NATO-TS ZAbk - Artikel 53, 53a [Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, Fernmeldewesen bei NATO-Liegenschaften], vom 3. August 1959
- Mike Miller
- 8. Juni
- 6 Min. Lesezeit
Volltext: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Link zum Vertrag in English:
Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, Fernmeldewesen
Artikel 53 [Ausschließliche und gemeinsame Nutzung von Liegenschaften]
Art. 53 NATO-TS ZAbk
Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können innerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzungüberlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen. Für die Benutzung solcher Liegenschaften gilt das deutsche Recht, soweit in diesem Abkommen und in anderen internationalen Übereinkünften nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern nicht die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sowie andere interne Angelegenheiten, die keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im allgemeinen haben, betroffen sind. Die zuständigen deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe konsultieren einander und arbeiten zusammen, um auftretende Meinungsverschiedenheiten beizulegen.
Absatz (1) Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften,vorausgesetzt, daß Maßnahmen, welche zu Störungen des Luftverkehrs führen könnten, nur in Koordinierung mit den deutschen Behörden getroffen werden. Artikel 57 Absatz (7) bleibt unberührt.
(2bis) Die Benutzung von Truppenübungsplätzen, Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen durch Truppenteile, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik gebracht werden, ist den zuständigen deutschen Behörden vorher zur Zustimmung anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die deutschen Behörden nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige widersprechen. Für Truppenteile des anzeigenden Staates bis zur Stärke von 200 Mann, die organisch zu einem in der Bundesrepublik stationierten Truppenteil gehören oder zur Verstärkung der in der Bundesrepublik stationierten Truppenteile vorgesehen sind, ist die Anzeige ausreichend. Für die Zwecke dieses Artikels ist die Anzeige gegenüber deutschen Behörden während Planungskonferenzen ausreichend. Zusätzliche Vereinbarungen sind möglich.
(2ter) Einzelheiten der Benutzung von Truppenübungsplätzen, Luft-/Bodenschießplätzen,
Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen sowie des nach Absatz (2bis) vorgesehenen Anzeigeund Zustimmungsverfahrens werden durch Verwaltungsabkommen geregelt, die auf Bundesebene abgeschlossen werden.
Bei der Durchführung der in Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen stellen die Truppe und das zivile Gefolge sicher, daß die deutschen Behörden die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen können.
Zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen (1), (2) und (3) arbeiten diedeutschen Behörden mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges zusammen. Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) bis (7), geregelt.
Im Falle einer gemeinsamen Benutzung von Liegenschaften durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolgeund die Bundeswehr oder zivile deutsche Stellen werden die erforderlichen Regelungen durch Verwaltungsabkommen oder besondere Vereinbarungen getroffen, in denen die Stellung der Bundesrepublik als Aufnahmestaat und die Verteidigungspflichten der Truppe angemessen berücksichtigt werden.
Um einer Truppe und einem zivilen Gefolge die befriedigende Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten zuermöglichen, treffen die deutschen Behörden auf Antrag der Truppe geeignete Maßnahmen, um
Schutzbereiche zu errichten;
in der Umgebung der der Truppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften die Bebauung und Bepflanzung sowie den öffentlichen Verkehr zu überwachen oder zu beschränken.
Art. 53a NATO-TS ZAbk
Soweit deutsches Recht im Zusammenhang mit der Benutzung von Liegenschaften im Sinne desArtikels 53 Anwendung findet und vorschreibt, daß eine besondere Erlaubnis, Zulassung oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung einzuholen ist, stellen die deutschen Behörden in Zusammenarbeit und im Benehmen mit den Behörden einer Truppe die erforderlichen Anträge und betreiben die diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Truppe.
Absatz (1) findet auch Anwendung, wenn die Entscheidung von Dritten angegriffen wird, wennMaßnahmen oder Einrichtungen anzeigepflichtig sind, sowie bei Verfahren, die von Amts wegen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder auf Betreiben Dritter eingeleitet werden. In diesen Fällen wahren die für die Truppe handelnden deutschen Bundesbehörden die Interessen der Truppe. Wird eine nach Absatz (1) beantragte Genehmigung in Übereinstimmung mit deutschem Recht verweigert, nachträglich geändert oder ungültig, so konsultieren die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden einander, um den Bedürfnissen der Truppe in anderer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist.
Die Behörden der Truppe befolgen genau die Bedingungen und Anforderungen einer rechtlich wirksamenEntscheidung, die nach den Absätzen (1) und (2) ergeht. Sie arbeiten eng mit deutschen Behörden zusammen, um sicherzustellen, daß dieser Verpflichtung Genüge geschieht. Eine Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung findet nicht statt.
Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des NATO-Truppenstatuts
Zu Artikel 53 (Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, Fernmeldewesen)
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen steht einer Truppe die wirtschaftliche Nutzung der ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften nicht zu.
(1bis) Maßnahmen, die zur Erfüllung nationaler Ausbildungsnormen einer Truppe erforderlich sind, gehören zu den in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 genannten Maßnahmen.
