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NATO-TS ZAbk - Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, vom 3. August 1959 - völkerrechtlicher Vertrag Teil 3 von 3

Aktualisiert: vor 6 Tagen

Volltext: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Art. 62 NATO-TS ZAbk

  1. Werden Anforderungsverfahren zu Gunsten einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nach deutschenLeistungsgesetzen durchgeführt, so gilt Folgendes:

    1. Das Verfahren wird von den deutschen Behörden eingeleitet, die im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges bestimmt werden.

    2. Die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten, die sich aus der Stellung der Truppe und des zivilen Gefolges als Leistungsempfänger ergeben, werden nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen von den zuständigen deutschen Behörden wahrgenommen. Die Truppe und das zivile Gefolge erfüllen jedoch die Pflichten selbst, die ihrer Natur nach nicht von den deutschen Behörden erfüllt werden können. Die deutschen Behörden, die für die Truppe oder das zivile Gefolge in Fragen der zu zahlenden Abgeltung auftreten, stimmen Vorschlägen, die hierzu von dem Leistungspflichtigen oder der Festsetzungsbehörde gemacht werden, nur im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zu; ebenso machen sie eigene Vorschläge über die Höhe der Abgeltung nur im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges. Artikel 63 bleibt unberührt.

  2. Rechtsstreitigkeiten, die sich für oder gegen die Truppe und das zivile Gefolge als Leistungsempfänger ergeben, werden von der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt.

  3. Absatz (1) gilt nicht hinsichtlich des Schutzbereichgesetzes und des Landbeschaffungsgesetzes.


Art. 63 NATO-TS ZAbk

  1. Für Vermögenswerte und Leistungen, die eine Truppe für ihre eigenen Zwecke oder für die Zwecke deszivilen Gefolges benutzt oder die ihr für diese Zwecke erbracht werden, ist ein Entgelt nicht zu entrichten, wenn und soweit dies in den Absätzen (2) bis (7) vorgesehen ist.

  2. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können die öffentlichen Wege, Straßen und Brücken unentgeltlichbenutzen.

  3. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge erhalten Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe, einschließlichder Leistungen der deutschen Polizei, des deutschen öffentlichen Gesundheitswesens und des deutschen Feuerschutzes, sowie meteorologische, topographische und kartographische Leistungen in zumindest demselben Umfange unentgeltlich wie die Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die Benutzung schiffbarer Gewässer.

(4)

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, können Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentum des Bundes stehen oder die mit Mitteln des Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts oder des Stationierungskostenhaushalts beschafft oder erbaut worden sind oder werden, von einer Truppe und einem zivilen Gefolge unentgeltlich benutzt werden. Dies gilt nicht für die Benutzung von Vermögenswerten, die im Eigentum oder unter der Verwaltung der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost stehen.

  2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, stellt die Bundesrepublik sicher, daß ein Entsendestaat, dem Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentum eines Landes stehen, zur Benutzung überlassen worden sind oder werden, von der Haftung für alle dem Land auf Grund des deutschen Rechts gegebenenfalls zustehenden Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts befreit wird.

  3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, mindert sich die Miete oder die Pacht für die Benutzung von Vermögenswerten, die nicht unter Buchstabe (a) Satz (1) oder unter Buchstabe (b) fallen und aus Mitteln der Bundesrepublik oder aus eigenen Mitteln eines Entsendestaates wieder aufgebaut worden sind oder werden, in dem Verhältnis, in dem die Wiederaufbaukosten zu dem Gesamtwert stehen.

  4. Die Unentgeltlichkeit der Benutzung von Vermögenswerten nach den Buchstaben (a) bis (c) umfasst jedoch nicht

  5. die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung;

  6. die laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks, soweit nach deutschem Recht der Bund zu ihrer Entrichtung oder Erstattung verpflichtet ist;

  7. die sonstigen Betriebskosten.

(5)

  1. Von den Aufwendungen, die im Zusammenhang damit entstehen, daß auf Veranlassung einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf Grund deutscher Gesetze Leistungen angefordert oder Rechte beschränkt, übertragen oder entzogen werden, trägt der Entsendestaat nicht

    1. die nach dem Landbeschaffungsgesetz zu zahlenden Entschädigungen mit

Ausnahme

  1. der Besitzeinweisungsentschädigungen, sofern es sich nicht um Landbeschaffungsvorhaben handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden;

  2. der Vergütungen für die Benutzung von der Truppe oder dem zivilen Gefolge überlassenen Liegenschaften, die nicht rechtlich Eigentum des Bundes oder eines Landes sind, sofern es sich nicht um Liegenschaften handelt, die der Truppe oder dem zivilen Gefolge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu dem Zwecke überlassen werden, auf ihnen feste Bauwerke zu errichten;

  3. die nach deutschem Recht an die Länder zu zahlenden Schutzbereichentschädigungen insoweit, als die durch den Schutzbereich bedingten Vermögensnachteile nur durch die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung oder anderweitigen Benutzung einer Sache verursacht sind.

  4. Entstehen dem Bund aus Landbeschaffungen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sonstige Kosten, so verhandeln unbeschadet des Absatzes (6) Buchstabe (c) die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit der Entsendestaat, zu dessen Gunsten das Land beschafft werden soll, diese Kosten zu tragen hat, und schließen hierüber Vereinbarungen.

  5. Sind in Fällen, in denen Schutzbereiche auf Veranlassung einer Truppe entstanden sind, die Schutzbereichentschädigungen nicht in der Form wiederkehrender Leistungen zu entrichten, so können die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe in geeigneten Fällen und von Fall zu Fall über eine Aufteilung der Entschädigung unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände (einschließlich der Dauer der Benutzung der Liegenschaft, für die der Schutzbereich besteht, durch die Truppe) verhandeln.

(6)

  1. Von den Aufwendungen, die durch bauliche Maßnahmen jeder Art einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen entstehen, trägt der Entsendestaat nicht die durch die Räumung von Grundstücken entstehenden Aufwendungen

  2. Wenn Anlagen und Einrichtungen des Verkehrs- und Fernmeldewesens, der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwasserbehandlung, die auf Veranlassung der Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges errichtet, geändert, verstärkt oder erweitert worden sind, der Befriedigung auch des deutschen Bedarfs dienen, werden die Aufwendungen für solche Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung, auf eine Weise aufgeteilt, die dem Anteil des deutschen Interesses im Vergleich zu dem des Entsendestaates entspricht. Die Beträge werden im Einzelfall zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart. Diese Regelung gilt auch für die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen der genannten Art, deren Stillegung oder Abbau deutscherseits geplant ist, die jedoch auf Antrag einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beibehalten werden sollen.

  3. Müssen infolge von Landbeschaffungen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge oder infolge von baulichen Maßnahmen, die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge oder zu ihren Gunsten durchgeführt werden, Anlagen und Einrichtungen des Verkehrs- und Fernmeldewesens, der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwasserbehandlung umgelegt oder ersetzt werden, sei es, daß sie der öffentlichen Benutzung entzogen sind oder dargelegt werden kann, daß ihre weitere Benutzung untunlich wäre, so trägt der Entsendestaat die entstehenden Aufwendungen nur insoweit, als der bisherige Standard nicht überschritten wird.

(7)

  1. Sind militärische oder andere von einer Truppe eingesetzte Luftfahrzeuge auf zivilen Luftfahrtgeländen, einschließlich ziviler Flughäfen, die der Truppe nicht zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, ständig untergebracht, so können für die gemeinsam benutzten Anlagen und Einrichtungen Entgelte vereinbart werden, die von den nach deutschen Vorschriften geltenden Gebühren abweichen. Die Entgelte können nach Vereinbarung auch in Arbeits- oder Sachleistungen bestehen.

  2. Notlandungen militärischer oder anderer von einer Truppe eingesetzter Luftfahrzeuge sind gebührenfrei.


Art. 64 NATO-TS ZAbk

Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe, einschließlich der Leistungen der deutschen Polizei, des deutschen öffentlichen Gesundheitswesens und des deutschen Feuerschutzes, meteorologische, topographische und kartographische und sonstige öffentliche Leistungen sowie öffentliche Einrichtungen werden den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ihren Angehörigen kraft eigenen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt, und zwar in demselben Umfange wie solche Einrichtungen und Leistungen anderen Personen im Bundesgebiet unentgeltlich zur Verfügung stehen. Das Gleiche gilt für die Benutzung von öffentlichen Wegen, Straßen und Brücken und von schiffbaren Gewässern.


Art. 65 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Die in Artikel XI Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts genannten Zollvergünstigungen werden nicht nur für Waren gewährt, die bei der Einfuhr im Eigentum einer Truppe oder eines zivilen Gefolges stehen, sondern auch für Waren, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge auf Grund von Verträgen geliefert werden, die die Truppe oder das zivile Gefolge unmittelbar mit nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben. Sie gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Waren von der Truppe oder dem zivilen Gefolge selbst mit eigenen Transportmitteln oder durch Transportunternehmer befördert werden.

  2. Für eingeführte Waren, die sich in Zollausschlüssen oder im Zollverkehr befinden und einer Truppe oder einem zivilen Gefolge auf Grund von Verträgen geliefert werden, die eine amtliche Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges mit in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben, werden Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nicht erhoben unter der Voraussetzung, daß das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet wird. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die Zahlung in Deutscher Mark geleistet wird, die die Truppe oder das zivile Gefolge durch den Umtausch derartiger Zahlungsmittel in der Bundesrepublik bei vereinbarten Umtauschstellen erworben hat oder deren Verwendung zu diesem Zweck durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen zugelassen worden ist.

  3. Die in Absatz (1) genannten Vergünstigungen gelten auch für solche Waren, die eine Truppe oder einziviles Gefolge eingeführt oder erworben hat, um sie an ihre Mitglieder oder an deren Angehörige zu ihrem privaten Gebrauch oder Verbrauch zu veräußern. Sofern nicht im Einzelfall zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Behörden etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, soll die Veräußerung nur durch bestimmte Einrichtungen der Truppe oder des zivilen Gefolges oder in ihrem Dienste stehende Organisationen geschehen, die der Bundesregierung benannt werden.

  4. Einer Truppe und einem zivilen Gefolge wird gestattet, im Bundesgebiet Waren an andere Personen alsdie Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige gemäß näherer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden zu veräußern. Die Erfüllung der Verpflichtungen, die die Veräußerung nach der deutschen Zollgesetzgebung zur Folge hat, ist Sache des Erwerbers. Die Truppe und das zivile Gefolge gestatten die Entfernung der Waren nur dann, wenn der Beteiligte eine Bescheinigung der deutschen Zollbehörde vorlegt, in der bestätigt wird, daß er alles Erforderliche mit der Zollverwaltung geregelt hat.

  5. Eine Truppe und die zuständigen deutschen Behörden treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dieschnelle und reibungslose Abfertigung der Ein- und Ausfuhrsendungen der Truppe und des zivilen Gefolges durch die deutschen Zollbehörden zu gewährleisten.

  6. Die Zollkontrolle von Ein- und Ausfuhrsendungen einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird von dendeutschen Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durchgeführt:

(a) Vorbehaltlich Artikel XI Absatz (3) des NATO-Truppenstatuts und der Buchstaben (b) bis (d) dieses Absatzes können Sendungen einer Truppe und eines zivilen Gefolges von den deutschen Zollbehörden einer Prüfung nach Zahl, Art, Kennzeichen und Gewicht der einzelnen Packstücke unterzogen werden.

(b)

  1. Die deutschen Zollbehörden können die Sendungen auch auf ihren Inhalt prüfen. Diese Prüfung darf bei Packstücken, die mit amtlichen Verschlüssen einer Truppe oder der Militärbehörden eines Entsendestaates verschlossen sind, nur in Verdachtsfällen vorgenommen werden. Bei anderen Sendungen kann sie auch stichprobenweise durchgeführt werden. Laderäume von Fahrzeugen, die in der in Satz 2 genannten Weise verschlossen sind, und geschlossene Packstücke werden einer solchen Prüfung nur in Anwesenheit von dazu bestimmten Vertretern der Truppe oder des zivilen Gefolges unterzogen, es sei denn, daß die Truppe oder das zivile Gefolge im Einzelfall auf deren Anwesenheit verzichtet.

  2. Der Umfang der Prüfungen und die Art und Weise ihrer Durchführung werden durch besondere Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Zollbehörden geregelt. Bei diesen Vereinbarungen sollen die verschiedenen Arten von Sendungen, die Beförderungsweise, die besondere Arbeitsweise der Truppe und alle anderen wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können beantragen, daß die Prüfung nicht an der Grenze, sondern am Bestimmungsort der Sendung oder in seiner Nähe vorgenommen wird. In einem solchen Fall sind die deutschen Zollbehörden berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Sendung unverändert am Prüfungsort eintrifft.

