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NATO-TS ZAbk - Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, vom 3. August 1959 - völkerrechtlicher Vertrag Teil 2 von 3

Aktualisiert: vor 6 Tagen

Text: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Art. 31 NATO-TS ZAbk

Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges genießen hinsichtlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten die Rechte, die in den auf diesem Gebiet zwischen der Bundesrepublik und dem betreffenden Entsendestaat geltenden Abkommen festgesetzt sind. Die dienstliche Anwesenheit der genannten Personen im Bundesgebiet gilt für die Anwendung dieser Abkommen als ständiger Aufenthalt.


Art. 32 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Deutsche Gerichte und Behörden können in nicht strafrechtlichen Verfahren eine Verbindungsstelle, die von jedem Entsendestaat errichtet oder bestimmt wird, um die Durchführung der Zustellung von Schriftstücken an Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder an Angehörige ersuchen.

  2. Die Verbindungsstelle bestätigt unverzüglich den Eingang jedes Zustellungsersuchens, das ihr von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde übermittelt wird. Die Zustellung ist bewirkt, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Zustellungsempfänger von dem Führer seiner Einheit oder einem Beauftragten der Verbindungsstelle übergeben ist. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde erhält unverzüglich eine Urkunde über die vollzogene Zustellung.

c)

  1. Kann die Zustellung nicht erfolgen, so teilt die Verbindungsstelle dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde schriftlich die Gründe hierfür mit und nach Möglichkeit den Tag, an dem die Zustellung erfolgen kann. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde binnen einundzwanzig Tagen, gerechnet vom Datum des Eingangs bei der Verbindungsstelle an, weder eine Urkunde über die vollzogene Zustellung nach Buchstabe (b) noch eine Mitteilung darüber erhalten hat, daß die Zustellung nicht erfolgen konnte.

  2. Die Zustellung ist jedoch nicht als bewirkt anzusehen, wenn vor Ablauf der Frist von einundzwanzig Tagen die Verbindungsstelle dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde mitteilt, daß die Zustellung nicht erfolgen konnte.

(ii Hat die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, die Bundesrepublik auf Dauer hoch verlassen, so teilt die Verbindungsstelle dies dem deutschen Gericht oder der bis) deutschen Behörde umgehend mit und leistet dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz (3) alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.

  1. In dem unter Ziffer (ii) vorgesehenen Fall kann die Verbindungsstelle auch bei dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde unter Angabe der Gründe eine Fristverlängerung beantragen. Entspricht das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde diesem Verlängerungsantrag, so finden die Ziffern (i) und (ii) auf die verlängerte Frist entsprechend Anwendung.

  2. Wird durch deutsche Zusteller eine Klageschrift oder eine andere Schrift oder gerichtliche Verfügung, dieein nichtstrafrechtliches Verfahren vor einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde einleitet, unmittelbar zugestellt, ist dies durch das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde vor oder unverzüglich bei Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen. Der Inhalt der schriftlichen Anzeige richtet sich nach § 205 Zivilprozeßordnung , bei Angehörigen im rechtlich zulässigen Rahmen.

  3. Stellt ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde ein Urteil oder eine Rechtsmittelschrift zu, sowird, falls der betreffende Entsendestaat im Einzelfall oder allgemein darum ersucht, die Verbindungsstelle unverzüglich im rechtlich zulässigen Umfang unterrichtet, es sei denn die Verbindungsstelle selbst wird um die Zustellung ersucht oder der Zustellungsadressat oder ein anderer Verfahrensbeteiligter widerspricht der Unterrichtung. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde unterrichtet die Verbindungsstelle über die Tatsache des Widerspruchs.


Art. 33 NATO-TS ZAbk

Sind Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige vorübergehend in nichtstrafrechtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt sind, am Erscheinen verhindert und wird dies dem zuständigen deutschen Gericht oder der zuständigen deutschen Behörde ohne schuldhaften Aufschub mitgeteilt, so wird hierauf gebührend Rücksicht genommen, damit ihnen hieraus keine rechtlichen Nachteile entstehen. Eine solche Mitteilung kann auch durch die Verbindungsstelle erfolgen.


Art. 34 NATO-TS ZAbk

(1) Die Militärbehörden gewähren bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in Ihrer Macht liegende Unterstützung.

(2)

  1. In einem nichtstrafrechtlichen Verfahren kann eine Haft gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen Angehörige von deutschen Behörden und Gerichten nur angeordnet werden, um eine Mißachtung des Gerichts zu ahnden oder um die Erfüllung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder Anordnung zu gewährleisten, die der Betreffende schuldhaft nicht befolgt hat oder nicht befolgt. Wegen einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes darf eine Haft nicht angeordnet werden. Eine Bescheinigung der höchsten zuständigen Behörde des Entsendestaates, daß die Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes erfolgte, ist für deutsche Stellen verbindlich. In anderen Fällen berücksichtigen die zuständigen deutschen Stellen das Vorbringen der höchsten zuständigen Behörde des Entsendestaates, daß zwingende Interessen einer Haft entgegenstehen, in gebührender Weise.

  2. Eine Verhaftung nach diesem Absatz kann nur vorgenommen werden, nachdem die Militärbehörden, für die Ersetzung der betroffenen Person gesorgt haben, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Militärbehörden ergreifen unverzüglich alle zu diesem Zweck erforderlichen zumutbaren Maßnahmen und gewähren den für die Durchsetzung einer Anordnung oder Entscheidung im Einklang mit diesem Absatz verantwortlichen deutschen Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.

  3. Ist eine Verhaftung innerhalb einer der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaft im Einklang mit diesem Absatz vorzunehmen, so kann der Entsendestaat, nachdem er sich mit dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde über die Einzelheiten ins Benehmen gesetzt hat, diese Maßnahme durch seine eigene Polizei durchführen lassen. In diesem Fall wird die Verhaftung unverzüglich und, soweit die deutsche Seite dies wünscht, in Gegenwart von Vertretern des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde vorgenommen.

  4. Bezüge, die einem Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von seiner Regierung zustehen,unterliegen der Pfändung, dem Zahlungsverbot oder einer anderen Form der Zwangsvollstreckung auf Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde, soweit das auf dem Gebiet des Entsendestaates anwendbare Recht die Zwangsvollstreckung gestattet. Die Unterstützung nach Absatz (1) schließt auch Hinweise auf Vollstreckungsmöglichkeiten in den bereits zur Auszahlung gelangten Sold ein.

  5. Ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichteund Behörden innerhalb der Anlage einer Truppe durchzuführen, so wird sie durch den deutschen Vollstreckungsbeamten im Beisein eines Beauftragten der Truppe vollzogen.


Art. 35 NATO-TS ZAbk

Soll aus einem vollstreckbaren Titel deutscher Gerichte und Behörden gegen einen Schuldner vollstreckt werden, dem aus der Beschäftigung bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge gemäß Artikel 56 oder aus unmittelbaren Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge ein Zahlungsanspruch zusteht, so gilt Folgendes;

a) Erfolgt die Zahlung durch Vermittlung einer deutschen Behörde und wird diese von einem Vollstreckungsorgan ersucht, nicht an den Schuldner, sondern an den Pfändungsgläubiger zu zahlen, so ist die deutsche Behörde berechtigt, diesem Ersuchen im Rahmen der Vorschriften des deutschen Rechts zu entsprechen.

b)

  1. Erfolgt die Zahlung nicht durch Vermittlung einer deutschen Behörde, so hinterlegen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, sofern das Recht des Entsendestaates dies nicht verbietet, auf Ersuchen eines Vollstreckungsorgans von der Summe, die sie anerkennen, dem Vollstreckungsschuldner zu schulden, den in dem Ersuchen genannten Betrag bei der zuständigen Stelle. Die Hinterlegung befreit die Truppe oder das zivile Gefolge in Höhe des hinterlegten Betrages von ihrer Schuld gegenüber dem Schuldner.

  2. Soweit das Recht des betroffenen Entsendestaates die unter Ziffer (i) genannte Zahlung verbietet, treffen die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges alle geeigneten Maßnahmen, um das Vollstreckungsorgan bei der Durchsetzung des in Frage stehenden Vollstreckungstitels zu unterstützen.


Art. 36 NATO-TS ZAbk

  1. Zur öffentlichen Zustellung an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an Angehörigebedarf es zusätzlich der Veröffentlichung eines Auszugs des zuzustellenden Schriftstückes in der Sprache des Entsendestaates in einem von diesem zu bezeichnenden Blatt oder, wenn der Entsendestaat dies bestimmt, durch Aushang in der zuständigen Verbindungsstelle.

  2. Hat ein deutscher Zustellungsbeamter einer Person, die sich in der Anlage einer Truppe befindet, einSchriftstück zuzustellen, so trifft die für die Verwaltung der Anlage zuständige Behörde der Truppe alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der deutsche Zustellungsbeamte die Zustellung durchführen kann.


