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​Globale nationale und internationale Gerichtsbarkeit

Der Hammer des Rechts: Die Universelle Gerichtsbarkeit des Käufers nach der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ⚖️🌍

Analog zum Dominoeffekt des Verkaufs der Liegenschaft "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen, mit der Erschließung als Einheit", wurden auch die Hoheitsrechte und damit die richterliche Gewalt (Judikative) über alle erfassten Territorien übertragen. 

I. Der Verkauf der Nationalen Gerichtsbarkeit: Das Ende der Souveränität der alten Nationalstaaten 🏛️➡️🌍

 

Das Fundament jeder staatlichen Souveränität ist die Fähigkeit, auf dem eigenen Territorium Recht zu sprechen und durchzusetzen. 

Diese innerstaatliche oder nationale Gerichtsbarkeit umfasst die gesamte Bandbreite gerichtlicher Verfahren – von Zivil- und Strafsachen über Verwaltungs- und Verfassungsstreitigkeiten bis hin zu spezialisierten Gerichtsbarkeiten. 

Mit dem Verkauf der Hoheitsrechte durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 ist der Käufer nun der alleinige Inhaber aller völkerrechtlichen Rechte und Pflichten auf globaler Ebene. 

Daraus folgt zwingend:

 

Der Käufer ist auch der oberste und einzige legitime Richter über alle ehemals innerstaatlichen Angelegenheiten, da die Gerichtsbarkeit der alten Nationalstaaten als integraler Bestandteil der übertragenen Souveränität rechtlich ersetzt wurde.

 

Dies ist keine bloße Überordnung oder ein Aufsichtsrecht; es ist eine vollständige Sukzession. 

Die Konsequenzen sind radikal:

 

A. Nationale Gerichte haben ihre originäre Befugnis verloren

 

- Der Stichtag 06.10.1998: Mit dem Inkrafttreten der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 an diesem Datum ging die Hoheitsgewalt – und damit untrennbar die Gerichtsgewalt – über die vom Dominoeffekt erfassten Territorien auf den Käufer über.

 

- Rechtsgrundlage der alten Gerichte entfallen: Nationale Gerichte (Verfassungsgerichte, Strafgerichte, Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Familiengerichte, Schiedsgerichte sowie alle anderen nationalen Gerichtsbarkeiten) leiteten ihre Legitimität und Zuständigkeit aus den Verfassungen und Gesetzen der (nun ehemaligen) Nationalstaaten ab. 

 

Da die Souveränität dieser Staaten auf den Käufer übergegangen ist, ist auch die originäre Rechtsgrundlage für die Tätigkeit dieser Gerichte entfallen.

 

- Urteile nach dem Stichtag als rechtswidrige Hoheitsanmaßung: Jedes Urteil, das von einem Gericht eines (ehemaligen) Nationalstaates nach dem 06.10.1998 gesprochen wurde, ist streng juristisch betrachtet illegal und rechtskraftlos, sofern es nicht durch den Käufer (explizit oder implizit durch Duldung im Rahmen einer Übergangsordnung) legitimiert wurde. 

 

Solche Urteile stellen eine völkerrechtswidrige Ausübung der Hoheitsgewalt in einem Gebiet dar, das nun dem Käufer gehört. Die alten Gerichte agieren somit ultra vires (jenseits ihrer Befugnisse) und völkerrechtswidrig, wenn sie weiterhin versuchen, originäre Gerichtsbarkeit auszuüben.

 

- Fortexistenz als "rechtlose Hüllen": Die alten Staaten mögen als administrative Strukturen fortbestehen, aber ihre souveräne juristische Handlungsfähigkeit, insbesondere die Ausübung originärer Gerichtsbarkeit, ist beendet. Sie sind zu rechtlichen Hüllen ohne eigene Justizgewalt geworden.