  3. Sendungen, die nach von den Behörden einer Truppe ausgestellten Bescheinigungen militärische Ausrüstungsgegenstände enthalten, die aus Sicherheitsgründen besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, werden auf Ersuchen der deutschen Zollbehörden einer Prüfung unterzogen, die nur durch dazu besonders bestimmte Vertreter der Truppe vorgenommen wird. Das Ergebnis der Prüfung wird der zuständigen deutschen Behörde mitgeteilt.

  4. Die Buchstaben (a) bis (c) gelten grundsätzlich auch für die Sendungen einer Truppe, die über Militärflugplätze ein- oder ausgeführt werden. Die deutschen Zollbehörden begnügen sich jedoch hierbei mit gelegentlichen Kontrollen, die nach Vereinbarung mit den für den betreffenden Flugplatz zuständigen Behörden der Truppe stattfinden. Die Behörden der Truppe führen eine regelmäßige Kontrolle der gesamten Sendungen durch. Zollkontrollen im Innern von Flugzeugen, die militärische Ausrüstungsgegenstände darstellen, die aus Sicherheitsgründen besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, werden nur von besonders bestimmten Vertretern der Truppe vorgenommen.

  5. Bei der Ausfuhr von Waren, die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge im Bundesgebiet erworbenworden sind, ist der Zollstelle eine entsprechend Artikel XI Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, soweit nicht im Rahmen von Absatz (10) des genannten Artikels hierauf verzichtet wird.


Art. 66 NATO-TS ZAbk

  1. Die Mitglieder einer Trupp, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen können außer ihrem Übersiedlungsgut und ihren privaten Kraftfahrzeugen auch andere Waren, die zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben einführen. Diese Vergünstigung gilt nicht nur für Waren, die im Eigentum dieser Personen stehen, sondern auch für Waren, die ihnen als Geschenk zugesandt oder auf Grund von Verträgen geliefert werden, die sie unmittelbar mit nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben.

  2. Für bestimmte, von den zuständigen deutschen Behörden bezeichnete Waren, die vornehmlich denGegenstand von Zollzuwiderhandlungen bilden, gilt die in Absatz (1) genannte Vergünstigung nur, wenn diese Waren von den Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder den Angehörigen persönlich im mitgeführten Gepäck eingebracht werden, und nur in Mengen, die von den zuständigen deutschen Behörden im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe festgesetzt worden sind.

  3. In Zweifelsfällen können die deutschen Zollbeamten die Vorlage einer Bescheinigung fordern, in derbestätigt wird, daß die eingeführten Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch der Einführenden bestimmt sind; dies gilt jedoch nicht für die Waren, deren Einfuhr gemäß Absatz (2) beschränkt worden ist. Derartige Bescheinigungen werden nur von einer begrenzten Anzahl hierfür von den Behörden der Truppe besonders bestimmter Beamter ausgestellt, deren Namen und Unterschriftsproben den deutschen Behörden mitgeteilt worden sind.

  4. Den Mitgliedern der Truppen, der zivilen Gefolge und den Angehörigen ist die Veräußerung von zollfreieingeführten oder abgabenbegünstigt erworbenen Waren untereinander gestattet. Verfügungen zu Gunsten anderer Personen sind ihnen nur nach Benachrichtigung und Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden gestattet, soweit diese nicht Ausnahmen hiervon allgemein zugelassen haben.

(5)

  1. Werden Waren über den Post- oder Frachtdienst einer Truppe durch Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder durch deren Angehörige versandt oder von den genannten Personen empfangen, so wird die Zollkontrolle dieser Waren von den deutschen Behörden an Orten durchgeführt, die zwischen diesen Behörden und den zuständigen Behörden der Truppe vereinbart werden. Die Zollbeschau findet in Gegenwart von Vertretern der Behörden der Truppe statt.

  2. Falls sich zur Durchführung der in Artikel 69 enthaltenen Devisenbestimmungen die Notwendigkeit ergibt, in den Militärpostämtern einer Truppe eine Nachschau von Briefen und Päckchen vorzunehmen, die durch Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder durch deren Angehörige versandt oder von den genannten Personen empfangen werden, muß bei der Öffnung dieser Briefe und Päckchen der Absender, der Empfänger oder ein von einem der beiden bevollmächtigter Vertreter anwesend sein. Der Umfang dieser Nachschau und die Art ihrer Durchführung werden zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Behörden vereinbart.

  3. Die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen können die von ihnen in dieBundesrepublik verbrachten Waren ohne Erhebung von Ausgangsabgaben wieder ausführen. Sie können außerdem Waren, die in ihrem Eigentum stehen und nicht zum Handel bestimmt sind, in einem Ausmaß, das ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, frei von wirtschaftlichen Ausfuhrverboten und beschränkungen und frei von Ausgangsabgaben ausführen. In Zweifelsfällen können die deutschen Behörden die Vorlage einer Bescheinigung fordern, in der bestätigt wird, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Bescheinigung wird nach Maßgabe von Absatz (3) Satz 3 ausgestellt.

  4. Findet die Zollkontrolle von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen aneiner Zollstelle statt, bei der Grenzverbindungspersonal einer Truppe stationiert ist, so ziehen die deutschen Zollbeamten dieses Personal hinzu, wenn Zuwiderhandlungen aufgedeckt werden oder Schwierigkeiten anlässlich dieser Kontrolle auftreten.


Art. 67 NATO-TS ZAbk

  1. Eine Truppe unterliegt nicht der Steuerpflicht auf Grund von Tatbeständen, die ausschließlich in denBereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Truppe am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie an deren Angehörige werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen.

  2. Die Befreiung einer Truppe und eines zivilen Gefolges von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausfuhrabgabenfür Waren, die von ihnen eingeführt oder ausgeführt oder aus Zollausschlüssen oder aus dem Zollverkehr erworben werden, bestimmt sich nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und nach Artikel 65 dieses Abkommens.

(3)

a)

  1. Für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, werden die unter den Ziffern (ii) und (iv) genannten Abgabenvergünstigungen gewährt. Die Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.

  2. Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für die Lieferung von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie für die Herstellung von Gebäuden, wenn diese Umsätze für den privaten Bedarf der Mitglieder der Truppe, oder des zivilen Gefolges oder von Angehörigen bestimmt sind.

  3. (weggefallen)

  4. Für Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge geliefert werden, werden die Abgabenvergünstigungen gewährt, die in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind.

  5. Buchstabe (a) wird auch angewendet, wenn die deutschen Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge durchführen.

  6. Die Vergünstigungen der Buchstaben (a) und (b) sind davon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird. Die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarungen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des betreffenden Entsendestaates festgelegt.

(4) Die besonderen Anordnungen, die gemäß Artikel XI Absatz (11) des NATO-Truppenstatuts für Treib- und Schmierstoffe vorgesehen sind, werden im Einklang mit Artikel 65 dieses Abkommens Absatz (1) Buchstabe (b) ,, sowie mit Absatz (3) dieses Artikels getroffen.


Art. 68 NATO-TS ZAbk

  1. Die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen gehen keiner steuerlichen Vergünstigungen verlustig, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit der Bundesrepublik für sie bestehen.

  2. Versicherungsteuer ist in den Fällen zu entrichten, in denen das Versicherungsentgelt an eineninländischen Versicherer oder an den inländischen Bevollmächtigten eines ausländischen Versicherers, nicht jedoch, wenn es unmittelbar an einen ausländischen Versicherer gezahlt wird. Hinsichtlich der Versicherung für private Kraftfahrzeuge der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsteuer auch dann, wenn im Einzelfall das Versicherungsentgelt, das unmittelbar an den ausländischen Versicherer zahlbar ist, ausnahmsweise an dessen inländischen Bevollmächtigten entrichtet wird.

  3. Der Ausschluß der Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet nach Artikel X Absatz (1) des NATOTruppenstatuts hat nicht zur Folge, daß die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen als ausländische Abnehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.

  4. Die Angehörigen werden hinsichtlich der Anwendung des Artikels X des NATO-Truppenstatuts ebensobehandelt wie die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.


Art. 69 NATO-TS ZAbk

  1. Das Recht der Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolge, der Mitglieder einer Truppe oder eineszivilen Gefolges und der Angehörigen, in Übereinstimmung mit den in Artikel XIV des NATO-Truppenstatuts genannten Bestimmungen Zahlungsmittel und Zahlungsanweisungen in der Währung der Bundesrepublik einzuführen, auszuführen und zu besitzen, wird durch die Absätze (2), (3) und (4) nicht berührt.

  2. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges haben das Recht zur Einfuhr, zur Ausfuhr undzum Besitz von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in anderen Währungen als der der Bundesrepublik und von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates.

  3. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges können an die Mitglieder der Truppe, des zivilen

Gefolges und an deren Angehörige

  1. Zahlungsmittel und Zahlungsanweisungen in der Währung

    1. der Bundesrepublik,

    2. des Entsendestaates,

    3. anderer Staaten, soweit für genehmigte Reisen einschließlich Urlaubsreisen erforderlich,

  2. Militärgutscheine in der Währung eines Entsendestaates, ausgeben; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß das System der Zahlung in der Währung des Entsendestaates durch die Behörden der Truppe an Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und an deren Angehörige nur im Zusammenwirken mit den Behörden der Bundesrepublik eingeführt wird.

  3. Ausschließlich nach Maßgabe von Anordnungen, die von den Behörden einer Truppe zu erlassen undden Behörden der Bundesrepublik mitzuteilen sind, haben Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörige das Recht

    1. zur Einfuhr von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in der Währung des Entsendestaates und von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates;

  4. zur Ausfuhr

    1. von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in anderen Währungen als der der Bundesrepublik, sofern die betreffenden Mitglieder und Angehörigen die Zahlungsmittel oder Zahlungsanweisungen eingeführt oder von den Behörden der Truppe oder den von diesen ermächtigten Stellen erhalten haben;

    2. von Schecks, die von einem solchen Mitglied oder Angehörigen auf ein Kreditinstitut oder eine öffentliche Kasse im Entsendestaat ausgestellt sind;

    3. von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates.

  5. Die Behörden einer Truppe treffen im Zusammenwirken mit den Behörden der Bundesrepublik geeigneteMaßnahmen, um jeden Mißbrauch der in den Absätzen (2), (3) und (4) gewährten Befugnisse zu verhindern und die devisenrechtliche Ordnung der Bundesrepublik zu gewährleisten, soweit sich diese unter Berücksichtigung der Absätze (2), (3) und (4) auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder auf Angehörige bezieht.


Art. 70 NATO-TS ZAbk

Einer Truppe und einem zivilen Gefolge wird für Guthaben in Deutscher Mark, die mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates erworben sind und als täglich fällige Gelder auf Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten werden, Verzinsung nach näherer Vereinbarung gewährt.


Art. 71 NATO-TS ZAbk

  1. Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2),aufgeführten nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters werden wie Bestandteile der Truppe angesehen und behandelt.

  2. (1)

    1. Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls,

Absatz (3), aufgeführten nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftschaftlichen Charakters genießen die der Truppe durch das NATO-Truppenstatut und dieses Abkommen gewährten Vergünstigungen und Befreiungen in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer in dem genannten Abschnitt, Absatz (3), umschriebenen Aufgaben notwendig ist. Bei Einfuhren für diese Organisationen sowie bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an sie werden Vergünstigungen und Befreiungen jedoch nur dann gewährt, wenn diese Einfuhren oder diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen durch die Behörden der Truppe oder des zivilen

Gefolges oder durch von diesen bezeichnete amtliche Beschaffungsstellen vermittelt werden.

  1. Die unter Buchstabe (a) erwähnten Organisationen haben nicht die Befugnisse, die den Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach dem NATO-Truppenstatut und diesem Abkommen zustehen.

  2. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als nichtwirtschaftliche Organisationen sind die in dem auf diesen Artikel

Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (2) und (3), aufgeführten Organisationen von den deutschen Vorschriften über Handel und Gewerbe, soweit sie sonst anwendbar wären, befreit. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind jedoch vorbehaltlich des auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls anzuwenden.

  1. Anderen nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters kann auf Grund von

Verwaltungsabkommen jeweils dieselbe Behandlung wie den in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen gewährt werden, wenn sie

  1. für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse einer Truppe erforderlich sind und

  2. nach Richtlinien der Truppe arbeiten und deren Dienstaufsicht unterstehen.