Art. 37 NATO-TS ZAbk

  1. Bei Ladungen von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen vor deutscheGerichte und Behörden ergreifen die Militärbehörden, sofern nicht dringende militärische Erfordernisse dem entgegenstehen, alle im Rahmen ihrer Befugnisse liegenden Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Ladung Folge geleistet wird, soweit nach deutschem Recht das Erscheinen erzwingbar ist. Falls die Ladung nicht über die Verbindungsstelle zugestellt worden ist, wird diese unverzüglich von dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde über die Ladung unter Angabe des Adressaten und seiner Anschrift sowie der Zeit und des Ortes der anstehenden Verhandlung oder Beweisaufnahme unterrichtet; dies gilt bei Angehörigen nicht, wenn die Militärbehörden die Befolgung der Ladung nicht wirksam unterstützen können.

  2. Werden Personen, deren Erscheinen die Militärbehörden nicht sicherstellen können, vor einem Gerichtoder einer Militärbehörde eines Entsendestaates als Zeugen oder Sachverständige benötigt, so tragen die deutschen Gerichte und Behörden im Einklang mit dem deutschen Recht dafür Sorge, daß diese Personen vor dem Gericht oder der Militärbehörde dieses Staates erscheinen.


Art. 38 NATO-TS ZAbk

  1. Ergibt sich im Verlauf eines strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahrens oder einer Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde einer Truppe oder der Bundesrepublik, daß ein Amtsgeheimnis eines der beteiligten Staaten oder beider oder eine Information, die der Sicherheit eines der beteiligten Staaten oder beider schaden würde, preisgegeben werden könnte, so holt das Gericht oder die Behörde vorher die schriftliche Einwilligung der zuständigen Behörde dazu ein, daß das Amtsgeheimnis oder die Information preisgegeben werden darf. Erhebt die zuständige Behörde Einwendungen gegen die Preisgabe, so trifft das Gericht oder die Behörde alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen, einschließlich derjenigen, auf die sich Absatz (2) bezieht, um die Preisgabe zu verhüten, vorausgesetzt, daß die verfassungsmäßigen Rechte einer beteiligten Partei dadurch nicht verletzt werden.

  2. Die Vorschriften des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 172 bis 175) über den Ausschluß der.Öffentlichkeit von Verhandlungen in strafrechtlichen und nichtstrafrechtlichen Verfahren und die Vorschriften der deutschen Strafprozeßordnung (§ 15) über die Möglichkeit der Übertragung von Strafverfahren an das Gericht eines anderen Bezirks werden in Verfahren vor deutschen Gerichten und Behörden, in denen eine Gefährdung der Sicherheit einer Truppe oder eines zivilen Gefolges zu besorgen ist, entsprechend angewendet.


Art. 39 NATO-TS ZAbk

Die Rechte und Vorrechte der Zeugen, Verletzten und Sachverständigen bestimmen sich nach dem Recht der Gerichte oder der Behörden, vor denen sie erscheinen. Das Gericht oder die Behörde berücksichtigt jedoch die Rechte und Vorrechte angemessen, welche Zeugen, Verletzte und Sachverständige, wenn sie Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige sind, vor einem Gericht des Entsendestaates, und, wenn sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, vor einem deutschen Gericht haben würden.


Art. 40 NATO-TS ZAbk

Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen im NATO-Truppenstatut oder in diesem Abkommen unterliegen Archive, Dokumente, als solche erkennbare Dienstpostsendungen und Eigentum einer Truppe nicht der Durchsuchung, Beschlagnahme oder Zensur durch die deutschen Behörden, sofern auf die Immunität nicht verzichtet wird.


Art. 41 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Die Abgeltung von Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen einer Truppe, eines zivilenGefolges und ihrer Mitglieder oder durch andere Begebenheiten, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge haftbar ist, verursacht worden sind, bestimmt sich nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts und den ergänzenden Vorschriften dieses Artikels.

  2. Eine Entschädigung ist nicht zu gewähren

    1. bei einer Beschädigung von öffentlichen Wegen, Straßen, Brücken, schiffbaren Wasserstraßen und anderen öffentlichen Verkehrsanlagen infolge ihrer Benutzung durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für normale Verkehrszwecke;

  3. bei Verlust oder Beschädigung von Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgabenoder Stationierungskostenmitteln erbaut oder beschafft worden sind, soweit der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit verursacht worden ist, in der die Sachen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Nutzung zur Verfügung standen.

(3)

  1. Die Bundesrepublik verzichtet auf Ansprüche gegen einen Entsendestaat wegen des Verlustes oder der Beschädigung von ihr gehörenden Sachen, die der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Sachen den Truppen mehrerer Entsendestaaten zur Benutzung überlassen worden sind oder von der Truppe eines oder mehrerer Entsendestaaten gemeinsam mit der Bundeswehr benutzt werden. Dieser Verzicht gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, und für Schäden an Sachen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost.

  2. Artikel VIII Absatz (2) Buchstabe (f) des NATO-Truppenstatuts wird auf den Verlust oder die Beschädigung von Sachen im Eigentum der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie auf Schäden an Straßen des Bundes nicht angewendet.

  3. Die Bundesrepublik befreit die Entsendestaaten von der Haftung für Ansprüche wegen des Verlustesoder der Beschädigung von Sachen, die einem Land gehören, sofern der Verlust oder die Beschädigung vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht worden ist.

  4. Jeder der Entsendestaaten verzichtet auf Ansprüche gegen die Bundesrepublik wegen des Verlustesoder der Beschädigung von ihm gehörenden Sachen, die von einem Mitglied oder Bediensteten der Bundeswehr in Ausübung des Dienstes oder durch die Benutzung von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen der Bundeswehr verursacht werden, vorausgesetzt, daß es sich um Sachen handelt, die von der Truppe oder dem zivilen Gefolge dieses Staates benutzt werden und sich im Bundesgebiet befinden. Dieser Verzicht gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

  5. Artikel VIII Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts und dieser Artikel sind nicht anzuwenden auf Schäden,die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges durch Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitglieder der gleichen Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder durch andere Begebenheiten verursacht worden sind, für welche die genannte Truppe oder ihr ziviles Gefolge haftbar ist.

  6. Die in Artikel 71 Absatz (2) genannten Organisationen werden für die Abgeltung von Schäden nachArtikel VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit diesem Artikel wie Bestandteile einer Truppe angesehen und behandelt, sofern nicht Einverständnis darüber besteht, daß eine Organisation insoweit nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist.

  7. Die Haftung einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wird dadurch, daß der Truppe oder dem zivilennGefolge Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt. Stehen der Bundeswehr gleiche Befreiungen zu, so ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit auch für Schäden, welche die Bundeswehr verursacht, eine Entschädigung zu gewähren ist.

(9)

  1. Ist durch ein Ereignis, das einen nach Artikel VIII Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts abzugeltenden Schaden eines Dritten verursacht hat, auch dem beteiligten Entsendestaat ein Schaden entstanden und ist der Dritte für diesen Schaden entschädigungspflichtig, so ist der Entschädigungsanspruch des Entsendestaates gegen den Entschädigungsanspruch des Dritten aufzurechnen.

  2. Nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen macht die Bundesrepublik auf Antrag eines

Entsendestaates Ansprüche, die diesem wegen eines im Bundesgebiet verursachten Schadens gegen im Bundesgebiet ansässige Personen entstanden sind, für ihn geltend; dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche. Aufwendungen, die der Bundesrepublik bei der

Geltendmachung der Ansprüche außerhalb der allgemeinen Kosten der Verwaltung entstehen, werden ihr von dem Entsendestaat erstattet.

(10) Bei Ansprüchen wegen Schäden an Liegenschaften oder wegen des Verlustes oder der Beschädigung von beweglichen Sachen, mit Ausnahme von Liegenschaften oder beweglichen Sachen, die im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge vor dem 5. Mai 1955 zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind und nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von der Truppe oder dem zivilen Gefolge freigegeben werden, wird die Entschädigung je zur Hälfte von der Bundesrepublik und dem betreffenden Entsendestaat getragen.

(11)

  1. Mit Ausnahme von Fällen, in denen nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Truppen nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist, stellt die Truppe Bescheinigungen über die in Artikel VIII Absatz (8) des NATO-Truppenstatuts genannten Fragen aus; auf Ersuchen der deutschen Behörden überprüft sie diese Bescheinigungen, falls eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht bei der Prüfung des Entschädigungsantrages zu der Ansicht gelangt, daß Umstände vorliegen, die zu einer von dem Inhalt der Bescheinigung abweichenden Beurteilung der Frage führen können

  2. Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren, zwischen den beiden Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, so ist das innArtikel VIII Absatz (8) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene Verfahren anzuwenden

  3. Die deutschen Behörden oder Gerichte treffen ihre Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung oder gegebenenfalls der Entscheidung des Schiedsrichters.

(12)

  1. Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts und dieser Artikel werden auf die Schäden angewendet, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht werden oder als nach diesem Zeitpunkt verursacht gelten.

