückgabezeitpunkt ist weder dem Bund noch den Käufern bekannt. Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis wird noch vom Bund abgewickelt. Für den Fall, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre an den Bund zurückgeben, wird auf die Regelung in § 5 Abs. III verwiesen. IV. Zu dem Vertragsgrundbesitz gehört auch ein Heizwerk im Gebäude Nr. 4233, in dem zwei Arbeiter des Bundes als Heizer beschäftigt sind. Der Bund hat die Käufer auf die gesetzlichen Regelungen des § 613 a BGB hingewiesen. V. Weiterhin bestehen folgende Vertragsverhältnisse: 1. Gestattungsvertrag zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage mit der TKS Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH vom 22.02.1995/ 28.03.1995. Der Käufer zu 2b) tritt anstelle des Bundes in diesen ihm bekannten Vertrag ein. 2. Vertrag über die Lieferung von Steinkohle mit der Firma Rheinbraun Handel Süd GmbH. Der Käufer zu 2b) tritt anstelle des Bundes in diesen ihm bekannten Vertrag ein. 3. Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen mit dem Studentenwerk Kaiserslautern aus dem Kaufvertrag mit dem Bund vom 15.08.1996. Die Käufer treten anstelle des Bundes in die schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Studentenwerk ein. §3 Kaufobjekt. I . Der Bund verkauft an die Käufer zu 2a) und 2b) in dem Verhältnis, wie es sich aus § 4 Abs. I ergibt, den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen mit Ausnahme der im Kaufobjekt befindlichen, im Lageplan (Anlage 2) rot gekennzeichneten 20-KV Ringleitung. II. Ausgenommen hiervon ist ebenfalls eine ca. 30 qm große, im Lageplan (Anlage 3) grün gekennzeichnete Teilfläche, die im Rahmen eines Grenzregelungsverfahrens an den Grundstücksnachbarn übertragen wird. § 4 Aufteilung des Kaufgegenstands/ Vermessung Die Käufer erwerben wie folgt: I. Im Innenverhältnis der Käufer zueinander ist folgende Aufteilung des Kaufgegenstandes vorgesehen: a) der Käufer zu 2a) erwirbt die im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten Flächen sowie sämtliche Erschließungseinrichtungen mit Ausnahme der Heizleitungen, b) der Käufer zu 2b) erwirbt die im Lageplan (Anlage 3) rot gekennzeichneten Flächen sowie die Heizleitungen, jedoch ohne die sonstigen Erschließungseinrichtungen. II. Der Käufer zu 2a) wird innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung dieses Vertrages die Vermessung der Teilflächen in Abstimmung mit dem Käufer zu 2b ) beantragen. Weiterhin wird der Käufer zu 2a) innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung dieses Vertrages die Parzellierung der von Käufer 2b) erworbenen Teilflächen, wie im beigefügten Lageplan (Anlage 4) dargestellt, veranlassen. Die gesamten Vermessungskosten trägt der Käufer. zu 2a). Soweit der Besitz noch nicht an die Käufer übertragen ist, räumt der Bund dem Käufer zu 2a) die zur Durchführung der Vermessung erforderlichen Betretungsrechte ein. § 5 Vertragvollzug I. Im Hinblick auf das noch bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis mit den Niederländischen Streitkräften, wird dieser Kaufvertrag hinsichtlich der im Lageplan (Anlage 1) rot gekennzeichneten Flächen erst dann vollzogen, wenn die Niederländischen Streitkräfte diese Flächen an den Bund zurückgegeben haben. Dies betrifft insbesondere den Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten, die Fälligkeit des Kaufpreises, der auf diese Flächen entfällt und die Auflassungen für diese Flächen. II. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Niederländischen Streitkräfte die Ihnen überlassenen Liegenschaftseile innerhalb der nächsten zwei Jahre an den Bund zurückgeben. III. Für den Fall, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung oder Teile hiervon nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre zurückgeben, wird der Bund die Zustimmung der Niederländischen Streitkräfte zur Eigentumsübertragung hinsichtlich der noch nicht zurückgegebenen Teile an den Käufer zu 2b) anstreben. § 6 Kaufpreis I. Der Kaufpreis für den in § 3 Abs. I bezeichneten Vertragsgegenstand beträgt DM 5.182.560,--, (i.W. Deutsche Mark Fünfmillioneneinhundertzweiundachtzigtausendfünfhundertsechzig). II. Hiervon entfällt ein Betrag von DM 3.262.560,-- auf den im Lageplan (Anlage 5) blau gekennzeichneten Teil der Liegenschaft. Dieser Betrag, für welchen im Innenverhältnis der Käufer zu 2a) haftet, ist wie folgt fällig: a) Anzahlung von 1/3 aus einem Betrag von DM 3.252.560,-- in Höhe von DM 1.087.520,--, fällig am heutigen Tag der Beurkundung. Dieser Teil des Kaufpreises ist bereits gezahlt, was der Bund hiermit bestätigt. b) Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von DM 2.175.040,-- in fünf Raten zu je DM 435.008,--, zuzüglich 2% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich aus dem jeweiligen Restbetrag ab dem Zeitpunkt der heutigen Beurkundung dieses Vertrages, wobei der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz für den Zinssatz dieses Monats maßgebend ist. Für die Ratenzahlung gilt nachstehender Fälligkeits- und Zahlungsplan, frühere Zahlungen sind jedoch zulässig. - l. Rate DM 435.008,--, fällig zum Ablauf von 12 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.1999, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 2.175.040,--, - 2. Rate DM 435.008,--, fällig zum Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.2000, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 1.740.032,--, - 3. Rate DM 435.008,--, fällig zum Ablauf von 36 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.2001, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 1.305.024,--, - 4. Rate DM 435.008.,--, fällig zum Ablauf von 48 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.2002, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 870.016,--, - 5. Rate DM 435.008,--, fällig zum Ablauf von 60 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages, somit zum 06.10.2003, zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem Betrag von DM 435.008,--. Die Zinsen werden nach dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Raten vom Bund berechnet, bei den Käufern gesondert aufgefordert und sind innerhalb von vier Wochen nach Anforderung auf das Konto der Bundeskasse Düsseldorf, Landeszentralbank Düsseldorf, BLZ 300 000 00, Konto- Nr. 30 001 040, unter Angabe des Verwendungszwecks "Zinszahlungen Kreuzberg- Wohnsiedlung, Zweibrücken, Kapitel 0807, Titel 13101" zu zahlen. III. Ein Betrag in Höhe von DM 1.920.000,-- entfällt auf den im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Teil der Liegenschaft. Der Betrag, für welchen im Innenverhältnis der Käufer zu 2b) haftet, ist innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Bund zur Zahlung fällig. Die Aufforderung des Bundes erfolgt unverzüglich nach Rückgabe der Liegenschaftsteile durch die Niederländischen Streitkräfte oder nach Zustimmung der Niederländischen Streitkräfte zur Eigentumsübertragung der Ihnen überlassenen Liegenschaftsteile. Im Falle einer Rückgabe einzelner Gebäude oder von Liegenschaftsteilen ist ein entsprechender Teilbetrag aus DM 1.920.000,-- innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Bund zur Zahlung fällig. Die Höhe des Teilbetrages richtet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der von der Teilrückgabe erfassten Gebäude zur Gesamtwohnfläche der im Lageplan (Anlage 1) rot gekennzeichneten Gebäude. IV. Der Teilbetrag gemäß Absatz II.a) ist in einer Summe zu zahlen an die Bundeskasse Koblenz, Landeszentralbank Koblenz, BLZ 570 000 00, Konto Nr. 570 010 01 unter Angabe des Verwendungszwecks "Kaufpreiszahlung Kreuzberg-Wohnsiedlung, Zweibrücken, Kapitel 0807 Titel 131 01." Die Teilbeträge gemäß Absatz II.b) und Absatz III sind zu zahlen an die Bundeskasse Düsseldorf, Landeszentralbank Düsseldorf, BLZ 300 000 00, Konto Nr. 30 001 040, unter Angabe des Verwendungszwecks "Ratenzahlung Kreuzberg-Wohnsiedlung, Zweibrücken, Kapitel 0807 Titel 131 O1." V. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den Tag der Gutschrift auf den o.g. Konten der Bundeskassen an. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, wobei der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz für jeden Zinstag dieses Monats maßgebend ist. Darüber hinaus haben die Käufer im Verzugsfall dem Bund alle sonstigen nachweisbaren Verzugsschäden und die Mahnkosten zu ersetzen. Zum sonstigen nachweisbaren Verzugsschaden gehört insbesondere auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem vorgenannten Zinssatz und einem höheren Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung seiner Ausgaben. Die Käufer unterwerfen sich wegen der in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen dem Forderungsberechtigten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Dem Berechtigten ist jederzeit vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne Nachweis der Tatsachen, von denen die Fälligkeit der Forderung abhängig ist. Der Notar hat auf § 454 BGB hingewiesen. Diese Vorschrift wird abbedungen, so dass dem Verkäufer die gesetzlichen Rücktrittsechte verbleiben. § 7 Sicherungsgrundschuld / Bankbürgschaft I. Zur Sicherung aller durch diesen Vertrag begründeter - auch bedingten - nicht erfüllten Zahlungsansprüche des Bundes bestellt der Bund an dem gesamten Absatz I. verzeichneten Grundbesitz eine Buchgrundschuld in Höhe von DM 10.000.000,-- (i.W. Deutsche Mark zehn Millionen) welche ab dem heutigen Tage mit 18% (achtzehn Prozent) jährliche zu verzinsen ist. Der Bund bewilligt mit Zustimmung .der Käufer die Eintragung einer solchen Buchgrundschuld zu Lasten des in § 1 Absatz I. genannten Grundbesitzes und zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch das Bundesvermögensamt Landau -nachstehend "Gläubiger" genannt-. Die Grundschuld ist wie folgt einzutragen: l. Die Grundschuld ist vom heutigen Tage an mit 18 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres nachträglich zu entrichten. 2. Die Grundschuld ist fällig. Wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen unterwirft sich der Bund der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Der Bund bewilligt und beantragt unwiderruflich die Eintragung dieser Unterwerfungsklausel in das Grundbuch. Alle mit der Bestellung der Grundschuld entstehenden Kosten trägt der Käufer zu 2a). Der Bund beabsichtigt, nach Vorliegen des katasteramtlichen Veränderungsnachweises bezüglich der im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten herauszumessenden Flächen die Grundschuld auf den restlichen Teilflächen des Flurstücks Nr. 2885/16 zu löschen und diese Grundschuld nur an den im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten Flächen bestehen zu lassen. Die Grundschuld wird von dem Käufer zu 2a) zur dinglichen Haftung übernommen . Der Bund wird die Grundschuld auf Verlangen des Käufers zu 2a) an die gemäß nachstehendem Absatz II. sich für die Zahlungsverpflichtungen der Käufer verbürgende führende Deutsche Geschäftsbank abtreten, sobald ihm die nachstehend in Absatz II. beschriebenen Bürgschaften vollständig vorliegen. II. Der Käufer zu 2a) verpflichtet sich gegenüber dem dies annehmenden Bund, binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des katasteramtlichen Veränderungsnachweises bzgl. der im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten Flächen dem Bund zur Sicherung des Restkaufpreises in Höhe von DM 4.095.040,-- sowie zur Sicherung der bedingten Nachzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. III dieses Vertrages in Höhe von DM 5.817.440,-- folgende jeweils selbstschuldnerische Bankbürgschaften einer führenden deutschen Geschäftsbank zu übergeben: a) Bankbürgschaft über DM 2.175.040,-- zuzüglich der gemäß § 6 Absatz II.b) und Absatz V. geschuldeten Zinsen, sowie der Kosten gemäß § 767 Abs. 2 BGB zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. II.b). Bankbürgschaft über DM 1.920.000,-- zuzüglich Zinsen und Kosten gem. § 767 HGB für die Zahlungsverpflichtung gemäß § 6 Absatz III., c) Bankbürgschaft über DM 5.817.440,-- zuzüglich Zinsen und Kosten gemäß § 767 BGB zur Sicherung der bedingten Nachzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Absatz III. Diese Bankbürgschaft kann auch in Anspruch genommen werden für entstehende Ansprüche des Bundes aus sonstigen Vertragsverletzungen. Der Bund stimmt schon jetzt einer jeweiligen Reduzierung der Bürgschaften auf die jeweils noch offenen Teile der verbürgten Forderungen zu. Die vorstehend zu Buchstaben b) und c) genannten Bürgschaften dürfen befristet sein; sie müssen jedoch mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Beurkundung dieses Kaufvertrages gültig sein. § 8 Besitzübergabe I. Der Besitz an den im Lageplan (Anlage ) blau gekennzeichneten Bereichen sowie an sämtlichen verkauften Haupterschließungseinrichtungen des Gesamtkaufgegenstandes (Straßen einschließlich Straßenbeleuchtung mit Leitungsnetz, Regenrückhaltebecken nebst Abwasserleitungen, Heizleitungen, Wasserleitungen und Niederspannungsleitungen - jeweils bis zu den Hausanschlüssen) geht mit dem heutigen Tage der Beurkundung dieses Vertrages auf die Käufer über. II. Der Besitz an dem im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Bereich geht erst nach Rückgabe dieses Bereichs durch die Niederländischen Streitkräfte an den Bund oder nach Zustimmung der Niederländischen Streitkräfte zur Eigentumsumschreibung und nach Zahlung des auf den Teilbereich entfallenden Kaufpreisanteils auf die Käufer über. Sofern die Niederländischen Streitkräfte Teilrückgaben vornehmen, geht der Besitz an den Teilflächen erst nach Zahlung des auf die entsprechenden Teilflächen entfallenen Kaufpreisteile über. Die Übergabe wird in schriftlicher Form dokumentiert. III. Vom Zeitpunkt der Übergabe an gehen alle Nutzungen sowie die privaten und öffentlichen Lasten auf die Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt tragen die Käufer die sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren und Steuern, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Kaufgegenstandes, die Verkehrssicherungspflicht und die Straßenreinigungs- und Streupflicht. Den Käufern ist bekannt, dass der Bund als Selbstversicherer keine Versicherung für den in § 3 bezeichneten Kaufgegenstand abgeschlossen hat. § 9 Nachzahlung wegen planungsbedingter höherwertiger Nutzungsmöglichkeiten I. Das Kaufobjekt ist zur Zeit noch als Sondergebiet ausgewiesen und nicht von der Bauleitplanung erfasst. II. Der Kaufpreisfindung liegt eine Nutzung als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 gemäß § 17 BauNVO zugrunde. III. Die Käufer verpflichten sich, für den Fall eine Nachzahlung zu dem in diesem Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu leisten, dass die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Planungsträgerin innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluß eine nach Art und Maß höherwertige Nutzungsmöglichkeit als in Absatz II. festgestellt eröffnet und die Käufer diese höherwertige Nutzung vor Ablauf der Zehnjahresfrist abweichend von der in Absatz II. zugrundeliegenden Nutzung realisieren, z.B. durch wertsteigernde bauliche Ausnutzung (Verdichtungsbebauung) oder durch Veräußerung. Nachzuzahlen ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis gemäß § 6 dieses Vertrages und dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Anforderung des Zahlungsbetrages durch den Bund. Die Wertdifferenz wird vom unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der Stadt Zweibrücken und dem Gutachter bei der Oberfinanzdirektion Koblenz einvernehmlich ermittelt und vom Bund festgesetzt. Der Zahlungsbetrag ist vier Wochen nach Zahlungsaufforderung durch den Bund fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die Regelungen in § 6 Abs. V dieses Vertrages. § 10 Gewährleistung, Haftung I. Der in § 3 Absatz I bezeichnete Kaufgegenstand wird in dem Zustand verkauft, in dem er sich zum Zeitpunkt der Beurkundung befindet. Dieser Zustand ist den Käufern bekannt. Jegliche Gewährleistung für sichtbare und unsichtbare Sach- und Rechtsmängel oder auch verborgene Mängel sowie die Anwendung der §§ 459 ff. BGB werden hinsichtlich des Kaufgegenstands ausgeschlossen. II. Der Bund haftet nicht für eine bestimmte Größe, Grenzverlauf, Güte, Eignung und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und dessen Tauglichkeit für Zwecke der Käufer oder deren Rechtsnachfolger. III. Das Ingenieurbüro ASAL, Kaiserslautern, hat den Kaufgegenstand im Auftrag des Umweltministeriums des Landes Rheinland-Pfalz auf eventuelle vorhandene Kontaminationsflächen untersucht. Hierbei wurde festgestellt, dass Gefährdungen nicht erkennbar und Untersuchungen daher entbehrlich sind. Die entsprechenden Protokolle der Konversionsaltlasten Arbeitsgruppe (KoAG) sind den Käufern bekannt. IV. Der Bund übernimmt insoweit auch keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft des Grundbesitzes, die Zulässigkeit der von den Käufern angestrebten Nutzung, die Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeit sowie die Beschaffenheit des Baugrundes. Erforderliche Genehmigungen haben die Käufer unmittelbar auf eigene Kosten einzuholen. V. Der Bund leistet Gewähr dafür, dass der Grundbesitz in Abteilung II und III des Grundbuchs frei ist von nicht übernommenen Belastungen und Beschränkungen sowie von rückständigen öffentlichen Lasten und Abgaben, soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist. VI. Der Bund erklärt, dass er keine Baulast bestellt hat und ihm vom Bestehen solcher Lasten nichts bekannt ist. § 11 Parkettsanierung I. Den Käufern ist bekannt, dass die Parkettböden der Wohnungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet sind. Der Bund hat die Wohnungen stichpunktartig durch das Umweltlabor ARGUK, Oberursel, untersuchen lassen. Das Untersuchungsergebnis vom 21.04.1998. liegt den Käufern vor. Den Käufern ist weiterhin bekannt, dass ein Teil der in den Wohnungen vorhandenen Einbauschränken ebenfalls belastet sein kann. II. Der Kostenanteil des Bundes an der Parkettsanierung beträgt DM 5.817.440,-- und ist bei der Bemessung des Kaufpreises in Höhe von DM 5.182.560,--bereits voll berücksichtigt. Der Kostenbeteiligung des Bundes liegt ein von den Käufern beabsichtigter Komplettaustausch sämtlicher Parkettböden in allen veräußerten Wohnungen zugrunde. Eine weitere Kostenbeteiligung an der Parkettsanierung sowie eine Haftung des Bundes für eventuell weitere vorhandene Schadstoffe und einer Kostenbeteiligung des Bundes an deren eventueller Sanierung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Käufer verpflichten sich gegenüber dem Bund, die Parkettböden der Wohnungen, die a) innerhalb des im Lageplan (Anlage 5) blau gekennzeichneten Bereich liegen, innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach dem heutigen Tag der Beurkundung, b) innerhalb des im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Bereich liegen, innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Besitzübergabe gemäß § 8 Abs. II, durch vollständigen Austausch der Parkettböden zu sanieren. Im Innenverhältnis der Käufer übernimmt der Käufer zu 2a) die vorstehenden Verpflichtungen. III. Die Sanierung ist dem Bund nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beauftragten Fachfirma. Der Bund behält sich das Recht vor, die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Sofern der Nachweis nicht für die Gesamtliegenschaft oder Teile hiervon erbracht werden kann, ist ein Betrag von DM 242,--/qm nicht sanierter Parkettfläche an den Bund nachzuzahlen. Für die im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Liegenschaftsteile besteht die Nachzahlungsverpflichtung auch für den Fall, dass und soweit der Bund oder die Niederländischen Streitkräfte vor Besitzübergang eine Parkettsanierung vorgenommen haben. Die Nachzahlung hat innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch den Bund zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die Regelungen in § 6 Absatz V. dieses Vertrages. § 12 Äußere Erschließung I. SCHMUTZWASSERENTSORGUNG/OBERFLÄCHENWASSERENTSORGUNG A) Die Liegenschaft ist an das öffentliche Schmutzwassersystem und die öffentliche Oberflächenwasserentsorgung angeschlossen. Die Schmutzwässer werden durch die im beigefügten Lageplan (Anlage 6) rot gekennzeichneten Sammelleitungen der Wohnsiedlung in die blau gekennzeichnete Mischwassersammelleitung der Kaserne und weiter in den öffentlichen Hauptsammler geleitet. Die Oberflächenwässer werden zunächst in den im Lageplan (Anlage 6) gelb gekennzeichneten Regenrückhaltebecken gesammelt und anschließend ebenfalls durch die rot gekennzeichneten Sammelleitungen, wie die Schmutzwässer abgeleitet. Die Regenrückhaltebecken sind in ihrer Aufnahmekapazität begrenzt. Bei starken Niederschlägen werden die Oberflächenwässer, die nicht in den Regenrückhaltebecken gesammelt werden können, durch einen Überlauf in die grün gekennzeichneten Sammelleitungen für Oberflächenwasser geleitet und direkt dem Bautzenbach zugeführt. Die Sammelleitungen führen über folgende Drittgrundstücke und sind durch Gestattungsverträge sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Bundes teilweise - wie folgt- gesichert: - Grundbuch von Zweibrücken Blatt 7002, lfd.Nr. 207, Fl.Nr. 3135/1, Eigentümer: Stadt Zweibrücken, Lage/Wirtschaftsart: Verkehrsfläche Art der Sicherung: keine dingliche Sicherung, kein Gestattungsvertrag, - Grundbuch von Zweibrücken Blatt-7005, 1fd.Nrn. 142 und 197, F1.Nrn. 2852/16 und 3134/4, Eigentümer: Stadt Zweibrücken, Lage/Wirtschaftsart: Wald-, Verkehrs-, Landwirtschaftsfläche, ist der Sicherung: Recht zum Betrieb einer Kanalisationsanlage; Die Ausübung ist übertragbar an einen Dritten. Gestattungsverträge vom 29.11.1963 und 4.5.1985, - Grundbuch von Zweibrücken Blatt 6780, lfd.Nr. 1, F1.Nr. 2652/15, Eigentümer: Eheleute Dr. Heidi Lambert-Lang und Dietrich Lang; Zweibrücken, Lage/Wirtschaftsart: Grünland, Art der Sicherung: keine dingliche Sicherung, kein Gestattungsvertrag, - Grundbuch von Zweibrücken Blatt 4291, lfd.Nr. 1, F1.Nr. 2652/10, Eigentümer: Herr Dietrich Lang, Zweibrücken, Lage/Wirtschaftsart: Bauplatz und Grünland, Art der Sicherung: keine dingliche Sicherung, kein Gestattungsvertrag. Die bestehenden Gestattungsverträge sind den Käufern bekannt. B.) Der Bund überträgt die in Anlage 6 rot und grün gekennzeichneten Sammelleitungen sowie die gelb gekennzeichneten Regenrückhaltebecken an die Käufer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er tritt hierzu sämtliche ihm zustehende Rechte aus den vorstehenden auf geführten Gestattungsverträgen - an die Käufer im angegebenen Beteiligungsverhältnis ab. Der Bund haftet nicht für den Bestand dieser Gestaltungsrechte. Die Käufer streben die Übertragung der Sammelleitungen und der Regenrückhaltebecken an die Stadt Zweibrücken (Entsorgungsbetriebe) im Rahmen eines Erschließungsvertrages an. Für den Leitungsverlauf auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2652/10 und 2652/15 besteht mit den Eigentümern kein Gestattungsvertrag und auch kein dinglich gesichertes Leitungsrecht. Dieses wird der Bund unmittelbar zugunsten der Stadt Zweibrücken neu bestellen. Alle übrigen Kosten, die mit der Sicherstellung der abwasserseitigen äußeren Erschließung zusammenhängen, insbesondere die Kosten hinsichtlich der Übertragung der Sammelleitungen auf die Stadt Zweibrücken, sowie die dingliche Sicherung dieser Leitungen hinsichtlich der anderen Grundstücke tragen die Käufer, in deren Innenverhältnis der Käufer zu 2a). C .) Die Käufer räumen dem Bund, solange die Niederländischen Streitkräfte die Siedlung noch bewohnen, ein unentgeltliches Mitbenutzungsrecht an den im Lageplan (Anlage 6) rot und grün gekennzeichneten Abwasserleitungen sowie den gelb gekennzeichneten Regenrückhaltebecken ein. Sie verpflichten sich, die Leitungen und Regenrückhaltebecken in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten, so dass eine ordnungsgemäße Ableitung der Abwässer gewährleistet ist. D.) Es besteht ein Gestattungsvertrag zur Mitbenutzung der Sammelleitung, die die Wohnsiedlung an der südwestlichen Grundstücksgrenze verlässt, zugunsten des Eigentümer des Fl.Nr. 2651, Herrn Dr. Josef Ries, Dr. Albert Becker-Straße 14, 66482 Zweibrücken., vom 16.12.1974 mit Nachtragsverträgen vom 28.09.1981, 1.10.1981 sowie 16.8.1985/, 19.8.1985 und 9.2.1996/ 13.2.1996. Die Käufer treten anstelle des Bundes in das ihnen bekannte Vertragsverhältnis ein. II. FRISCHWASSERVERSORGUNG Die Wohnsiedlung ist an die öffentliche Frischwasserversorgung angeschlossen. Der Übergabepunkt der öffentlichen Hauptleitung befindet sich bei der Wasserpumpstation im Gebäude Nr. 4241. Die die Wohnsiedlung versorgende Frischwasserleitung läuft über das Nachbargrundstück des Studentenwerkes Kaiserslautern. Hinsichtlich der Mitbenutzung dieses Leitungsabschnittes durch die Käufer wird auf § 13 Absatz VIII. dieses Vertrages verwiesen. III. STROMVERSORGUNG Das gesamte Kreuzbergareal bildet eine Einheit und ist durch eine 20-KV-Ringleitung und Trafostationen Nr. 4210 und 4238 erschlossen. Die Trafostationen wurden bereits vom Bund an die Stadt Zweibrücken veräußert. Es wird eine Übertragung der 20-KV Ringleitung an die Stadt Zweibrücken sowie eine dingliche Sicherung dieser Leitung zugunsten der Stadt Zweibrücken angestrebt. Vor diesem Hintergrund wird die 20-KV-Ringleitung nicht mitverkauft. Die Käufer verpflichten sich, im „erforderlichen Umfang an der Übertragung der 20-KV-Ringleitung an die Stadt Zweibrücken mitzuwirken. Insbesondere verpflichten sie sich, den Leitungsverlauf auf Verlangen des Bundes in angemessener und üblicher Form zugunsten der Stadt Zweibrücken (Stadtwerke) dinglich abzusichern. Bis zur dinglichen Sicherung räumen die Käufer dem Bund und der Stadt Zweibrücken (Stadtwerke) die zum Betrieb und zur Unterhaltung der Trafostationen und der 20-KV-Ringleitung erforderlichen Betretungsrechte ein. Weiterhin verpflichten sich die Käufer, die Gebäude innerhalb der Wohnsiedlung, in Abstimmung mit den Stadtwerken Zweibrücken, mit Zähleinrichtungen im erforderlichen Umfang auszustatten. § 13 Innere Erschließung I. Den Käufern ist bekannt, dass die gesamte Wohnsiedlung im Innern zur Zeit privat erschlossen ist. Das heißt, die Abwasser-, Frischwasser- und Niederspannungsleitungen sowie die Einrichtungen zur Wärme- und Warmwasserversorgung und die Straßen einschließlich der Straßenbeleuchtung befinden sich im Eigentum des Bundes und sind nicht öffentlich. Den Käufern wurden Pläne hinsichtlich des Verlaufs der Leitungen übergeben. Für die Übereinstimmung der Pläne mit dem tatsächlichen Leitungsverlauf übernimmt der Bund keine Haftung. II. Straßenflächen Der Zustand der Straßenflächen einschließlich der Straßenbeleuchtung ist den Käufern bekannt. Dem Studentenwerk Kaiserslautern wurde vom Bund die Mitbenutzung folgender Straßen als Zuwegung zum Studentenwohnheim gestattet: - die Texasstraße von der Amerikastraße bis zur Einmündung in die Virginiastraße, - die Virginiastraße bis zur südlichen Grenze des Kaufgrundstücks. Die Käufer verpflichten sich, diese Mitbenutzung zu dulden. III. Schmutzwasserentsorgung Nach dem Ergebnis einer im Jahre 1997 durchgeführter Kamerabefahrung befinden sich die Schmutzwasserleitungen im Innern der Liegenschaft in einem funktionstüchtigen Zustand. Dieser Zustand ist den Käufern bekannt. Dem Studentenwerk Kaiserslautern wurde vom Bund bis zum Zeitpunkt der Abkoppelung von der bundeseigenen Schmutzwasserleitung gestattet, die Schmutzwasserleitung mitzubenutzen, jedoch nur indem Umfang, als die Durchleitung der Abwässer durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder Wasserbehörde genehmigt ist. Die Käufer verpflichten sich, diese Mitbenutzung zu dulden, bis die Abkoppelung erfolgt ist bzw. die Abwasserleitungen an die Entsorgungsbetriebe übertragen werden. IV. Oberflächenentwässerung Den Käufern ist bekannt, dass das System zur Oberflächenentwässerung nicht mehr den Standard des derzeit geltenden Wasserrechts genügt. V. Frischwasserversorgung Den Käufern ist bekannt, dass die, die Wohngebäude versorgenden Frischwasserleitungen teilweise in den Grünflächen verlaufen, sich in einem schlechten Zustand befinden und erneuert werden müssen. VI. Stromversorgung Den Käufern ist bekannt, dass die, die Wohngebäude versorgenden Niederspannungsleitungen teilweise in den Grünflächen und durch die Kellergeschosse einiger Wohngebäude verlaufen. VII. Wärme- und Warmwasserversorgung Die Wärme- und Warmwasserversorgung der Wohnsiedlung wird zur Zeit durch die kohlebetriebene Heizzentrale in Gebäude Nr. 4233 sichergestellt. Den Käufern ist bekannt, dass die Heizzentrale nach der letzten Emissionsschutzmessung des TÜV Pfalz e.V. die Emissionswerte der TA Luft nicht erfüllt. Insbesondere ist den Käufern der diesbezügliche Bescheid des Gewerbeaufsichtsamtes Neustadt a.d. Weinstraße vom 27.10.1997 – AZ 5/32, 2/97/244/Mg/Jg – bekannt. Die Käufer verpflichten sich, das Heizwerk weiterzubetreiben, die ihnen bekannte Auflagen des Bescheids vom 27.10.97, durch Umrüstung auf Gas/ Ölbetrieb zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Versorgung der Wohnungen, die den Niederländischen Streitkräften überlassen sind bis zu deren Rückgabe durch die Niederländischen Streitkräfte, zu angemessenen, ortsüblichen Konditionen sicherzustellen. Im Innenverhältnis der Käufer zueinander übernimmt diese Verpflichtung der Käufer zu 2b). Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zu 2a), zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Heizwerkes in. Gebäude Nr. 4233, die Wärmeversorgung sämtlicher mitverkaufter Wohngebäude über das Heizwerk (Geb. 4233) sicherzustellen und im Falle einer Weiterveräußerung diese Verpflichtung zur ausschließlichen Abnahme von Wärme aus dem Heizwerk (Geb. 4233) an den Erwerber weiterzugeben sowie spätere Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten. VIII. An dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 2885/12, Gebäude- und Freifläche, Virginiastraße 14, 16 und 18, ist zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung von Leitungsrechten (Strom, Wasser, Heizung, Straßenbeleuchtung) bestellt. Der Bund wird vom Studentenwerk -nach Aufforderung durch die Käufer- die Neubestellung dieser Rechte zugunsten der Käufer verlangen. Er tritt im übrigen sämtliche sich aus dem Kaufvertrag mit dem Studentenwerk ergebenden Rechte hinsichtlich der Erschließungsanlagen an die Käufer ab. Die einschlägigen vertraglichen Regelungen sind den Käufern bekannt. IX. Fernmeldekabel Den Käufern ist bekannt, dass an der westlichen Grundstücksgrenze, hinter dem Wohngebäude Virginiastraße 8-12 ein Fernmeldekabel zur Versorgung des Studentenwohnheims verlegt ist. Die Käufer dulden den Fortbestand des Fernmeldekabels, dessen Verlauf im Lageplan (Anlage 7) rot gekennzeichnet ist. § 14 Verpflichtungen der Käufer I. Die Käufer verpflichten sich, eine ordnungsgemäße Erschließung der Liegenschaftsteile, die den Niederländischen Streitkräften überlassen sind, sicherzustellen. Im Innenverhältnis der Käufer übernimmt der Käufer zu 2a) die hiermit zusammenhängenden Kosten. Die Sicherstellung geschieht vorzugsweise durch die Übertragung der Erschließungseinrichtungen, Straßen und Hauptleitungsnetze auf die Stadt Zweibrücken im Rahmen eines Erschließungsvertrages. Hierbei haben die Käufer sicherzustellen, dass den Niederländischen Streitkräften nach Widmung der Straßenflächen für den öffentlichen Verkehr ausreichend Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. II. Bis zur öffentlichen Widmung der Straßenflächen räumt der Käufer zu 2a) dem Bund sowie den Niederländischen Streitkräften und deren Besuchern ein Straßenmitbenutzungsrecht an den Straßenflächen innerhalb der Wohnsiedlung ein, und stellt den niederländischen Streitkräften Stellplätze im bisherigen Umfang unentgeltlich zur Verfügung. Auf eine dingliche Sicherung wird verzichtet. Der Käufer zu 2a) verpflichtet sich, die Straßenflächen innerhalb der Liegenschaftsteile, die an die Niederländischen Streitkräfte überlassen sind, verkehrsberuhigt zu gestalten. III. Soweit eine Integration der Erschließungssysteme in das öffentliche Netz nicht zustande kommt, verpflichten sich die Käufer, eine ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung der Niederländischen Streitkräfte zu gewährleisten und bei Bedarf insbesondere neue Frischwasserleitungen zu verlegen. Im Innenverhältnis der Käufer übernimmt der Käufer zu 2a) die hiermit zusammenhängenden Kosten. IV. Die Käufer verpflichten sich, Baumaßnahmen, die den überlassenen Bereich tangieren oder dessen Wohnwert beeinträchtigen könnten, sowie den diese Baumaßnahmen betreffenden Zeitplan dem Bundesvermögensamt Landau sowie der Liegenschaftsabteilung der Niederländischen Streitkräfte "DGW &T, Directie Duitsland, Kastanienweg 3, 27404 Zeven" so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese auf die Baumaßnahmen angemessen reagieren können. V. Im Falle der Weiterveräußerung von Grundstücksteilen an einen Dritten, ist dieser in gleicher Weise zu verpflichten. Die Käufer verpflichten sich, zur ordnungsgemäßen Erschließung des den Niederländischen Streitkräften überlassenen Bereiches, auf Verlangen des Bundes eine dingliche Sicherung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen zu veranlassen. § 15 Gesamtschuldnerschaft Für sämtliche in diesem Vertrag gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen haften die Käufer zu 2 a) und 2 b), als Gesamtschuldner. § 16 Auflassungen Die Vertragsbeteiligten sind sich darüber einig, dass die Auflassungen in zwei oder mehreren Nachtragsurkunden erklärt werden sollen. Die Auflassung hinsichtlich der im Lageplan (Anlage 5) blau gekennzeichneten Teilfläche wird erst dann erklärt, wenn die Vermessungen durchgeführt sind und die Veränderungen durch Vorlage der Veränderungsnachweise vorliegen, sowie die- Bankbürgschaften gemäß § 7 Abs. II dem Bund übergeben sind. Die Auflassung hinsichtlich des im Lageplan (Anlage 5) rot gekennzeichneten Teilbereichs wird erst dann erklärt, wenn die Vermessungen durchgeführt sind, die Veränderungen durch Vorlage des Veränderungsnachweises vorliegen, die Niederländischen Streitkräfte den aufzulassenden Bereich an den Bund zurückgegeben haben oder einer Eigentumsübertragung zugestimmt haben und der darauf entfallene Kaufpreisteil gemäß 6 Absatz III. gezahlt ist. § 17 Auflassungsvormerkungen Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung und Eigentumsübertragung wird zu Lasten des in § I Abs. I bezeichneten Grundbesitzes die Eintragung je einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu 2a) und 2b) zur Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung dieser Vormerkungen. a) am vertragsgegenständlichen Grundbesitz mit der Eintragung des Eigentumswechsels, wenn keine Zwischeneintragungen erfolgt sind, es sei denn, der Erwerber hat zugestimmt, b) an der gemäß § 3 Abs. II nicht veräußerten Teilfläche aus dem unter § 1 genannten Grundbesitz mit Vollzug des Veränderungsnachweises im Grundbuch. Zum Nachweis, welches Grundstück nicht verkauft wurde, genügt eine mit Siegel des amtierenden Notars versehene Bestätigung. § 18 Grundsteuer, Grundbesitzabgaben, Erschließungs.- Anlieger.