NATO - Truppenstatut - Unterzeichnungsprotokoll zum NTS-ZA vom 03.08.1959 i.d.F. vom 16.05.1994 - völkerrechtlicher Vertrag
- Mike Miller
- vor 6 Tagen
- 33 Min. Lesezeit
Volltext:
Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 03.08.1959 (BGBl. 1961 II 1313) in der durch das Abkommen vom 21.10.1971 (BGBl. 1973 II 1022), die Vereinbarung vom 18.05.1982 (BGBl. 1982 II 530), das Abkommen vom 18.03.1993 (BGBl. 1994 II 2594) und das Abkommen vom 16.05.1994 (BGBl. 1994 II 3710) geänderten Fassung
Zu Artikel 1:
Tritt das Zusatzabkommen vor Ablauf der Übergangszeit in Kraft, die in Artikel 1 Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der "' Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehen ist, so sind bis zu ihrem Ablauf die Bestimmungen des Zusatzabkommens im Saarland insoweit nicht anwendbar, als sie sich auf Sachgebiete beziehen, die gemäß Kapitel 2 des Vertrages der deutschen Zuständigkeit nicht unterliegen.
Zu Artikel 2:
Die Behörden der Truppen schränken den Zuzug von nahen Verwandten im Sinne des Artikels 2 Absatz (2) Buchstabe (a) in das Bundesgebiet nach Möglichkeit ein.
Zu Artikel 4:
Bei Anwendung des Artikels 4 verhandeln die deutschen Behörden ausschließlich mit den Behörden des Entsendestaates, von dem die betreffenden Rechte wahrgenommen und Pflichten erfüllt werden.
Zu Artikel 5:
Artikel 5 Absatz (1) Buchstabe (a) gilt nicht für die Einreise in das Bundesgebiet und für die Ausreise aus ihm.)
Zu Artikel 7:
Zeiten die jemand als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet verbracht hat, bleiben bei der Anwendung der deutschen Vorschriften über die Wehrpflicht unberücksichtigt.
Zu Artikel 8:
Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen.
Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden Erläuterungen:
(a) Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe
„Reichsgebiet“ durch „Bundesgebiet“
„Reich“ durch „Bund“;
„Reichsgrenze“ durch „Bundesgrenze“;
„Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach Landesrecht zuständigen Stadt- Kreisverwaltungen, soweit letztere die Aufgaben der „Kreispolizeiverwaltungen" übernommen haben;
„Reichsmark " durch „Deutsche Mark";
„Reichsminister des Innern" durch „Bundesminister des Innern".
(b) Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe
(a): Das Wort „Volksgemeinschaft" ist durch den nachstehenden Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 aufgehoben:
"Keine deutsche Gesetzesverfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, dass
irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen, Vorteile genießen würde; oder
irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden würde."
(c) Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (c):
Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Entmannung (§ 42 a Ziffer 5 und § 42 k des Strafgesetzbuchs) sind durch Artike1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 aufgehoben worden. Darüber hinaus ist die Entmannung nach dem folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz (2) Satz 1 des Grundgesetzes unzulässig: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."
(d) Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (g):
Das Wort „Rassezugehörigkeit“ ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artike13 Absatz (3) des Grundgesetzes aufgehoben, der folgenden Wortlaut hat:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
(e) Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (h):
Das Wort „Zigeuner“ ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artike13 Absatz (3) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (d)] aufgehoben.
(f) Zu § 7 Absatz (1) Buchstabe (c):
Nach Artikel 16 Absatz (2) Satz 2 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dieses Recht bleibt durch § 7 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung unberührt. Das gleiche gilt für ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil II, Seite 559).
(g) Zu § 7 Absätze (4) und (5) Satz 2:
Die Verwahrung sowohl von Inländern als auch von Ausländern kann nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschrift des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes erfolgen:
,,(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. „ (h) Zu § 7 Absatz (5):
Es gilt das gleiche wie unter den Buchstaben (f) und {g).
Zu § 9 Absätze (2) und (4):
Die Verhängung der Abschiebungshaft ist ebenfalls nur unter Beachtung des Artikel 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes zulässig [siehe Buchstabe (g)].
Zu § 11 Absatze (1) letzter Satz, (2) letzter Satz, (5) und (6):
Die vorstehenden Bestimmungen sind durch den nachstehenden Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes aufgehoben worden beziehungsweise nicht mehr anzuwenden:
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Gleiche Vorschriften enthalten die Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder (zum Beispiel für die Länder der früheren britischen Besatzungszone die Verordnung Nr. 165 der Britischen Militärregierung betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Verordnungsblatt für die britische Zone 1948 Seite 263).
Zu § 11 Absatz (4):
§ 11 Absatz (4) hat eine Einschränkung insoweit erfahren, als nach Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (j)] gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung selbständig das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.
(l) Zu § 14:
§ 14 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
(m) Zu § 15 Absatz (1):
Zu beachten ist Artikel 116 Absatz (1) des Grundgesetzes, der folgendes bestimmt:„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
(n) Zu § 17 Absatz (2):
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften ist gemäß Artikel 129 Absatz (3) des Grundgesetzes erloschen.
(3) Die Vorschriften des deutschen Rechts über Ausweisungen, insbesondere § 5 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung, finden nur insoweit Anwendung, als die dort genannten Ausweisungsgründe nicht mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens unvereinbar sind.
Zu Artikel 12:
Der Ausdruck „deutsches Notwehrrecht" in Artikel 12 Absatz (2) soll im Sinne der folgenden deutschen Auslegung des § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs verstanden werden:
§ 53 des deutschen Strafgesetzbuchs lautet:
"Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist.“
Für die Auslegung des § 53 haben sich in der Rechtsanwendung seit langem feststehende Grundsätze entwickelt, die im wesentlichen etwa wie folgt wiedergegeben werden können: (i) Unter einem Angriff ist jede auf die Verletzung fremder Rechtsgüter gerichtete Tätigkeit zu verstehen.
Es ist unerheblich, gegen welches Rechtsgut sich der Angriff richtet; es kommen als Angriffsobjekte nicht nur Leib oder Leben in Betracht, sondern alle rechtlich geschützten Interessen; Beispiele bieten etwa Angriffe auf die Freiheit, Sittlichkeit, Ehre, auf das Eigentum, auf den Besitz, auf das Jagdrecht.
Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht dem des Verteidigenden zu gehören; es kann auch einem Dritten zustehen; im letzteren Falle spricht man von Nothilfe.
Rechtswidrig ist jeder Angriff, zu dessen Duldung der Angegriffene nicht verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, dass Notwehr nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden zulässig ist, sondern auch gegen einen Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden.
Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht oder gerade stattfindet oder noch fortdauert; der zukünftige oder bereits beendete Angriff ist nicht gegenwärtig. Maßgebend dafür, ob ein Angriff gegenwärtig ist, ist die objektive Sachlage, nicht die Auffassung des Handelnden. (vi) Fortgesetzt und damit gegenwärtig ist der Angriff so lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Flieht zum Beispiel der Dieb mit der gestohlenen Sache oder der Wilderer mit dem Wild, so ist Notwehr in unmittelbarer Verfolgung zulässig, solange ein Zustand gesicherten Gewahrsams für den Täter noch nicht eingetreten ist.
Die Notwehrhandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt sich das Maß zulässiger Abwehr nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr die dem Angegriffenen zu Gebote stehen.
Nicht erforderlich ist eine Verletzung eines Rechtsguts des Angreifers wenn der Bedrohte ohne Preisgabe eigener Interessen dem Angriff ausweichen kann.
Eine Abwägung zwischen dem zu schützenden Gut des Berechtigten und dem zu opfernden Gut des Angreifers, eine sogenannte Proportionalität, ist in der Regel nicht erforderlich. Aber auch hier ergeben sich Grenzen. Bei der Gefahr des Verlustes eines geringwertigen Gegenstandes ist die Tötung des Diebes nicht als erforderliche (gebotene) Verteidigung zu bezeichnen (strittig).
Es genügt, dass die Notwehrhandlung erforderlich ist, um den Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden; der Dritte kann jede Person sein. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs handelt.
Eine zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs erforderliche Verteidigung liegt nur insoweit vor, als die Abwehr sich gegen den Angreifer richtet. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter werden durch Notwehr als solche nicht gedeckt; derartige Angriffe können unter Umständen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes straflos sein.
Zu Artikel 18A.
In Fällen nach Artikel18A Absatz (1) gewähren die deutschen Behörden Unterstützung, falls deutsches Gesetzesrecht oder vertragliche Verpflichtungen, die die Bundesrepublik übernommen hat, dies erfordern.
Unter außergewöhnlichen Umständen, wie im Falle eines unmittelbar drohenden bewaffneten Konflikts, können die Behörden eines Entsendestaates und die zuständigen deutschen Behörden Vereinbarungen schließen, die diesen Umständen gerecht werden. ) Zu Artikel 19
Das Ersuchen um den in Artikel 19 Absatz (1) vorgesehenen Verzicht auf das Vorrecht der Bundesrepublik zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von denjenigen Entsendestaaten, die bereits entschlossen sind, von dem Verzicht Gebrauch zu machen, mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens gestellt. Die Bundesrepublik gewährt diesen Entsendestaaten den Verzicht mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens. Entschließt sich ein Entsendestaat nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens, von dem Verzicht Gebraucht zu machen, so ersucht er um diesen Verzicht erst, nachdem mit der Bundesregierung über die erforderlichen Übergangsregelungen Einigung erzielt worden ist.
(a) Belange der deutschen Rechtspflege im Sinne von Artikel 19 Absatz (3) können die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit insbesondere bei folgenden Straftaten erfordern: (i) Straftaten, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszuge gehören oder deren Verfolgung der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernehmen kann;
Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, Raub, Vergewaltigung, soweit sich diese Straftaten nicht gegen ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen richten;
Versuch solcher Straftaten oder Teilnahme an ihnen.
(b) Die beteiligten Behörden arbeiten hinsichtlich der unter Buchstabe (a) genannten Straftaten von Beginn der ersten Ermittlungen an besonders eng zusammen, um die in Artikel VII Absatz ( 6) des NATO- Truppenstatuts vorgesehene gegenseitige Unterstützung zu gewähren.
Zu Artikel 22
Das Recht der Entsendestaaten, den Festgenommenen entweder in einer eigenen Haftanstalt oder bei ihrer Truppe in Gewahrsam zu halten, bleibt erhalten. Um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz (3) Satz 2 reibungslos zu gestalten, bringen die Behörden der Entsendestaaten den Festgenommenen möglichst in der Nähe des Sitzes der mit dem Verfahren befassten deutschen Behörden unter, ohne dass jedoch eine Verpflichtung besteht, den Festgenommenen außerhalb des eigentlichen Gebietes ihrer Truppe unterzubringen.
Zu Artikel 26
Absatz (1) Buchstabe (b). Der Ausdruck "militärische Erfordernisse“ kann auch auf die Fälle angewendet werden, in denen die Straftat von einer Person begangen worden ist, die sich zu Übungs- oder Manöverzwecken vorübergehend im Bundesgebiet aufhielt.)
Zu Artikel 31
Als Abkommen im Sinne von Artikel 31 gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Französischen Republik bis zum Inkrafttreten des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 die Artikel 17 bis 24 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905.
Hinsichtlich der Haftung für Amtspflichtverletzungen gilt zwischen der Bundesrepublik und der Französischen Republik sowie zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich Belgien folgendes:
Die Haftung des Staates (Bund oder Land) oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für einen Schaden, der einem Mitglied der belgischen oder der französischen Truppe, ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörigen durch eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des deutschen öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik zugefügt wird, richtet sich nach den für Inländer geltenden Vorschriften.
Zu Artikel 41
Artikel 41 wird auf Ansprüche wegen Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet.
(a) (i) Bei Schäden an öffentlichen Wegen sowie Schäden, die durch Manöver oder andere Übungen an der Bundesrepublik gehörenden Sachen (mit Ausnahme von Sachen, die der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost gehören) verursacht worden sind und für die eine Entschädigung nach Artikel 41 zu zahlen wäre, hat eine Truppe die Möglichkeit, anstatt eine Entschädigung zu zahlen, diese Schäden selbst zu beseitigen.
(ii) Will eine Truppe Schäden an öffentlichen Wegen selbst beseitigen, so setzt sie sich mit der zuständigen deutschen Behörde ins Benehmen und sieht von einer Beseitigung der Schäden ab, wenn diese Behörde aus triftigen bautechnischen oder verkehrspolizeilichen Gründen widerspricht. Bei diesen und den anderen unter Ziffer (i) genannten Schäden bedarf es der Herstellung des Benehmens mit der deutschen Behörde im Einzelfall nicht, wenn wegen der Frage der Beseitigung solcher Schäden durch die Truppe vorher allgemein eine Verständigung mit ihr erzielt worden ist.
Es bleibt einer Truppe unbenommen, in anderen als den unter Buchstabe (a) genannten Fällen Schäden nach Vereinbarung mit dem Geschädigten selbst zu beseitigen.
In den Fällen der Buchstaben (a) und (b) bleibt es dem Geschädigten unbenommen, ihm gegebenenfalls zustehende Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wenn nach seiner Auffassung Schäden nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt worden sind.
Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Artikel VIII des NATO- Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 ist es erforderlich, eine angemessene Antragsfrist vorzusehen, um eine schnelle Abwicklung der Entschädigungsverfahren zu gewährleisten. Die Bundesrepublik trifft zur Erreichung dieses Zweckes geeignete gesetzliche Maßnahmen.
