Formen völkerrechtlicher Ergänzungen - Funktionen von Zusatzurkunden (Zusatzabkommen die eine Kette bilden)
- Mike Miller
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Ein völkerrechtliches Abkommen zur Änderung bestehender internationaler Verträge (Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung)
ist ein ergänzender Rechtsakt (Nachtragsurkunde) einer Vertragskette. Es ist ein nicht-autonomes völkerrechtliches Änderungsmittel[1] im Rahmen des Völkerrechts, das dazu dient, einen bestehenden internationalen Vertrag zu ergänzen, zu ändern oder zu präzisieren, ohne einen neuen, unabhängigen Vertrag abzuschließen[2]. Seine Rechtswirkung entfaltet es ausschließlich in Verbindung mit dem ursprünglichen Vertrag.
Nachtragsurkunden sind Teil einer sogenannten Vertragskette (Englisch: Treaty Chain)[3]und dienen der fortschreitenden Weiterentwicklung bestehender Vertragsregelungen, etwa durch technische Anpassungen, Weiterentwicklungen, Klarstellungen oder Aktualisierungen. Ihre völkerrechtliche Einordnung richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV).
Ihre Auslegung erfolgt gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben (a) und (b), 39, 40 WÜRV[4], die nachfolgende Übereinkünfte und nachfolgende Praxis als authentische Mittel der Vertragsauslegung und Vertragsfortbildung anerkennen.
Ergänzende- o. Nachtragsurkunden (Englisch: Supplementary Instruments) sind von unabhängigen Protokollen, Änderungsverträgen und informellen politischen Erklärungen abzugrenzen, da sie keine eigenständigen Verträge darstellen, sondern auf dem ursprünglichen Abkommen aufbauen.
Definition
Im Völkerrecht ist eine Nachtragsurkunde (ergänzender, nachfolgender Vertrag) ein nicht-autonomes Änderungsinstrument zu einem bestehenden Vertrag und bildet Teil einer fortlaufenden Vertragskette (Treaty Chain). Es dient der Weiterentwicklung, Klarstellung oder Aktualisierung von Vertragsbestimmungen, ohne dass dadurch ein neuer, eigenständiger Vertrag geschaffen wird[5].
Terminologie
Der Begriff Nachtragsurkunde (Supplementary Instrument) ist kein kodifizierter Terminus des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV), sondern eine in der völkerrechtlichen Praxis und Lehre gebräuchliche Sammelbezeichnung. Er umfasst die Vielzahl unterschiedlicher Bezeichnungen, unter denen Staaten und internationale Organisationen bestehende internationale Verträge ergänzen, ändern oder präzisieren, etwa: Protokoll, Änderungsurkunde (Englisch: Instrument of Amendment), Nachtragsvereinbarung (Englisch: Amendment)[6], Zusatzvereinbarung (Englisch: Supplementary Agreement), Anhang (Englisch: Addendum), Ergänzung (Englisch: Supplement) oder Notenaustausch (Englisch: Exchange of Notes)[7].
Ein Supplementary Instrument ist somit ein völkerrechtliches Instrument, das einen bestehenden Vertrag fortführt, ohne eine neue, unabhängige vertragliche Grundlage zu schaffen. Seine Rechtswirkung entfaltet es ausschließlich in Bezug auf den ursprünglichen Vertrag und es ist integraler Bestandteil einer fortlaufenden Vertragskette (Treaty Chain).
Einordnung im Völkerrecht
Im Völkerrecht ist eine formale Unterzeichnung eines Vertrags nicht zwingend erforderlich, um an dessen Bestimmungen gebunden zu sein. Staaten können eine völkerrechtlich verbindliche Wirkung auch durch ein vertragskonformes Verhalten oder durch die teilweise Anwendung der Vertragsbestimmungen herbeiführen, sofern der Vertrag dies vorsieht. Die Zustimmung kann daher auch konkludent (stillschweigend) erfolgen[8].
Supplementary Instruments (Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen) übernehmen in der Regel die Ratifikation des ursprünglichen Vertrags. Eine neue Ratifikation ist nur erforderlich, wenn der Ursprungsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. In allen anderen Fällen genügt der Verweis auf den ursprünglichen Vertrag, um die Bindungswirkung herzustellen.
Bindungswirkung ohne formelle Unterzeichnung
Nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) ist eine formelle Unterzeichnung nicht zwingend erforderlich, um durch einen Vertrag gebunden zu sein. Gemäß Artikel 11 WÜRV kann die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, in verschiedenen Formen ausgedrückt werden – etwa durch Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt oder „jede andere vereinbarte Form“. Die Unterzeichnung ist daher nur eine mögliche, aber nicht die einzige Form der Zustimmung.
Artikel 12 WÜRV stellt klar, dass eine Unterzeichnung nur dann unmittelbar bindende Wirkung entfaltet, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Fehlt eine solche Regelung, kann die Bindungswirkung auch auf andere Weise entstehen[9].