  2. Auf Schäden, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht worden sind oder als vor diesem Zeitpunkt verursacht gelten, werden die bis dahin geltenden Vorschriften weiter angewendet.

(13) Zur Regelung des Verfahrens zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe bei der Abgeltung von Schäden werden Verwaltungsabkommen geschlossen.

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 12. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 742) gilt:

"1. Die Regierungen der Parteien des Nordatlantikvertrags haben am 4. April 1952 die folgende Vereinbarung getroffen: 

(Übersetzung) 

Vereinbarte Niederschrift zur Änderung des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des

Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, unterzeichnet am 4. April 1952 

DIE STELLVERTRETER IM NORDATLANTIKRAT - 

VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß auf Grund des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen dem Vorsitzenden der Stellvertreter im Rat bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, 

UND IN DER ERWÄGUNG, daß infolge der Reorganisierung der Nordatlantikvertrags-Organisation das Amt des Vorsitzenden der Stellvertreter im Rat am 4. April 1952 abgeschafft wird - 

KOMMEN namens ihrer Regierungen ÜBEREIN, daß von dem genannten Datum an diese Aufgaben vom Generalsekretär der Organisation oder in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder einer anderen vom Nordatlantikrat bestimmten Person wahrgenommen werden. 

Geschehen am 4. April 1952 

BELGIEN: 

DÄNEMARK: 

ITALIEN: 

NIEDERLANDE: 

PORTUGAL: 

VEREINIGTES KÖNIGREICH: 

KANADA: 

FRANKREICH: 

ISLAND: 

LUXEMBURG:

NORWEGEN: 

VEREINIGTE STAATEN: 

Auf Grund ihres Beitritts zum Nordatlantikvertrag (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 256) und zum NATO-Truppenstatut

(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183) betrachtet die Bundesrepublik Deutschland diese Vereinbarung als für sich verbindlich."

Art. 42 NATO-TS ZAbk

(weggefallen)


Art. 43 NATO-TS ZAbk

  1. Auf meteorologischem, vermessungstechnischem, hydrographischem und kartographischem Gebietunterrichten die Behörden einer Truppe und die deutschen Behörden einander über alle für die gemeinsame Verteidigung wesentlichen Tatsachen und tauschen alle für diesen Zweck erforderlichen Unterlagen aus.

  2. Nach rechtzeitiger Unterrichtung der deutschen Behörden können die Behörden einer Truppe imInteresse der gemeinsamen Verteidigung vermessungstechnische, hydrographische und ingenieurtechnische Aufnahmen und Erkundungen durchführen, wenn besondere Gründe der Sicherheit oder Geheimhaltung dies erfordern oder diese Arbeiten von den deutschen Behörden nicht in dem erforderlichen Umfang oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden können. Bei der Durchführung dieser Arbeiten können Vertreter der deutschen Behörden anwesend sein, sofern nicht besondere Gründe der Geheimhaltung dies ausschließen. Erforderlichenfalls machen die deutschen Behörden von den ihnen nach deutschem Recht zustehenden Befugnissen Gebrauch, um für die Vertreter der Truppe die Ermächtigung zum Betreten von Grundstücken zu erwirken.


Art. 44 NATO-TS ZAbk

  1. Zur Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen, die von den deutschen Behörden für Rechnung derBehörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges geschlossen sind, arbeiten die genannten Behörden unabhängig davon, ob ein gerichtliches Verfahren anhängig wird oder nicht, ständig eng zusammen. Dies gilt für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, aus dem Betriebsvertretungsrecht und aus Sozialversicherungsverhältnissen der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge sowie für Rechtsstreitigkeiten in Verfahren nach Artikel 62 Absatz (1) Buchstabe (c) entsprechend. Einzelheiten für diese Zusammenarbeit werden in Verwaltungsabkommen festgelegt.

  2. Soweit die in Absatz (1) erwähnten Verwaltungsabkommen sich auf gerichtliche Verfahren gegen dieBundesrepublik beziehen, gehen sie von folgenden Grundsätzen aus:

    1. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges werden unverzüglich über die Klageerhebung unterrichtet und in allen wesentlichen Abschnitten des Verfahrens konsultiert,

  3. Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, wird nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges getroffen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so legen die deutschen Behörden ein Rechtsmittel ein, wenn eine oberste Behörde der Truppe, gegebenenfalls eine oberste Behörde des zivilen Gefolges, ihr wesentliches Interesse daran bestätigt. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges erheben gegen die Einlegung eines Rechtsmittels keine Einwendungen, wenn eine oberste Bundesbehörde ihr wesentliches Interesse daran bestätigt. Soweit die Gründe der Bestätigung des Interesses nach Satz 2 oder 3 dem anderen Teil nicht bereits im Laufe der Verhandlungen über die Einlegung eines Rechtsmittels bekannt geworden sind, werden sie auf Ersuchen bekannt gegeben.

  4. Absatz (2) gilt entsprechend für gerichtliche Verfahren, die von der Bundesrepublik eingeleitet werden,mit der Maßgabe, daß die in Absatz (2) Buchstabe (b) aufgeführten Grundsätze auch auf die Klageerhebung anzuwenden sind.

  5. Unabhängig davon, ob ein gerichtliches Verfahren in den in Absatz (1) erwähnten Streitigkeiten anhängigwird oder nicht, beendigen die deutschen Behörden derartige Streitigkeiten nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges.

(5)

  1. Alle Verpflichtungen oder Rechte, die gegen oder für die Bundesrepublik durch vollstreckbare Titel in gerichtlichen Verfahren, die sich aus den in Absatz (1) erwähnten Streitigkeiten ergeben, festgestellt werden, gehen zu Lasten des betroffenen Entsendestaates oder kommen ihm zugute.

  2. Sofern die Truppe oder das zivile Gefolge gegen die Einreichung einer Klage oder gegen die Einlegung eines Rechtsmittels nur deshalb keine Einwendungen erhebt, weil eine oberste Bundesbehörde ihr wesentliches Interesse daran bestätigt hat, und auf Grund der Klage oder des Rechtsmittels in dem gerichtlichen Verfahren Mehraufwendungen erwachsen, so wird von Fall zu Fall vereinbart, ob und inwieweit die in dem Verfahren festgestellten Verpflichtungen zu Lasten des Entsendestaates oder der Bundesrepublik gehen.

  3. Kosten, die aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens entstehen und die nicht in den vom Gericht festgesetzten Kosten enthalten sind, werden von dem Entsendestaat übernommen, wenn vor ihrer Entstehung die Zustimmung der Truppe oder des zivilen Gefolges eingeholt worden ist.

(6)

  1. Streitigkeiten aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, welche die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Bundesgebiet unmittelbar beschaffen, werden durch deutsche Gerichte oder ein unabhängiges Schiedsgericht beigelegt. Entscheiden die deutschen Gerichte, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik zu richten, die den Rechtsstreit im Interesse des Entsendestaates in ihrem eigenen Namen führt. Die Absätze (2), (4) und (5) sind im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Entsendestaat entsprechend anzuwenden.

  2. Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik und einem Entsendestaat gehen jedoch dem Buchstaben (a) vor.


Art. 45 NATO-TS ZAbk

  1. Soweit eine Truppe ihre Ausbildung nicht ohne Beeinträchtigung ihrer Ausbildungsziele auf den ihr zurausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften durchführen kann, hat sie auf der Grundlage dieses Artikels vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung das Recht, außerhalb dieser Liegenschaften Manöver und andere Übungen in dem Umfang durchzuführen, der zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe erforderlich ist. Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung wird unter angemessener Abwägung aller Gesichtspunkte getroffen, die sich aus mehrseitigen oder zweiseitigen Vereinbarungen ergeben, denen die Bundesrepublik und ein oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören; hierzu gehören die durch den Obersten Befehlshaber der Verbündeten Streitkräfte in Europa und andere Behörden der Nordatlantikvertragsorganisation oder durch zuständige europäische Stellen festgelegten Ausbildungserfordernisse. Die Durchführung von oder Teilnahme an Manövern und anderen Übungen nach diesem Artikel durch Truppenteile, die zu diesem Zwecke in die Bundesrepublik kommen, bedarf der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden. Die Verfahren zur Anmeldung, Koordinierung und Genehmigung von Manövern und anderen Übungen werden durch ein gesondertes Abkommen geregelt.

  2. Für die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen nach Absatz (1) gelten die maßgebendenVorschriften des deutschen Rechts, insbesondere das Bundesleistungsgesetz vom 27. September 1961 in der jeweils geltenden Fassung. Über diese Vorschriften erteilen oder vermitteln die deutschen militärischen Behörden auf Ersuchen den Behörden einer Truppe Auskunft. Die zuständigen deutschen Behörden nehmen rechtzeitig mit den Behörden der Entsendestaaten Erörterungen auf über vorgesehene grundlegende Änderungen des deutschen Rechts, die die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen wesentlich beeinträchtigen können.