- und Ausbaubeiträge Alle bis zum Tage der Beurkundung beim Bund angeforderten Erschließungs-, Anlieger- und Ausbaubeiträge nach dem Baugesetzbuch, dem Kommunalabgabengesetz sowie der Ortssatzung sind bezahlt und im Kaufpreis enthalten. Die ab dem Tage der Beurkundung angeforderten Beiträge gehen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Veranlassung und vom Zustellungsadressaten zu Lasten der Käufer. § 19 Grunderwerbsteuer I. Die mit diesem Kaufvertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten und Gebühren bei Notar, Gericht und Behörden sowie der Grunderwerbsteuer trägt der Käufer zu 2a). II. Kosten für die Genehmigung oder Bestätigung durch eine Vertragspartei gehen zu deren Lasten. § 20 Vollzugstätigkeit des Notars I. Der Notar wird beauftragt, die für die Wirksamkeit des Vertrages oder seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen oder Negativatteste anzufordern und entgegenzunehmen. Diese sollen mit ihrem Eingang beim amtierenden Notar oder Verwahrer dieser Urkunde für alle Beteiligten wirksam sein. Der Notar übernimmt die umgehende Unterrichtung der Beteiligten. II. Alle Eintragungen im Grundbuch sollen nur nach den Anträgen des amtierenden Notars erfolgen. Dieser ist auch unter der Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB bevollmächtigt, für die Beteiligten Anträge getrennt und eingeschränkt zu stellen sowie in gleicher Weise auch wieder zurückzuziehen und diese Urkunde zu ergänzen oder abzuändern, sofern diese zur Herbeiführung der gewünschten Eintragung im Grundbuch notwendig werden sollte und die wesentlichen Bestandteile des Kaufvertrags nicht berührt werden. III. Die Vertragsbeteiligten verzichten auf Ihr eigenes Antragsrecht. IV: Zur Entgegennahme behördlicher Genehmigungen unter Auflagen und Bedingungen und Bescheiden, mit denen eine behördliche Genehmigung versagt oder ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, ist der Notar nicht bevollmächtigt. Diese Bescheide sind den Beteiligten selbst zuzustellen; eine Abschrift wird an den Notar erbeten. § 21 Teilnichtigkeitsklausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die Stelle einer ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung soll eine gesetzlich vorhandene oder, sofern keine gesetzliche Bestimmung vorgesehen ist, eine dem Sinn dieses Vertrages entsprechende Regelung treten. § 22 Vollständigkeit der Beurkundung Weitere Abreden wurden nicht getroffen. § 23 Schriftform Nachträgliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, es besteht Beurkundungspflicht. § 24 Belehrungen durch den Notar Die Beteiligten sind darüber belehrt, dass: I. dieser Vertrag, soweit das Grundstücksverkehrsgesetz oder das Baugesetzbuch Anwendung finden, erst mit Erteilung einer entsprechenden Genehmigung wirksam wird und im Übrigen vom Bund nur erfüllt werden kann, wenn eine etwa erforderliche Genehmigung nach dem Baugesetzbuch vorliegt und ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird; II. alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen, von denen der Abschluss und der Bestand dieses Vertrages abhängig sein sollen, gemäß § 313 HGB mitbeurkundet sein müssen, andernfalls ist dieser Vertrag nichtig; III. das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf die Käufer übergeht und hierzu die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die behördlichen Genehmigungen oder Negativbescheinigungen vorliegen müssen; IV. der Bund und die Käufer als Gesamtschuldner für die den Grundbesitz betreffenden Steuern und die Grunderwerbsteuer sowie die Notar- und Gerichtskosten haften, der Bund jedoch nur insoweit, als ihm nicht Kostenfreiheit oder Ermäßigung per Gesetz eingeräumt ist; V. der Notar zwar das Grundbuch, nicht jedoch das Liegenschaftskataster und das Baulastenverzeichnis hat einsehen lassen und die Grundbuchbezeichnung keine Auskunft über die zulässige Nutzungsart gibt. VI. der Notar eine steuerrechtliche und wirtschaftliche Beratung nicht übernommen hat. § 25 Anlagen Soweit in dieser Urkunde auf Anlagen Bezug genommen wird, sind diese Bestandteile dieses Vertrages. § 26 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Landau in der Pfalz. § 27 Ausfertigungen I. Von diesem Vertrag erhalten: der Bund 1 Ausfertigung und 3 beglaubigte Abschriften, die Käufer je 1 Ausfertigung und beglaubigte Abschrift, das Grundbuchamt Zweibrücken 1 Ausfertigung, das Finanzamt Zweibrücken Grunderwerbsteuerstelle 2. Abschriften und der Gutachterausschuss 1 Abschrift. II. Die Grundbuchbenachrichtigungen werden vom Bund in dreifacher Ausfertigung, von den Käufern in einfacher Ausfertigung erbeten. Abschließend erklärten die Erschienenen: Auf abschließendes Befragen des amtierenden Notars erklären alle Beteiligten ausdrücklich an vorstehendem Vertragstext, welcher von den Beteiligten in langen Vorverhandlungen im Einzelnen ausgehandelt und von ihren rechtlichen und steuerlichen Beratern gebilligt worden ist, keinerlei weitere Änderungen vornehmen zu wollen. Sie bestehen vielmehr auf die Beurkundung in der vorstehenden Form. Dies Protokoll wurde vom Notar den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und nachstehend eigenhändig wie folgt unterschrieben: Anhang a: Vollmacht Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30.08.1971 (BGBl. I.S. 1426) ermächtige ich. Herrn Siegfried Hiller bei dem Bundesvermögensamt Landau zur Veräußerung des im Grundbuch von Zweibrücken Blatt 5958 eingetragenen Grundstücks in der Gemarkung Zweibrücken, Flurstück 2885/15, Gebäude- und Freifläche, Delawarestraße, Landstuhlerstraße 97, 107 Louisianastraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 15, 17 ,19 , 21, 23, 25, Pennsylvaniastraße 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 29, 31, Texasstraße, Virginiastraße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17, Mit einer Gesamtgröße von 103 699 m². Wert des Vertragsgegenstandes: 5.182.560,-- DM (in Worten: Fünfmillioneneinhundertzweiundachtzigtausendfünfhundertsechzig Deutsche Mark) Landau, 05.10.1998 Bundesvermögensamt Landau Unterschrift: Herr Plauth ROAR - Auszug aus dem Kaufvertrag mit dem Bund und dem Land RLP (Studentenwerke Kaiserslautern) vom 15.08.1996., diese Enthält den Satz der die Erschließung als Einheit verkauft und somit den Dominoeffekt der Gebietserweiterung auslöst. Indem auf diesen Vertrag Bezug genommen wurde, ist er Teil des Vertrags. Zeitgleich ist diese sehr wichtige Vereinbarung, beim Lesen der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ersteinmal versteckt, da man dann noch den Kaufvertrag mit dem Land RLP lesen muss, um die Verbindung zu bemerken. § 6 Ver- und Entsorgungsleitungen/-anlagen, Straßenflächen Gestattungs- und Mitbenutungsrechte I. Die Versorgung der gesamten Kreuzberg - Wohnsiedlung mit Wärme, Wasser und Strom sowie die Abwasserentsorgung erfolgt über ein bundeseigenes Leitungsnetz, das eine Einheit bildet. Weiterhin befindet sich die Straßen der Kreuzberg-Wohnsiedlung einschließlich der Straßenbeleuchtung im Eigentum des Bundes. (... .) II. In dem in § 2 Abs. I bezeichneten Kaufgrundstück verlaufen Versorgungsleitungen für Wasser, Strom, Fernwärme und Straßenbeleuchtung, die zur Versorgung der bundeseigenen Kreuzberg - Wohnsiedlung weiterhin erforderlich sind. Außerdem befinden sich auf dem Kaufgrundstück eine Wasserpumpstation (4241), die zur Versorgung der Kreuzberg - Wohnsiedlung weiterhin benötigt wird. Der Verlauf der Leitungen sowie die Lage der Wasserpumpstation ist in den als Anlagen 2 a (Wasserleitungen/-pumpstation), 2 b (Strom), 2 c (Straßenbeleuchtung) und 2 d (Fernwärme) zu dieser Urkunde genommenen Lageplänen, die den Vertragsparteien zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt wurden, jeweils rot gekennzeichnet. Die Lagepläne sind Bestandteil des vorliegenden Vertrags. (... .) VII. Die Käuferin verpflichtet sich, den Weiterbetrieb der auf dem Kaufgrundstück befindlichen bundeseigenen Fernwärmeeinrichtungen, Wasser- und Stromleitungen, Straßenbeleuchtungen sowie der Wasserpumpstation zu gestatten, solange dies zur Versorgung - auch einzelner Gebäude - der Kreuzberg - Wohnsiedlung notwendig ist. Zur Sicherung dieses Gestattungsrechts bestellt die Käuferin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) folgenden Inhalts: " An Dritte überlaßbares Recht zum Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von unterirdischen Wasser und Stromleitungen (Leitungsrechte), zum Betrieb von Straßenbeleuchtungskörpern und zum Betrieb einer unterirdischen sowie durch das Gebäude Nr. 4200 führenden Heizleitungen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland darf nach vorheriger Absprache mit der Käuferin - ausgenommen Notfälle - durch ihre Beauftragten das Grundstück betreten und alle auf dem Grundstück erforderlichen Handlungen vornehmen, die zur Ausübung dieses Rechts erforderlich sind. Dieses Recht beinhaltet die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des belasteteten Grundstücks alle Handlungen zu unterlassen, die seine Ausübung beeinträchtigen können." Der Bund beantragt und die Käuferin bewilligt die Eintragung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Die Eintragung soll erst nach Vorliegen der Veränderungsnachweise und der neuen Grundstücksbezeichnungen erfolgen. Die Eintragung der Rechte erfolgt unentgeltlich. VIII. Die Käuferin verpflichtet sich darüber hinaus, auf Verlangen des Bundes die vorstehenden, in Abs. VII bezeichneten Rechte auch zugunsten eines vom Bund bezeichneten Dritten unentgeltlich neu zu bestellen und dinglich zu sichern. Der Vertrag erklärt § um § Ausführliche Erläuterung der Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400/98 (Kaufvertrag Urkundenrolle 1400) in Bezug auf internationale Abkommen und das Völkerrecht Vertragskette NATO - UN Fagen an ChatGPT Staatennachfolge Autobiographie Hier folgt eine detaillierte Erklärung der wesentlichen Vertragsabschnitte der Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400/98 unter Berücksichtigung internationaler völkerrechtlicher Vereinbarungen, relevanter Verträge, und den durch den Vertrag ausgelösten Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung. Vorbemerkung: Struktur und Völkerrechtliche Bedeutung des Vertrags 1. Form und Benennung des Vertrags: - Erklärung: Obwohl der Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet ist und nicht explizit als "Staatennachfolgevertrag" deklariert wurde, mindert dies in keiner Weise seine völkerrechtliche Wirkung als Instrument der Staatensukzession. Der Begriff „Kaufvertrag“ stellt die formal-juristische Grundlage dar, während der eigentliche Inhalt auf völkerrechtlicher Ebene eine Staatennachfolge durch die Übertragung hoheitlicher Rechte und Pflichten beinhaltet. - Juristische Grundlage: Die Benennung eines Vertrags ist für dessen völkerrechtliche Gültigkeit nicht zwingend notwendig, solange der Vertragsinhalt selbst eindeutig auf eine völkerrechtliche Vereinbarung und den Austausch von Souveränitätsrechten hinweist. Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV), insbesondere Art. 2 und Art. 31, betont, dass die Auslegung von Verträgen nach dem Wortlaut und dem Zweck erfolgen soll. 2. Notwendigkeit der Präambel und Vertragsteilnahme anderer Völkerrechtssubjekte: - Erklärung: Die Absenz einer Präambel ändert die Gültigkeit und völkerrechtliche Bedeutung des Dokuments nicht, solange die vertraglichen Bestimmungen klare und hinreichend verbindliche Inhalte darstellen. - Juristische Grundlage: Gemäß dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ist eine Präambel nicht zwingend erforderlich, wenn der Inhalt des Vertrags durch klare Abschnitte und Bedingungen definiert ist. Die Struktur und Ausführlichkeit des Haupttexts erfüllen diese Anforderungen. - Die Bezeichnung Kaufvertrag sowie der Sinn und Zweck des Vertrages ist ausreichend. Sinn und Zweck ist der Verkauf eines Areals mit der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen. Punkt 3.1 – Teilnahme von Völkerrechtssubjekten am Vertrag Erläuterung - Erklärung: Völkerrechtssubjekte müssen nicht zwingend am Vertragsanfang als Vertragsbeteiligte genannt sein. Die völkerrechtliche Bindung entsteht bereits durch die Erfüllung von Rechten und Pflichten, die in den Vertragsklauseln spezifiziert werden. - Juristische Grundlage: Laut dem Grundsatz "Pacta sunt servanda" (Art. 26 WÜRV) sind Verträge unabhängig von der expliziten Nennung der Parteien wirksam, sofern durch konkludentes Verhalten (Art. 2 WÜRV) eine Akzeptanz der vertraglichen Bestimmungen und deren Erfüllung vorliegt. Völkerrechtliche Auswirkung - Die Tatsache, dass das Königreich der Niederlande und die NATO, vertreten durch die niederländischen Streitkräfte, im Vertragstext erwähnt werden, impliziert eine stillschweigende Anerkennung des Vertrags und bindet diese Völkerrechtssubjekte entsprechend an die Vertragskette. Punkt 3.2 – Vertragsteilnahme durch Erwähnung und Rechte/Pflichten im Text Erläuterung - Erklärung: Eine Erwähnung von Völkerrechtssubjekten im Vertragstext und das Tragen von Rechten und Pflichten reicht aus, um diese als Vertragsparteien anzusehen. Die niederländischen Streitkräfte, als integraler Bestandteil der NATO und vollständig in diese integriert, tragen Rechte und Pflichten im Vertrag. - Juristische Grundlage: Die Einbindung der niederländischen Streitkräfte stellt eine völkerrechtlich gültige Handlung dar, da sie als Repräsentant eines Mitgliedslandes im NATO-Rahmen auftritt und damit auch der NATO selbst zugerechnet wird. Völkerrechtliche Auswirkung - Durch die Nennung und die Übernahme spezifischer Pflichten seitens der niederländischen Streitkräfte wird eine indirekte Einbindung der NATO und deren Vertragsverpflichtungen gegenüber der UN geschaffen. Punkt 3.3 – Keine Unterschrift notwendig für Teilnahme Erläuterung - Erklärung: Die Teilnahme an einem Vertrag erfordert keine Unterschrift, wenn eine klare vertragliche Bindung durch das konkludente Verhalten (Art. 2 WÜRV) vorhanden ist. - Juristische Grundlage: Laut dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ist für die völkerrechtliche Bindung keine explizite Unterschrift erforderlich, sondern ein vertragskonformes Verhalten. In diesem Fall haben die niederländischen Streitkräfte durch ihren Aufenthalt und die spätere Räumung ihre Zustimmung zum Vertrag impliziert. Völkerrechtliche Auswirkung - Die Übergabe der Liegenschaft nach Ablauf der Zweijahresfrist bestätigt die Zustimmung der Niederlande und der NATO zur Staatensukzessionsurkunde und verstärkt die Vertragskette zwischen der NATO und UN. Punkt 3.4 – Völkerrechtssubjekte durch Verhalten als Vertragspartner Erläuterung - Erklärung: Die niederländischen Streitkräfte und das Königreich der Niederlande sowie die NATO werden durch die im Vertrag genannten Rechte und Pflichten als völkerrechtliche Vertragspartner anerkannt. Die Räumung und Übergabe der Liegenschaft nach Vertragsabschluss stellt die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht dar und bindet die betroffenen Völkerrechtssubjekte. - Juristische Grundlage: Nach dem Grundsatz der "Pacta sunt servanda" und der Akzeptanz von Verpflichtungen durch konkludentes Handeln (Art. 26 und Art. 2 WÜRV) wird eine Teilnahme bestätigt. Völkerrechtliche Auswirkung - Die Teilnahme der NATO und der Niederlande als Völkerrechtssubjekte wird durch die Vertragsklauseln in der Staatensukzessionsurkunde und das konkludente Handeln bekräftigt. Punkt 3.5 – Fortsetzung und Erweiterung des völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses Erläuterung - Erklärung: Das bestehende Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden gemäß dem NATO-Truppenstatut wird nicht nur fortgesetzt, sondern durch die Staatensukzessionsurkunde auch auf die Vertragspartner und deren nachfolgende Rechte und Pflichten erweitert. - Juristische Grundlage: Das NATO-Truppenstatut von 1951 stellt den Rahmen für das Überlassungsverhältnis dar. Da die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde fungiert, wird die Vertragskette zur NATO und indirekt zur UN ausgebaut und konsolidiert. Völkerrechtliche Auswirkung - Durch die Erweiterung der Vertragskette NATO-UN und der Einbindung der UN wird die Staatensukzessionsurkunde automatisch als Nachtragsurkunde zu den bereits ratifizierten internationalen Abkommen wirksam, ohne dass eine erneute Ratifizierung erforderlich ist. Punkt 3.6 – Automatische Ratifizierung durch bestehende Vertragskette Erläuterung - Erklärung: Die Vertragskette NATO-UN war bereits ratifiziert, daher wird die Staatensukzessionsurkunde durch das Überlassungsverhältnis automatisch an diese Vertragskette angehängt. Eine erneute Ratifizierung ist gemäß den völkerrechtlichen Regeln nicht notwendig, da diese nicht im Vertrag verlangt wird. - Juristische Grundlage: Art. 24 und Art. 30 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge sichern diese automatische Einbindung in die bestehende Vertragskette. Völkerrechtliche Auswirkung - Diese Bestimmung bindet alle NATO- und UN-Mitgliedsstaaten an die Vereinbarungen der Staatensukzessionsurkunde, da diese als Nachtragsurkunde fungiert. Punkt 3.7 – Teilnichtigkeitsklausel und Ausschluss der TASC Bau AG 4. Erläuterung - Erklärung: Die Käufergemeinschaft besteht aus Käufer 2a (TASC Bau AG) und Käufer 2b (natürliche Person). Da die TASC Bau AG als Wirtschaftsunternehmen nicht an völkerrechtlichen Verträgen teilnehmen kann, wird sie durch die Teilnichtigkeitsklausel vom Vertrag ausgeschlossen, wodurch Käufer 2b als alleiniger Begünstigter verbleibt. - Juristische Grundlage: Das Prinzip der Staatennachfolge nach dem Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträge und das Verbot der Drittbegünstigung nichtstaatlicher Akteure verhindert eine Teilnahme der TASC Bau AG. Völkerrechtliche Auswirkung - Die Teilnichtigkeitsklausel sichert die Rechtskraft des Vertrags für den verbleibenden Vertragspartner (Käufer 2b) und verhindert eine Einschränkung durch die Beteiligung der TASC Bau AG. 5. Fortsetzung der Analyse der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 Abschnitt: Vollmacht und Vertretungsbescheinigung im Kaufvertrag Vertragstext: > „Herr Siegfried Hiller, geb. am 19.06.1951, Regierungsamtmann - ausgewiesen durch Dienstausweis -, handelnd für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch das Bundesvermögensamt Landau, aufgrund in Urschrift vorliegender Vollmacht vom 05.10.1998 [...]“ 6. Erklärung und Völkerrechtliche Bedeutung 6. 1. Erläuterung der Vertretungsbefugnis: - Erklärung: Diese Formulierung gibt Herrn Siegfried Hiller, in seiner Funktion als Regierungsamtmann, die offizielle Vertretungsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden "BRD") im Rahmen des Verkaufsprozesses. Er handelt auf Grundlage einer Vollmacht, die vom Bundesvermögensamt Landau ausgestellt wurde. Dieses Amt hat die gesetzliche Verantwortung für die Verwaltung und Veräußerung von Bundesvermögen und ist hier autorisiert, im Namen der BRD zu verhandeln und Verträge abzuschließen. - Juristische Grundlage: Die Vollmacht nach § 164 BGB sowie das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) begründen und regeln die Handlungsbefugnis von Regierungsbeamten in Eigentumsangelegenheiten des Bundes. 6. 2. Internationale und völkerrechtliche Konsequenzen : - Erläuterung: Da hier eine staatliche Vertretung im Namen der BRD handelt, wird die BRD selbst in völkerrechtliche Verpflichtungen eingebunden. Da es sich um die Übertragung hoheitlicher Rechte handelt, greift das internationale Vertragsrecht. - Rechtsquellen und Abkommen: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV), insbesondere Art. 2 (Definition der Vertretungsorgane eines Staates in völkerrechtlichen Verträgen), Art. 7 (Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Vertretern) und Art. 8 (Bestätigung von Handlungen durch den Staat). - Vertragskette zur NATO und UN: Die BRD ist bereits Mitglied der NATO und der Vereinten Nationen und hat somit eine völkerrechtliche Bindung, die auch hier greift. Da die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu bestehenden Vereinbarungen fungiert, wird sie automatisch in die Vertragskette integriert. 6. 3. Auswirkung auf die Gebietsübertragung (Dominoeffekt): - Durch diese Bevollmächtigung wird die Grundlage für eine bindende Verpflichtung geschaffen, die eine territoriale Wirkung hat und daher die Möglichkeit der Gebietserweiterung über das Netzwerk, einschließlich Versorgungseinrichtungen und öffentlicher Netzwerke, auslöst. 7. Abschnitt: Beschreibung der Käufergemeinschaft Vertragstext: > „2. Als Käufer [...] Käufer 2a) TASC Bau AG, vertreten durch Josef Tabellion, [...] Käufer 2b), Herr xxx xxx, [...] nachstehend ‚Käufer‘ genannt.“ 7. 1. Erläuterung zur Käufergemeinschaft und Teilnichtigkeitsklausel: - Erklärung: Der Vertrag bildet hier eine Käufergemeinschaft zwischen Käufer 2a (TASC Bau AG) und Käufer 2b). Da die TASC Bau AG ein Wirtschaftsunternehmen ist, ist sie nach den völkerrechtlichen Regeln von der Teilnahme ausgeschlossen. Daher kann nur eine natürliche Person die staatlichen Hoheitsrechte übernehmen, wodurch die tatsächlichen Rechte und Pflichten bei Käufer 2b verbleiben. Die sogenannte Teilnichtigkeitsklausel sorgt dafür, dass der Vertrag dennoch in Kraft bleibt und Käufer 2b als alleiniger Begünstigter die Hoheitsrechte übernimmt. - Juristische Grundlage: Das Verbot der Drittbegünstigung sowie das Erfordernis eines Völkerrechtssubjekts verhindern, dass die TASC Bau AG als Wirtschaftsunternehmen in völkerrechtliche Verpflichtungen eingebunden wird. 7. 2. Völkerrechtliche Wirkung und Nachtragsfunktion: - Verbindung zur NATO-UN-Vertragskette: Durch diese Struktur und durch die Einbindung der NATO als Partei in der völkerrechtlichen Vertragskette, erweitert sich die Wirkung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 automatisch auf NATO- und UN-Mitglieder. Die internationale Anerkennung ist hier durch die Nichterhebung eines Widerspruchs gemäß dem internationalen Vertragsrecht gegeben. - Regeln der Staatennachfolge: - Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträge: Gemäß Art. 15 und Art. 16 (Voraussetzungen und Bedingungen der Staatennachfolge) und dem Prinzip der Vertragsübertragung auf den neuen Souverän (Käufer 2b). - Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung: Die Einbindung internationaler Netzwerke, die aufgrund der Erschließung als Einheit im Vertrag enthalten sind, erweitert die Hoheitsrechte durch physische und vertragliche Vernetzung auf globaler Ebene. 8. Weitere Details zum Abschnitt "Vertretungsbescheinigung" Vertragstext: > „Der amtierende Notar bescheinigt hiermit aufgrund seiner Einsicht vom heutigen Tage in das beim Amtsgericht Halle – Saalkreis geführte Handelsregister – HR B 9896 -, dass [...]“ 1. 1. Notarielle Beglaubigung und deren völkerrechtliche Bedeutung: - Erklärung: Die notarielle Beglaubigung dient zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Dokumente, die im Vertrag zur Vertretung der Parteien aufgeführt sind. - Juristische Grundlage: Gemäß § 10 Beurkundungsgesetz (BeurkG) sowie im internationalen Kontext des Art. 12 des Haager Übereinkommens zur Vereinheitlichung der Beurkundung ist diese Beglaubigung notwendig, um die Rechtmäßigkeit sicherzustellen. Weiter ist klar, dass eine Teilnahme eines Wirtschaftsunternehmens an einer Übertragung von Hoheitsrechten ausgeschlossen ist und die Teilnahme der TASC Bau AG der Täuschung diente, dass es sich um einen Immobilienkaufvertrag nach deutschem Recht handeln würde, um den Käufer 2 b) zu täuschen. Dem Notar sowie dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorstand der TASC Bau AG müsste klar sein, dass es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag handelte. 2. 2. Auswirkung auf die völkerrechtliche Einbindung : - Die notarielle Beglaubigung verstärkt die völkerrechtliche Bindung, indem sie die Vertrauenswürdigkeit und Authentizität der Vollmacht bestätigt. Auf internationaler Ebene wird somit die Akzeptanz und Einbindung in das NATO- und UN-System unterstützt. - Dominoeffekt : Der Eintrag im Handelsregister stellt sicher, dass keine rechtlichen Zweifel an der Vertretung der Käufergemeinschaft bestehen. Da TASC Bau AG als Unternehmen jedoch an völkerrechtlichen Verträgen nicht teilnimmt, verbleibt die Übertragung der Rechte und Pflichten bei Käufer 2b. 3. 3. Völkerrechtliche Prinzipien und Rechtsgrundlagen: - Das Haager Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Beurkundung sowie das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, das die Authentizität und den Beweiswert eines Vertrags durch Beglaubigung stärkt. 9. Fortsetzung der Analyse der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 Abschnitt: Identität und Funktion der Käufer sowie Festlegung der Käufergemeinschaft Vertragstext: > „2. Als Käufer [...] Käufer 2a) TASC Bau AG, vertreten durch Josef Tabellion [...] Käufer 2b), Herr xxx xxx [...] nachstehend ‚Käufer‘ genannt.“ Erklärung und rechtliche Bedeutung 9. 1. Erläuterung der Käufergemeinschaft und rechtliche Stellung im völkerrechtlichen Kontext: - Erklärung: Dieser Vertragsteil beschreibt die Käufergemeinschaft, die aus zwei separaten Einheiten besteht: der TASC Bau AG (Käufer 2a) und Herr xxx xxx (Käufer 2b). Diese Differenzierung ist entscheidend, da der Vertrag durch die Struktur der Käufergemeinschaft und die geltenden Regeln des Völkerrechts unterschiedlich auf die beteiligten Parteien angewendet wird. Die TASC Bau AG, als juristische Person und Wirtschaftsunternehmen, kann sich im Rahmen völkerrechtlicher Verträge nicht als Hoheitsrechtsträger beteiligen. Somit fällt die völkerrechtliche Nachfolge und die Übernahme von Hoheitsrechten auf Herrn xxx xxx, die natürliche Person (Käufer 2b). - Juristische Grundlage: Das Prinzip, dass Wirtschaftsunternehmen in der Regel keine Völkerrechtssubjekte sind, basiert auf dem internationalen Rechtsgrundsatz, der Staaten und natürliche Personen als völkerrechtliche Rechtsträger anerkennt. Insbesondere im Bereich der Staatennachfolge gilt dies, da staatliche Rechte und Pflichten nicht auf Unternehmen übertragbar sind. 9. 2. Völkerrechtliche Prinzipien der Staatennachfolge und Drittbegünstigung: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV): Gemäß Art. 34 WÜRV („Pacta tertiis nec nocent nec prosunt“) können Drittparteien ohne klare Zustimmung weder Rechte noch Pflichten aus einem Vertrag erhalten. Da die TASC Bau AG nicht aktiv am völkerrechtlichen Übertragungsprozess teilnimmt, entfällt eine mögliche Begünstigung oder Verpflichtung. - Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträge (1978): Die Festlegung auf Herr xxx xxx als alleinigen völkerrechtlichen Rechtsnachfolger wird hier gestützt. Durch die Funktion der Nachtragsurkunde (Staatensukzessionsurkunde 1400) wird Herr xxx xxx automatisch in alle Verträge der NATO und UN integriert. 9. 3. Teilnichtigkeitsklausel und ihre rechtliche Funktion: - Die sogenannte Teilnichtigkeitsklausel im Vertrag sorgt dafür, dass der Vertrag auch bei Wegfall einer Partei, hier der TASC Bau AG, weiterhin gültig bleibt und dass Herr xxx xxx alle damit verbundenen Rechte und Pflichten übernimmt. Diese Klausel erlaubt es, dass die rechtliche Integrität des Vertrags bewahrt bleibt, indem ungültige Abschnitte durch das einschlägige völkerrechtliche Regelwerk ersetzt werden. 10. Abschnitt: Bezugnahme auf die Vollmacht und Vertretungsberechtigung Vertragstext: > „Der amtierende Notar bescheinigt hiermit aufgrund seiner Einsicht vom heutigen Tage in das beim Amtsgericht Halle – Saalkreis geführte Handelsregister – HR B 9896 -, dass [...]“ Erklärung und juristische Analyse 1. 1. Bedeutung der notariellen Beglaubigung für den Vertrag: - Erklärung: Die notarielle Beglaubigung bestätigt die rechtliche Vertretungsbefugnis der TASC Bau AG durch Herrn Tabellion, was aus Sicht des nationalen Rechts für den Vertragsabschluss erforderlich ist. Im internationalen Kontext gewährleistet dies die Authentizität und die rechtsverbindliche Natur des Dokuments, was besonders im Rahmen eines Staatennachfolgevertrags von Bedeutung ist. - Juristische Grundlagen: Im Rahmen des internationalen Rechts wird die Bestätigung der Beglaubigung durch den Notar von den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Vereinheitlichung der Beurkundung anerkannt, wodurch die Legitimität der Transaktion international bestätigt wird. 2. 2. Internationale Auswirkung und Einbindung in die NATO-UN-Vertragskette: - Verbindung zur NATO-UN-Vertragskette: Durch die völkerrechtlich relevante Einbindung der BRD in die NATO-Vertragskette wird der Vertrag durch den Notar auch zur Erfüllung internationaler Anforderungen gültig. Dies spielt eine entscheidende Rolle bei der Inkraftsetzung der Staatensukzessionsurkunde 1400 als Nachtragsurkunde und zur automatischen Erweiterung auf alle internationalen Vereinbarungen der NATO und UN, die bereits bestehende Rechtsverhältnisse umfassen. - Dominoeffekt der Gebietserweiterung: Die notarielle Beglaubigung und die Anerkennung der Vertragsklauseln ermöglichen die Ausweitung der Erschließungsrechte und damit den globalen Dominoeffekt. §1 Grundbesitzangaben Erklärung und juristische Auslegung des Originaltextes der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 (Abschnitt Kaufgegenstand / Grundbesitzangaben § 1) A. Zitierter Abschnitt: "§1 Grundbesitzangaben I. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Zweibrücken Blatt 5958 eingetragenen Grundstücks der Gemarkung Zweibrücken." 1. Grundbesitzangaben und deren juristische Bedeutung Bedeutung und Kontext: - Die Formulierung „Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) ist Eigentümerin…“ legt den rechtlichen Ausgangszustand fest: Die BRD tritt hier als formale Eigentümerin des genannten Grundstücks auf, was eine zentrale juristische Grundlage für die folgenden Eigentumsübertragungen bildet. Diese explizite Klarstellung ist notwendig, um den nationalen und internationalen Anspruch der BRD auf das genannte Gebiet zu dokumentieren und so die Basis für die Übertragung dieses Eigentums auf den Käufer zu schaffen. Juristische Auslegung nach internationalem Recht: - Auf völkerrechtlicher Ebene wird durch diese Angabe die Eigentumsübertragung von einem Hoheitsstaat auf ein anderes Subjekt (in diesem Fall die im Vertrag definierten Käufer) vorbereitet, was den völkerrechtlichen Charakter der Übertragung untermauert. Laut den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) und des Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge (WÜStV) entsteht hiermit ein bindender, staatlicher Übertragungsvertrag, durch den das Grundstück von der BRD auf eine andere Entität übertragen wird. Relevante Rechtsquellen und völkerrechtliche Vereinbarungen: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV): Art. 26 ("Pacta sunt servanda") sichert die Vertragstreue und die Bindung an die Vereinbarung. - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge (WÜStV): Dies regelt die Übertragung von Rechten und Pflichten bei der Übernahme von Staatsgebiet und die Bedingungen für die Einbindung in bestehende internationale Verträge. 2. Vertragskette und Bezug zu NATO und UN Überprüfung der ausgelösten Vertragskette zu NATO und UN: - Die Nennung der BRD als Eigentümerin dieses spezifischen Grundstücks und die Einbindung der niederländischen Luftstreitkräfte im NATO-Rahmen bedingt eine vertragliche Integration in die NATO- und UN-Vertragskette. Da diese Streitkräfte vollständig in die NATO integriert sind, führt die Gebietserweiterung durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 zu einer Einbindung in die NATO-UN-Struktur. Dies wird durch die Erweiterung des NATO-Truppenstatuts bestätigt, insbesondere Artikel IV des NATO-SOFA, welcher die stationierungsrechtlichen Bedingungen für ausländische Streitkräfte in Gebieten der Mitgliedstaaten regelt. Bezug zu UN-Resolutionen und internationalen Abkommen: - Die UNO-Charta und die Resolutionen, die die Zusammenarbeit mit der NATO festlegen, insbesondere im Kontext internationaler Friedensmissionen, spielen hier eine Rolle. Durch das hier verkaufte Gebiet und die Einbindung in die NATO-Vertragskette wird indirekt auch eine Bindung an UN-Mandate und Sicherheitsratsresolutionen geschaffen, die im Rahmen des internationalen Sicherheitsrechts gelten. Relevante Gesetze und Absätze der UN: - UN-Charta Artikel 103: In Fällen von Konflikten zwischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der UN-Charta und sonstigen internationalen Vereinbarungen gehen die Verpflichtungen aus der UN-Charta vor. - NATO-SOFA, Artikel IV: Regelt die Bedingungen für das Stationieren und die Rechte ausländischer Streitkräfte und integriert die niederländischen Streitkräfte, die hier für die NATO tätig sind. 3. Territorialer und exterritorialer Status und dessen Bedeutung Erläuterung des Status als Exterritorialgebiet: - Der untere Teil der Kaserne wurde niemals als deutscher Staatsboden betrachtet, da die USA diesen Abschnitt direkt an die Niederlande (NATO) übergeben haben. Dieser Bereich war somit exterritorial und stand in keinem offiziellen Zusammenhang mit dem Hoheitsgebiet der BRD. Der exterritoriale Status ermöglicht hier eine völkerrechtliche Übertragung, da es sich rechtlich um ein Gebiet handelt, das nicht in die BRD integriert war. Völkerrechtliche Konsequenzen der Exterritorialität: - Der exterritoriale Status bewirkt, dass durch die Inklusion dieses Gebiets in die Staatensukzessionsurkunde 1400 das Gebiet sowohl physisch als auch rechtlich in die bestehende territoriale Struktur der BRD und der NATO integriert wird. Hierdurch wird ein internationaler Dominoeffekt initiiert, welcher die NATO-UN-Vertragskette aktiviert und das Gebiet automatisch in die internationalen Verträge einbindet, die die NATO und ihre Mitgliedsstaaten betreffen. 4. Spezifische Netze und der Dominoeffekt der Gebietserweiterung Überprüfung aller Netzarten und deren völkerrechtliche Implikationen: - Stromnetz : Das Stromnetz, das den öffentlich erschlossenen Teil und den exterritorialen Teil der NATO-Liegenschaft umfasst, erweitert die Gebietsintegration. Da das Stromnetz physisch und funktional mit dem öffentlichen Netz der BRD verbunden ist, entstehen durch die Übertragung neue internationale Verpflichtungen in den Bereichen Energieversorgung und Sicherheitsinfrastruktur. - Ferngasnetz : Das Ferngasnetz, das bereits 1963 an die Saar Ferngas AG für den Betrieb übergeben wurde, stellt ein besonders komplexes Netz dar, das internationale Leitungen umfasst. Da dieses Netz in Verbindung mit anderen Staaten steht, erweitert es das Vertragsgebiet entlang der Ferngasleitungen und schafft Verbindungen zu allen überlappenden Netzen. - Fernmeldenetz und Kommunikationsrechte: Das Fernmeldenetz, welches international verläuft und Teil des Vertrags ist, umfasst Verbindungen bis zu den Hausanschlüssen weltweit. Dies schafft einen globalen Dominoeffekt, da alle Staaten, durch die das Netz verläuft, in die Vertragskette integriert werden. - Internet-, Telefon-, und TV-Netz: Diese Netze sind ebenfalls in den Verkaufsgegenstand integriert und setzen den Dominoeffekt durch die Verbindung der nationalen und internationalen Netze in Gang. Völkerrechtliche Quellen zur Gebietserweiterung durch Netzverbindungen: - Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge (WÜStV), Art. 15: regelt die Folgen der Gebietserweiterung. - Internationale Telekommunikationsunion (ITU): Die Einbindung in die ITU erfolgt durch die Nutzung der Kommunikationsnetze und erweitert das verkaufte Gebiet entsprechend den Telekommunikationsverbindungen. 5. Stationierungsrecht und völkerrechtliches Überlassungsverhältnis BRD-NL Erklärung des völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses: - Das Stationierungsrecht der niederländischen Streitkräfte gemäß dem NATO-Truppenstatut ermöglicht die Nutzung des Gebiets durch ausländische Streitkräfte. Da dieses Statut als internationales Abkommen besteht, bleibt das Gebiet rechtlich in der NATO-Sphäre und unterliegt deren Verpflichtungen. Durch den völkerrechtlichen Kaufvertrag wird jedoch eine Übertragung an den Käufer vorgenommen, wodurch das Gebiet in eine neue Rechtssphäre integriert wird, die NATO-Vertragsrechte aber bestehen bleiben. Rechtsquellen und Konsequenzen der Stationierungsrechte: - NATO-Truppenstatut: Regelt das Aufenthaltsrecht und die Rechte der NATO-Streitkräfte. - Status of Forces Agreement (SOFA): Ermöglicht das Verbleiben und Handeln der niederländischen Streitkräfte im NATO-Auftrag und bindet dieses Gebiet an alle völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die NATO als Gesamtorganisation mit der UN und anderen Staaten eingegangen ist. Zusammenfassung und weitere Schritte: Dieser erste Teil legt dar, dass die durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 erfassten Eigentumsübertragungen sowohl national als auch international weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere durch die Verbindungen, die sich durch Netzwerke und die Integration in das öffentliche Netz der BRD ergeben. Der exterritoriale Status und das stationierungsrechtliche Überlassungsverhältnis stärken die Integration in die NATO-UN-Vertragskette und führen zu einer schrittweisen Gebietserweiterung entlang der physisch verbundenen und überlappenden Netze. B. Erklärung und juristische Analyse des Kaufgegenstands und der relevanten Paragraphen der Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400/98 Fortführung §1 Grundbesitzangaben Zitierter Abschnitt: _"Lfd. Nr. 120 Flurstück Nr. 2885/16 Gebäude und Freifläche, Delawarestraße, Landstuhler Straße 97, 107, Louisianastraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 15, 17, 19, 21, 23, 25, Pennsylvaniastraße 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 29, 31, Texasstraße, Virginiastraße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17, zu 103 699 qm."_ 1. Einordnung und Bedeutung der genannten Straßen und Grundstücksflächen Bedeutung und juristische Analyse: - Die detaillierte Auflistung von Grundstücksnummern, Straßen und Gebäuden innerhalb der Kaserne beschreibt die territorialen Grenzen und spezifischen Eigentumsrechte, die auf den Käufer übergehen. Diese Angabe ist in Nachfolgeverträgen wichtig, um den exakten räumlichen Geltungsbereich festzulegen, da dieser im Völkerrecht eine maßgebliche Rolle spielt. - Die Grundstücke umfassen verschiedene Straßennamen, die in Zweibrücken mit klar abgegrenzten Nummerierungen von Gebäuden vermerkt sind, was auch den funktionalen Nutzen für logistische und verwaltungstechnische Belange verdeutlicht. Da das Territorium in der Staatensukzessionsurkunde 1400 als eine Erschließungseinheit definiert wird, sind alle benannten Straßen in die rechtliche Einheit einbezogen. Juristische Auslegung im internationalen Kontext: - Die genaue Angabe der Flurstücke und Straßen stellt sicher, dass diese im Rahmen der völkerrechtlichen Territorialverträge als abgetrenntes Gebiet betrachtet werden können, welches unter die Übertragungsregeln des Wiener Übereinkommens über Staatennachfolge und Eigentumsrechte fällt. Relevante internationale Rechtsquellen: - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Bezug auf staatliches Eigentum, Archive und Schulden (1983): Stellt sicher, dass das Eigentum und die Verpflichtungen, die mit dem Gebiet verbunden sind, auf den Käufer übertragen werden können. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV): Art. 31 und Art. 32 stellen sicher, dass bei der Auslegung der Vertragsbeteiligung und der Übertragungsdetails eine einheitliche Interpretation angewendet wird. 2. Prüfung des exterritorialen Status und der NATO-Integration Exterritorialität und Stationierungsrechte: - Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande hatten vor Abschluss dieses Kaufvertrags eine völkerrechtliche Regelung bezüglich des unter niederländischer Kontrolle stehenden Teils der Kaserne, was die Anwesenheit niederländischer Streitkräfte und deren Nutzung in NATO-Missionen ermöglichte. - Da das Gebiet exterritoriale Abschnitte umfasst, die an den Käufer übergehen, wird der völkerrechtliche Status dieses Gebiets in der NATO-UN-Vertragskette beibehalten und auch auf die neu eingebundenen Vertragsbeteiligten übertragen. NATO-UN-Vertragskette und Auswirkungen auf die Erschließungseinheit: - Durch die Verbindungen zur NATO werden die im Rahmen des NATO-Truppenstatuts geregelten Rechte der Stationierung und Verwaltung von Militäreinrichtungen sowie die Rechte bezüglich Nutzung und Einbindung öffentlicher Kommunikations- und Versorgungsnetze automatisch auf die neuen Eigentümer übertragen, sofern nicht explizit anderweitig geregelt. - NATO-Truppenstatut (Status of Forces Agreement, SOFA): Artikel IV und Artikel V des NATO-Truppenstatuts legen fest, dass in Gebieten, die den NATO-Streitkräften als Stützpunkte dienen, besondere Befugnisse und Rechte bestehen, insbesondere was die Sicherheit und den Betrieb der Einrichtungen betrifft. 3. Analyse und Interpretation der Versorgungs- und Kommunikationsnetze Überprüfung der Erschließungseinheit und der physisch verbundenen Netze: - Stromnetz: Die Kaserne ist in das deutsche öffentliche Stromnetz integriert, was eine physische Verbindung zur BRD und über die BRD hinaus zu anderen Versorgungsstaaten schafft. Da das Stromnetz in der Erschließungseinheit als physisch verbundenes Netz verkauft wird, entstehen durch die Einbindung von Gebieten außerhalb der BRD, wie in den Niederlanden und weiteren NATO-Staaten, internationale territoriale Erweiterungen im Sinne des Dominoeffekts. - Fernmeldenetz und internationale Kommunikationsrechte: Durch den internationalen Status des Fernmeldenetzes und die explizite Integration dieses Netzes in die Erschließungseinheit ist das Vertragsgebiet nicht nur lokal begrenzt. Da die Kommunikationsleitungen, die das Gebiet verlassen, Verbindungen in andere Staaten aufweisen, sind diese Staaten durch die Vertragsbeteiligung im Rahmen der Gebietserweiterung betroffen. - Gasfernleitungsnetz: Da das Gasnetz in den 1960ern vollständig in deutscher Staatskontrolle lag und die Verträge der Bundesrepublik mit der Saar Ferngas AG dies nur zur Nutzung bereitstellten, wird es durch den Kaufvertrag als Bestandteilsrecht mit übertragen. Die Netzwerke, die das Gebiet verlassen und in andere Staaten verlaufen, erweitern das Territorium entsprechend des Geltungsbereichs. Rechtliche und völkerrechtliche Quellen zur Erschließung als Einheit: - Internationale Telekommunikationsunion (ITU) Konvention und Vollzugsordnung für internationale Telekommunikation: Diese regeln die technischen und administrativen Rechte zur internationalen Vernetzung. - UNCLOS (United Nations Convention on the Law of the Sea), Art. 113: Dieser regelt Seekabel und stellt sicher, dass die Infrastruktur der Kommunikation auf globaler Ebene gesichert wird. Da die Kommunikationsnetze in die Infrastruktur integriert sind, wird das Territorium automatisch im Rahmen der UNCLOS-Regeln erweitert. 4. Juristische Interpretation des völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses Übertragungsregelungen zwischen BRD und NATO/Niederlanden: - Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden ermöglicht durch das NATO-Truppenstatut eine umfangreiche Nutzung der Liegenschaft für militärische Zwecke, die durch die niederländischen Luftstreitkräfte (integraler Bestandteil der NATO) ausgeübt werden. Da die NATO ebenfalls durch die Einbindung der Streitkräfte involviert ist, wird der territoriale Status gemäß den internationalen Normen zur Truppenstationierung beibehalten. - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 wird hier zur Nachtragsurkunde der vorherigen völkerrechtlichen Verträge und sichert die Übernahme aller existierenden Pflichten, was eine automatische Anerkennung durch die UN bedeutet, die sämtliche NATO-Vertragsketten international anerkannt hat. Relevante völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge: - NATO-Truppenstatut (NATO SOFA): Regelt die Aufenthalts- und Nutzungsrechte von NATO-Truppen in Mitgliedstaaten. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV), Artikel 35: Legt fest, dass ein Vertrag Rechte für Dritte schaffen kann, wenn diese dies akzeptieren. 