Der in Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) erklärte Verzicht der Bundesrepublik bezieht sich nicht auf Schäden, die infolge einer Nichterfüllung der übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht entstehen. Soweit nicht in den Überlassungsvereinbarungen Bestimmungen über die Abgeltung solcher Schäden enthalten sind, wird das Verfahren darüber durch Verwaltungsabkommen geregelt.
Soweit Sachen im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalanteile sich in der Hand des Bundes befinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge unentgeltlich zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, stellt die Bundesrepublik den Entsendestaat von der Haftung für Schäden an diesen Sachen in dem Umfangfrei, in dem sie auf den Ersatz von Schäden an ihr gehörenden Sachen gemäß Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) verzichtet.
(a) Entstehen in den Fällen des Artikels 41 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 3 und Absatz (5) Satz 2 zwischen den zuständigen deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, so treten die beiderseitigen Behörden in Verhandlungen ein.
(b) Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren zwischen den beiden Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, so entscheidet der in Artikel VIII Absatz (2) Buchstabe (a) des NA TO-Truppenstatuts vorgesehene Schiedsrichter.
Gehören Sachen, die einer Truppe zur Benutzung überlassen worden sind, einem Land
[Artikel 41 Absatz (4)], so stellen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe gemeinsam den Zustand dieser Sachen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens fest. Eine gleiche Feststellung erfolgt zum Zeitpunkt der Freigabe der betreffenden Sachen. Etwaige Schäden oder Verluste werden unter Zugrundelegung des Zustandes der Sachen zu den genannten Zeitpunkten abgegolten.
American Red Cross und University Of Maryland gelten nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz (7) und sind in Bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
In den in Artikel 41 Absatz (13) erwähnten Verwaltungsabkommen können auch Regelungen getroffen werden, die Abweichungen von den Verfahrensbestimmungen des Artikels VIII des NA TO- Truppenstatuts enthalten.
Zu Artikel 46
Deutsche Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsregelungen ziviler und militärischer Art sowie die in dem AFCENT ILOW FLYING HANDBOOK oder einer entsprechenden Nachfolgepublikation veröffentlichten einschlägigen Verfahren und innerstaatlichen Vorschriften. Neben den Bestimmungen des Artikels 46 gelten Vereinbarungen - nebst etwaigen zukünftigen Änderungen - über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen in deutschem Luftraum, die die Bundesrepublik und ein oder mehrere Entsendestaaten geschlossen haben oder schließen werden, so lange fort, bis sie ersetzt oder gekündigt werden.
Zu den in Artikel 46 Absatz (2) genannten zuständigen Organisationen gehören auch die AFCENT LOW FLYING WORKING GROUP oder eine entsprechende Nachfolgeorganisation.) Zu Artikel 47
In die nach Artikel 47 Absatz (5) Buchstabe (g) vorgesehenen Verwaltungsabkommen ist folgendes aufzunehmen:
„Um den deutschen Behörden die Befolgung der deutschen Haushaltsvorschriften zu ermöglichen, wird in dem Schriftstück, das die Zustimmung im Sinne von Artikel 47 Absatz (5) Buchstabe (c) des Zusatzabkommens enthält, gleichzeitig eine Bestätigung abgegeben, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitstehen.“
Zu Artikel 48
(1) (a) Sollen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 48 Absatz (1) Buchstabe (c) Satz 3 Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, so schließen die deutschen Behörden Vereinbarun- gen über die Höhe des zu gewährenden Entgelts im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, soweit nicht diese Entgelte nach Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe
von der Bundesrepublik zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn eine Liegenschaft auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes in Anspruch genommen wird, für die Einigung über die Höhe einer Besitzeinweisungsentschädigung oder eines sonstigen Entgeltes. Artikel 63 bleibt unberührt.
Das in Buchstabe (a) vorgesehene Verfahren wird entsprechend angewandt, wenn im Rahmen des Schutzbereich- oder des Luftverkehrsgesetzes zugunsten einer Truppe Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen oder Vereinbarungen über die Höhe von Schutzbereichentschädigungen getroffen werden.
In Bezug auf Artikel 48 Absatz 1(2) und unbeschadet der Regelung in Absatz (5) Buchstaben (a) und (b) des genannten Artikels treten die Behörden eines Entsendestaats in besonderen Fällen auf Verlangen der Bundesregierung in Verhandlungen über die Rückgabe oder den Austausch solcher Liegenschaften ein, die sich bereits am 5. Mai 1955, 12 Uhr, im Besitz einer Truppe oder eines zivilen Gefolges befanden, um wesentlichen deutschen zivilen Belangen, insbesondere den Erfordernissen der Raumordnung, des Städtebaues, des Naturschutzes sowie der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen, Rechnung zu tragen. Die Behörden des Entsendestaats berücksichtigen hierbei die Anliegen der Bundesregierung wohlwollend.
In Bezug auf Artikel 48 Absatz (2) und Absatz (5) Buchstabe (c) gilt folgendes: Um Schwierigkeiten in den Fällen zu vermeiden, in denen bei Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen worden sind, das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten endet, und um der Bundesrepublik die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 48 Absatz (2) Satz 1 zu erleichtern, halten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe laufend enge Fühlung. Die Behörden der Truppe unterrichten die deutschen Behörden so früh wie möglich, falls in einem solchen Falle der Liegenschaftsbedarf über den Zeitpunkt hinaus fortbesteht, zu welchem das Rechtsverhältnis endet. Um den Behörden der Truppe zu ermöglichen, eine solche Erklärung abzugeben, setzen die deutschen Behörden, soweit erforderlich, sie so früh wie möglich davon in Kenntnis, dass und wann das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten endet; dies gilt insbesondere dann, wenn das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen als dem Ablauf eines Miet- oder Pachtvertrages endet.
Unter den in Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 1 erwähnten Einzelheiten der Benutzung einer Liegenschaft sind insbesondere zu verstehen die Überlassungsdauer, die Art der Verwendung, die Sorge für Instandsetzung, Instandhaltung und Verkehrssicherung sowie etwa erforderliche finanzielle Regelungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens.
(a) In den nach Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (b) erforderlichen Überlassungsvereinbarungen erstrecken sich die Angaben über die Ausstattung der rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehenden Liegenschaften (mit Ausnahme der Liegenschaften der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost) nur auf die Gegenstände, deren Verbringung nach Artikel 50 der Zustimmung der deutschen Behörden oder der vorherigen Mitteilung an diese bedarf Auf Verlangen der Behörden der betreffenden Truppe wird der Zustand der Liegenschaft durch allgemeine Feststellungen wie „gut“, „mittelmäßig“ oder „schlecht“ umschrieben.
(b) Weitere Verfahrens- und technische Einzelheiten werden, soweit erforderlich, durch Verwaltungsabkommen geregelt.