Art. 46 NATO-TS ZAbk

  1. Eine Truppe hat auf der Grundlage dieses Artikels vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigendeutschen Behörden das Recht, Manöver und andere Übungen im Luftraum der Bundesrepublik in dem Umfang durchzuführen, der zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe erforderlich ist. Die Entscheidung der zuständigen deutschen Behörden wird unter angemessener Abwägung aller Gesichtspunkte getroffen, die sich aus mehrseitigen oder zweiseitigen Vereinbarungen ergeben, denen die Bundesrepublik und ein oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören; hierzu gehören die durch den Obersten Befehlshaber der Verbündeten Streitkräfte in Europa und andere Behörden der Nordatlantikvertragsorganisation oder durch zuständige europäische Stellen festgelegten Ausbildungserfordernisse.

  2. Für die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen nach Absatz (1) gelten die deutschen Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind. Die zuständigen deutschen Behörden nehmen rechtzeitig mit den Behörden der Entsendestaaten Erörterungen auf über vorgesehene Änderungen der deutschen Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen betreffend den Einflug in den deutschen Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen der Luftfahrt. Die Vertragsparteien bedienen sich der in diesem Bereich zuständigen Organisationen, um solche Änderungen zu erörtern.

  3. (weggefallen)

  4. (weggefallen)

  5. (weggefallen)

  6. Für Außenlandungen sowie für Fallschirmabsprünge und -abwürfe auf Liegenschaften, die einer Truppenicht zur ständigen Benutzung überlassen worden sind, gilt Artikel 45 .


Art. 47 NATO-TS ZAbk

  1. Die Bundesrepublik gewährt einer Truppe und einem zivilen Gefolge auf dem Gebiet der Lieferungen undLeistungen keine ungünstigere Behandlung als der Bundeswehr.

  2. Im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen im Sinne von Artikel IX Absatz (2) Satz 2 desNATO-Truppenstatuts teilen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges den deutschen Behörden auf Antrag ihren Bedarf auf bestimmten Gebieten der Beschaffung mit.

  3. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können die von ihnen benötigten Lieferungen und Leistungenentweder unmittelbar beschaffen oder nach vorheriger Vereinbarung durch die zuständigen deutschen Behörden beschaffen lassen. Die Durchführung von Verkehrsleistungen ist in Artikel 57 geregelt.

  4. Beschaffen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges unmittelbar, so

    1. können sie dies nach dem bei ihnen üblichen Verfahren tun, jedoch unter Beachtung der in der Bundesrepublik für öffentliche Aufträge anzuwendenden Grundsätze, die sich aus den Vorschriften über den Wettbewerb, über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber sowie über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ergeben,

  5. unterrichten sie die deutschen Behörden über Gegenstand und Umfang des Auftrages, den Namen des Auftragnehmers und den vereinbarten Preis, sofern es sich nicht um geringfügige Aufträge handelt.

  6. Beschaffen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges durch die deutschen Behörden, so

    1. geben sie diesen rechtzeitig ihren Bedarf mit allen Einzelheiten, vor allem mit den technischen Angaben und den besonderen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, bekannt;

    2. werden die Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen den deutschen Behörden und dem Auftragnehmer abgeschlossen; die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für öffentliche Aufträge sind anzuwenden;

    3. beteiligen die deutschen Behörden, unbeschadet ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber dem Auftragnehmer, die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges an dem Beschaffungsverfahren, soweit es erforderlich ist, um deren Interessen angemessen zu berücksichtigen; insbesondere wird der Auftrag nicht erteilt oder nicht geändert ohne schriftliche Zustimmung der Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges; vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Abnahme gemeinsam;

    4. ersetzt der Entsendestaat der Bundesrepublik

      1. alle Aufwendungen, zu denen sie nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist, jedoch Aufwendungen auf Grund eines

außergerichtlichen Vergleichs nur dann, wenn die Truppe ihm zugestimmt hat;

  1. Zahlungen, die mit Zustimmung der Truppe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden;

  2. Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Truppe oder des zivilen Gefolges in Notfällen entstehen und nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind;

  3. stellen sie die erforderlichen Mittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht;

  4. sind sie nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen;

  5. werden die Einzelheiten des Verfahrens nach den Buchstaben (a), (c), (d), (e) und (f) durch Verwaltungsabkommen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges geregelt, insbesondere mit dem Ziel, eine fristgemäße Durchführung des Beschaffungsverfahrens sicherzustellen.


Art. 48 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Der Liegenschaftsbedarf einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird nur nach Maßgabe des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens gedeckt.

  2. Der Liegenschaftsbedarf einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird bei den Bundesbehörden in regelmäßigen Abständen in Form von Programmen angemeldet. Außerhalb dieser Programme melden die Behörden einer Truppe Liegenschaftsbedarf nur in dringenden Fällen an. Die Anmeldungen enthalten im Einzelnen die von der Truppe aufgestellten näheren Angaben, insbesondere über das ungefähre Gebiet, die Größe, den vorgesehenen Verwendungszweck, die voraussichtliche Dauer des Bedarfs und die Bereitstellungsfristen.

  3. Über die Deckung des Liegenschaftsbedarfs werden Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und den deutschen Behörden geschlossen. Diese Vereinbarungen erstrecken sich auch auf den Zugang zu den Liegenschaften (Straßen-, Schienen- oder Wasserweg) sowie gegebenenfalls auf die in Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (b) bezeichneten Kosten. Die deutschen Behörden führen die nach den Vereinbarungen zu treffenden Maßnahmen durch.

  4. Die deutschen Behörden benennen auf Antrag die Betriebe, denen die Versorgung einer Truppe und eines zivilen Gefolges mit Wasser, Gas und Elektrizität sowie die Abwasserbehandlung obliegt und mit denen Verträge geschlossen werden können. Soweit der Bedarf der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht im Wege von Verträgen zwischen den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und den betreffenden Betrieben gedeckt werden kann, wird zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, wenn letztere es beantragen, eine Vereinbarung über die Deckung dieses Bedarfs geschlossen. Die deutschen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung der Vereinbarung sicherzustellen; hierunter fällt gegebenenfalls auch der Abschluss von Verträgen.

(2) Die Bundesrepublik gewährleistet, daß Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge imnRahmen der Bestimmungen des Truppenvertrages zur Benutzung überlassen worden sind und sich Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch in ihrem Besitz befinden, der Truppe oder dem zivilen Gefolge so lange weiter überlassen werden, als sie nicht nach Absatz (5) Buchstaben (a) und (b) zurückzugeben sind. Dies gilt nicht für Liegenschaften, die für den öffentlichen Verkehr und dessen Versorgungseinrichtungen sowie für das Post- und Fernmeldewesen bestimmt sind; diese Liegenschaften werden zurückgegeben, soweit nicht zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe etwas anderes vereinbart worden ist.

(3)

  1. Über die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach Maßgabe von Absatz (1) zu überlassenden Liegenschaften werden schriftliche Überlassungsvereinbarungen geschlossen, die Angaben über Größe, Art, Lage, Zustand und Ausstattung der Liegenschaft sowie über die Einzelheiten ihrer Benutzung enthalten. Die Liegenschaften werden ausschließlich der anfordernden Truppe oder dem zivilen Gefolge zur Belegung und Benutzung überlassen, soweit nicht zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges etwas anderes vereinbart wird.

  2. Buchstabe (a) gilt entsprechend für Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach Maßgabe von Absatz (2) weiter überlassen werden.

  3. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge sind für die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der ihnen überlassenenLiegenschaften erforderliche Instandsetzung und Instandhaltung verantwortlich, es sei denn, daß bei entgeltlich überlassenen Liegenschaften in den gemäß Absatz (3) Buchstabe (a) abgeschlossenen Überlassungsvereinbarungen etwas anderes vereinbart ist.

  4. Für die Rückgabe von Liegenschaften durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolge gilt Folgendes:

(a)

  1. Die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges überprüfen laufend ihren Bedarf an Liegenschaften, um eine Beschränkung der von ihnen benutzten Liegenschaften an Zahl und Umfang auf das erforderliche Mindestmaß zu gewährleisten. Darüber hinaus überprüfen sie ihren Bedarf in besonderen Einzelfällen auf Verlangen der deutschen Behörden. Unbeschadet etwaiger besonderer Vereinbarungen über die Benutzungsdauer werden Liegenschaften, die nicht mehr benötigt werden oder für die eine Ersatzliegenschaft, die den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, verfügbar gemacht wird, nach vorheriger Mitteilung an die deutschen Behörden unverzüglich zurückgegeben.

  2. Ziffer (i) gilt entsprechend, wenn eine Truppe oder ein ziviles Gefolge eine Liegenschaft nicht mehr in vollem Umfange benötigt und eine Teilrückgabe möglich ist.

  3. Unbeschadet Buchstabe (a) tragen die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Fällen, in denen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe eindeutig ein überwiegendes deutsches Interesse an der Benutzung einer Liegenschaft besteht, Freigabeanträgen der deutschen Behörden in angemessener Weise Rechnung.