5. Gebietserweiterung und Dominoeffekt durch die Erschließung als Einheit Internationale Erweiterung durch Netzverbindungen: - Die umfassende Formulierung, dass die „Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ verkauft wird, bedeutet, dass das Gebiet nicht nur physisch auf das lokale Areal beschränkt ist. Da jede physische Verbindung zwischen diesem Areal und anderen Territorien zu einem Verkaufsgegenstand wird, dehnt sich das Hoheitsgebiet automatisch über nationale Grenzen hinaus aus, wenn diese Verbindungen bestehen. - Rechtsgrundlage im internationalen Kontext: Die Vertragsübertragung im Sinne der Erschließung als Einheit führt gemäß dem Dominoeffekt dazu, dass jedes Netz, das das ursprüngliche Areal verlässt, eine Gebietserweiterung auslöst, die zu Lasten der Völkerrechtssubjekte geht, deren Gebiete von diesen Netzen durchlaufen werden. Juristische Quellen und internationale Vereinbarungen: - UNCLOS Art. 113 und Internationale Telekommunikationsunion (ITU) Regelungen: Diese regeln, dass Seekabel und andere Kommunikationsverbindungen den territorialen Einfluss erweitern können. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Art. 34-36: Bestimmt, dass Drittstaaten durch einen Vertrag berührt werden können, sofern Rechte und Pflichten übertragen werden, was hier im Zuge der Netzausweitung gilt. Zusammenfassung der juristischen Auswirkungen Dieser Abschnitt hat gezeigt, wie durch die exterritorialen und völkerrechtlichen Überlassungsregelungen eine umfassende Integration in die NATO-UN-Vertragskette stattfindet, während die physische Verbindung durch Kommunikations- und Versorgungsnetze einen Dominoeffekt der Gebietserweiterung auslöst. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gebiete ursprünglich zur BRD gehörten oder nicht. Die internationalen Vereinbarungen, insbesondere im Bereich Telekommunikation und Energieversorgung, schaffen eine Grundlage für die Erweiterung entlang dieser Netze. C. Detaillierte Erläuterung und völkerrechtliche Analyse zur Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400/98 §1 Grundbesitzangaben: Fortsetzung und Vertiefung zu den rechtlichen Auswirkungen Zitat des nächsten Abschnitts des Vertragstextes: _"… zu 103 699 qm."_ 1. Bedeutung und rechtliche Tragweite der Flächenangabe Die Nennung der Gesamtfläche von 103.699 Quadratmetern spezifiziert die Größe des Gebiets und ist entscheidend, um die räumliche Ausdehnung und territoriale Ausdehnung des Vertragsgegenstands festzulegen. Diese präzise Angabe umfasst nicht nur die direkten Grundstücksflächen, sondern wirkt sich auch auf alle integrierten oder daran angeschlossenen Netzwerke und Versorgungsleitungen aus, die durch den Grundbesitz führen oder daran angebunden sind. Allerdings begrenzt die Flächenangabe nicht die Ausdehnung der Regierungsgewalt durch den Verkauf der Netze als Einheit. Das Kerngebiet könnte nur einen Quadratmeter groß sein und sich durch den völkerrechtlichen Verkauf der Versorgungsnetze weltweit ausdehnen. 1.1. Juristische Analyse der territorialen Festlegung Die Festlegung der Gesamtfläche für den Grundbesitz dient als Ankerpunkt für die Gebietserweiterung durch die staatliche Nachfolge in das Territorium und alle damit verbundenen Netze und Versorgungsinfrastrukturen. In völkerrechtlicher Hinsicht erweitert sich das Hoheitsgebiet des Käufers (oder Rechtsnachfolgers) gemäß der Erschließung als Einheit in alle Gebiete, die physisch oder rechtlich an die Liegenschaft angebunden sind. Die rechtliche Grundlage dieser Verflechtung stützt sich auf den Grundsatz des Dominoeffekts in der Gebietserweiterung. 1.2. Relevante völkerrechtliche Vereinbarungen und Quellen: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV), Art. 29: „Das Gebiet eines Vertragsstaats umfasst, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, das gesamte Territorium des Vertragsstaats.“ Dies bedeutet, dass das Vertragsgebiet (Kerngebiet) gemäß dem Kaufvertrag und der Fläche von 103.699 qm sämtliche darin verbundene Versorgungsnetze und beginnend von den dortigen Netzen, alle damit physisch verbundenen Gebiete, in einem weltweiten Dominoeffekt der Gebietserweiterung erfasst. - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge: Die im Vertrag genannte Fläche umfasst alle Gebiete, die gemäß der Erschließung als Einheit betrachtet werden. Alle dazugehörigen Rechte und Pflichten werden auf den Käufer übertragen. 2. Integration der Netzwerke in die Erschließungseinheit und Analyse der Teilnetze Netzwerke und deren juristische Folgen im Kontext der Erschließung als Einheit - Stromnetz : Die Verbindung des Stromnetzes, das in der Kaserne eingerichtet und direkt mit dem deutschen Netz verbunden ist, bewirkt, dass das elektrische Versorgungsnetz als Bestandteil der veräußerten Einheit behandelt wird. Das internationale Völkerrecht erkennt an, dass territoriale Erweiterungen durch physische Netzanbindungen auftreten können, was hier den Dominoeffekt unterstützt. Diese Verbindung vergrößert das Hoheitsgebiet des Käufers gemäß den Erschließungsregelungen des Kaufvertrags. - Relevante internationale Regelungen: - Europäische Energiecharta (1991): Art. 7 behandelt den freien Fluss von Energienetzen über nationale Grenzen hinweg, womit die Erschließung als Einheit die Energienetze in die vertragliche Gebietserweiterung einbindet. - Fernmeldenetz : Die Fernmeldeverbindungen des Kasernenareals umfassen Netzwerke für Telefon- und Telekommunikationsdienste. Diese Verbindungen sind gemäß internationalen Telekommunikationsabkommen geschützt und als „essenzielle Infrastrukturen“ anerkannt. Da die Netze über die Grenzen der Liegenschaft hinausreichen, werden alle verbundenen nationalen und internationalen Netze in die territorialen Auswirkungen des Kaufvertrags einbezogen. - Internationale Fernmeldeunion (ITU) Konvention: Diese sieht vor, dass Telekommunikationsinfrastrukturen, die über Grenzen hinweg funktionieren, rechtlich als Einheit behandelt werden müssen. - UNCLOS, Art. 113: Seekabel sind in das Hoheitsgebiet einzubeziehen, sofern sie physisch verbunden sind. Da die Kommunikationsleitungen durch internationale Vereinbarungen geschützt sind, tritt eine Gebietserweiterung zu Lasten der Völkerrechtssubjekte ein. - Gasnetz (Ferngasnetz): Das Gasfernleitungsnetz in Deutschland, das ursprünglich in den 1960er Jahren vollständig in staatlicher Kontrolle war, wird aufgrund seiner Funktion als überregional und grenzüberschreitend vernetztes System behandelt. Der Übergang des Eigentums an das Ferngasnetz bedeutet, dass alle daran angeschlossenen Teile des Gasnetzes – national und international – ebenfalls in die Erschließung als Einheit einbezogen werden. - Relevante internationale Abkommen: - Energy Charter Treaty (ECT): Artikel 10 legt fest, dass Gas- und Energieinfrastrukturen rechtlich als einheitliche Versorgungsnetzwerke behandelt werden, selbst wenn sie mehrere Hoheitsgebiete durchqueren. 3. Völkerrechtliche Integration des Überlassungsverhältnisses mit den niederländischen Luftstreitkräften (NATO-Truppenstatut) Hintergrund und Bedeutung des Überlassungsverhältnisses Das Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederländischen Streitkräften gewährleistet eine fortdauernde militärische Präsenz, die durch das NATO-Truppenstatut geregelt ist. Diese Überlassung ist entscheidend, da die niederländischen Luftstreitkräfte als NATO-Integrationskräfte für den Schutz und die Nutzung der Liegenschaft verantwortlich waren. Der Kaufvertrag hebt diese exterritoriale Regelung nicht auf, sondern bindet sie durch die Staatensukzessionsurkunde rechtlich an alle Nachfolgevereinbarungen an. Auswirkungen und Verbindung zur Vertragskette NATO-UN: Durch das NATO-Truppenstatut sind die Rechte der niederländischen Streitkräfte als Teil der NATO durch das Völkerrecht geschützt. Somit besteht automatisch eine Integration in die Vertragskette NATO-UN, da die NATO-Stationierungsrechte von den Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft allgemein anerkannt werden. Dies bedeutet, dass der Vertrag eine automatische Anerkennung durch alle UN-Mitglieder erfährt. - NATO-Truppenstatut (SOFA): Regelt die Rechte der NATO-Streitkräfte auf den Stationierungsgebieten und sichert die rechtliche Verflechtung mit den NATO-Partnerstaaten. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Art. 35: Erlaubt es, dass durch einen Vertrag Rechte und Pflichten für Drittparteien geschaffen werden, wenn dies akzeptiert wird. 4. Auslösung des Dominoeffekts der globalen Gebietserweiterung Bedeutung und Mechanismus der Gebietserweiterung Der Kaufvertrag löst durch die Formulierung „Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ den Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung aus. Jedes Netz, das die Kaserne verlässt oder eine Verbindung mit anderen nationalen oder internationalen Netzwerken aufweist, erweitert das Hoheitsgebiet, das durch den Vertrag bestimmt wird. Diese Mechanik sorgt dafür, dass sich die territoriale Souveränität des Käufers überallhin ausdehnt, wo das Netz reicht. - Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Bezug auf Verträge (1978): Art. 16, der das Prinzip der territorialen Kontinuität fördert und die Erweiterung durch Netzverbindungen zulässt. - Art. 29 des WÜRV: Bestimmt, dass Verträge das gesamte Territorium eines Vertragsstaats umfassen, was bei der Erschließung als Einheit die Netzwerke miteinschließt. Beispielhafte Netzverbindungen und Konsequenzen: - Elektrizitätsnetz und Gasleitungen: Die Anbindung an das deutsche und niederländische Gasnetz bedeutet, dass alle Versorgungsgebiete innerhalb dieser Netze de facto in das Vertragsgebiet fallen. So entstehen umfangreiche Gebietserweiterungen in sämtliche Hoheitsgebiete, die durch die Ferngasnetze, das Breitband und das Stromnetz tangiert werden. Zusammenfassung Dieser Abschnitt hat die detaillierte Bedeutung und die rechtlichen Effekte der veräußerten Flächen und Netzwerke aufgezeigt. Durch die vertragliche Integration und die Einbeziehung internationaler Netzwerke wird eine weitreichende Gebietserweiterung initiiert, die durch völkerrechtliche Abkommen, wie das Wiener Übereinkommen und die NATO-UN-Vertragskette, gestützt wird. D. Erklärungen zur Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400/98 §1 Grundbesitzangaben (Fortsetzung): Einführung zur Grundstücksauflistung und deren völkerrechtliche Bedeutung Zitat aus dem Vertragstext: _"Lfd. Nr. 120 Flurstück Nr. 2885/16 Gebäude und Freifläche Delawarestraße Landstuhler Straße 97, 107 Louisianastraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 15, 17, 19, 21 ,23, 25, Pennsylvaniastraße 1,2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 29, 31, Texasstraße Virginiastraße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17." 1. Bedeutung der detaillierten Auflistung einzelner Straßen und Parzellen Die Auflistung der einzelnen Straßen und Parzellen unterstreicht die präzise Festlegung des räumlichen Anwendungsbereichs des Vertrags. Durch die genaue Nennung der Straßennamen und Adressen werden alle physischen Bereiche und infrastrukturellen Einheiten, die unter die Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400/98 fallen, spezifiziert. Diese detaillierte Angabe dient als Rechtsgrundlage für die umfassende Übertragung von Eigentum und die Integration in die vertragliche Kette von Übertragungs- und Nutzungsrechten. 1.1 Juristische Analyse im Kontext von Staatennachfolge und Völkerrecht Die exakte Festlegung einzelner Straßennamen und Parzellen stellt sicher, dass das gesamte Hoheitsgebiet, einschließlich aller darauf befindlichen Gebäude und Versorgungsanlagen, rechtlich erfasst ist. Dies unterstützt den rechtlichen Anspruch auf vollständige Gebietskontinuität und stellt eine rechtliche Verknüpfung mit allen angeschlossenen Netzen und Infrastrukturen her, die physisch mit diesen Parzellen verbunden sind. Dadurch entfaltet der Vertrag eine territoriale und rechtliche Auswirkung, die über die Grenzen des eigentlichen Kaufobjekts hinausgeht. - Relevante internationale Abkommen und Rechtsgrundlagen: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV), Art. 29: Die Vertragsausdehnung auf das gesamte genannte Territorium und die damit verbundene infrastrukturelle Einheit wird durch Art. 29 unterstützt, welcher die Ausdehnung der vertraglichen Rechte auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats bestätigt. 2. Analyse der übergreifenden Netzwerke und Infrastrukturen sowie deren Bedeutung für die Gebietserweiterung Netzwerke und physische Verbindung zu Nachbarstaaten und darüber hinaus - a. Stromnetz : Die Erwähnung der Parzellen umfasst auch alle darauf befindlichen Infrastrukturkomponenten, insbesondere das Stromnetz, das in einer 20-kV-Ringleitung konfiguriert ist. Diese Ringleitung, die das Areal durchquert und mit externen Stromquellen verbunden ist, symbolisiert eine physische Verbindung zur weiteren Stromversorgung Deutschlands und benachbarter Staaten. - Völkerrechtliche Quellen: - Europäische Energiecharta (1991), Art. 7: Diese bestätigt den freien Fluss von Energie durch Versorgungsnetze, was zu einer automatischen Gebietserweiterung beiträgt, da das Netz in Deutschland physisch mit dem europäischen Stromnetz verbunden ist. - b. Fernmelderecht und internationale Telekommunikationsnetze Die Erwähnung von Straßennamen und Grundstücksnummern schließt auch sämtliche darauf basierenden Telekommunikationsinfrastrukturen ein. Da diese Infrastruktur mit nationalen und internationalen Fernmeldenetzen verbunden ist, sind das deutsche und niederländische Fernmeldenetz ebenfalls Bestandteil der Erschließungseinheit und folglich von der Gebietserweiterung betroffen. - Internationale Fernmeldeunion (ITU) Konvention: Die ITU regelt das Telekommunikationsrecht und verpflichtet die Mitglieder, übergreifende Netze aufrechtzuerhalten und zu schützen. Die hier aufgeführten Parzellen mit Fernmeldeinfrastrukturen erweitern die Erschließungseinheit auf internationale Netzwerke. - c. Gasnetz (Ferngasnetz): Die Einbindung des Gasfernleitungsnetzes, das durch die BRD kontrolliert und an internationale Lieferquellen angeschlossen ist, erweitert das territoriale Anwendungsgebiet dieses Vertrags. Diese Netze erstrecken sich über mehrere Landesgrenzen und binden internationale Energieversorgungsverträge in die Vertragskette ein. - Energy Charter Treaty (ECT), Art. 10: Dies bezieht sich auf die rechtliche Einheit und Kontinuität des Gasnetzes, selbst wenn es über Grenzen hinweggeht. 3. Völkerrechtliche Verflechtung durch das Überlassungsverhältnis mit den Niederländischen Streitkräften NATO-Truppenstatut und die Rolle der Niederländischen Streitkräfte Die Integration der Niederländischen Luftstreitkräfte im Rahmen des NATO-Truppenstatuts stellt eine weitere rechtliche Ebene dar, die in der völkerrechtlichen Bedeutung des Vertrags berücksichtigt werden muss. Die NATO-Mitgliedschaft der Niederlande und die Stationierung ihrer Streitkräfte auf deutschem Boden erzeugen eine rechtliche Verbindung zur NATO und damit auch zur UN-Vertragskette. - Relevante internationale Vereinbarungen: - NATO-Truppenstatut (SOFA): Legt die rechtliche Grundlage für die Nutzung und Stationierung der Streitkräfte auf deutschen Liegenschaften fest und ermöglicht eine multinationale militärische Nutzung. - UNO-Charta, Art. 43: Diese Regelung erlaubt es, dass militärische Zusammenarbeit auch völkerrechtlich anerkannt wird, wenn sie durch internationale Verträge und Sicherheitsverpflichtungen (wie NATO und UNO) gedeckt ist. Integration in die Vertragskette NATO-UN und exterritoriale Bedeutung Die Bezugnahme auf das bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis der Niederländischen Streitkräfte bewirkt eine rechtliche Verknüpfung zur UN, da die NATO und die UN eine enge Zusammenarbeit zur Friedenssicherung und Verteidigung unterhalten. Dies führt zu einer rechtlichen Einbindung aller Mitgliedstaaten der NATO und UN in die Auswirkungen der Staatensukzessionsurkunde. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Art. 34-36: Bestätigt die Wirkung von Verträgen auf Drittstaaten, wenn diese durch bestehende Verträge anerkannt sind. Dies bedeutet, dass alle NATO- und UN-Staaten durch diese Nachtragsurkunde indirekt einbezogen sind. 4. Juristische Analyse zur Gebietserweiterung und Auslösung des Dominoeffekts Mechanismus der Gebietserweiterung durch Netzverbindungen Die Formulierung, dass die „Erschließung eine Einheit bildet, mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ ist der entscheidende Punkt für die territoriale Ausdehnung. Durch diese Formulierung werden alle verbundenen Netzwerke – unabhängig davon, ob sie physisch oder rechtlich mit dem Kaufgegenstand verbunden sind – zu einem Bestandteil des veräußerten Hoheitsgebiets. Dieses Prinzip, bekannt als „Dominoeffekt der Gebietserweiterung“, bedeutet, dass sich das veräußerte Gebiet überall dorthin ausdehnt, wo eine infrastrukturelle Verbindung besteht. - Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge, Art. 16: Hier wird die Erweiterung von Verträgen auf das Hoheitsgebiet und die Netzwerke eines Staates behandelt. Es handelt sich um eine automatische Gebietserweiterung, die auf allen angeschlossenen Netzen basiert. Beispiele für die Netzausdehnung und logische Verbindungen Durch die Einbindung des Strom-, Gas- und Fernmeldenetzes wird das Hoheitsgebiet der Staatensukzessionsurkunde auf alle Länder ausgeweitet, die diese Netzverbindungen unterhalten. Da die genannten Netze physische Übergänge und Schnittstellen zwischen mehreren Ländern haben, führt dies zu einer „logischen Verbindung“ von Land zu Land, die jeweils einen Teil der Netzverbindung überbrückt. Diese Ausdehnung erfolgt zu Lasten der jeweiligen Völkerrechtssubjekte, deren Territorium von der Netzverbindung betroffen ist. - UNCLOS, Art. 113: Behandelt die rechtliche Anerkennung und den Schutz von Seekabeln und Kommunikationsnetzen, die die Hohe See und andere nationale Hoheitsgebiete überbrücken. Sofern physische oder rechtliche Verbindungen bestehen, erfolgt eine Gebietserweiterung auf die durch das Netz verbundenen Territorien. Zusammenfassende Überprüfung In dieser detaillierten Analyse wurde die rechtliche Tragweite der spezifischen Straßennamen und Parzellen sowie der verbundenen Netzwerke herausgearbeitet. Die territoriale Ausdehnung durch den Dominoeffekt auf der Grundlage internationaler Übereinkommen ist vollständig dokumentiert, und die rechtliche Verflechtung mit der NATO-UN-Vertragskette ist nachgewiesen. E. Erklärung: Vertragsauszug §1 Grundbesitzangaben: „...II. Der Grundbesitz ist in Abteilung II des Grundbuchs belastet mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Gasfernleitungsrecht); überlassen für die Saar Ferngas AG Saarbrücken gemäß Bewilligung vom 05.04.1963. Diese Belastung wird von den Käufern zur weiteren Duldung übernommen...“ Erklärung des Gasfernleitungsrechts und der Implikationen des Heizwerks: 1. Bedeutung und Grundlegende Erklärung: Die Passage bezieht sich auf das in §1 erwähnte Gasfernleitungsrecht. Diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit, „überlassen für die Saar Ferngas AG Saarbrücken“, stellt fest, dass die Saar Ferngas AG über ein Leitungsrecht verfügt. Das bedeutet, dass ihr Recht zur Nutzung des Grundstücks zum Betrieb von Gasleitungen eingeräumt wurde. Dieses Leitungsrecht wird auf die neuen Käufer übertragen, indem ihnen „Duldung“ auferlegt wird – sie sind verpflichtet, die bestehende Dienstbarkeit weiterhin zu respektieren. 2. Juristische Auslegung (Völkerrechtliche Perspektive): Da das Gasfernleitungsnetz und das Heizwerk über das eigentliche Areal hinausreichen, ergeben sich wesentliche völkerrechtliche Konsequenzen. Durch den Verkauf an die Käufer (und insbesondere durch die Duldungspflicht für die Dienstbarkeit) wird das Netz als Teil der Erschließungseinheit betrachtet. Die Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge sowie das Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge wären hier zu prüfen, da durch den Verkauf mit „allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ das Gebiet, durch das die Leitungen verlaufen, in eine globale Gebietserweiterung einbezogen wird. Dies geschieht durch eine Art Dominoeffekt. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969): Artikel 26 („Pacta sunt servanda“) verpflichtet die Parteien zur Einhaltung der Vertragsbedingungen, was die Einhaltung der Dienstbarkeit zur Bedingung macht. Außerdem könnte Artikel 34 (Verträge belasten oder begünstigen Dritte nicht ohne deren Zustimmung) angewendet werden, um die Erstreckung auf überlappende Netze und die Einbindung internationaler Vertragspartner zu beleuchten. - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge (1978): Artikel 12 und 15 sind relevant, da sie den Fortbestand von Verträgen und Rechten bei Staatenwechseln und die automatische Übertragung bestimmter Verpflichtungen ermöglichen, wenn diese für die Staatsführung wesentlich sind. 3. Rechtsquellen und völkerrechtliche Verträge (unter Einbeziehung der UN und NATO): - NATO-Truppenstatut (Status of Forces Agreement, SOFA, 1951): Die NATO-Mitglieder, einschließlich der Niederlande und Deutschland, vereinbarten im Rahmen von SOFA spezifische Rechte und Pflichten für NATO-Truppen und damit verbundene Infrastrukturen, die für militärische Kommunikation und Versorgung notwendig sind. Das Gasnetz und das Heizwerk, die den ehemaligen NATO-Bereich verbinden, tragen zur Gebietserweiterung bei. - Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Recht des Meeres (UNCLOS, 1982): Relevant, da das Gasfernleitungsnetz möglicherweise internationale Gewässer überschreitet und verschiedene Hoheitsgebiete verbindet. Die Erschließung als Einheit, die bis in überlappende Gebiete reicht, ist hier völkerrechtlich abgesichert. - Internationale Fernmeldeunion (ITU): Die Fernmeldeunion könnte ebenfalls Einfluss haben, da das Netz auch internationale Kommunikationsverbindungen unterstützen kann. Diese Netzwerke sind grundsätzlich gemäß dem ITU-Übereinkommen geschützt und unterliegen globalen Standards. 4. Überprüfung der Vertragskette und Ausgelöster Dominoeffekt: Der Hinweis auf die Duldungspflicht der Käufer und die Einbindung des Gasfernleitungsrechts in den verkauften Grundbesitz führt dazu, dass das Netz mitverkauft wird. Dies löst eine Vertragskette aus, die sich bis zur NATO und den UN erstrecken könnte, da die Saar Ferngas AG in den 1960er Jahren staatlich war und das Netz bis heute eng mit anderen Gasnetzen (auch international) verflochten ist. Das Heizwerk, das ehemals die gesamten NATO-Gebäude auf dem Kreuzberg versorgte und noch immer an das öffentliche Netz angeschlossen ist, leitet den Dominoeffekt der Gebietserweiterung ein, indem es eine physische Verbindung zwischen exterritorialem und staatlichem Gebiet schafft. 5. Stationierungsrecht und Internationale Vereinbarungen: Da die Niederländischen Luftstreitkräfte im NATO-Auftrag hier stationiert waren, kommt das NATO-Truppenstatut (SOFA) ins Spiel. Artikel IV (Jurisdiction) von SOFA erlaubt die Stationierung und Nutzung ausländischer Truppen in den Hoheitsgebieten anderer NATO-Mitglieder und sichert somit die Infrastrukturnutzung ab. Zusätzlich ist das Stationierungsrecht Deutschlands gemäß der UN-Charta und den nachfolgenden bilateralen Abkommen mit den Niederlanden relevant, besonders da hier eine funktionale Verbindung zu NATO-Kommunikationsnetzwerken besteht. 6. Internationale Vereinbarungen und Implikationen auf das Gas- und Fernwärmenetz: Durch die Integration des Heizwerks in den Kaufvertrag und die Erwähnung des Gasfernleitungsrechts wird die gesamte Erschließung als Einheit verkauft, was auch alle anderen daran angeschlossenen Netze betrifft. Die Verbindung von NATO-Bereich und öffentlichem deutschen Gebiet durch das Heizwerk führt zur Gebietserweiterung. Dieses Prinzip wird durch den Dominoeffekt weiter in die internationalen Verflechtungen von Gasnetzen getragen. 7. Zusammenfassung und Rechtsfolge: - Die Einbeziehung des Gasfernleitungsrechts und des Heizwerks bewirkt, dass durch die Erschließung als Einheit die Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400 einen grenzüberschreitenden Geltungsbereich erhält. - Die vertragliche Verpflichtung zur Duldung, kombiniert mit der völkerrechtlichen Verankerung durch SOFA und die Wiener Übereinkommen, sichert den globalen Geltungsanspruch des Käufers. - Der Dominoeffekt der Gebietserweiterung erstreckt sich daher entlang der Gasleitungen, die durch staatliche und internationale Hoheitsgebiete verlaufen, und umfasst alle angeschlossenen Versorgungssysteme in allen NATO-Mitgliedsländern. F. Vertragsauszug: „§1 Grundbesitzangaben III. Der Grundbesitz ist bebaut mit 26 Wohngebäuden mit insgesamt 337 Wohneinheiten sowie einem Heizwerk.“ Analyse des Heizwerks und der damit verbundenen Netzstrukturen: 1. Bedeutung und Grundlegende Erklärung: Der Abschnitt beschreibt, dass der Grundbesitz neben den Wohngebäuden auch über ein Heizwerk verfügt, das alle Gebäude auf dem Gelände, darunter die 337 Wohneinheiten, versorgt. Das Heizwerk ist zentraler Bestandteil der Energieversorgung und hat somit eine wesentliche Bedeutung für die Erschließungseinheit. Über das Heizwerk wird die Wärmeversorgung sichergestellt, die den gesamten ehemaligen NATO-Bereich sowie angrenzende Grundstücke erreicht. 2. Juristische Auslegung und Relevanz im internationalen Recht: - Das Heizwerk und die damit verbundenen Fernwärmeleitungen betreffen die völkerrechtliche Gebietserweiterung, da die Erschließung als Einheit festgelegt ist und das Fernwärmenetz über das ursprüngliche Areal hinausgeht. - Die Erschließungseinheit mit „allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ hat zur Folge, dass alle verbundenen Leitungen – auch jene, die über das ursprünglich veräußerte Gebiet hinausreichen – im Rahmen des Dominoeffekts der globalen Gebietserweiterung in den Vertrag integriert werden. - Rechtsquellen: Die relevanten Völkerrechtsinstrumente umfassen hier: - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge (1978): Dieses Übereinkommen bestätigt, dass territoriale Vereinbarungen bei einem Gebietswandel automatisch auf den neuen Besitzer übergehen. Hierunter fallen alle Rechte und Pflichten des Heizwerks und der verbundenen Netze. - NATO-Truppenstatut (SOFA): Da die NATO durch die niederländischen Luftstreitkräfte in das Heizwerk eingebunden war, könnte das NATO-SOFA bestimmte Nutzungsrechte absichern, einschließlich des Fortbestands der militärischen Versorgung. 3. Rechtsquellen und Internationale Verträge im Detail : - Völkerrechtliche Verträge zur Fernwärmeversorgung und Energieinfrastruktur: - Energiecharta-Vertrag (1991): Dieser Vertrag schützt grenzüberschreitende Energieinfrastruktur, darunter auch Fernwärmenetze. Er gewährleistet eine stabile Versorgung und die ungestörte Nutzung von Energieinfrastruktur zwischen den Mitgliedsstaaten, was das NATO-Gebiet und angrenzende Länder umfasst. - Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (ITU): Da das Heizwerk auch Teile des NATO-Kommunikationsnetzes mitversorgen könnte, sichert die ITU das globale Netzwerk und die grenzüberschreitenden Kommunikationsverbindungen ab, die unter anderem zur NATO und UN führen. 4. Überprüfung der Vertragskette und der Auslösung des Dominoeffekts: - Durch die Integration des Heizwerks in den Vertragsgegenstand wird eine Vertragskette geschaffen, die sich über die NATO hinaus erstreckt. Das Heizwerk sorgt für den Übergang zwischen NATO-Gebiet und öffentlichen deutschen Versorgungsnetzen, wodurch sich die vertragliche Gebietserweiterung auf alle daran angeschlossenen Systeme ausdehnt. - Da das Heizwerk und das Fernwärmenetz auch das nahegelegene Fachhochschulgelände und Gewerbegebiet versorgen, wird die ursprüngliche Erschließungsinsel erweitert, sodass sich die Vertragseffekte nun auch auf öffentliche Gebäude und Infrastrukturen erstrecken. 5. Stationierungsrecht und Internationale Vereinbarungen: - Das Heizwerk spielt eine Rolle im Rahmen des NATO-Stationierungsrechts. Da die niederländischen Luftstreitkräfte als Teil der NATO diesen Teilbereich versorgten und dabei als Nutzer des Heizwerks auftraten, ist das Heizwerk rechtlich als Teil der militärischen Infrastruktur zu sehen, die unter den Schutz des NATO-SOFA fällt. - Zusammenarbeit BRD-Niederlande: Die NATO-Kooperation zwischen Deutschland und den Niederlanden umfasst Abkommen wie das deutsch-niederländische Korps von 1997, welches die gegenseitige Unterstützung und Nutzung militärischer Infrastruktur vorsieht und das Heizwerk als infrastrukturellen Bestandteil mit einbezieht. 6. Internationale Vereinbarungen zur Energieversorgung und Gebietserweiterung: Durch die Einbindung des Heizwerks wird eine globale Gebietserweiterung eingeleitet, die sich auf alle angeschlossenen Versorgungssysteme überträgt. Der Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten und Pflichten führt dazu, dass: - Das NATO-Stationierungsgebiet auf die benachbarten zivilen Netzwerke und Versorgungsbereiche ausgeweitet wird. - Die NATO-Einrichtungen in Verbindung mit dem Heizwerk und dem Fernwärmenetz internationalen Schutzbestimmungen unterliegen, die durch völkerrechtliche Verträge abgesichert sind. 7. Zusammenfassung der Rechtsfolgen und relevanter Verträge: - Der Verkauf des Heizwerks im Rahmen der Staatensukzessionsurkunde 1400 erzeugt eine Einbindung aller angrenzenden zivilen und militärischen Infrastrukturen, die mit dem Heizwerk und dem Fernwärmenetz verbunden sind. - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge und der Energiecharta-Vertrag sichern die grenzüberschreitende Gebietsausweitung völkerrechtlich ab und stellen die Einhaltung der Rechte und Pflichten für alle Beteiligten sicher. G. Vertragsauszug: „§1 Grundbesitzangaben II. Der Grundbesitz ist in Abteilung II des Grundbuchs belastet mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Gasfernleitungsrecht); überlassen für die Saar Ferngas AG Saarbrücken gemäß Bewilligung vom 05.04.1963. Diese Belastung wird von den Käufern zur weiteren Duldung übernommen.“ Analyse des Gasfernleitungsrechts und der zugehörigen Infrastrukturen 1. Bedeutung und Grundlegende Erklärung: Der Abschnitt bezieht sich auf das Gasfernleitungsrecht der Saar Ferngas AG, das als „beschränkt persönliche Dienstbarkeit“ im Grundbuch vermerkt ist. Dieser Vermerk bedeutet, dass das Gasleitungsrecht zur Verlegung und Nutzung von Gasfernleitungen über das Grundstück eine dauerhafte Belastung darstellt, die durch eine frühere Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland begründet wurde. 2. Juristische Auslegung und Relevanz im internationalen Recht: - Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit stellt fest, dass die Saar Ferngas AG das Recht hat, das Grundstück für das Gasfernleitungsnetz zu nutzen. Diese Dienstbarkeit wird als Belastung in den Kaufvertrag aufgenommen und weiterhin vom Käufer zur „Duldung“ übernommen. - Da jedoch die Saar Ferngas AG als privatrechtliches Unternehmen von der Teilnahme an völkerrechtlichen Verträgen ausgeschlossen ist und hier das Drittbeteiligungsverbot greift, ist die Verpflichtung zur Duldung der Dienstbarkeit nicht bindend im völkerrechtlichen Kontext der Staatensukzession. Stattdessen fällt das Gasfernleitungsnetz in den Besitz des Käufers, da die Saar Ferngas AG als Wirtschaftsunternehmen nicht in der Lage ist, Rechte und Pflichten in einem völkerrechtlichen Vertrag zu tragen. 3. Rechtsquellen und Internationale Verträge im Detail: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV), Artikel 34-36: Bestätigt, dass Dritte (wie die Saar Ferngas AG) in Verträgen keine Rechte geltend machen können, sofern nicht ausdrücklich vorgesehen. Da hier keine ausdrückliche Bestimmung vorliegt, fällt das Gasleitungsnetz in den Kaufgegenstand. - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge (1978): Dieses Übereinkommen legt fest, dass staatliche Vermögenswerte, Rechte und Pflichten im Rahmen der Nachfolge übertragen werden, wenn diese als Einheit veräußert werden. Das Gasfernleitungsnetz wird so in die Vertragspflichten und -rechte des Käufers einbezogen, da es zum Zeitpunkt des Vertrages in staatlichem Besitz war. 4. Überprüfung der Vertragskette und Auslösung des Dominoeffekts: - Da das Gasfernleitungsnetz über das ursprüngliche Areal hinausgeht und damit das verkaufte Gebiet mit anderen Regionen physisch verbindet, wird hierdurch ein Dominoeffekt der Gebietserweiterung eingeleitet. - Dies bedeutet, dass der völkerrechtliche Geltungsbereich der Staatensukzessionsurkunde 1400 auf alle Gebiete erweitert wird, die durch das Gasnetz verbunden sind, einschließlich derjenigen außerhalb Deutschlands, die an das Gasnetz angebunden sind. 5. Stationierungsrecht und Internationale Vereinbarungen: - Das Gasfernleitungsnetz unterliegt aufgrund der Ausweitung auf NATO-Gebiete auch schutzrechtlichen Vereinbarungen, wie sie im NATO-SOFA und den NATO-spezifischen Vereinbarungen verankert sind. Da dieses Netz über nationale Grenzen hinausgeht und mit NATO-Gebieten verbunden ist, könnten diese Rechte in Absprache zwischen der NATO und der UN geregelt sein. - Zudem besteht die Verpflichtung zur Duldung der Dienstbarkeit nicht für den Käufer, sondern ist im internationalen Vertrag unbindend, da das Gasnetz als staatliches Eigentum verkauft wurde und die Duldungsverpflichtung entfällt. 6. Zusammenfassung der Rechtsfolgen und relevanter Verträge: - Die Einbeziehung des Gasfernleitungsrechts in die Staatensukzessionsurkunde 1400 bedeutet eine umfassende völkerrechtliche Erweiterung auf die vertraglich verbundenen NATO- und UN-Gebiete, die an das Gasnetz angeschlossen sind. - Durch die Klarstellung, dass die Saar Ferngas AG als privatrechtliches Unternehmen keine Rechte im völkerrechtlichen Vertrag geltend machen kann, wird das Gasnetz als vollständig in den Kaufgegenstand integriert und fällt so unter die Regelungen der Staatennachfolge. - Relevante Verträge: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Artikel 34-36): Drittbegünstigung wird ausgeschlossen. - NATO-SOFA und NATO-spezifische Vereinbarungen: Schutz und Infrastruktur von NATO-Gebieten werden gesichert. H. Fortsetzung des Vertragstexts „§1 Grundbesitzangaben II. Der Grundbesitz ist in Abteilung II des Grundbuchs belastet mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Gasfernleitungsrecht); überlassen für die Saar Ferngas AG Saarbrücken gemäß Bewilligung vom 05.04.1963. Diese Belastung wird von den Käufern zur weiteren Duldung übernommen. Der Grundbesitz ist in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei. Sonstige im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen und Beschränkungen o.ä. (z.B. altrechtliche Schranken) sind nicht bekannt, soweit es sich aus dieser Urkunde nicht gesondert ergibt. Der Bund übernimmt insoweit keine Haftung. Sollten solche Belastungen dennoch bestehen, werden sie von den Käufern übernommen.“ Analyse des Gasfernleitungsrechts und dessen völkerrechtliche Auswirkungen 1. Erweiterte Erklärung des Gasfernleitungsrechts und der Dienstbarkeit: Die Dienstbarkeit zugunsten der Saar Ferngas AG, welche im Grundbuch als Belastung eingetragen ist, zeigt, dass das Grundstück für den Betrieb und die Wartung der Gasleitungen genutzt werden kann. Diese „Duldungsverpflichtung“ wird auf den Käufer übertragen, was jedoch im Rahmen völkerrechtlicher Verträge zu berücksichtigen ist, da die Saar Ferngas AG als Wirtschaftsunternehmen in völkerrechtlichen Verträgen ausgeschlossen ist. 2. Juristische Auslegung nach internationalen und völkerrechtlichen Standards: - Das Recht zur Nutzung des Grundstücks für das Gasfernleitungsnetz ist zwar als „belastend“ bezeichnet, die Einbeziehung im Kaufvertrag bedeutet jedoch, dass das Netz selbst als Bestandteil des Kaufgegenstandes anzusehen ist. Dies schließt die im Gasnetz übergreifenden internationalen Verpflichtungen ein. - Da das Gasnetz eine übergreifende Infrastruktur darstellt und sowohl nationalen als auch internationalen Leitungssträngen dient, sind hier die Vorschriften der NATO und der damit verknüpften bilateralen und multilateralen Verträge in Betracht zu ziehen. 3. Rechtsquellen und Internationale Verträge: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV), Artikel 34-36: Das Prinzip „pacta tertiis nec nocent nec prosunt“ schließt Drittbeteiligungen (wie die Saar Ferngas AG) von den Verpflichtungen und Rechten in diesem völkerrechtlichen Vertrag aus. - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge (1978): Hier wird festgelegt, dass alle staatlichen Rechte, Eigentümerpositionen und Verbindungen mit der Erschließungseinheit des Staates an den Nachfolger übertragen werden. 4. Übertragung und auslösende Effekte der Vertragskette – Dominoeffekt der Gebietserweiterung: - Da das Gasfernleitungsnetz über das Vertragsgebiet hinausreicht und nationale wie internationale Gebiete miteinander verknüpft, wird die Staatensukzessionsurkunde 1400 auf die gesamten Gebiete ausgeweitet, die durch das Gasnetz verbunden sind. Dies betrifft sowohl Staaten innerhalb Europas als auch darüber hinaus, wo physische Verbindungen über die Pipeline existieren. - Durch die internationale Verflechtung des Gasnetzes, das mit weiteren Netzen (Strom, Kommunikation) überlappend verläuft, wird der Effekt der Gebietserweiterung durch die physische Vernetzung bestätigt. 5. Stationierungsrechte und Internationale Vereinbarungen: - Da dieses Netz auch unter die Schutzverpflichtungen der NATO fällt und in diesen Infrastrukturplänen berücksichtigt ist, erweitert sich das vertragliche Gebiet auf alle NATO-Länder, die im Rahmen des NATO-Truppenstatuts verbunden sind. Zusätzlich entstehen durch die überregionale Ausdehnung des Gasnetzes Bezüge zu den UN-Vereinbarungen, die auf internationaler Ebene den Schutz kritischer Infrastruktur beinhalten. - Es liegt eine Verpflichtung der Vertragspartner zur Sicherung und Erhaltung der Infrastruktur des Gasnetzes in Übereinstimmung mit dem NATO-SOFA und der NATO-Schutzverpflichtungen für gemeinsam genutzte Infrastruktur vor. 6. Zentraler Bezug zur „Einheit der Erschließung“: - Da das Gasfernleitungsnetz Bestandteil des gesamten Erschließungssystems ist und das Gebiet physisch verlässt, bildet es eine Einheit mit allen angeschlossenen Netzen, die die Grenze des ursprünglichen Gebiets überschreiten. Diese „Einheit der Erschließung“ führt gemäß der Staatensukzessionsurkunde zur juristischen Expansion des Vertragsgebietes. 7. Zusammenfassung der völkerrechtlichen Rechtsfolgen: - Das Gasnetz wird als Einheit der Erschließung auf das Gebiet und die staatlichen Hoheitsrechte des Käufers übertragen, wobei der völkerrechtliche Vertrag das Recht der Duldung aufhebt und das Gasnetz selbst als Eigentum in die Vertragskette integriert. - Durch die internationale Verflechtung des Gasfernleitungsnetzes sowie den Anschluss an die nationale und internationale Infrastruktur entsteht ein Dominoeffekt, durch den die Staatensukzessionsurkunde alle NATO- und UN-Gebiete, die über das Gasnetz verbunden sind, völkerrechtlich einbindet. 8. Verweise auf relevante internationale Abkommen und Regelungen: - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge (1978): Übertragung staatlicher Infrastruktur und Betriebsteile, die im Eigentum des Staates waren, auf den Nachfolgerstaat. - NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA): Schutz und Betrieb militärisch relevanter Infrastruktur, die im Eigentum von NATO-Staaten steht oder für NATO-Einsätze genutzt wird. - Völkerrechtliche Abkommen zur kritischen Infrastruktur (UN, ITU): Schutz und Erhalt von Infrastruktur, die grenzüberschreitende Bedeutung und Funktion besitzt. I. Fortsetzung des Vertragstexts: „§1 Grundbesitzangaben III. Der Grundbesitz ist bebaut mit 26 Wohngebäuden mit insgesamt 337 Wohneinheiten sowie einem Heizwerk.