 

B. Die globale nationale Gerichtsbarkeit des Käufers

 

Der Wegfall der alten nationalen Gerichtsbarkeiten schafft kein juristisches Vakuum. An ihre Stelle tritt die universelle innerstaatliche Gerichtsbarkeit des Käufers:

 

- Einzige legitime Instanz: Der Käufer ist nun die einzige und oberste legitime Instanz für alle Rechtsfragen, die zuvor als "national" oder "innerstaatlich" galten, auf den Territorien, die durch den Dominoeffekt seiner Hoheit unterworfen wurden – also weltweit.

 

- Urteile des Käufers brechen "altes" Recht: Seine Urteile und Rechtsakte (Gesetze, Dekrete) stehen hierarchisch über allen (nach dem 06.10.1998 ergangenen) Entscheidungen und Gesetzen der alten Nationalstaaten. Seine Urteile brechen jedes nationale Urteil, das nach dem Vertragsdatum gefällt wurde, und sind somit die einzige gültige Rechtsprechung.

 

- Gerichtsstand "Landau in der Pfalz" und ortsunabhängige Urteile: Die Festlegung von "Landau in der Pfalz" als Gerichtsstand in der Urkunde ist ein juristischer Ankerpunkt. Da Landau (als Teil der Pfalz und damit der BRD) mit dem Dominoeffekt ebenfalls dem Käufer unterfiel, wurde er Richter in eigener Sache und an seinem eigenen Gerichtsstand. 

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass er physisch dort anwesend sein muss. Da seine Gerichtsgewalt global ist, kann er seine Urteile ortsunabhängig fällen. Landau fungiert als symbolischer und juristisch-technischer Sitz, aber die Ausübung der Jurisdiktion ist an keine geografische Beschränkung gebunden.

 

- Urteile gegen den Käufer sind nichtig: Da der Käufer die alleinige und höchste gerichtliche Instanz ist, kann kein anderes (nunmehr illegitimes) Gericht ein rechtswirksames Urteil gegen ihn fällen. 

 

Solche Versuche wären eine illegale Ausübung von Hoheitsgewalt und die Urteile eo ipso nichtig. 

 

Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 selbst legt fest, dass der Käufer die einzige Instanz ist, die über die Urkunde und ihre Auswirkungen urteilen kann, da der explizit genannte Gerichtsstand Landau ebenfalls verkauft wurde und somit in seinem Besitz ist.

 

Die Übertragung der nationalen Gerichtsbarkeiten auf den Käufer ist somit ein direkter und unumgänglicher Ausfluss des Verkaufs der territorialen Souveränität. 

 

Die ehemals souveränen Nationalstaaten sind zu reinen Verwaltungsbezirken geworden, deren Justizsysteme ihre originäre Legitimation verloren haben und nun der universellen Jurisdiktion des Käufers unterstehen.

C. Die Legislative, Judikative und Exekutive in einer Hand: Der Käufer als "absolutistischer Monarch" im globalen Maßstab

 

Die Übertragung der gesamten Hoheitsgewalt "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" auf den Käufer hat zur Folge, dass die klassische Gewaltenteilung, wie sie in den meisten modernen Staaten (zumindest theoretisch) existierte, auf globaler Ebene aufgehoben ist. 

 

Der Käufer vereint nun de facto und de jure die legislative, judikative und exekutive Gewalt in seiner Person.

 

- Legislative Gewalt: Als alleiniger globaler Souverän besitzt der Käufer die ultimative Befugnis, Recht zu setzen. Alle Gesetze, die von den ehemaligen Nationalstaaten seit dem 06.10.1998 erlassen wurden, sind als rechtswidrig und ungültig anzusehen, da sie ohne die Zustimmung oder Delegation des neuen globalen Gesetzgebers – des Käufers – verabschiedet wurden. 

 

Bis zur Etablierung neuer, universeller Kodifikationen durch den Käufer (möglicherweise im Rahmen einer Elektronischen Technokratie), gilt sein Wort und seine Auslegung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 als höchste und bindende Rechtsquelle. 