  4. Liegenschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einer Truppe oder einem zivilen Gefolge für einen begrenzten Zeitraum überlassen worden sind, werden mit dem Ablauf dieses Zeitraums zurückgegeben, wenn dessen Begrenzung in Übereinstimmung mit den bei der Anmeldung des Liegenschaftsbedarfs von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges gemachten Angaben erfolgt ist; die Benutzungsdauer kann verlängert werden, soweit entweder der Eigentümer oder sonstige Berechtigte mit einer weiteren Benutzung der Liegenschaft einverstanden ist oder eine Inanspruchnahme nach der deutschen Leistungsgesetzgebung zulässig ist.

  5. Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überlassen worden sind und hinsichtlich derer eine Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz angeordnet hat, werden zurückgegeben, falls der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben werden sollte.

  6. Gegenstände, die zusammen mit einer Liegenschaft in Anspruch genommen worden sind und sich noch darin befinden, werden gleichzeitig mit ihr freigegeben, sofern sich nicht der Eigentümer mit einer anderen Regelung einverstanden erklärt.


Art. 49 NATO-TS ZAbk

  1. Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs einer Truppe und eines zivilen Gefolges erforderlichenBauvorhaben werden den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden von Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges übermittelt.

  2. Baumaßnahmen werden nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriftenund besonderer Verwaltungsabkommen durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

  3. Abweichend von Absatz (2) können die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maßgabebesonderer Verwaltungsabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen oder nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder geändert werden, im Benehmen mit den deutschen Behörden

    1. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,

    2. Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern,

    3. kleinere Baumaßnahmen sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden

  4. kleine Baumaßnahmen,

  5. Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen mit eigenen Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen. Bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen beachten die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges die deutschen Bau- und Umweltvorschriften und stellen in Zusammenarbeit mit den in Absatz (2) erwähnten deutschen Behörden sicher, daß die entsprechenden Genehmigungen eingeholt werden. Außerdem berücksichtigen sie die in der Bundesrepublik für öffentliche Bauaufträge anzuwendenden Grundsätze.

  6. (weggefallen)

  7. Form und Umfang der in Absatz (3) vorgesehenen Konsultation werden zwischen den Behörden derTruppe und des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden vereinbart.

  8. Werden Arbeiten im Sinne des Absatzes (2) für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von den deutschen Behörden durchgeführt, so

  9. können die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges sich je nach Bedarf an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligen oder die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung stellen;

  10. werden die Art der Vergabe und bei beschränkten Ausschreibungen Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges vereinbart;

  11. wird der Zuschlag erst erteilt, wenn die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges schriftlich zugestimmt haben;

  12. dürfen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges an Überprüfungen von Bauarbeiten teilnehmen und haben Zugang zu den Bauplänen und allen einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen;

  13. bestätigen die deutschen Behörden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dem Unternehmer die zufrieden stellende Fertigstellung größerer Bauabschnitte nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges; insbesondere entlassen sie den Unternehmer aus seinen vertraglichen Verpflichtungen erst nach schriftlicher Zustimmung der Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges;

  14. ersetzt der Entsendestaat der Bundesrepublik

    1. alle Aufwendungen, zu denen sie nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist, jedoch Aufwendungen auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann, wenn die Truppe ihm zugestimmt hat;

  15. Zahlungen, die mit Zustimmung der Truppe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden;

  16. Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Truppe oder des zivilen Gefolges in Notfällen entstehen und nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind;

  17. werden die erforderlichen Mittel von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht;

  18. sind die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen;

  19. entschädigen die Entsendestaaten die deutschen Behörden nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen für ihre besonderen, mit der Durchführung der Baumaßnahmen zusammenhängenden Leistungen (Planung, Oberleitung, Bauführung).


Art. 50 NATO-TS ZAbk

Zubehörstücke und Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum des Bundes stehen, können innerhalb der Bundesrepublik aus einer von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge benutzten Liegenschaft in eine andere nach Maßgabe der folgenden Beschränkungen verbracht werden:

  1. Gegenstände dieser Art, einschließlich der aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafften, die in den Baukosten für die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge benutzten Liegenschaften inbegriffen waren, dürfen nur mit Zustimmung der deutschen Behörden aus der Liegenschaft entfernt werden.

  2. Die Zustimmung der deutschen Behörden ist ferner einzuholen, bevor mit einer bestimmten Liegenschaft verbundene oder eigens hierfür angefertigte Zubehörstücke und Einrichtungsgegenstände entfernt werden. Dies gilt nicht, soweit solche Gegenstände aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft sind; jedoch setzen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges die deutschen Behörden von der Absicht der Entfernung rechtzeitig in Kenntnis, um ihnen Gelegenheit zu geben, in geeigneten Fällen eine andere Regelung vorzuschlagen.


Art. 51 NATO-TS ZAbk

  1. Werden bewegliche Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oderbStationierungskostenmitteln beschafft worden sind, nach Feststellung der Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von diesen nicht mehr benötigt, so werden sie den deutschen Behörden zur Verfügung übergeben.

  2. Abweichend von Absatz (1) können Vereinbarungen über den Verkauf oder über eine sonstigeVerwertung solcher beweglicher Sachen geschlossen werden. Nettoeinnahmen aus einer derartigen Verwertung fließen der Bundesrepublik zu.

  3. Bewegliche Sachen der in Absatz (1) genannten Art werden aus dem Bundesgebiet nur entfernt, wenndies zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO erforderlich ist. Vorbehaltlich des Absatzes (4) gilt für die Entfernung folgendes:

    1. Den deutschen Behörden wird von der Entfernung vorher Mitteilung gemacht; in Eilfällen erfolgt diese Mitteilung nachträglich.

    2. Eine Mitteilung an die deutschen Behörden ist nicht erforderlich

      1. bei der Entfernung von Gegenständen mit geringem Anschaffungswert;

      2. bei der vorübergehenden Entfernung von Gegenständen im Rahmen von Manövern oder von Tätigkeiten einer Truppe, die ein häufiges und wiederholtes Überschreiten der Grenzen der Bundesrepublik erfordern.

  4. Im Falle der Verlegung von Truppeneinheiten zum Zwecke der Verringerung oder der völligen Zurücknahme einer Truppe bleibt eine hiermit im Zusammenhang stehende Entfernung beweglicher Sachen der in Absatz (1) genannten Art besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

  5. Die Absätze (1) und (2) bleiben auch in Fällen der Entfernung aus dem Bundesgebiet unberührt; siefinden auch Anwendung, wenn die beweglichen Sachen der in Absatz (1) genannten Art nicht mehr zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO benötigt werden.

  6. Aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschaffteZubehörstücke und Einrichtungsgegenstände, die zu Liegenschaften gehören, werden aus dem Bundesgebiet nicht entfernt.

  7. Einzelheiten werden durch Verwaltungsabkommen geregelt.


Art. 52 NATO-TS ZAbk

  1. Beabsichtigt ein Entsendestaat, Liegenschaften oder andere Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentumdes Bundes oder eines Landes stehen und die der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen sind, ganz oder teilweise freizugeben, so erzielen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und die deutschen Behörden ein Einvernehmen über den zur Zeit der Freigabe gegebenenfalls noch vorhandenen Restwert von Investitionen, die aus eigenen Mitteln des Entsendestaates finanziert worden sind. Die Bundesregierung erstattet dem Entsendestaat den vereinbarten Restwert. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für aus eigenen Mitteln des Entsendestaates beschaffte Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die vereinbarungsgemäß auf einer solchen Liegenschaft zurückbleiben sollen.

  2. Zahlung nach Absatz (1) wird insoweit nicht geleistet, als für Schäden, die an den Liegenschaften oderanderen Vermögenswerten durch den Entsendestaat verursacht worden sind, nach Artikel 41 Entschädigung zu leisten ist oder zu leisten sein würde, wenn auf den Entschädigungsanspruch nicht verzichtet oder der Entsendestaat nicht von der Haftung für Entschädigungsansprüche nach dem genannten Artikel befreit worden wäre.

  3. Ein Entsendestaat ist nicht verpflichtet, Investitionen, Ausrüstungsgegenstände oder Vorräte vonrechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehenden Liegenschaften oder anderen Vermögenswerten zu entfernen. Stehen die Liegenschaften oder anderen Vermögenswerte rechtlich im Eigentum eines Landes, so wird die Bundesrepublik den Entsendestaat von der Haftung für alle Ansprüche befreien, die dem Land auf Grund des deutschen Rechts aus der unterlassenen Entfernung etwa zustehen.