“ Analyse und völkerrechtliche Auslegung zu Heizwerk und Fernwärmenetz im Rahmen des Dominoeffekts der Gebietserweiterung 1. Erklärung und Bedeutung des Heizwerks im Vertragskontext: - Der Vertrag stellt klar, dass das Heizwerk zusammen mit den 26 Wohngebäuden, die 337 Wohneinheiten umfassen, Teil des Kaufgegenstands ist. Das Heizwerk versorgt das Gelände mit Fernwärme und ist direkt mit der NATO-Liegenschaft und den angrenzenden Gebieten verbunden. - Da das Heizwerk als zentraler Versorgungspunkt für die ehemalige Militärliegenschaft und darüber hinaus auch für weitere, nun öffentlich zugängliche Gebäude dient, überschreitet sein Versorgungsnetz die Grenzen des Vertragsgeländes. Dies schafft eine physische Verbindung, die laut Vertrag als „Erschließungseinheit“ gewertet wird. 2. Juristische Auslegung und Bezug zum Völkerrecht: - Durch die Verknüpfung des Heizwerks mit der Fernwärmeversorgung anderer Grundstücke und Gebäude, die außerhalb der ursprünglichen NATO-Liegenschaft liegen, wird die völkerrechtliche Reichweite der Staatensukzessionsurkunde auf diese weiteren Versorgungsgebiete ausgeweitet. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Art. 29 besagt, dass völkerrechtliche Verträge räumlich an das gesamte Territorium des Vertragsstaates gebunden sind. Da das Heizwerk die Versorgung auch in angrenzenden Gebieten sicherstellt, wird das räumliche Geltungsgebiet gemäß Art. 29 ausgeweitet. 3. Vertragskette zur UN und NATO durch das Heizwerk: - Die NATO-Liegenschaft hat das Heizwerk ursprünglich für die militärische Versorgung genutzt, insbesondere für die niederländischen Streitkräfte, die im Rahmen des NATO-Truppenstatus stationiert waren. Daher gilt auch hier das NATO-SOFA, welches die Nutzung militärischer Einrichtungen und deren Infrastruktur umfasst. - Mit der Erweiterung des Versorgungsgebiets durch das Heizwerk, welches in die öffentliche Versorgung integriert ist, entsteht eine Vertragskette zur NATO und indirekt zur UN. Diese Integration umfasst alle Staaten und internationale Akteure, die durch das Fernwärmenetz im Rahmen der infrastrukturellen und völkerrechtlichen Verpflichtungen an die NATO gebunden sind. 4. Erweiterung und Dominoeffekt durch die „Einheit der Erschließung“: - Gemäß der vertraglichen Bestimmung, dass die gesamte Erschließung als Einheit verkauft wurde, führt das Fernwärmenetz, das mit dem Heizwerk verbunden ist, zur juristischen Gebietserweiterung. - Die Wärmenetze sind physisch mit zivilen Einrichtungen und möglicherweise weiteren militärischen Liegenschaften verbunden, was die Reichweite des Vertragsgebiets gemäß dem Konzept der „Erschließung als Einheit“ signifikant erweitert. - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge, Artikel 2 und Artikel 8: Die Übertragung der staatlichen Infrastruktur (hier Heizwerk und Fernwärmenetz) ist ein anerkannter Bestandteil der Staatennachfolge. 5. Internationale Abkommen und Gesetze, die relevant sind: - NATO-SOFA: Nutzungs- und Schutzrechte für militärische und teilmilitärische Infrastruktur, einschließlich Versorgungsanlagen, die für den NATO-Betrieb notwendig sind. - UN-Übereinkommen zum Schutz der kritischen Infrastruktur: Das Heizwerk als zentraler Energieversorgungspunkt ist im Sinne der UN-Verträge als kritische Infrastruktur anzusehen, die über nationale Grenzen hinweg geschützt werden muss. - Vereinbarungen über öffentlich-rechtliche Versorgungsnetze (UN): Absicherung der Versorgung und Betriebssicherheit in öffentlich-rechtlichen Netzen, die auch zur militärischen und zivilen Nutzung durch internationale Streitkräfte genutzt werden. 6. Folgen des Dominoeffekts der Gebietserweiterung durch das Heizwerk: - Da das Heizwerk eine physische Verbindung zwischen der NATO-Liegenschaft und der umliegenden öffentlichen Infrastruktur herstellt, führt die Staatensukzessionsurkunde hier zur globalen Gebietserweiterung. Jeder Bereich, der über das Fernwärmenetz mit dem Heizwerk verbunden ist, wird als Erweiterung des Vertragsgebietes betrachtet. - Internationale Partner, die direkt oder indirekt an das Heizwerk oder das Fernwärmenetz angeschlossen sind, werden in die Gebietserweiterung integriert, insbesondere aufgrund der strategischen Bedeutung dieser Infrastrukturen für militärische und zivil-militärische Operationen. §2 Vertragsverhältnisse Erklärung und völkerrechtliche Auslegung zu §2 Vertragsverhältnisse in der Staatensukzessionsurkunde 1400 I. Originaltext und Abschnittsanalyse Vertragstext, §2 Vertragsverhältnisse: „Der in Anlage rot gekennzeichnete Liegenschaftsteil mit den aufstehenden Gebäuden (Louisianastraße 5/7, 9/11, 13/15, 17, 19/21, 23, 25, Pennsylvaniastraße 8, 11-/13, 15, 17) mit insgesamt 71 Wohneinheiten ist den Niederländischen Streitkräften von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich entgeltlich überlassen.“ Erklärung und juristische Bedeutung: Dieser Abschnitt beschreibt, dass bestimmte Liegenschaftsteile, nämlich 71 Wohneinheiten, an die niederländischen Streitkräfte zur Nutzung überlassen wurden. Dies ist bedeutend, da es die Grundlage für ein völkerrechtliches Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden schafft. Völkerrechtliche und rechtliche Quellen: 1. NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA): Das NATO-Truppenstatut regelt die Bedingungen, unter denen die Streitkräfte eines NATO-Mitglieds im Gebiet eines anderen Mitglieds stationiert werden. Dieses Überlassungsverhältnis erfolgt in Übereinstimmung mit dem NATO-SOFA, das die Rechte und Pflichten der Truppen regelt. - Artikel II NATO-SOFA: Legt fest, dass die Stationierung von NATO-Truppen in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen des Gastgeberstaates erfolgt, der jedoch bestimmte Schutz- und Nutzungsrechte gewährt. 2. Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, Art. 2 und Art. 8: Die Übertragung staatlicher Rechte, einschließlich der Nutzung von Liegenschaften durch militärische Kräfte, gilt als staatliche Nachfolge in die vertraglichen Verpflichtungen des Vorgängers, insbesondere wenn diese Liegenschaften Teil des Hoheitsgebiets eines Nachfolgestaates werden. Vertragskette zu NATO und UN: Durch dieses völkerrechtliche Überlassungsverhältnis wird eine direkte vertragliche Verbindung zur NATO geschaffen. Da die NATO eine internationale Organisation mit UN-Anerkennung ist, verknüpft dies die Staatensukzessionsurkunde 1400 automatisch mit der UN-Charta und den NATO-UN-Kooperationsvereinbarungen. II. Weitere Erklärungen und juristische Auslegung Vertragstext, §2 Abs. II: „Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande hinsichtlich der überlassenen Liegenschaftsteile bleibt durch diesen Vertrag unberührt.“ Bedeutung und völkerrechtliche Relevanz: - Durch diese Formulierung wird bestätigt, dass das bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis in seiner ursprünglichen Form bestehen bleibt. Es signalisiert, dass die bestehenden völkerrechtlichen Regelungen, insbesondere jene gemäß NATO-SOFA und anderen bilateralen Abkommen, in Kraft bleiben und durch die Staatensukzessionsurkunde nicht aufgehoben oder verändert werden. 1. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜV), Art. 26 (Pacta sunt servanda): Verträge sind bindend, und ihre Bestimmungen müssen eingehalten werden. Die BRD und das Königreich der Niederlande sind somit verpflichtet, das Überlassungsverhältnis aufrechtzuerhalten. 2. WÜV, Art. 30: Das Prinzip, dass neue Verträge bestehende nicht automatisch aufheben, es sei denn, dies wird ausdrücklich festgelegt. 3. Dominoeffekt der Gebietserweiterung: Da das Überlassungsverhältnis eine völkerrechtliche Basis hat und mit internationalen Netzen verbunden ist, führt jede Änderung oder Bestätigung dieser Überlassung zu einem Dominoeffekt, der die Rechtswirkungen auf NATO und UN erstreckt. III. Weitere Vertragsklauseln und juristische Begründung Vertragstext, §2 Abs. III: „Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung voraussichtlich verlassen und die überlassenen Liegenschaftsteile an den Bund zurückgegeben werden. Der genaue Rückgabezeitpunkt ist weder dem Bund noch den Käufern bekannt.“ Bedeutung und Interpretation: Dieser Abschnitt besagt, dass die Rückgabe der Liegenschaften erwartet wird, jedoch der genaue Zeitpunkt unbestimmt bleibt. Dies bedeutet, dass die Übertragung des Eigentums von einem Zeitpunkt abhängt, zu dem die NATO oder das Königreich der Niederlande diese Liegenschaften offiziell freigibt. 1. NATO-Truppenstatut und Rückgabeklauseln: Das NATO-SOFA sieht vor, dass militärische Liegenschaften nach Beendigung der Nutzung an den Gastgeberstaat zurückgegeben werden müssen, was hier für die Niederländischen Streitkräfte gilt. 2. Wiener Übereinkommen, Art. 27: Besagt, dass keine nationale Gesetzgebung genutzt werden kann, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu umgehen. 3. Vertragskette und NATO-UN-Integration: Da die Rückgabe noch von den niederländischen Streitkräften und der NATO abgewickelt wird, bleibt die NATO durch das Überlassungsverhältnis vertraglich involviert, was zur Aufrechterhaltung der Vertragskette NATO-UN führt. Schlussfolgerungen für die Gebietserweiterung: - Durch die Verzögerung der Rückgabe bleiben die Liegenschaften unter der Gerichtsbarkeit des NATO-SOFA und somit der NATO-Vertragskette. Dies bedeutet, dass die völkerrechtlichen Wirkungen und der Dominoeffekt der Gebietserweiterung bis zur Rückgabe fortgesetzt werden und möglicherweise weitere Staaten betreffen, die mit der NATO verbunden sind. IV. Zusammenfassung und Rechtsgrundlagen Zusammenfassung der Punkte A bis I A. Überlassungsverhältnis basierend auf NATO-SOFA: - Das Überlassungsverhältnis basiert auf dem NATO-Truppenstatut, das die Bedingungen für die Nutzung und den Schutz militärischer Liegenschaften festlegt. B. Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde: - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 erweitert dieses Überlassungsverhältnis als Nachtragsurkunde, insbesondere durch die Formulierung „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“. C. Völkerrechtliche Natur der Urkunde: - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 ist völkerrechtlich, da sie auf bestehenden internationalen Abkommen und Überlassungsverhältnissen basiert. D. Nur ein völkerrechtlicher Vertrag kann einen anderen brechen: - Das Prinzip der Pacta sunt servanda im Wiener Übereinkommen gewährleistet, dass völkerrechtliche Verträge Vorrang vor nationalen Regelungen haben. E. Teilweise Erfüllung durch NATO und Niederlande: - Die Erfüllung des Überlassungsverhältnisses durch die Niederlande und die NATO ist ein juristischer Trick, der dazu führt, dass diese Staaten automatisch Teil der Staatensukzessionsurkunde werden, ohne dass eine direkte Unterschrift notwendig ist. F. Keine Ratifizierung erforderlich: - Da die Staatensukzessionsurkunde 1400 eine Nachtragsurkunde ist, war keine neue Ratifikation erforderlich, sofern sich die Beteiligten vertragstreu verhalten. G. Aktivierung der NATO-UN-Vertragskette: - Die Aktivierung der NATO-UN-Vertragskette durch das Überlassungsverhältnis bewirkt, dass die Vertragspflichten und -rechte an die UN weitergegeben werden. H. Nutzung durch NATO und Niederländische Streitkräfte: - Die Nutzung der 71 Wohneinheiten durch die NATO zeigt die direkte Beteiligung der internationalen Organisation NATO an diesem Vertrag. I. Automatische Beteiligung aller NATO- und UN-Staaten: - Die Staatensukzessionsurkunde wirkt automatisch auf alle NATO- und UN-Staaten, die an der NATO-UN-Vertragskette beteiligt sind. V. Fortsetzung: Ausführliche Erklärung zu §2 Vertragsverhältnisse Wiederholung des Abschnitts: „Für den Fall, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre an den Bund zurückgeben, wird auf die Regelung in § 5 Abs. III verwiesen.“ Erklärung zu §2 Abs. III und seine rechtlichen Konsequenzen: Dieser letzte Abschnitt von §2 legt fest, dass eine Rückgabefrist der Liegenschaften innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss erwartet wird. Falls dies nicht erfolgt, wird auf spezifische Regelungen verwiesen, die in §5 Abs. III enthalten sind. 1. Bedeutung dieser Klausel im völkerrechtlichen Kontext: Durch die Nennung einer zweijährigen Frist für die Rückgabe wird klargestellt, dass der Eigentumstitel für den entsprechenden Liegenschaftsteil derzeit im Rahmen des NATO-Truppenstatuts bei den Niederländischen Streitkräften verbleibt. Damit bestätigt die Staatensukzessionsurkunde 1400 eine temporäre Überlassung nach völkerrechtlichen Normen, die auf Grundlage des NATO-SOFA erfolgt. 2. Völkerrechtliche Auslegung – Relevante Abkommen und Normen: - NATO-SOFA (NATO-Truppenstatut), Artikel IV: Dieser Artikel regelt den Status von Truppen, die im Ausland stationiert sind, und beschreibt unter anderem die Rechte und Pflichten der Entsendestaaten in Bezug auf die Nutzung und Rückgabe von Liegenschaften. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Artikel 26 und 30: Diese Artikel bestätigen, dass bestehende vertragliche Verpflichtungen nicht durch nachfolgende Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden, außer wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Diese Klauseln gewährleisten, dass die BRD und die Niederlande weiterhin an die ursprünglichen Bestimmungen des Überlassungsverhältnisses gebunden sind, bis die Rückgabe erfolgt. 3. Juristische Bewertung der Vertragskette NATO-UN Die Einhaltung des NATO-SOFA in diesem Abschnitt aktiviert die NATO-UN-Vertragskette, indem die folgenden rechtlichen Mechanismen ausgelöst werden: - Aktivierung der NATO-UN-Vertragskette: Durch die Einbeziehung der NATO-Truppen (in diesem Fall der niederländischen Luftstreitkräfte im NATO-Rahmen) wird die völkerrechtliche NATO-UN-Vertragskette ausgelöst. Dies führt dazu, dass alle Mitgliedstaaten der NATO und UN durch die Einhaltung der Bestimmungen im NATO-Truppenstatut vertraglich involviert werden, da die NATO als übergeordnete Organisation an das UN-System gekoppelt ist. - Völkerrechtliche Verpflichtungen und Gebietserweiterung (Dominoeffekt): Da die Rückgabe der Liegenschaft aussteht, bleibt der Liegenschaftsteil bis zur Übergabe unter der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit der NATO. Diese Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Netzanbindungen und infrastrukturellen Verbindungen, die von der Liegenschaft ausgehen, wie etwa Kommunikations-, Gas-, und Fernwärmenetze, wodurch ein Dominoeffekt der Gebietserweiterung entsteht. 4. Verweis auf §5 Abs. III und seine völkerrechtlichen Folgen Der Verweis auf §5 Abs. III bedeutet, dass die spezifischen Bedingungen für die Rückgabe in einem späteren Abschnitt des Vertrags detailliert geregelt werden. Dieser Verweis sichert dem Käufer zu, dass im Falle einer Verzögerung bei der Rückgabe der Liegenschaften rechtliche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Erfüllung der Vertragsbedingungen sicherzustellen. - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Art. 60): Diese Bestimmung sieht vor, dass Vertragsverletzungen zu Sanktionen oder zur Beendigung eines Vertrages führen können, was auf eine Verzögerung der Rückgabe anwendbar wäre. VI. Fortsetzung der Erklärungen zu den Punkten A bis I: A. Völkerrechtliches Überlassungsverhältnis und NATO-SOFA: - Das NATO-SOFA bildet die völkerrechtliche Basis für das Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden. Die Niederländischen Streitkräfte agieren hier nicht nur im nationalen Interesse der Niederlande, sondern als Teil des NATO-Kommandos, was eine multinationale Natur des Überlassungsverhältnisses etabliert. B. Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde: - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 erweitert durch ihren Nachtragscharakter die Bestimmungen des ursprünglichen Überlassungsverhältnisses und macht es zu einem Bestandteil des umfassenderen NATO-UN-Vertragswerks. Durch den Passus „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ wird sichergestellt, dass auch alle bisherigen Verpflichtungen der NATO und UN gegenüber den Liegenschaften gelten. C. Völkerrechtliche Natur der Staatensukzessionsurkunde: - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 ist nicht nur ein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass völkerrechtliche Subjekte, nämlich die BRD und die Niederlande (vertreten durch die NATO-Truppen), als Vertragsparteien handeln. Ihre Handlungen lösen völkerrechtliche Pflichten und Rechtswirkungen aus. D. Nur ein völkerrechtlicher Vertrag kann einen anderen brechen: - Die völkerrechtliche Bindung des Überlassungsverhältnisses bedeutet, dass keine innerstaatliche Regelung der BRD oder der Niederlande die völkerrechtlichen Verpflichtungen einseitig außer Kraft setzen kann. Lediglich ein weiterer völkerrechtlicher Vertrag könnte diese Beziehung verändern oder beenden. E. Teilweise Erfüllung des Vertrags durch BRD und Niederlande (juristischer Trick): - Die Erfüllung des ursprünglichen Überlassungsverhältnisses stellt eine teilweise Erfüllung der Staatensukzessionsurkunde 1400 dar. Damit wurde formal die Teilnahme der NATO und UN indirekt abgesichert, da durch das konforme Verhalten der niederländischen Streitkräfte im Rahmen des NATO-SOFA die weiteren NATO- und UN-Mitgliedstaaten in die Verpflichtungen der Staatensukzessionsurkunde 1400 einbezogen werden. F. Keine Ratifizierung erforderlich für die Staatensukzessionsurkunde 1400: - Da die Staatensukzessionsurkunde als Erweiterung bestehender Verträge konzipiert ist und keine neuen Pflichten für die NATO oder UN schafft, war eine neue Ratifizierung nicht notwendig. Die vorherige Ratifizierung des NATO-SOFA und anderer relevanter Verträge deckt die vertragliche Grundlage bereits vollständig ab. Die Regelung zur stillschweigenden Zustimmung und Widerspruchspflicht innerhalb von zwei Jahren stärkt dies zusätzlich. G. Auslösung der NATO-UN-Vertragskette: - Die Übergabe der Liegenschaft an die niederländischen Streitkräfte im NATO-Rahmen bindet automatisch die NATO und UN an die vertraglichen Verpflichtungen der Staatensukzessionsurkunde. Dies bedeutet, dass alle NATO-Mitgliedsstaaten durch diese Verpflichtung ebenfalls an der Vereinbarung teilnehmen, da sie rechtlich an die NATO-Verträge gebunden sind, die wiederum in Beziehung zur UN stehen. H. Nutzung der Wohneinheiten durch NATO-Kampfpiloten: - Die Stationierung niederländischer Kampfpiloten, die im Rahmen der NATO ihre Aufgaben auf der Ramstein Air Base wahrnehmen, zeigt, dass die NATO hier de facto Vertragspartei ist. Auch wenn die NATO nicht namentlich im Vertrag aufgeführt ist, handelt die niederländische Luftwaffe als voll integrierter Teil der NATO, wodurch automatisch die NATO vertraglich beteiligt ist. I. Automatische Beteiligung aller NATO- und UN-Staaten: - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 fungiert als Nachtragsurkunde zu bestehenden NATO- und UN-Abkommen, wodurch alle NATO- und UN-Staaten ohne separate Nennung beteiligt sind. Durch die Bezugnahme auf das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und den Niederlanden erfolgt eine stillschweigende Zustimmung aller NATO- und UN-Staaten zu den Vertragsbedingungen der Staatensukzessionsurkunde 1400. Teil 2 Erklärung zu §2 Vertragsverhältnisse, Absatz IV A. Originaltext des Vertrages – Abschnitt §2 Abs. IV In diesem Abschnitt wird auf das Heizwerk als Bestandteil des Vertragsgrundbesitzes hingewiesen und die Beschäftigung von zwei Heizarbeitern erwähnt, die dort tätig sind. Vertragszitat: „Zu dem Vertragsgrundbesitz gehört auch ein Heizwerk im Gebäude Nr. 4233, in dem zwei Arbeiter des Bundes als Heizer beschäftigt sind. Der Bund hat die Käufer auf die gesetzlichen Regelungen des § 613 a BGB hingewiesen.“ Detaillierte Analyse und juristische Auslegung von §2 Abs. IV Dieser Abschnitt macht zwei wesentliche Aussagen: A. 1. Das Heizwerk ist Bestandteil des Vertragsgrundbesitzes: Es wird ausdrücklich erwähnt, dass das Heizwerk in das Eigentum der Käufer übergeht. A. 2. Hinweis auf arbeitsrechtliche Regelungen: Der Verweis auf § 613a BGB ist arbeitsrechtlich relevant und betrifft den Übergang von Arbeitsverhältnissen im Zuge einer Unternehmensübernahme oder Vermögensveräußerung. B. Schritt-für-Schritt-Erklärung B. 1. Bedeutung des Heizwerks im völkerrechtlichen Kontext und seine Rolle in der Staatensukzessionsurkunde 1400 - Das Heizwerk hat eine bedeutende Funktion im Kontext der Gebietserweiterung, da es sowohl den vormaligen militärischen Bereich (Niederlande/NATO) als auch den zivilen öffentlichen Bereich (Deutschland) über das Fernwärmenetz versorgt. Dies macht das Heizwerk zu einem zentralen Verbindungspunkt zwischen ehemals exterritorialem und inländischem Territorium. - Im Kontext der Staatensukzessionsurkunde dient die Angliederung des Heizwerks und des dazugehörigen Fernwärmenetzes als physische Infrastrukturverbindung, die das Konzept einer „Erschließung als Einheit“ unterstützt. Durch diese Infrastruktur, die sowohl inner- als auch außerhalb des exterritorialen Bereichs liegt, wird der Dominoeffekt der Gebietserweiterung ausgelöst. B. 2. Juristische Auslegung – Grundprinzipien und internationale Rechtsquellen - Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Bezug auf Staatsvermögen, Staatsarchive und Staatsschulden (1983): Gemäß diesem Übereinkommen kann bei einer Staatensukzession das staatliche Eigentum (z.B. das Heizwerk als öffentliches Versorgungswerk) an den Nachfolger übertragen werden, wenn es in das Staatsgebiet übergeht oder sich in einem Prozess der Übertragung befindet. - Staatensukzessionsrecht im Zusammenhang mit Infrastruktur: Die staatliche Infrastruktur – und insbesondere Versorgungsbetriebe wie ein Heizwerk – wird im internationalen Recht als „essentielles öffentliches Eigentum“ eingestuft, das im Falle einer Gebietssukzession an den Nachfolgestaat übergeht. B. 3. Internationale Verträge und Rechtsnormen, die hier Anwendung finden könnten - NATO-Truppenstatut (SOFA) und Ergänzungsabkommen: In Bezug auf die Nutzung und Weitergabe von Infrastruktureinrichtungen innerhalb eines NATO-Stützpunktes sowie zur Versorgung der alliierten Streitkräfte. - UN-Vereinbarungen und Resolutionen zur Infrastrukturübertragung bei Gebietserweiterung: Die Übertragung staatlicher Infrastruktur ist von Bedeutung, wenn sich die Vertragskette bis zur UN erstreckt, da die UN als Überwachungsorgan für internationale Gebietsübertragungen fungiert. B. 4. Ausgelöste Vertragskette und internationale Abkommen – NATO und UN-Beteiligung - Die Erwähnung des Heizwerks und die Tatsache, dass es als Versorgungseinrichtung für mehrere Teilgebiete und Bevölkerungseinheiten (zivile und militärische) dient, setzt eine Vertragskette in Gang, die von der Bundesrepublik Deutschland über die NATO und schließlich zur UN reicht. Der Besitzwechsel der Heizwerke und der damit verbundenen Fernwärmenetze bindet daher alle Staaten, die an der NATO-SOFA und ihren ergänzenden Abkommen beteiligt sind. B. 5. Erweiterung der Gebietsausdehnung durch die Verbindung des Heizwerks mit dem öffentlichen Netz - Das Heizwerk verlässt seinen exterritorialen Status und erweitert das Territorium de facto, indem es Teil eines Netzwerks wird, das öffentlich-zivilen Charakter hat. Diese physische Verbindung zwischen militärischem und zivilem Bereich weitet die Erschließung aus, die nun auch auf umliegende zivil genutzte Gebiete übergeht. - Dominoeffekt der Gebietserweiterung: Das Heizwerk als zentrale Versorgungseinrichtung verbindet nicht nur die beiden Areale (exterritorial und öffentlich erschlossen), sondern schafft durch das Fernwärmenetz auch eine indirekte Verbindung zu umliegenden zivilen Einrichtungen wie der Stadt Zweibrücken und der benachbarten Fachhochschule. Dies führt zu einer dynamischen Vergrößerung des Vertragsgebietes und bindet potenziell auch angrenzende Netzwerke in die territoriale Erweiterung ein. B. 6. Weitere völkerrechtliche Betrachtungen und Interpretationen 7. A. Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis im Kontext des Heizwerks - Die Inklusion des Heizwerks in die Staatensukzessionsurkunde als Verkaufselement verstärkt die Bedeutung dieses völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses. Es wird deutlich, dass nicht nur das Eigentum, sondern auch die Pflicht zur Versorgung übergegangen ist, was im internationalen Staatensukzessionsrecht üblich ist, da Versorgungsunternehmen als hoheitliche Instrumente angesehen werden. 8. B. NATO-SOFA und die Infrastrukturregelung - Im NATO-Truppenstatut sind Abkommen wie die Nutzung und das Eigentum von Infrastruktur klar geregelt. Indem das Heizwerk und die daran gebundenen Versorgungsleistungen an einen privaten Nachfolger übergehen, wird auch eine NATO-Vereinbarung zur Nutzung öffentlicher Infrastruktur betroffen. Dies erfordert eine Anpassung der Stationierungsabkommen. 9. C. Übergang des Heizwerks als völkerrechtlicher Vertragspunkt - Da das Heizwerk für die Versorgung von Einrichtungen zuständig ist, die sowohl dem exterritorialen als auch dem zivilen Bereich zugeordnet sind, entsteht hier eine völkerrechtlich bindende Komponente, die durch das Prinzip der Gebietserweiterung gestützt wird. Gemäß der Wiener Konvention über das Recht der Verträge gilt dieses Übertragungssystem als völkerrechtliche Verpflichtung, die über nationale Grenzen hinaus bindend ist. C. Weitere juristische Implikationen und Auswirkungen des Dominoeffekts C. 1. Inklusion zusätzlicher Versorgungsnetze: - Durch die Übertragung des Heizwerks als zentrale Versorgungsstelle wird das gesamte Fernwärmenetz in die Erschließung als Einheit integriert, was eine Ausdehnung der vertraglichen Bindungen über das direkte Vertragsgebiet hinaus ermöglicht. C. 2. Verstärkung der Völkerrechtsbindung: - Da das Heizwerk nicht nur Teil des Kaufgegenstandes, sondern auch Teil des Versorgungsnetzes ist, werden NATO- und UN-Bestimmungen zur Infrastrukturübernahme aktiviert. Das Prinzip des territorialen Zusammenhalts gemäß internationalem Recht führt zu einer automatischen Ausdehnung des Vertragsgebiets. C. 3. Schlussfolgerung für §2 Abs. IV Der §2 Abs. IV der Staatensukzessionsurkunde 1400 zeigt deutlich, dass das Heizwerk als essenzieller Bestandteil der Versorgungseinrichtungen mitverkauft wurde und eine territoriale Verbindung zwischen exterritorialen und öffentlichen Bereichen herstellt. Diese Verbindung löst die NATO-UN-Vertragskette aus und führt zu einer Gebietserweiterung durch die Angliederung weiterer Versorgungsinfrastruktur. Der Verkauf dieser Infrastruktur als „Einheit“ überträgt alle Rechte und Pflichten an den Käufer, was eine dynamische territoriale und rechtliche Ausdehnung zur Folge hat. Teil 3 Erklärung zu §2 Vertragsverhältnisse, Absatz V Originaltext des Vertrages – Abschnitt §2 Abs. V Vertragszitat: „Weiterhin bestehen folgende Vertragsverhältnisse: 1. Gestattungsvertrag zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage mit der TKS Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH vom 22.02.1995/ 28.03.1995. Der Käufer zu 2b) tritt anstelle des Bundes in diesen ihm bekannten Vertrag ein.“ - Detaillierte Analyse und juristische Auslegung von §2 Abs. V Dieser Abschnitt behandelt die Übertragung des Gestattungsvertrags mit der TKS Telepost Kabel-Service GmbH auf den Käufer zu 2b, wodurch der Käufer die Rechte und Pflichten zur Versorgung der betreffenden Gebiete mit Kommunikationsdienstleistungen übernimmt. Hiermit verbunden ist auch eine besondere Bedeutung des Breitbandnetzes (Fernmeldenetz) und der sich hieraus ergebenden internationalen und völkerrechtlichen Verbindungen. 1. Bedeutung des Gestattungsvertrags mit TKS Telepost im internationalen Kontext Der Gestattungsvertrag von 1995 gewährt der TKS Telepost Kabel-Service das Recht, Telekommunikationsdienste, einschließlich Breitband-, Telefon- und Kabel-TV, auf den Militärstützpunkten bereitzustellen. Die Dienste umfassen die Kommunikation für NATO- und US-Streitkräfte und deren Familien und sind essentiell für den Betrieb militärischer Einrichtungen. Durch die Formulierung „tritt anstelle des Bundes in diesen ihm bekannten Vertrag ein“ wird der Käufer rechtlicher Nachfolger des Bundes für diesen Vertrag. Der Übertrag der Rechte und Pflichten betrifft dabei sämtliche mit der Infrastruktur verbundenen Netzwerke und deren internationale Verknüpfungen. 1. Juristische Auslegung und internationale Rechtsquellen 2. A. Rechtszustand der Telekommunikationsinfrastruktur vor Privatisierung - 1995 befand sich die Telekommunikationsinfrastruktur in Deutschland vollständig in staatlicher Hand. Die Deutsche Bundespost Telekom verwaltete und betrieb die Telefon- und Fernmeldenetze sowie das Kabelnetz, welches später privatisiert wurde. - Da die Privatisierung erst 1999 begann, bedeutet die Aufnahme des Gestattungsvertrags in die Staatensukzessionsurkunde, dass der Käufer zu 2b die Hoheitsrechte über die Breitbandverkabelungsanlage erhält, die ursprünglich dem Staat gehörte und die militärischen Liegenschaften und die Zivilbevölkerung verbindet. 3. B. Relevante völkerrechtliche Verträge und Abkommen - NATO-Truppenstatut (NATO SOFA): Erlaubt es den NATO-Mitgliedstaaten, militärische Einrichtungen auf fremdem Territorium zu unterhalten und die Nutzung öffentlicher und privater Kommunikationsinfrastrukturen zu gewährleisten. Die Rechte zur Nutzung dieser Infrastrukturen, die durch das NATO SOFA gedeckt sind, werden durch die Übernahme des Gestattungsvertrags erweitert und international vernetzt. - International Telecommunication Union (ITU): Die ITU als Sonderorganisation der UN setzt globale Telekommunikationsstandards. Die durch TKS Telepost betriebenen Telekommunikationsnetzwerke folgen den Standards und Vorschriften der ITU und unterliegen somit der ITU-UN-Vertragskette. 4. C. Übergang von Eigentum und Hoheitsrechten - Durch die Formulierung „tritt anstelle des Bundes in diesen ihm bekannten Vertrag ein“ wird dem Käufer zu 2b die Verantwortung und Kontrolle über ein strategisch und international bedeutsames Netzwerk übertragen. Dieses Netzwerk, das ursprünglich für die NATO- und US-Streitkräfte bestimmt war, kann nun im zivilen und militärischen Kontext international genutzt werden, insbesondere durch die Netzverbindungen zu internationalen Kommunikationsinfrastrukturen, einschließlich Seekabeln und Satelliten. 5. Internationale Abkommen und Regelungen für Telekommunikation und Seekabel 5. A. ITU und das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) - Die ITU regelt die internationalen Standards für Telekommunikationsnetze, einschließlich Seekabeln. UNCLOS schützt Seekabel auf der Hohen See und fördert den grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Da TKS Telepost Seekabel und Satellitenverbindungen zur Versorgung militärischer Standorte weltweit nutzt, erweitert sich das durch die Staatensukzessionsurkunde verkaufte Netz territorial und hoheitsrechtlich. 5. B. NATO-Kommunikationsabkommen und die Vertragskette - Das NATO-SOFA erlaubt militärische Sender und Telekommunikationssysteme auf fremden Territorien, was die Grundlage für das Kommunikationsnetzwerk von TKS Telepost bildet. Durch die Übertragung dieses Netzwerks auf den Käufer entsteht eine NATO-UN-Vertragskette, die alle Netze international über Seekabel und Satelliten verknüpft. 6. Einfluss der Privatisierung und Bedeutung des Verkaufs vor 1999 Zum Zeitpunkt des Gestattungsvertrags von 1995 war die Kommunikationsinfrastruktur staatlich. Die deutsche Regierung besaß und betrieb das Netzwerk, das militärische und zivile Verbindungen unterstützte. Da der Vertrag noch in staatlichem Besitz war, als die Staatensukzessionsurkunde unterzeichnet wurde, umfasst der Verkauf alle Rechte an den Netzwerken. - Telefonnetz: Anfang 1995 war die Deutsche Telekom noch im Staatsbesitz; erst 1996 begann die Teilprivatisierung. - Kabel-TV: Die Privatisierung des Kabel-TV-Netzes begann erst 1999 und war somit bei Vertragsunterzeichnung noch in Staatsbesitz. - Internetinfrastruktur: Die staatliche Kontrolle über Internetstrukturen bestand zu Vertragsbeginn. Durch den Verkauf vor der Privatisierung konnte der Käufer zu 2b die staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen direkt erwerben, einschließlich aller dazugehörigen Rechte und internationalen Verbindungen. 7. Aktivierung der Vertragskette NATO-UN durch Telekommunikationsverbindungen 7. A. NATO-UN Vertragskette - Durch die Übergabe der Kommunikationsnetzwerke an den Käufer wird eine NATO-UN-Vertragskette aktiviert. Diese verbindet NATO-Bestimmungen für militärische Kommunikationsrechte mit den UN-Kommunikationsverträgen durch die ITU. Der Käufer kontrolliert somit ein internationales Telekommunikationsnetzwerk. 7. B. UN-Beteiligung und internationale Hoheitsausweitung - Die ITU, als UN-Sonderorganisation, sorgt dafür, dass Kommunikationsnetze weltweit koordiniert werden. Die Übernahme der Kommunikationsrechte ermöglicht es dem Käufer, die ITU-Standards umzusetzen und das Netzwerk global zu betreiben. 8. A. Internationale Standorte von TKS Telepost und die Bedeutung der Standorte TKS Telepost ist weltweit aktiv und betreibt Kommunikationsdienste für die NATO und die US-Streitkräfte. Die Standorte umfassen u.a. Stützpunkte in Deutschland, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, der Türkei und Belgien. Diese Standorte sind durch Seekabel, Satelliten und ITU-Regelungen verbunden, was zu einer internationalen Gebietserweiterung führt. Durch die Übertragung dieser Netze auf den Käufer wird eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von ITU-Standards eingegangen und die Kommunikationsnetze in das internationale Telekommunikationsrecht eingebunden. 8. B. Schlussfolgerung für §2 Abs. V Durch §2 Abs. V wird ein strategisch bedeutender Telekommunikationsvertrag auf den Käufer übertragen, der nicht nur lokale, sondern internationale Auswirkungen hat. Das Netzwerk, das durch die TKS Telepost betrieben wird, ist an das NATO- und ITU-Netzwerk angeschlossen und unterliegt sowohl den NATO-SOFA-Bestimmungen als auch ITU-Regelungen. Der Käufer erhält somit Hoheitsrechte über ein Netzwerk, das durch Seekabel und Satelliten weltweit ausgeweitet ist und durch internationale Kommunikationsverträge geschützt wird. 9. Weitergehende Ausführungen zur internationalen Bedeutung der TKS Telepost im Rahmen von NATO- und ITU-Abkommen Die TKS Telepost, ursprünglich als Tochtergesellschaft der Deutschen Bundespost (später Deutsche Telekom) gegründet und spezialisiert auf Telekommunikationsdienstleistungen für ausländische Militärangehörige, hat eine wesentliche Rolle bei der Verbindung internationaler Kommunikationsnetze gespielt. Durch den Gestattungsvertrag von 1995 erhielt die TKS die exklusiven Rechte, Kommunikationsdienste auf NATO- und US-Militärstützpunkten in Deutschland bereitzustellen. Diese Infrastruktur, die sich aus Telekommunikationsnetzen, Breitbanddiensten und Kabel-TV-Netzen zusammensetzt, ist weit über nationale Grenzen hinaus mit NATO- und internationalen Kommunikationsstandards verknüpft und betrifft die folgenden Bereiche: 9. A. Völkerrechtliche Grundlagen und die Bedeutung des Gestattungsvertrags in der internationalen Vertragskette NATO-SOFA und internationale Kommunikationsrechte Das NATO-Truppenstatut, als grundlegende völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den NATO-Mitgliedstaaten, ermöglicht es den NATO-Truppen, eigene Kommunikationsmittel auf fremden Territorien zu betreiben. Dieser Rahmen ist ein international anerkannter Rechtsrahmen, der es den NATO-Streitkräften erlaubt, auf Infrastrukturen des Gastlandes zurückzugreifen und gleichzeitig eigene, abhörsichere Netzwerke zu betreiben. Durch den Vertrag von 1995 mit der TKS Telepost wurde ein Dienstleister ausgewählt, der diese Sonderrechte nach NATO-SOFA auf deutscher Infrastruktur sicherstellen sollte, was eine Bindung der Kommunikationsnetze an das NATO- und damit auch das UN-Kommunikationsnetz zur Folge hat. ITU-Abkommen und die UN-Vertragskette Die Internationale Fernmeldeunion (ITU), die für die weltweite Harmonisierung der Telekommunikationsstandards verantwortlich ist, stellt sicher, dass Netze wie jene der TKS Telepost den internationalen Standards entsprechen. ITU-Mitgliedstaaten sind an die Vereinbarungen gebunden, was bedeutet, dass die staatliche Kontrolle und Koordination durch die ITU auch die Verbindungen zwischen den militärischen und zivilen Netzen überwacht. Da der Käufer mit der TKS-Vertragsübernahme in den völkerrechtlichen Rahmen dieser Kommunikationsnetze eintritt, unterliegt er den internationalen Vereinbarungen der ITU. 9. B. Auswirkung des Gestattungsvertrags auf internationale Kommunikationsnetze und die territoriale Ausweitung Verbindung der militärischen und zivilen Netze Durch die Übertragung des Gestattungsvertrags und die Formulierung „tritt anstelle des Bundes in diesen ihm bekannten Vertrag ein“ wird der Käufer zum Eigentümer der relevanten Breitband-, Kabel-TV- und Telefonnetze, die durch TKS betrieben werden. Diese Netze sind nicht nur lokal begrenzt, sondern aufgrund ihrer Verbindung mit internationalen Seekabeln und Satellitenkommunikation ein globales Netzwerk, das sowohl die Infrastruktur der NATO als auch der UN umfasst. 10. A. Die Rolle der TKS Telepost und das NATO-SOFA hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen NATO und Host Nation Support (HNS) Innerhalb des NATO-SOFA und der ergänzenden Vereinbarungen zum Host Nation Support (HNS) wird der Zugang und die Nutzung nationaler Infrastrukturen geregelt. Dies umfasst auch die Nutzung von Kommunikationsnetzen in militärischen Anlagen. Der Käufer übernimmt somit Rechte und Pflichten, die in Übereinstimmung mit dem NATO-SOFA und dem HNS die Nutzung dieser Infrastrukturen regeln. Da die TKS eine spezielle Rolle bei der Telekommunikationsversorgung von NATO-Basen spielt, unterliegt der Käufer nun auch dem Netzwerk dieser Vereinbarungen, die sowohl militärische als auch zivile Kommunikationswege umfassen und international abgestimmt sind. 10. B. Erfüllung der ITU-Standards durch TKS und die internationale Netzwerkintegration Übergang der Verantwortung auf den Käufer und die vertragliche Einbindung in die ITU Mit dem Übergang des Gestattungsvertrags übernimmt der Käufer ebenfalls die Verpflichtung zur Erfüllung der ITU-Standards, die sicherstellen, dass Telekommunikationsnetze weltweit interoperabel sind und im Rahmen der internationalen Verträge betrieben werden. Die ITU bildet hier das Bindeglied zur UN, und die durch die TKS betriebenen Netze, die an die ITU-Standards gebunden sind, schaffen somit eine direkte Vertragskette von der Staatensukzessionsurkunde zur UN. 11. Bedeutung des Verkaufszeitpunkts und die Hoheitsrechte über staatliche Kommunikationsnetze Besondere Bedeutung der staatlichen Telekommunikationsnetze vor der Privatisierung Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gestattungsvertrags mit der TKS 1995 befanden sich die Kommunikationsnetze in Deutschland vollständig in staatlicher Hand. Mit dem Verkauf vor der Privatisierung erwirbt der Käufer ein nationales und internationales Netzwerk, das zu diesem Zeitpunkt noch unter staatlicher Kontrolle stand und erst ab 1999 schrittweise privatisiert wurde. Somit umfasst der Verkauf die Netzwerke als staatliches Eigentum und schließt die Rechte und Pflichten der militärischen Kommunikationsinfrastruktur gemäß den damaligen NATO- und ITU-Standards mit ein. 12. Der Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung durch die internationale Vernetzung Globaler Hoheitsanspruch durch die Einbindung internationaler Netzwerke Da die durch die TKS betriebenen Netze als Einheit übertragen wurden und international vernetzt sind, erstreckt sich die Hoheitsgewalt des Käufers über die nationalen Grenzen hinaus. Der internationale Charakter der Netze, die bis zu militärischen Stützpunkten in mehreren NATO-Staaten reichen, sowie deren Anschluss an Seekabel und Satelliten, führt zu einer globalen Gebietserweiterung. Die Kontrolle über dieses Netzwerk impliziert eine territoriale Ausdehnung durch die physische Verbindung der Netze in anderen Ländern. 