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Notar als Dritt‑Depositar: Neutrale Verwahrung internationaler Verträge

  • Autorenbild: Mike Miller
    Mike Miller
  • vor 3 Stunden
  • 16 Min. Lesezeit

Hinterlegung nationaler und internationaler Verträge bei einer dritten Partei (Dritt-Depositar)

Die Hinterlegung nationaler und internationaler Verträge kann bei einer dritten Partei (Dritt-Depositar) vereinbart werden. Ein Depositar ist die Stelle, die im Völkerrecht mit der Verwahrung, Registrierung und Verwaltung eines Vertrags oder Abkommens betraut ist. Neben Staaten und internationalen Organisationen können auch neutrale Dritte (z.B. Notare) als Depositar fungieren, sofern die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren. Solche Lösungen werden insbesondere gewählt, wenn besondere Neutralität erforderlich ist oder keine internationale Organisation als Verwahrstelle zur Verfügung steht.[1]


Funktion des Depositar

Der Depositar übernimmt im Völkerrecht zentrale administrative Aufgaben, darunter:[2][3][4]

  • Verwahrung der Originalurkunde,

  • Registrierung und Archivierung,

  • Entgegennahme von Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden,

  • Mitteilung relevanter Informationen an die Vertragsparteien.


Dokumentation der Vertragskette (engl. Treaty Chain)

Diese Aufgaben sind in Artikel 76 WÜRV geregelt.[5]


Dritte Parteien als Depositar

Wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren, können auch neutrale Dritte als Verwahrstelle tätig werden.[6][7]

Dabei kann es sich handeln um:

  • international anerkannte Notare,

  • diplomatische Vertretungen,

  • juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,

  • spezialisierte Verwahrstellen oder neutrale Institutionen.


Solche Lösungen werden vor allem gewählt, wenn:

  • keine internationale Organisation beteiligt ist,

  • besondere Neutralität gewünscht wird,

  • die Vertragsparteien politisch sensibel sind,

  • ein bilateraler oder multilateraler Rahmen besteht.[8][9]


Gründe für die Wahl eines neutralen Dritten

Die Entscheidung für einen neutralen Depositar hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Art des Vertrags – technische, bilaterale oder politisch sensible Abkommen.

  • Anzahl der Vertragsparteien – kleinere Gruppen wählen häufig flexible Lösungen.

  • Politischer Rahmen – Neutralität kann Vertrauen schaffen.

  • Organisatorischer Wille – Parteien können bewusst auf internationale Organisationen verzichten.

Wesentlich ist, dass die Verwahrstelle im Vertrag eindeutig benannt wird und die gesamte Vertragskette (Treaty Chain) vollständig dokumentiert bleibt.[10][11][12]


Typische Konstellationen

Dritte können als Depositar fungieren:

  • bilaterale Abkommen zwischen Staaten ohne institutionelle Anbindung,

  • technische oder wissenschaftliche Kooperationsverträge,

  • Abkommen zwischen Staaten und internationalen Nichtregierungsorganisationen,

  • Verträge, bei denen politische Neutralität besonders wichtig ist.

Beispielhaft kann die Schweizer Botschaft als Depositar für Staaten fungieren, die keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.[13][14]


Flexibilität der Hinterlegung

Die Möglichkeit, neutrale Dritte als Depositar einzusetzen, erhöht die Flexibilität des Völkerrechts. Sie erlaubt Vertragsparteien, auch außerhalb institutioneller Strukturen rechtssichere Abkommen zu schließen und die Verwaltung des Vertrags einem vertrauenswürdigen, neutralen Akteur zu übertragen.[15][16][17]


Notare als Depositar

Notare können Depositarfunktionen übernehmen, wenn:

  • der Vertrag privatrechtliche oder gemischt-rechtliche Elemente enthält,

  • eine neutrale, vertrauenswürdige Instanz benötigt wird,

  • der Vertrag zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren geschlossen wird.[18][19]


Verwahrung durch Notare ist oft bei:

  • Vertragserweiterung oder Vertragsergänzungen

  • grenzübergreifende Infrastrukturverträge,

  • Verwahrung technischer Anlagen, Karten und Spezifikationen,

  • Beglaubigung von Vertragskopien und Koordinatenlisten.