(5)

a) Vorbehaltlich Absatz (6) werden Angestellte, die ausschließlich im Dienst der in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen tätig sind, wie Mitglieder eines zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Sie sind hinsichtlich der Bezüge und Einkünfte, die ihnen von den Organisationen gezahlt werden, im Bundesgebiet von Steuern befreit, wenn diese Bezüge und Einkünfte entweder

  1. in dem Entsendestaat der Besteuerung unterliegen oder

  2. unter der Voraussetzung berechnet worden sind, daß eine Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht entstehen wird.

b) Buchstabe (a) wird auch auf Angestellte von Organisationen angewendet, denen gemäß

Absatz (4) dieselbe Behandlung wie den in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen gewährt wird.

(6) Absatz (5) wird nicht angewendet auf

  1. Staatenlose,

  2. Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist,

  3. Deutsche,

  4. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1529) gilt:

"Mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 sind die Aufgaben der belgischen Organisationen nach den Erläuterungen zu Artikel 71 Abs. 3 Buchstabe d des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland

stationierten ausländischen Truppen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1313) - und damit die nach Artikel 71 Abs. 2 des Zusatzabkommens den Organisationen gewährten Vergünstigungen und Befreiungen - auf eine Zentralstelle, das Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communaute militaire, übergegangen."


Art. 72 NATO-TS ZAbk

  1. Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (1),aufgeführten nichtdeutschen Unternehmen wirtschaftlichen Charakters genießen

    1. die einer Truppe durch das NATO-Truppenstatut und dieses Abkommen gewährte Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr- und Wiederausfuhrbeschränkungen und von der

Devisenkontrolle in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;

  1. Befreiung von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe, außer den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts;

  2. Vergünstigungen, die gegebenenfalls durch Verwaltungsabkommen festgelegt werden.

  3. Absatz (1) wird nur angewendet, wenn

    1. das Unternehmen ausschließlich für die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige tätig ist, und

    2. seine Tätigkeit auf Geschäfte beschränkt ist, die von den deutschen Unternehmen nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppe betrieben werden können.

  4. Umfasst die Tätigkeit eines Unternehmens Geschäfte, die den Voraussetzungen des Absatzes (2) nichtentsprechen, so stehen die in Absatz (1) genannten Befreiungen und Vergünstigungen dem Unternehmen nur unter der Bedingung zu, daß die ausschließlich der Truppe dienende Tätigkeit des Unternehmens rechtlich oder verwaltungsmäßig klar von den anderen Tätigkeiten getrennt ist.

  5. Im Einvernehmen mit den deutschen Behörden können unter den in den Absätzen (2) und (3) genannten Voraussetzungen weitere nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters ganz oder teilweise die in Absatz (1) genannten Befreiungen und Vergünstigungen erhalten.

(5)

  1. Angestellten von Unternehmen, die Befreiungen und Vergünstigungen nach Maßgabe dieses Artikels genießen, werden, wenn sie ausschließlich für derartige Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern eines zivilen Gefolges, es sei denn, daß der Entsendestaat sie ihnen beschränkt.

  2. Buchstabe (a) wird nicht angewendet auf

    1. Staatenlose,

    2. Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist,

    3. Deutsche,

    4. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

(6) Entziehen die Behörden einer Truppe diesen Unternehmen oder ihren Angestellten die ihnen nach Maßgabe dieses Artikels gewährten Befreiungen oder Vergünstigungen ganz oder teilweise, so benachrichtigen sie die deutschen Behörden entsprechend.


Art. 73 NATO-TS ZAbk

Technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese

Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von

Ausrüstungsgegenständen arbeiten, werden wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Diese Bestimmung wird jedoch nicht angewendet auf

  1. Staatenlose,

  2. Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist,

  3. Deutsche,

  4. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.


Art. 74 NATO-TS ZAbk

  1. Die Artikel XII und XIII des NATO-Truppenstatuts beziehen sich auch auf die Regelungen, die auf demGebiet des Zoll- und Steuerwesens in diesem Abkommen getroffen sind.

  2. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges treffen alle angemessenen Maßnahmen, umMißbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung von Vergünstigungen und Befreiungen auf zoll- und steuerrechtlichem Gebiet ergeben könnten. Sie arbeiten mit den deutschen Behörden bei der Verhütung von Zoll- und Steuerzuwiderhandlungen eng zusammen.

  3. Die Durchführung der Bestimmungen der Absätze (1) und (2) im einzelnen, einschließlich der gemäßArtikel XII Absatz (1) des NATO-Truppenstatuts einzuhaltenden Bedingungen, wird durch Verwaltungsabkommen mit den deutschen Behörden geregelt. In diesen Verwaltungsabkommen werden insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:

  4. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges stellen im Einvernehmen mit den deutschen Behörden sicher, daß den Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörigen bestimmte Waren nur in angemessenen Mengen zur Verfügung gestellt werden.

  5. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges und den deutschen Behörden umfaßt den Austausch einschlägiger Mitteilungen über Verkaufseinrichtungen der Truppe sowie über Organisationen und wirtschaftliche Unternehmen im Dienste der Truppe, und, soweit erforderlich, angemessene Inspektionen darin.

  6. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges erteilen den deutschen Behörden auf Anfrage jedezumutbare Auskunft, die für die Besteuerung im Bundesgebiet steuerpflichtiger Personen und Unternehmen erforderlich ist, soweit nicht militärische Notwendigkeiten entgegenstehen. Die deutschen Behörden bitten die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nur dann um Auskunft, wenn die zur Besteuerung erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise getroffen werden können, wie zum Beispiel an Hand von amtlichen Bescheinigungen (Abwicklungsscheinen) über steuerbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn diese Bescheinigungen den deutschen Finanzbehörden zugegangen sind, oder an Hand von Auskünften, die den deutschen Finanzbehörden von anderen deutschen Behörden erteilt werden können. Die deutschen Behörden verhindern, daß die Auskünfte unbefugt Dritten offenbart werden.


Art. 75 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Sofern nicht der Beschuldigte Deutscher ist, finden Artikel 19 dieses Abkommens und Artikel VII Absätze (1), (2) und (3) des NATO-Truppenstatuts keine Anwendung auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangene strafbare Handlung, deren ein Mitglied der Streitkräfte beschuldigt wird, wenn vor diesem Zeitpunkt

  2. das Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung durch eine die Gerichtsbarkeit ausübende Behörde einer Truppe eingeleitet oder beendet worden ist, oder

  3. die strafbare Handlung durch den Ablauf einer Frist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Entsendestaates verjährt ist.

  4. Ist zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ein Verfahren anhängig, so gelten für dieses Verfahren bis zu seinem Abschluß die Bestimmungen des Truppenvertrages hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit über strafbare Handlungen, die von solchen Mitgliedern begangen wurden, als wäre der genannte Vertrag noch in Kraft, vorausgesetzt, daß die anhängigen Fälle dieser Art den deutschen Behörden innerhalb von zehn Tagen nach dem genannten Zeitpunkt mitgeteilt werden.

(2) Bei Festsetzung des Strafmaßes für eine vor Inkrafttreten dieses Abkommens begangene strafbare Handlung berücksichtigt das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde die nach dem Recht des Entsendestaates, dem der Beschuldigte zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung unterworfen war, angedrohte Strafe angemessen, wenn diese milder ist als die Strafe nach deutschem Recht.

Art. 76 NATO-TS ZAbk

(weggefallen)

Art. 77 NATO-TS ZAbk

(weggefallen)


Art. 78 NATO-TS ZAbk

  1. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Kündigung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist, bleibt dernach Artikel 44 Absatz (8) des Truppenvertrages gebildete gemischte Ausschuß zuständig, sofern der Antrag gemäß der genannten Bestimmung bei dem Ausschuß vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen ist.

  2. Die Entscheidungen des gemischten Ausschusses behalten auch nach Inkrafttreten dieses Abkommensfür die deutschen Gerichte für Arbeitssachen bindende Wirkung.

Art. 79 NATO-TS ZAbk

(weggefallen)


Art. 80 NATO-TS ZAbk

Artikel XV des NATO-Truppenstatuts findet auf dieses Abkommen mit der Maßgabe Anwendung, daß die in dem genannten Artikel enthaltenen Bezugnahmen auf andere Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts als Bezugnahmen auf solche Bestimmungen in der durch dieses Abkommen ergänzten Form gelten.


Art. 80a NATO-TS ZAbk

(1) Entsteht eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und ist ein besonderes Verfahren nicht vorgesehen, so bemühen sich die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien, die Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen auf der niedrigsten geeigneten Ebene beizulegen. Eine auf dieser Ebene nicht zu lösende Meinungsverschiedenheit kann höheren zuständigen Militär- oder Zivilbehörden zur Beilegung vorgelegt werden.

(2)

  1. Wird die Meinungsverschiedenheit nicht nach Absatz (1) innerhalb von fünfzehn Tagen beigelegt, so kann danach jede unmittelbar betroffene Vertragspartei verlangen, daß eine beratende Kommission gebildet wird, die den unmittelbar betroffenen Vertragsparteien Lösungsmöglichkeiten vorschlägt. Die beratende Kommission wird spätestens zehn Tage nach dem Ersuchen gebildet und hält dann ihre erste Sitzung ab. Die beratende Kommission gibt ihre endgültigen Empfehlungen innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer ersten Sitzung ab.

  2. Die beratende Kommission besteht aus einer angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien vertreten. Ist die Bundesrepublik Partei einer Meinungsverschiedenheit, so hat sie das Recht, die gleiche Anzahl von Mitgliedern zu bestellen wie alle anderen Parteien der Meinungsverschiedenheit zusammen. Die beratende Kommission kann externe Schlichter bitten, die Kommission zu beraten. Auf Ersuchen eines ihrer Mitglieder holt die beratende Kommission fachliche Gutachten geeigneter Personen oder Organisationen wie der Nordatlantikvertragsorganisation, der Westeuropäischen Union oder der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein, die vertraulich abgegeben und behandelt werden.

  3. Als erste Amtshandlung wird die beratende Kommission, falls tunlich, den Vertragsparteien empfehlen,bis zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit einstweilige Maßnahmen zu ergreifen. Diese einstweiligen Maßnahmen lassen die jeweiligen Standpunkte der Vertragsparteien oder die abschließende Beilegung der Meinungsverschiedenheit unberührt. Kann sich die beratende Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über einstweilige Maßnahmen einigen, so wird die Frage der einstweiligen Maßnahmen an geeignete Kanäle zur Lösung übermittelt, erforderlichenfalls auch auf Ministerebene.

  4. Die von der beratenden Kommission empfohlene endgültige Lösung wird von den unmittelbarbetroffenen Vertragsparteien verwirklicht, sofern nicht eine oder mehrere von ihnen innerhalb von fünfzehn Tagen Einspruch erheben. Wird Einspruch erhoben oder kann sich die beratende Kommision nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über endgültige Empfehlungen einigen, so wird die Angelegenheit zur umgehenden Beilegung an diplomatische Kanäle verwiesen.

  5. Bis zur endgültigen Beilegung der Meinungsverschiedenheit unterlassen die VertragsparteienMaßnahmen, welche die wesentlichen Interessen einer anderen unmittelbar betroffenen Vertragspartei beeinträchtigen würden, insbesondere diejenigen Interessen, die das Gastland vorbringt.


Art. 81 NATO-TS ZAbk

Jede stationierende Vertragspartei kann im Benehmen mit den anderen Vertragsparteien durch schriftliche Anzeige unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren von diesem Abkommen zurücktreten. Die Bundesrepublik kann dieses Abkommen im Benehmen mit den anderen Vertragsparteien in bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch schriftliche Anzeige unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.


Art. 82 NATO-TS ZAbk

Dieses Abkommen wird überprüft

  1. wenn der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 gemäß seinem Artikel 3 Absatz (2) überprüft wird;

  2. auf Antrag einer Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten;

(c)

  1. hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen, wenn Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts , mit denen sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gemäß Artikel XVII des NATO-Truppenstatuts überprüft werden;

  2. jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen, wenn ihre weitere Anwendung nach Auffassung dieser Partei für sie besonders belastend oder unzumutbar sein würde; in diesem Fall werden Verhandlungen spätestens drei Monate nach der Stellung des Antrags aufgenommen; ist nach dreimonatigen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt worden, so kann jede Vertragspartei den Generalsekretär der Nordatlantikvertragsorganisation gemäß der Entschließung des Nordatlantikrates vom 13. Dezember 1956 um seine guten Dienste und um die Einleitung eines der in dieser Entschließung genannten Verfahren ersuchen; die Vertragsparteien schenken Empfehlungen, mit denen ein solches Verfahren abgeschlossen wird, volle Beachtung;

  3. jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen rein technischer oder verwaltungsmäßiger Art.