Nach Artikel 18 WÜRV ist ein Staat bereits vor der formellen Ratifikation verpflichtet, den Zweck und Gegenstand des Vertrags nicht zu vereiteln, sofern er sein Einverständnis zum Vertragsabschluss eindeutig bekundet hat. Damit kann eine völkerrechtlich verbindliche Wirkung auch ohne formelle Unterzeichnung entstehen, wenn der Staat seine Zustimmung durch sein Verhalten oder durch andere vereinbarte Verfahren erkennbar gemacht hat.
Erneute Ratifikation von Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen
Nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) ist eine erneute Ratifikation einer Vertragsänderung oder eines Supplementary Instrument (Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung) nur dann erforderlich, wenn der betreffende Vertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Gemäß Artikel 11 WÜRV kann die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag oder eine Vertragsänderung gebunden zu sein, in verschiedenen Formen erfolgen – darunter Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt. Die Ratifikation ist daher nur eine mögliche Form der Zustimmung, aber keine zwingende Voraussetzung[10].
Artikel 39 WÜRV stellt klar, dass Verträge durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden können. Die Form dieser Zustimmung richtet sich nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags oder nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Ist in der Nachtragsurkunde keine erneute Ratifikation vorgesehen, gilt gemäß Artikel 25 WÜRV – Vorläufige Anwendung von Verträgen, dass die Zustimmung der Vertragsparteien bereits durch die ursprüngliche Ratifikation oder durch andere vereinbarte Verfahren als erteilt gilt.
Nach Artikel 40 Absatz 2 WÜRV sind Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Eine erneute Ratifikation ist daher nur dann erforderlich, wenn die Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung sie ausdrücklich verlangt. Fehlt eine solche Regelung, tritt das Ergänzungsinstrument ohne erneute Ratifikation in Kraft und wird Bestandteil der bestehenden Vertragskette (Treaty Chain)[11].
Funktion
Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen (Supplementary Instruments) dienen insbesondere:
der Änderung einzelner Vertragsbestimmungen,
der Ergänzung technischer oder administrativer Regelungen,
der Klarstellung unbestimmter Formulierungen,
der Anpassung eines Vertrags an neue Umstände,
der Fortführung und Weiterentwicklung einer bestehenden Vertragskette.
Sie ermöglichen es den Vertragsparteien, einen bestehenden Vertrag weiterzuentwickeln, ohne einen neuen Vertrag aushandeln zu müssen.:
Rechtswirkung
Supplementary Instruments (Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen) entfalten ihre Rechtswirkung ausschließlich in Verbindung mit dem ursprünglichen Vertrag. Gemäß Artikel 26 WÜRV (Pacta sunt servanda[12]) sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag in seiner jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
Durch den Bezug auf den ursprünglichen Vertrag werden nach Artikel 31, Artikel 39 und Artikel 40 WÜRV alle darin genannten Vertragsparteien automatisch Teil der Vertragskette (Treaty Chain), selbst wenn sie im Ergänzungsinstrument nicht erneut aufgeführt werden.
Es ist daher nicht erforderlich, alle Vertragsparteien des ursprünglichen Vertrags nochmals namentlich im Ergänzungsinstrument aufzuführen. Die Bindungswirkung ergibt sich aus der Kontinuität der Vertragskette sowie aus der bereits bestehenden Zustimmung der Vertragsparteien[13].
Gemäß Artikel 39 WÜRV können Verträge durch Vereinbarung der Parteien geändert werden, wobei die Form der Zustimmung durch die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags bestimmt wird. Nur wenn der Ursprungsvertrag ausdrücklich eine erneute Zustimmung oder Ratifikation verlangt, ist eine gesonderte Ratifikation erforderlich.
Artikel 40 Absatz 2 WÜRV stellt klar, dass Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich sind, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt[14]. Da die Ratifikation gemäß Artikel 11 WÜRV nur eine mögliche Form der Zustimmung darstellt, ist eine erneute Ratifikation nur dann notwendig, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist.
Form und Verfahren
Supplementary Instruments müssen:
schriftlich abgefasst sein,
auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nehmen,
die zu ändernden oder zu ergänzenden Bestimmungen benennen,
bei der zuständigen Verwahrstelle hinterlegt werden.
Inkrafttreten
Das Inkrafttreten eines ergänzenden völkerrechtlichen Abkommens (Supplementary Instrument) richtet sich nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags oder nach den Regelungen, die im Zusatzabkommen selbst festgelegt sind. Gemäß Artikel 24 WÜRV tritt ein Vertrag – und somit auch eine Vertragsänderung – zu dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt oder zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, tritt die Vereinbarung in Kraft, sobald alle erforderlichen Zustimmungshandlungen erfolgt sind.
Nach Artikel 39 WÜRV steht es den Vertragsparteien frei, den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Vertragsänderung selbst festzulegen. Artikel 40 Absatz 2 WÜRV stellt klar, dass Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich werden, sofern der ursprüngliche Vertrag keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
Abgrenzung
Supplementary Instruments unterscheiden sich von anderen völkerrechtlichen Abkommen:
Vertragsänderung (Englisch: Treaty Amendment) – formelle Änderung eines bestehenden Vertrags.
Zusatzprotokoll (Englisch: Additional Protocol) – eigenständiges Zusatzinstrument, das neue Verpflichtungen begründen kann.