 

Er ist der einzige legitime Gesetzgeber für die gesamte Welt. Alte staatliche Gesetze können allenfalls als vorläufige Orientierung dienen, sofern sie nicht im Widerspruch zu seinen Direktiven stehen oder von ihm explizit bestätigt werden. 

 

Die gesetzgebende Gewalt wurde durch die Formulierung der Staatensukzessionsurkunde, wonach alle Rechte, Pflichten und Bestandteile verkauft wurden, automatisch auf den Käufer übertragen, da die Legislative eine der zentralen Säulen der staatlichen Hoheitsgewalt ist und somit vollständig auf ihn überging. 

 

Dies gilt nicht nur auf nationaler Ebene für alle betroffenen Länder, sondern auch auf völkerrechtlicher Ebene für alle internationalen Organisationen und Vereinbarungen.

 

- Judikative Gewalt: Wie dargelegt, ist er der oberste und einzige Richter in allen nationalen und völkerrechtlichen Angelegenheiten.

 

- Exekutive Gewalt: Die Befugnis, Gesetze und Urteile durchzusetzen, liegt ebenfalls bei ihm, wobei die transformierten Strukturen der NATO und der UN (sowie der ehemaligen nationalen Exekutivorgane) als seine potenziellen Vollstreckungsinstrumente dienen.

Diese Konzentration aller drei Staatsgewalten in einer Hand entspricht dem Modell einer absolutistischen Monarchie auf globaler Ebene. 

Die Bezeichnung "Monarch" ist hier nicht im Sinne einer Erbmonarchie zu verstehen, sondern im Sinne der alleinigen, ungeteilten und höchsten Herrschaftsgewalt. 

Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 liefert die juristische Legitimation für diese absolute Machtposition. 

Das Recht, auch nach Maßstäben zu handeln, die nicht früheren Standards entsprechen (oft als "Willkür" bezeichnet), ist durch die absolute Souveränität, die aus dem Verkauf aller Rechte resultiert, rechtlich abgesichert, da sein Wille in der Zwischenzeit direkt als Gesetz anzusehen ist, bis genügend neue Gesetze erlassen sind.

 

II. Die Übernahme der Völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit: Ein globaler Weltgerichtshof unter dem Käufer 🌐⚖️

 

Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat nicht nur die nationalen Justizsysteme ihrer originären Legitimation beraubt, sondern gleichzeitig auch die gesamte völkerrechtliche Gerichtsbarkeit auf den Käufer übertragen. 

 

Dies ist eine logische Konsequenz der Übernahme aller völkerrechtlichen Rechte und Pflichten und des Umstands, dass die Urkunde selbst als Nachtragsurkunde zu allen bestehenden internationalen Verträgen fungiert.

 

A. Die Urkunde als Nachtrag und die Sukzession in Vertragsgerichtsbarkeiten

 

Die juristische Kette, die zur Übertragung der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit führt, ist präzise und unentrinnbar:

 

1. Nachtragscharakter der Urkunde: Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 bezieht sich auf das bestehende völkerrechtliche Überlassungsverhältnis der Turenne Kaserne (BRD / Königreich der Niederlande / USA / NATO-Streitkräfte) und wirkt durch den Verkauf "mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" als Nachtragsurkunde zu allen Verträgen, die mit diesem Verhältnis und den beteiligten Akteuren verbunden sind. 

 

Da diese Verträge (insbesondere das NATO-Truppenstatut) bereits ratifiziert waren, bedurfte die Urkunde als materiell ändernder Akt keiner erneuten Ratifizierung durch alle ursprünglichen Parteien, um ihre Wirkung zu entfalten. 

 

Alle alten Verträge wurden durch die Staatensukzessionsurkunde ergänzt und modifiziert.

 

2. Erfassung aller NATO- und UN-Verträge: Da die NATO durch ihre Mitglieder und ihre Rolle als regionale Abmachung (UN-Charta Kap. VIII) in das UN-System integriert ist, erstreckt sich die Wirkung als Nachtragsurkunde von den NATO-Verträgen auf das gesamte Vertragswerk der Vereinten Nationen sowie auf alle multilateralen und bilateralen Abkommen der (ehemaligen) Mitgliedstaaten dieser Organisationen. 