Die nach Artikel 48 Absatz (4) bestehende Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung umfasst nicht den Wiederaufbau eines durch höhere Gewalt ganz oder überwiegend zerstörten Gebäudes.
Die Verhandlungen, die bei Anwendung von Artikel 48 Absatz (5) Buchstabe (a) zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden darüber stattfinden, ob eine von der Bundesrepublik angebotene Ersatzliegenschaft den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, erstrecken sich, soweit erforderlich, auf die in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Fragen.
Zu Artikel 50
Artikel 50 bedeutet nicht, dass die Verbringung von Zubehörstücken und Einrichtungsgegenständen, welche nicht im Eigentum des Bundes stehen, von einer Liegenschaft in eine andere ohne die Zustimmung des Eigentümers zulässig ist.
Stehen Bauunterlagen nicht mehr zur Verfügung, so wird nach entsprechenden Maßstäben, die auf Fälle von Bauwerken der gleichen Art angewendet würden, von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden gemeinsam festgelegt, welche Gegenstände unter Artikel 50 Buchstabe (a) fallen.
Zu Artikel 51
Ist die Rückverbringung eines Gegenstandes in das Bundesgebiet unwirtschaftlich, etwa weil die Transportkosten seinen Wert überschreiten, so geben die deutschen Behörden ihre Zustimmung zu seiner Veräußerung im Ausland.
Die Verbringung von beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben-, oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, aus dem Bundesgebiet nach Berlin (West) zum Zwecke der Benutzung oder Verwendung durch die dort stationierten Streitkräfte des Entsendestaates wird nicht als Entfernung aus dem Bundesgebiet im Sinne von Artikel 51 angesehen. Auf nach Berlin (West) verbrachte bewegliche Sachen werden die Absätze (1) und (2) des genannten Artikels angewendet. Im Falle ihrer weiteren Verbringung an einen anderen Ort, mit Ausnahme ihrer Rückverbringung in das Bundesgebiet, werden die Absätze (3) und (4) des genannten Artikels angewendet.
Artikel 51 gilt ungeachtet der Sonderstellung des Saarlandes auf zoll-, steuer- und devisenrechtlichem Gebiet, die während der in Artikel 1 Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1965 vorgesehenen Übergangszeit besteht, auch für die im Saarland befindlichen beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, sowie für ihre Entfernung aus dem Saarland nach Orten außerhalb der Bundesrepublik. Sollen solche Sachen aus dem übrigen Bundesgebiet in das Saarland verbracht werden, so gilt der genannte Artikel bis zum Ablauf der in diesem Absatz erwähnten Übergangszeit entsprechend.
Der in Artikel 51 Absatz (3) verwendete Ausdruck „zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO erforderlich“ bedeutet nicht, dass eine besondere NATOWeisung erforderlich ist.
Nach Artikel 57 Absatz (2) über Eisenbahnwagen abgeschlossene Einstellungsverträge bleiben aufrechterhalten, auch wenn solche Wagen nach Artikel 51 Absatz (3) aus dem Bundesgebiet entfernt werden, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird.
Die in Artikel 51 Absatz (4) erwähnten Vereinbarungen werden im Geiste der in Artikel 3 des Nordatlantikvertrages vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung geschlossen. Zu Artikel 52 Bei der Erzielung des Einvernehmens über den Restwert gehen die deutschen Behörden von dem militärischen oder wirtschaftlichen Nutzen, den die zurückgelassenen Investitionen, Ausrüstungsgegenstände oder Vorräte für sie selbst haben, oder gegebenenfalls von dem Reinerlös des Verkaufs aus. Zu Artikel 53
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen steht einer Truppe die wirtschaftliche Nutzung der ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften nicht zu.
(1bis) Maßnahmen, die zur Erfüllung nationaler Ausbildungsnormen einer Truppe erforderlich sind, gehören zu den in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 genannten Maßnahmen.
Die Nutzung durch den Berechtigten wird nur insoweit eingeschränkt, als es zur Erreichung des in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 angegebenen Zwecks erforderlich ist.
Der Ausdruck „Schutzbereich" ist im Sinne des deutschen Rechts zu verstehen. Als „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 53 Absatz (6) gelten nur solche Maßnahmen, die die deutschen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen können.
Falls die der Durchführung von Artikel 53 dienenden deutschen Gesetze sich als unzureichend für die befriedigende Erfüllung der Verteidigungspflichten einer Truppe erweisen sollten, nehmen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe Erörterungen darüber auf, ob es wünschenswert oder erforderlich ist, eine Änderung dieser Gesetze anzustreben.
(4bis)
(a) Die Behörden einer Truppe gewähren den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung, damit sie ihre Amtspflichten erfüllen können. Die für die Liegenschaften zuständigen deutschen Bundesbehörden sind den Behörden der Truppe auf deren Ersuchen behilflich. In Eilfällen und bei Gefahr im Verzuge ermöglichen die Behörden der Truppe den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Behörden der Truppe entscheiden in jedem Fall, ob sie die deutschen Behörden begleiten.
(b ) In allen Fällen des Zutritts werden die Erfordernisse der militärischen Sicherheit berücksichtigt, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen.
Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden gestalten den Zutritt so, dass weder die Wahrnehmung deutscher Belange noch im Gang befindliche oder bereits angesetzte militärische Übungen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
Sollte in den Fällen der Buchstaben (a) bis (c) keine Einigung erzielt werden, so werden auf beiden Seiten die zuständigen höheren Behörden befasst.
(5) Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden nach Artikel 53, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel53A, erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete:
Feststellung von Grenzen und Aufstellung von Lageplänen und Katasterunterlagen für Grundstücke;
Erfassung, Inventarisierung und Bewertung von Vermögensgegenständen;
öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Feuerschutzes (Brandschutz und Hilfeleistung), des Katastrophenschutzes; des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel bei Schießständen, Munitionslagern, Treibstofflagern und gefährlichen Anlagen,
Gesundheitswesen (nach .Maßgabe von Artikel 54 des Zusatzabkommens);
Gewerbeaufsicht;
Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Entwässerung und Abwasserbeseitigung;
Eigentumsbeschränkung, Nachbarrecht, Landesplanung, Denkmal- und Naturschutz, Umweltschutz, einschließlich Erfassung und Bewertung von Flächen, von denen wegen Kontamination des Bodens ein Risiko ausgeht;
Substanzerhaltung von Grundstücken und Gebäuden;
Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, soweit diese sowohl die Truppe als auch die Zivilbevölkerung oder deutsche Stellen versorgen;
Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch die Zivilbevölkerung oder deutsche Behörden für gewerbliche, landwirtschaftliche oder Wohnzwecke;
Forstliche Bewirtschaftung, Jagd und Fischerei;
Ausbeutung von Bodenschätzen;
Verkehrssicherung sowie Unterhaltung und Reinigung von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind ;
Betrieb und Unterhaltung von Eisenbahnanschlüssen; (p) Fernmeldewesen.