Ergänzungsvereinbarung (Englisch: Supplementary Agreement) – zusätzlicher, aber unabhängiger Vertrag.
Nachtrag (Englisch: Addendum) – administrative Ergänzung, nicht völkerrechtlich bindend.
Dabei ist grundsätzlich festzustellen, dass eine solche Vertragserweiterung bzw. -änderung keine Vorschrift zur Bezeichnung kennt.
Vertragsänderung und Vorrang späterer Übereinkünfte
Im Völkerrecht können bestehende Verträge nur durch spätere internationale Übereinkünfte geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Nach Artikel 39 WÜRV („Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen“) können die Vertragsparteien einen Vertrag jederzeit durch eine neue Vereinbarung ändern. Die Form der Zustimmung richtet sich dabei nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags. Diese Vorschrift bildet die völkerrechtliche Grundlage für Änderungen bestehender Vereinbarungen, einschließlich abhängiger Ergänzungsinstrumente. Jede Vertragsänderung muss selbst ein völkerrechtlicher Vertrag sein, der die gleichen Voraussetzungen an Zustimmung, Bindungswillen und Wirksamkeit erfüllt wie der ursprüngliche Vertrag (Artikel 11 WÜRV). Ein Vertrag kann durch Vereinbarung der Parteien geändert werden; die Regeln des ursprünglichen Vertrags gelten dabei grundsätzlich auch für die Änderung.
Gemäß Artikel 30 WÜRV gilt das Prinzip Lex posterior derogat legi priori. Spätere internationale Übereinkünfte haben Vorrang vor früheren Regelungen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Artikel 30 WÜRV regelt ausdrücklich die Anwendung aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand und stellt klar, dass spätere Regelungen maßgeblich sind, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Frühere Vertragsbestimmungen bleiben nur insoweit wirksam, als sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend durch spätere Vereinbarungen geändert oder aufgehoben wurden[15].
Systematische Bedeutung des Prinzips lex posterior derogat legi priori Das Prinzip lex posterior derogat legi priori (Artikel 30 WÜRV)
regelt die zeitliche Rangfolge späterer Verträge über denselben Gegenstand,
gewährleistet die kohärente Weiterentwicklung des Vertragsrechts,
steht in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz Pacta sunt servanda (Artikel 26 WÜRV), der die Erfüllung in der jeweils geltenden Fassung verlangt,
und bildet die Grundlage für Vertragsketten (Treaty Chains), in denen jede nachfolgende Vereinbarung den bestehenden Rechtsrahmen fortschreibt oder aktualisiert[16].
Artikel 40 Absatz 2 WÜRV bestimmt ferner, dass Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich sind, sofern der ursprüngliche Vertrag keine abweichenden Voraussetzungen vorsieht.
Im Zusammenhang mit dem Grundsatz Pacta sunt servanda (Artikel 26 WÜRV) folgt daraus, dass Verträge stets in ihrer jeweils geltenden, durch spätere Vereinbarungen fortentwickelten Fassung zu beachten sind. Die Vertragskette (Treaty Chain) bildet somit eine kontinuierliche chronologische Abfolge, in der jede neue Vereinbarung die vorhergehenden Regelungen aktualisiert oder ersetzt[17].
Verhältnis zum Völkergewohnheitsrecht
Supplementary Instruments (ergänzende Vereinbarungen) können mit dem Völkergewohnheitsrecht in Wechselwirkung treten, insbesondere dann, wenn das ständige Verhalten von Staaten und deren stillschweigende Zustimmung bestehende Vertragsbestimmungen modifizieren oder auslegen.
Wie Crootof (2016) ausführt, kann sich das Völkergewohnheitsrecht parallel zu bestehenden Verträgen entwickeln, was zu einer dynamischen Auslegung im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe (b) WÜRV führt[18]. Ebenso betont Rydberg (2024), dass Staaten gemäß Artikel 18 WÜRV verpflichtet sind, Zweck und Ziel eines Vertrags nicht zu vereiteln, selbst bevor eine formelle Zustimmung erfolgt ist – insbesondere dann, wenn Mechanismen stillschweigender Zustimmung (tacit acceptance) bestehen[19].
Hinterlegung und Verwahrung
Viele multilaterale Verträge werden oft bei den Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen hinterlegt. Die Verwahrstelle (Depositar) übernimmt Aufgaben wie Registrierung, Archivierung und Benachrichtigung der Vertragsparteien.
Auch Supplementary Instruments – ebenso wie internationale Verträge – können an unterschiedlichen Orten hinterlegt werden[20]. Die Hinterlegung dient der Dokumentation, der Sicherung der Authentizität und der Zugänglichkeit für die Vertragsparteien.
Grundsätzlich lassen sich drei Formen der Verwahrung unterscheiden:
Internationale Organisationen Viele multilaterale Verträge werden bei internationalen Organisationen hinterlegt, etwa bei den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der NATO oder fachspezifischen technischen Organisationen. Die Verwahrstelle übernimmt Aufgaben wie Registrierung, Archivierung, Veröffentlichung und Benachrichtigung der Vertragsparteien.