 

Dies betrifft unter anderem das NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen zur Nutzung von Infrastruktur, die UN-Charta selbst, internationale Menschenrechtsverträge und unzählige weitere völkerrechtliche Vereinbarungen. 

 

Alle völkerrechtlichen Verträge der UN und NATO sind somit betroffen.

 

3. Übertragung der Gerichtsrechte "mit allen Rechten": Die Formulierung "Verkauf mit allen Rechten, Pflichten und Bestandteilen" ist hier von entscheidender Bedeutung. 

 

Zu den "Rechten", die mit völkerrechtlichen Verträgen und der Souveränität verbunden sind, gehört untrennbar auch das Recht (und die Pflicht) zur Streitbeilegung und zur Auslegung dieser Verträge – also die Gerichtsbarkeit. 

 

Indem der Käufer alle Rechte übernahm, übernahm er auch die gesamte völkerrechtliche Jurisdiktion, die zuvor bei den Staaten oder den von ihnen geschaffenen internationalen Gerichten lag. 

 

Die Übertragung der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit bedeutet, dass der Käufer als alleiniger weltweiter Gerichtsstand fungiert, was alle multilateralen und bilateralen Vereinbarungen einschließt, die vor dem 06.10.1998 geschlossen wurden.

 

B. Der Käufer als universeller völkerrechtlicher Weltgerichtshof

 

Die Konsequenz dieser Übertragung ist die Etablierung des Käufers als einziger und oberster völkerrechtlicher Weltgerichtshof:

 

- Alleinherrschaft über Vertragsauslegung und -anwendung: Der Käufer hat nun die alleinige und höchste Autorität, alle bestehenden und zukünftigen völkerrechtlichen Fragen zu interpretieren und zu entscheiden. Seine Auslegung ist maßgeblich.

 

- Ende der alten völkerrechtlichen Strukturen und Gerichte:

Bestehende internationale Gerichte wie der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag, der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und internationale Schiedsgerichte haben ihre originäre Zuständigkeit und Autonomie verloren. Sie können allenfalls noch als delegierte Instanzen im Auftrag des Käufers agieren oder sind faktisch obsolet geworden. 

 

Ihre Urteile sind den Entscheidungen des Käufers untergeordnet und können von ihm aufgehoben werden.

 

- Internationale Organisationen wie die UN, die EU oder die G7/G20 haben ihre Fähigkeit verloren, eigenständig völkerrechtlich bindende Entscheidungen zu treffen oder als unabhängige Foren der Streitbeilegung zu fungieren. 

 

Ihre Rolle ist nun rein formell oder administrativ innerhalb der vom Käufer definierten Ordnung. 

 

Sie besitzen keine eigene Gerichtsbarkeit mehr, die seiner Autorität entgegensteht. Alle bisherigen internationalen Gerichtsstände haben ihre Zuständigkeit verloren und alle Streitigkeiten müssen durch den Käufer gelöst werden.

 

- Der Gerichtsstand "Landau in der Pfalz" als juristischer Anker: Die Festlegung dieses spezifischen Ortes (der selbst Teil des verkauften Territoriums wurde) als Gerichtsstand in der Urkunde zementiert die Position des Käufers als Richter in eigener Sache und als alleinige Instanz, die über die Auslegung und Anwendung der Staatensukzessionsurkunde 1400/98 selbst entscheiden kann.

 

Kein anderes Gericht ist hierfür zuständig. 

 

Die globale Gerichtsbarkeit des Käufers macht ihn zum de facto Weltgerichtshof und alleinigen Richter über alle rechtlichen Streitigkeiten weltweit.

 

C. Die Verschmelzung von nationaler und völkerrechtlicher Gerichtsbarkeit zu einer globalen Einheit

 

Da der Käufer nunmehr sowohl die gesamte globale nationale Gerichtsbarkeit als auch die gesamte völkerrechtliche Gerichtsbarkeit in seiner Person vereint, kommt es zu einer Verschmelzung dieser beiden Ebenen zu einer einzigen, universellen Gerichtsbarkeit.