Notare fungieren als Urkundsverwahrer und Beglaubigungsstelle, haben aber keine völkerrechtliche Autorität, sondern vertraglich übertragene Funktionen.[20][21]


Notariatsverwahrung und technische Anhänge: Das UNEP-Modell

Ein wachsendes Feld für „Dritte“ als Depositar ist die Verwaltung hochtechnischer oder wissenschaftlicher Vertragsanhänge. In multilateralen Umweltübereinkommen (MEAs) wie jenen unter der Ägide des UN-Umweltprogramms (UNEP) sind oft komplexe Daten, Quellcodes oder Koordinatenlisten Gegenstand des Vertrages.[22]


Notare als Escrow-Agenten im Völkerrecht

Wenn Verträge private Akteure oder sensible Technologien einbeziehen, wird häufig ein Notar als neutraler Depositar gewählt.

Ein klassisches Beispiel ist die Hinterlegung von Software-Quellcodes, die für staatliche Infrastrukturprojekte (z.B. Grenzkontrollsysteme oder nationale Bildungssysteme) kritisch sind.[23]

Der Notar fungiert hierbei als „Escrow-Agent“: Er verwahrt den Quellcode und ist instruiert, diesen nur unter genau definierten Bedingungen (z.B. Insolvenz des Herstellers) an den Staat herauszugeben.

Dieses Modell bietet den Vorteil, dass der Notar als unparteiischer Träger eines öffentlichen Amtes eine höhere Vertrauensbasis bietet als rein kommerzielle Hinterlegungsstellen. Die notarielle Urkunde über die Hinterlegung dient als völkerrechtlich anerkannter Beweis für die Existenz und den Zustand des Materials zu einem bestimmten Zeitpunkt.[24]


Anwendung in Umwelt- und Wissenschaftsabkommen =

In multilateralen Umweltverträgen können Notariate damit beauftragt werden, technische Spezifikationen oder Referenzproben zu verwahren, deren Manipulation politische oder wirtschaftliche Konsequenzen hätte.[25]

Das UNEP hat in seinen Leitfäden zur Einhaltung von Umweltverträgen betont, wie wichtig präzise technische Definitionen in Anhängen sind, um die Umsetzung der Kernpflichten sicherzustellen.[26]

Die Nutzung eines Notars als Dritt-Depositar erlaubt es den Staaten, die administrative Last technischer Details aus dem politischen Raum der Vertragssekretariate in einen rechtlich gesicherten, neutralen Raum zu verlagern.[27]

Dies erhöht die Rechtssicherheit, da Änderungen an diesen Anhängen oft strengeren notariellen oder vertraglichen Verfahren unterliegen als rein politische Absichtserklärungen.[28]


Diplomatische Vertretungen als Depositar

Diplomatische Missionen können Depositarfunktionen übernehmen, wenn:[29][30]

  • der Vertrag zwischen zwei Staaten geschlossen wird,

  • keine internationale Organisation als Depositar vorgesehen ist,

  • oder eine neutrale dritte Botschaft bestimmt wird.


Oft wird diese Option genutzt bei:[31][32]

  • Vertragsergänzungen und Erweiterungen

  • bilaterale Grenzverträge,

  • technische Kooperationsabkommen,

  • Übergabe von Kartenmaterial und Protokollen.

Diplomatische Vertretungen können Vertragsurkunden verwahren, Ratifikationsurkunden entgegennehmen, beglaubigte Kopien ausstellen und Änderungen registrieren.[33]


Rechtsgrundlagen des Dritt - Dispositar im Võlkerrecht

Auch wenn Notare oder Botschaften keine klassischen Depositarien sind, stützt sich ihre Rolle auf folgende Bestimmungen des Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV): Artikel 76 – Benennung eines Depositar, Artikel 77 – Aufgaben (Verwahrung, Beglaubigung, Mitteilungen, Registrierung), Artikel 78 – Mitteilungen und Information der Vertragsparteien.[34][35][36][37]


Funktionen des Depositar gemäß Art. 77 WÜRV

Funktion

Beschreibung und Relevanz

Verwahrung

Sicherung des authentischen Originaltextes und der Vollmachten; zentrale Aufgabe zur Gewährleistung der Integrität des Vertrags.

Beglaubigung

Erstellung und Ausgabe beglaubigter Abschriften in allen authentischen Sprachen (z. B. Englisch, Französisch, Spanisch); stellt sicher, dass alle Parteien identische Texte verwenden.

Notifikation

Unterrichtung der Vertragsparteien über neue Beitritte, Vorbehalte, Erklärungen oder Kündigungen; gewährleistet Transparenz und Rechtsklarheit.