Einzelstaaten Bei bilateralen oder kleineren multilateralen Verträgen kann auch ein beteiligter Staat als Verwahrstelle fungieren. Dieser Staat bewahrt das Original des Vertrags und sämtlicher Ergänzungsinstrumente auf und informiert die anderen Vertragsparteien über Änderungen oder Ergänzungen.
Dritte Parteien (z. B. Notare oder vereinbarte Verwahrer) Wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren, können auch neutrale Dritte als Verwahrstelle tätig werden. Dabei kann es sich beispielsweise um einen international anerkannten Notar, eine diplomatische Vertretung oder eine andere juristische Person handeln. Solche Lösungen werden vor allem gewählt, wenn keine internationale Organisation beteiligt ist oder besondere Neutralität gewünscht wird[21].
Die Wahl der Verwahrstelle hängt von der Art des Vertrags, der Anzahl der Vertragsparteien sowie vom politischen oder organisatorischen Rahmen / Willen ab. Entscheidend ist, dass die Verwahrstelle eindeutig benannt und die Vertragskette (Treaty Chain) vollständig dokumentiert wird.
Wirkung des Ablaufs einer Frist und des Fehlens eines Einspruchs
Viele internationale Verträge sehen vor, dass Vertragsänderungen oder Ergänzungsinstrumente ( Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen - Supplementary Instruments) innerhalb einer bestimmten Frist beanstandet werden können. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen.
Der Ablauf der Einspruchsfrist führt somit zu einer stillschweigenden Zustimmung (konkludente Annahme). Nach Ablauf der Frist sind die Vertragsparteien an die geänderten Bestimmungen gebunden und müssen den Vertrag in seiner aktualisierten Fassung einhalten.
Das Ausbleiben einer Reaktion eines Staates wird dabei rechtlich als Zustimmung gewertet, da der Vertrag ein solches „Schweigen als Zustimmung“ ausdrücklich definiert. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und ermöglicht es, multilaterale Verträge effizient zu aktualisieren, ohne dass jede Vertragspartei eine neue formelle Ratifikation durchführen muss[22].
Stillschweigende Zustimmung und Schweigeverfahren
Gemäß Artikel 11 und Artikel 39 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WÜRV)[23] kann die Zustimmung zur Bindung an einen Vertrag auch implizit („tacit consent“) erfolgen, sofern der Vertrag ein Nicht-Einwendungs- oder Schweigeverfahren vorsieht.
In vielen multilateralen Umwelt- und Technikverträgen treten Änderungen automatisch in Kraft, sofern innerhalb einer festgelegten Frist keine Einwendungen erhoben werden. Dieses Verfahrensmodell wird im Völkerrecht als gültige Form der Zustimmung anerkannt, wie in Bowman (1995)[22], Fitzmaurice (1997[24], 1998[25]) und Bolintineanu (1974)[26] bestätigt wird.
Es fördert die Rechtssicherheit und Effizienz, da wiederholte formelle Ratifikationsverfahren vermieden werden. Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (ILC) hat diese Praxis in ihren Kommentaren zu den Artikeln 39–40 WÜRV ausdrücklich anerkannt[27].
Terminologie
Begriff | Merkmale | Abgrenzung vom ergänzenden völkerrechtlichen Abkommen |
Protokoll | Ergänzendes völkerrechtliches Instrument zu einem bestehenden Vertrag, häufig zur Konkretisierung oder Weiterentwicklung einzelner Vertragsbestimmungen. | Kann eigenständige völkerrechtliche Verpflichtungen begründen und ist nicht zwingend unselbständig. |
Änderungsinstrument / Änderung | Formelle Änderung eines bestehenden Vertrags durch ausdrückliche Modifikation einzelner Vertragsbestimmungen. | Eine eigenständige Zustimmung oder Ratifikation ist nicht zwingend erforderlich. |
Zusatzabkommen | Ergänzendes völkerrechtliches Abkommen zwischen den Vertragsparteien. | Bildet einen eigenständigen Vertrag und ist nicht Teil des ursprünglichen Vertragsinstruments. |
Addendum (Nachtrag) | Allgemeiner Begriff für eine spätere Ergänzung oder Klarstellung. | Nicht zwingend völkerrechtlich verbindlich, häufig administrativ oder deklaratorisch. |
Notenwechsel | Abschluss eines Vertrags durch gegenseitigen diplomatischen Austausch von Noten. | Begründet regelmäßig einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag. |
Durchführungsabkommen | Abkommen zur Ausführung oder Umsetzung eines bestehenden Vertrags. | Regelt den Vollzug, nicht die Änderung des ursprünglichen Vertrags. |
Zusatzvertrag | Eigenständiger Vertrag mit ergänzendem Regelungsgehalt. | Rechtlich unabhängig vom ursprünglichen Vertrag. |
Literatur
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Villiger, Mark E.: Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties. Leiden 2009, ISBN 978-90-04-16804-6 (Brill Nijhoff. Umfassender Artikel‑für‑Artikel‑Kommentar zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge mit historischem Kontext, Entstehungsgeschichte, Rechtsprechung und dogmatischer Analyse zu jeder einzelnen Bestimmung.).