(6) Bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Bundesbehörden wird wie folgt verfahren:
Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden benennen jeweils für einzelne Liegenschaften oder für Gruppen von Liegenschaften Vertreter. Diese Vertreter arbeiten bei der Verwaltung der Liegenschaften zusammen, um eine befriedigende Berücksichtigung der Belange der Truppe und der deutschen Belange zu gewährleisten. Die Befugnisse deutscher Fachbehörden insbesondere nach Absatz (4bis) bleiben davon unberührt.
Der für die Liegenschaft verantwortliche Kommandant oder die sonst zuständige Behörde der Truppe gewährt in Übereinstimmung mit Absatz (4bis) den deutschen Vertretern jede angemessene Unterstützung.
Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b) gilt folgende Regelung:
Die in Absatz (5) Buchstabe (b) vorgesehene Erfassung und Inventarisierung von Vermögensgegenständen erfolgt in der Regel bei Beginn und am Ende der Überlassung einer Liegenschaft an die Truppe zu deren Benutzung.
Zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitsmaßnahmen bei Schießständen, Munitions- und Treibstofflagern können gemeinsame Ausschüsse eingerichtet werden. Die Einzelheiten werden in Verwaltungsabkommen geregelt.
(7) Soweit auf den in Absatz (5) genannten Gebieten für bestimmte Liegenschaften das Verfahren der Zusammenarbeit durch Bestimmungen des Zusatzabkommens oder durch besondere NATO-Regelungen abweichend geregelt ist, sind die erwähnten Bestimmungen und Regelungen maßgebend.
Zu Artikel 54 Absatz (1)
Falls es einer Truppe oder einem zivilen Gefolge aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich ist, eine deutsche Gesundheitsvorschrift im Einzelnen zu befolgen, schließen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe unverzüglich Vereinbarungen über andere Maßnahmen, durch welche der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht wird.
Zu Artikel 56 Absatz (1)
(1) Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durch die Truppe und das zivile Gefolge gelten
Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit;
der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und
Artikel 53A insbesondere für behördliche Entscheidungen.
Soweit vom Bundesminister der Verteidigung bestimmte Stellen die Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter im Bereich der Bundeswehr wahrnehmen, sind diese Stellen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges nach diesem Abschnitt, Absatz (1) auch für die zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge zuständig.
Für Anlagen der Bundeswehr vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten gelten auch für Anlagen einer Truppe und eines zivilen Gefolges.
Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens errichtet worden sind, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn die Anlagen wesentlich geändert werden oder ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, insbesondere der zivilen Arbeitskräfte, zu befürchten sind.
Zu Absatz (3)
Unfallverhütungsvorschriften des deutschen Rechts sind nur zu berücksichtigen, solange eine Truppe und ein ziviles Gefolge keine entsprechenden Unfallverhütungsanweisungen erteilt hat. Beim Erlass von Unfallverhütungsanweisungen und bei sonstigen Fragen der Unfallverhütung lässt sich die Truppe und das zivile Gefolge durch die zuständigen deutschen Stellen beraten. Stellen diese Behörden fest, dass Unfallverhütungsanweisungen als nicht ausreichend erscheinen, so finden Konsultationen entsprechend Artikel 53 Absatz (1) Satz 3 statt.
Zu Absatz (5)
Die Zuständigkeit der deutschen Behörden für die Regelung des Entlohnungsverfahrens steht dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen und den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nicht entgegen, wonach die Berechnung und Zahlung der Vergütung der zivilen Arbeitskräfte durch andere Stellen als deutsche Behörden erfolgt.
Zu Absatz (9)1
Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundsgesetzblatt 1974 Teil I S. 693) mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten 1 Siehe dazu die Entscheidung des BVerfG v. 8. 10. 1996, BGBl. 1997 I S. 154. und der Zivildienstleistenden -BG - vom 16. Januar 1991, Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im Folgenden als das „Gesetz“ bezeichnet - sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Werden Entscheidungen oberhalb der Ebene der obersten Dienstbehörde getroffen, so sorgt die Truppe dafür, dass die Betriebsvertretung ohne Verzögerung unterrichtet wird.
Für Dienstreisen der Mitglieder der Betriebsvertretungen werden Reisekosten nach den tariflichen Bestimmungen für Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe, mindestens nach der zweithöchsten Stufe gezahlt.
Der Dienststellenleiter kann sich bei Besprechungen mit der Betriebsvertretung durch eine Person vertreten lassen, die in der Leitung der Dienststelle verantwortlich tätig und zur Verhandlung mit der Betriebsvertretung in dem gleichen Umfange wie der Dienststellenleiter bevollmächtigt ist.
Von der Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Wählbarkeit zu einer Betriebsvertretung, die die Dauer der Zugehörigkeit zu Dienststellen betreffen, kann Abstand genommen werden, soweit zwischen der Mehrheit der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber hierüber eine Verständigung herbeigeführt wird.
Der Dienststellenleiter ist nicht verpflichtet, Mitgliedern der Betriebsvertretung, dem Ausschuss nach § 93 des Gesetzes und der Einigungsstelle Unterlagen vorzulegen, soweit diese aus Gründen der Sicherheit Verschlusssachen darstellen; das gleiche gilt für Auskünfte daraus. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Betriebsvertretung, soweit erforderlich, Zugang zu Sicherheitsbereichen haben. Soweit die Vorschriften der obersten Dienstbehörde der Truppe über die militärische Sicherheit einem solchen Zugang entgegenstehen oder ihn einschränken, erfolgt der Zugang unter den gleichen Bedingungen, unter denen auch zivilen Arbeitskräften der Zugang erlaubt ist.
(a) (i) Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht kann, soweit im Einzelfall besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen, in seinem Um- fang beschränkt werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Gründe für die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts schriftlich darzulegen und den Umfang der Beschränkung zu bezeichnen. Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde den Nachweis durch eine förmliche Erklärung bewirken, die durch den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zu bestätigen ist.
In Fällen, in denen die Liegenschaften an die Bundesregierung zurückgegeben werden, verhindert die Anwendung des Mitbestimmungsrechts nicht die Rückgabe dieser Liegenschaften zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, der den zuständigen deutschen Behörden von der Truppe mitgeteilt wurde. In diesen Fällen schließen die zuständigen deutschen Behörden besondere Vereinbarungen, um die Liegenschaften zu übernehmen, selbst wenn sie nicht völlig geräumt worden sind.
(aa) Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in bezug auf die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform findet nur auf Sozialeinrichtungen Anwendung, die ausschließlich für die zivilen Arbeitskräfte unterhalten werden.
(bb) Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze findet keine Anwendung, wenn sowohl Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges als auch zivile Arbeitskräfte in dieselbe Einrichtung oder dasselbe Programm einbezogen sind und die Zahl der betroffenen zivilen Arbeitskräfte nicht überwiegt. 9. Soweit der Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter Fragen der militärischen Sicherheit betrifft, findet anstelle der im Gesetz vorgesehenen Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren Anwendung.
Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet keine Anwendung.
Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise gemäß Artikel 56 Absatz (5) Buchstabe (a) geregelt werden unterliegen nicht der Mitbestimmung.
Die Mitbestimmung findet keine Anwendung in Bezug auf § 75 Absatz (1) Nummern 1 und 2, § 75 Absatz (3) Nummer 13 sowie § 76 Absatz (2) Nummern 5 und 7 des Gesetzes. Dieser Ausschluss wird unmittelbar nach dem 31. Dezember 1994 überprüft werden.
In Fällen, in denen die Mitbestimmungsrechte aufgrund des Buchstabens (a) keine Anwendung finden, gilt das Mitwirkungsverfahren.
Die im Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Einigungsstelle besteht je aus einem von der obersten Dienstbehörde und von der bei ihr bestehenden zuständigen Betriebsvertretung bestellten Beisitzer sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Teile einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn, soweit nicht einvernehmlich der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts oder der Generalsekretär der Westeuropäischen Union um die Bestellung ersucht wird, der Generalsekretär der Nordatlantikvertragsorganisation. Die oberste Dienstbehörde kann verlangen, dass die Mitglieder der Einigungsstelle zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Truppe oder Betriebsvertretung können ständige oder Ad-hocEinigungsstellen eingesetzt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse der Einigungsstelle erfolgen im Rahmen der Rechtsvorschriften einschließlich der Haushaltsgesetze und -vorschriften des Entsendestaates, die für die oberste Dienstbehörde der Truppe bindend sind.
Der Dienststellenleiter legt der Betriebsvertretung Verwaltungsanordnungen vor, deren Erlass zur Mitwirkung gemäß § 78 des Gesetzes vor, außer in den Fällen, in denen § 72 Absatz (6) in Verbindung mit § 69 Satz 5 des Gesetzes Anwendung findet.
(gestrichen)
Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am Verfahren.
Auf Ersuchen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beantragt die von der Bundesrepublik bestimmte Stelle die Strafverfolgung wegen Verletzung der Schweigepflicht nach Maßgabe des § 203 Absatz 2 Nummer (3) und des § 353b Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches.
Zu Artikel 57 Absatz (3)
Während der Tauperiode werden, ausgenommen bei Unglücksfällen, Katastrophen oder im Falle des Staatsnotstandes, die von den deutschen Behörden aufgestellten besonderen Verkehrszeichen oder die von ihnen erlassenen besonderen Anordnungen beachten.
Zu Artikel 58
Die durch deutsche Stellen betriebenen besonderen innerdienstlichen Fernsprechnetze können in beschränktem Umfange von den militärischen Transportdienststellen einer Truppe nach Maßgabe abzuschließender Verwaltungsabkommen benutzt werden, vorausgesetzt, dass
(a) die Zahl der bestehenden Anschlüsse nicht erhöht wird;
(b ) diese Zahl unmittelbar nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens gemeinsam überprüft und soweit wie möglich vermindert wird ;
(c) im gegenseitigen Einvernehmen die Zahl der Anschlüsse weiterhin zunehmend vermindert wird und die Anschlüsse schließlich aufgehoben werden, sobald und soweit der technische Ausbau des öffentlichen Fernsprechnetzes oder eines ersatzweisen militärischen Fernsprechnetzes eine derartige außergewöhnliche Benutzung überflüssig macht.
Zu Artikel 60
(gestrichen)
Flugnavigations- und Wetterfunkdienste (aeronautical and meteorological services) fallen unter die Funkdienste zu Artikel 60 Absatz (2) Buchstaben (b) und (c).
(gestrichen)
Die in Artikel 60 Absatz (5) Buchstabe (a) erwähnte Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Ton- und Fernsehrundfunksendern berührt nicht die Frage urheberechtlicher Schutzrechte.
(a) Eine Truppe benutzt nur Frequenzen, die ihr von den deutschen Behörden zugeteilt sind. Die Behörden der Truppe teilen den deutschen Behörden die Frequenzen mit, die sie nicht mehr benötigen. Halten die deutschen Behörden es auf Grund internationaler Verpflichtungen, internationaler Beziehungen oder wesentlicher deutscher Belange für erforderlich, eine Frequenzzuteilung zu ändern oder zurückzuziehen, so setzen sie sich vorher mit den Behörden der Truppe ins Benehmen.
Das Verfahren für die Frequenzzuteilung, für die Änderung oder Zurückziehung von Frequenzzuteilungen sowie für die beschleunigte Zuteilung von Frequenzen zum Zwecke einer vorübergehenden Benutzung bei Manövern wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den Behörden einer Truppe, die in der Beratenden Arbeitsgruppe für Funkfrequenzen (Consultative Working Group on Radio Frequencies, CWG) oder deren Nachfolgeorganisation vertreten sind, besonders vereinbart. Diese Vereinbarung Wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren, Weisungen und Empfehlungen der Nordatlantikvertragsorganisation geschlossen.
Maßnahmen zum Schutze der .Frequenzen durch die zuständige Behörde der Nordatlantikvertragsorganisation werden von der beteiligten Truppe in Abstimmung mit dem Bundesminister der Verteidigung veranlasst. Maßnahmen zum Schutze der Frequenzen durch andere internationale Organisationen, insbesondere durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU), werden von den deutschen Behörden nur auf Antrag der Behörden der beteiligten Truppe veranlasst.
Angaben über Frequenzen, die von einer Truppe benutzt werden, Übermitteln die deutschen Behörden anderen , Stellen und Organisationen nur mit Zustimmung der Behörden der Truppe.
Verursachen Funkstellen einer Truppe schädliche Störungen bei Funkstellen außerhalb des Bundesgebiets oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die deutschen Behörden nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnung für den Funkdienst.
(6) (gestrichen) Zu Artikel 63
Die in Artikel 63 getroffene Regelung schließt nicht aus, dass in Erörterungen oder Verhandlungen, die in dem Zusatzabkommen oder dem NATO- Truppenstatut vorgesehen sind und in denen finanzielle Fragen eine Rolle spielen, auch über diese Fragen Vereinbarungen geschlossen werden können.
Die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge gemäß Artikel 63 Absätze (2), (3) und (4) Buchstaben (a) und (b) unentgeltlich benutzten oder ihnen unentgeltlich erbrachten Vermögenswerte und Leistungen dürfen von der Truppe oder dem zivilen Gefolge den Angehörigen ihrer Mitglieder in der gleichen Weise amtlich zur Verfügung gestellt werden, wie sie den Mitgliedern selbst amtlich zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Leistungen der Bundeswehr auf meteorologischen, topographischem und kartographischem Gebiet bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
Zu Vermögenswerten, die rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, gehören nicht Vermögenswerte im Eigentum anderer juristischer Personen, auch wenn deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden.