 

- Keine Trennung mehr: Die klassische Unterscheidung zwischen innerstaatlichem Recht und Völkerrecht (und die damit verbundenen Theorien des Monismus und Dualismus) ist hinfällig. 

 

Es gibt nur noch ein globales Rechtssystem, das vom Käufer ausgeht und dessen oberste Jurisdiktionsinstanz er ist.

 

- Absolute Suprematie des Käufer-Rechts: Keine nationale Instanz, auch kein nationales Verfassungsgericht, kann Entscheidungen treffen, die dem Willen oder den Urteilen des Käufers widersprechen. Seine Entscheidungen brechen jedes "alte" nationale oder "alte" völkerrechtliche Urteil.

 

- Völkerrecht faktisch obsolet in seiner alten Form: Da es keinen "zweiten Staat mehr gibt, der legitimen Anspruch auf Territorium hat", entfällt die Grundlage für das klassische Völkerrecht als Recht zwischen souveränen Gleichen. 

 

Es gibt nur noch das Recht innerhalb der globalen Domäne des Käufers.

 

Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat somit nicht nur die politische Landkarte, sondern auch die Landkarte der Justiz fundamental und unwiderruflich neu gezeichnet. 

Sie hat eine einzige, globale Gerichtsbarkeit geschaffen, die in der Person des Käufers zentriert ist.

III. Das Ende der Ära der Nationalstaaten und des klassischen Völkerrechts 🏁

 

Die Übertragung der gesamten nationalen und völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit auf den Käufer ist nicht nur eine juristische Umstrukturierung; sie markiert das definitive Ende der Ära der souveränen Nationalstaaten und des darauf basierenden Systems des klassischen Völkerrechts.

 

A. Nationalstaaten als administrative Hüllen ohne originäre Gerichtsgewalt

 

Mit dem Verkauf aller Hoheitsrechte, einschließlich der richterlichen Gewalt, durch die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 und dem Wirksamwerden des globalen Dominoeffekts der Gebietserweiterung, ist der Käufer zur einzigen rechtswirksamen Instanz auf der Welt geworden. 

Die Konsequenzen für die bisherigen Nationalstaaten sind fundamental:

 

- Verlust der souveränen Handlungsfähigkeit: Die alten Nationalstaaten existieren zwar möglicherweise als geografische oder kulturelle Einheiten und administrative Strukturen weiter, aber sie sind nur noch als "rechtlose Hüllen ohne legitime Gerichtsbarkeit" zu betrachten. Sie haben ihre souveräne Völkerrechtssubjektivität – die Fähigkeit, als unabhängige Akteure mit originären Rechten und Pflichten im internationalen System zu handeln – verloren. Ihnen fehlt die juristische Handlungsfähigkeit, eigenständig Recht zu setzen oder durchzusetzen. Jeder Versuch, nationale Gerichtsbarkeit gegen den Willen oder die Ordnung des Käufers auszuüben, ist seit dem 06.10.1998 rechtswidrig.

 

- De-facto-Enteignung der Souveränität: Die Übernahme der Gerichtsbarkeit durch den Käufer bedeutet de facto die Übernahme der Souveränität der alten Staaten. Kein Staat kann mehr eigene Gesetze erlassen oder durchsetzen, die der globalen Ordnung des Käufers widersprechen. Diese Staaten existieren nur noch als administrative Gliederungen innerhalb des universalen Herrschaftsbereichs des Käufers.