Weiterführende Literatur
Hollis, Duncan B.: The Oxford Guide to Treaties. 2. Auflage. Oxford 2020, ISBN 978-0-19-884834-9 (Oxford University Press. Umfang: 898 Seiten. Standardwerk zur Theorie und Praxis internationaler Verträge, herausgegeben von Duncan B. Hollis. Online-Version).
Weblinks
Michael Schaub: On the Primacy of the European Convention on Human Rights over Other International Treaties. In: Swiss Yearbook of International Law. 67. Jahrgang, 2011, S. 137–164 (englisch, nkf.ch [PDF; abgerufen am 4. Januar 2026]): “Analysiert die Kollision paralleler Vertragsregime, etwa der EMRK und von UN-Verträgen, und erläutert das Zusammenspiel von lex posterior und lex specialis. Bestätigt, dass Artikel 30 WVK grundsätzlich den Vorrang späterer Verträge begründet, sofern keine Spezialregel vorgeht, und klärt damit Hierarchie- und Kollisionsfragen in überlappenden Vertragssystemen.”
Daniel Costelloe, Malgosia Fitzmaurice: Interpretation of Secondary Instruments in International Law. In: Polish Yearbook of International Law. 35. Jahrgang, 2015, S. 47–82 (englisch, ssrn.com [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Studie zu den Rechtswirkungen „sekundärer“ und ergänzender Instrumente, die bestehende Verträge klarstellen oder erweitern; zeigt, dass nach Art. 31 und 32 WVK eine systematische Auslegung solcher Instrumente erforderlich ist, um sie in den bestehenden Vertragskontext zu integrieren und ihre Rolle in der Entwicklung von Vertragsregimen zu verstehen.”
Federica Violi: Formal and Informal Modification of Treaties before Their Entry into Force: What Scope for Amending CETA? In: Questions of International Law (QIL), Zoom-out. 41. Jahrgang, 2017, S. 5–33 (englisch, ssrn.com [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Untersucht formelle und informelle Vertragsänderungen vor Inkrafttreten eines Abkommens und analysiert am Beispiel von CETA, inwieweit Staaten durch ergänzende Instrumente, Klarstellungen oder gemeinsame Auslegungen den Vertragsinhalt modifizieren können, ohne den formellen Änderungsweg der WVK zu beschreiten.”
World Trade Organization (WTO): Protocols and Amendments. In: World Trade Organization. World Trade Organization, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Bietet Zugang zu den rechtlichen Instrumenten der WTO, einschließlich Protokollen, Änderungen und zugehörigen Vertragsdokumenten, die Bestandteil des WTO-Übereinkommens und seiner unterstellten Abkommen sind.“
NATO: Official Treaty Texts, Protocols and Amendments. In: North Atlantic Treaty Organization. NATO, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Stellt die offiziellen Texte der NATO-Verträge, Protokolle, Änderungen und sonstigen rechtlichen Instrumente bereit, die die rechtliche Grundlage des Bündnisses bilden.“
Heinrich Triepel: Völkerrecht und Landesrecht. C. L. Hirschfeld, Leipzig 1899 (hathitrust.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): „Grundlegende Monographie der frühen deutschen Völkerrechtswissenschaft, die das Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht untersucht und die klassische dualistische Position formuliert.“
Hans Kelsen: General Theory of Law and State. Harvard University Press, Cambridge, MA 1949 (englisch, google.de [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Grundlegende Darstellung der Reinen Rechtslehre, in der Kelsen die hierarchische Struktur rechtlicher Normen und die konzeptionelle Trennung von Recht und staatlicher Autorität entwickelt.”
Arnold D. McNair: The Law of Treaties. Clarendon Press, Oxford 1961, S. 309–321, 493–505 (englisch, archive.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Klassische und maßgebliche Darstellung des Vertragsrechts. Die genannten Abschnitte behandeln den Abschluss, die Gültigkeit und die Auslegung von Verträgen, einschließlich der Rolle der Zustimmung, der Wirkung von Vorbehalten sowie der rechtlichen Folgen verfahrensrechtlicher Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Vertragsabschluss.”
Anthony Aust: Interrogating the Treaty: Essays in the Contemporary Law of Treaties. Hrsg.: Craven, Matthew C. R.; Fitzmaurice, Malgosia. Wolf Legal Publishers, Nijmegen 2005, Unequal Treaties, S. 81–85 (englisch, google.com [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Beitrag über ungleiche Verträge und deren Bedeutung im zeitgenössischen Vertragsrecht, insbesondere im Hinblick auf Machtasymmetrien und die Grenzen staatlicher Zustimmung.”
Summary Records of the Plenary Meetings and of the Meetings of the Committee of the Whole: First Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 26 March–24 May 1968) (= Official Records. UN Doc A/CONF.39/11). United Nations, Vienna 1968 (englisch, un.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Enthält die wörtlichen und zusammenfassenden Protokolle der Plenarsitzungen sowie der Sitzungen des Gesamtausschusses während der ersten Tagungsperiode der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge und dokumentiert die Verhandlungen, die zur Annahme des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge führten.”