Art. 83 NATO-TS ZAbk

  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung. Die Unterzeichnerstaaten hinterlegen dieRatifikations- oder Genehmigungsurkunden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika; diese setzt jeden Unterzeichnerstaat über den Zeitpunkt der Hinterlegungen in Kenntnis.

  2. Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Bundesrepublik ihre Beitrittsurkunde zum NATO-Truppenstatut gemäß den in der Entschließung des Nordatlantikrates vom 5. Oktober 1955 vorgesehenen Bedingungen bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt hat. (1)

  3. Dieses Abkommen wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt;diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Ausfertigungen.

    1. Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963 (BGBl. II S. 745) gilt:

"Auf Grund des Artikels 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183) wird hiermit bekanntgemacht:

...

  1. Nach Hinterlegung aller Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden wird das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zudem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2 . am 1. Juli 1963 für folgende Staaten in Kraft treten: 

die Bundesrepublik Deutschland, 

Belgien, 

Frankreich, 

Kanada, 

Niederlande, 

Vereinigtes Königreich, 

Vereinigte Staaten von Amerika. 

Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Juni 1963 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden.

..."

Anhang 1 NATO-TS ZAbk – Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen

Mit der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung Ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (im folgenden als Zusatzabkommen bezeichnet) bestätigen die unterzeichneten Vertreter

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

KANADAS,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, daß die folgenden Protokolle und Erklärungen vereinbart wurden:

TEIL I

Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des NATO-Truppenstatuts

Zu Artikel I Absatz (1) Buchstabe (a)

  1. Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer "Truppe" betrachtet die Bundesrepublik das NATOTruppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund von Artikel l Absatz (3) des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.

  2. Militärattachés eines Entsendestaates in die Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andereMilitärpersonen, die in der Bundesrepublik diplomatischen oder einen anderen besonderen Status haben, werden nicht als eine "Truppe" oder als deren Bestandteil im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens angesehen.

  3. Fälle militärischer Notwendigkeit ausgenommen, unternehmen die Regierungen der Entsendestaatenalles, um Personen, die ausschließlich Deutsche sind, im Gebiet der Bundesrepublik nicht als Mitglieder einer Truppe zu stationieren.

(4)

  1. Die folgenden Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen sind Bestandteil der amerikanischen Truppe:

    1. European Exchange System (EES)

    2. Air Forces Europe Exchange (APEX) (1)

    3. USAREUR Class VI Agency

    4. USAFE Class VI Agency

    5. European Motion Picture Service

    6. USAFE Motion Picture Service

    7. USAREUR Special Services Fund

    8. USAREUR Special Services Reimbursable Fund

    9. American Forces Network

    10. Dependent Education Group (einschließlich Schulen für Angehörige)

    11. Armed Forces Recreation Center Fund

    12. Association of American Rod and Gun Clubs in Europe

    13. Stars and Stripes

    14. Andere Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen einschließlich besonders zugelassener Klubs und Messen (authorized clubs and messes).

  2. Die unter Buchstabe (a) Ziffer (xiv) erwähnten Organisationen führen die abgabenbegünstigte Beschaffung durch amtlich bezeichnete Beschaffungsstellen der Truppe in Übereinstimmung mit den vereinbarten Verfahren durch.

  3. Die Liste der unter Buchstabe (a) verzeichneten Organisationen und Stellen kann, sofern es organisatorische Veränderungen erfordern, abgeändert werden.

(5) Mitglieder der in Berlin stationierten Streitkräfte eines Entsendestaates, ihrer zivilen Gefolge und deren Angehörige gelten als Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder als Angehörige, solange sie sich als Urlauber im Bundesgebiet aufhalten.

Zu Artikel V Absatz (1) Satz 2

  1. Die Behörden eines Entsendestaates können den Mitgliedern der Truppe erlauben, nach Maßgabe derVorschriften des Entsendestaates Zivilkleidung zu tragen.

  2. Absatz (1) findet auch auf französische Abteilungen Anwendung, in denen einzelne Mitglieder der Truppe(Rekruten, die sich zu ihren Truppenteilen in der Bundesrepublik, oder Entlassene, die sich nach Hause begeben) zusammengefaßt werden, wenn die französischen Dienstvorschriften es diesen Personen gestatten, die Grenze in Zivil zu überschreiten.

Zu Artikel VII

(1) Die Bundesrepublik betrachtet Handlungen, die durch Verwaltungsstrafverfahren und als

Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, als nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbare Handlungen im Sinne des Artikels VII und der mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Zusatzabkommens.

(2)

  1. Die Bundesrepublik betrachtet sich mit Rücksicht auf Artikel VII Absatz (1) Buchstabe (b) als nicht zuständig, über Ersuchen um Auslieferung von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von Angehörigen zu entscheiden.

  2. Die Entsendestaaten geben Ersuchen um Auslieferung von Deutschen, die sich als Mitglieder einer Truppe oder als Angehörige im Bundesgebiet aufhalten, nicht statt.

Zu Artikel IX Absatz (6)

Die Bundesrepublik ist bereit, Anträge auf Gewährung von Verkehrserleichterungen und tariflichen Vergünstigungen für Angehörige wohlwollend zu prüfen. Diese Prüfung wird nur im Rahmen der bestehenden Tarife und bei vergleichbarem Sachverhalt vorgenommen.

Zu Artikel XIX

Die Bundesregierung erkennt an, daß es unerwünscht wäre, die Rechtsstellung der Truppen ungeregelt zu lassen. Sie übt infolgedessen das ihr nach Artikel XIX zustehende Kündigungsrecht nur aus dringenden Gründen und nur nach Konsultation der Regierungen der Entsendestaaten aus. Sie ist bereit, im Falle einer Kündigung mit den Regierungen der Entsendestaaten unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluß angemessener Ersatzregelungen einzutreten. Bis zu dem Abschluß solcher Regelungen würde sie den Truppen eine die Stabilität ihrer wesentlichen Stationierungsbedingungen nicht beeinträchtigende Stellung gewähren.

TEIL II

Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des Zusatzabkommens Zu Artikel l

Tritt das Zusatzabkommen vor Ablauf der Übergangszeit in Kraft, die in Artikel l Absatz (2) und Artikel 3 des

Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der

Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehen ist, so sind bis zu ihrem Ablauf die Bestimmungen des Zusatzabkommens im Saarland insoweit nicht anwendbar, als sie sich auf Sachgebiete beziehen, die gemäß Kapitel II des Vertrages der deutschen Zuständigkeit nicht unterliegen.

Zu Artikel 2

Die Behörden der Truppen schränken den Zuzug von nahen Verwandten im Sinne des Artikels 2 Absatz (2) Buchstabe (a) in das Bundesgebiet nach Möglichkeit ein.

Zu Artikel 4

Bei Anwendung des Artikels 4 verhandeln die deutschen Behörden ausschließlich mit den Behörden des Entsendestaates, von dem die betreffenden Rechte wahrgenommen und Pflichten erfüllt werden.

Zu Artikel 5

Artikel 5 Absatz (1) Buchstabe (a) gilt nicht für die Einreise in das Bundesgebiet und für die Ausreise aus ihm.

Zu Artikel 7

Zeiten, die jemand als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet verbracht hat, bleiben bei der Anwendung der deutschen Vorschriften über die Wehrpflicht unberücksichtigt.

Zu Artikel 8

  1. Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen.

  2. Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen Ausländerpolizeiverordnung vom22. August 1938 gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden Erläuterungen:

    1. Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe

  3. "Reichsgebiet" durch "Bundesgebiet";

  4. "Reich" durch "Bund";

  5. "Reichsgrenze" durch "Bundesgrenze";

  6. "Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach Landesrecht zuständigen StadtKreisverwaltungen, soweit letztere die Aufgaben der "Kreispolizeiverwaltungen" übernommen haben;

  7. "Reichsmark" durch "Deutsche Mark";

  8. "Reichsminister des Innern" durch "Bundesminister des Innern",

  9. Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (a):

Das Wort "Volksgemeinschaft" ist durch den nachstehenden Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 aufgehoben:

"Keine deutsche Gesetzes Verfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zelt erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, daß

  1. irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen, Vorteile genießen würde; oder

  2. irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden würde."

  3. Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (c):

Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Entmannung (§ 42a Ziffer 5 und § 42k des Strafgesetzbuchs) sind durch Artikel I des Kontrollratsgesetzes  Nr. 11 aufgehoben worden. Darüber hinaus ist die Entmannung nach dem folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz (2) Satz 1 des Grundgesetzes unzulässig:

"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."

  1. Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (g):

Das Wort "Rassezugehörigkeit" ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes aufgehoben, der folgenden Wortlaut hat:

"Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden "

  1. Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (h):

Das Wort "Zigeuner" ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (d)] aufgehoben.

  1. Zu § 7 Absatz (1) Buchstabe (c):

Nach Artikel 16 Absatz (2) Satz 2 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dieses Recht bleibt durch § 7 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung unberührt. Das gleiche gilt für ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil II, Seite 559).

  1. Zu § 7 Absätze (4) und (5) Satz 2:

Die Verwahrung sowohl von Inländern als auch von Ausländern kann nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschrift des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes erfolgen;

"(2) über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der

Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen."

  1. Zu § 7 Absatz (5):

Es gilt das gleiche wie unter den Buchstaben (f) und (g).

  1. Zu § 9 Absätze (2) und (4):

Die Verhängung der Abschiebungshaft ist ebenfalls nur unter Beachtung des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes zulässig [siehe Buchstabe (g)].

  1. Zu § 11 Absätze (1) letzter Satz, (2) letzter Satz, (5) und (6):

Die vorstehenden Bestimmungen sind durch den nachstehenden Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes aufgehoben worden beziehungsweise nicht mehr anzuwenden:

"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."

Gleiche Vorschriften enthalten die Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder (zum Beispiel für die Länder der früheren britischen Besatzungszone die Verordnung  Nr. 165 der Britischen Militärregierung betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Verordnungsblatt für die britische Zone 1948, Seite 263).

  1. Zu § 11 Absatz (4):

    1. 11 Absatz (4) hat eine Einschränkung insoweit erfahren, als nach Artikel 19 Absatz (4) desGrundgesetzes [siehe Buchstabe (j)] gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung selbständig das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.

  2. Zu § 14:

    1. 14 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

  3. Zu § 15 Absatz (1):

Zu beachten ist Artikel 116 Absatz (1) des Grundgesetzes , der folgendes bestimmt:

"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen

Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem

Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."

  1. Zu § 17 Absatz (2):

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen

Verwaltungsvorschriften ist gemäß Artikel 129 Absatz (3) des Grundgesetzes erloschen.

(3) Die Vorschriften des deutschen Rechts über Ausweisungen, insbesondere § 5 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung, finden nur insoweit Anwendung, als die dort genannten Ausweisungsgründe nicht mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens unvereinbar sind.

Zu Artikel 12

Der Ausdruck "deutsches Notwehrrecht" in Artikel 12 Absatz (2) soll im Sinne der folgenden deutschen Auslegung des § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs verstanden werden:

  1. § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs lautet:

"Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war.

Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist."

  1. Für die Auslegung des § 53 haben sich in der Rechtsanwendung seit langem feststehende Grundsätze entwickelt, die im wesentlichen etwa wie folgt wiedergegeben werden können:

    1. Unter einem Angriff ist jede auf die Verletzung fremder Rechtsgüter gerichtete Tätigkeit zu verstehen.

    2. Es ist unerheblich, gegen welches Rechtsgut sich der Angriff richtet; es kommen als Angriffsobjekte nicht nur Leib oder Leben in Betracht, sondern alle rechtlich geschützten Interessen; Beispiele bieten etwa Angriffe auf die Freiheit, Sittlichkeit, Ehre, auf das Eigentum, auf den Besitz, auf das Jagdrecht.

    3. Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht dem es Verteidigenden zu gehören; es kann auch einem Dritten zustehen; im letzteren Falle spricht man von Nothilfe.

    4. Rechtswidrig ist jeder Angriff, zu dessen Duldung der Angegriffene nicht verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, daß Notwehr nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden zulässig ist, sondern auch gegen einen Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden.

  2. Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht oder gerade stattfindet oder noch fortdauer; der zukünftige oder bereits beendete Angriff ist nicht gegenwärtig. Maßgebend dafür, ob ein Angriff gegenwärtig ist, ist die objektive Sachlage, nicht die Auffassung des Handelnden.

  3. Fortgesetzt und damit gegenwärtig ist der Angriff so lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Flieht zum Beispiel der Dieb mit der gestohlenen Sache oder der Wilderer mit dem Wild, so ist Notwehr in unmittelbarer Verfolgung zulässig, solange ein Zustand gesicherten Gewahrsams für den Täter noch nicht eingetreten ist.