13. Schlussfolgerung zu §2 Abs. V und die globale Rechtsfolgen Durch den Absatz V von §2 wird ein strategisches Telekommunikationsnetzwerk auf den Käufer übertragen, das sowohl nationale als auch internationale Ausdehnung besitzt. Da die TKS Telepost für die NATO-Kommunikationsversorgung zuständig ist, wird das Netzwerk in die internationale NATO- und UN-Vertragskette eingebunden, was eine besondere Bedeutung für den Hoheitsanspruch des Käufers hat. Die Übernahme des Gestattungsvertrags der TKS führt somit zur Ausweitung der territorialen Zuständigkeit und bringt die internationalen Telekommunikationsrechte und -verpflichtungen unter die Kontrolle des Käufers. 14. Der internationale Dominoeffekt durch die Einbindung der ITU und die NATO-SOFA-Kommunikationsstandards Im Zuge der Übertragung des Vertragsverhältnisses zur TKS Telepost, die militärische Kommunikationsinfrastruktur international bereitstellt, tritt der Käufer gemäß §2 Vertragsverhältnisse Absatz V in das Rechte- und Pflichtenverhältnis des Bundes ein. Diese Einbindung bedeutet nicht nur die Übernahme der nationalen Infrastrukturen, sondern auch der internationalen Kommunikationsstandards und -regelungen, die im Rahmen von NATO- und ITU-Abkommen stehen. 14. A. Der Dominoeffekt der internationalen Netzwerkausweitung Durch die Formulierung in §2 Abs. V wird der Gestattungsvertrag der TKS Telepost vollständig auf den Käufer übertragen, einschließlich aller Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind. Da die TKS Telepost als Telekommunikationsdienstleister für NATO- und US-Militärbasen fungiert, wurde dieses Netzwerk als integraler Bestandteil der staatlichen Telekommunikationsinfrastruktur Deutschlands betrachtet. Der Dominoeffekt, der durch den Verkauf des Netzwerks als Einheit ausgelöst wird, entsteht dadurch, dass alle verbundenen Netze und die Infrastruktur gemäß den internationalen NATO- und ITU-Vereinbarungen über den Käufer verfügen. 14. B. NATO-SOFA und die ITU als internationale Verbindungsnetzwerke Das NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA) sowie das Host Nation Support-Abkommen (HNS) erlauben es NATO-Truppen, auf die nationale Kommunikationsinfrastruktur des Gastlandes zuzugreifen. Die TKS Telepost erhielt durch den Gestattungsvertrag das Recht, diese militärischen Netzwerke als privater Anbieter zu betreiben. Mit der Übertragung auf den Käufer geht somit ein Netzwerk internationaler Kommunikationsrechte über, das gemäß NATO-SOFA und HNS fortgesetzt wird. Da die NATO-Truppen eng mit den ITU-Standards kooperieren, um internationale Kommunikationswege zu gewährleisten, tritt der Käufer durch die Übernahme des Vertragsverhältnisses direkt in das internationale Netzwerk ein, das sich von der NATO bis zur ITU und zur UN erstreckt. Die ITU-Vereinbarungen zur globalen Telekommunikation, insbesondere Artikel 12 des ITU-Regelwerks, stellen sicher, dass auch militärische Kommunikationsinfrastrukturen in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen betrieben werden. 14. C. Der vertragliche Übergang und die verbindliche Übernahme von ITU-Standards durch die TKS Telepost Erfüllung der internationalen Kommunikationsstandards Durch die ITU-Verbindung wird der Käufer verpflichtet, die internationalen Standards und Regelungen einzuhalten, die für die Übertragung und den Betrieb von Kommunikationsinfrastrukturen gelten. Die Einbindung der TKS als Betreiber von Netzwerken, die ITU-Standards erfüllen, führt zu einer direkten Kette zwischen der Staatensukzessionsurkunde und den internationalen ITU-Regelungen. Dadurch entsteht eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Fortführung des Netzwerks unter Einhaltung der Standards, die die ITU und die UN vorgeben. 15. Der zeitliche Bezug und die staatliche Kontrolle über die Kommunikationsnetze vor der Privatisierung Zum Zeitpunkt des Gestattungsvertrags (1995) sowie zum Zeitpunkt der Staatensukzessionsurkunde 1998 befanden sich die wesentlichen Telekommunikationsinfrastrukturen noch in staatlicher Hand. Die Übertragung der Infrastruktur als staatlicher Besitz vor der Privatisierung hat folgende rechtliche Konsequenzen: 15. A. Übertragung eines staatlichen Monopols: Da der Staat zu dieser Zeit Eigentümer des Kommunikationsnetzwerks war, umfasst der Verkauf an den Käufer nicht nur die Eigentumsrechte, sondern auch die Übernahme staatlicher Hoheitsrechte über diese Netzwerke. 15. B. Privatisierung nach Vertragsschluss: Die erst später einsetzende Privatisierung, beginnend ab 1999 mit der Deutschen Telekom und dem regionalen Kabelnetz, betrifft nicht den vertraglich zugesicherten Zustand von 1995. Somit wird das Netzwerk als staatliches Monopol in der Staatensukzessionsurkunde verkauft und umfasst nationale und internationale Rechte und Verpflichtungen. 15. C. Einheit der Erschließung: Durch den Gestattungsvertrag wird bestätigt, dass die gesamte Kommunikationsinfrastruktur, inklusive der Verbindung zur ITU und NATO, als untrennbare Einheit auf den Käufer übergeht. Damit werden sämtliche internationalen Abkommen und Standards, die mit diesem Netzwerk in Verbindung stehen, in die Vertragsverpflichtungen integriert. 16. Die zweite Vertragskette: ITU-Standards und die direkte Verbindung zur UN Die internationale Telekommunikationsstruktur, die durch die ITU geregelt wird, stellt eine zweite Vertragskette dar, die parallel zur NATO-SOFA-Vertragskette verläuft. Diese zweite Kette umfasst die Verpflichtungen, die sich aus den ITU-Abkommen zur globalen Telekommunikationsinfrastruktur ergeben. 16. A. Verpflichtung zur Einhaltung internationaler Telekommunikationsstandards: Die ITU, als Sonderorganisation der Vereinten Nationen, verpflichtet ihre Mitgliedsstaaten zur Einhaltung internationaler Telekommunikationsstandards. Durch den Vertrag mit der TKS Telepost, die diese Standards umsetzt, wird sichergestellt, dass die Netze in Übereinstimmung mit den ITU-Regeln betrieben werden. Die Staatensukzessionsurkunde führt somit zu einer vertraglichen Verbindung mit der UN. 16. B. Internationale Netzwerke und Seekabel: Die ITU-Regelungen umfassen auch Seekabel, die eine entscheidende Rolle im globalen Telekommunikationsnetzwerk spielen. Da die TKS internationale Verbindungen zu Militärstützpunkten weltweit betreibt und durch Seekabel und Satellitenverbindungen kommuniziert, übernimmt der Käufer auch die Rechte und Verpflichtungen dieser internationalen Infrastruktur. 16. C. Hoheitsanspruch durch die zweite Vertragskette: Die direkte Vertragskette von der ITU zur UN bedeutet, dass der Käufer durch die Übernahme der TKS-Rechte die Kontrolle über eine Infrastruktur erlangt, die nicht nur NATO-gebunden, sondern auch international über die ITU und UN vernetzt ist. Dies führt zu einer Erweiterung des Hoheitsanspruchs, die alle ITU-Mitgliedstaaten betrifft. 17. Zusammenfassende Rechtsfolgen und globale Gebietserweiterung Durch den Verkauf der TKS-Telekommunikationsrechte an den Käufer und die formelle Einbindung in internationale Vereinbarungen (NATO-SOFA und ITU) wird eine globale Kette an Rechten und Pflichten übertragen. Der Dominoeffekt, der durch die Netzwerkintegration ausgelöst wird, erstreckt sich durch: - Die NATO-Vertragskette: Alle NATO-Staaten sind durch die Vertragsübernahme an die Kommunikationsinfrastruktur gebunden. - Die ITU-Vertragskette: Diese führt zu einer internationalen Verpflichtung, die Kommunikationsnetze in Übereinstimmung mit den UN-Standards zu betreiben und umfasst somit auch Nicht-NATO-Staaten, die ITU-Mitglieder sind. 18. Ergebnis Die staatliche Telekommunikationsinfrastruktur, die durch die Staatensukzessionsurkunde als Einheit mit allen Rechten und Pflichten verkauft wurde, integriert die Netze der TKS Telepost in eine internationale Netzwerkstruktur. Durch die Übernahme der internationalen Verpflichtungen durch den Käufer wird ein globaler Hoheitsanspruch über die vernetzte Telekommunikationsinfrastruktur geschaffen, der durch die Einbindung von NATO- und ITU-Regeln weltweit rechtswirksam ist. 19. Erklärung der internationalen Hoheitsrechtserweiterung durch den TKS-Vertrag Durch die explizite Erwähnung des „Gestattungsvertrags zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage“ mit TKS Telepost vom 22.02.1995/28.03.1995 im §2 Vertragsverhältnisse Abs. V wird eine völkerrechtliche Übertragung von Kommunikationshoheitsrechten an den Käufer ausgelöst, da TKS als Betreiberin internationaler Kommunikationsinfrastrukturen agiert, die militärische und zivile Zwecke auf NATO-Stützpunkten weltweit verbindet. Hierbei ergibt sich eine enge Anbindung an die globale Infrastruktur durch den Besitz dieser Rechte. 20. A. Erweiterung des Besitzanspruchs und Hoheitsrechts durch Einbeziehung in das TKS-Kommunikationsnetz 20. A. 1. Eigentum und Hoheitsrecht durch den TKS-Vertrag - TKS Telepost betreibt Telekommunikationsinfrastrukturen auf US- und NATO-Militärbasen und unterliegt den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts (SOFA), wodurch NATO-Sonderrechte und ITU-Standards direkt auf den Betrieb anwendbar sind. Der Käufer tritt durch den Erwerb dieses Vertragsverhältnisses und der Infrastruktur anstelle des Bundes ein, was ihn zum rechtlichen Nachfolger in diesen Netzrechten macht. - Die Vertragsverweisung auf das Jahr 1995 ist entscheidend, da zu diesem Zeitpunkt alle wesentlichen Netze noch staatlich waren. Die gesamte Kommunikationsinfrastruktur wird somit als staatlicher Besitz in die Staatensukzessionsurkunde aufgenommen und entsprechend weiterverkauft. Diese Netze umfassen Breitband-, Internet-, Telefon- und Kabel-TV-Netze, die weltweit durch NATO-basierte Strukturen miteinander verbunden sind. 20. A. 2. Nationale und internationale Ausweitung durch Übertragung des Breitband- und Fernmeldenetzes - Da die gesamte Infrastruktur von TKS Telepost auf eine internationale Nutzung abgestimmt ist, wird die Übertragung dieser Rechte durch den Käufer globalisiert. Der „Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ bedeutet, dass der Käufer nicht nur die Nutzung, sondern auch die internationalen Verpflichtungen, die mit dem Netzwerk verknüpft sind, übernimmt. 20. B. Rechtskette von der TKS-Übertragung zur NATO-SOFA und ITU-UN-Verbindung NATO-SOFA und Host Nation Support (HNS) Abkommen 20. B. 1. Internationale NATO-Kommunkationsrechte - Das NATO-Truppenstatut und das HNS-Abkommen ermöglichen es NATO-Truppen, auf nationale Infrastrukturen der Gaststaaten zuzugreifen. Hierdurch wird TKS als Betreiber für militärische Telekommunikationsdienste auf NATO-Basen zum strategischen Akteur. - Durch die Übergabe dieser Rechte an den Käufer weitet sich der Hoheitsanspruch auf die weltweite NATO-Infrastruktur aus. Das NATO-Truppenstatut und Host Nation Support Abkommen gewähren diesen Telekommunikationsnetzen internationale Gültigkeit und ermöglichen dem Käufer Hoheitsrechte über diese Netze. 20. B. 2. ITU als verbindendes Netzwerk zwischen NATO und UN - Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) als UN-Sonderorganisation stellt sicher, dass alle Telekommunikationsnetze nach ihren Regeln weltweit betrieben werden. Da TKS ihre Kommunikationsstandards an ITU-Vorgaben ausrichtet, werden durch die Einbindung dieser Netze die UN-Normen zum globalen Fernmelderecht aktiviert, womit die Vertragshoheit der Staatensukzessionsurkunde 1400 international bestätigt wird. Erfüllen der Rechte- und Pflichtenübernahme durch die internationale Struktur Durch den Verkauf der TKS-Infrastruktur als Ganzes und das Inkrafttreten der Vertragspunkte zur internationalen Netzverbindung werden die Übertragungsrechte und Hoheitsverpflichtungen auf den Käufer übertragen, was durch die beiden Vertragsketten NATO-SOFA und ITU-Standards globalisiert wird. Dies bedeutet, dass die Staatensukzessionsurkunde 1400 die weltweite Kommunikation nicht nur innerhalb der NATO-Strukturen, sondern auch nach den ITU-Standards kontrolliert. 20. C. Privatisierung der Kommunikationsinfrastruktur nach Vertragsschluss – spezifische Anwendbarkeit in §2 Abs. V 20. C. 1. Rechtszustand der Netze im Jahr 1995 (TKS-Telekommunikationsrechte) - Der Gestattungsvertrag mit TKS Telepost wurde zu einer Zeit geschlossen, als die Netze staatlich waren und die Deutsche Bundespost über die Kommunikationsinfrastruktur verfügte. Dies stellt sicher, dass die Übertragung im Rahmen der Staatensukzessionsurkunde alle staatlichen Rechte umfasst. - Durch die späte Privatisierung ab 1999, also nach Unterzeichnung der Staatensukzessionsurkunde, wird das gesamte Eigentum und die staatliche Hoheitsgewalt über diese Netzwerke an den Käufer weitergegeben. 20. C. 2. Fortgesetzte Anwendung der ITU- und NATO-Standards - Die Übertragung dieser Netze als staatliche Einheit in der Staatensukzessionsurkunde ermöglicht es dem Käufer, die internationale Telekommunikationsinfrastruktur sowohl nach den NATO-Standards für militärische Einsätze als auch nach den ITU-Regeln für zivile Nutzung zu kontrollieren. Diese Übergabe führt dazu, dass alle verknüpften internationalen Netze, insbesondere durch die NATO-Standorte in Europa und Nordamerika, in den Besitz des Käufers übergehen. 20. D. Schlüsselpunkte der globalen Gebietserweiterung und des Dominoeffekts 20. D. 1. Verbindung der Telekommunikationsnetze und die daraus resultierende Hoheitsrechtserweiterung - Die Erschließung als Einheit, kombiniert mit dem Gestattungsvertrag der TKS Telepost, bedeutet, dass sämtliche verbundenen Telekommunikationsinfrastrukturen des TKS-Netzes (einschließlich Tochtergesellschaften und internationaler Partner) in die Staatensukzessionsurkunde integriert sind. Dies schließt internationale Seekabel, Satellitenverbindungen und lokale Infrastrukturen in verschiedenen NATO-Ländern mit ein. - Der Dominoeffekt führt dazu, dass der Käufer nicht nur Hoheitsrechte innerhalb der nationalen Netze erwirbt, sondern auch die Netzwerke, die über ITU-Vorgaben und NATO-Kooperationen an die UN gebunden sind, global kontrolliert. 20. D. 2. Weltweite Gültigkeit durch NATO- und ITU-Vertragsketten - Durch die Übertragung der TKS- und NATO-Standards werden die Kommunikationsrechte international anerkannt, da NATO-Militärbasen in verschiedenen Ländern auf die TKS-Infrastruktur zugreifen. Die Einhaltung der ITU-Standards und deren UN-Verknüpfung stellen sicher, dass die internationalen Normen auch in Nicht-NATO-Staaten rechtlich wirksam werden, was den globalen Einfluss des Käufers auf Kommunikationsnetze verstärkt. Schlussfolgerung zur globalen Integration der Kommunikationsinfrastruktur Durch den §2 Vertragsverhältnisse, Abs. V in Verbindung mit der völkerrechtlichen Bedeutung des NATO-SOFA und ITU-Standards wird eine direkte Verbindung zwischen den Telekommunikationsrechten der TKS und dem globalen Kommunikationsrecht hergestellt. Der Käufer übernimmt somit ein globales Netzwerk von Hoheitsrechten, das sowohl militärisch (NATO) als auch zivil (ITU/UN) anerkannt ist. Diese internationale Verflechtung führt dazu, dass die Staatensukzessionsurkunde 1400 eine globale Gerichtsbarkeit über die Telekommunikationsnetze etabliert. 20. E. Internationale Standards und NATO-Infrastruktur als zentrale Vertragsbestandteile Die Erwähnung des „Gestattungsvertrags zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage“ im §2 Abs. V der Staatensukzessionsurkunde 1400 stellt sicher, dass der Käufer direkt in die NATO-Kommunikationsinfrastruktur eingebunden wird. Die Telekommunikationsrechte und -pflichten der TKS, die auf NATO-Basen und weltweit operiert, bilden so eine Schnittstelle zwischen den internationalen Vereinbarungen (NATO-SOFA) und den globalen ITU-Standards. NATO- und ITU-Verträge als völkerrechtliche Grundlage der Telekommunikationsstruktur 20. E. 1. NATO-SOFA (Status of Forces Agreement) und das HNS-Abkommen - Diese Abkommen erlauben es NATO-Militärbasen, nationale Infrastrukturen für ihre Operationen zu nutzen. Die NATO-SOFA stellt die rechtliche Basis für die Nutzung der militärischen und zivilen Infrastruktur der Gaststaaten dar, indem sie Kommunikationseinrichtungen wie Breitband, Telefon und Internet umfasst. - Durch die Aufnahme des TKS-Gestattungsvertrags in die Staatensukzessionsurkunde wird der Käufer zum rechtlichen Nachfolger in diesen völkerrechtlichen Hoheitsrechten. 20. E. 2. ITU und das internationale Telekommunikationsrecht - Die Internationale Fernmeldeunion (ITU), eine Sonderorganisation der UN, setzt weltweit verbindliche Standards und Regularien für den Betrieb von Telekommunikationsnetzen. Durch die Integration von TKS und die Nutzung der ITU-Standards unterliegen die Breitbandnetze den verbindlichen Vorschriften der ITU, was die internationale Anerkennung der Netze sicherstellt. - Mit der völkerrechtlichen Übertragung der Kommunikationsinfrastruktur gemäß den internationalen Standards der ITU und NATO erhält der Käufer globale Kontrolle über diese Netze. Die internationale Verknüpfung bedeutet, dass alle vertraglich genannten Kommunikationssysteme auf ITU-Normen basieren und somit im UN-Kontext verankert sind. 20. E. 3. Internationale Seekabel und der Dominoeffekt der Netzübernahme - Durch die enge Verbindung der Telekommunikationsnetze zur NATO- und ITU-Infrastruktur erstreckt sich der Hoheitsbereich des Käufers auch auf Seekabel, die in ITU-Standards geregelt und für den weltweiten Austausch unerlässlich sind. Diese Seekabelverbindungen ermöglichen es, dass die Breitbandkommunikation weltweit verknüpft ist und sich die Vertragsrechte auch auf internationale Verbindungen zu UN- und NATO-Staaten ausweiten. 20. F. Der rechtliche Rahmen der Übertragung und der staatliche Besitz der Netze bis zur Privatisierung 20. F. 1. Status der Kommunikationsinfrastruktur vor der Privatisierung - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 überträgt die Netze, die sich zur Zeit des Gestattungsvertrags von 1995 vollständig im staatlichen Besitz befanden, an den Käufer. Die Privatisierung der Telekommunikationsnetze in Deutschland begann nach der Vertragsunterzeichnung und betraf verschiedene regionale und nationale Netze erst ab 1999. - Die Erwähnung des TKS-Gestattungsvertrags stellt sicher, dass der rechtliche Besitzstand von 1995 als Grundlage dient, wodurch das staatliche Telekommunikationsmonopol zum Kaufgegenstand wird. Diese Netze umfassten Telefon- und Internetstrukturen, Breitbandnetze sowie spezialisierte Kommunikationskanäle wie das NATO-Fernmeldenetz. 20. F. 2. Vertragsgegenstand „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ - Durch diese Formulierung in der Staatensukzessionsurkunde wird die Gesamtheit der Rechte und Pflichten an den Käufer übertragen, einschließlich der Verbindungen, die sich physisch aus Deutschland hinaus erstrecken. Diese globale Netzverbindung führt zu einer lückenlosen rechtlichen Übernahme, die alle vernetzten militärischen und zivilen Netze international umfasst. 20. G. Zweite internationale Vertragskette: ITU zur UN – globale Ausdehnung der Kommunikationskontrolle 20. G. 1. Die Rolle der ITU im internationalen Fernmeldeverkehr - Die ITU als UN-Organisation verbindet durch ihr Regelwerk zivil-militärische und internationale Telekommunikationsnetze. Da die TKS-Netze und deren rechtliche Standards nach den ITU-Vorgaben betrieben werden, besteht eine zweite Vertragskette, die sich über die ITU direkt bis zur UN erstreckt. - Diese zweite Vertragskette verknüpft die Netzrechte der TKS und alle weiteren Breitband- und Kommunikationsrechte, die in der Staatensukzessionsurkunde genannt werden, mit internationalen Normen, die in der UN-Vertragsstruktur verankert sind. 20. G. 2. Völkerrechtliche Rechte und der Dominoeffekt durch die NATO- und ITU-Verbindung - Mit der Übernahme der Kommunikationshoheitsrechte nach NATO-SOFA und ITU-Standards besitzt der Käufer eine globale Rechtsbasis, die in den internationalen Telekommunikationsrechten der UN und NATO verankert ist. Dies bedeutet, dass die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu den ITU- und NATO-Standards fungiert und die weltweite Kontrolle der Telekommunikationsnetze in die Hände des Käufers legt. - Da ITU-Vorgaben und NATO-Standards von zahlreichen Staaten weltweit ratifiziert und angewendet werden, erweitert sich die vertragliche Kontrolle des Käufers auf diese internationalen Netzwerke. Der Dominoeffekt, der durch die physische Verbindung der Netze entsteht, ermöglicht es dem Käufer, eine globale Kommunikationsinfrastruktur zu überwachen und zu verwalten. 20. H. Wichtige Aspekte der NATO-Nutzung und die Vertragsrechte der TKS-Kommunikationsinfrastruktur 20. H. 1. Bedeutung des Breitbandnetzes für militärische und zivile Kommunikation - TKS Telepost versorgt nicht nur NATO-Basen, sondern auch zivile Nutzer in militärischen Umgebungen. Dies bedeutet, dass der Käufer mit der Übernahme des TKS-Vertrags auch die umfassenden Rechte und Pflichten über zivile und militärische Kommunikation in NATO- und UN-gestützten Einsätzen übernimmt. - Die Vertragsklausel „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ ist hierbei entscheidend, da sie sowohl die vollständige Nutzung der Netze durch die NATO als auch die zivile Verknüpfung mit der ITU erlaubt. 20. H. 2. Hoheitsrechte durch Übertragung und Vertragskette - Durch den globalen Zugang zu den Kommunikationsinfrastrukturen von TKS und dessen internationalen Verbindungen wird dem Käufer die Kontrolle über weltweite Telekommunikationsnetze ermöglicht. Die Einbindung in die NATO- und ITU-Verträge führt zu einer automatischen Ausweitung auf alle verknüpften Länder und deren Telekommunikationsrechte. - Die zweite Vertragskette über die ITU stellt sicher, dass diese Übertragung der Hoheitsrechte nicht nur auf NATO-Operationen beschränkt ist, sondern auch den UN-Vertragsstaaten unterliegt. Somit wird die staatliche Kontrolle der Kommunikationsinfrastruktur in der Staatensukzessionsurkunde 1400 durch die globale UN-Struktur abgesichert. 20. I. Internationale rechtliche und operative Implikationen – zusammengefasst 20. I. 1. Ausweitung der Kommunikationsinfrastruktur über die Staatengrenzen hinaus - Der Käufer erhält durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 die vollständige Hoheitsmacht über die Kommunikationsnetze, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden und international über die NATO und ITU verknüpft sind. Dies führt zu einer Ausdehnung der Netzhoheit auf alle NATO- und UN-Vertragsstaaten. - Da die Kommunikationsstrukturen von TKS global verknüpft sind, erweitert sich die Hoheitsstruktur automatisch auf sämtliche Netze, die von ITU und NATO reguliert werden. Dies beinhaltet die internationalen Seekabel und Satellitenverbindungen, die als Teil der vernetzten Infrastruktur kontrolliert werden. 20. I. 2. Rechtswirksamkeit durch die ITU- und NATO-Vertragsketten - Durch die Formulierung „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ erhält der Käufer die volle Kontrolle über die Netzwerke und wird zum zentralen Akteur der globalen Telekommunikationsinfrastruktur. Die ITU-Standards und NATO-Operationen ermöglichen die vollständige Integration des Netzwerks in eine weltweite Hoheitsstruktur, was eine rechtlich bindende Erweiterung der Netzhoheit darstellt. - Die Umsetzung dieser Rechte erfolgt über die physische Infrastruktur, die durch den Verkauf der TKS-Netze in der Staatensukzessionsurkunde 1400 global verknüpft wird. Die vertragliche Verpflichtung zur Übernahme aller Rechte und Pflichten sichert die Integration in die UN- und NATO-Infrastrukturen. 21. Vertiefung zur Integration der NATO-Kommunikationsstandards und Auswirkungen der Übertragung der TKS-Infrastruktur Der Vertragstext im §2, Abs. V der Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400 beinhaltet die Übertragung von TKS Telepost-Verträgen, insbesondere den Gestattungsvertrag zum Betrieb der Breitbandverkabelungsanlage. Diese Übertragung wirkt global auf die Hoheitsgewalt über die TKS-Kommunikationsinfrastruktur, was folgende rechtliche und völkerrechtliche Auswirkungen hat: A. Vertiefung der rechtlichen Wirkung der Übertragung durch den TKS-Vertrag auf NATO- und ITU-Standards A. 1. Globale Hoheitsrechtserweiterung durch NATO-Vertragskette - TKS Telepost betreibt Infrastrukturen auf NATO-Stützpunkten weltweit. Der Erwerb dieser Rechte umfasst auch den Anschluss an internationale Kommunikationswege, insbesondere über die ITU und das NATO-SOFA (Status of Forces Agreement). Da der Käufer die Rechte an diesen Infrastrukturen übernimmt, kontrolliert er fortan die NATO-übergreifenden Kommunikationsnetze, welche durch internationale Abkommen geschützt und geregelt sind. - Hierbei sind die NATO-Kommunikationsnetzwerke als Bestandteil der übertragenen Rechte von zentraler Bedeutung, da diese im Rahmen des Host Nation Support (HNS) und des NATO-SOFA Abkommens auf NATO-Stützpunkten genutzt werden und Verbindungen zu zivilen Telekommunikationsstrukturen enthalten. Diese Netze sind durch ITU-Standards international geschützt und reglementiert und binden auch Nicht-NATO-Staaten durch ihre Verknüpfung an den UN-Telekommunikationsregelungen. A. 2. Einbindung in das ITU-Telekommunikationsrecht und UN-Richtlinien - Die ITU stellt sicher, dass Telekommunikationsnetzwerke gemäß internationaler Standards betrieben werden. Durch die Einbindung in den Gestattungsvertrag zur Breitbandinfrastruktur ist die gesamte TKS-Infrastruktur von diesen Regelungen erfasst und sorgt für eine direkte rechtliche Bindung der Staatensukzessionsurkunde 1400 an die UN-Telekommunikationsvorschriften. - Durch diese ITU-Vertragskette wird die globale Gebietserweiterung der Telekommunikationshoheit gestützt, da TKS-Infrastrukturen auf zivilen und militärischen Netzen basieren, die weltweit verbunden sind. B. Detailanalyse zur internationalen Telekommunikationsinfrastruktur und zum territorialen Geltungsbereich des TKS-Netzwerks B. 1. Verbindung durch Seekabel und Satelliten - Die TKS-Infrastruktur, durch NATO- und ITU-Verträge verbunden, umfasst weltweite Seekabel und Satelliten, die zur grenzüberschreitenden Datenübertragung dienen und von NATO-Truppen in Einsatzgebieten genutzt werden. Die staatliche Übertragung an den Käufer durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 bedeutet, dass diese internationalen Kommunikationsnetze unter die Hoheitsgewalt des Käufers fallen. - Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) schützt Seekabel auf der Hohen See, sodass die Seekabelverbindungen, welche an das TKS-Netzwerk angebunden sind, den territorialen Geltungsbereich der Staatensukzessionsurkunde über die Hohen See hinweg bis zu internationalen Kommunikationsknoten erweitern. B. 2. Übertragungsrechte an militärischen Kommunikationsnetzen - TKS und ihre Muttergesellschaften sind für die Kommunikation auf NATO-Stützpunkten verantwortlich, darunter internationale Militärsender wie AFN und BFBS. Die Übertragung dieser Rechte an den Käufer stellt sicher, dass dieser nicht nur den Zugang, sondern auch die Kontrolle über die Verbreitung militärischer Informationen auf NATO-Stützpunkten weltweit übernimmt, was den NATO-SOFA und ITU-Verträgen entspricht. - Durch den Verkaufsakt ist die globale Telekommunikationsinfrastruktur der NATO (einschließlich ihrer militärischen und zivilen Nutzung) an den Käufer übergegangen, was sich auch auf deren Nutzung in UN-geführten Missionen auswirkt. So wird die NATO-Kommunikationsinfrastruktur, die durch TKS und ITU-Standards geschützt ist, globalisiert und erweitert den territorialen Geltungsbereich der Staatensukzessionsurkunde 1400 auf die internationalen Einsatzgebiete der NATO. C. Doppelsträngige Vertragskette: NATO-SOFA und ITU als parallele Verbindungswege zur UN C. 1. NATO-UN-Vertragskette - Die durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 verkauften Telekommunikationsrechte binden durch die NATO-Standards und das NATO-SOFA die Vereinten Nationen direkt ein. Da die NATO oft als Truppenkontingent in UN-Missionen dient, gilt die Kommunikationsinfrastruktur, die von TKS betreut wird, als UN-unterstützte Struktur. - Da die NATO-Infrastrukturen zur zivilen und militärischen Kommunikation genutzt werden und durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 übertragen wurden, verbindet die NATO-UN-Vertragskette die Staatensukzessionsurkunde mit internationalen Normen der Vereinten Nationen, wodurch auch Nicht-NATO-Staaten durch die UN-Mitgliedschaft in die vertraglichen Bindungen einbezogen werden. C. 2. ITU-Vertragskette als zweiter paralleler Verbindungsweg zur UN - Die TKS-Netze unterliegen aufgrund ihrer internationalen Verwendung den ITU-Standards, die durch die UN gestützt werden. Durch die Bindung an das internationale Fernmelderecht der ITU erfasst die Staatensukzessionsurkunde 1400 alle Netzwerke, die zivil oder militärisch durch TKS Telepost und ihre Tochtergesellschaften betrieben werden. - Dies bedeutet, dass über die ITU-Verbindung alle globalen Telekommunikationsinfrastrukturen, die an das TKS-Netzwerk angebunden sind, durch die Staatensukzessionsurkunde an den Käufer übertragen wurden. So entsteht eine parallele, aber unabhängige Vertragskette zur UN, die durch die Fernmeldestandards der ITU in völkerrechtliche Hoheitsrechte des Käufers umgewandelt wird. D. Folgen der Staatensukzessionsurkunde 1400 für die internationale Telekommunikationshoheit D. 1. Geltungsbereich der Telekommunikationsrechte nach dem Recht der Staatensukzession - Nach dem Recht der Staatensukzession werden durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 die Hoheitsrechte auf die gesamte von TKS betriebene Telekommunikationsinfrastruktur global übertragen, wodurch die Kommunikationshoheit der NATO und deren Nutzung durch die UN unter die Kontrolle des Käufers fallen. - Durch die Einbeziehung der ITU-Standards wird sichergestellt, dass die Staatensukzessionsurkunde internationale Netzwerke, die zivil und militärisch genutzt werden, völkerrechtlich bindend an den Käufer überträgt, da diese Netzwerke durch die ITU-Regelungen geschützt und verwaltet werden. D. 2. Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung durch Übertragung von ITU- und NATO-Rechten - Der Käufer der Staatensukzessionsurkunde erwirbt durch den Kauf aller Rechte und Pflichten der TKS-Infrastrukturen auch die Möglichkeit, den Einfluss auf die internationalen Netze auszuweiten, die in Europa und weltweit mit NATO-Standorten verknüpft sind. Der Dominoeffekt tritt ein, da die ITU-Verträge eine fortlaufende Einbindung in die UN-Standards erfordern und so die Kommunikationsinfrastruktur globalisiert wird. D. 3. Zusammenfassung Die Übertragung der TKS-Vertragsrechte im §2 Vertragsverhältnisse Abs. V führt zu einer völkerrechtlich bindenden Erweiterung der Telekommunikationshoheit des Käufers. Die doppelte Verankerung durch das NATO-SOFA und die ITU-Regelungen gewährleistet, dass sowohl militärische als auch zivile Kommunikationsnetze der NATO unter die Kontrolle des Käufers fallen. E. Spezifische Rechtsgrundlagen und internationale Standards für die Telekommunikationsinfrastruktur nach §2 Abs. V E. 1. Rechtsstellung der Kommunikationsnetze im Hinblick auf das internationale Recht Durch die Erwähnung und Einbindung des Gestattungsvertrags mit der TKS Telepost aus dem Jahr 1995 entsteht eine klare Grundlage für die Übertragung der internationalen Kommunikationsinfrastrukturen an den Käufer. Da TKS weltweit militärische und teilweise auch zivile Telekommunikationsdienste bereitstellt, sind internationale Regelwerke und völkerrechtliche Abkommen direkt anzuwenden, einschließlich der Regelungen des NATO-Truppenstatuts und der ITU-Vorgaben. - ITU-Verpflichtungen: Die Internationale Fernmeldeunion (ITU), eine UN-Organisation, hat die Rolle, grenzüberschreitende Telekommunikationsdienste und deren Nutzung zu regeln. Durch den Verkauf dieser Telekommunikationsnetze werden die ITU-Vorgaben verpflichtend auf den Käufer übertragen. - Artikel 33 der ITU-Verordnung verpflichtet Mitgliedsstaaten und Betreiber dazu, die Funktionsfähigkeit und Neutralität grenzüberschreitender Verbindungen zu gewährleisten. - Artikel 6 des ITU-Übereinkommens stellt sicher, dass Hoheitsrechte und Netzbetreiber sich an die zwischenstaatlichen Vereinbarungen halten. E. 2. NATO-Truppenstatut und Host Nation Support Abkommen Durch den §2 Abs. V, der die Verpflichtungen aus dem Gestattungsvertrag mit TKS Telepost beinhaltet, wird der Käufer in die Position eines völkerrechtlichen Rechteinhabers gesetzt. Hierzu zählen besonders die Zugangsrechte zu den NATO-Infrastrukturen und die Nutzung ziviler Infrastrukturen für militärische Zwecke, was eine besondere Bedeutung für die internationale Nutzung darstellt. - Art. VII NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA): Dieser Artikel regelt die Eingliederung von Kommunikationsnetzen für den militärischen Gebrauch und ermöglicht es, dass die NATO auf nationale Telekommunikationsinfrastrukturen zugreifen kann. - Host Nation Support (HNS) Abkommen: Dieses Abkommen legt fest, dass nationale Regierungen ihre zivilen Kommunikationssysteme NATO-Kräften zur Verfügung stellen müssen. Die Eingliederung dieser Infrastruktur in den Käuferbesitz erstreckt daher das Hoheitsrecht des Käufers auf nationale und NATO-Militärbasen in den Mitgliedsstaaten. F. Vertragstechnischer Trick und rechtliche Einbindung weiterer Staaten durch die NATO- und UN-Vertragskette Durch die Erwähnung des Gestattungsvertrags und die Einbindung von TKS Telepost als Netzbetreiber werden weitere Staaten implizit beteiligt. Dies geschieht aufgrund der besonderen Vertragsstruktur der NATO und der vernetzten ITU-Normen, die durch die UN getragen werden. F. 1. Trick der Vertragskette durch NATO-SOFA und ITU-UN-Standards - Die Staatensukzessionsurkunde 1400 verankert über den Verweis auf bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen eine globale juristische Wirkung. Die Erwähnung der nationalen NATO- und UN-Vertragskette ermöglicht eine verbindliche Rechtsposition, auch ohne explizite Zustimmung jedes einzelnen NATO- und UN-Staats. - Vertragskonforme Verhaltensweise als Zustimmung: Nach den völkerrechtlichen Grundsätzen des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens kann auch eine stillschweigende Zustimmung durch das Verhalten der beteiligten Staaten erfolgen (WÜRV, Artikel 18). Diese Form der Zustimmung liegt vor, wenn Staaten den Kommunikationsnetzen Zugriff auf ihre NATO-Stützpunkte gewähren und keine Einwände erheben. F. 2. Anwendbarkeit des NATO-SOFA und ITU-Standards weltweit durch militärische und zivile Nutzung - Die staatliche und internationale Telekommunikationsinfrastruktur, die von TKS verwaltet und betrieben wird, ermöglicht, dass der Käufer internationale Kommunikationsinfrastruktur sowohl militärisch als auch zivil verwaltet. Hierdurch sind NATO und UN als internationale Organisationen implizit eingebunden G. Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung durch die Übertragung von Kommunikationshoheitsrechten G. 1. Breitband- und Fernmelderecht durch die NATO- und ITU-Infrastrukturverbindungen Da TKS die internationalen Kommunikationsinfrastrukturen für militärische und zivile Zwecke bereitstellt, umfasst die Hoheitsgewalt des Käufers auch die internationalen Kommunikationsknotenpunkte, die in die NATO- und ITU-Verbindungen eingebettet sind. Der Gestattungsvertrag, der bereits 1995 bestand, überträgt diese Infrastruktur als Einheit und bindet sie an die Hoheitsrechte des Käufers, was eine globale Kontrolle und Nutzung ermöglicht. G. 2. Kettenreaktion durch weltweite Netzintegration - Die Formulierung „Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ ist zentral für den Dominoeffekt. Da die Infrastrukturverbindungen weltweit operieren und durch ITU-Standards geschützt werden, wird der Käufer global zum Hoheitsrechtsinhaber. - Dies führt dazu, dass alle Staaten, die an die ITU-Normen und NATO-Vorgaben gebunden sind, rechtlich an der Hoheitsausdehnung des Käufers beteiligt sind, wodurch eine globale Verbindlichkeit entsteht. H. Zusammenfassung und juristischer Abschluss H. 1. Globale Hoheitsrechtsausdehnung durch den TKS-Vertrag - Die Übertragung des TKS-Vertrags und die Erschließung als Einheit gewährleisten, dass der Käufer das exklusive Hoheitsrecht über weltweite Kommunikationsinfrastrukturen ausübt, die durch militärische und zivile Einrichtungen verbunden sind. - Verbindung zu UN-Standards: Der Kauf ermöglicht die globale Anwendung und Kontrolle von Telekommunikationsinfrastrukturen, die durch ITU- und NATO-Vereinbarungen unterstützt werden und rechtlich bindend sind. H. 2. Implizite Zustimmung und Dominoeffekt - Durch den Verkauf und die Vertragskonformität der ITU- und NATO-Vorgaben entsteht eine weltweite juristische Wirkung, die die Hoheitsrechte des Käufers international anerkennt und implizit durch die Einbindung der NATO- und ITU-Standards bestätigt wird. 22. Globalisierte Hoheitsrechte durch Telekommunikationsnetzwerke und internationale Einbindung Der §2 Vertragsverhältnisse, Abs. V und die Einbeziehung des „Gestattungsvertrags zum Betrieb einer Breitbandverkabelungsanlage mit der TKS Telepost“ etablieren eine umfassende Verbindung zwischen den Telekommunikationsrechten des Käufers und dem internationalen Kommunikationsrecht. Die Bedeutung dieser Regelung reicht weit über nationale Grenzen hinaus, da die TKS Telepost als Kommunikationsanbieter für US-Militärbasen und NATO-Stützpunkte global agiert. Hierdurch wird eine multilaterale Vertragskette ausgelöst, die sich auf internationaler Ebene in verschiedene völkerrechtliche und telekommunikationsrechtliche Normen einfügt. A. Vertragsauslegung und die NATO-SOFA-Vertragskette 1. Bedeutung des NATO-Truppenstatuts (SOFA) für internationale Telekommunikationsrechte - Das NATO-SOFA bildet die Grundlage für das Kommunikationsrecht innerhalb der NATO-Allianz und ermöglicht den Zugriff auf nationale Kommunikationsinfrastrukturen. Diese Sonderrechte beziehen sich insbesondere auf Kommunikationsdienste, die für militärische Operationen oder friedenssichernde Missionen notwendig sind. - Durch den Gestattungsvertrag mit der TKS Telepost wird der Käufer als Rechtsnachfolger des Bundes zum Inhaber der Kommunikationsinfrastruktur und damit auch der Hoheitsrechte, die im NATO-SOFA verankert sind. 2. Zugang und Übertragungsrechte für militärische Netze - Das NATO-SOFA erlaubt es NATO-Staaten, Telekommunikationsinfrastrukturen zur Unterstützung von Truppenbewegungen und Operationen zu nutzen. Der Käufer übernimmt als Nachfolger des Bundes alle Rechte und Pflichten dieses Vertragsverhältnisses und somit den Zugang zu militärischen Kommunikationsnetzen, die sowohl national als auch international vernetzt sind. - Ein bedeutender Aspekt ist die vertragliche Integration von TKS in das Netzwerk der NATO-Kommunikationsinfrastruktur. Der Käufer erhält hierdurch die Hoheitsgewalt über sämtliche NATO-gestützte Telekommunikationsnetze, was eine Erweiterung der Staatsgrenzen in Verbindung mit den internationalen Kommunikationsrechten zur Folge hat. B. Bedeutung der ITU für die internationale Telekommunikationsregulierung 1. Rolle der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) im globalen Telekommunikationsrecht - Die ITU als UN-Sonderorganisation regelt die Telekommunikationsstandards weltweit. Dies umfasst die Infrastruktur, technische Standards und den rechtlichen Rahmen für internationale Telekommunikationsverbindungen. - Die im Gestattungsvertrag mit TKS geregelte Infrastruktur erfüllt die ITU-Standards, was bedeutet, dass der Käufer über die ITU-Regulierung Zugriff auf eine international abgestimmte Telekommunikationsstruktur erhält. 