Summary Records of the Plenary Meetings and of the Meetings of the Committee of the Whole: Second Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 9 April–22 May 1969) (= Official Records. UN Doc A/CONF.39/11/Add.1). United Nations, Vienna 1969 (englisch, un.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Enthält die zusammenfassenden Protokolle der Plenarsitzungen und der Sitzungen des Gesamtausschusses während der zweiten Tagungsperiode der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge und dokumentiert die Verhandlungen, die zur endgültigen Annahme des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge führten.”
Documents of the Conference: First and Second Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 26 March–24 May 1968; 9 April–22 May 1969) (= Official Records. UN Doc A/CONF.39/11/Add.2). United Nations, Vienna 1969 (englisch, un.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Enthält die der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge in ihrer ersten und zweiten Tagungsperiode vorgelegten und von ihr geprüften Dokumente, einschließlich Arbeitspapiere, Entwurfsfassungen, Vorschläge und erläuternder Materialien, die für die Verhandlung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge maßgeblich waren.”
Vienna Convention on the Law of Treaties (= United Nations Treaty Series. Band 1155). United Nations, 1980, S. 331–512 (englisch, un.org [PDF; abgerufen am 4. Januar 2026]): “Amtliche Veröffentlichung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 in den United Nations Treaty Series. Enthält den authentischen Vertragstext sowie die Registrierungsangaben gemäß Art. 102 UN-Charta.”
International Law Commission: Draft Conclusions on Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties. United Nations, 2018, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Grundlagentext zur Rolle nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis bei der Auslegung von Verträgen. Liefert den maßgeblichen analytischen Rahmen für die Artikel 31 und 32 WVK und verdeutlicht, wie Staatenpraxis und Übereinkünfte den Vertragsinhalt bestimmen.“
International Law Commission: Analytical Guide to the Work of the International Law Commission: Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties. United Nations, 2018, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Überblick über die Arbeiten der International Law Commission zur Bedeutung nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis für die Auslegung und Fortentwicklung von Verträgen. Fasst den analytischen Rahmen der Artikel 31 und 32 WVK sowie die Behandlung von Staatenpraxis und Übereinkünften als Auslegungsmittel durch die Kommission zusammen.“
International Law Commission: Draft Articles on the Law of Treaties with Commentaries (= Yearbook of the International Law Commission. Band II). United Nations, New York 1966, S. 249–261 (englisch, un.org [PDF; abgerufen am 4. Januar 2026]): “Enthält die endgültigen Entwurfsartikel zum Recht der Verträge sowie die dazugehörigen Kommentare, die 1966 von der International Law Commission angenommen wurden und die Grundlage für das Wiener Übereinkommen von 1969 bildeten.”
International Law Commission, UN Doc A/73/10: Draft Conclusions on Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties (= Report of the International Law Commission). United Nations, New York 2018 (englisch, un.org [PDF; abgerufen am 2. Januar 2026]): “Legt die Entwurfsfeststellungen und Kommentare der International Law Commission zur Rolle nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis bei der Vertragsauslegung nach den Artikeln 31 und 32 WVK dar und klärt Beweismaßstäbe, Auslegungsgewicht sowie die Grenzen praxisbasierter Auslegung.”
Rebecca Crootof: Change Without Consent: How Customary International Law Modifies Treaties. In: Yale Journal of International Law. 41. Jahrgang, 2016, S. 237–280 (englisch, richmond.edu [PDF; abgerufen am 4. Januar 2026]): “Untersucht, wie das Völkergewohnheitsrecht bestehende Verträge ergänzen oder verändern kann. Analysiert das Verhältnis zwischen dem konsensbasierten Vertragsrecht und stillschweigenden Vertragsänderungen nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und zeigt, wie Staatenpraxis Vertragsverpflichtungen ohne formelle Vertragsänderung fortentwickeln kann.”