Die Bundesrepublik ist auf Grund im Einzelfall zu schließender besonderer Vereinbarungen bereit, sicherzustellen, dass gewisse Vermögenswerte im Eigentum juristischer Personen, deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen werden, ohne dass die Truppe oder das zivile Gefolge hierfür einen Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat.
Vermögenswerte im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstaben (a) und (b) dürfen von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nur mit Zustimmung der deutschen Behörden an eine andere Truppe oder ein anderes ziviles Gefolge weitergegeben werden.
(a) Für die Benutzung von Vermögenswerten, die der Bund nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, ist ein Entgelt zu entrichten, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe vereinbart wird. (b) Für die Benutzung von Vermögenswerten, die ein Land nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, wird ein Entsendestaat von der Haftung für alle dem Land auf Grund des deutschen Rechts gegebenenfalls zustehende Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts nicht befreit, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart wird.
Zu den sonstigen Betriebskosten im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören auch
a) die Kosten für
das Reinigen und Streuen der Straßen, Bürgersteige und Zugänge
die Abwasserbeseitigung und die Abfallentsorgung,
die Entwässerung,
die Schornsteinreinigung und Messungen aus Gründen des Immissionsschutzes in Verbindung mit dem Betrieb von Feuerungsanlagen durch die Truppe,
die Zwangsversicherung gegen Feuer- und sonstige Sachschäden, soweit nach deutschem Recht eine Verpflichtung zu ihrer Entrichtung besteht; b) im gegebenen Fall die Kosten für
die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Brennstoffen, sei es, dass sie mit dem Grundstück zur Verfügung gestellt oder dass sie davon gesondert unmittelbar von den zuständigen Betrieben der öffentlichen Versorgung bezogen werden,
den Betrieb der Fahrstuhlanlage,
die Reinigung und die Ungezieferbekämpfung, (iv) die Gartenpflege, (v) den Hauswart.
(8bis) (a) Zu den sonstigen Kosten im Sinne des Artikels 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören die laufenden Kosten für die innerhalb der Liegenschaften zur Verhinderung materieller Umweltschäden erforderlichen Maßnahmen.
Eine Truppe oder ein ziviles Gefolge trägt im Einklang mit diesem Absatz die Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung, Bewertung und Behebung der von ihr verursachten Kontamination durch risikobehaftete Stoffe entstehen, so- weit die zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen anwendbaren rechtlichen Standards überschritten werden. Diese Kosten werden nach deutschem Recht bestimmt, wie es nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz (1) oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Artikel 41 oder 52 angewendet wird. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zahlen diese Kosten so zügig, wie es die Verfügbarkeit von Mitteln und die Haushaltsverfahren der Regierung des Entsendestaates erlauben.
Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit dieses Absatzes auf bestimmte Kosten setzen sich die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges mit den deutschen Behörden ins Benehmen; erforderlichenfalls können sie gesonderte Vereinbarungen nach diesem Abschnitt, Absatz (1), schließen.
Da die Zahlung der laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks oder der sonstigen Betriebskosten durch die Truppe in gewissen Fällen unmittelbare Zahlungen an den Leistenden (dessen Leistungen nach deutschem Recht zum Teil gesondert zu entgelten sind und durch die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks nicht oder nicht völlig gedeckt werden) und in anderen Fällen Rückerstattung an die Bundesrepublik bedingen kann, werden, soweit erforderlich, Abmachungen getroffen, um doppelte Zahlungen für ein und dieselbe Leistung zu vermeiden.
Die in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) und in diesem Abschnitt, Absatz (8), getroffene Regelung schließt ;nicht aus, dass die Behörden der Truppe mit den örtlichen deutschen Behörden über eine Befreiung von Gebühren für solche Leistungen verhandeln, die die Truppe an Stelle der zuständigen deutschen Stellen selbst erbringt.
Der in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) Ziffer (i) verwandte Ausdruck "Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung" bezeichnet im Falle von Liegenschaften die Kosten, die bei den in Artikel 48 Absatz (4) und in dem auf den genannten Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (6), bezeichneten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten entstehen.
Die nach dem Landbeschaffungsgesetz zu zahlenden Entschädigungen (Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (a) Ziffer (i)) umfassen auch die im Falle einer freihändigen Beschaffung zu zahlenden Entgelte, insbesondere die Kaufpreise sowie die Miet- und Pachtzinsen.
Zu Artikel 68
(1) (a) Ist eine nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens geschaffene neue deutsche Steuer , die nicht lediglich eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden deutschen Steuer darstellt, nach dem NATO- Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen, so prüft die Bundesregierung auf Vorstellungen sorgfältig, ob und inwieweit diese Steuer von den genannten Personen gezahlt werden soll. Die Bundesregierung lässt sich hierbei insbesondere von der Erwägung leiten, jede Belastung der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen zu vermeiden, die im Hinblick auf den Zweck und die besonderen Bedingungen ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik ungerechtfertigt erscheint.
Ebenso wird verfahren, wenn eine Steuer, die zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bestanden hat, in der Liste in Absatz (2) aber nicht enthalten ist, nach dem NATO- Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen ist.
Die Liste in Absatz (2) enthält eine Zusammenstellung der geltenden Bundes- und Ländersteuern sowie aller anderen der Bundesregierung zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bekannten Steuern, die nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen sind. Diese Liste enthält im allgemeinen nicht die indirekten Steuern, die sich im Preis von Waren und Diensten auswirken können und von denen die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen nicht befreit sind. Die in der Liste zu einzelnen Steuern gegebenen Erläuterungen fassen die Umstände kurz zusammen, unter denen diese Steuern anwendbar sind. (d) Steuervergünstigungen für Mitglieder der Bundeswehr und deren Angehörige sind dem geltenden deutschen Recht unbekannt und auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Für den Fall, dass derartige Steuervergünstigungen trotzdem gewährt werden sollen, bemüht sich die Bundesregierung um ihre Anwendung auf die Mitglieder der Truppen, der zivilen Gefolge und auf die Angehörigen. (2) Liste deutscher Steuern
Steuern auf Einkommen
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer, Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen. Der Besteuerung unterliegen nur inländische Einkünfte, d. h. im allgemeinen in der Bundesrepublik bezogene Einkünfte, außer Bezügen und Einkünften, die den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden.
Steuern auf Vermögen oder Besitz
Vermögensteuer, Grundsteuer, Rentenbankgrundschuldzinsen, Kirchensteuer Der Besteuerung unterliegt nur das inländische Vermögen, d. h. im allgemeinen das Vermögen in der Bundesrepublik, außer beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält. (c) Steuern auf Erbschaften und Schenkungen Erbschaftsteuer Die Steuer wird nur von dem Wert des Inlandvermögens (im Sinne von Buchstabe (b), außer von beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält, oder von dem Wert des Nutzungsrechts an einem solchen Vermögen erhoben, das durch Erbanfall oder durch Schenkung erworben wurde. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Steuergesetze) in der Bundesrepublik, so wird die Steuer von dem Gesamtwert der Erbschaft oder des Geschenks erhoben.