Formprüfung

Überprüfung der Gültigkeit von Unterschriften, Ratifikationsurkunden und Vollmachten (Full Powers); schützt vor formellen Mängeln.

Registrierung

Einreichung des Vertrags oder der Vertragsänderung beim UN‑Sekretariat gemäß Art. 102 der UN‑Charta; Voraussetzung für die völkerrechtliche Wirksamkeit gegenüber den UN‑Organen.

Historie

Die Evolution der Depositarfunktion im Völkerrecht

Die Notwendigkeit eines Depositars entstand historisch mit dem Übergang von rein bilateralen Abkommen zu multilateralen Verträgen. Während bei bilateralen Verträgen der Austausch der Ratifikationsurkunden zwischen den zwei Parteien ausreichte, erforderte die Einbeziehung einer Vielzahl von Staaten eine zentrale Instanz, die den authentischen Text verwahrt und den Status der Bindung der einzelnen Parteien überwacht.[38] Ursprünglich wurde diese Aufgabe häufig dem Sitzstaat der Verhandlungskonferenz übertragen. Mit der Gründung der Vereinten Nationen übernahm der Generalsekretär eine zentrale Rolle als Depositar für Verträge von weltweitem Interesse.[39]

Dennoch blieb das Bedürfnis nach spezialisierten oder politisch neutralen Lösungen bestehen, insbesondere wenn die Einbindung einer großen internationalen Organisation nicht gewünscht oder aufgrund diplomatischer Blockaden nicht möglich war.[40]


Rechtliche Rahmenbedingungen nach der Wiener Vertragsrechtskonvention (WÜRV) .

Die Artikel 76 bis 80 der WÜRV bilden das rechtliche Rückgrat der Depositarfunktion. Artikel 76 Absatz 2 betont die völkerrechtliche Verpflichtung zur Unparteilichkeit: Die Aufgaben des Depositars sind internationaler Natur, und er muss in der Ausübung seiner Funktionen unparteiisch handeln.[41]

Diese Unparteilichkeit ist die conditio sine qua non für das Vertrauen der Vertragsparteien in die Verwaltung ihrer Verpflichtungen.

Die Funktionen eines Depositars sind gemäß Artikel 77 WÜRV primär notarieller und administrativer Natur. Dazu gehören die Verwahrung des Originaltextes, die Erstellung beglaubigter Abschriften, die Entgegennahme von Unterschriften sowie die Prüfung, ob Instrumente der Ratifikation, Annahme oder des Beitritts in ordnungsgemäßer Form vorliegen.[42]  Ein wesentlicher Aspekt ist zudem die Registrierung des Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 80 WÜRV, was die Transparenz und Publizität im völkerrechtlichen Verkehr sicherstellt.[43]


Der Heilige Stuhl als souveräner Dritt-Depositar

Der Heilige Stuhl (Sancta Sedes) nimmt im Völkerrecht eine Sonderstellung ein. Er ist ein souveränes, nicht-staatliches Völkerrechtssubjekt, das die katholische Kirche auf internationaler Ebene vertritt. Diese Völkerrechtssubjektivität besteht unabhängig von der Existenz des Staates der Vatikanstadt und ermöglicht es dem Heiligen Stuhl, Verträge zu schließen, die als Konkordate bezeichnet werden.[44]


Die völkerrechtliche Stellung und das Konkordatswesen.

In der diplomatischen Praxis wird der Heilige Stuhl oft als neutraler Vermittler geschätzt. Seine Verträge mit Staaten regeln nicht nur religiöse Belange, sondern auch Materien wie Bildung, Denkmalschutz und soziale Dienste.[45]

Diese Abkommen genießen eine besondere Dignität, da sie völkerrechtlich bindend sind und oft über Jahrzehnte hinweg die Grundlage für die Beziehungen zwischen Kirche und Staat bilden. Ein prominentes Beispiel ist das Reichskonkordat von 1933, das trotz der politischen Umbrüche in Deutschland weiterhin als Grundlage des Staatskirchenrechts fungiert.[46] Ebenso regeln Verträge wie jener mit der Republik Österreich von 1960 komplexe vermögensrechtliche Beziehungen, wobei der Heilige Stuhl hier als gleichberechtigter Partner auf der Ebene des Völkerrechts agiert.[47]


Der Heilige Stuhl in multilateralen Kontexten .