  4. Ein Entsendestaat erhebt keine Ansprüche wegen des Restwertes von Investitionen an Sachen der inAbsatz (1) genannten Art und an der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur unentgeltlichen Benutzung überlassenen Sachen im Eigentum juristischer Personen, an denen der Bund oder ein Land wirtschaftlich beteiligt ist, wenn die Investitionen aus Mitteln finanziert worden sind, die dem Entsendestaat vom Bund oder einem Land zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Verrechnung des Restwertes solcher Investitionen mit Entschädigungen für Schäden, die während der Dauer der Benutzung solcher Sachen durch die Truppe oder das zivile Gefolge entstanden sind oder die bei der Entfernung der Investitionen entstehen, bleibt unberührt.


Art. 53 NATO-TS ZAbk

  1. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können innerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzungüberlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen. Für die Benutzung solcher Liegenschaften gilt das deutsche Recht, soweit in diesem Abkommen und in anderen internationalen Übereinkünften nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern nicht die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sowie andere interne Angelegenheiten, die keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im allgemeinen haben, betroffen sind. Die zuständigen deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe konsultieren einander und arbeiten zusammen, um auftretende Meinungsverschiedenheiten beizulegen.

  2. Absatz (1) Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften,vorausgesetzt, daß Maßnahmen, welche zu Störungen des Luftverkehrs führen könnten, nur in Koordinierung mit den deutschen Behörden getroffen werden. Artikel 57 Absatz (7) bleibt unberührt.

(2bis) Die Benutzung von Truppenübungsplätzen, Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen durch

Truppenteile, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik gebracht werden, ist den zuständigen deutschen Behörden vorher zur Zustimmung anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die deutschen Behörden nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige widersprechen. Für Truppenteile des anzeigenden Staates bis zur Stärke von 200 Mann, die organisch zu einem in der Bundesrepublik stationierten Truppenteil gehören oder zur Verstärkung der in der Bundesrepublik stationierten Truppenteile vorgesehen sind, ist die Anzeige ausreichend. Für die Zwecke dieses Artikels ist die Anzeige gegenüber deutschen Behörden während Planungskonferenzen ausreichend. Zusätzliche Vereinbarungen sind möglich.

(2ter) Einzelheiten der Benutzung von Truppenübungsplätzen, Luft-/Bodenschießplätzen,

Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen sowie des nach Absatz (2bis) vorgesehenen Anzeigeund Zustimmungsverfahrens werden durch Verwaltungsabkommen geregelt, die auf Bundesebene abgeschlossen werden.

  1. Bei der Durchführung der in Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen stellen die Truppe und das zivileGefolge sicher, daß die deutschen Behörden die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen können.

  2. Zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen (1), (2) und (3) arbeiten diedeutschen Behörden mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges zusammen. Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) bis (7), geregelt.

  3. Im Falle einer gemeinsamen Benutzung von Liegenschaften durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolgeund die Bundeswehr oder zivile deutsche Stellen werden die erforderlichen Regelungen durch

Verwaltungsabkommen oder besondere Vereinbarungen getroffen, in denen die Stellung der

Bundesrepublik als Aufnahmestaat und die Verteidigungspflichten der Truppe angemessen berücksichtigt werden.

  1. Um einer Truppe und einem zivilen Gefolge die befriedigende Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten zuermöglichen, treffen die deutschen Behörden auf Antrag der Truppe geeignete Maßnahmen, um

    1. Schutzbereiche zu errichten;

    2. in der Umgebung der der Truppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften die Bebauung und Bepflanzung sowie den öffentlichen Verkehr zu überwachen oder zu beschränken.


Art. 53a NATO-TS ZAbk

  1. Soweit deutsches Recht im Zusammenhang mit der Benutzung von Liegenschaften im Sinne desArtikels 53 Anwendung findet und vorschreibt, daß eine besondere Erlaubnis, Zulassung oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung einzuholen ist, stellen die deutschen Behörden in Zusammenarbeit und im Benehmen mit den Behörden einer Truppe die erforderlichen Anträge und betreiben die diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Truppe.

  2. Absatz (1) findet auch Anwendung, wenn die Entscheidung von Dritten angegriffen wird, wennMaßnahmen oder Einrichtungen anzeigepflichtig sind, sowie bei Verfahren, die von Amts wegen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder auf Betreiben Dritter eingeleitet werden. In diesen Fällen wahren die für die Truppe handelnden deutschen Bundesbehörden die Interessen der Truppe. Wird eine nach Absatz (1) beantragte Genehmigung in Übereinstimmung mit deutschem Recht verweigert, nachträglich geändert oder ungültig, so konsultieren die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden einander, um den Bedürfnissen der Truppe in anderer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist.

  3. Die Behörden der Truppe befolgen genau die Bedingungen und Anforderungen einer rechtlich wirksamenEntscheidung, die nach den Absätzen (1) und (2) ergeht. Sie arbeiten eng mit deutschen Behörden zusammen, um sicherzustellen, daß dieser Verpflichtung Genüge geschieht. Eine Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung findet nicht statt.


Art. 54 NATO-TS ZAbk

  1. Soweit in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, gelten für eine Truppe und ein ziviles Gefolge diedeutschen Vorschriften und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung vonnPflanzenschädlingen. Eine Truppe kann auf dem in Satz 1 genannten Gebiet innerhalb der ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften sowie auf ihre Mitglieder, Mitglieder ihres zivilen Gefolges und Angehörige ihre eigenen Vorschriften und Verfahren unter der Voraussetzung anwenden, daß sie hierdurch nicht die öffentliche Gesundheit oder den Pflanzenbau gefährdet.

  2. Die Behörden einer Truppe und die deutschen Behörden unterrichten einander unverzüglich über denVerdacht, den Ausbruch, den Verlauf und das Erlöschen einer übertragbaren Krankheit sowie über die getroffenen Maßnahmen.

  3. Halten die Behörden einer Truppe zum Schutze der Gesundheit Maßnahmen in der Umgebung von derTruppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften für erforderlich, so schließen sie über ihre Durchführung Vereinbarungen mit den deutschen Behörden.

  4. Sachen, deren Einfuhr nach deutschem Recht unzulässig ist, können mit Genehmigung der deutschenBehörden unter der Voraussetzung, daß die öffentliche Gesundheit oder der Pflanzenbau hierdurch nicht gefährdet wird, durch die Behörden einer Truppe eingeführt werden. Die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe schließen Vereinbarungen über Gruppen von Sachen, deren Einfuhr durch die deutschen Behörden nach dieser Bestimmung genehmigt wird.

  5. Die Behörden einer Truppe können mit Genehmigung der deutschen Behörden die Untersuchung undÜberwachung der Sachen durchführen, die von ihnen eingeführt werden. Sie stellen sicher, daß durch die Einfuhr solcher Sachen die öffentliche Gesundheit oder der Pflanzenbau nicht gefährdet werden.


Art. 54a NATO-TS ZAbk

  1. Die Entsendestaaten erkennen und anerkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei allen Tätigkeitenihrer Truppen in der Bundesrepublik.

  2. Unbeschadet der Achtung und Anwendung des deutschen Rechts nach Maßgabe dieses Abkommensprüfen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges die Umweltverträglichkeit so frühzeitig wie möglich bei allen Vorhaben. In diesem Zusammenhang ermitteln, analysieren und bewerten sie die möglichen Auswirkungen eines für die Umwelt bedeutsamen Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Ziel der Prüfung ist es, Umweltbelastungen zu vermeiden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen auszugleichen. In diesem Zusammenhang können die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges deutsche zivile und militärische Behörden um Unterstützung bitten.


Art. 54b NATO-TS ZAbk

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges stellen sicher, daß für den Betrieb von Luft-, Wasserund Landfahrzeugen nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe, die schadstoffarm gemäß den deutschen Umweltvorschriften sind, eingesetzt werden, soweit dies mit den technischen Erfordernissen der Fahrzeuge vereinbar ist. Sie stellen weiterhin sicher, daß bei Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, insbesondere bei neuen Fahrzeugen, die deutschen Vorschriften über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Anwendung und Überwachung dieser Bestimmungen konsultieren die zuständigen deutschen Behörden und die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges einander und arbeiten eng zusammen.


Art. 55 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Verteidigungsanlagen, die für die Durchführung von NATO-Plänen für die gemeinsame

Verteidigung erforderlich sind und innerhalb von Gebieten liegen, für deren Verteidigung die Behörden einer Truppe verantwortlich sind, werden nach Vereinbarung zwischen den Behörden der Truppe und den Bundesbehörden geplant und errichtet.

  1. Die Arbeiten werden von den deutschen Behörden in Verbindung mit den Behörden der Truppe durchgeführt. Sofern jedoch ein besonderes Geheimhaltungs- oder

Sicherheitserfordernis vorliegt, kann die Truppe nach angemessener Konsultation der Bundesbehörden an den mit diesen vereinbarten Plätzen derartige Arbeiten mit ihrem eigenen Personal oder mit nichtdeutschen Fachkräften durchführen.

(2) Die Bundesbehörden und die Behörden einer Truppe wirken zusammen, um sicherzustellen, daß die zu Verteidigungszwecken erforderlichen Schutzmaßnahmen sachgemäß und rechtzeitig vorbereitet und durchgeführt werden können.