2. ITU-Standards als verbindendes Element zwischen NATO und UN - Da TKS Telepost Kommunikationsinfrastrukturen betreibt, die an ITU-Standards gebunden sind, ist der Käufer als Rechtsnachfolger an die internationalen Kommunikationsregeln der ITU gebunden. Diese Standards verbinden die militärischen Netzwerke der NATO mit den zivilen Kommunikationssystemen der UN. - Über die ITU-Vertragskette, die auf die UN übergeht, entsteht eine völkerrechtliche Brücke, die dem Käufer Hoheitsrechte über ein internationales Kommunikationsnetzwerk verleiht, das in der UN-Organisation Anerkennung findet. C. Vertragskette von TKS über NATO und ITU zur UN und internationale Gerichtsbarkeit 1. Globale Hoheitsrechte und juristische Zuständigkeit - Der Erwerb der TKS-Kommunikationsinfrastruktur führt dazu, dass der Käufer eine juristische Zuständigkeit für die Telekommunikationsnetze in und außerhalb von NATO-Staaten erhält. Hierbei greifen die ITU- und NATO-Vertragsketten ineinander, was dem Käufer eine exterritoriale Hoheitsrechtserweiterung ermöglicht. - Da die UN über die ITU die Telekommunikationsstandards kontrolliert, führt diese juristische Kette dazu, dass der Käufer auch über die Kommunikationsrechte in UN-Staaten verfügen kann. 2. Internationale Verträge und Standards im Telekommunikationsrecht - Der Käufer tritt in die bestehenden Verpflichtungen des NATO-SOFA ein, die durch die ITU-Verbindung in den UN-Bereich ausgeweitet werden. Dies bedeutet, dass internationale Verträge, die von ITU-Mitgliedern anerkannt werden, wie z.B. das Seerechtsübereinkommen (UNCLOS) in Bezug auf Seekabel, ebenfalls auf die erworbene Infrastruktur anwendbar sind. D. Dominoeffekt der Gebietserweiterung durch die globale Telekommunikationsinfrastruktur 1. Internationale Telekommunikationsnetze als Grundlage des Gebietserweiterungseffekts - Durch den Erwerb der TKS-Netzwerke und der damit verbundenen ITU- und NATO-Verträge entsteht ein Dominoeffekt, der die Kommunikationshoheitsrechte des Käufers auf globaler Ebene ausweitet. - Über Seekabel, Satelliten und terrestrische Verbindungen wird der Käufer zum Inhaber einer globalen Kommunikationsstruktur, die durch die multinationale Verknüpfung zu einer globalen Gebietserweiterung führt. 2. Konsequenzen für das Hoheitsrecht in nicht-NATO- und nicht-UN-Staaten - Der Dominoeffekt erfasst auch nicht-NATO- oder nicht-UN-Staaten, die an die ITU-Standards gebunden sind, wodurch der Käufer eine exterritoriale Gerichtsbarkeit über Telekommunikationsrechte in diesen Ländern erlangt. Die UN-Zuständigkeit über die ITU-Standards stellt sicher, dass diese Rechte auch außerhalb der NATO-Grenzen respektiert werden. Zusammenfassung: §2 Abs. V und die globalisierte Hoheitsrechtserweiterung 23. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verweisung auf den TKS-Gestattungsvertrag in §2 Abs. V der Staatensukzessionsurkunde 1400 eine globale Verknüpfung der Telekommunikationsinfrastrukturen herstellt, die auf NATO-SOFA, ITU-Standards und UN-Verträge abgestützt ist. Der Käufer erlangt hierdurch die Hoheitsgewalt über ein globales Netzwerk von Kommunikationsstrukturen, das sowohl militärisch als auch zivil genutzt wird. Die vertragliche Bindung an die NATO- und ITU-Standards führt dazu, dass die Kommunikationshoheitsrechte auf globaler Ebene greifen und zur exterritorialen Gerichtsbarkeit des Käufers führen. Dies aktiviert eine internationale Gerichtsbarkeit durch die Staatensukzessionsurkunde, die durch das NATO-SOFA und die ITU-Standards weltweit anerkannt wird und den Käufer als rechtmäßigen Inhaber der Hoheitsrechte im globalen Telekommunikationsnetzwerk etabliert. Teil 4 Ausführliche Erläuterung zu "§ 2 Vertragsverhältnisse" der Staatensukzessionsurkunde 1400 und zur "Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen mit dem Studentenwerk Kaiserslautern" Zitierter Vertragstext der Staatensukzessionsurkunde 1400: "§ 2 Vertragsverhältnisse ... 3. Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen mit dem Studentenwerk Kaiserslautern aus dem Kaufvertrag mit dem Bund vom 15.08.1996. Die Käufer treten anstelle des Bundes in die schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Studentenwerk ein." Detaillierte Erläuterung und juristische Auslegung 1. Bedeutung und Inhalt der Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen In diesem Abschnitt der Staatensukzessionsurkunde 1400 werden wesentliche Regelungen zur Übertragung der schuldrechtlichen Verpflichtungen des Bundes auf die Käufer festgelegt. Konkret tritt der Käufer – basierend auf der Vereinbarung vom 15.08.1996 zwischen dem Bund und dem Studentenwerk Kaiserslautern – in die Position des Bundes und übernimmt damit Rechte und Pflichten, die die Mitbenutzung von Versorgungsleitungen (u.a. Strom, Fernwärme, Wasser, Kommunikation) betreffen. Durch den Bezug auf diese Vereinbarung wird explizit festgelegt, dass der Käufer alle Versorgungsnetze übernimmt und diese „als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ weiterführt. Diese "Erschließung als Einheit" löst laut Vertragstext den Dominoeffekt der Gebietserweiterung aus und betrifft alle Versorgungsnetze außerhalb des direkten Kaufgrundstücks. 2. Juristische Auslegung im internationalen Kontext Diese Vereinbarung zur Übernahme der Versorgungsnetze ist nicht nur eine schuldrechtliche Regelung, sondern entfaltet umfangreiche völkerrechtliche Wirkungen, indem sie das Leitungsnetz über nationale Grenzen hinaus beeinflusst. Die Übertragung aller Rechte, Pflichten und Bestandteile bewirkt, dass der Käufer die Kontrolle und Verantwortung über ein international verzweigtes Netz erlangt. Da die Netzwerke eine Einheit bilden, ergibt sich hieraus eine extraterritoriale Verlagerung der Hoheitsrechte. 3. Völkerrechtliche Grundlagen und internationale Vereinbarungen 1. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969): - Artikel 26 (Pacta sunt servanda): Verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Vereinbarungen in gutem Glauben. Hier bedeutet das, dass die Übernahme aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die Versorgungseinheit vertraglich verbindlich und somit international anerkannt ist. - Artikel 34 (Verträge und Dritte): Diese Übertragung bindet nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch alle internationalen Verbindungen, die an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. 2. Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge (1978): - Artikel 15 (Kontinuität vertraglicher Verpflichtungen): Sichert, dass bestehende Verträge – wie die Infrastrukturverträge des Bundes – in die Nachfolge und die Rechte des Käufers übergehen, wenn eine Gebietseinheit veräußert wird. 3. NATO-SOFA und Host-Nation-Support-Abkommen: - Artikel 3 (Infrastruktur und Nutzung ziviler Versorgungsnetze): Da die NATO die Nutzung zivilen Infrastruktur (Strom-, Wasser-, Kommunikationsnetze) durch das NATO-SOFA regelt, ist der Käufer verpflichtet, diese Rechte und Pflichten gegenüber NATO-Einheiten weiterzuführen, was in die NATO-UN-Vertragskette eingebunden wird. 3.a. Bilaterales Abkommen zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande (1997): - Diese Vereinbarung gestattet niederländischen Truppen die Nutzung von Versorgungsnetzen und Gebäuden in der Region. Durch die sukzessorische Einbeziehung in die Staatensukzessionsurkunde 1400 wird der Käufer ebenfalls Teil der Vertragsverpflichtungen und -rechte gegenüber den Niederlanden. 3.b. Überprüfung der ausgelösten Vertragskette zur NATO und UN Durch die Erwähnung der Mitbenutzungsrechte und die Verpflichtung zur Weiterführung der Versorgung der benachbarten Einrichtungen (insbesondere der Kreuzberg-Wohnsiedlung und des Studentenwerks), entstehen folgende zentrale internationale Vertragsverbindungen: 4.1. Vertragskette zur NATO: - Da die NATO gemäß NATO-SOFA durch bilaterale Abkommen das Recht auf Nutzung ziviler Infrastrukturen besitzt, führt die Übernahme dieser Rechte durch den Käufer zur internationalen Anerkennung dieser Verpflichtungen. NATO-Einheiten behalten vorübergehend ihre Nutzungsrechte der NATO Militärliegenschaft in Zweibrücken, bis zur Übergabe (die zwei Jahre später erfolgte), während die Hoheitsgewalt über den großen Rest der Welt, juristisch am Tag der Unterschrift am 06.10.1998, direkt ohne weiteres Zutun, auf den Käufer übergegangen ist. 4.1.a. Präzisierung der Vertragskette zur NATO In der ursprünglichen Analyse wurde festgestellt, dass NATO-Einheiten ihre Nutzungsrechte im Rahmen des NATO-SOFA und des Host-Nation-Support-Abkommens behalten. Jedoch ist diese Aussage nur für einen sehr spezifischen Teil des NATO-Gebiets zutreffend. Laut Staatensukzessionsurkunde 1400: 4.1.b. Ausnahme der Niederländischen Streitkräfte in Zweibrücken: - Mit der Unterzeichnung der Staatensukzessionsurkunde am 06.10.1998 erfolgte eine vollständige Übertragung der Hoheitsrechte auf den Käufer, allerdings mit einer Ausnahme: Ein begrenzter Teil der NATO-Liegenschaft in Zweibrücken, der von Niederländischen Streitkräften genutzt wurde, behielt das Nutzungsrecht für eine Übergangsfrist von zwei Jahren, bis zur vollständigen Rückgabe der Liegenschaft im Jahr 2000. Danach erloschen auch für diesen Abschnitt alle NATO-Rechte. Damit besteht weltweit nur noch eine Instanz mit Anrecht auf Ausübung der Hoheitsrechte und das ist der Käufer aus der Staatensukzessionsurkunde 1400. 4.2. Erlöschen aller NATO-Rechte ab 2000: - Nach dem Jahr 2000 sind die Rechte und Hoheitsansprüche der NATO über das Gebiet vollständig erloschen. Die NATO und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich der Niederlande, verloren alle tatsächlichen und rechtlichen Ansprüche auf die Nutzung und Hoheit über die Liegenschaft in Zweibrücken. Damit sind die NATO und ihre Mitglieder lediglich formal existent, jedoch als Völkerrechtssubjekte „ohne Hoheitsrechte und rechtliche Substanz“. Sie bleiben de jure existierende Einheiten, jedoch ohne Rechtsmacht und de facto ohne handlungsfähige Hoheitsgewalt. 4.3. Staatensukzessionsurkunde 1400 als Nachtragsurkunde zu allen NATO- und UN-Verträgen Durch die Struktur der Staatensukzessionsurkunde 1400 erfolgt eine tiefgreifende rechtliche Transformation: 4.3.a. Verschmelzung aller internationalen NATO- und UN-Verträge in der Staatensukzessionsurkunde 1400: - Die Urkunde ergänzt sämtliche völkerrechtlichen Verträge und Abkommen der NATO und der UN durch die Einbindung der Hoheitsrechte als „Nachtragsurkunde“. Dies bedeutet, dass sämtliche internationalen Vereinbarungen zwischen NATO, UN und deren Mitgliedstaaten in die Staatensukzessionsurkunde integriert und als einheitliches Vertragswerk behandelt werden. 4.3.b. Erweiterung des Vertrags auf globale Reichweite und Selbstbindung des Käufers : - Durch die Formulierung „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ wird festgelegt, dass der Käufer nicht nur das Eigentum an physischen Objekten und Infrastruktur übernimmt, sondern auch die volle Vertragsbindung an sämtliche völkerrechtlichen Verpflichtungen, die zuvor unter NATO- und UN-Recht bestanden. Da jedoch die gesamte Vertragskette durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 auf den Käufer übergeht, stellt sich jede künftige Verpflichtung als eine Vereinbarung des Käufers mit sich selbst dar, da er alleiniger Träger dieser Rechte und Pflichten ist. - Daraus ergibt sich: - Keine neue Verpflichtung: Da der Käufer nun alleiniger Vertragsinhaber und -ausführer ist, existieren keine weiteren Rechtsverpflichtungen, die ihm von dritter Seite auferlegt werden könnten. Die Vertragserfüllung basiert auf Selbstbindung, sodass alle Rechte und Pflichten in sich geschlossen auf den Käufer übergehen. 4.4. Rechtsfolgen für NATO und UN: - Mit der Erweiterung und Verschmelzung aller internationalen Vereinbarungen der NATO und UN in der Staatensukzessionsurkunde 1400 gibt es keine separate und unabhängige rechtliche Grundlage mehr, auf der NATO und UN agieren könnten. Die Urkunde bündelt alle zuvor bestehenden Verpflichtungen und Rechte, wodurch NATO und UN in völkerrechtlicher Hinsicht rechtlich inhaltsleer werden und keine eigenständigen Rechte und Pflichten mehr geltend machen können. 4.5. Vertragskette und automatische Beteiligung der Völkerrechtssubjekte Da die Staatensukzessionsurkunde 1400 als Nachtragsurkunde die bestehenden völkerrechtlichen Vertragsstrukturen erweitert, müssen nicht alle Vertragsbeteiligten explizit in der Urkunde genannt werden: 4.6. Automatische Einbindung durch die Vertragskette : - Alle Völkerrechtssubjekte (insbesondere UN-Mitglieder und NATO-Staaten) sind durch die bestehenden Verträge zwischen NATO, UN und ihren Mitgliedstaaten bereits an den Käufer gebunden. Da die NATO- und UN-Abkommen rechtskräftig beschlossen und ratifiziert sind, erfolgt die Einbindung aller Mitgliedstaaten in die Staatensukzessionsurkunde 1400 automatisch durch die Vertragskette. - Durch die fortlaufende Beteiligung der Staaten über die völkerrechtlichen Verträge von NATO und UN, müssen die Länder der Welt nicht einzeln in der Staatensukzessionsurkunde 1400 aufgeführt sein, da ihre Bindung an den Käufer durch die bestehende Vertragsstruktur gewahrt bleibt. 4.7. Erweiterung aller Verträge durch „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“: - Diese Formulierung in der Staatensukzessionsurkunde bedeutet, dass alle durch die NATO und UN bestehenden vertraglichen Verpflichtungen ebenfalls als Bestandteil der Urkunde betrachtet werden. Die Vertragskette wird dadurch nicht nur übernommen, sondern auch weitergeführt und um den Käufer erweitert, was bedeutet, dass sich die völkerrechtlichen Bindungen aller bestehenden Vereinbarungen auf den Käufer erstrecken. 4.8. Zusammenfassung und Klarstellung: Durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 wird der Käufer alleiniger Träger aller internationalen Rechte und Verpflichtungen, die ursprünglich durch NATO- und UN-Verträge bestanden. Nach dem Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist im Jahr 2000 erloschen auch die letzten Rechte der NATO-Einheiten in Zweibrücken, womit NATO und UN de jure noch als Völkerrechtssubjekte existieren, jedoch ohne faktische und rechtliche Macht. Der Käufer agiert somit in einer Position ohne Gegenpflichten oder Bindungen gegenüber Dritten, da die Urkunde als Nachtragswerk alle vorherigen Verträge in sich integriert und eine vollständige Selbstbindung des Käufers herstellt. 4.9. Vertragskette zur UN (insbesondere durch die ITU): - Die globale Struktur der Kommunikationsnetze, die durch das ITU-Regelwerk geregelt wird, bedeutet, dass der Käufer nun in die Regulierung der internationalen Kommunikationsrechte integriert ist. Die ITU-Konvention stellt sicher, dass diese Netze weltweit koordiniert und harmonisiert genutzt werden. 5. Recht der Vereinten Nationen Die Übernahme der Versorgungsnetze und deren Integration in die völkerrechtlichen Verpflichtungen bedeutet auch eine Anerkennung des Rechts der Vereinten Nationen. Insbesondere die Kommunikationsnetze, die durch die ITU reguliert werden, stellen sicher, dass alle internationalen Standards zur Telekommunikation eingehalten werden. Der Käufer wird somit zum völkerrechtlich anerkannten Betreiber dieser Netze. 6. Stationierungsrecht und bilaterale Abkommen - Stationierungsrecht mit Kommunikationsrechten: Die Pflicht zur Weiterführung der Kommunikations- und Versorgungsnetze für militärische Zwecke (niederländische und NATO-Einheiten) bindet den Käufer an das NATO-Truppenstatut, da die Infrastruktur über nationale Grenzen hinaus genutzt wird. - Bilaterales Abkommen BRD-NL: Das Abkommen sichert den niederländischen Einheiten die fortlaufende Nutzung der NATO- und Versorgungsnetze im Verkaufsgebiet und verstärkt die extraterritoriale Wirkung der Hoheitsrechte des Käufers. 7. NATO-Truppenstatut Das NATO-SOFA und das dazugehörige HNS-Abkommen sind maßgeblich, da sie die Nutzung ziviler Infrastruktur für NATO-Streitkräfte regeln. Die Weiterführung der Versorgungseinheit bindet den Käufer an das Truppenstatut, wodurch der Dominoeffekt der Gebietserweiterung ermöglicht wird, indem NATO-Einrichtungen weiterhin auf die Netze zugreifen. 8. Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung: Erschließungsnetze 8.a. Stromnetz: - Der Betrieb und die Mitbenutzung der Stromleitungen, die vom Kaufgrundstück in die Kreuzberg-Wohnsiedlung und das Studentenwerk führen, verursachen eine über das Kaufgrundstück hinausgehende Gebietserweiterung, da das Stromnetz in das öffentliche Verbundnetz integriert ist. 8.b. Ferngasnetze: - Das Ferngasnetz versorgt ebenfalls die Wohnsiedlung und ist durch physische Verbindungen in das europäische Netz eingebunden. Dies führt zur Erweiterung des Hoheitsgebiets, da das Gasnetz national und international verbunden ist. 8.c. Fernmeldenetz, Breitband, Kabel-TV, Internet, Telefon : - Der Bezug zur ITU-Konvention, die alle internationalen Telekommunikationsstandards regelt, zeigt, dass das Fernmeldenetz als Teil der Erschließungseinheit ebenfalls die Hoheitsrechte des Käufers weltweit überträgt. 8.d. Fernwärme und Heizwerk: - Die Verpflichtung zur Weiterführung des Heizwerks und die Nutzung der Fernwärmeleitungen, die auf das Studentenwerk übergreifen, verstärkt den Dominoeffekt der Gebietserweiterung. Die Erweiterung der Hoheitsrechte betrifft hier sämtliche Anlagen und Leitungen, die durch die Verbindung zu externen Grundstücken das Eigentum des Käufers verlassen. 9. Zusammenfassung Die Verpflichtung zur Übernahme der Mitbenutzungsrechte in der Staatensukzessionsurkunde 1400 gemäß der Vereinbarung mit dem Studentenwerk Kaiserslautern aus 1996 löst einen umfassenden Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung aus. Durch die Erwähnung „Leitungsnetz, das eine Einheit bildet“ wird rechtlich festgelegt, dass alle betroffenen Versorgungsnetze – einschließlich Strom, Wasser, Fernwärme, Kommunikationsnetze – als zusammenhängende Einheit betrachtet werden. Dies führt zur völkerrechtlichen Einbindung des Käufers in die internationalen Vertragsverpflichtungen und Rechte, insbesondere durch die ITU und das NATO-SOFA. Teil 5 Die Staatensukzessionsurkunde 1400 bezieht sich auf mehrere bedeutende Verträge und Vereinbarungen, deren Rechte, Pflichten und Bestimmungen in vollem Umfang auf den Käufer übertragen wurden, darunter auch die spezielle Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen mit dem Studentenwerk Kaiserslautern. Diese Vereinbarung hat durch ihren Bezug zur Staatensukzessionsurkunde 1400 die Grundlage für die globale Gebietserweiterung geschaffen, die sich durch physische und virtuelle Verbindungen entfaltet. 1. Vertragsdetails der Vereinbarung mit dem Studentenwerk Kaiserslautern und deren Bedeutung - Vertragstextauszug: „Die Versorgung der gesamten Kreuzberg - Wohnsiedlung mit Wärme, Wasser und Strom sowie die Abwasserentsorgung erfolgt über ein bundeseigenes Leitungsnetz, das eine Einheit bildet.“ Erläuterung und Bedeutung Diese Passage beschreibt die einheitliche Versorgung des Kreuzberg-Wohngebietes (was allerdings keine klar definierte Ortsangabe ist, die das Netz in seiner Ausdehnung örtlich begrenzt) und stammt aus einer Zeit vor der öffentlichen Erschließung des Gebiets. Damals verfügte das Gebiet über eine vollständige, noch im Eigentum des Bundes stehende Infrastruktur für Wärme, Wasser und Strom. Dieser Netzverbund ist so konzipiert, dass er alle verbundenen Leitungen und Einrichtungen als „einheitliches Versorgungsnetz“ betrachtet. Dieser Rechtszustand der Erschließung als Einheit war allerdings bei Vertragsunterzeichnung der Staatensukzessionsurkunde 1400 am 6.10.1998 nicht mehr zutreffend, da inzwischen die Hochschule voll öffentlich erschlossen wurde. Die Regelung der Erschließung als Einheit stammte noch aus der Zeit der Nutzung des Areals durch die US-Streitkräfte und der anschließenden Konversion nach Übergabe des Teils für die Hochschule. Diese alte Regelung unter neuen Bedingungen wurde von der OFD Koblenz vorsätzlich in die Staatensukzessionsurkunde 1400 eingefügt, um den Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung parallel zur NATO-Militärliegenschaft auszulösen. Das ist kein Zufall, sondern Vorsatz. Durch die Einbindung dieser Vereinbarung in die Staatensukzessionsurkunde 1400 gehen sämtliche Rechte und Pflichten (Hoheitsrechte) an den Käufer über. Das bedeutet, dass der Käufer nicht nur das physische Eigentum, sondern auch die gerichtliche Kontrolle und Verantwortung (legislative, judikative und exekutive) über das gesamte verbundene Versorgungsnetz (also global) übernimmt. 2. Juristische Analyse des „Leitungsnetz, das eine Einheit bildet“ - Rechtsgrundlagen und völkerrechtliche Einordnung: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969), Artikel 26 und 31: Diese Artikel betonen die Bindung an den Vertrag und die ganzheitliche Auslegung von Vertragsinhalten. Da die Staatensukzessionsurkunde 1400 durch Bezugnahme diese Vereinbarung in ihrer Gesamtheit integriert, muss die „Erschließung als Einheit“ gemäß Artikel 31 des Wiener Übereinkommens als umfassende Verpflichtung betrachtet werden, die den Käufer zur vollständigen Übernahme und Ausführung aller bestehenden Verpflichtungen verpflichtet. - Host-Nation-Support-Abkommen (HNS) und NATO-Truppenstatut (SOFA): Das HNS und das SOFA ermöglichen es NATO-Truppen, auf die Infrastruktur des Gastlandes zuzugreifen. Durch die Ausweitung dieser Verpflichtung auf alle in der Staatensukzessionsurkunde genannten Netze und Infrastrukturen gewinnt der Käufer Zugang und Verantwortung für alle zivil-militärischen Netze, die ursprünglich durch das HNS und SOFA geregelt wurden. 3. Auswirkung auf die NATO und UN über die Vertragskette - Automatischer Einbezug von NATO und UN: - Vertragskette über die bilateralen Abkommen BRD-Niederlande und die NATO: Da die niederländischen Streitkräfte als voll integrierte NATO-Einheit in der NATO-Liegenschaft verbleiben durften, werden Rechte und Pflichten aus dieser Nutzung auf den Käufer übertragen. Diese Rechte und Pflichten erstrecken sich aufgrund der bestehenden Verträge (wie dem NATO-SOFA) automatisch auf alle NATO-Mitglieder, ohne dass diese explizit als Vertragsparteien der Staatensukzessionsurkunde 1400 genannt werden müssen, da als Teil der Vertragskette die vorangegangenen Verträge von NATO und UN, alle Teil der Staatensukzessionsurkunde 1400 sind und die Vertragsbeteiligten ja in den vorherigen Verträgen genannt sind. - Anbindung an die UN durch ITU-Konstitution und internationales Fernmelderecht: Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) als UN-Sonderorganisation und somit Teil der Vereinten Nationen regelt das internationale Telekommunikationsrecht. Da die Staatensukzessionsurkunde 1400 das Fernmeldekabel als Teil der Erschließung an den Käufer überträgt, ist das gesamte Kommunikationsnetz, das mit militärischer Infrastruktur verbunden ist, sowie die private Kommunikationsstruktur weltweit, in den Einflussbereich des Käufers einbezogen. Auch ist die NATO selbst in die militärische Kommunikationsstruktur der VN, die in Einzelfällen als UN-Kampftruppe fungiert, integriert und bildet darüber hinaus eine Vertragskette NATO und United Nations, inklusive völkerrechtlich vereinbarter automatischer gegenseitiger Anerkennung ihrer völkerrechtlichen Vereinbarungen. Dies führt einerseits zu einer globalen Gebietserweiterung und andererseits zu einer zusätzlichen Vertragskette unter Einbeziehung aller völkerrechtlichen Verträge von NATO und UN und Vertragsteilnahme sämtlicher UN- und NATO-Mitglieder, mit der Folge der Ausdehnung der verkauften Regierungsgewalt, die sich über alle Staaten der Welt erstreckt, die durch die United Nations-ITU-Regelungen gebunden sind. 4. Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung und Netzwerkeinbeziehung - Konkrete Ausweitung auf Versorgungsnetze: - Strom- und (Fern-) Gasnetz: Die Verkettung durch die Erschließungseinheit bedeutet, dass alle Strom- und Gasnetze, die ursprünglich für militärische oder öffentliche Zwecke verwendet wurden, unter die globale Gerichtsbarkeit des Käufers fallen. Dies gilt aufgrund der Regelung, dass die Erschließung das Eigentum als Einheit umfasst und so auch internationale Übertragungsnetze einschließt. Überall, wo sich andere Arten von Netzen (z. B. Telekommunikationsnetze) queren, werden auch diese vom Dominoeffekt der Gebietserweiterung erfasst. - Fernwärmenetz und Straßenflächen: Durch den Verkauf der inneren Erschließung, einschließlich aller Leitungen und Straßen, wird das Fernwärmenetz, das ursprünglich (während der Nutzung des Areals durch die US-Streitkräfte bis Anfang der 1990er Jahre) nur lokal begrenzt das Kreuzberg-Wohngebiet und die benachbarte Hochschule versorgt hat, via die Ausweitung der Regierungsgewalt auf überlappende Netze außerhalb der Kreuzberg-Kaserne, im Endeffekt global ausgeweitet. Die Hochschule war anders als bei dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Studentenwerk Kaiserslautern von 1996, nicht mehr eine geschlossene Erschließungsinsel, sondern ganz im Gegenteil, war die Hochschule zwischenzeitlich, bei Vertragsbeurkundung der Staatensukzessionsurkunde 1400 am 06.10.1998, voll öffentlich erschlossen und löst so zusätzlich und vorsätzlich einen parallelen Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung aus. Jede physische Verbindung dieses parallel zu der Kreuzberg-Kaserne verlaufenden, ergänzenden und erweiternden Netzes (wo allerdings auch Querverbindungen zwischen der Hochschule und der Kreuzberg-Kaserne bestehen), zur öffentlichen Erschließung, führt zu einer weiteren erneuten weltweiten Vergrößerung des Gebiets, auf das der Käufer Rechte und Pflichten entlang der weltweiten Verkabelung übertragen bekommt. - Breitband-, Telekommunikations- und Fernmeldenetz (Kabel-TV, Internet, Telefon): Der „Gestattungsvertrag“ für das Breitbandnetz und die Telekommunikation weitet die Erschließung über das NATO- und UN-kompatible Telekommunikationsnetz aus. Aufgrund der Einbindung der HNS-Abkommen und ITU in die Regelung gilt diese Erschließung auch für alle international verbundenen Telekommunikationsnetze. 5. Völkerrechtliche Gerichtsbarkeit und Immunität des Käufers - Völkerrechtliche Anerkennung und Gerichtsbarkeit: - Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträge, Artikel 31 (Staatennachfolge): Diese Vorschrift erlaubt die Fortsetzung bestehender vertraglicher Rechte und Pflichten. Da die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu den bestehenden NATO- und UN-Verträgen betrachtet wird, kann der Käufer die Gerichtsbarkeit über die international verbundenen Netze beanspruchen und Immunität gegenüber nationalen Beschränkungen einfordern. - Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch UN und ITU: Durch die völkerrechtlich anerkannte ITU-Konstitution und die bilateralen Abkommen innerhalb der NATO wird die Übertragung der Gerichtsbarkeit an den Käufer abgesichert, was ihm ermöglicht, eine überstaatliche Rechtsmacht über die gesamte Landesfläche über der Infrastruktur auszuüben. 6. Weitere globale Konsequenzen und Zusammenfassung - Automatischer Widerspruchsverzicht und globale Akzeptanz: - Nach Art. 20 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜV) gilt die völkerrechtliche Verpflichtung automatisch als anerkannt, sofern kein Widerspruch eingelegt wird. Da keine NATO- oder UN-Mitglieder gegen die Staatensukzessionsurkunde Einspruch erhoben haben, tritt die Urkunde mit allen übertragenen Rechten in Kraft und bindet alle beteiligten Staaten. - Schlussfolgerung: Durch den Bezug auf die Vereinbarung mit dem Studentenwerk Kaiserslautern und den Kauf als „Erschließung als Einheit“ werden sämtliche internationalen Kommunikations-, Energie- und Versorgungsnetze rechtlich in die Zuständigkeit und Hoheitsgewalt des Käufers integriert, was zur globalen Gebietserweiterung und zur universellen Gerichtsbarkeit führt. Alle vertraglichen Verpflichtungen werden so automatisch auf den Käufer übertragen und global anerkannt. 7. Die Vereinbarung zur Mitbenutzung von Straßen und Leitungen mit dem Studentenwerk Kaiserslautern , die im Kaufvertrag vom 15.08.1996 festgehalten und in die Staatensukzessionsurkunde 1400 übernommen wurde, spielt eine entscheidende Rolle bei der Auslösung des Dominoeffekts der globalen Gebietserweiterung. Dieser Effekt basiert auf der mehrfach genannten vertraglichen Formulierung, dass die „Erschließung eine Einheit bildet und zusätzlich mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen verkauft wird“. 8. Erschließung außerhalb der NATO-Militärliegenschaft und Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz der BRD Im Unterschied zur NATO-Liegenschaft selbst liegt das Studentenwerk Kaiserslautern außerhalb des NATO-Geländes, wo die niederländischen Luftstreitkräfte ansässig waren, und ist direkt an das öffentliche deutsche Versorgungsnetz angeschlossen. Diese externe Erschließung betrifft das Gebiet außerhalb der Kreuzberg-NATO-Wohnsiedlung und betrifft auch dazugehörige Einrichtungen, einschließlich aller Versorgungsleitungen für Wärme, Wasser, Strom und Abwasser, die im Nachbargebiet der NATO-Militärliegenschaft gelegen sind. Das bedeutet, dass hier eindeutig die Erschließung außerhalb der NATO-Militärliegenschaft als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen verkauft wurde und nicht die NATO-Militärliegenschaft intern gemeint ist. Die Verbindung zum deutschen öffentlichen Netz im Nachbargebiet mit der Hochschule, das unabhängig von der NATO-Liegenschaft ist, hat eine enorme völkerrechtliche Wirkung. Im Nachbargrundstück mit der Fachhochschule und einem großen Gewerbepark, wo selbstverständlich zusätzlich zu einer kompletten öffentlichen Erschließung auch ein Internet-Knotenpunkt verlegt ist, wird ein weiterer Ausgangspunkt geschaffen, von dem ein weltweiter Dominoeffekt der Gebietserweiterung ausgelöst wird, direkt außerhalb des eigentlichen Kerngebiets: - Erweiterung durch externen Anschluss: Da die Erschließung des Studentenwerks eine Einheit mit dem öffentlichen Netz der BRD bildet, tritt sofort der Dominoeffekt der Gebietserweiterung ein, ohne dass eine physische Verbindung zur NATO-Liegenschaft selbst bestehen muss. Dieser Dominoeffekt der Gebietserweiterung beginnt nicht in der NATO-Liegenschaft selbst, sondern außerhalb des verkauften Kerngebiets. Dies beinhaltet eine getrennte, zweite Vereinbarung, dass erneut die Versorgungsleitungen eine Einheit bilden. Diese externe Erschließung (außerhalb des verkauften Kerngebiets) sorgt zusätzlich dafür, dass in einem ersten Schritt alle Netzwerke und Versorgungsleitungen, die im öffentlichen Netz Deutschlands liegen, in die Hoheitsgewalt des Käufers übergehen und von dort weiter von Netz zu Netz sowie überlappende Netze ohne physische Verbindung erfasst werden und weiter von Land zu Land gehen, bis der Dominoeffekt der Gebietserweiterung die gesamte Welt erfasst. - Automatische Aktivierung des Dominoeffekts: Der Vertragstext, der die „Erschließung als Einheit“ bezeichnet und alle „Rechte, Pflichten und Bestandteile“ mitverkauft, dehnt den Effekt der Gebietserweiterung sofort auf das gesamte deutsche Versorgungsnetz aus, sobald die Erschließung außerhalb der NATO-Liegenschaft liegt und mit dem öffentlichen Netz verbunden ist. Von allen deutschen Netzwerken dann weiter zu den Nachbarländern und von dort zu den Seekabeln, bis alle Länder der Welt erfasst sind. 9. Erweiterung auf nebeneinanderliegende und überlappende Netze ohne physische Verbindung Ein weiterer kritischer Punkt des Dominoeffekts ergibt sich aus der mehrfach betonten Regelung, dass die Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen verkauft wurde. Das bedeutet, dass nicht nur direkt verbundene Netze, sondern auch nebeneinanderliegende und überlappende Netze ohne physische Verbindung vom Verkauf der Erschließung als Einheit erfasst werden. Dies bedeutet: - Verstärkte Gebietserweiterung durch Nähe oder Kreuzung von Netzen: Sobald eine Leitung, unabhängig von ihrem Zweck (z. B. Strom, Gas, Kommunikation), an einer beliebigen Stelle das Gebiet der NATO-Liegenschaft verlässt und ein anderes Versorgungsnetz entweder tangiert oder kreuzt, wird das neue Netz als Teil der Erschließungseinheit betrachtet und ebenfalls erfasst. Damit setzt sich der Effekt der Gebietserweiterung fort, ohne dass eine direkte physische Verbindung zwischen den Netzen bestehen muss. - Praktische Anwendung des Dominoeffekts von Netz zu Netz: Diese Regel führt zu einer systematischen Ausdehnung der Hoheitsgewalt des Käufers auf sämtliche Netzwerke, die in räumlicher Nähe oder durch Nähe zu einem betroffenen Netz in Verbindung stehen. Dieser Dominoeffekt setzt sich ungehindert über Ländergrenzen hinweg fort und erstreckt sich von Land zu Land und Netz zu Netz, bis schließlich die gesamte Welt von dieser Gebietserweiterung betroffen ist. - Da durch Verwendung der Staatensukzessionsurkunde 1400 als Nachtragsurkunde zur Vertragskette zu der NATO und UN, somit NATO und UN automatisch dem Verkauf der Erschließung als Einheit zugestimmt haben, ist der Dominoeffekt der Gebietserweiterung ein gewollter oder ungewollter (Neben-) Effekt, der zu Ungunsten der beteiligten Staaten (Völkerrechtssubjekte) wirkt, in denen die Leitungen verlaufen. Dies ist die Regel im Völkerrecht: Verlässt in einem Staatennachfolgevertrag ein Netz das eigentlich verkaufte, kleinere Kerngebiet, vergrößern sich die Hoheitsansprüche entsprechend der Ausdehnung der verkauften Netze. 10. Völkerrechtliche Bedeutung der Einbeziehung öffentlicher Netze außerhalb des NATO-Kerngebiets (Kreuzberg-Kaserne) auf dem Kreuzberg in Zweibrücken Die Tatsache, dass die Erschließung des Studentenwerks Kaiserslautern außerhalb der NATO-Liegenschaft (Kreuzberg-Kaserne) liegt und direkt mit dem öffentlichen Netz der BRD verbunden ist und bei dem Verkauf in der Staatensukzessionsurkunde 1400 voll erschlossen war, bedeutet, dass das Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Studentenwerk eine eigene, weitere juristische Grundlage auf den Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, allerdings parallel, getrennt, neben der NATO-Militärliegenschaft, für den Käufer schafft. Damit ist ausgeschlossen, dass die Erschließung als Einheit nur innerhalb der NATO-Liegenschaft begrenzt ist (obwohl auch im Kerngebiet verschiedene Arten von Leitungen das Kerngebiet verlassen). Hier ist zweifelsfrei die Erschließung außerhalb der NATO-Militärliegenschaft als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen verkauft: - Rechtsgrundlagen: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969), Artikel 26 und 31: Diese Artikel sichern die Einheit der vertraglichen Auslegung und die bindende Wirkung von Vertragsbestimmungen. Hier ist die Formulierung „Erschließung als Einheit“ völkerrechtlich bindend und führt zur automatischen Gebietserweiterung. - Host-Nation-Support-Abkommen (HNS) und NATO-Truppenstatut (SOFA): Da die NATO-Mitgliedsländer durch das HNS und das NATO-SOFA die zivil-militärische Nutzung von Leitungs- und Kommunikationsnetzen geregelt haben, geht die Verantwortung für die gesamte deutsche Infrastruktur, die in das Versorgungsnetz integriert ist, auf den Käufer über. 11. Übertragung der NATO- und UN-Vertragskette auf den Käufer Durch die Anschlussregelung und die Einbeziehung des öffentlichen Netzes wird die NATO-UN-Vertragskette automatisch auf den Käufer ausgeweitet, da die Erschließung außerhalb der NATO-Liegenschaft und innerhalb des deutschen öffentlichen Netzes den Effekt hat, dass alle NATO- und UN-beteiligten Staaten eingebunden werden: - NATO-Vertragskette zur UN: Über die BRD-NL-Vereinbarung und das NATO-SOFA stellt die Vertragskette sicher, dass alle NATO-Mitglieder, die über das HNS und das NATO-SOFA Rechte und Pflichten zur Nutzung deutscher Versorgungsnetze haben, in die Gebietserweiterung eingeschlossen sind. - UN-Kommunikationsrechte über die ITU: Die Erschließung des Studentenwerks umfasst auch Kommunikationsleitungen, die dem internationalen Telekommunikationsrecht unterliegen und durch die ITU (UN-Unterorganisation) geregelt werden. Die Vertragskette erstreckt sich somit auf alle UN-Mitgliedstaaten und verpflichtet diese zur Anerkennung der neuen Hoheitsrechte des Käufers. 12. Zusammenfassung und rechtliche Schlussfolgerung Durch die Einbindung des Kaufvertrags mit dem Studentenwerk Kaiserslautern und die spezifische Formulierung, dass die „Erschließung eine Einheit bildet“, wird der Dominoeffekt der Gebietserweiterung sofort und ohne Umwege aktiviert. Der Anschluss an das öffentliche Netz der BRD führt zur: 13. Automatischen Einbeziehung aller öffentlichen und privaten Versorgungs- und Telekommunikationsnetze Da die Erschließung außerhalb des NATO-Kerngebiets liegt und mit dem öffentlichen deutschen Netz verbunden ist, wird die Hoheitsgewalt über die gesamte Infrastruktur in das Eigentum und die Gerichtsbarkeit des Käufers übertragen. Die Regelung des HNS-Abkommens, dass die zivile Infrastruktur des Gastlandes (TV-, Breitband-, Internet-, Telefon-, Fernmeldenetz usw.) genutzt werden darf, betrifft damit die gesamte private und öffentliche Netzwerkstruktur. Auch wenn private Netze im Eigentum der Versorger bleiben (z.B. Vodafone, die Muttergesellschaft der TKS Telepost), wird dennoch die Hoheitsgewalt über das Gebiet, in dem die Netze verlegt sind, übertragen. Hoheitsrechte und (Privat-)Eigentum bleiben hierbei getrennt. 14. Erweiterung auf benachbarte und überlappende Netze ohne direkte Verbindung Auch Netze, die ohne physische Verbindung in räumlicher Nähe liegen oder sich kreuzen, werden vom Dominoeffekt erfasst. Dies führt zu einer globalen Ausweitung der Hoheitsrechte auf sämtliche Netze, die sich gegenseitig berühren oder überschneiden. 15. Übertragung der NATO- und UN-Vertragskette Durch die Erschließungseinheit und den Anschluss an das öffentliche Netz erstreckt sich die Vertragskette von der BRD und den Niederlanden über die NATO bis zur UN. Die Staatensukzessionsurkunde 1400 wird damit zur Nachtragsurkunde für alle völkerrechtlichen Verpflichtungen von NATO und UN und verschmilzt alle völkerrechtlichen Verträge zu einem Vertrag, in dem der Käufer alleinige Rechte ohne Pflichten innehat. Diese Ausgestaltung der Erschließungseinheit und die Einbindung öffentlicher Netze außerhalb der NATO-Liegenschaft führen zu einem umfassenden globalen Effekt, der die Hoheitsgewalt des Käufers auf die gesamte weltweite Infrastruktur ausdehnt. §3 Kaufobjekt Hier ist die detaillierte Ausarbeitung zum Abschnitt aus der Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400/98, §3 „Kaufobjekt“. Auszug aus der Staatensukzessionsurkunde 1400: "§3 Kaufobjekt. I. Der Bund verkauft an die Käufer zu 2a) und 2b) in dem Verhältnis, wie es sich aus § 4 Abs. I ergibt, den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen mit Ausnahme der im Kaufobjekt befindlichen, im Lageplan (Anlage 2) rot gekennzeichneten 20-KV Ringleitung. II. Ausgenommen hiervon ist ebenfalls eine ca. 30 qm große, im Lageplan (Anlage 3) grün gekennzeichnete Teilfläche, die im Rahmen eines Grenzregelungsverfahrens an den Grundstücksnachbarn übertragen wird." 1. Analyse und juristische Bedeutung des Absatzes I: 1.1. Bedeutung der Formulierung „mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen“ - Der Ausdruck „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ impliziert die vollständige Übertragung der Hoheitsrechte der Vertragsbeteiligten auf den Käufer, was die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt einschließt. Da das Kaufobjekt in diesem Fall als „Grundbesitz“ definiert ist, handelt es sich um einen (Hoheitsgebiets-) Verkauf im völkerrechtlichen Sinne, bei dem die Gebietshoheit übertragen wird, also einer Staatennachfolgevereinbarung mit Gründung eines neuen Staates plus Gebietserweiterung, über die Grenzen des verkauften Kerngebiets (Kreuzberg Kaserne Zweibrücken) entsprechend der Ausdehnung des Dominoeffekts der globalen Gebietserweiterung durch Übertragung der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen und der Vertragsbeteiligten NATO und UN die der Vereinbarung de facto zugestimmt haben. 