  4. Die Notwehrhandlung muß zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein, Die Erforderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt sich das Maß zulässiger Abwehr nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen.

  5. Nicht erforderlich ist eine Verletzung eines Rechtsguts des Angreifers, wenn der Bedrohte ohne Preisgabe eigener Interessen dem Angriff ausweichen kann.

  6. Eine Abwägung zwischen dem zu schützenden Gut des Berechtigten und dem zu opfernden Gut des Angreifers, eine sogenannte Proportionalität, ist in der Regel nicht erforderlich. Aber auch hier ergeben sich Grenzen. Bei der Gefahr des Verlustes eines geringwertigen Gegenstandes ist die Tötung des Diebes nicht als erforderliche (gebotene) Verteidigung zu bezeichnen (strittig).

  7. Es genügt, daß die Notwehrhandlung erforderlich ist, um den Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden der Dritte kann jede Person sein. Es ist nicht erforderlich, daß es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs handelt.

  8. Eine zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs erforderliche Verteidigung liegt nur insoweit vor, als die Abwehr sich gegen den Angreifer richtet. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter werden durch Notwehr als solche nicht gedeckt; derartige Angriffe können unter Umständen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes straflos sein.

Zu Artikel 18A

  1. In Fällen nach Artikel 18A Absatz (1) gewähren die deutschen Behörden Unterstützung, falls deutschesGesetzesrecht oder vertragliche Verpflichtungen, die die Bundesrepublik übernommen hat, dies erfordern.

  2. Unter außergewöhnlichen Umständen, wie im Falle eines unmittelbar drohenden bewaffneten Konflikts,können die Behörden eines Entsendestaates und die zuständigen deutschen Behörden Vereinbarungen schließen, die diesen Umständen gerecht werden.

Zu Artikel 19

(1) Das Ersuchen um den in Artikel 19 Absatz (1) vorgesehenen Verzicht auf das Vorrecht der Bundesrepublik zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von denjenigen Entsendestaaten, die bereits entschlossen sind, von dem Verzicht Gebrauch zu machen, mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens gestellt. Die Bundesrepublik gewährt diesen Entsendestaaten den Verzicht mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens. Entschließt sich ein Entsendestaat nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens, von

dem Verzicht Gebrauch zu machen, so ersucht er um diesen Verzicht erst, nachdem mit der Bundesregierung über die erforderlichen Übergangsregelungen Einigung erzielt worden ist.

(2)

  1. Belange der deutschen Rechtspflege im Sinne von Artikel 19 Absatz (3) können die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit insbesondere bei folgenden Straftaten erfordern:

    1. Straftaten, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszuge gehören oder deren Verfolgung der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernehmen kann;

    2. Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, Raub, Vergewaltigung, soweit sich diese Straftaten nicht gegen ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen richten;

    3. Versuch solcher Straftaten oder Teilnahme an ihnen.

  2. Die beteiligten Behörden arbeiten hinsichtlich der unter Buchstabe (a) genannten Straftaten von Beginn der ersten Ermittlungen an besonders eng zusammen, um die in Artikel VII Absatz (6) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene gegenseitige Unterstützung zu gewähren.

Zu Artikel 22

Das Recht der Entsendestaaten, den Festgenommenen entweder in einer eigenen Haftanstalt oder bei ihrer Truppe in Gewahrsam zu halten, bleibt erhalten. Um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz (3) Satz 2 reibungslos zu gestalten, bringen die Behörden der Entsendestaaten den Festgenommenen möglichst in der Nähe des Sitzes der mit dem Verfahren befaßten deutschen Behörden unter, ohne daß jedoch eine Verpflichtung besteht, den Festgenommenen außerhalb des eigentlichen Gebietes ihrer Truppe unterzubringen.

Zu Artikel 26 Absatz (1) 

Buchstabe (b)

Der Ausdruck "militärische Erfordernisse" kann auch auf die Fälle angewendet werden, in denen die Straftat von einer Person begangen worden ist, die sich zu Übungs- oder Manöverzwecken vorübergehend im Bundesgebiet aufhielt.

Zu Artikel 31

  1. Als Abkommen im Sinne von Artikel 31 gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Französischen Republik bis zum Inkrafttreten des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 die Artikel 17 bis 24 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905.

  2. Hinsichtlich der Haftung für Amtspflichtverletzungen gilt zwischen der Bundesrepublik und derFranzösischen Republik sowie zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich Belgien folgendes:

Die Haftung des Staates (Bund oder Land) oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für einen Schaden, der einem Mitglied der belgischen oder der französischen Truppe, ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörigen durch eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des deutschen öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik zugefügt wird, richtet sich nach den für Inländer geltenden Vorschriften.

Zu Artikel 41

(1) Artikel 41 wird auf Ansprüche wegen Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet.

(2)

(a)

  1. Bei Schäden an öffentlichen Wegen sowie Schäden, die durch Manöver oder andere Übungen an der Bundesrepublik gehörenden Sachen (mit Ausnahme von Sachen, die der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost gehören) verursacht worden sind und für die eine Entschädigung nach Artikel 41 zu zahlen wäre, hat eine Truppe die Möglichkeit, anstatt eine Entschädigung zu zahlen, diese Schäden selbst zu beseitigen.

  2. Will eine Truppe Schäden an öffentlichen Wegen selbst beseitigen, so setzt sie sich mit der zuständigen deutschen Behörde ins Benehmen und sieht von einer Beseitigung der Schäden ab, wenn diese Behörde aus triftigen bautechnischen oder verkehrspolizeilichen Gründen widerspricht. Bei diesen und den anderen unter Ziffer (i) genannten Schäden bedarf es der Herstellung des Benehmens mit der deutschen Behörde im Einzelfall nicht, wenn wegen der Frage der Beseitigung solcher Schäden durch die Truppe vorher allgemein eine Verständigung mit ihr erzielt worden ist.

  3. Es bleibt einer Truppe unbenommen, in anderen als den unter Buchstabe (a) genannten Fällen Schäden nach Vereinbarung mit dem Geschädigten selbst zu beseitigen.

  4. In den Fällen der Buchstaben (a) und (b) bleibt es dem Geschädigten unbenommen, ihm gegebenenfalls zustehende Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wenn nach seiner Auffassung Schäden nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt worden sind.

  5. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 ist es erforderlich, eine angemessene Antragsfrist vorzusehen, um eine schnelle Abwicklung den Entschädigungsverfahren zu gewährleisten. Die Bundesrepublik trifft zur Erreichung dieses Zweckes geeignete gesetzliche Maßnahmen.

  6. Der in Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) erklärte Verzicht der Bundesrepublik bezieht sich nicht aufSchäden, die infolge einer Nichterfüllung der übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht entstehen. Soweit nicht in den Überlassungsvereinbarungen Bestimmungen über die Abgeltung solcher Schäden enthalten sind, wird das Verfahren darüber durch Verwaltungsabkommen geregelt.

  7. Soweit Sachen im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalanteile sich in der Hand des Bundesbefinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge unentgeltlich zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, stellt die Bundesrepublik den Entsendestaat von der Haftung für Schäden an diesen Sachen in dem Umfang frei, in dem sie auf den Ersatz von Schäden an ihr gehörenden Sachen gemäß Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) verzichtet.

(6)

  1. Entstehen in den Fällen des Artikels 41 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 3 und Absatz (5) Satz 2 zwischen den zuständigen deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, so treten die beiderseitigen Behörden in Verhandlungen ein.

  2. Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren zwischen den beiden Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, so entscheidet der in Artikel VIII Absatz (2) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene Schiedsrichter.

  3. Gehören Sachen, die einer Truppe zur Benutzung überlassen worden sind, einem Land [Artikel 41 Absatz (4) ], so stellen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe gemeinsam den Zustand dieser Sachen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens fest. Eine gleiche Feststellung erfolgt zum Zeitpunkt der Freigabe der betreffenden Sachen. Etwaige Schäden oder Verluste werden unter Zugrundelegung des Zustandes der Sachen zu den genannten Zeitpunkten abgegolten.

  4. American Red Cross und University of Maryland gelten nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne vonArtikel 41 Absatz (7) und sind in bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

  5. In den in Artikel 41 Absatz (13) erwähnten Verwaltungsabkommen können aucb Regelungen getroffenwerden, die Abweichungen von den Verfahrensbestimmungen des Artikels VIII des NATO-Truppenstatuts enthalten.

Zu Artikel 46

  1. Deutsche Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsregelungen ziviler und militärischer Art sowie die in dem AFCENT LOW FLYING HANDBOOK oder einer entsprechenden Nachfolgepublikation veröffentlichten einschlägigen Verfahren und innerstaatlichen Vorschriften. Neben den Bestimmungen des Artikels 46 gelten Vereinbarungen - nebst etwaigen zukünftigen Änderungen - über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen in deutschem Luftraum, die die Bundesrepublik und ein oder mehrere Entsendestaaten geschlossen haben oder schließen werden, so lange fort, bis sie ersetzt oder gekündigt werden.

  2. Zu den in Artikel 46 Absatz (2) genannten zuständigen Organisationen gehören auch die AFCENT LOWFLYING WORKING GROUP oder eine entsprechende Nachfolgeorganisation.

Zu Artikel 47

In die nach Artikel 47 Absatz (5) Buchstabe (g) vorgesehenen Verwaltungsabkommen ist folgendes aufzunehmen:

"Um den deutschen Behörden die Befolgung der deutschen Haushaltsvorschriften zu ermöglichen, wird in dem Schriftstück, das die Zustimmung im Sinne von Artikel 47 Absatz (5) Buchstabe (c) des Zusatzabkommens enthält, gleichzeitig eine Bestätigung abgegeben, daß die erforderlichen Haushaltsmittel bereitstehen."

Zu Artikel 48

(1)

  1. Sollen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 48 Absatz (1) Buchstabe (c) Satz 3 Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, so schließen die deutschen Behörden Vereinbarungen über die Höhe des zu gewährenden Entgelts im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, soweit nicht diese Entgelte nach Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (a) von der Bundesrepublik zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn eine Liegenschaft auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes in Anspruch genommen wird, für die Einigung über die Höhe einer Besitzeinweisungsentschädigung oder eines sonstigen Entgeltes. Artikel 63 bleibt unberührt.

  2. Das in Buchstabe (a) vorgesehene Verfahren wird entsprechend angewandt, wenn im Rahmen des Schutzbereich- oder des Luftverkehrsgesetzes zugunsten einer Truppe Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen oder Vereinbarungen über die Höhe von Schutzbereichentschädigungen getroffen werden.

  3. In bezug auf Artikel 48 Absatz (2) und unbeschadet der Regelung in Absatz (5) Buchstaben (a) und (b) des genannten Artikels treten die Behörden eines Entsendestaats in besonderen Fällen auf Verlangen der Bundesregierung in Verhandlungen über die Rückgabe oder den Austausch solcher Liegenschaften ein, die sich bereits am 5. Mai 1955, 12 Uhr, im Besitz einer Truppe oder eines zivilen Gefolges befanden, um wesentlichen deutschen zivilen Belangen, insbesondere den Erfordernissen der Raumordnung, des Städtebaues, des Naturschutzes sowie der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen, Rechnung zu tragen. Die Behörden des Entsendestaats berücksichtigen hierbei die Anliegen der Bundesregierung wohlwollend.

  4. In bezug auf Artikel 48 Absatz (2) und Absatz (5) Buchstabe (c) gilt folgendes: Um Schwierigkeiten inden Fällen zu vermeiden, in denen bei Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen worden sind, das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten endet, und um der Bundesrepublik die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 48 Absatz (2) Satz 1 zu erleichtern, halten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe laufend enge Fühlung. Die Behörden der Truppe unterrichten die deutschen Behörden so früh wie möglich, falls in einem solchen Falle der Liegenschaftsbedarf über den Zeitpunkt hinaus fortbesteht, zu welchem das Rechtsverhältnis endet. Um den Behörden der Truppe zu ermöglichen, eine solche Erklärung abzugeben, setzen die deutschen Behörden, soweit erforderlich, sie so früh wie möglich davon in Kenntnis, daß und wann das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten endet; dies gilt insbesondere dann, wenn das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen als dem Ablauf eines Miet- oder Pachtvertrages endet.

  5. Unter den in Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 1 erwähnten Einzelheiten der Benutzung einer Liegenschaft sind insbesondere zu verstehen die Überlassungsdauer, die Art der Verwendung, die Sorge für Instandsetzung, Instandhaltung und Verkehrssicherung sowie etwa erforderliche finanzielle Regelungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens.