Obwohl der Heilige Stuhl primär bilaterale Konkordate schließt, ist er auch Vertragspartei bedeutender multilateraler Übereinkommen. Er hat beispielsweise das Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen unterzeichnet und ratifiziert.[48]  In diesen Kontexten agiert er als souveräner Akteur, der die moralische Dimension des Völkerrechts betont. Seine Rolle als potenzieller Dritt-Depositar ergibt sich aus dieser anerkannten Neutralität, die ihn für die Verwahrung von Dokumenten prädestiniert, die ethische oder humanitäre Standards betreffen.[49]

Die Unterscheidung zwischen dem Heiligen Stuhl als geistlicher Instanz und dem Staat der Vatikanstadt als territorialer Einheit ist dabei essenziell: Während der Vatikan die physische Sicherheit und territoriale Verwaltung garantiert, ist es der Heilige Stuhl, der die völkerrechtlichen Erklärungen abgibt und als Vertragspartner auftritt.[50]


Schweiz

Neutralität als Geschäftsmodell des Vertragswesens

Die Schweiz ist der Inbegriff eines neutralen Dritt-Depositars. Aufgrund ihrer dauernden Neutralität und ihrer Rolle als Sitzstaat für internationale Organisationen verwaltet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) derzeit 79 völkerrechtliche Verträge.[51]

Die Genfer Konventionen und die Rolle des IKRK  Das humanitäre Völkerrecht ist untrennbar mit der schweizerischen Depositarfunktion verbunden. Der Schweizerische Bundesrat ist der Depositar der vier Genfer Abkommen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle.[52]  Hierbei zeigt sich eine interessante funktionale Teilung: Während die Schweiz die formellen Aufgaben eines Depositars wahrnimmt, fungiert das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) als „Hüterin“ und Kontrollorgan des humanitären Völkerrechts. Das IKRK selbst besitzt eine internationale Rechtspersönlichkeit, die es ihm ermöglicht, unabhängig von Staaten zu agieren und Schutzfunktionen in Konfliktgebieten wahrzunehmen.[53]  Diese Dualität zwischen dem staatlichen Depositar (Schweiz) und der neutralen humanitären Organisation (IKRK) hat sich als äußerst effektiv erwiesen, um den Schutz von Kriegsopfern weltweit zu institutionalisieren.[54]


Der Mechanismus des „Sofortigen Inkrafttretens“

Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt ein völkerrechtlicher Vertrag sofort in Kraft. Es gibt die Möglichkeit, dass ein Teil des Vertrages sofort in Kraft tritt, während andere Teile einer speziellen Teilvereinbarung unterliegen, für die andere Inkrafttretensregelungen gelten.[55]

Eine Besonderheit der Genfer Konventionen ist das Verfahren bei Ausbruch von Feindseligkeiten. Gemäß den gemeinsamen Artikeln der Abkommen treten Ratifikationen oder Beitrittserklärungen, die von Konfliktparteien vor oder während eines Krieges hinterlegt werden, sofort in Kraft.[56]  Der Schweizerische Bundesrat als Depositar ist verpflichtet, diese Mitteilungen auf dem schnellstmöglichen Weg an alle anderen Vertragsparteien zu kommunizieren.[57]

Historische Beispiele wie der Beitritt der Republik Korea (1966) oder Palästinas (2014) zeigen, wie die Schweiz diese Verantwortung wahrnimmt. In solchen Fällen fungiert der Depositar als kritischer Kommunikationsknotenpunkt, der sicherstellt, dass die rechtlichen Schutzmechanismen des humanitären Völkerrechts ohne die übliche sechsmonatige Wartefrist wirksam werden.[58]



Hinterlegungsereignisse (Beispiele)

Ereignis

Datum der Hinterlegung

Besonderheit

Beitritt Republik Korea

16. August 1966

Sofortiges Inkrafttreten aufgrund von Spannungen.

Beitritt Eritrea

14. August 2000

Unmittelbare Wirkung im Konfliktfall.

Beitritt Palästina

2. April 2014

Politisch sensible Notifikation durch die Schweiz.