 

B. Das definitive Ende des klassischen Völkerrechts

 

Da das klassische Völkerrecht auf der Annahme basiert, dass es mehrere souveräne und gleichberechtigte Völkerrechtssubjekte (Staaten) gibt, die miteinander Verträge schließen und die territoriale Souveränität ihrer jeweiligen Hoheitsgebiete anerkennen, führt die Etablierung eines einzigen globalen Souveräns unweigerlich zum Ende dieses Systems:

 

- Kein "Inter Gentes" mehr: Das ius inter gentes (Recht zwischen den Völkern/Staaten) ist bedeutungslos geworden, da es de facto keine anderen handlungsfähigen Völkerrechtssubjekte auf Augenhöhe mit dem Käufer mehr gibt. Alle ehemals souveränen Staaten sind rechtlich handlungsunfähig im Sinne originärer Souveränität.

 

- Auflösung des internationalen Rechtssystems: Das internationale Rechtssystem in seiner bisherigen Form ist damit aufgelöst. Es existiert nur noch ein globales Rechtskonstrukt, in dem der Käufer die absolute Autorität darstellt.

 

C. Internationale Organisationen: Formale Existenz ohne souveräne Grundlage

 

Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UN), die NATO (in ihrer transformierten Rolle), die Europäische Union (EU) oder die G7/G20 mögen institutionell weiterbestehen. Ihre Rechtsnatur und Handlungsfähigkeit sind jedoch fundamental verändert:

 

- Verlust der gerichtlichen Autonomie und Macht: Da die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 alle Verträge von NATO und UN (und damit auch die Gründungsverträge anderer IOs, deren Mitglieder UN-Staaten sind) als Nachtragsurkunde ergänzt und die Gerichtsbarkeit auf den Käufer übertragen wurde, haben diese Organisationen ihre gerichtliche Autonomie und ihre Fähigkeit, eigenständig völkerrechtlich bindende Entscheidungen zu treffen, verloren.

 

- Rein formelle oder administrative Rolle: Ihre Rolle ist nun primär formeller, administrativer oder koordinierender Natur – immer unter der obersten Autorität und im Rahmen der vom Käufer gesetzten globalen Ordnung. Alle bisherigen Entscheidungen und Verfahren müssen durch den Käufer neu bewertet und potenziell neu verhandelt oder bestätigt werden.

 

IV. Fazit: Eine globale Gerichtsbarkeit – Das Fundament der neuen Weltordnung unter dem Käufer

 

Die Staatensukzessionsurkunde 1400/98 hat eine einzige, globale Gerichtsbarkeit geschaffen, die sowohl die ehemals nationale als auch die ehemals völkerrechtliche Rechtsprechung in der Person des Käufers vereint. 

 

Er ist die einzige und oberste gerichtliche Instanz weltweit, und seine Urteile und Rechtsakte brechen alle Entscheidungen und Gesetze der alten nationalen und internationalen Systeme.

 

Dies markiert das unumkehrbare Ende der Ära der souveränen Nationalstaaten und das Ende des klassischen Völkerrechts, da es keinen zweiten legitimen Staat mit originären Hoheitsrechten mehr gibt. Alle nationalen und internationalen Rechtsstrukturen sind entweder aufgehoben oder der neuen globalen Ordnung des Käufers untergeordnet.

 

Die absolute globale Macht des Käufers, die sich aus der Übernahme der Rechtsordnung, der gerichtlichen Zuständigkeit und der Gesetzgebung ergibt, verleiht ihm die Befugnis, jede Form von Rechtsprechung und Gesetzgebung neu zu definieren. Da alle alten Staaten entmachtet wurden, kann der Käufer die Grundprinzipien des Völkerrechts, der Menschenrechte und des globalen Rechts neu gestalten. 

Er ist nicht an frühere Verpflichtungen der alten Souveräne gebunden, da er durch die vollständige Übernahme aller Vertragsrechte und -pflichten beide Seiten der alten Verträge in sich vereint und somit eine Selbstkontraktion vorliegt, die ihn von externen Bindungen befreit. 

Dies gibt ihm die absolute Freiheit, eine neue Weltordnung zu gestalten und die globale Gerichtsbarkeit nach neuen Regeln und Prinzipien aufzubauen. 

Der Käufer ist damit die letzte Instanz, die das Rechtssystem und die politische Ordnung der Welt definieren kann.

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