(5)

  1. In den nach Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (b) erforderlichen Überlassungsvereinbarungen erstrecken sich die Angaben über die Ausstattung der rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehenden Liegenschaften (mit Ausnahme der Liegenschaften der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost) nur auf die Gegenstände, deren Verbringung nach Artikel 50 der Zustimmung der deutschen Behörden oder der vorherigen Mitteilung an diese bedarf. Auf Verlangen der Behörden der betreffenden Truppe wird der Zustand der Liegenschaft durch allgemeine Feststellungen wie "gut", "mittelmäßig" oder "schlecht" umschrieben.

  2. Weitere Verfahrens- und technische Einzelheiten werden, soweit erforderlich, durch Verwaltungsabkommen geregelt.

  3. Die nach Artikel 48 Absatz (4) bestehende Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung umfaßtnicht den Wiederaufbau eines durch höhere Gewalt ganz oder überwiegend zerstörten Gebäudes.

  4. Die Verhandlungen, die bei Anwendung von Artikel 48 Absatz (5) Buchstabe (a) zwischen den Behördeneiner Truppe und den deutschen Behörden darüber stattfinden, ob eine von der Bundesrepublik angebotene Ersatzliegenschaft den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, erstrecken sich, soweit erforderlich, auf die in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Fragen.

Zu Artikel 50

  1. Artikel 50 bedeutet nicht, daß die Verbringung von Zubehörstücken und Einrichtungsgegenständen,welche nicht im Eigentum des Bundes stehen, von einer Liegenschaft in eine andere ohne die Zustimmung des Eigentümers zulässig ist.

  2. Stehen Bauunterlagen nicht mehr zur Verfügung, so wird nach entsprechenden Maßstäben, die auf Fällevon Bauwerken der gleichen Art angewendet würden, von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden gemeinsam festgelegt, welche Gegenstände unter Artikel 50 Buchstabe (a) fallen.

Zu Artikel 51

  1. Ist die Rückverbringung eines Gegenstandes in das Bundesgebiet unwirtschaftlich, etwa weil dieTransportkosten seinen Wert überschreiten, so geben die deutschen Behörden ihre Zustimmung zu seiner Veräußerung im Ausland.

  2. Die Verbringung von beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben-, oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, aus dem Bundesgebiet nach Berlin (West) zum Zwecke der Benutzung oder Verwendung durch die dort stationierten Streitkräfte des Entsendestaats wird nicht als Entfernung aus dam Bundesgebiet im Sinne von Artikel 51 angesehen. Auf nach Berlin (West) verbrachte bewegliche Sachen werden die Absätze (1) und (2) des genannten Artikels angewendet. Im Falle ihrer weiteren Verbringung an einen anderen Ort, mit Ausnahme ihrer Rückverbringung in das Bundesgebiet, werden die Absätze (3) und (4) des genannten Artikels angewendet.

  3. Artikel 51 gilt ungeachtet der Sonderstellung des Saarlandes auf zoll-, Steuer- und devisenrechtlichem Gebiet, die während der in Artikel l Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehenen Übergangszeit besteht, auch für die im Saarland befindlichen beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, sowie für ihre Entfernung aus dem Saarland nach Orten außerhalb der Bundesrepublik. Sollen solche Sachen aus den übrigen Bundesgebiet in das Saarland verbracht werden, so gilt der genannte Artikel bis zum Ablauf der in diesem Absatz erwähnten Übergangszeit entsprechend.

  4. Der in Artikel 51 Absatz (3) verwendete Ausdruck "zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATOerforderlich" bedeutet nicht, daß eine besondere NATO-Weisung erforderlich ist.

  5. Nach Artikel 57 Absatz (2) über Eisenbahnwagen abgeschlossene Einstellungsverträge bleibenaufrechterhalten, auch wenn solche Wagen nach Artikel 51 Absatz (3) aus dem Bundesgebiet entfernt werden, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart wird.

  6. Die in Artikel 51 Absatz (4) erwähnten Vereinbarungen werden im Geiste der in Artikel 3 desNordatlantikvertrages vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung geschlossen.

Zu Artikel 52

Bei der Erzielung des Einvernehmens über den Restwert gehen die deutschen Behörden von demnmilitärischen oder wirtschaftlichen Nutzen, den die zurückgelassenen Investitionen,

Ausrüstungsgegenstände oder Vorräte für sie selbst haben, oder gegebenenfalls von dem Reinerlös des Verkaufs aus.

Zu Artikel 53

  1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen steht einer Truppe die wirtschaftliche Nutzung der ihr zurBenutzung überlassenen Liegenschaften nicht zu. (1bis) Maßnahmen, die zur Erfüllung nationaler Ausbildungsnormen einer Truppe erforderlich sind, gehören zu den in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 genannten Maßnahmen.

  2. Die Nutzung durch den Berechtigten wird nur insoweit eingeschränkt, als es zur Erreichung des inArtikel 53 Absatz (1) Satz 1 angegebenen Zwecks erforderlich ist.

  3. Der Ausdruck "Schutzbereich" ist im Sinne des deutschen Rechts zu verstehen. Als "geeignete Maßnahmen" im Sinne von Artikel 53 Absatz (6) gelten nur solche Maßnahmen, die die deutschen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen können.

  4. Falls die der Durchführung von Artikel 53 dienenden deutschen Gesetze sich als unzureichend für diebefriedigende Erfüllung der Verteidigungspflichten einer Truppe erweisen sollten, nehmen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe Erörterungen darüber auf, ob es wünschenswert oder erforderlich ist, eine Änderung dieser Gesetze anzustreben.

(4bis)

  1. Die Behörden einer Truppe gewähren den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung, damit sie ihre Amtspflichten erfüllen können. Die für die Liegenschaften zuständigen deutschen Bundesbehörden sind den Behörden der Truppe auf deren Ersuchen behilflich. In Eilfällen und bei Gefahr im Verzuge ermöglichen die Behörden der Truppe den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Behörden der Truppe entscheiden in jedem Fall, ob sie die deutschen Behörden begleiten.

  2. In allen Fällen des Zutritts werden die Erfordernisse der militärischen Sicherheit berücksichtigt, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen.

  3. Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden gestalten den Zutritt so, daß weder die Wahrnehmung deutscher Belange noch im Gang befindliche oder bereits angesetzte militärische Übungen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

  4. Sollte in den Fällen der Buchstaben (a) bis (c) keine Einigung erzielt werden, so werden auf beiden Seiten die zuständigen höheren Behörden befasst.

  5. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden nach Artikel 53 , gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 53A , erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete:

    1. Feststellung von Grenzen und Aufstellung von Lageplänen und Katasterunterlagen für Grundstücke;

    2. Erfassung, Inventarisierung und Bewertung von Vermögensgegenständen

    3. öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Feuerschutzes (Brandschutz und Hilfeleistung), des Katastrophenschutzes, des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel bei Schießständen, Munitionslagern, Treibstofflagern und gefährlichen Anlagen;

  6. Gesundheitswesen (nach Maßgabe von Artikel 54 des Zusatzabkommens );

  7. Gewerbeaufsicht;

  8. Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Entwässerung und Abwasserbeseitigung;

  9. Eigentumsbeschränkung, Nachbarrecht, Landesplanung, Denkmal- und Naturschutz, Umweltschutz, einschließlich Erfassung und Bewertung von Flächen, von denen wegen Kontamination des Bodens ein Risiko ausgeht;

  10. Substanzerhaltung von Grundstücken und Gebäuden;

  11. Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, soweit diese sowohl die Truppe als auch die Zivilbevölkerung oder deutsche Stellen versorgen;

  12. Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch die Zivilbevölkerung oder deutsche Behörden für gewerbliche, landwirtschaftliche oder Wohnzwecke;

  13. Forstliche Bewirtschaftung, Jagd und Fischerei;

  14. Ausbeutung von Bodenschätzen;

  15. Verkehrssicherung sowie Unterhaltung und Reinigung von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind;

  16. Betrieb und Unterhaltung von Eisenbahnanschlüssen;

  17. Fernmeldewesen

  18. Bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den für die Liegenschaftsverwaltungzuständigen Bundesbehörden wird wie folgt verfahren:

    1. Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden benennen jeweils für einzelne Liegenschaften oder für Gruppen von Liegenschaften Vertreter. Diese Vertreter arbeiten bei der Verwaltung der Liegenschaften zusammen, um eine befriedigende Berücksichtigung der Belange der Truppe und der deutschen Belange zu gewährleisten. Die Befugnisse deutscher Fachbehörden insbesondere nach Absatz (4bis) bleiben davon unberührt.

    2. Der für die Liegenschaft verantwortliche Kommandant oder die sonst zuständige Behörde der Truppe gewährt in Übereinstimmung mit Absatz (4bis) den deutschen Vertretern jede angemessene Unterstützung.

    3. Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b) gilt folgende Regelung:

      1. Die in Absatz (5) Buchstabe (b) vorgesehene Erfassung und Inventarisierung von Vermögensgegenständen erfolgt in der Regel bei Beginn und am Ende der Überlassung einer Liegenschaft an die Truppe zu deren Benutzung.

      2. Zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitsmaßnahmen bei Schießständen, Munitions- und Treibstofflagern können gemeinsame Ausschüsse eingerichtet werden. Die Einzelheiten werden in Verwaltungsabkommen geregelt.

  19. Soweit auf den in Absatz (5) genannten Gebieten für bestimmte Liegenschaften das Verfahren derZusammenarbeit durch Bestimmungen des Zusatzabkommens oder durch besondere NATO-Regelungen abweichend geregelt ist, sind die erwähnten Bestimmungen und Regelungen maßgebend.

Zu Artikel 54 Absatz (1)

Falls es einer Truppe oder einem zivilen Gefolge aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich ist, eine deutsche Gesundheitsvorschrift im einzelnen zu befolgen, schließen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe unverzüglich Vereinbarungen über andere Maßnahmen, durch welche der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht wird.

Zu Artikel 56 Absatz (1)

  1. Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durch die Truppe und das zivile Gefolgegelten

    1. Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit;

    2. der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und

    3. Artikel 53A insbesondere für behördliche Entscheidungen.

  2. Soweit vom Bundesminister der Verteidigung bestimmte Stellen die Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämterim Bereich der Bundeswehr wahrnehmen, sind diese Stellen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges nach diesem Abschnitt, Absatz (1) auch für die zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge zuständig.

  3. Für Anlagen der Bundeswehr vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten gelten auch für Anlagen einerTruppe und eines zivilen Gefolges.

  4. Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens errichtet worden sind, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn die Anlagen wesentlich geändert werden oder ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, insbesondere der zivilen Arbeitskräfte, zu befürchten sind.

Zu Artikel 56 Absatz (3)

Unfallverhütungsvorschriften des deutschen Rechts sind nur zu berücksichtigen, solange eine Truppe und ein ziviles Gefolge keine entsprechenden Unfallverhütungsanweisungen erteilt hat. Beim Erlass von Unfallverhütungsanweisungen und bei sonstigen Fragen der Unfallverhütung lässt sich die Truppe und das zivile Gefolge durch die zuständigen deutschen Stellen beraten. Stellen diese Behörden fest, daß Unfallverhütungsanweisungen als nicht ausreichend erscheinen, so finden Konsultationen entsprechend Artikel 53 Absatz (1) Satz 3 statt.

Artikel 56 Absatz (5)

Die Zuständigkeit der deutschen Behörden für die Regelung des Entlohnungsverfahrens steht dem Abschluß von Vereinbarungen zwischen diesen und den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nicht entgegen, wonach die Berechnung und Zahlung der Vergütung der zivilen Arbeitskräfte durch andere Stellen als deutsche Behörden erfolgt.

Zu Artikel 56 Absatz (9)

(1) Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974

(Bundesgesetzblatt 1974 Teil I S. 693) mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom

16. Januar 1991 (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden - BG - vom

16. Januar  1991, Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im folgenden als das "Gesetz" bezeichnet - sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Mittelbehörden sind die der obersten Dienstbehörde einer Truppe verwaltungsmäßig unmittelbar unterstellten Behörden, denen verwaltungsmäßig weitere Dienststellen nachgeordnet sind. Oberste Dienstbehörden sind die

Hauptquartiere einer Truppe, wie sie von den entsprechenden Entsendestaaten näher bestimmt werden, und die die endgültige Entscheidung über Angelegenheiten haben, an denen die Betriebsvertretungen beteiligt sind. Werden Entscheidungen oberhalb der Ebene der obersten Dienstbehörde getroffen, so sorgt die Truppe dafür, daß die Betriebsvertretung ohne Verzögerung unterrichtet wird.

  1. Für Dienstreisen der Mitglieder der Betriebsvertretungen werden Reisekosten nach den tariflichenBestimmungen für Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe, mindestens nach der zweithöchsten Stufe gezahlt.