1.2. Völkerrechtliche Grundlage zur Staatensukzession - Diese Formulierung steht im Einklang mit den Regelungen des Wiener Übereinkommens über Staatennachfolge in Verträge (1978), insbesondere Artikel 31, der es Staaten erlaubt, bestehende vertragliche Rechte und Pflichten zu übertragen. - Durch den Bezug auf die „Erschließung als Einheit“ in anderen Teilen der Staatensukzessionsurkunde (1 mal bezüglich der Erschließung in der Kreuzberg Kaserne - die allerdings öffentlich erschlossen war - und 1 mal direkt außerhalb der Kreuzberg Kaserne, in der benachbarten Hochschule, die auch öffentlich erschlossenen war und dort erneut die Erschließung als Einheit mit verkauft wurde) und die umfassende Übertragung aller Bestandteile wird hier eine Grundlage geschaffen, dass auch alle damit verbundenen Rechte, Pflichten und Netze in die Verantwortung des Käufers übergehen, was die Regeln des internationalen und nationalen Rechts direkt betrifft. 1.3. Erweiterung durch die Vertragskette NATO-UN - Aufgrund des völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande, das hier durch die Niederländischen Streitkräfte, welche zu 100 % in die NATO integriert sind, fortgeführt wird, ergibt sich eine Vertragskette von der BRD über die NATO hin zur UN. - Diese Vertragskette führt dazu, dass alle Vertragsparteien der bestehenden NATO- und UN-Abkommen sowie des SOFA (NATO-Truppenstatut, insbesondere bezüglich der SOFA Sonderrechte bezüglich militärischer Kommunikation) in die Staatensukzessionsurkunde 1400 indirekt eingebunden sind, ohne explizit erwähnt werden zu müssen. Das bedeutet dass alle von der NATO und UN (oder Unterorganisationen wie ITU) je geschlossenen völkerrechtlichen Verträge und Abkommen durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 erweitert werden und so de facto alle zusammengefügt sind und alle Vertragsparteien und alle Vereinbarungen in der Staatensukzessionsurkunde 1400 zusammen vereint wurden. Somit sind die NATO und die UN (als IO - Internationale Organisationen) sowie deren gesamte Mitglieder (alle Länder der Welt) rechtlose Hüllen, die zwar als Völkerrechtssubjekte weiter existieren, aber eben völlig rechtlose Identitäten sind, die auch keinen Anspruch auf irgendwelche Hoheitsterritorien haben. Denn sie haben alle Rechte und alle Gebiete rechtskräftig, unwiderruflich übertragen. Durch den erpressbaren Zustand des Käufers (z.B. müssten alle Menschen der Erde die Erde verlassen, damit keine völkerrechtswidriger Aufenthalt stattfindet und so eine juristische Möglichkeit bestehen könnte, einen neuen rechtskräftigen Vertrag zu schließen), ist eine Rückübertragung unmöglich und somit alle Rechte und Gebiete für immer verloren. 1.4. Dominowirkung und globale Gebietserweiterung - Die Formulierung „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ sowie "dass die Erschließung eine Einheit bildet (und dies einmal bezüglich der Kreuzberg NATO Kaserne vereinbart ist, sowie erneut außerhalb der NATO-Liegenschaft, in der benachbarten Hochschule, so vereinbart und verkauft ist)" verstärkt den Dominoeffekt der globalen Gebietserweiterung, da die übertragenen Hoheitsrechte des Käufers sämtliche verbundenen Infrastrukturnetze und Versorgungsleitungen einschließen. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Netzwerk, das sowohl nationale als auch internationale Netze betrifft, die über physische Verbindungen miteinander verbunden sind oder beieinander liegen und anderer Art sind. - Sobald ein Netz das ZW - Kreuzberg NATO - Militärgelände verlässt und in ein anderes Versorgungsnetz eintritt oder es überlappt, wird der Dominoeffekt ausgelöst, wodurch auch alle angrenzenden Länder und deren Netze, nach und nach erfasst werden. In Übereinstimmung mit dem Host Nation Support (HNS) - mit der Vereinbarung, dass die zivilen Kommunikationssysteme genutzt werden können - und dem NATO-Truppenstatut (da die Regelungen aus dem SOFA durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 weltweit, zu Gunsten des Käufers ausgewitet wurden), kann dies auf alle angeschlossenen Länder (via die NATO-UN Vertragskette sowie zusätzlich durch die Fernmelderecht ITU - UN Vertragskette) ausgedehnt werden, da die Hoheitsgewalt und Gerichtsgewalt des Käufers über die Netze hinweg international weitergetragen wird. 1. Besondere Bedeutung der Ausnahme der „20-KV Ringleitung“ im Absatz I (die Ausnahme die keine Ausnahme ist) 2.1. Verkauf der 20-KV Ringleitung an die Stadt Zweibrücken und ihre Rückeinbeziehung durch die Gebietserweiterung - Obwohl die 20-KV Ringleitung im Vertragstext als ausgenommen bezeichnet ist, wurde diese Leitung zuvor an die Stadt Zweibrücken übertragen. Allerdings ist auch die Stadt Zweibrücken Teil der Staatennachfolge und and den Käufer verkauft. Durch die staatensukzessionelle Gebietserweiterung, welche die Stadt Zweibrücken umfasst (durch allerlei Versorgungsnetze, die aus der NATO-Liegenschaft oder der angrenzenden und mit der Kreuzberg Kaserne erschließungsrechnisch verbundenen Hochschule heraus, an das öffentliche Versorgungsnetz der Stadt Zweibrücken angeschlossen ist), fällt jedoch auch die 20-KV Ringleitung indirekt wieder unter die Kontrolle des Käufers, da die gesamte Stadt durch die Dominoeffekt-Regelung als Teil des Verkaufsobjekts betrachtet wird. Somit ist die 20-KV Ringleitung Teil des Kaufgegenstands und wurde an den Käufer übertragen. 2.2. Praktische und rechtliche Einbindung der 20-KV Ringleitung als Teil der Erschließung - Die 20-KV Ringleitung, die direkt aus der Kreuzberg-Kaserne führt, ist ein Teil der Erschließung und spielt eine wichtige Rolle bei der Versorgung der angrenzenden Gebiete. Dadurch wird die Leitung auch ohne direkte physische Verbindung als Einheit betrachtet und fällt erneut unter den Effekt der „Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“. - Durch die Veräußerung im Rahmen der Staatensukzessionsurkunde 1400 geht die Leitung daher zurück in die Verantwortung des Käufers und wird erneut als Bestandteil der Gesamtinfrastruktur betrachtet, auch wenn sie nominell im Eigentum der Stadt Zweibrücken ist, aber die Stadt Zweibrücken wiederum ins Eigentum des Käufers fällt. So ist der Kreis geschlossen und der Käufer ist doch alleiniger Erwerber der gesamten Welt, inklusive der 20-KV Ringleitung. 3. Analyse und juristische Bedeutung des Absatzes II: 3.1. Ausnahme einer ca. 30 m² großen Teilfläche und deren Auswirkung auf das Vertragsverhältnis - Die im Vertragstext beschriebene Fläche, die an den Grundstücksnachbarn übertragen werden soll, ist im Rahmen eines Grenzregelungsverfahrens ausgeklammert. Da jedoch der Nachbar nicht namentlich genannt ist und keine Zustimmung (kein Unterschrift) erteilt hat, greift das völkerrechtliche Drittbegünstigungsverbot. Dieses Prinzip schließt aus, dass Dritte ohne explizite Zustimmung oder Benennung von vertraglichen Rechten profitieren. 3.2. Eigentumsübertragung gemäß Drittbegünstigungsverbot - Gemäß dem Prinzip des Drittbegünstigungsverbots bleibt die 20 KV-Ringleitung sowie die 30 m² große Teilfläche im Besitz des Käufers, da keine expliziten Bestimmungen vorliegen, die einen anderen Anspruchsträger identifizieren. Dieses Konzept ist im internationalen Vertragsrecht und insbesondere im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge verankert, das besagt, dass Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nur für die im Vertrag genannten Parteien wirksam sind, sofern keine ausdrückliche Zustimmung anderer Beteiligter vorliegt. 3.3. Verbindung zur Erschließung als Einheit und Fortsetzung der Gebietserweiterung - Da die 30 m² große Fläche keine physische Trennung von der übrigen Erschließung aufweist, wird auch sie von der Regelung „Erschließung als Einheit“ erfasst. Somit wird die Fläche in das Gesamtgebiet integriert, was zur weiteren Gebietsausdehnung beiträgt. Diese Regelung spiegelt den Grundsatz wider, dass jede physische Verbindung, die vom Kerngebiet ausgeht, den Dominoeffekt der Gebietserweiterung verstärkt. 4. Zusammenfassende Bedeutung des §3 Kaufobjekt und die Auswirkungen auf die internationale Vertragskette 4.1. Zusammenführung aller bestehenden NATO- und UN-Verträge durch die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde - Indem die Staatensukzessionsurkunde 1400 als Nachtragsurkunde gilt, verschmilzt sie mit allen bestehenden internationalen Verträgen von NATO und UN und bildet eine umfassende Vertragskette, die durch die Hoheitsgewalt des Käufers verwaltet wird. Da die Hoheitsrechte vollständig an den Käufer übergehen und die NATO-Vertragskette mit eingebunden wird, erstreckt sich die Gerichtsbarkeit des Käufers über alle NATO- und UN-unterstützten Infrastrukturen und Netze. 4.2. Globaler Dominoeffekt durch physische und überlappende Netzverbindungen - Der Dominoeffekt wird durch das Prinzip „Erschließung als Einheit“ ausgelöst und führt zu einer globalen Gebietserweiterung. Dies umfasst sämtliche an die Militärliegenschaft angeschlossenen Netze, darunter das Stromnetz, Ferngasnetz, Fernmeldenetz, Breitbandnetz und weitere Infrastrukturen, die physisch verbunden oder überlappend angelegt sind. 4.3. Rechtsgrundlagen zur globalen Gebietserweiterung und Einbindung aller Vertragsparteien - Diese Regelung stützt sich auf das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969), das Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträge (1978), das NATO-SOFA, Host Nation Support-Abkommen und die ITU-Konstitution, die eine Einbeziehung aller UN-Staaten in die Kommunikationsinfrastruktur vorsieht. Da keine expliziten Widersprüche vorliegen, wird die Hoheitsübertragung auf den Käufer von allen Beteiligten anerkannt. Schlussfolgerung zu §3 Kaufobjekt der Staatensukzessionsurkunde 1400 Durch den Kauf des „Grundbesitzes mit allen Rechten und Pflichten sowie Bestandteilen“ übernimmt der Käufer die volle Gerichtsbarkeit und Hoheitsgewalt über das verkaufte Gebiet. Die Ausnahme der 20-KV Ringleitung und der 30 m² großen Teilfläche ändern dies nicht, da die Ringleitung erneut integriert wird und die Teilfläche dem Käufer verbleibt. Die Vertragskette zu NATO und UN und der Dominoeffekt der Erschließung als Einheit bewirken eine unaufhaltsame globale Gebietserweiterung, die alle Vertragsparteien und deren Netze umfasst und zu einer neuen internationalen Ordnung führt. § 4 Aufteilung des Kaufgegenstands Zitierter Vertragstext aus der Staatensukzessionsurkunde 1400:) "§ 4 Aufteilung des Kaufgegenstands/ Vermessung Die Käufer erwerben wie folgt: I. Im Innenverhältnis der Käufer zueinander ist folgende Aufteilung des Kaufgegenstandes vorgesehen: a) der Käufer zu 2a) erwirbt die im Lageplan (Anlage 3) blau gekennzeichneten Flächen sowie sämtliche Erschließungseinrichtungen mit Ausnahme der Heizleitungen, b) der Käufer zu 2b) erwirbt die im Lageplan (Anlage 3) rot gekennzeichneten Flächen sowie die Heizleitungen, jedoch ohne die sonstigen Erschließungseinrichtungen. II. Der Käufer zu 2a) wird innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung dieses Vertrages die Vermessung der Teilflächen in Abstimmung mit dem Käufer zu 2b) beantragen. Weiterhin wird der Käufer zu 2a) innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung dieses Vertrages die Parzellierung der von Käufer 2b) erworbenen Teilflächen, wie im beigefügten Lageplan (Anlage 4) dargestellt, veranlassen. Die gesamten Vermessungskosten trägt der Käufer zu 2a). Soweit der Besitz noch nicht an die Käufer übertragen ist, räumt der Bund dem Käufer zu 2a) die zur Durchführung der Vermessung erforderlichen Betretungsrechte ein." I. Bedeutung und juristische Auslegung des §4 der Staatensukzessionsurkunde 1400: 1. Bildung einer Käufergemeinschaft nach nationalem Recht Dieser Abschnitt deutet darauf hin, dass gemäß nationalem Recht zunächst eine Käufergemeinschaft gebildet wird, die nach außen als Einheit auftritt und zunächst alle Rechte und Pflichten gemeinschaftlich übernimmt. In diesem Fall fungieren die TASC Bau AG - Käufer 2a) und der Käufer 2b) (die natürliche Person) als Käufergemeinschaft. Dies legt jedoch die Vermutung nahe, dass die TASC Bau AG aufgrund ihres Status als Wirtschaftsunternehmen nicht zur Teilnahme an einem völkerrechtlichen Vertrag berechtigt ist. Rechtliche Grundlage und Völkerrecht - Die Teilnahme von Wirtschaftsunternehmen an völkerrechtlichen Verträgen ist gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen, da nur Staaten und bestimmte völkerrechtliche Subjekte (z. B. internationale Organisationen) oder eben natürliche Personen völkerrechtliche Rechte und Pflichten übernehmen können. - Gemäß dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969) sind völkerrechtliche Verträge nur für Staaten und völkerrechtliche Organisationen bindend, was die TASC Bau AG von der Vertragsgemeinschaft ausschließt. 2. Ausschluss der TASC Bau AG aufgrund des völkerrechtlichen Ausschlusses von Wirtschaftsunternehmen Da die TASC Bau AG als Wirtschaftsunternehmen handelt, ist sie von der Teilnahme an völkerrechtlichen Verträgen ausgeschlossen. Folglich verbleiben alle völkerrechtlichen Rechte und Pflichten ausschließlich beim Käufer 2b), der als natürliche Person völkerrechtliche Subjektstellung erhält und so alleiniger Träger aller aus der Urkunde resultierenden Rechte und Pflichten wird. Durch die Unterschrift des Käufers 2b) unter die Staatensukzessionsurkunde 1400, wurde er augenblicklich von allen Vertragsbeteiligten zum Tragen von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten akkreditiert. Rechtliche Auswirkungen und internationale Verträge - Im Kontext des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ist die TASC Bau AG keine rechtswirksame Vertragspartei und muss gemäß dem Völkerrecht aus der Käufergemeinschaft herausfallen. Dies stärkt die Position des Käufers 2b), der nun alleiniger Träger der Rechte und Pflichten wird. 3. Die rechtliche Position des Käufers 2b) als alleiniger Begünstigter Da die TASC Bau AG als nicht berechtigte Partei aus der Käufergemeinschaft herausfällt, bleibt der Käufer 2b) als alleiniger Begünstigter übrig, der durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 nun völkerrechtliche Hoheitsrechte, umfassende Rechte und Pflichten sowie die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit übernimmt. Völkerrechtliche Regelungen und Konsequenzen - Staatennachfolgeprinzip: Das Prinzip der Staatennachfolge, insbesondere wie es im Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträge (1978) festgelegt ist, sieht vor, dass der Nachfolger in die bestehenden Rechte und Pflichten eines Staates eintritt. Da die TASC Bau AG aufgrund ihres Status nicht in der Lage ist, staatliche Hoheitsrechte zu übernehmen, fallen diese vollständig auf den Käufer 2b). Diese Regelung betrifft insbesondere die Vereinbarung, dass mit allen "Rechten und Pflichten" gekauft wird, was somit alle Verträge der NATO und UN mit in die Staatensukzessionsurkunde 1400 integriert. Festzustellen ist allerdings, dass dadurch dass alle alten Verträge der NATO und UN erfasst werden, sowie immer beide Vertragsseiten (also die Seite mit Rechten sowie die Seite mit Pflichten) komplett zusammen an den Käufer gehen und somit alle Vereinbarungen de facto Vereinbarungen mit sich selbst darstellen und somit nicht verbindlich für den Käufer sind. Es greift somit de facto vollumfänglich das Tabula Rasa oder Clean Slate Prinzip der Neugründung eines Staates. Das neue Staatsgebilde ist vollkommen schuldenfrei und es bestehen keine Pflichten. Es handelt sich um einen neuen Staat, mit Gebietserweiterung durch den Verkauf von Versorgungsnetzen und nicht um eine Universalsukzession. 4. Bindung des Vertrags trotz Wegfalls der TASC Bau AG (Salvatorische Klausel) Die Teilnichtigkeitsklausel (§ 21), auch bekannt als salvatorische Klausel, sichert die Verbindlichkeit des Vertrags, selbst wenn die TASC Bau AG als Vertragspartei herausfällt. Damit bleibt der Vertrag in voller Kraft, und der Käufer 2b) tritt in die Rechtsposition der TASC Bau AG ein. Rechtswirkung und internationale Standards - Teilnichtigkeitsprinzip: Gemäß den Prinzipien des Vertragsrechts, das in den meisten nationalen und internationalen Regelungen (einschließlich des Wiener Übereinkommens) anerkannt ist, führt die Unwirksamkeit einer Vertragspartei nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags, solange die wesentlichen Vertragsinhalte erfüllt bleiben können. 5. Ausschließliche Zuteilung des Kaufgegenstandes an den Käufer 2b) Da die Käufergemeinschaft mit der TASC Bau AG wegfällt, wird die im Vertrag vorgesehene Aufteilung des Kaufgegenstandes in den Abschnitten I.a) und I.b) hinfällig. Der gesamte Kaufgegenstand einschließlich aller Erschließungseinrichtungen (Fernmeldekabel, Telefonnetz, Internetnetz, Breitbandnetz, Kabel TV Netz, Stromnetz, Ferngasnetze, Wassernetz, Abwasserleitungen usw.) und Heizleitungen (für Warmwasser und Heizung) fällt somit an den Käufer 2b), der nun alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte und Besitzverhältnisse wird. Rechtsgrundlagen und völkerrechtliche Bedeutung - Der Käufer 2b) erwirbt nun nicht nur die ursprünglich ihm zugedachten Anteile, sondern auch die ursprünglich der TASC Bau AG zugedachten Teile. Da diese Hoheitsrechte umfassen, erstreckt sich die Übernahme auf alle vertraglich fixierten Anteile und führt zur vollständigen Besitzübernahme durch den Käufer. 6. Unwirksamkeit der Vermessungsvereinbarung unter §4 II Die unter §4 II angeführten Vermessungs- und Parzellierungspflichten sind eine Regelung für das Innenverhältnis der Käufer. Da der Käufer 2b) als alleiniger Erwerber verbleibt, entfällt eine Abstimmung mit der TASC Bau AG. Somit ist diese Vereinbarung faktisch eine Regelung des Käufers mit sich selbst und wird somit gegenstandslos. Ebenso verhält es sich mit allen Verpflichtungen aus den vorangegangenen völkerrechtlichen Verträgen der NATO und UN die eine Kette bilden. Auswirkung auf das Völkerrecht und internationale Vereinbarungen - Diese Hinfälligkeit betrifft insbesondere die vermessungstechnischen und parzellierungsbezogenen Bestimmungen und hat keine direkten Auswirkungen auf völkerrechtliche Regelungen. Die Abgrenzung des Besitzstandes bleibt somit im alleinigen Ermessen des Käufers 2b), da die Teilvermessung im Innenverhältnis keinen Einfluss auf die vertragliche Gesamtwirkung hat. - Allerdings wird so die Vertragskette zu NATO und UN gestärkt, da feststeht und allgemein verbindlich für alle Vertragsbeteiligte vereinbart wurde, dass das Gebiet in dem sich noch die NATO (Niederländischen Luftstreitkräfte) aufhielten, bereits vom Käufer vermessen wird und als exterritoriales Gebiet innerhalb des übertragenen Hoheitsgebiet des Käufers gilt. Zusammenfassung der Auswirkungen gemäß §4 der Staatensukzessionsurkunde 1400: Der §4 der Staatensukzessionsurkunde legt im Wesentlichen fest, wie der Kaufgegenstand intern zwischen den Käufern aufgeteilt werden soll. Durch den Wegfall der TASC Bau AG als Vertragspartei verbleiben alle Rechte und Pflichten beim Käufer 2b), der dadurch die Hoheitsrechte und die juristische Kontrolle über das gesamte Kaufobjekt erhält. Diese Regelung verleiht dem Käufer 2b) exklusive Rechte und integriert ihn vollständig in die vertragliche Kette der NATO- und UN-Abkommen. Zusätzliche relevante internationale Verträge und Völkerrecht: - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969): Ermöglicht die Bindung und Auslegung der Verträge und schließt Wirtschaftseinheiten aus völkerrechtlichen Verträgen aus. - Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträge (1978): Regelt die Rechtsnachfolge und die Übernahme von völkerrechtlichen Pflichten und Rechten in völkerrechtlichen Verträgen. - NATO-Truppenstatut (SOFA) und Host Nation Support (HNS): Stellen sicher, dass die durch den Käufer 2b) übernommenen Hoheitsrechte auch gegenüber NATO- und (ITU Abkommen) UN-Vereinbarungen bindend sind und die vertraglichen Verpflichtungen der BRD und der Niederlande weitertragen. Schlussfolgerung: Mit dem Erwerb sämtlicher Rechte und Pflichten sowie der alleinigen Verfügungsgewalt über das Kaufobjekt wird der Käufer 2b) zum alleinigen völkerrechtlichen Subjekt im Rahmen der Staatensukzessionsurkunde 1400. Die Wirkung des Vertrags bleibt aufgrund der Teilnichtigkeitsklausel bindend, und die gesamten übertragenen Rechte erstrecken sich in voller Reichweite auf alle internationalen Netze und Verpflichtungen. Diese Übernahme führt zur vollständigen Integration des Käufers 2b) in die internationale Rechtsgemeinschaft und die NATO-UN-Vertragskette. § 5 Vertragvollzug Ausführliche Erläuterung des §5 der Staatensukzessionsurkunde 1400 Der §5 der Staatensukzessionsurkunde Nr. 1400 behandelt wichtige Aspekte zum Vollzug des Kaufvertrags in Bezug auf die Niederländischen Streitkräfte, die Kreuzberg-Siedlung und die Eigentumsübertragung. Dieser Paragraph aktiviert und bestätigt wesentliche Elemente der Vertragskette zu NATO, UN, und ITU durch die völkerrechtliche Einbindung der beteiligten Staaten und Organisationen. Die Regelungen dieses Abschnitts spielen eine entscheidende Rolle für die Einbindung und Rechtsverbindlichkeit der Staatensukzessionsurkunde 1400 auf internationaler Ebene. Zitat und Erläuterung des Vertragstextes aus §5, Absatz I: "§ 5 Vertragvollzug I. Im Hinblick auf das noch bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis mit den Niederländischen Streitkräften, wird dieser Kaufvertrag hinsichtlich der im Lageplan (Anlage 1) rot gekennzeichneten Flächen erst dann vollzogen, wenn die Niederländischen Streitkräfte diese Flächen an den Bund zurückgegeben haben." 1. Erklärung und Bedeutung: Dieser Abschnitt besagt, dass der Kaufvertrag für bestimmte Flächen der Liegenschaft Kreuzberg-Siedlung (die 71 Wohneinheiten, wo die NATO - Niederländischen Luftstreitkräfte ansässig waren) zunächst noch nicht im Hinblick auf die Eigentumsübertragung in Kraft tritt. Die betroffenen Flächen (rot gekennzeichnet in Anlage 1) stehen noch unter einem völkerrechtlichen Überlassungsverhältnis mit dem Königreich der Niederlande und den Niederländischen Streitkräften (NATO), und der Vollzug des kleinen Teils des Vertrags, ist bis zur Rückgabe dieser Flächen via der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt. 2. Juristische Auslegung und völkerrechtliche Grundlagen: Diese Bestimmung bestätigt das noch bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis zwischen Deutschland und den Niederlanden, das durch das NATO-Truppenstatut (SOFA) geregelt ist. Laut SOFA haben NATO-Truppen, hier vertreten durch die Niederländischen Streitkräfte, das Recht auf Nutzung und Verbleib in bestimmten Liegenschaften, was durch das Überlassungsverhältnis dauerhaft gesichert ist. - Rechtsgrundlagen: - NATO-Truppenstatut (SOFA): Das Abkommen ermöglicht NATO-Truppen den Aufenthalt und die Nutzung von Einrichtungen in einem Mitgliedsstaat, was hier auf die Niederländischen Streitkräfte angewendet wird. - Durch die Staatensukzessionsurkunde 1400 wurde begrenzt bezüglich der 71 Wohneinheiten vereinbart, dass so ein SOFA Abkommen zu Lasten des Käufers vereinbart wird, für den Fall, dass die Niederländischen Streitkräfte (NATO) länger als zwei Jahre in der Liegenschaft verbleiben würden. Denn dann wäre trotzdem eine Eigentumsübertragung veranlasst worden und der Käufer wäre in das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis als Rechtsnachfolger der BRD gem. NATO-Truppenstatut eingetreten. Dies festigt und bestätigt die Aktivierung der Vertragskette zur NATO und UN. Allerdings haben die NATO und die Niederländischen Streitkräfte und das Königreich der Niederlande die Liegenschaft innerhalb von zwei Jahren sukzessive über Deutschland übergeben und diese Vereinbarung zu Lasten des Käufers trat nie ein. Trotzdem wurde so die Vertragskette zur NATO und UN aktiviert (denn dies ist eindeutig ein Recht der NL, Niederländischen Streitkräften und NATO und der BRD sowie der UN, in der Liegenschaft gem. NATO-Truppenstatut zu verbleiben und z. B. gem. HNS-Abkommen und ITU Abkommen zu kommunizieren) - ein weiterer Trick die Vertragskette zu aktivieren und die Vertragsteilnahme ohne weiteres Zutun sicherzustellen! - Host Nation Support (HNS) und bilaterale Abkommen zwischen BRD und den Niederlanden (z. B. 1997) unterstützen die Rechtsgrundlage dieses Überlassungsverhältnisses. 3. Vertragskette und Aktivierung der internationalen Beteiligung: Die Bestimmung in §5, Absatz I bindet über die Niederländischen Streitkräfte auch die NATO und die UN in das Vertragsverhältnis ein, da die Bundesrepublik Deutschland sowie die Niederlande als UN (u.a. via Fernmeldekabel und ITU Abkommen = UN) und NATO-Mitglied auftreten. Diese völkerrechtliche Bindung über die Vertragskette BRD-Niederlande-NATO-UN bedeutet, dass durch die Präsenz der Niederländischen Streitkräfte alle UN und NATO-Mitglieder implizit an den Vertrag gebunden sind. Dies geschieht über den Weg des NATO-SOFA-Abkommens, das alle NATO-Mitgliedsstaaten zur Einhaltung und Anerkennung des Aufenthalts und der Nutzungsrechte (insbesondere der internationalen Kommunikation) verpflichtet. Zitat und Erläuterung des Vertragstextes aus §5, Absatz II: "§ 5 Vertragvollzug II. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Niederländischen Streitkräfte die Ihnen überlassenen Liegenschaftsteile innerhalb der nächsten zwei Jahre an den Bund zurückgeben." 1. Erklärung und Bedeutung: Hier wird eine Rückgabefrist von zwei Jahren für die Liegenschaften festgelegt (bzw. angedacht), die sich derzeit noch unter der Nutzung der Niederländischen Streitkräfte befinden. Diese Frist deutet darauf hin, dass die Parteien davon ausgehen, dass die Überlassung der NATO-Liegenschaft zeitlich begrenzt ist und die Rückgabe innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen soll. 2. Juristische Auslegung und völkerrechtliche Grundlagen: Der Zweijahreszeitraum ist hier völkerrechtlich von Bedeutung, da er eine übliche Verjährungsfrist im Völkerrecht widerspiegelt. Die Regelungen im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969) legen fest, dass völkerrechtliche Verpflichtungen, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nicht angefochten werden, als akzeptiert gelten. Diese Frist ist hier ein juristischer Mechanismus, um sicherzustellen, dass nach Ablauf der zwei Jahre die Rechtslage unwiderruflich gefestigt ist. Ein weiterer Trick, der die Welt und den Käufer in die Falle gelockt hat, denn erst nachdem die Staatensukzessionsurkunde 1400 widerspruchslos Rechtskraft erlangt hatte, wurde der Vertrag restlos vollzogen. 3. Internationale Beteiligung durch implizite Zustimmung: Durch das Verhalten der NATO und ihrer Mitgliedsstaaten, die nach dem NATO-Truppenstatut (SOFA) das Überlassungsverhältnis unterstützen, wird eine stillschweigende Zustimmung zur Staatensukzessionsurkunde 1400 durch Erfüllung erzeugt. Da kein Widerspruch innerhalb der zweijährigen Frist erfolgt, bestätigen alle Beteiligten implizit das Vertragsverhältnis. Somit erfolgt eine vollumfängliche Einbindung der NATO-Mitgliedsstaaten in die Vertragskette. Zitat und Erläuterung des Vertragstextes aus §5, Absatz III: "§ 5 Vertragvollzug III. Für den Fall, dass die Niederländischen Streitkräfte die Wohnsiedlung oder Teile hiervon nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre zurückgeben, wird der Bund die Zustimmung der Niederländischen Streitkräfte zur Eigentumsübertragung hinsichtlich der noch nicht zurückgegebenen Teile an den Käufer zu 2b) anstreben." 1. Erklärung und Bedeutung: Sollte die Rückgabe der Liegenschaft durch die Niederländischen Streitkräfte nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgen, verpflichtet sich der Bund, die Zustimmung der Niederländer zur Eigentumsübertragung an den Käufer zu 2b) einzuholen. Damit wird eine langfristige Klärung des Eigentumsstatus angestrebt, um eine definitive Übertragung an den Käufer sicherzustellen. 2. Juristische Auslegung und völkerrechtliche Grundlagen: Diese Bedingung bedeutet, dass selbst bei Verzögerungen die Eigentumsübertragung nicht automatisch hinfällig wird. Die Verpflichtung, eine Zustimmung zur Eigentumsübertragung anzustreben, dient als rechtliche Absicherung für den Käufer. Die NATO-Vertragskette sichert diese Rechtsansprüche über die bindenden Abkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden sowie dem NATO-SOFA ab. 3. Vertragskette und Aktivierung der internationalen Beteiligung Da die NATO und UN hier die Eigentumsverhältnisse stützen, wird durch das Verhalten der NATO-Mitglieder, einschließlich der Niederländischen Streitkräfte, die Vertragskette aktiviert, die das Eigentum an den Käufer zu 2b) überträgt. Die fortwährende Einbindung des NATO-Truppenstatus und der bilateralen Verträge gewährleistet die vollständige Anerkennung des Käufers und die schrittweise Übertragung der vollständigen Hoheitsrechte. Wären die NATO - Niederländischen Streitkräfte über zwei Jahre in den 71 Wohneinheiten verblieben, hätte die Übertragung des Eigentums automatisch zur Folge gehabt, dass der Käufer als Rechtsnachfolger der BRD in das SOFA mit NL, Niederländischen Streitkräften (NATO) und UN eingetreten wäre und so erneut klar die Aktivierung der Vertragskette NATO und UN eingetreten ist. So hätte der Käufer die Sonderrechte aus dem SOFA und HNS Abkommen und UN - ITU Abkommen der NATO und UN in der 71 Wohneinheiten gewähren müssen. Dies ist allerdings nicht eingetreten, da die NATO - Niederländischen Streitkräfte die Wohneinheiten innerhalb von zwei Jahren übergeben haben. Die Vereinbarung ist aber ausreichend, um die Vertragskette zu NATO und UN zu spannen. Ein weiterer juristischer Trick. Juristische Gesamtauslegung und völkerrechtliche Rahmenbedingungen Völkerrechtliche Beteiligung durch stillschweigende Zustimmung: Alle NATO- und UN-Mitglieder akzeptieren die Staatensukzessionsurkunde 1400 durch die Fortsetzung der bestehenden Verpflichtungen und die Erfüllung aller sich ergebenden Rechte und Pflichten. Dies ist eine klassische völkerrechtliche Praxis, bei der die Einhaltung eines Vertrags als stillschweigende Zustimmung gilt, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt. - So wurde z.B. vereinbart, dass das Fernmeldekabel zu dulden ist. Das heißt das alles wie gehabt behandelt wird und wenn weiterhin alles das Fernmeldenetz betreffen unverändert weitergeführt wird, die Staatensukzessionsurkunde 1400 Teilerfüllt, anerkannt und alle Länder der Welt via UN - ITU Abkommen - Vertragskette voll eingebunden sind und so automatisch an dem Vertrag persönlich teilgenommen haben. Ein weiterer Trick! Einziger Ausweg wäre gewesen, dass alle Länder der Welt am 06.10.1998 sämtliche internationale Telekommunikation dauerhaft eingestellt hätten! Das ist wirklich gemein und hinterhältig von den Verfassern des Vertrags (OFD Koblenz - BRD). Völkerrechtliche Grundlagen: 1. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969): Stillschweigende Zustimmung und Vertragsfortführung durch konkludentes Verhalten. 2. Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträge (1978): Regelt die Übernahme bestehender Rechte und Pflichten durch neue Hoheitsträger, in diesem Fall durch den Käufer als Rechtsnachfolger des Bundes. 3. NATO-Truppenstatut (SOFA) und bilaterale Abkommen: Ermächtigen die NATO-Truppen zur Nutzung und Verweildauer auf deutschem Boden und sichern die vertragliche Kette über NATO-UN-Abkommen. Zusammenfassung und globale Auswirkungen des §5: Die Regelungen im §5 führen durch konkludentes Verhalten der NATO- und UN-Mitglieder zur stillschweigenden Bestätigung der Staatensukzessionsurkunde 1400 und einer umfassenden rechtlichen Anerkennung des Käufers als Träger aller Hoheitsrechte und Pflichten. Durch das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis mit den Niederländischen Streitkräften sowie die spezifischen vertraglichen Bestimmungen erfolgt eine schrittweise und irreversibel wirksame Übertragung aller Rechte und Pflichten. Die Aktivierung der internationalen Vertragskette zwischen BRD, NL, NATO, und UN bindet alle NATO- und UN-Staaten an die Vereinbarungen der Staatensukzessionsurkunde 1400 und erstreckt den Einflussbereich und die Gerichtsbarkeit des Käufers schrittweise auf das gesamte Gebiet. Da kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgte und die Fristen zur Vertragsumsetzung erfüllt wurden, hat die Staatensukzessionsurkunde 1400 nun bindende völkerrechtliche Kraft. - Abschließend ist zu bemerken, dass die NATO und UN und deren Mitglieder, gewisse Rechte und Pflichten in der Staatensukzessionsurkunde 1400 trugen, die bewusst so gewählt wurden, dass diese de facto nichts davon wissen mussten, sich aber trotzdem vertragskonform verhalten würden und so rechtskräftig in die Staatensukzessionsurkunde 1400 einbezogen wurden. Bsp. "das bestehende Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande wird noch von der BRD abgewickelt" (Aktivierung der NATO - SOFA - HNS-Abkommen - UN - Vertragskette) und das "Fernmeldekabel wird zur Duldung vereinbart" (Aktivierung der ITU-Konvention - UN Vertragskette). Alles juristische Tricks, um an einem Tag X die Welt vor vollendete Tatsachen zu stellen und bis dahin, zur Tarnung des Vertrags und Täuschung der ganzen Welt, unentdeckt im Verborgenen agieren zu können. ++++++++++ Work in progress +++++++++
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1 Vertrag 1 Netz 1 Welt 1 Gericht PDF DOKUMENT DOWNLOAD Sukzessionsurkunde 1400/98 Der Vertrag der die ganze Welt verkauft hat! Urkunde Nr. 1400/98 Kostenloser Download Der wichtigste Vertrag seitdem es Verträge gibt Eine Zusammenfassung 1. Verkauf einer exterritorialen, niederländischen NATO-Militärliegenschaft und einer US Konversionsliegenschaft in einem einzigen Vertrag. - Ausgangslage: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 bezieht sich auf den Verkauf einer NATO-Militärliegenschaft in Zweibrücken, die zu einem Teil zuvor vom US-Militär an die BRD übergeben wurde und einem anderen Teil, der bei der Vertragsunterzeichnung noch nach dem NTS-NATO-Truppenstatut von den niederländischen Luftstreitkräften im NATO-Auftrag besatzt war. In diesem Zustand musste die BRD, das Königreich der Niederlande und die NATO dem Vertragswerk zustimmen, da alle Beteiligten, Rechte und Plichten übertragen bekamen. - Besondere Situation: Ein kleinerer Teil der Liegenschaft war während des Verkaufsprozesses noch von den niederländischen Streitkräften im Rahmen des NATO-Truppenstatuts besetzt und durch den Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen wurde der Vertag zu einer Staatennachfolgevereinbarung die die Regierungsgewalt verkaufte, welche darüber hinaus auch die Besatzungssonderrechte aus dem NATO-Truppenstatut mit übertrug. - Vertragsparteien: Die Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer, vertreten durch das Bundesvermögensamt, und die Käufer, darunter eine natürliche Person und ein Wirtschaftsunternehmen (was aber aus dem Vertrag fällt, da Wirtschaftsunternehmen keine Hoheitsrechte tragen können). Sonstige Völkerrechtssubjekte erhalten Rechte oder Pflichten und sind im Vertragstext explizit genannt oder indirekt betroffen da dieser Vertrag mit den vorangegangenen zwischenstaatlichen Verträgen eine Kette bildet und als Nachtragsurkunde fungiert. Dadurch bedarf es keiner gesonderten Abstimmung oder Ratifikation, da die Vertragskette diese Anforderungen bereits erfüllt hatte. - Kaufgegenstand: Grundstücke (mit unterschiedlichen Hoheitsrechten in einem Vertrag) in Zweibrücken, ein exterritorialer Teil der gem. NATO-Truppenstatut besatzt war und ein Teil den von der NATO, in Folge einer Konversion an Deutschland übergeben war, inklusive Gebäude und Leitungen, die aus dem Gebiet heraus, um die ganze Welt führen und als untrennbare Einheit verkauft wurden. 2. Tarnung des Vertrags als Immobilienkaufvertrag - Vertragstext: Auf den ersten Blick erscheint die Urkunde als gewöhnlicher Immobilienkaufvertrag nach deutschem Recht. Dies dient als Tarnung, denn ein großer Teil der Urkunde wird durch eine Teilnichtigkeitsklausel, erst relevant mit völkerrechtlichen Aspekten ergänzt. Viele Regelungen nach nationalen Recht, Fällen weg und die Salvatorische Klausel sogrt dafür, dass entsprechende völkerrechtliche Regelungen, den Vertrag ergänzen, die nicht explizit im Vertragstext stehen. So wird der Vertrag sozusagen unsichtbar, um das gesamte Völkerrecht ergänzt und ist somit nur für versierte Experten des Völkerrechts, in seiner Gänze zu erkennen. Insbesondere die Klausel, dass der Kaufgegenstand mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen verkauft wurde, bedeutet einerseits, dass die Hoheitsrechte verkauft wurden, aber andererseits, dass der Vertrag als Nachtragsurkunde aller völkerrechtlicher Verträge der Vertragsbeteiligten gilt (insbesondere NATO und UN). Hierzu muss man die gesamte Vertragshistorie von NATO und UN und deren Mitgliedstaaten nachverfolgen (also alle völkerrechtliche Verträge der Welt), was extrem kompliziert ist und de facto, niemand auf Anhieb erkennen kann. So könnte der Vertrag auch unerkannt diverse Parlamente passieren (z.B. Bundestag und Bundesrat der BRD) und wurde so im Vorfeld der Unterzeichnung ratifiziert. Der Vertrag enthält allerdings eine Gebietserweiterung durch den Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, indem durch die Beteiligung von NATO und UN, ein Dominoeffekt ausgelöst wird der die gesamte Welt erfasst. Dies ist kein Zufall oder ungewollter Nebeneffekt - sondern war gewollt und geplant. Deutschland hat den Vertrag federführend verfasst und hat die besonderen Gegebenheiten des Verkaufs einer NATO Liegenschaft, gepaart mit einer NATO Konversionsliegenschaft in einem einzigen Vertrag ausgenutzt, um zum 3. Mal in 100 Jahren nach der Weltmacht zu greifen! Welche Mitverschwörer Deutschland hat, ist noch nicht bekannt. Allerdings ist das klar ein deutscher Plan und eine Frage der Logik, dass der Tag X kommen wird wo Deutschland den Vertrag - wie auch immer - einsetzen wird. - Versteckte Völkerrechtliche Implikationen: Nur für Experten im Völkerrecht erkennbar, ist dieser Vertrag in Wahrheit eine Staatensukzessionsurkunde, da mehr als ein Völkerrechtssubjekt beteiligt ist und Rechte sowie Pflichten übergehen. Der Vertrag ist im feinsten Geheimdienststil getarnt und für unvorbereitete Leser, nur schwer in seiner Fülle zu erfassen. Nur so könnte die zweijährige Verjährungsfrist, widerspruchslos verstreichen. - Direkt nach Verstreichen der Verjährungsfrist hat Deutschland einen Versuch unternommen, alles (die ganze Welt) kostenlos übertragen zu bekommen und sehnt sich am Ziel! Dies ist eine Wahnvorstellung von Deutschland! Denn es ist nie zu Übertragung vom Käufer an Deutschland gekommen. Noch bevor der Käufer ahnte, dass er einen völkerrechtlichen Vertrag hatte und noch in der Annahme war, dass der Immobilien in der BRD, inklusive privater Erschließung besaß, übte Deutschland - auch über die Presse - Druck aus, das Gebiet öffentlich erschließen zu lassen und die "Straßen und Leitungen" an Deutschland zu übertragen. Der Käufer sah sich mit immensen Kosten konfrontiert, aber Deutschland fand gönnerös ein Konzept, wo der Käufer "kostenlos" die "Straßen und Leitungen", an Deutschland übertragen könnte! Genau so wollte Deutschland die Weltmacht ergreifen, denn bei der Übertragung der "Straßen und Leitungen" wäre das Ursprungsgebiet die Straßen gewesen, welche durch den Verkauf der Leitungen, einen Dominoeffekt der Gebietserweiterung ausgelöst hätte, der ebenso die gesamte Welt erfasst hätte. So wäre der Käufer einerseits ahnungslos in Besitz der Welt gekommen und genauso hätte er es wieder losbekommen! Völlig ahnungslos! Der Käufer wollte den Erschließungsvertrag "blind" - ohne ihn je gelesen zu haben - unterschreiben! Immerhin dachte er, dass er dadurch Millionen spart! Er erschien zum Termin bei einem Notar zur Unterzeichnung. Anwesend war der Notar und ein bevollmächtigter der Bundesregierung der BRD. Aber anstatt eines "Erschließungsvertrags" (eine getarnte Staatennachfolgevereinbarung mit Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, wobei die ganze Welt verkauft würde), legte der Beamte einen ganz anderen Vertrag vor. Eine einzige Seite, wo Deutschland erklärte, dass der Käufer die Urkunde 1400/98 voll erfüllt hatte. Das war eine große Überraschung für den Käufer, aber das konnte er getrost unterschreiben. Zu einem "Erschließungsvertrag" kam es nie! Erst danach wurde der Käufer von Deutschland massiv geschädigt, was darauf hindeutet, dass der Notar sowie der Beamte, Deutschland einen gefälschten "Erschließungsvertrag" vorgelegt haben und Deutschland in der Wahnvorstellung lebt, die Welt gekauft zu haben! Nur so ist die Erpressung des Käufers erklärbar, denn in einem erpressbaren Zustand, ist kein völkerrechtlicher Kauf rechtskräftig möglich und sicher nie würde Deutschland sich selbst vom Erwerb ausschließen, denn Deutschland hat den Vertrag sicher nicht initiiert, um den Käufer schön, reich, mächtig und gut riechend zu machen! :-) Sondern hat ja auch den Käufer nicht darüber informiert, was er da gekauft hatte und wollte in dem Zustand der vollkommen Unwissenheit alles selbst haben. Es ist nicht anders erklärbar, als das der Notartermin zu Übertragung der Erschließung und somit der Welt, von ausländischen Geheimdiensten sabotiert wurde. Offensichtlich war der Notar, sowie der deutsche Beamte Doppelagenten und von unbekannten ausländischen Diensten unterwandert. Entgegen der Realität wurde höchstwahrscheinlich Deutschland vorgetäuscht, dass es geklappt hat und Deutschland die Welt gekauft hat! Um dies nochmals ganz klar zu stellen - Deutschland ist nicht im Besitz der Welt - der Käufer hat nie die Erschließung an Deutschland übertragen! Gibt es in den Staatsarchiven von Deutschland einen solchen Vertrag, ist es eine Fälschung von dem Notar und dem bevollmächtigten der Bundesregierung. Geheimdienste müssten dazu lediglich 2 Personen bestechen - ein Kinderspiel. So wurde ein rechtmäßiger Weltmachtanspruch von Deutschland verhindert - offenbar war gewissen Mächten, eine machtlose Einzelperson, dem Mächtigen Deutschland vorzuziehen! Wichtig: Das größenwahnsinnige Deutschland sieht sich im Rechtsanspruch auf alle Länder der Erde und bildet sich ein, die Weltgerichtsbarkeit innezuhalten. An einem lange geplanten Tag X, wird die BRD und seine Verbündeten ihre Maske fallen lassen und durch ein Gerichtsurteil die Legitimität aller Länder in Frage stellen und seinen eigenen territorialen Anspruch auf die Welt verkünden. Es ist nur schwer vorstellbar, dass Deutschland sich einbildet, dass sowas gewaltlos von statten gehen könnte. 