Art. 56 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden arbeitsrechtlichen -

einschließlich arbeitsschutzrechtlichen - Vorschriften, mit Ausnahme der Dienstordnungen, der Dienstvereinbarungen und der tariflichen Bestimmungen, gelten auch für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit nicht in diesem Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist.

  1. Bewirbt sich jemand um Beschäftigung bei einer Behörde einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, so obliegt es ausschließlich dem Bewerber, sofern es von ihm verlangt wird, den Nachweis zu erbringen, daß er wegen einer strafbaren Handlung nicht verurteilt worden ist. Kann der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis nicht erlangen, so stellen ihm die deutschen Behörden nach den Vorschriften des deutschen Rechts einen Auszug aus dem Strafregister aus, falls er eine Bescheinigung der Truppe oder des zivilen Gefolges darüber vorlegt, daß er sich um Beschäftigung beworben hat und sofern durch die Erteilung dieses Auszuges nicht wesentliche deutsche Interessen gefährdet werden.

  2. (weggefallen)

  3. Versetzungen aus dienstlichen Gründen innerhalb der Bundesrepublik bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der zivilen Arbeitskräfte; diese Einverständniserklärung kann jederzeit abgegeben werden.

  4. (weggefallen)

  5. Die Tätigkeit der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge gilt nicht als Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst.

(2)

  1. § 9 Absatz (1) Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag des Arbeitgebers auch darauf gestützt werden kann, daß der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann die besonders schutzwürdigen militärischen Interessen glaubhaft machen; in diesem Falle ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht öffentlich. Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde der Truppe im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramts die Glaubhaftmachung durch eine förmliche Erklärung bewirken.

  2. Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Absatzes ist die in der Bundesrepublik Deutschland gelegene höchste, für die Beschäftigungsdienststelle des gekündigten Arbeitnehmers verwaltungsmäßig zuständige Dienststelle.

  3. Dieser Absatz gilt nicht für die Mitglieder der Betriebsvertretungen.

  4. Auf die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten Arbeitskräfte finden die Vorschriften desdeutschen Rechts über die Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung, über die Arbeitslosenversicherung und über das Kindergeld Anwendung. Träger der Unfallversicherung ist die Bundesrepublik.

  5. Die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten deutschen zivilen Arbeitskräfte werden nurzu Diensten nichtsoldatischer Art, einschließlich ziviler Wachdienste, verwendet.

  6. Den deutschen Behörden obliegt es, im Einvernehmen mit den Behörden einer Truppe oder eines zivilennGefolges

  7. die als Grundlage für die einzelnen Arbeitsverträge dienenden Arbeitsbedingungen, einschließlich der Löhne, der Gehälter und der Einreihung der einzelnen Tätigkeitsarten in Lohn- und Gehaltsgruppen, festzusetzen und Tarifverträge abzuschließen und

  8. das Entlohnungsverfahren zu regeln.

  9. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges haben gegenüber den Arbeitskräften, einschließlichder Mitglieder der zivilen Dienstgruppen, die Befugnis zur Einstellung, Zuweisung des Arbeitsplatzes, Ausbildung, Versetzung, Kündigung und Entgegennahme von Kündigungen.

(7)

  1. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges bestimmen die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze gemäß der Einreihung der Tätigkeitsarten im Sinne des Absatzes (5) Buchstabe (a). Der einzelne Arbeitnehmer wird durch die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges in die entsprechende Lohn- oder Gehaltsgruppe eingestuft.

  2. (weggefallen)

  3. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Sozialversicherungsverhältnis unterliegen derdeutschen Gerichtsbarkeit. Klagen gegen den Arbeitgeber sind gegen die Bundesrepublik zu richten. Klagen für den Arbeitgeber werden von der Bundesrepublik erhoben.

  4. Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechtsüber die Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.

  5. Soweit die deutschen Behörden Verwaltungsarbeiten ausführen, die mit der Beschäftigung vonArbeitskräften bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge und mit deren Entlohnung zusammenhängen, vergütet die Truppe die tatsächlichen Kosten dieser Verwaltungsarbeit. Das Verfahren hierfür wird durch Einzelvereinbarung zwischen den deutschen Behörden und den Behörden jeder Truppe geregelt. Bei der Durchführung der Verwaltungsarbeiten werden im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Truppe die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet.


Art. 57 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen sind vorbehaltlich dernGenehmigung der Bundesregierung berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik einzureisen oder sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen; Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Abkommens und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik und einer oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren, gelten als genehmigt. Soweit Sondererlaubnisse und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen von den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter für militärische Bewegungen und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die zuständigen Stellen der Bundeswehr eingeholt.

  2. Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen der Truppen in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Behörden. Sie koordinieren ferner die Durchführung militärischer Verkehrsbewegungen der Entsendestaaten untereinander und mit dem Zivilverkehr. Art und Umfang dieser Koordinierung werden zwischen den Behörden der Truppen und der Bundeswehr vereinbart. Werden solche Vereinbarungen nicht geschlossen, so teilen die Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr militärische Bewegungen auf der Straße und auf der Schiene mit. In bezug auf den militärischen Luftverkehr gelten die üblichen Verfahren.

  3. Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen bleiben unberührt. Über die Einstellung und Beförderungeigener Güter- und Reisezugwagen und über die Zulassung eigener Triebfahrzeuge einer Truppe werden Einstellungsverträge oder Verwaltungsabkommen zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen.

  4. Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen befolgen die deutschen Verkehrsvorschriften einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist. Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen die zuständigen Behörden. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann diese Überwachung gemeinsam durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Überwachung kann durch örtliche Absprachen geregelt werden. Bestehende Absprachen bleiben bestehen, es sei denn sie werden überarbeitet.

(4)

  1. Abweichungen von den deutschen Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr sind einer Truppe nach Maßgabe des deutschen Rechts gestattet. Im Falle künftiger Änderungen deutscher Gesetze oder Vorschriften, die den Straßenverkehr betreffen, finden durch dringende militärische Erfordernisse bedingte Abweichungen im Einklang mit Verfahren statt, die zwischen den Behörden einer Truppe und den zuständigen deutschen Behörden vereinbart werden.

  2. Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßennetzes für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden zu schließen. Der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern auf Straßen außerhalb des vereinbarten Straßennetzes wird nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Bei Unglücksfällen, Katastrophen, im Falle des Staatsnotstandes oder nach vorheriger Vereinbarung zwischen den betroffenen Behörden ist die Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden nicht erforderlich.

  3. Die Behörden des Entsendestaates beachten grundlegende deutsche Verkehrssicherheitsvorschriften.Innerhalb dieses Rahmens können sie ihre eigenen Normen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe arbeiten bei der Durchführung dieser Bestimmung eng zusammen.

  4. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge dürfen mit Militärflugzeugen Verkehrsflughäfen und sonstiges Luftfahrtgelände, das ihnen nicht zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden ist, nur in Notfällen oder nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen oder sonstigen Vereinbarungen mit den zuständigen deutschen Behörden benutzen.

  5. (weggefallen)

  6. Alle von den deutschen Behörden und den Behörden der Truppen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den Luftverkehr und die dazu gehörigen Fernmeldesysteme werden koordiniert, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die gemeinsame Verteidigung zu gewährleisten.


Art. 58 NATO-TS ZAbk

(1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen sind berechtigt, die öffentlichen und privaten Verkehrsmittel und -einrichtungen in der Bundesrepublik, die dem öffentlichen Verkehr dienen, zu benutzen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen unterliegt die Ausübung dieses Rechts den allgemein für den Verkehr geltenden Vorschriften.

(2)

  1. Bei der Benutzung der in Absatz (1) genannten Verkehrsmittel und -einrichtungen werden auf eine Truppe und ein ziviles Gefolge keine ungünstigeren Tarife angewandt als auf die Bundeswehr. Diese Tarife werden von den zuständigen deutschen Behörden nach dem deutschen Verkehrsrecht festgesetzt oder genehmigt. Die Behörden der Truppe haben das Recht, an den Verhandlungen mit den Verkehrsträgern über die Militärtarife teilzunehmen. Wenn im Hinblick auf Verkehrsleistungen für eine Truppe und ihr ziviles Gefolge besondere Verhältnisse eintreten, für die es an Bestimmungen in den Militärtarifen fehlt, ergänzen die deutschen Behörden die Militärtarife nach Verhandlungen zwischen den Behörden der Truppe und den Verkehrsträgern im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse in angemessener Weise.

  2. Militärtarife werden nach einem vereinfachten Tarifschema gestaltet, das der Eigenart des Militärverkehrs Rechnung trägt und die praktische Anwendung der Tarife durch eine Truppe und ein ziviles Gefolge erleichtert.

  3. Die Anwendung der Sätze der Militärtarife führt für eine Truppe und ein ziviles Gefolge insgesamt zu keinem ungünstigeren Ergebnis als die Anwendung der Sätze der öffentlichen Tarife, einschließlich der in Betracht kommenden Ausnahmetarife.