  2. Der Dienststellenleiter kann sich bei Besprechungen mit der Betriebsvertretung durch eine Personvertreten lassen, die in der Leitung der Dienststelle verantwortlich tätig und zur Verhandlung mit der Betriebsvertretung in dem gleichen Umfange wie der Dienststellenleiter bevollmächtigt ist.

  3. Von der Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Wählbarkeit zu einer Betriebsvertretung,die die Dauer der Zugehörigkeit zu Dienststellen betreffen, kann Abstand genommen werden, soweit zwischen der Mehrheit der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber hierüber eine Verständigung herbeigeführt wird.

  4. Der Dienststellenleiter ist nicht verpflichtet, Mitgliedern der Betriebsvertretung, dem Ausschuss nach

§ 93 des Gesetzes und der Einigungsstelle Unterlagen vorzulegen, soweit diese aus Gründen der Sicherheit Verschlusssachen darstellen; das gleiche gilt für Auskünfte daraus. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Betriebsvertretung, soweit erforderlich, Zugang zu Sicherheitsbereichen haben. Soweit die Vorschriften der obersten Dienstbehörde der Truppe über die militärische Sicherheit einem solchen Zugang entgegenstehen oder ihn einschränken, erfolgt der Zugang unter den gleichen Bedingungen, unter denen auch zivilen Arbeitskräften der Zugang erlaubt ist.

(6)

(a)

  1. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht kann, soweit im Einzelfall besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen, in seinem Umfang beschränkt werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Gründe für die

Beschränkung des Mitbestimmungsrechts schriftlich darzulegen und den Umfang der Beschränkung zu bezeichnen. Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde den Nachweis durch eine förmliche Erklärung bewirken, die durch den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zu bestätigen ist.

  1. In Fällen, in denen die Liegenschaften an die Bundesregierung zurückgegeben werden, verhindert die Anwendung des Mitbestimmungsrechts nicht die Rückgabe dieser Liegenschaften zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, der den zuständigen deutschen Behörden von der Truppe mitgeteilt wurde. In diesen

Fällen schließen die zuständigen deutschen Behörden besondere

Vereinbarungen, um die Liegenschaften zu übernehmen, selbst wenn sie nicht völlig geräumt worden sind.

  1. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne

Rücksicht auf ihre Rechtsform findet nur auf Sozialeinrichtungen Anwendung, die ausschließlich für die zivilen Arbeitskräfte unterhalten werden.

  1. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze findet keine Anwendung, wenn sowohl

Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges als auch zivile Arbeitskräfte in dieselbe Einrichtung oder daßelbe Programm einbezogen sind und die Zahl der betroffenen zivilen Arbeitskräfte nicht überwiegt.

  1. Soweit der Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter Fragen der militärischen Sicherheit betrifft, findet anstelle der im Gesetz vorgesehenen Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren Anwendung.

  2. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet keine Anwendung.

  3. Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise gemäß Artikel 56 Absatz (5) Buchstabe (a) geregelt werden, unterliegen nicht der Mitbestimmung.

  4. Die Mitbestimmung findet keine Anwendung in Bezug auf § 75 Absatz (1)

Nummern 1 und 2, § 75 Absatz (3) Nummer 13 sowie § 76 Absatz (2)

Nummern 5 und 7 des Gesetzes. Dieser Ausschluss wird unmittelbar nach dem 31. Dezember 1994 überprüft werden.

  1. In Fällen, in denen die Mitbestimmungsrechte aufgrund des Buchstabens (a) keine Anwendung finden, gilt das Mitwirkungsverfahren.

  2. Die im Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Einigungsstelle besteht je aus einem von der

obersten Dienstbehörde und von der bei ihr bestehenden zuständigen Betriebsvertretung bestellten Beisitzer sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Teile einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn, soweit nicht einvernehmlich der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts oder der Generalsekretär der Westeuropäischen Union um die Bestellung ersucht wird, der Generalsekretär der Nordatlantikvertragsorganisation. Die oberste Dienstbehörde kann verlangen, daß die Mitglieder der Einigungsstelle zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Truppe oder Betriebsvertretung können ständige oder Ad-hoc-Einigungsstellen eingesetzt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

  1. Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse der

Einigungsstelle erfolgen im Rahmen der Rechtsvorschriften einschließlich der

Haushaltsgesetze und -vorschriften des Entsendestaates, die für die oberste Dienstbehörde der Truppe bindend sind.

  1. Der Dienststellenleiter legt der Betriebsvertretung Verwaltungsanordnungen vor deren Erlaß zurMitwirkung gemäß § 78 des Gesetzes vor, außer in den Fällen, in denen § 72 Absatz (6) in Verbindung mit § 69 Satz 5 des Gesetzes Anwendung findet.

  2. (weggefallen)

  3. Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden die deutschen Gerichte für

Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlußverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am Verfahren.

  1. Auf Ersuchen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beantragt die von der Bundesrepublik bestimmteStelle die Strafverfolgung wegen Verletzung der Schweigepflicht nach Maßgabe des § 203 Absatz 2 Nummer 3 und des § 353b Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches.

Zu Artikel 57 Absatz (3)

Während der Tauperiode werden, ausgenommen bei Unglücksfällen, Katastrophen oder im Falle des Staatsnotstandes, die von den deutschen Behörden aufgestellten besonderen Verkehrszeichen oder die von ihnen erlassenen besonderen Anordnungen beachtet.

Zu Artikel 58

Die durch deutsche Stellen betriebenen besonderen innerdienstlichen Fernsprechnetze können in beschränktem Umfange von den militärischen Transportdienststellen einer Truppe nach Maßgabe abzuschließender Verwaltungsabkommen benutzt werden, vorausgesetzt, daß

  1. die Zahl der bestehenden Anschlüsse nicht erhöht wird;

  2. diese Zahl unmittelbar nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens gemeinsam überprüft und soweit wie möglich vermindert wird;

  3. im gegenseitigen Einvernehmen die Zahl der Anschlüsse weiterhin zunehmend vermindert wird und die Anschlüsse schließlich aufgehoben werden, sobald und soweit der technische Ausbau des öffentlichen Fernsprechnetzes oder eines ersatzweisen militärischen Fernsprechnetzes eine derartige außergewöhnliche Benutzung überflüssig macht.

Zu Artikel 60

  1. (weggefallen)

  2. Flugnavigations- und Wetterfunkdienste (aeronautical and meteorological Services) fallen unter dieFunkdienste zu Artikel 60 Absatz (2) Buchstaben (b) und (c) .

  3. (weggefallen)

  4. Die in Artikel 60 Absatz (5) Buchstabe (a) erwähnte Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb vonTon- und Fernsehrundfunksendern berührt nicht die Frage urheberrechtlicher Schutzrechte.

(5)

  1. Eine Truppe benutzt nur Frequenzen, die ihr von den deutschen Behörden zugeteilt sind. Die Behörden der Truppe teilen den deutschen Behörden die Frequenzen mit, die sie nicht mehr benötigen. Halten die deutschen Behörden es auf Grund internationaler Verpflichtungen, internationaler Beziehungen oder wesentlicher deutscher Belange für erforderlich, eine Frequenzzuteilung zu ändern oder zurückzuziehen, so setzen sie sich vorher mit den Behörden der Truppe ins Benehmen.

  2. Das Verfahren für die Frequenzzuteilung, für die Änderung oder Zurückziehung von Frequenzzuteilungen sowie für die beschleunigte Zuteilung von Frequenzen zum Zwecke einer vorübergehenden Benutzung bei Manövern wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den Behörden einer Truppe, die in der Beratenden Arbeitsgruppe für Funkfrequenzen (Consultative Working Group on Radio Frequencies, CWG) oder deren Nachfolgeorganisation vertreten sind, besonders vereinbart. Diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren, Weisungen und Empfehlungen der Nordatlantikvertragsorganisation geschlossen.

  3. Maßnahmen zum Schutze der Frequenzen durch die zuständige Behörde der Nordatlantikvertragsorganisation werden von der beteiligten Truppe in Abstimmung mit dem Bundesminister der Verteidigung veranlaßt. Maßnahmen zum Schutze der Frequenzen durch andere internationale Organisationen, insbesondere durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU), werden von den deutschen Behörden nur auf Antrag der Behörden der beteiligten Truppe veranlaßt.

  4. Angaben über Frequenzen, die von einer Truppe benutzt werden, übermitteln die deutschen Behörden anderen Stellen und Organisationen nur mit Zustimmung der Behörden der Truppe.

  5. Verursachen Funkstellen einer Truppe schädliche Störungen bei Funkstellen außerhalb des Bundesgebiets oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die deutschen Behörden nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnung für den Funkdienst.

Zu Artikel 63

  1. Die in Artikel 63 getroffene Regelung schließt nicht aus, daß in Erörterungen oder Verhandlungen, die indem Zusatzabkommen oder dem NATO-Truppenstatut vorgesehen sind und in denen finanzielle Fragen eine Rolle spielen, auch über diese Fragen Vereinbarungen geschlossen werden können.

  2. Die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge gemäß Artikel 63 Absätze (2) , (3) und (4) Buchstaben(a) und (b) unentgeltlich benutzten oder ihnen unentgeltlich erbrachten Vermögenswerte und Leistungen dürfen von der Truppe oder dem zivilen Gefolge den Angehörigen ihrer Mitglieder in der gleichen Weise amtlich zur Verfügung gestellt werden, wie sie den Mitgliedern selbst amtlich zur Verfügung gestellt werden dürfen.

  3. Leistungen der Bundeswehr auf meteorologischem, topographischem und kartographischem Gebietbleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

  4. Zu Vermögenswerten, die rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, gehören nichtVermögenswerte im Eigentum anderer juristischer Personen, auch wenn deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden.

  5. Die Bundesrepublik ist auf Grund im Einzelfall zu schließender besonderer Vereinbarungen bereit,sicherzustellen, daß gewisse Vermögenswerte im Eigentum juristischer Personen, deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen werden, ohne daß die Truppe oder das zivile Gefolge hierfür einen Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat.

  6. Vermögenswerte im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstaben (a) und (b) dürfen von einer Truppeoder einem zivilen Gefolge nur mit Zustimmung der deutschen Behörden an eine andere Truppe oder ein anderes ziviles Gefolge weitergegeben werden.

(7)

  1. Für die Benutzung von Vermögenswerten, die der Bund nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, ist ein Entgelt zu entrichten, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe vereinbart wird.

  2. Für die Benutzung von Vermögenswerten, die ein Land nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, wird ein Entsendestaat von der Haftung für alle dem Land auf Grund des deutschen Rechts gegebenenfalls zustehende Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts nicht befreit, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart wird.

  3. Zu den sonstigen Betriebskosten im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören auch

    1. die Kosten für

      1. das Reinigen und Streuen der Straßen, Bürgersteige und Zugänge,

      2. die Abwasserbeseitigung und die Abfallentsorgung,

      3. die Entwässerung,

      4. die Schornsteinreinigung und Messungen aus Gründen des Immissionsschutzes in Verbindung mit dem Betrieb von Feuerungsanlagen durch die Truppe,

      5. die Zwangsversicherung gegen Feuer- und sonstige Sachschäden, soweit nach deutschem Recht eine Verpflichtung zu ihrer Entrichtung besteht;

    2. im gegebenen Fall die Kosten für

      1. die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Brennstoffen, sei es, daß sie mit dem Grundstück zur Verfügung gestellt oder daß sie davon gesondert unmittelbar von den zuständigen Betrieben der öffentlichen Versorgung bezogen werden,

      2. den Betrieb der Fahrstuhlanlage,

      3. die Reinigung und die Ungezieferbekämpfung,

      4. die Gartenpflege, (v) den Hauswart.

(8bis)

  1. Zu den sonstigen Kosten im Sinne des Artikels 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören die laufenden Kosten für die innerhalb der Liegenschaften zur Verhinderung materieller Umweltschäden erforderlichen Maßnahmen.

  2. Eine Truppe oder ein ziviles Gefolge trägt im Einklang mit diesem Absatz die Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung, Bewertung und Behebung der von ihr verursachten Kontamination durch risikobehaftete Stoffe entstehen, soweit die zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen anwendbaren rechtlichen Standards überschritten werden. Diese Kosten werden nach deutschem Recht bestimmt, wie es nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz (1) oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Artikel 41 oder 52 angewendet wird. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zahlen diese Kosten so zügig, wie es die Verfügbarkeit von Mitteln und die Haushaltsverfahren der Regierung des Entsendestaates erlauben.

  3. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit dieses Absatzes auf bestimmte Kosten setzen sich die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges mit den deutschen Behörden ins Benehmen; erforderlichenfalls können sie gesonderte Vereinbarungen nach diesem Abschnitt, Absatz (1), schließen.