United Nations Treaty Collection. In: United Nations Treaty Collection. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Zentrale Online-Datenbank der Vereinten Nationen mit Zugang zu multilateralen Verträgen, die beim UN-Generalsekretär hinterlegt sind, einschließlich Statusinformationen, beglaubigter Abschriften und zugehöriger Vertragsakte.“
Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT). In: UN Audiovisual Library of International Law. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Stellt maßgebliche Materialien zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge bereit, darunter historischen Hintergrund, travaux préparatoires, analytische Hinweise sowie Vorträge zur Auslegung und Anwendung des WVK.“
United Nations Treaty Handbook. In: United Nations – Office of Legal Affairs. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Offizieller Leitfaden der Vereinten Nationen zur Praxis des Vertragsrechts, der Verfahren, Regeln und technische Anforderungen für den Abschluss, die Registrierung, Veröffentlichung und Verwahrung von Verträgen nach internationalem Recht und UN-Praxis erläutert.“
Akademische Referenzwerke
Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. In: Cambridge Core. Cambridge University Press, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Übersichtsseite zu Anthony Austs Standardwerk zum modernen Vertragsrecht mit bibliografischen Angaben, Kapitelübersicht und Zugangsmöglichkeiten zur zweiten Auflage.“
Mark E. Villiger: Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties. In: Brill. Brill Nijhoff, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Übersichtsseite zu Mark E. Villigers maßgeblichem Artikel-für-Artikel-Kommentar zum Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge, der in Wissenschaft und Praxis weit verbreitet ist.“
Max Planck Encyclopedia of Public International Law (MPEPIL). In: Oxford Public International Law. Oxford University Press, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Umfassendes Online-Nachschlagewerk mit peer-reviewten Beiträgen zum Völkerrecht, darunter detaillierte Analysen zu Vertragsänderung, Vertragsauslegung, nachfolgender Praxis und verwandten dogmatischen Entwicklungen.“
Vertragspraxis und Verwahrstellenfragen
UN Depositary Practice. In: United Nations Treaty Collection. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Bietet einen Überblick über die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgeübten Verwahrstellenfunktionen, einschließlich der Verfahren für Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt, Vorbehalte, Erklärungen, Berichtigungen und die Registrierung von Verträgen.“
Primäre völkerrechtliche Quellen
Vienna Convention on the Law of Treaties (1969). Organization of American States (OAS), 1969, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Offizielle Wiedergabe des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge durch die OAS, einschließlich des authentischen Textes des Übereinkommens, wie er auf der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge in Wien angenommen wurde.“
International Law Commission (ILC). In: United Nations – Office of Legal Affairs. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Gremium der Vereinten Nationen, das für die Kodifizierung und progressive Fortentwicklung des Völkerrechts zuständig ist und Entwurfsartikel, Kommentare und Studien erarbeitet, die die Grundlage bedeutender internationaler Übereinkommen bilden.“
Vienna Convention on the Law of Treaties (Full Text). In: United Nations – International Law Commission. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Offizielle PDF-Fassung des vollständigen Textes des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge, wie es von der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge angenommen wurde.“
Rechtsprechung: Internationaler Gerichtshof (IGH)
Gabčíkovo–Nagymaros-Projekt (Ungarn gegen Slowakei) – Der IGH bestätigte, dass spätere Übereinkünfte und nachfolgende Praxis Vertragsverpflichtungen ändern oder suspendieren können (Artikel 31 und 39 WVK). Das Gericht betonte, dass sich ein Vertrag durch stillschweigende Zustimmung und Praxis weiterentwickeln kann.
Namibia-Gutachten (1971) – Der Gerichtshof nahm Bezug auf Artikel 26 WVK (pacta sunt servanda) und erkannte an, dass Verpflichtungen auch unter veränderten Umständen fortbestehen, sofern sie nicht im Einklang mit dem Vertragsrecht beendet werden.
Ägäisches Meer – Festlandsockel (Griechenland gegen Türkei) – Der IGH entschied, dass die Form der Zustimmung für die Gültigkeit eines Vertrags ausschlaggebend ist; stillschweigende oder implizite Zustimmung kann Zuständigkeit begründen, wenn das vereinbarte Verfahren eingehalten wird (Art. 11 WVK).
Katar gegen Bahrain (Zuständigkeit und Zulässigkeit, 1994) – Der IGH stellte fest, dass ein Austausch von Schreiben und Protokollen auch ohne förmliche Unterzeichnung oder Ratifikation ein verbindliches internationales Abkommen darstellen kann.
Nuklearversuche-Fälle (Australien gegen Frankreich / Neuseeland gegen Frankreich, 1974) – Das Gericht stellte fest, dass einseitige Erklärungen und nachfolgendes Verhalten nach dem Völkerrecht verbindliche Verpflichtungen begründen können.
Rechtsprechung: Ständiger Internationaler Gerichtshof (StIGH)
Freizonen von Ober-Savoyen und dem Bezirk Gex (1932) – Verdeutlichte den Grundsatz, dass aufeinanderfolgende Übereinkünfte frühere Verträge ergänzen; auslegende Instrumente bilden Teil einer Vertragskette.
Certain German Interests in Polish Upper Silesia (1926) – Erkannte an, dass auch ohne ausdrückliche Änderung eine konsistente nachfolgende Praxis die Anwendung eines Vertrags auslegen oder modifizieren kann.
Rechtsprechung: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Soering gegen Vereinigtes Königreich (1989) – Der Gerichtshof wendete die Doktrin der evolutiven Auslegung an, im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 WVK, und betonte den Charakter von Verträgen als lebendige Instrumente.
Tyrer gegen Vereinigtes Königreich (1978) – Bestätigte, dass sich Übereinkommen durch Auslegung und Praxis weiterentwickeln können (vergleichbar mit der dynamischen Kontinuität einer Vertragskette).
Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich (2001) – Bekräftigte, dass Völkergewohnheitsrecht und Vertragsrecht dynamisch nebeneinander bestehen; spätere Übereinkünfte oder sich entwickelnde Normen können frühere verdrängen.
Streitbeilegung der Welthandelsorganisation (WTO)
USA – Shrimp (1998) – Das Berufungsgremium stützte sich auf die Artikel 31 und 32 WVK, um Vertragsbegriffe im Lichte nachfolgender Praxis und sich entwickelnder umweltrechtlicher Verpflichtungen auszulegen.