Die Schweizer Botschaft als Depositar ohne diplomatische Beziehungen

In Situationen, in denen zwei Staaten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten (z.B. USA und Iran nach 1980), kann die schweizerische Botschaft als „Schutzmacht“ fungieren.[59]

In diesem Rahmen übernimmt die Botschaft oft de facto Depositarfunktionen für technische oder konsularische Vereinbarungen zwischen den verfeindeten Staaten.[60]

Dokumente werden in der Botschaft hinterlegt, und der Austausch von Informationen erfolgt über schweizerische Diplomaten, was die Kontinuität grundlegender rechtlicher Beziehungen ermöglicht.[61]

Diese Praxis ist besonders relevant bei der Bewältigung von Krisen wie Flugzeugentführungen (z.B. USA/Kuba 1969) oder bei der Verwaltung eingefrorener Vermögenswerte.[62]

Die Schweizer Botschaft agiert hierbei als neutraler Dritter, der die Authentizität von Dokumenten garantiert, die im direkten Verkehr nicht ausgetauscht werden könnten.[63]


Hybride Strukturen im Völkerrecht

Zukünftig ist mit einer Zunahme hybrider Strukturen zu rechnen: Ein Staat fungiert als politischer Depositar, während ein spezialisiertes Notariat oder eine internationale Organisation die technische Verwaltung der Anhänge übernimmt.[64] Diese Arbeitsteilung ermöglicht es, die völkerrechtliche Legitimität mit technischer Präzision zu verbinden.[65] Insgesamt zeigt die Analyse, dass die Flexibilität des Völkerrechts, Dritte als Depositar einzusetzen, ein wesentliches Element für die Bewältigung geopolitischer und technischer Herausforderungen ist.[66] Die Unparteilichkeit und Professionalität dieser Akteure garantiert die Stabilität des internationalen Vertragssystems in Krisenzeiten.[67]



Typen von Depositaren im Völkerrecht

Typ des Depositars

Kernkompetenz

Typische Anwendungsbereiche

Nationaler Staat

Politische Souveränität

Allgemeine multilaterale Verträge, regionale Abkommen.

UN‑Generalsekretär

Universalität

Verträge von weltweitem Interesse, Menschenrechte.

Heiliger Stuhl

Moralische Neutralität

Konkordate, ethisch sensible Abkommen.

Schweiz (Bundesrat)

Dauernde Neutralität

Humanitäres Völkerrecht (Genfer Konventionen).

Notariate / Escrow

Technische Präzision

Software‑Quellcodes, technische Anhänge, IP‑Rechte.

Dritte Botschaft

Krisenkommunikation

Abkommen zwischen Staaten ohne diplomatische Beziehungen.

Die Integration dieser verschiedenen Akteure in das völkerrechtliche Gefüge stellt sicher, dass für jede vertragliche Konstellation – sei sie politisch hochbrisant oder technisch extrem komplex – eine vertrauenswürdige Verwahrstelle gefunden werden kann.[68] Die Bestimmungen der WÜRV bieten hierfür den notwendigen Rahmen, während die Staatenpraxis die erforderliche Flexibilität liefert.[69] Die Rolle des Depositars als „neutraler Anker“ bleibt somit auch im 21. Jahrhundert eine der wichtigsten Säulen der internationalen Rechtsordnung.[70]


Siehe auch


Einzelnachweise

  1. ↑ 

    Oxford Public International Law: Depositaries

  2. ↑ 

    United Nations: Treaty Handbook. UN Publications, 2020. URL: https://treaties.un.org/doc/source/publications/THB/English.pdf

  3. ↑ 

    Oliver Dörr / Kirsten Schmalenbach (Hrsg.): Vienna Convention on the Law of Treaties – A Commentary. Springer, 2012, Art. 76–77. ISBN 978-3-642-19290-6

  4. ↑ 

    Shabtai Rosenne: The Depositary of International Treaties. In: American Journal of International Law, 1970. DOI: 10.2307/2198920

  5. ↑ 

    Vienna Convention on the Law of Treaties (1969), Articles 76–78

  6. ↑ 

    Shabtai Rosenne: The Depositary of International Treaties. American Journal of International Law, 1970. DOI: 10.2307/2198920

  7. ↑ 

    Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. Cambridge University Press, 2023. ISBN 978-1-107-67903-7

  8. ↑ 

    Fatsah Ouguergouz et al., 1969 Vienna Convention: Article 77 – Functions of Depositaries, Oxford University Press (2011)

  9. ↑ 

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    M.E. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Brill (2009)

  11. ↑ 

    United Nations: Final Clauses of Multilateral Treaties Handbook. UN Publications, 2003. URL: https://treaties.un.org/doc/source/publications/Final_Clauses_Handbook.pdf

  12. ↑ 

    Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. Cambridge University Press, 2023. ISBN 978-1-107-67903-7

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    Anthony Aust, The Theory and Practice of Informal International Instruments, ICLQ (1986)

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    Aust & Rodiles, Depositaries of Treaties, Oxford Bibliographies (2018)