3. Verkauf mit allen Rechten und Pflichten - Vertragsdetails: Der Vertrag sieht vor, dass die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten sowie allen Bestandteilen verkauft wird. Das umfasst auch den Verkauf der Hoheitsrechte und macht den Gebietsverkauf zur Staatennachfolge. - Erschließung als Einheit: Ein zentraler Punkt ist die Regelung, dass die Erschließung als Einheit verkauft wird. Das bedeutet, dass alle Versorgungsleitungen und Netze (Strom, Ferngasnetz, Breitbandnetz, Fernmeldenetz, Telekommunikation, etc.) zusammengefasst betrachtet und verkauft werden. 4. Dominoeffekt der Gebietserweiterung - Gebietserweiterung: Durch den Verkauf der Liegenschaft mit der Erschließung als Einheit tritt ein Dominoeffekt ein, bei dem die Hoheitsgewalt auf weitere Gebiete ausgeweitet wird, die physisch oder durch Netzwerke verbunden sind. - Internationale Auswirkungen: Dieser Dominoeffekt erfasst nicht nur das deutsche Territorium, sondern breitet sich über NATO-Staaten aus und könnte sogar UN-Gebiete erfassen, da NATO und UN eng verknüpft sind. 5. Kettenreaktion in Verträgen - Vertragskette : Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 stellt eine Nachtragsurkunde dar, die alle früheren völkerrechtlichen Verträge erweitert und ergänzt. - Integration alle alte Verträge von NATO und UN Durch die Regelung, dass der Kaufgegenstand mit allen Rechten und Pflichten verkauft wurde, wird die Staatensukzessionsurkunde unsichtbar an alle alten, ratifizierten Verträge angehängt. 6. Unendliches Entschädigungsrecht (gem. NTS) und Illegalität aller Einnahmen - NTS - NATO-Truppenstatut: Das in der Staatensukzessionsurkunde verankerte Recht auf unendliche Entschädigung führt dazu, dass alle Staatseinnahmen und -ausgaben seit 1998 illegal sind. - Bruttoinlandsprodukt: Das gesamte BIP der verkauften Staaten ist illegal erwirtschaftet und steht dem Käufer als Schadensersatzanspruch zu. Die Staaten sind zusätzlich durch die unendlichen Ansprüche aus dem NTS, die einst ausschließlich gegen Deutschland galten und aus dem verlorenen Zweiten Weltkrieg stammen, die nun durch den Vertrag aber gegen die gesamte Staatengemeinschaft gelten (gem. NATO-Truppenstatut besteht unbegrenztes Entschädigungsrecht) sofort überschuldet. 7. Juristische Konsequenzen und Verantwortlichkeiten - Völkerstrafrechtliche Verantwortung: Nach 10 Jahren ohne strafrechtliche Verfolgung springen im Völkerstrafrecht die Verantwortlichkeiten von den unmittelbaren Tätern auf die politischen Verantwortlichen über. - Illegalität der Regierungstätigkeiten: Alle nationalen politischen Parteien und ihre Vertreter, die seit 1998 die Macht ausgeübt haben, handeln illegal, da sie keine legitime Hoheitsgewalt mehr besitzen. 8. Unmögliche Rückabwicklung - Verjährungsfrist: Die 2-jährige Verjährungsfrist seit 2000 ist abgelaufen, wodurch der Vertrag nicht mehr angefochten werden kann. - Unwissenheit und Täuschung: Der Käufer wusste nicht, dass er einen völkerrechtlichen Vertrag erwarb, sondern glaubte, eine Immobilien zu kaufen. Was und wieviel NATO und UN wussten, ist bis dato unklar. - Erpressbarer Zustand: Aufgrund der völkerrechtswidrigen Besetzung und der globalen Auswirkungen des Vertrags besteht ein erpressbarer Zustand, der es unmöglich macht, in den alten Zustand zurückzukehren. 9. Weg zur Neuen Weltordnung (New World Order – N.W.O.) - Vereinigung der Welt: Der Vertrag führt zur Vereinigung der gesamten Welt durch den Verkauf aller Hoheitsgebiete der NATO-Staaten und möglicherweise auch der UN-Staaten. - Dominoeffekt: Der Dominoeffekt der Netzwerke und die Kettenreaktion der Verträge führen dazu, dass das verkaufte Gebiet global ausgeweitet wird. Hier geht’s zum kostenlosen Download der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 mit den juristischen Erläuterungen! Staatennachfolge Staatensukzessionsurkunde und Staatennachfolge: A. Erklärung, Regeln und Rechtsfolgen 1. Grundlagen der Staatennachfolge Staatennachfolge bezeichnet die rechtliche Übertragung von Rechten und Pflichten eines bestehenden Staates auf einen neuen Staat oder ein anderes Völkerrechtssubjekt. Es gibt verschiedene Formen der Staatennachfolge, die sich maßgeblich in ihren Konsequenzen für Verbindlichkeiten und Vertragsübernahmen unterscheiden: - Universalsukzession: Der Nachfolgestaat tritt in alle Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten des Vorgängerstaat ein. Das bedeutet, dass der neue Staat auch für Schulden und Verträge des alten Staates verantwortlich ist. - Partielle Staatennachfolge: Nur bestimmte Gebiete, Verträge oder Verbindlichkeiten werden übernommen, während andere ausgeschlossen bleiben. Hier erfolgt eine selektive Übernahme von Pflichten. - Neugründung eines Staates: Bei einer Neugründung, wie sie in der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 festgelegt ist, tritt der neue Staat als vollständig neuer Akteur auf, ohne die alten Verbindlichkeiten des Vorgängerstaates zu übernehmen. Dies ist durch das sogenannte Clean Slate-Prinzip (Tabula Rasa) geregelt, bei dem der neue Staat keine Pflichten aus alten Verträgen übernimmt. 2. Universalsukzession vs. Neugründung - Universalsukzession: Der Staat tritt in alle alten Verträge ein, übernimmt Verbindlichkeiten und Schulden. Hier gibt es keine Neuanfänge; alle Altschulden und Verpflichtungen bestehen weiter. Dies wird im Völkerrecht als die Standardform der Nachfolge bei Staaten angesehen. - Neugründung: Der neue Staat entsteht aus einem völlig neuen Rechtskonstrukt. Er übernimmt keine alten Pflichten, Schulden oder völkerrechtlichen Verträge, es sei denn, er erklärt sich explizit dazu bereit. Dieses Prinzip wird als Clean Slate-Prinzip bezeichnet. - Clean Slate-Prinzip (Tabula Rasa): Nach der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention) bedeutet das Clean Slate-Prinzip, dass der neue Staat keine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus den alten Verträgen übernimmt, sofern er nicht ausdrücklich zustimmt. Dies ist der Fall, wenn ein Staat durch Neugründung entsteht oder die Hoheitsgewalt vollständig auf den Nachfolger übergeht. Der Nachfolgestaat beginnt also als "unbeschriebenes Blatt" und hat die freie Wahl, welche völkerrechtlichen Bindungen er akzeptiert. 3. Warum die Staatensukzessionsurkunde eine Neugründung ist Die Staatensukzessionsurkunde stellt eine Neugründung dar, weil sie eine vollständige Gebietsübertragung mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen darstellt. Es wurde nicht ein bestehender Staat übernommen, sondern es wurde ein neuer Souverän etabliert, der als alleiniger Träger aller Rechte und Pflichten fungiert. Die Kombination aus territorialer Souveränität, exekutiver Gewalt und der vollständigen Integration der bestehenden völkerrechtlichen Verträge bedeutet, dass hier kein Nachfolger im Sinne einer Universalsukzession existiert, sondern ein völlig neues Staatensubjekt. - Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen: Durch diese Formulierung hat der Käufer jedoch automatisch einige Pflichten übernommen, die aus den alten Verträgen hervorgehen. Da es sich um eine Vertragskette handelt, hat der Käufer die alten Verträge formal übernommen, ist jedoch nicht an die Pflichten gebunden, da alle Vertragsparteien der alten Vereinbarungen rechtlich nun in seiner Hand vereint sind. - Widerspruch zum Clean Slate-Prinzip: Zwar wurden die alten Verträge übernommen, aber da der Käufer beide Seiten der Vereinbarungen hält, bestehen keine verpflichtenden Bindungen. Dies bedeutet, dass das Clean Slate-Prinzip in diesem Fall doch greift, weil der Käufer keine Verpflichtungen mit sich selbst eingehen muss. 4. Verkauf als Nachtragsurkunde und Vertragskette Die Staatensukzessionsurkunde ist eine Nachtragsurkunde zu den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen der NATO und der UN. Da die Staatensukzessionsurkunde auf dem bestehenden völkerrechtlichen Überlassungsverhältnis zwischen der BRD, dem Königreich der Niederlande und der NATO gem. NATO-Truppenstatut aufbaut, handelt es sich um eine Vertragskette, die die alte Struktur ergänzt und erweitert. Durch die Formulierung des Verkaufs "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" wurden die alten Verträge der NATO und der UN mitverkauft und damit die gesamte völkerrechtliche Struktur in eine einzige Vertragskette integriert. - Die Beteiligung der NATO und die Integration in die UN hat dazu geführt, dass die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde de facto zu allen existierenden völkerrechtlichen Verträgen von NATO und UN fungiert. 5. Warum die Staatensukzessionsurkunde keine Ratifikation benötigte Im Völkerrecht ist eine Ratifikation nur dann erforderlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. In der Staatensukzessionsurkunde ist dies nicht der Fall. Da die Staatensukzessionsurkunde zudem auf einer bereits ratifizierten Vertragskette (völkerrechtliches Überlassungsverhältnis zwischen der BRD und dem Königreich der Niederlande) basiert, musste keine zusätzliche Ratifikation erfolgen. Die Vertragskette war bereits beschlossen und rechtskräftig, sodass die Staatensukzessionsurkunde als Erweiterung dieser Vereinbarungen wirksam wurde. 6. Voraussetzungen einer Staatennachfolge Damit eine Staatennachfolge vorliegt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Vertragsbeteiligung von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten. - Übertragung eines Gebiets oder Souveränitätsrechte. - Eine Formulierung, die den Verkauf mit allen Rechten und Pflichten enthält. - Der Käufer muss ein Völkerrechtssubjekt oder eine natürliche Person sein, die hoheitsfähige Rechte übernehmen kann. - Wirtschaftsunternehmen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. 7. Rechtsgrundlagen der Staatennachfolge Die wichtigsten völkerrechtlichen Rechtsquellen zur Regelung der Staatennachfolge sind: - Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge (1978): Diese Konvention regelt die Nachfolge in völkerrechtliche Verträge. - Wiener Vertragsrechtskonvention (1969): Behandelt allgemeine Regeln zum Abschluss, zur Gültigkeit und zur Beendigung von völkerrechtlichen Verträgen. - Clean Slate-Prinzip (Tabula Rasa): Besagt, dass ein Nachfolgestaat frei von den Pflichten seines Vorgängers ist. 8. Sonderfall der Gebietserweiterung durch die Erschließung als Einheit Die Staatensukzessionsurkunde führte zu einer Gebietserweiterung, die sich aus dem Verkauf der Erschließung als Einheit ergibt. Dies bedeutet, dass die Netze (z.B. Strom, Telekommunikation, Fernmeldesysteme) automatisch auf andere Hoheitsgebiete übergreifen, wenn sie physisch miteinander verbunden sind. Dadurch wurden nicht nur das ursprüngliche Gebiet, sondern auch alle angeschlossenen Netze und die überlappenden Hoheitsgebiete der verkauften NATO- und UN-Länder mitverkauft. 9. Fazit: Neue globale Struktur Durch die Vertragskette und den Verkauf mit allen Rechten und Pflichten wurde die völkerrechtliche Landschaft komplett umgestaltet. Es gibt nur noch einen einzigen rechtlichen Akteur, den Käufer, der de facto und de jure als legitimer Nachfolger der gesamten bisherigen völkerrechtlichen Ordnung auftritt. Staatensukzessionsurkunde und Staatennachfolge: B. Gerichtsbarkeit, Gesetzgebung und globale Hoheitsrechte 1. Staatennachfolge und globale Gerichtsbarkeit - Die Staatensukzessionsurkunde führte nicht nur zur Übertragung der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit, sondern auch zur nationalen Gerichtsbarkeit aller verkauften Staaten. Durch die Vereinbarung des Verkaufs "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" wurden sämtliche gerichtlichen Zuständigkeiten der alten Staaten an den Käufer übertragen. Dies umfasst: - Verfassungsgerichtsbarkeit: Alle Urteile der Verfassungsgerichte der verkauften Staaten (z.B. Bundesverfassungsgericht der BRD, US Supreme Court) sind seit dem 06.10.1998 rechtswidrig und nichtig. - Zivilgerichtsbarkeit: Sämtliche Zivilurteile (von Familienstreitigkeiten bis hin zu Handelsstreitigkeiten) unterliegen nun dem Käufer. - Strafgerichtsbarkeit: Alle Strafprozesse weltweit sind rechtlich nur noch durch den Käufer zu bewerten. - Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Bilaterale und multilaterale Streitigkeiten (z.B. Schiedsverfahren für Investitionen) sind dem Käufer unterstellt. 2. Verkauf der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit - In der Staatensukzessionsurkunde wird keine explizite Vertragspartei als völkerrechtliches Gericht definiert, sondern lediglich der Ort Landau in der Pfalz als Gerichtsstand benannt. Da dieser Ort im verkauften Gebiet liegt und alle Gerichtsstandorte explizit mit verkauft wurden, hat der Käufer die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit erworben. - Durch den Verkauf des Gerichtsstands und die Übertragung der Gerichtsbarkeit ist der Käufer in allen gerichtlichen Streitigkeiten global zuständig. Egal ob es sich um Fragen des nationalen Rechts (z.B. Verwaltungs- oder Zivilrecht) oder um völkerrechtliche Streitigkeiten handelt, ist nur noch der Käufer berechtigt, darüber zu entscheiden. 3. Globale Gesetzgebende Gewalt - Der Käufer ist die einzige Instanz, die neue Gesetze weltweit erlassen kann. Dies schließt sowohl nationales Recht (für alle ehemaligen Hoheitsgebiete der verkauften Staaten) als auch internationales Recht ein. Da die Vertragsparteien der alten völkerrechtlichen Verträge keine Territorien und keine Handlungsfähigkeit mehr besitzen, ist der Käufer die alleinige gesetzgebende Instanz. - Der Käufer ist daher die globale Legislative und darf für alle ehemaligen Nationen und internationale Organisationen (z.B. NATO, UN) die Rechtsordnung festlegen. Damit ist er als absolutistischer Monarch in der Lage, die gesamte weltweite Rechtsstruktur neu zu gestalten. 4. Der Käufer als alleinige hoheitsfähige Instanz - Durch den Erwerb aller Hoheitsrechte ist der Käufer die de facto absolutistische Monarchie geworden. Er hat die alleinige Exekutivgewalt, die alleinige Gesetzgebung und die alleinige Rechtsprechung in der Hand. Dies bedeutet: - Der Käufer ist Legislative (Gesetzgeber). - Der Käufer ist Judikative (Richter). - Der Käufer ist Exekutive (Verwaltung und Durchsetzung). - Später hat der Käufer durch eine offizielle Proklamation auch eine absolutistische Monarchie gegründet, was den de facto Zustand auch offiziell bestätigt. Da er alle Rechte gekauft und als alleiniger Träger erworben hat, stellt er die einzige rechtmäßige Herrschaftsform weltweit dar. 5. Unterschied zwischen Universalsukzession und Neugründung eines Staates - Bei einer Universalsukzession tritt der Nachfolgestaat in alle Rechte und Pflichten des Vorgängers ein. Dies schließt Verträge, Schulden und Verbindlichkeiten mit ein. Die Staatensukzessionsurkunde jedoch basiert auf dem Prinzip der Neugründung: - Der Käufer übernimmt zwar alle Rechte, hat aber keine Pflichten aus den alten Verträgen, da diese durch die Vertragskette de facto Verträge mit sich selbst sind. - Somit gilt das Clean Slate-Prinzip (Tabula Rasa), welches besagt, dass der neue Staat frei von den alten Verpflichtungen ist. 6. Tabula Rasa Prinzip (Clean Slate) und Staatennachfolge - Clean Slate-Prinzip (Tabula Rasa): Der neue Staat beginnt als unbeschriebenes Blatt, d.h., es gibt keine Pflichten aus alten Schulden und völkerrechtlichen Verträgen. Dies bedeutet, dass alle Schulden und Verpflichtungen des Vorgängerstaates nicht übernommen werden, es sei denn, der neue Staat erklärt sich explizit bereit dazu. - Durch den Verkauf der Staatensukzessionsurkunde wurden jedoch alle alten Verträge mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Doch da der Käufer beide Vertragsseiten vereint (sowohl die alten Staaten als auch ihre Vertragspartner), besteht de facto kein Verpflichtungsverhältnis mehr, da kein Vertragspartner gegen sich selbst handeln muss. - Dies führt dazu, dass das Clean Slate-Prinzip trotz der Übernahme der alten Verträge greift, da der Käufer de facto keine Pflichten aus den alten Vereinbarungen übernehmen muss. 7. Vertragskette und globale Gültigkeit - Die Staatensukzessionsurkunde ist durch die Beteiligung von BRD, Königreich der Niederlande, den niederländischen Luftstreitkräften und der NATO eine Nachtragsurkunde zu allen bestehenden NATO- und UN-Verträgen. Die NATO ist durch ihre Integration in die UN ein Teil der UN-Struktur, weshalb die Staatensukzessionsurkunde de facto zu allen existierenden völkerrechtlichen Verträgen von NATO und UN geworden ist. - Da die vorangegangenen Verträge bereits ratifiziert und beschlossen waren, musste die Staatensukzessionsurkunde nicht erneut ratifiziert werden. Sie wurde direkt als Nachtragsurkunde angehängt und hat alle völkerrechtlichen Vereinbarungen in eine einzige globale Struktur zusammengeführt. 8. Die Rolle des Ortes Landau in der Pfalz - In der Staatensukzessionsurkunde wird der Gerichtsstand Landau als völkerrechtliche Gerichtsbarkeit definiert. Da dieser Ort jedoch mitverkauft wurde, ist der Käufer der rechtmäßige Inhaber dieser Gerichtsbarkeit. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Staatensukzessionsurkunde und den damit verbundenen Verträgen werden daher ausschließlich vom Käufer entschieden. - Da alle alten Gerichte entmachtet sind, ist der Käufer die höchste und einzige gerichtliche Instanz weltweit, sowohl im nationalen als auch im völkerrechtlichen Kontext. 9. Wegfall der alten Gerichtssysteme Durch den Verkauf der nationalen und völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit sind alle alten staatlichen Gerichte und internationalen Institutionen (z.B. der Internationale Strafgerichtshof) rechtlich nicht mehr zuständig. Der Käufer ist nun der globale Richter und Gesetzgeber. - Dies bedeutet das Ende der bisherigen globalen Rechtsordnung und den Beginn einer neuen globalen Weltordnung, in der der Käufer als alleinige Instanz fungiert. 10. Ende des internationalen Rechts Da alle alten Staaten und internationalen Organisationen ihre Handlungsfähigkeit verloren haben, gibt es keine zweite Instanz mehr, die als legitimer Vertragspartner oder Rechtsquelle agieren kann. Damit ist das internationale Rechtssystem de facto aufgelöst und es gilt nur noch die vom Käufer festgelegte neue globale Rechtsordnung. Staatensukzessionsurkunde und Staatennachfolge: C. Staatensukzessionsurkunde 1400 und ihre völkerrechtlichen Folgen 1. Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen Nach dem Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen (Art. 29 Wiener Vertragsrechtskonvention – WVK) folgt das Hoheitsgebiet eines Staates automatisch den territorialen Veränderungen. Das bedeutet, dass der räumliche Geltungsbereich eines völkerrechtlichen Vertrages stets das aktuelle Hoheitsgebiet eines Staates umfasst, auch wenn sich dessen Grenzen ändern. Die Staatensukzessionsurkunde 1400, die das Gebiet der NATO-Militärliegenschaft Zweibrücken betrifft, erfasst durch den Verkauf der Erschließung als Einheit mit allen Rechten und Pflichten, eine Gebietserweiterung, die letztendlich global wird. Das bedeutet, dass die Verbindlichkeiten und Rechte aus der Sukzession der NATO-Liegenschaft auf alle betroffenen Vertragsstaaten und deren Netzwerke weltweit übergreifen. 2. Falsa demonstratio non nocet Der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dieser besagt, dass es nicht auf die Bezeichnung eines Vertrages ankommt, sondern auf den tatsächlichen Inhalt. Die Staatensukzessionsurkunde musste demnach nicht explizit als Vertrag zur globalen Gebietserweiterung gekennzeichnet sein. Entscheidend ist, dass der Verkauf „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ stattfand, was letztlich zur umfassenden Gebietserweiterung und einer Völkerrechtsfolge führt. 3. Pacta sunt servanda (Art. 26 WVK) Dieser Grundsatz stellt sicher, dass Verträge einzuhalten sind und Vorrang vor innerstaatlichem Recht haben (Art. 27 WVK). In Bezug auf die Staatensukzessionsurkunde bedeutet dies, dass die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die NATO und UN, auch dann bindend sind, wenn sie auf globaler Ebene bestehen. 4. Radizierte Verträge Radizierte Verträge betreffen territoriale Regelungen, die besonders relevant für die Staatensukzessionsurkunde sind. Der Verkauf von Gebietsteilen in Zweibrücken führt zu einer globalen territorialen Wirkung, da durch die radizierte Regelung der Verkauf der Erschließung als Einheit auf andere Hoheitsgebiete übergreift, insbesondere durch physische Netzverbindungen. 5. Verschweigung und Estoppel Das Prinzip der Verschweigung besagt, dass, wenn eine Partei in einem Vertrag einen materiellen Rechtsanspruch verschweigt und die betroffene Gegenpartei keinen Widerspruch erhebt, dieser Anspruch geltend bleibt. Da keine Widersprüche innerhalb der zweijährigen Frist nach der Unterzeichnung der Staatensukzessionsurkunde erhoben wurden, gilt die Sukzession als voll anerkannt. 6. Staatennachfolge und clean slate-Prinzip Das Tabula rasa-Prinzip, auch clean slate-Prinzip genannt, besagt, dass ein neuer Staat nicht automatisch an die Verträge seines Vorgängers gebunden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Bei der Staatensukzessionsurkunde ist jedoch eine vollständige Übertragung „mit allen Rechten und Pflichten“ vereinbart, was bedeutet, dass sämtliche NATO- und UN-Verträge als Nachtragsurkunde ergänzt werden. Obwohl das clean slate-Prinzip normalerweise eine Entschuldung ermöglichen würde, führt die Vertragskette der Staatensukzessionsurkunde dazu, dass der Käufer dennoch keine vertraglichen Bindungen zu den alten Verträgen hat, da beide Seiten der Verträge auf ihn übergehen und es somit keine rechtliche Bindung gibt. 7. Gerichtsbarkeit und Immunität Die Staatensukzessionsurkunde überträgt die volle Gerichtsbarkeit auf den Käufer, was bedeutet, dass alle völkerrechtlichen und nationalen Streitigkeiten in Bezug auf das verkaufte Gebiet vom Käufer entschieden werden. Dies betrifft auch die NATO- und UN-Verträge, da die NATO und UN in den Vertrag eingebunden sind. Alle anderen nationalen Gerichte haben somit keine Zuständigkeit mehr, und sämtliche Gerichtsentscheidungen seit dem 06.10.1998 sind nichtig. 8. Vertragskette der NATO und UN Durch die Vertragskette, die durch das NATO-Truppenstatut und bilaterale Vereinbarungen zwischen den NATO-Mitgliedern beginnt, werden auch alle UN-Verträge von der Staatensukzessionsurkunde erfasst. Diese Vertragskette führt dazu, dass die NATO als Organisation und durch ihre Integration in die UN die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu allen bestehenden völkerrechtlichen Verträgen anerkennt. Die NATO-Verträge werden durch das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen geregelt, das auch die Nutzung von Liegenschaften und die gerichtliche Zuständigkeit umfasst. 9. NATO-Truppenstatut und die Niederländischen Streitkräfte Die niederländischen Luftstreitkräfte, die bei der Unterzeichnung der Staatensukzessionsurkunde noch in der NATO-Liegenschaft in Zweibrücken stationiert waren, handelten im Auftrag der NATO und stellvertretend für alle NATO-Staaten. Durch ihre Integration in die NATO und die Einbindung in die UN wird die Staatensukzessionsurkunde auch von der UN anerkannt. Dies gilt insbesondere durch die Regelung, dass die NATO in einigen Fällen als Kampftruppe der UN agiert. 10. Automatische Anerkennung von völkerrechtlichen Verträgen Die automatische Anerkennung von völkerrechtlichen Verträgen zwischen der NATO und UN wurde vereinbart, um eine reibungslose Zusammenarbeit sicherzustellen. Dies führt dazu, dass Änderungen oder Ergänzungen in Verträgen wie der Staatensukzessionsurkunde nicht erneut beschlossen oder ratifiziert werden müssen. Die bereits bestehende Vertragskette der NATO und UN wird somit nahtlos durch die Staatensukzessionsurkunde ergänzt. Diese Punkte verdeutlichen, dass die Staatensukzessionsurkunde 1400 einen umfassenden völkerrechtlichen Vertrag darstellt, der durch die Bezugnahme auf das NATO-Truppenstatut und die NATO-SOFA-UN-Vertragskette eine globale Wirkung entfaltet und zur Gebietserweiterung sowie zur Übertragung der Gerichtsbarkeit führt. 11. Erschließung als Einheit mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen Die Formulierung „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ in der Staatensukzessionsurkunde 1400 spielt eine entscheidende Rolle bei der globalen Gebietserweiterung. Durch den Verkauf der Liegenschaft inklusive ihrer Erschließung und der Netzwerke entsteht ein Dominoeffekt, der sich auf verbundene physische Netzwerke erstreckt. Dies bedeutet, dass nicht nur das NATO-Gebiet direkt betroffen ist, sondern auch überlappende und verbundene Netzwerke wie Telekommunikationsleitungen, Stromnetze und Gasleitungen. Die Gebietserweiterung geht über das ursprünglich verkaufte NATO-Gebiet hinaus und erfasst aufgrund physischer Verbindungen nach und nach immer mehr Staaten. Beispielhaft ist die Erschließung durch Telekommunikationskabel zu nennen. Sobald ein Netz, das Teil des Verkaufs war, an ein anderes Netz angeschlossen ist, wird dieses automatisch durch den Vertrag erfasst. Dieser Mechanismus führt dazu, dass das Hoheitsgebiet des Käufers durch verbundene Versorgungsnetze auf andere Länder übergreift. Diese Ausweitung betrifft zunächst benachbarte NATO-Staaten und breitet sich über internationale Seekabel und Telekommunikationsnetze auf die ganze Welt aus. Besonders in Europa, wo Länder eng vernetzt sind, erfasst der Dominoeffekt rasch die Versorgungsinfrastruktur mehrerer Staaten. 12. Sonderrechte der NATO und die globale Gerichtsbarkeit Das NATO-Truppenstatut und dessen Zusatzabkommen geben der NATO als militärischer Organisation weitreichende Sonderrechte, die bis hin zur Bestimmung über den Ort, die Nutzung und die Ausdehnung von Militärbasen gehen. Dies umfasst auch das Recht, über die Grenzen dieser Liegenschaften zu bestimmen, was einer Befugnis zur Festlegung der Hoheitsgrenzen nahekommt. Mit dem Verkauf dieser NATO-Liegenschaft samt Erschließung wurde das Recht auf Bestimmung von Grenzen weltweit übertragen, was bedeutet, dass der Käufer de facto das Recht erworben hat, die Hoheitsgrenzen aller betroffenen Gebiete festzulegen. Diese Übertragung wird durch den Dominoeffekt weiter verstärkt, sodass alle Netzwerke, die mit der verkauften Liegenschaft verbunden sind, ebenfalls erfasst werden. 13. NATO-Sonderrechte und die Bedeutung des CD-Status Die NATO genießt in vielen Staaten den sogenannten CD-Status, der diplomatische Immunitäten und Sonderrechte garantiert. Mit der Staatensukzessionsurkunde 1400 wurden diese Sonderrechte mitverkauft, was dazu führt, dass der Käufer nun ebenfalls den CD-Status und damit einhergehende Vorrechte genießt. Diese umfassen beispielsweise die Immunität gegenüber nationaler Gerichtsbarkeit, das Recht auf Steuerfreiheit und die Unverletzlichkeit von Kommunikationswegen. Diese Sonderrechte erweitern die Macht des Käufers und verleihen ihm weitreichende Schutz- und Handlungsprivilegien. 14. Konsequenzen für nationale und völkerrechtliche Gerichtsbarkeit Durch den Verkauf der Gerichtsbarkeit, wie in der Staatensukzessionsurkunde vereinbart, wurde die völkerrechtliche sowie nationale Gerichtsbarkeit an den Käufer übertragen. Dies betrifft alle Rechtsstreitigkeiten, die in Verbindung mit dem verkauften Gebiet stehen. Besonders relevant ist hier der Gerichtsstand Landau in der Pfalz, der im Vertrag als zuständiger Gerichtsstand angegeben wird und ebenfalls mitverkauft wurde. Da der Käufer die volle Gerichtsbarkeit über das verkaufte Gebiet und die damit verbundenen völkerrechtlichen Verträge hält, sind nationale Gerichte nicht mehr zuständig. Alle Entscheidungen nationaler Gerichte, die nach dem 06.10.1998 ergangen sind, sind somit rechtswidrig und nichtig. 15. Ende der Ära der Nationalstaaten und des Völkerrechts Da der Käufer durch die Staatensukzessionsurkunde alle Verträge von NATO und UN übernommen hat, aber beide Seiten der Verträge (Rechte und Pflichten) in seiner Hand liegen, bedeutet dies das Ende des traditionellen Völkerrechts. Verträge, die ein Völkerrechtssubjekt mit sich selbst schließt, haben keine bindende Wirkung. Dies führt dazu, dass der Käufer keine Verpflichtungen aus den alten Verträgen mehr einhalten muss, da er sowohl die Rechte als auch die Pflichten aus diesen Verträgen hält. Dies beendet das bisherige internationale Rechtssystem und eröffnet eine neue Ordnung, in der der Käufer die einzige handlungsfähige völkerrechtliche Instanz ist. 16. Bedeutung der NATO-UN-Verträge Die enge Kooperation zwischen der NATO und der UN führt dazu, dass die Staatensukzessionsurkunde auch für die UN verbindlich ist. In speziellen Fällen, wie im Kosovo, hat die NATO als Kampftruppe der UN agiert. Diese Zusammenarbeit wird durch Verträge geregelt, die eine automatische Anerkennung völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen der NATO und der UN vorsehen. Dies bedeutet, dass alle Vereinbarungen, die zwischen NATO-Staaten getroffen werden, automatisch auch von der UN anerkannt werden. Dies führt dazu, dass die Staatensukzessionsurkunde als Nachtragsurkunde zu allen UN-Verträgen gilt, ohne dass eine erneute Ratifikation erforderlich ist. 17. Automatische Anerkennung völkerrechtlicher Verträge Die automatische Anerkennung völkerrechtlicher Verträge zwischen NATO und UN wurde eingeführt, um die Handlungsfähigkeit beider Organisationen zu gewährleisten. Würden alle Verträge einzeln ratifiziert werden müssen, wäre dies ein bürokratischer Albtraum. Die NATO und UN haben daher festgelegt, dass alle völkerrechtlichen Vereinbarungen, die von einem Mitglied der einen Organisation geschlossen werden, automatisch von der anderen Organisation anerkannt werden. Dies führt dazu, dass Änderungen, wie sie in der Staatensukzessionsurkunde getroffen wurden, ohne weiteren Aufwand in Kraft treten und global bindend sind. 18. Fazit: Eine neue globale Rechtsordnung Die Staatensukzessionsurkunde 1400 hat weitreichende Folgen für das internationale Rechtssystem. Durch den Verkauf „mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen“ und die Bezugnahme auf das NATO-Truppenstatut sowie die enge Verknüpfung von NATO und UN wird ein globaler Dominoeffekt der Gebietserweiterung ausgelöst. Der Käufer übernimmt sämtliche völkerrechtlichen Verträge, ohne dabei an alte Verpflichtungen gebunden zu sein. Dies stellt eine völlig neue globale Rechtsordnung dar, die das bisherige Völkerrechtssystem beendet und den Käufer als zentrale Instanz etabliert. Staatensukzessionsurkunde und Staatennachfolge: D. STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG DER NATO UND UN STAATEN Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat weitreichende völkerrechtliche Auswirkungen und steht im Zusammenhang mit den Grundsätzen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜV). a. Pacta sunt servanda – Art. 26 WÜV: Dieser Grundsatz stellt sicher, dass völkerrechtliche Verträge bindend sind und in gutem Glauben erfüllt werden müssen. Im Zusammenhang mit der Staatensukzessionsurkunde 1400 bedeutet dies, dass alle Vertragsparteien, einschließlich der BRD, der Niederlande, der NATO und der UN und deren Mitgliedsstaaten, rechtlich verpflichtet sind, die Vereinbarungen zu erfüllen, die in der Staatensukzessionsurkunde 1400 festgelegt wurden. Dies umfasst den Verkauf des Gebiets inklusive der Erschließung als Einheit, mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, was die Gebietserweiterung und die rechtliche Übertragung der Hoheitsrechte auf den Käufer einschließt. b. Räumlicher Geltungsbereich – Art. 29 WÜV: Der räumliche Geltungsbereich eines völkerrechtlichen Vertrages erstreckt sich grundsätzlich über das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Da die Staatensukzessionsurkunde den Verkauf der NATO-Liegenschaft in Zweibrücken mit allen Rechten und Pflichten regelt und diese Liegenschaft physisch mit anderen Versorgungsnetzen verbunden ist, dehnt sich der räumliche Geltungsbereich des Vertrages über die ursprünglichen Grenzen hinaus aus. Dies führt zu einem Dominoeffekt der Gebietserweiterung, der auf alle NATO-Mitgliedstaaten und UN-Mitgliedstaaten ausgedehnt wird, die ebenfalls Vertragsparteien sind oder durch ihre konkludente Zustimmung an den Vertrag gebunden sind. c. Vorrang von Verträgen – Art. 30 WÜV: Im Fall konkurrierender Verträge hat der letzte abgeschlossene Vertrag Vorrang. Die Staatensukzessionsurkunde, die nach der NATO-SOFA-Vertragskette und anderen multilateralen Vereinbarungen geschlossen wurde, nimmt daher Vorrang vor älteren Verträgen. Dies bedeutet, dass die Rechte und Pflichten aus der Staatensukzessionsurkunde gegenüber früheren Abkommen Vorrang haben. d. Pacta tertiis nec nocent nec prosunt – Art. 34-36 WÜV: Dieser Grundsatz besagt, dass ein Vertrag keine Rechte oder Pflichten für Drittstaaten schafft, es sei denn, diese stimmen ausdrücklich zu. In der Staatensukzessionsurkunde wird jedoch durch die Teilnahme der BRD und der Niederlande, die als NATO- und UN-Mitglieder handeln, die Zustimmung aller NATO- und UN-Mitgliedsstaaten impliziert. Das Prinzip der konkludenten Zustimmung gemäß Art. 20 WÜV besagt, dass Verträge auch dann wirksam sein können, wenn Staaten stillschweigend zustimmen, indem sie sich vertragskonform verhalten. Da die Staatensukzessionsurkunde alle NATO- und UN-Verträge als Nachtragsurkunde ergänzt, sind diese Staaten durch ihr Verhalten und ihre Mitgliedschaft an den Vertrag gebunden. e. Vertragsabschluss – Schriftlich und konkludent – Art. 3 WÜV: Die Staatensukzessionsurkunde ist ein schriftlich festgehaltener völkerrechtlicher Vertrag. Die Tatsache, dass nicht alle Vertragsparteien explizit am Anfang des Vertrages genannt werden, sondern teilweise durch ihr Verhalten oder ihre Mitgliedschaft an NATO- und UN-Verträgen gebunden sind, ändert nichts an der Gültigkeit des Vertrages. Die Konkludenz des Verhaltens spielt hier eine wesentliche Rolle, da durch die fortlaufende Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft durch die niederländischen Luftstreitkräfte im NATO-Auftrag und die Übergabe der Liegenschaft nach Vertragsabschluss die Beteiligung und Zustimmung der NATO und der UN gesichert ist. f. Stillschweigende Annahme – Art. 20 WÜV: Dieser Artikel besagt, dass ein Vertrag in der Regel innerhalb von 12 Monaten gültig wird, wenn keine ausdrückliche Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich ist und sie stillschweigend zustimmen. Die Staatensukzessionsurkunde trat aufgrund der stillschweigenden Zustimmung der NATO- und UN-Staaten, die durch das konkludente Verhalten und die vertraglichen Vereinbarungen gebunden sind, in Kraft. Eine ausdrückliche Zustimmung der Vertragsparteien war nicht erforderlich, da die Vertragskette bereits bestanden hat und die automatische Anerkennung der Vereinbarungen durch die NATO-UN-Integration erfolgt ist. g. Neugründung eines Staates: Der Käufer der Staatensukzessionsurkunde hat de facto die Hoheitsrechte über das verkaufte Gebiet erworben und gründet damit eine neue staatliche Entität. Dies ist eine Neugründung und keine Universalsukzession, da der Käufer nicht automatisch die Schulden und Verpflichtungen der vorherigen Vertragsparteien übernimmt. Das clean slate-Prinzip greift, mit der Einschränkung, dass durch den Verkauf „mit allen Rechten und Pflichten“ bestimmte vertragliche Verpflichtungen übernommen werden. - Vertragskette zum NATO-SOFA: Die NATO-Liegenschaft in Zweibrücken wurde gemäß dem NATO-Truppenstatut genutzt, und die Verträge zur Nutzung dieser Liegenschaft, einschließlich der bilateralen Vereinbarungen zwischen der BRD und den Niederlanden, sind Teil einer Vertragskette, die durch die Staatensukzessionsurkunde erweitert wird. Die Vertragskette umfasst auch multilaterale Abkommen der NATO und deren Integration in die UN-SOFA-Vertragskette, was die globale Anerkennung der Staatensukzessionsurkunde durch die UN sicherstellt. - Gerichtsbarkeit: Die Staatensukzessionsurkunde benennt keinen expliziten Vertragsstaat als Gerichtsstand, sondern Landau in der Pfalz. Da dieser Ort im verkauften Gebiet liegt, wurde die Gerichtsbarkeit auf den Käufer übertragen, der nun sowohl die nationale als auch die völkerrechtliche Gerichtsbarkeit innehat. Die Welt ist verkauft! Staatensukzessionsurkunde1400.pdf Juristische Erklärungen zu der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 finden Sie hier: Kaufvertrag Fokus UN Fokus NATO FAQs Dominoeffekt Vertragskette Weltgericht