EG – Hormone (1998) – Wendet die Artikel 31–33 WVK an, um die Bedeutung späterer Änderungen und Protokolle zu bestimmen; bekräftigte, dass der Grundsatz lex posterior bei kollidierenden Handelsverpflichtungen maßgeblich ist.
Rechtsprechung: Internationaler Seegerichtshof (ITLOS)
MOX-Plant-Fall (Irland gegen Vereinigtes Königreich, 2001) – Der Gerichtshof nahm Bezug auf die Artikel 30 und 39 WVK und betonte, dass spätere Umweltübereinkommen Vorrang haben, wenn sich der Regelungsgegenstand überschneidet.
Schiedsverfahren zum Meeresschutzgebiet Chagos (Mauritius gegen Vereinigtes Königreich, 2015) – Bestätigte, dass verfahrensrechtliche Verpflichtungen aus früheren Verträgen fortbestehen, sofern sie nicht durch spätere Übereinkünfte ersetzt werden.
Schiedsgerichte und sonstige Präzedenzfälle
Trail-Smelt-Arbitration (Vereinigte Staaten gegen Kanada, 1938/1941) – Erkannte eine stillschweigende Modifikation vertraglicher Verpflichtungen durch konsistente Staatenpraxis an.
Air-Services-Abkommen-Fall (Frankreich gegen Vereinigte Staaten, 1978) – Bestätigte, dass spätere Übereinkünfte und Praxis eine rechtmäßige Fortentwicklung eines bestehenden Vertragsrahmens darstellen (Art. 31 WVK).
Indus-Wasser-Kishenganga-Schiedsverfahren (Pakistan gegen Indien, 2013) – Wandte den Grundsatz lex posterior an, wonach spätere Instrumente frühere Regelungen zur Wasserverteilung modifizieren.
Siehe auch
Einzelnachweise
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Mark E. Villiger: Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties. Brill | Nijhoff, 2009, ISBN 978-90-04-18079-6, doi:10.1163/ej.9789004168046.i-1058.253 (brill.com [abgerufen am 4. Januar 2026]).
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Ian MacTaggart Sinclair: The Vienna convention on the law of treaties (= The Melland Schill lectures. Nr. 1973). Manchester Univ. Press [u.a.], Manchester 1973, ISBN 978-0-7190-0541-1, S. 427–432.
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Ian MacTaggart Sinclair: The Vienna convention on the law of treaties (= The Melland Schill lectures. Nr. 1973). Manchester Univ. Press [u.a.], Manchester 1973, ISBN 978-0-7190-0541-1, S. 427–432.
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Klabbers: Accepting the Unacceptable? A New Nordic Approach to Reservations to Multilateral Treaties. In: https://brill.com. Nordic Journal of International Law, 2000, S. 179–193, abgerufen am 5. Januar 2026 (englisch).
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Jutta Brunnée: Treaty Amendments. In: The Oxford Guide to Treaties. 2. Auflage. Oxford University Press, 2020, ISBN 978-0-19-884834-9, S. 336–354, doi:10.1093/law/9780198848349.003.0015 (oup.com [abgerufen am 4. Januar 2026]).
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Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary. 2nd ed. 2018. Springer Berlin Heidelberg : Imprint: Springer, Berlin, Heidelberg 2018, ISBN 978-3-662-55160-8, S. 713–720.
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J. E. Hickey: The Vienna Convention on the Law of Treaties. By Sir Ian Sinclair. 2nd edition. Manchester: Manchester University Press, 1984. x + 270 pp. (including index). 29.50. In: British Yearbook of International Law. Band 56, Nr. 1, 1. Januar 1986, ISSN 0068-2691, S. 305–307, doi:10.1093/bybil/56.1.305 (oup.com [abgerufen am 5. Januar 2026]).
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Irina Buga: Subsequent Practice as a Means of Treaty Interpretation. Band 1. Oxford University Press, 24. Mai 2018, S. 16–106, doi:10.1093/oso/9780198787822.003.0002 (oup.com [abgerufen am 5. Januar 2026]).
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Oliver Dörr, Kirsten Schmalenbach: Article 18. Obligation not to defeat the object and purpose of a treaty prior to its entry into force. In: Vienna Convention on the Law of Treaties. Springer Berlin Heidelberg, Berlin, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-19290-6, S. 219–235, doi:10.1007/978-3-642-19291-3_20 (springer.com [abgerufen am 5. Januar 2026]).
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Malgosia Fitzmaurice: Expression of Consent to be Bound by a Treaty as Developed in Certain Environmental Treaties. In: Essays on the Law of Treaties. Brill | Nijhoff, 1998, ISBN 978-90-04-64093-1, S. 59–80, doi:10.1163/9789004640931_009 (brill.com [abgerufen am 4. Januar 2026]).
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Alexandru Bolintineanu: Expression of Consent to be Bound by a Treaty in the Light of the 1969 Vienna Convention. In: American Journal of International Law. Band 68, Nr. 4, Oktober 1974, ISSN 0002-9300, S. 672–686, doi:10.2307/2199829 (cambridge.org [abgerufen am 4. Januar 2026]).
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Yearbook of the International Law Commission 1966, Vol. I, Part II (UN ILC, PDF)