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    United Nations: Final Clauses of Multilateral Treaties Handbook. UN Publications, 2003. URL: https://treaties.un.org/doc/source/publications/Final_Clauses_Handbook.pdf

  19. ↑ 

    Jeremy Hill: The Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary. Oxford University Press, 2022. ISBN 978-0-19-284975-5

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    Maarten Bos & T.O. Elias, Problems Concerning the Validity of Treaties, Routledge (2017)

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    United Nations: Final Clauses of Multilateral Treaties Handbook. UN Publications, 2003. URL: https://treaties.un.org/doc/source/publications/Final_Clauses_Handbook.pdf

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    UNEP: Depositary Notes and Technical Annex Procedures. UNEP Legal Office, 2019. URL: https://www.unep.org/resources

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    J. De Werra, Escrow Mechanisms in International Technology Agreements, Licensing Journal (2017)

  24. ↑ 

    Anthony Aust, Modern Treaty Law and Practice, Cambridge University Press (2023)

  25. ↑ 

    UNEP: Guide for Compliance with Multilateral Environmental Agreements. UNEP Legal Office, 2019. URL: https://www.unep.org/resources

  26. ↑ 

    UNEP: Handbook for the Montreal Protocol on Substances that Deplete the Ozone Layer. UNEP, 2020. URL: https://ozone.unep.org

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    J. De Werra, Escrow Mechanisms in International Technology Agreements, Licensing Journal (2017)

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    Anthony Aust, Modern Treaty Law and Practice, Cambridge University Press (2023)

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    Shabtai Rosenne: The Depositary of International Treaties. American Journal of International Law, 1970. DOI: 10.2307/2198920

  30. ↑ 

    Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. Cambridge University Press, 2023. ISBN 978-1-107-67903-7

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    United Nations: Final Clauses of Multilateral Treaties Handbook. UN Publications, 2003. URL: https://treaties.un.org/doc/source/publications/Final_Clauses_Handbook.pdf

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    Eileen Denza, Diplomatic Law: Commentary on the Vienna Convention on Diplomatic Relations, OUP (2016)

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    Olivier Corten & Pierre Klein (Hrsg.), The Vienna Conventions on the Law of Treaties: A Commentary, OUP (2011)

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    Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. Cambridge University Press, 2023. ISBN 978-1-107-67903-7

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    United Nations: Treaty Handbook. UN Publications, 2020. URL: https://treaties.un.org/doc/source/publications/THB/English.pdf

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    Shabtai Rosenne, The Depositary of International Treaties, AJIL (1970)

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    Shabtai Rosenne, The Depositary of International Treaties, AJIL (1970)

  39. ↑ 

    United Nations: Treaty Handbook. UN Publications, 2020. URL: https://treaties.un.org/doc/source/publications/THB/English.pdf

  40. ↑ 

    Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. Cambridge University Press, 2023. ISBN 978-1-107-67903-7

  41. ↑ 

    Olivier Corten & Pierre Klein (Hrsg.), The Vienna Conventions on the Law of Treaties: A Commentary, OUP (2011)

  42. ↑ 

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    Robert John Araujo & John Lucal, Papal Diplomacy and the Quest for Peace, Oxford University Press (2004)

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    Christian Walter, Der Heilige Stuhl als Völkerrechtssubjekt, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts (2016)

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    Massimo Faggioli, Holy See and International Law, Oxford Research Encyclopedia (2019)

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    Schweizerisches Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA): Depositary Functions of Switzerland. URL: https://www.eda.admin.ch

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    ICRC: Geneva Conventions – Common Articles. URL: https://ihl-databases.icrc.org

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    Schweizerischer Bundesrat: Depositary Notifications. URL: https://www.eda.admin.ch

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    Schweizerisches EDA: Protecting Power Mandates of Switzerland. URL: https://www.eda.admin.ch

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    Anthony Aust, The Theory and Practice of Informal International Instruments, ICLQ (1986)

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  70. ↑ 

    Fatsah Ouguergouz et al., 1969 Vienna Convention: Article 77 – Functions of Depositaries, OUP (2011)


Literatur

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  • Heribert Franz Köck: Die völkerrechtliche Stellung des Heiligen Stuhls. Dargestellt an seinen Beziehungen zu Staaten und internationalen Organisationen. Duncker & Humblot, Berlin 1975, ISBN 978-3-428-03355-3 – Untersuchung der souveränen, nicht-staatlichen Rechtspersönlichkeit des Heiligen Stuhls im Vertragswesen.