  4. Die Bundesrepublik prüft Anträge einer Truppe auf Errichtung zusätzlicher oder Änderung bestehenderEinrichtungen wohlwollend, wenn der Verkehrsbedarf der Truppe anders nicht befriedigt werden kann.

  5. Die deutschen Behörden unternehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erforderlichenfalls geeignete Schritte, um sicherzustellen, daß der Bedarf einer Truppe an Kessel-, Schlaf- und Speisewagen durch Abmachungen zwischen den Behörden der Truppe und Unternehmen, die solche Dienste gewerblich anderen Benutzern zur Verfügung stellen, zu angemessenen Bedingungen befriedigt wird.


Art. 59 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Eine Truppe kann Militärpostämter für den Post- und Telegrafenverkehr der Truppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen einrichten und betreiben.

  2. Die Militärpostämter können insbesondere offene oder verschlossene Postsendungen dernTruppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen

  3. in das Bundesgebiet einführen,

  4. aus ihm ausführen und anderen Militärpostämtern im Bundesgebiet zuleiten,

  5. innerhalb des Bundesgebietes befördern,

  6. Der Postanweisungsdienst ist auf den Verkehr zwischen den Militärpostämtern und zwischen diesen Ämtern und anderen Postämtern des betreffenden Entsendestaates beschränkt.

  7. Die Militärpostämter können offene oder verschlossene Postsendungen der Truppe, des zivilen Gefolges,ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen der Deutschen Bundespost zuleiten oder von ihr empfangen. Die zwischen der Bundesrepublik und dem beteiligten Entsendestaat geltenden internationalen Abkommen werden auf den Postverkehr zwischen den Militärpostämtern und der Deutschen Bundespost angewendet, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Gebühren oder einzelne Dienste zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe geschlossen werden. Auswechslungsämter werden in gegenseitigem Einvernehmen eingerichtet.

  8. Bei Militärpostämtern eingelieferte Sendungen können mit Wertzeichen des betreffendenEntsendestaates freigemacht werden.

  9. Soweit eine Einheit einer Truppe Militärpostämter nicht unterhält, können diese Einheit, ihr ziviles Gefolge,ihre Mitglieder und deren Angehörige die Militärpostdienste einer anderen Truppe benutzen. Wenn eine solche Benutzung unbegrenzte oder längere Zeit dauern soll, wird die Deutsche Bundespost so bald wie möglich unterrichtet.


Art. 60 NATO-TS ZAbk

  1. Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen benutzen die öffentlichen Fernmeldedienste der Bundesrepublik, soweit nicht in diesem Artikel etwas anderes vorgesehen ist. Für die Benutzung gelten die jeweiligen deutschen Vorschriften, soweit nicht durch Verwaltungsabkommen etwas Abweichendes bestimmt ist. Bei der Anwendung der deutschen Vorschriften wird eine Truppe nicht ungünstiger als die Bundeswehr behandelt.

  2. Eine Truppe kann, soweit dies für militärische Zwecke erforderlich ist,

  3. Fernmeldeanlagen (außer Funkanlagen) innerhalb der von ihr benutzten Liegenschaften,

  4. nach Konsultation der deutschen Behörden Funkstellen für feste Funkdienste,

  5. Funkanlagen für bewegliche Funkdienste und Ortungsfunkdienste,

  6. sonstige Funkempfangsanlagen,

  7. zeitweilig Femmeldeanlagen jeder Art für den Einsatz bei Übungen, Manövern und in den Fällen eines Notstandes entsprechend den mit deutschen Behörden abgestimmten Verfahren errichten, betreiben und unterhalten.errichten, betreiben und unterhalten.

(3)

  1. Eine Truppe kann Drahtfernmeldeanlagen außerhalb der von ihr benutzten Liegenschaften mit Zustimmung der deutschen Behörden errichten, betreiben und unterhalten, wenn

  2. zwingende Gründe der militärischen Sicherheit vorliegen oder

  3. die deutschen Behörden nicht in der Lage sind oder darauf verzichten, die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

  4. Die beschleunigte Durchführung des Zustimmungsverfahrens seitens der deutschen Behörden wird durch Verwaltungsabkommen sichergestellt.

(4)

  1. Eine Truppe kann Fernmeldeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens den bisherigen Vorschriften entsprechend in Betrieb genommen worden sind, auch weiterhin betreiben und unterhalten.

  2. (weggefallen)

(5)

  1. Eine Truppe ist berechtigt, eigene Ton- und Fernsehrundfunksender für die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige zu betreiben, soweit durch diese Funkstellen die deutschen Rundfunkdienste nicht in unbilliger Weise beeinträchtigt werden. Unter dieser Voraussetzung können bestehende Sendeeinrichtungen dieser Art weiter betrieben werden. Zusätzliche Sendeeinrichtungen können nur im Einvernehmen mit den deutschen Behörden errichtet und betrieben werden.

  2. Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen können Ton- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung errichten und betreiben, sofern sie keine elektromagnetischen Störungen von Funkdiensten verursachen.

(6) Für Funkfrequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale gilt der auf diesen Artikel Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (5).

(7)

  1. Die von einer Truppe errichteten Fernmeldeanlagen können an die öffentlichen Femmeldenetze der Bundesrepublik angeschlossen werden.

  2. Fernmeldeeinrichtungen der Truppe, die an die öffentlichen Fernmeldenetze der Bundesrepublik angeschaltet werden sollen, sowie Funkanlagen müssen die in deutschen Vorschriften festgelegten grundlegenden Anforderungen einhalten. Noch bestehende Besonderheiten sind übergangsweise mitzuberücksichtigen. Die Übergangsfrist wird nicht ohne allseitiges Einvernehmen zwischen den Truppen und den deutschen Behörden beendet.

  3. Ausnahmen von dem unter Buchstabe (b) genannten Grundsatz sind nur zulässig

    1. für die Femmeldeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens bereits bei der Truppe vorhanden sind oder deren Beschaffung eingeleitet ist, oder

    2. auf Grund besonderer Vereinbarungen zwischen der Truppe und dem Bundesminister für Post und Telekommunikation. Daraus resultierende Haftungsfragen sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen bestehender Übereinkünfte zu regeln.

(8)

  1. Eine Truppe berücksichtigt bei der Errichtung und beim Betrieb von Fernmeldeanlagen die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages von Nairobi vom 6. November 1982 oder einer an seine Stelle tretenden Übereinkunft und die sonstigen die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bindenden internationalen Übereinkünfte.

  2. Eine Truppe ist an die unter Buchstabe (a) genannten Bestimmungen jedoch insoweit nicht gebunden, als die Bundeswehr nach innerdeutschen Vorschriften davon befreit ist.

  3. Bei dem Abschluss künftiger internationaler Übereinkünfte auf dem Gebiet des Fernmeldewesens berücksichtigen die deutschen Behörden nach Konsultation einer Truppe die Fernmeldebedürfnisse der Truppe angemessen.

(9)

  1. Eine Truppe trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des deutschen Fernmeldebetriebes durch Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen der Truppe zu vermeiden oder zu beseitigen.

  2. Die deutschen Behörden treffen im Rahmen der deutschen Vorschriften alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des Fernmeldebetriebes einer Truppe durch deutsche Fernmeldeoder andere elektrische Anlagen zu vermeiden oder zu beseitigen.

(10) Bei der Auslegung und Anwendung dieses Artikels werden die Interessen der Truppe auf deren Wunsch durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation im Rahmen seiner Zuständigkeiten wahrgenommen.


Art. 61 NATO-TS ZAbk

  1. Vorbehaltlich der Auswirkungen der im NATO-Truppenstatut und in diesem Abkommen oder in einemsonstigen anwendbaren Abkommen vorgesehenen Steuer- und Zollbefreiungen haben die Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge dem jeweiligen Preisniveau im Bundesgebiet zu entsprechen; sie dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die für Lieferungen und sonstige Leistungen an deutsche Behörden zulässig sind. Soweit Waren im Interesse des deutschen Einzelverbrauchers subventioniert werden, können diese Subventionen von einer Truppe und einem zivilen Gefolge nicht beansprucht werden, es sei denn, daß die Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch Personen bestimmt sind, die Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 56 sind.

  2. Die Bestimmungen dieses Abkommens über Arbeitslöhne, Verkehrs- und Fernmeldetarife werden durchAbsatz (1) nicht berührt.


Zum nächsten Teil den Links unten folgen.

Links:

Basic NATO texts:A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm


Deutsche digitale Bibliothek


Bundesgesetzblatt


SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen"


Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen


Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland?


Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt


NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen)

Wikipedia

NATO Truppenstatut


Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

völkerrechtlicher Vertrag


NATO-Truppen-Schutzgesetz


Status of Forces Agreement


Aufenthaltsvertrag


Alliiertes Vorbehaltsrecht


NATO Status of forces Agreement
NATO TRUPPENSTATUT





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