Die Nutzung durch den Berechtigten wird nur insoweit eingeschränkt, als es zur Erreichung des inArtikel 53 Absatz (1) Satz 1 angegebenen Zwecks erforderlich ist.
Der Ausdruck "Schutzbereich" ist im Sinne des deutschen Rechts zu verstehen. Als "geeignete Maßnahmen" im Sinne von Artikel 53 Absatz (6) gelten nur solche Maßnahmen, die die deutschen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen können.
Falls die der Durchführung von Artikel 53 dienenden deutschen Gesetze sich als unzureichend für diebefriedigende Erfüllung der Verteidigungspflichten einer Truppe erweisen sollten, nehmen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe Erörterungen darüber auf, ob es wünschenswert oder erforderlich ist, eine Änderung dieser Gesetze anzustreben.
(4bis)
Die Behörden einer Truppe gewähren den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung, damit sie ihre Amtspflichten erfüllen können. Die für die Liegenschaften zuständigen deutschen Bundesbehörden sind den Behörden der Truppe auf deren Ersuchen behilflich. In Eilfällen und bei Gefahr im Verzuge ermöglichen die Behörden der Truppe den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Behörden der Truppe entscheiden in jedem Fall, ob sie die deutschen Behörden begleiten.
In allen Fällen des Zutritts werden die Erfordernisse der militärischen Sicherheit berücksichtigt, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen.
Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden gestalten den Zutritt so, daß weder die Wahrnehmung deutscher Belange noch im Gang befindliche oder bereits angesetzte militärische Übungen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
Sollte in den Fällen der Buchstaben (a) bis (c) keine Einigung erzielt werden, so werden auf beiden Seiten die zuständigen höheren Behörden befasst.
Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden nach Artikel 53 , gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 53A , erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete:
Feststellung von Grenzen und Aufstellung von Lageplänen und Katasterunterlagen für Grundstücke;
Erfassung, Inventarisierung und Bewertung von Vermögensgegenständen
öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Feuerschutzes (Brandschutz und Hilfeleistung), des Katastrophenschutzes, des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel bei Schießständen, Munitionslagern, Treibstofflagern und gefährlichen Anlagen;
Gesundheitswesen (nach Maßgabe von Artikel 54 des Zusatzabkommens);
Gewerbeaufsicht;
Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Entwässerung und Abwasserbeseitigung;
Eigentumsbeschränkung, Nachbarrecht, Landesplanung, Denkmal- und Naturschutz, Umweltschutz, einschließlich Erfassung und Bewertung von Flächen, von denen wegen Kontamination des Bodens ein Risiko ausgeht;
Substanzerhaltung von Grundstücken und Gebäuden;
Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, soweit diese sowohl die Truppe als auch die Zivilbevölkerung oder deutsche Stellen versorgen;
Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch die Zivilbevölkerung oder deutsche Behörden für gewerbliche, landwirtschaftliche oder Wohnzwecke;
Forstliche Bewirtschaftung, Jagd und Fischerei;
Ausbeutung von Bodenschätzen;
Verkehrssicherung sowie Unterhaltung und Reinigung von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind;
Betrieb und Unterhaltung von Eisenbahnanschlüssen;
Fernmeldewesen
Bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den für die Liegenschaftsverwaltungzuständigen Bundesbehörden wird wie folgt verfahren:
Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden benennen jeweils für einzelne Liegenschaften oder für Gruppen von Liegenschaften Vertreter. Diese Vertreter arbeiten bei der Verwaltung der Liegenschaften zusammen, um eine befriedigende Berücksichtigung der Belange der Truppe und der deutschen Belange zu gewährleisten. Die Befugnisse deutscher Fachbehörden insbesondere nach Absatz (4bis) bleiben davon unberührt.
Der für die Liegenschaft verantwortliche Kommandant oder die sonst zuständige Behörde der Truppe gewährt in Übereinstimmung mit Absatz (4bis) den deutschen Vertretern jede angemessene Unterstützung.
Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b) gilt folgende Regelung:
Die in Absatz (5) Buchstabe (b) vorgesehene Erfassung und Inventarisierung von Vermögensgegenständen erfolgt in der Regel bei Beginn und am Ende der Überlassung einer Liegenschaft an die Truppe zu deren Benutzung.
Zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitsmaßnahmen bei Schießständen, Munitions- und Treibstofflagern können gemeinsame Ausschüsse eingerichtet werden. Die Einzelheiten werden in Verwaltungsabkommen geregelt.
Soweit auf den in Absatz (5) genannten Gebieten für bestimmte Liegenschaften das Verfahren derZusammenarbeit durch Bestimmungen des Zusatzabkommens oder durch besondere NATO-Regelungen abweichend geregelt ist, sind die erwähnten Bestimmungen und Regelungen maßgebend.
Links:
Basic NATO texts:
A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents.
Deutsche digitale Bibliothek
Bundesgesetzblatt
SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen"
Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen
Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland?
Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt
NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen)
Wikipedia
NATO Truppenstatut
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
völkerrechtlicher Vertrag
NATO-Truppen-Schutzgesetz
Status of Forces Agreement
Aufenthaltsvertrag
Alliiertes Vorbehaltsrecht