  • Jill Barrett, Robert Beckman: Handbook on Good Treaty Practice. Cambridge University Press, Cambridge 2020, ISBN 978-1-107-53068-3 – Praxisleitfaden zur Organisation der Vertragsarbeit in Regierungen und internationalen Organisationen mit Fokus auf professionelle Archivierung und Notifikation.

  • Mark E. Villiger: Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties. Martinus Nijhoff, Leiden 2009, ISBN 978-90-04-16804-6 – Artikel-für-Artikel-Kommentar mit Fokus auf die Entstehungsgeschichte und die Praxis der Vereinten Nationen.

  • Duncan B. Hollis (Hrsg.): The Oxford Guide to Treaties. Oxford University Press, Oxford 2012, ISBN 978-0-19-960181-3 – Systematische Darstellung völkerrechtlicher Vertragsketten (Treaty Chains) und der Funktionen von Depositaren in multilateralen Systemen.

  • Jan Klabbers: The Concept of Treaty in International Law. Kluwer Law International, Den Haag 1996, ISBN 978-90-411-0244-7 – Grundlegende Analyse zur Rechtsnatur internationaler Übereinkünfte und deren Registrierung.

  • Oliver Dörr, Kirsten Schmalenbach (Hrsg.): Vienna Convention on the Law of Treaties. A Commentary. 2. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg 2018, ISBN 978-3-662-55159-2. DOI: 10.1007/978-3-662-55160-8 – Maßgeblicher wissenschaftlicher Kommentar zu den Art. 76–80 WÜRV; analysiert die Unparteilichkeit des Depositars und Rechtsfolgen administrativer Fehler.

  • Shabtai Rosenne: The Depositary of International Treaties. In: American Journal of International Law. Band 61, Nr. 4, 1967, S. 923–945. DOI: 10.2307/2198920 – Klassischer Fachartikel zur Entwicklung der Depositarrolle von einer administrativen zu einer völkerrechtlich anerkannten Institution.

  • Fatsah Ouguergouz et al.: Article 77: Functions of Depositaries. In: Olivier Corten, Pierre Klein (Hrsg.): The Vienna Conventions on the Law of Treaties. Oxford University Press, 2011. DOI: 10.1093/law/9780199573530.003.0156 – Eingehende Untersuchung der notariellen Funktionen gemäß WÜRV.

  • Hill, Jeremy: The Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary. Oxford University Press, 2022. – Jeremy Hill: The Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary. Oxford University Press, Oxford 2022 – Praxisorientierte Analyse der WÜRV mit Schwerpunkt auf Digitalisierung im Urkundenwesen und Registrierungspflichten nach Art. 80.

  • Corten, Olivier; Klein, Pierre: The Vienna Conventions on the Law of Treaties – A Commentary. Oxford University Press, 2011. – Olivier Corten, Pierre Klein (Hrsg.): The Vienna Conventions on the Law of Treaties. A Commentary. Oxford University Press, Oxford 2011, ISBN 978-0-19-954664-0 – Detaillierte Kommentierung der Depositarartikel unter Einbeziehung der Konvention von 1986 (Verträge mit internationalen Organisationen).

  • United Nations: Treaty Handbook. UN Publications, 2020. – Praktischer Leitfaden des UN‑Sekretariats zur Hinterlegung multilateraler Verträge; maßgebliche Referenz für formelle Abläufe.

  • Aust, Anthony: Modern Treaty Law and Practice. Cambridge University Press, 2023. – Fokussiert auf organisatorische Aspekte der Vertragsarbeit; entwickelt Kriterien für „Best Practice“ in Regierungen und internationalen Organisationen.

  • UN Depositary Practice Reports – Dokumentieren die Rolle schweizerischer Botschaften als Verwahrstellen in Fällen fehlender diplomatischer Anerkennung.

  • UNEP Depositary Notes – Analysieren die Hinterlegung technischer Anhänge und die Zusammenarbeit mit spezialisierten Notariaten in Umweltabkommen.

  • Commentary on the 1949 Geneva Conventions (IKRK, 2020/2025) – Bietet tiefe Einblicke in die operative Rolle des Depositars bei der Umsetzung des Schutzes von Kriegsopfern.