Verkehrsteuern
Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer, Beförderungsteuer, Versicherungsteuer, Grunderwerbsteuer (und Überpreis), Wertzuwachssteuer, Kraftfahrzeugsteuer. Hinsichtlich der Versicherungsteuer gelten die in Artikel 68 Absatz (2) erwähnten Versicherer und Bevollmächtigten dann als inländisch, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben. Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für private Personenkraftfahrzeuge, die mit einem deutschen Erkennungszeichen versehen sind, erhoben.
Abgaben im Rahmen des Lastenausgleichs Lastenausgleichsabgaben . (f) Besteuerung der Jagd und der Fischerei Jagdsteuer, Fischsteuer.
(g) Geschäftsteuern
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer, Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen anwendbar sein können.
Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im Inland ausgeübt wird. Der Begriff „Unternehmer“ umfasst die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit, d.h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. Der Begriff „Umsatz“ umfasst die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.) Zu Artikel 71
Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden darf die beim Inkrafttreten des Zusatzabkommens vorhandene Gesamtzahl der in Verkaufsstellen und Klubs, die für eine Truppe tätig sind, ständig beschäftigten zivilen Bediensteten im Sinne des Artikels 54 des genannten Abkommens höchstens um 25 v. H. erhöht werden.
Nichtdeutsche Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 71 Absatz (1):
(a) Britische Organisationen
Navy, Army and Air Force Institutes (N. A. A. F. I.)
Malcolm Clubs
Council for Voluntary Welfare Work (C. V. W. W.) vertreten durch Young Men's Christian Association (Y.M.C.A.)
Army Kinema Corporation
R.A.F. Cinema Corporation
(b) Kanadische Organisationen
Maple Leaf Services
(3) Nichtdeutsche Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 71 Absatz (2):
(a) Amerikanische Organisationen
American Red Cross
Aufgabe: Wohlfahrts- und andere Unterstützungsleistungen für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige
University of Maryland
Aufgabe: Universitätslehrgänge für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige
(b) Britische Organisationen
(i) Die dem Council for Voluntary Welfare Work (C. V. W. W.) angeschlossenen
Organisationen aa) Church Army bb) The Church of Scotland Committee on Hut and Canteen Work for H. M. Forces cc) Catholic Women's League dd) British Salvation Army
ee) Young Men's Christian Association (Y.M.C.A.) ff) Young Women's Christian Association (Y.W.C.A.) gg) Toc H
hh) Methodist and United Board Churches
Aufgabe: Soziale und religiöse Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, insbesondere Betrieb von Kantinen, Buchhandlungen, Büchereien und Leseräumen
Women's Voluntary Services (W.V.S.)
Aufgabe: Soziale Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen in N.A.A.F.I. Kantinen
British Red Cross Society einschließlich Order of the Knigths of St. John und St.
Andrew's Ambulance Association
Aufgabe: Fürsorge und Physiotherapie in britischen Lazaretten
Forres Help Society and Lord Roberts Workshops
Aufgabe: Betreuung von Mitgliedern der Truppe, insbesondere in persönlichen Angelegenheiten
Soldiers und Airmen's Sripture Readers Association
Aufgabe: Verbreitung des Bibelstudiums unter Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und unter deren Angehörigen
Soldier's, Sailors and Airmen's families Association
Aufgabe: Familienfürsorge und -krankenpflege für Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges.
(c) Französische Organisationen
Association d'entr'aide
Aufgabe: Gesundheits- und Fürsorgedienst für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige sowie, insbesondere was das Französische Rote Kreuz betrifft, Verwaltung von Sanatorien und sozialärztlichen Betreuungsstellen
Associations Sportives et Culturelles
Aufgabe: Unterstützung der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen bei gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen, bei der Ausübung von Freiluftsport, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern der Schüler; Einrichtung von Privatkursen und Kindergärten
Associations d'Officiers et de sous-Officiers de réserve Aufgabe: Förderung des Zusammenhalts zwischen Reserveoffizieren und -unteroffizieren, die als Mitglieder des zivilen Gefolges oder als Angehörige im Bundesgebiet stationiert sind
Associations d' Anciens Combattants et Victimes de la Guerre Aufgabe: Soziale und materielle Unterstützung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, die ehemalige Kriegsteilnehmer oder Kriegsopfer sind; Aufrechterhaltung des Zusammenhalts zwischen diesen Personen.
Belgische Organisationen
Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communauté militaire, Aufgaben: Betrieb von Kantinen und Verkaufsstellen zur Versorgung der Truppe, der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Unterstützung bei der Ausübung von Sport, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern der Schüler, Einrichtung von Privatkursen und Kindergärten, Einrichtung von Büchereien, gegenseitige soziale Hilfeleistungen zugunsten der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen.
Kanadische Organisationen
Canadian Salvation Army
Aufgabe: Soziale und religiöse Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, insbesondere Betrieb von Kantinen.
Landfahrzeuge, die von den in den Absätzen (2) und (3) aufgeführten nicht-deutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters betrieben werden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz (2) Buchstabe (c) und Absatz (11) und des Artikels XIII Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts angesehen.
Die in Artikel 71 Absatz (3) erwähnten deutschen Vorschriften schließen die Vorschriften über ausländische Gesellschaften, die Zulassung zum Gewerbebetrieb, Preiskontrolle und LAdenschlußzeitet1 ein.
Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gelten
Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit;
der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und
Artikel 53 A insbesondere für behördliche Entscheidungen.
Zu Artikel 72
(1) Nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 72 Absatz
(1):
(a) Amerikanische Unternehmen
(i) American Express International Banking Corporation (ii) Chase Manhattan Bank (Heidelberg).
(b ) Kanadische Unternehmen
Bank of Montreal
Die in Absatz (1) aufgeführten Banken üben keine Tätigkeiten aus, die auf den deutschen Markt einwirken können, insbesondere nehmen sie nicht am deutschen Kapitalmarkt teil.
Die zuständigen deutschen Behörden werden in den Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens Ausnahmen nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“) für diese Unternehmen, die sich innerhalb der der Truppe zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften befinden, gewähren.)
Anhang: Durchführungsabkommen vom 18.03.1993 zu Art 45 Abs. 1 NTS-ZA
Abkommen zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 18.03.1993 (BGBl. 1994 II 2594)
Links:
Basic NATO texts:
A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents.
Deutsche digitale Bibliothek
Bundesgesetzblatt
SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen"
Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen
Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland?
Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt
Wikipedia
NATO Truppenstatut
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
völkerrechtlicher Vertrag
NATO-Truppen-Schutzgesetz
Status of Forces Agreement
Aufenthaltsvertrag
Alliiertes Vorbehaltsrecht