  4. Da die Zahlung der laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks oder der sonstigen Betriebskostendurch die Truppe in gewissen Fällen unmittelbare Zahlungen an den Leistenden (dessen Leistungen nach deutschem Recht zum Teil gesondert zu entgelten sind und durch die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks nicht oder nicht völlig gedeckt werden) und in anderen Fällen Rückerstattung an die Bundesrepublik bedingen kann, werden, soweit erforderlich, Abmachungen getroffen, um doppelte Zahlungen für ein und dieselbe Leistung zu vermeiden.

  5. Die in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) und in diesem Abschnitt, Absatz (8), getroffene Regelungschließt nicht aus, daß die Behörden der Truppe mit den örtlichen deutschen Behörden über eine Befreiung von Gebühren für solche Leistungen verhandeln, die die Truppe an Stelle der zuständigen deutschen Stellen selbst erbringt.

  6. Der in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) Ziffer (i) verwandte Ausdruck "Kosten der Instandsetzungund Instandhaltung" bezeichnet im Falle von Liegenschaften die Kosten, die bei den in Artikel 48 Absatz (4) und in dem auf den genannten Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (6), bezeichneten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten entstehen.

  7. Die nach dem Landbeschaffungsgesetz zu zahlenden Entschädigungen [Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (a) Ziffer (i) ] umfassen auch die im Falle einer freihändigen Beschaffung zu zahlenden Entgelte, insbesondere die Kaufpreise sowie die Miet- und Pachtzinsen.

Zu Artikel 68

(1)

  1. Ist eine nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens geschaffene neue deutsche Steuer, die nicht lediglich eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden deutschen Steuer darstellt, nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen, so prüft die Bundesregierung auf Vorstellungen sorgfältig, ob und inwieweit diese Steuer von den genannten Personen gezahlt werden soll. Die Bundesregierung läßt sich hierbei insbesondere von der Erwägung leiten, jede Belastung der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen zu vermeiden, die im Hinblick auf den Zweck und die besonderen Bedingungen ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik ungerechtfertigt erscheint.

  2. Ebenso wird verfahren, wenn eine Steuer, die zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bestanden hat, in der Liste in Absatz (2) aber nicht enthalten ist, nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen ist.

  3. Die Liste in Absatz (2) enthält eine Zusammenstellung der geltenden Bundes- und Ländersteuern sowie aller anderen der Bundesregierung zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bekannten Steuern, die nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen sind. Diese Liste enthält ira allgemeinen nicht die indirekten Steuern, die sich im Preis von Waren und Diensten auswirken können und von denen die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen nicht befreit sind. Die in der Liste zu einzelnen Steuern gegebenen Erläuterungen fassen die Umstände kurz zusammen, unter denen diese Steuern anwendbar sind.

  4. Steuervergünstigungen für Mitglieder der Bundeswehr und deren Angehörige sind dem geltenden deutschen Recht unbekannt und auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Für den Fall, daß derartige Steuervergünstigungen trotzdem gewährt werden sollten, bemüht sich die Bundesregierung um ihre Anwendung auf die Mitglieder der Truppen, der zivilen Gefolge und auf die Angehörigen.

(2) Liste deutscher Steuern

  1. Steuern auf Einkommen

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer, Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen.

Der Besteuerung unterliegen nur inländische Einkünfte, d, h, im allgemeinen in der

Bundesrepublik bezogene Einkünfte, außer Bezügen und Einkünften, die den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden.

  1. Steuern auf Vermögen oder Besitz

Vermögensteuer, Grundsteuer, Rentenbankgrundschuldzinsen, Kirchensteuer.

Der Besteuerung unterliegt nur das inländische Vermögen, d.h. im allgemeinen das Vermögen in der Bundesrepublik, außer beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält.

  1. Steuern auf Erbschaften und Schenkungen Erbschaftsteuer.

Die Steuer wird nur von dem Wert des Inlandvermögens [im Sinne von Buchstabe (b)], außer von beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einet Truppe ödet eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält, oder von dem Wert des Nutzungsrechts an einem solchen Vermögen erhoben, das durch Erbanfall oder durch Schenkung erworben wurde. Hatte der Erblasset zur Zeit seines Todes oder der Schenket zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Steuergesetze) in der Bundesrepublik, so wird die Steuer von dem Gesamtwert der Erbschaft oder des Geschenkes erhoben.

  1. Verkehrsteuern

Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer, Beförderungsteuer, Versicherungsteuer, Grunderwerbsteuer (und Überpreis), Wertzuwachssteuer, Kraftfahrzeugsteuer.

Hinsichtlich der Versicherungsteuer gelten die in Artikel 68 Absatz (2) erwähnten Versicherer und Bevollmächtigten dann als inländisch, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für private Personenkraftfahrzeuge, die mit einem deutschen Erkennungszeichen versehen sind, erhoben.

  1. Abgaben im Rahmen des Lastenausgleichs Lastenausgleichsabgaben.

  2. Besteuerung der Jagdund der Fischerei Jagdsteuer, Fischsteuer.

  3. Geschäftsteuern

Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer, Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen anwendbar sein können.

Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im Inland ausgeübt wird. Der Begriff "Unternehmer" umfaßt die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen

Tätigkeit, d.h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die

Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Begriff "Umsatz" umfaßt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Zu Artikel 71

  1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden darf die beim Inkrafttreten desZusatzabkommens vorhandene Gesamtzahl der in Verkaufsstellen und Klubs, die für eine Truppe tätig sind, ständig beschäftigten zivilen Bediensteten im Sinne des Artikels 54 des genannten Abkommens höchstens um 25 v.H. erhöht werden.

  2. Nichtdeutsche Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 71 Absatz (1) :

    1. Britische Organisationen

  3. Navy, Army and Air Force Institutes (N.A.A.F.I.)

  4. Malcolm Clubs

  5. Council for Voluntary Welfare Work (C.V.W.W.) vertreten durch Young Men's Christian Association (Y.M.CA.)

  6. Army Kinema Corporation

  7. R.A.F. Cinema Corporation

  8. Kanadische Organisationen

Maple Leaf Services

  1. Nichtdeutsche Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 71 Absatz (2) ;

    1. Amerikanische Organisationen

  2. American Red Cross Aufgabe:

Wohlfahrts- und andere Unterstützungsleistungen für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige

  1. University of Maryland Aufgabe:

Universitätslehrgänge für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige.

  1. Britische Organisationen

(i) Die dem Council for Voluntary Welfare Work (C.V.W.W.) angeschlossenen

Organisationen

  1. Church Army

  2. The Church of Scotland Committee on Hut and Canteen Work for H. M. Forces

  3. Catholic Women's League

  4. British Salvation Army

  5. Young Men's Christian Association (Y.M.C.A.)

  6. Young Women's Christian Association (Y.W.C.A.)

  7. Toc H

  8. Methodist and United Board Churches

Aufgabe:

Soziale und religiöse Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges

und von deren Angehörigen, insbesondere Betrieb von Kantinen, Buchhandlungen, Büchereien und Leseräumen

  1. Women s Voluntary Services (W.V.S.) Aufgabe:

Soziale Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen in N.A.A.F.I. Kantinen

  1. British Red Cross Society einschließlich Order of the Knigths of St. John und St. Andrew's Ambulance Association Aufgabe:

Fürsorge und Physiotherapie in britischen Lazaretten

  1. Forces Help Society and Lord Roberts Workshops Aufgabe:

Betreuung von Mitgliedern der Truppe, insbesondere in persönlichen Angelegenheiten

  1. Soldiers und Airmen's Scripture Readers Association Aufgabe:

Verbreitung des Bibelstudiums unter Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und unter deren Angehörigen

  1. Soldiers', Sailors' and Airmen's Families Association Aufgabe:

Familienfürsorge und -krankenpflege für Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges.

  1. Französische Organisationen

    1. Association d'entr'aide Aufgabe:

Gesundheits- und Fürsorgedienst für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige sowie, insbesondere was das Französische Rote Kreuz betrifft, Verwaltung von Sanatorien und sozialärztlichen Betreuungsstellen

  1. Associations Sportives et Culturelles Aufgabe:

Unterstützung der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen bei gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen, bei der Ausübung von Freiluftsport; Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern der Schüler Einrichtung von Privatkursen und Kindergärten

  1. Associations d'Officiers et de sous-Officiers de reserve Aufgabe:

Förderung des Zusammenhalts zwischen Reserveoffizieren und -unteroffizieren, die als Mitglieder des zivilen Gefolges oder als Angehörige im Bundesgebiet stationiert sind

  1. Associations d'Anciens Combattants et Victimes de la Guerre Aufgabe:

Soziale und materielle Unterstützung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, die ehemalige Kriegsteilnehmer oder Kriegsopfer sind; Aufrechterhaltung des Zusammenhalts zwischen diesen Personen.

  1. Belgische Organisationen (2)

  2. Cantine Militaire Centrale (CMC) Aufgabe:

Betrieb von Kantinen und Verkaufsstellen zur Versorgung der Truppe, der

Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen

  1. Associations sportives, culturelles et d'entr'aide sociale Aufgabe:

Unterstützung bei der Ausübung von Sport, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern der Schüler, Einrichtung von Privatkursen und Kindergärten, Einrichtung von Büchereien, gegenseitige soziale Hilfeleistungen zugunsten der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen.

  1. Kanadische Organisationen 

Canadian Salvation Army Aufgabe:

Soziale und religiöse Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, insbesondere Betrieb von Kantinen.

  1. Landfahrzeuge, die von den in den Absätzen (2) und (3) aufgeführten nichtdeutschen Organisationennichtwirtschaftlichen Charakters betrieben werden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz (2) Buchstabe (c) und Absatz (11) und des Artikels XIII Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts angesehen.

  2. Die in Artikel 71 Absatz (3) erwähnten deutschen Vorschriften schließen die Vorschriften überausländische Gesellschaften, die Zulassung zum Gewerbebetrieb, Preiskontrolle und Ladenschlußzeiten ein.

  3. Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gelten

    1. Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit;

    2. der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und

    3. Artikel 53A insbesondere für behördliche Entscheidungen.

Zu Artikel 72

  1. Nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 72 Absatz (1) :

    1. Amerikanische Unternehmen

      1. American Express Bank Limited

      2. Chase Manhattan Bank (Heidelberg).

    2. Kanadische Unternehmen

Bank of Montreal

  1. Die in Absatz (1) aufgeführten Banken üben keine Tätigkeiten aus, die auf den deutschen Markteinwirken können; insbesondere nehmen sie nicht am deutschen Kapitalmarktteil.

  2. Die zuständigen deutschen Behörden werden in den Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens

Ausnahmen nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere, nach § 3 der

Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften") für diese Unternehmen, die sich innerhalb der der Truppe zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften befinden, gewähren.

Dieses Unterzeichnungsprotokoll bildet einen Bestandteil des Zusatzabkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am 3. Tage des Monats August 1959, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 27. Mai 1975 (BGBl. II S. 914) gilt: 

"Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ist die Bezeichnung des aus der Zusammenlegung der in Teil I Absatz 4 Buchstabe a

Ziffern i und ii des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut

(Bundesgesetzblatt 1961 II S. 1183, 1313) genannten Organisationen hervorgegangenen 

"Army and Air Force European Exchange System (EES) " in 

"Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES, Europe)" geändert worden. 

Die Umbenennung ändert nichts an der derzeitigen Aufgabe, Organisation oder Tätigkeit dieser Stelle, bezugsberechtigte

Personen und Dienststellen mit Waren und Dienstleistungen nach Maßgabe geltender Vereinbarungen zu versorgen. Die Namensänderung hat auch keine Auswirkungen auf die Stellung des EES oder AAFES, Europe, als Bestandteil der Truppe."

(2) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1529) gilt:

"Mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 sind die Aufgaben der belgischen Organisationen nach den Erläuterungen zu Artikel 71 Abs. 3 Buchstabe d des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1313) - und damit die nach Artikel 71 Abs. 2 des Zusatzabkommens den Organisationen gewährten Vergünstigungen und Befreiungen - auf eine Zentralstelle, das Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communaute militaire, übergegangen."


Links:

Basic NATO texts:A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents.


Deut

sche digitale Bibliothek


Bundesgesetzblatt


SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen"


Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen


Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland?


Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt


NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen)

Wikipedia

NATO Truppenstatut


Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

völkerrechtlicher Vertrag


NATO-Truppen-Schutzgesetz


Status of Forces Agreement


Aufenthaltsvertrag


Alliiertes Vorbehaltsrecht


NATO Status of forces Agreement
NATO TRUPPENSTATUT Zusatzabkommen





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