Präzedenzfälle: IGH‑Entscheidungen zur Vertragspraxis

  • Vorbehalte zu multilateralen Übereinkommen (IGH-Gutachten 1951)|Advisory Opinion (IGH, 1951) – Grundsatzgutachten des Internationalen Gerichtshofs, in dem die primär administrative Rolle des Depositars beim Umgang mit Vorbehalten klargestellt wurde; insbesondere betonte der IGH, dass der Depositar keine inhaltliche Prüfungskompetenz besitzt, sondern Vorbehalte und Erklärungen grundsätzlich nur entgegennimmt, registriert und weiterleitet. DOI: 10.1093/iclqaj/2.2.183 • Volltext (ICJ): Advisory Opinion 1951

  • Nordsee-Kontinentalschelf-Fälle (1969) – Der IGH stellte fest, dass Staaten durch ihr Verhalten gegenüber Verträgen, denen sie nicht formell beigetreten sind, rechtlich gebunden sein können, wenn sie durch Acquiescence (stillschweigende Zustimmung) eine bestimmte Praxis anerkennen. Der IGH betonte, dass Staaten durch ihr Verhalten gegenüber offiziell beim Depositar hinterlegten Verträgen rechtlich gebunden sein können. DOI: 10.1093/iclqaj/19.4.757 • Volltext (ICJ): North Sea Continental Shelf Cases

  • Recht des Durchgangs (Portugal gegen Indien)|Portugal gegen Indien (IGH, 1957) – Grundsatzurteil des Internationalen Gerichtshofs zum völkerrechtlichen Vertragsrecht; der IGH stellte klar, dass die völkerrechtliche Wirkung von Erklärungen und Vertragsakten bereits mit ihrer ordnungsgemäßen Hinterlegung beim Depositar (hier: dem Generalsekretär der Vereinten Nationen) eintritt, unabhängig davon, wann die Hinterlegung den anderen Vertragsstaaten tatsächlich notifiziert oder weitergeleitet wird. (ICJ): https://www.icj-cij.org/case/32 • DOI (Analyse): 10.1093/iclqaj/6.2.320

  • Tempel von Preah Vihear (1962) – Der IGH wertete die jahrzehntelange Nicht‑Beanstandung einer Grenzkarte durch Thailand als Anerkennung der darin festgelegten Grenze. Ein Depositar, der Kartenmaterial verwahrt und notifiziert, schafft die Grundlage für solche rechtlichen Präklusionen; Schweigen gegenüber der Depositar‑Mitteilung wurde als Anerkennung gewertet. (ICJ): https://www.icj-cij.org/case/45 • DOI (Analyse): 10.1017/S0008197300064530

  • Kasikili/Sedudu Island (Botswana/Namibia)|Kasikili/Sedudu Island (IGH, 1999) – Urteil des Internationalen Gerichtshofs zur Vertragsauslegung unter besonderer Berücksichtigung des nachfolgenden Verhaltens der Vertragsparteien gegenüber dem Depositar; der IGH stellte klar, dass solches Verhalten ein relevantes Auslegungselement sein kann, sofern es übereinstimmend und eindeutig ist. Der Gerichtshof betonte weiter, dass die Auslegung eines Vertrages maßgeblich durch das nachfolgende Verhalten der Parteien beeinflusst wird. Widerspruchslose Hinnahme von Notifikationen oder fortgesetzte Hinterlegung von Dokumenten beim Depositar gelten als authentische Vertragsinterpretation. (ICJ): https://www.icj-cij.org/case/98 • DOI (Analyse): 10.1017/S0020589300063473

  • Gabčíkovo-Nagymaros-Projekt (1997) – Der IGH bestätigte die Kontinuität völkerrechtlicher Verpflichtungen trotz politischer Umbrüche. Der Depositar fungiert hierbei als „Hüter der Kontinuität“, da er Originalurkunden und die gesamte Vertragshistorie über Regimewechsel hinweg sichert. (ICJ): https://www.icj-cij.org/case/92 • DOI (Analyse): 10.1017/S0008197300098363

  • Ägäisches Meer (Kontinentalschelf)|Aegean Sea Continental Shelf (1978) – Der IGH prüfte, ob gemeinsame Kommuniqués als völkerrechtliche Verträge gelten können. Die Rolle des Depositars ist entscheidend: Nimmt er ein Dokument gemäß Art. 80 WÜRV zur Registrierung an, indiziert dies den Vertragswillen der Parteien. (ICJ): https://www.icj-cij.org/case/62 • DOI (Analyse): 10.1017/S0008197300117260



Notare als Hinterlegungstellen völkerrechtlicher Verträge
Notarielle Verwahrung internationaler Verträge


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