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NATO-TS ZAbk - Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, vom 3. August 1959 - völkerrechtlicher Vertrag Teil 1 von 3

Aktualisiert: vor 6 Tagen

Text: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Treaty in English:


Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen


Vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, BGBl. 1963 II S. 745) (1)

Zuletzt geändert durch das Abkommen vom 16. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 3710, BGBl. 1998 II S. 1568)


DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

KANADA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,


IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel 8 Absatz (1) Buchstabe (b) des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) den Abschluss von neuen Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Truppen der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhalten vorsieht, daß gemäß der genannten Bestimmung die neuen Vereinbarungen auf der Grundlage des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen getroffen werden sollen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen erforderlich sind, daß der Nordatlantikrat beschlossen hat, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem genannten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen gemäß seinem Artikel XVIII Absatz (3) zu billigen, und dabei die Bedingung gestellt hat, daß dieser Beitritt erst wirksam wird, wenn alle Parteien die neuen Vereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben, daß auch in dem zweiten Absatz der Präambel zu dem genannten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen ergänzende Einzelvereinbarungen vorgesehen sind,

daß nach dem von den Unterzeichnerstaaten des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland am 3. August 1959, in Bonn unterzeichneten Abkommen der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, der Finanzvertrag sowie das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung mit dem Inkrafttreten der neuen Vereinbarungen außer Kraft treten werden, SOWIE IN DEM WUNSCHE, hierdurch die Nordatlantische Gemeinschaft weiterhin zu festigen,


SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963 (BGBl. II S. 745) gilt:

"Auf Grund des Artikels 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183) wird hiermit bekanntgemacht:

...

2. Nach Hinterlegung aller Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden wird das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2 . am 1. Juli 1963 für folgende Staaten in Kraft treten: 

die Bundesrepublik Deutschland, 

Belgien, 

Frankreich, 

Kanada, 

Niederlande, 

Vereinigtes Königreich, 

Vereinigte Staaten von Amerika. 

Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Juni 1963 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden.

..."


Art. 1 NATO-TS ZAbk

Das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des

Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet) wird bezüglich der Rechte und Pflichten der Truppen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als Bundesrepublik bezeichnet) durch die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens ergänzt.


Art. 2 NATO-TS ZAbk

(1) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet in diesem Abkommen der Ausdruck

  1. "Deutscher" einen Deutschen im Sinne des deutschen Rechts;

  2. "Unterzeichnungsprotokoll" das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Abkommen;

  3. "Truppenvertrag" den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und

ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (in der gemäß Liste II zu dem am

23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des

Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung);

  1. "Bundesleistungsgesetz" das Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzblatt 1956 Teil I Seite 815);

  2. "Schutzbereichgesetz" das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die

militärische Verteidigung - Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzblatt 1956 Teil I Seite 899);

  1. "Landbeschaffungsgesetz" das Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der

Verteidigung - Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt 1957 Teil I Seite 134);

  1. "Luftverkehrsgesetz" das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzblatt 1959 Teil I Seite 9).

(2)

  1. Ein nicht unter die Artikel I Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts enthaltene Begriffsbestimmung fallender naher Verwandter eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied innehat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält, gilt als Angehöriger im Sinne der genannten Bestimmung.

  2. Stirbt ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder verlässt es infolge einer

Versetzung das Bundesgebiet, so gelten seine Angehörigen, einschließlich der in Buchstabe (a) erwähnten nahen Verwandten, während einer Frist von neunzig Tagen nach dem Tode oder der Versetzung weiterhin als Angehörige im Sinne von Artikel I Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts, sofern sie sich im Bundesgebiet aufhalten.


Art. 3 NATO-TS ZAbk

  1. In Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nordatlantikvertrages bestehenden Verpflichtungen derParteien zu gegenseitiger Unterstützung arbeiten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammen, um die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens sicherzustellen.

  2. Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere

    1. auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind;

  3. auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Vermögens von Deutschen, Mitgliedern der Truppen und der zivilen Gefolge und Angehörigen sowie von Staatsangehörigen der Entsendestaaten, die nicht zu diesem Personenkreis gehören.

(3)

  1. Im Rahmen der in den Absätzen (1) und (2) vorgesehenen Zusammenarbeit gewährleisten die deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe durch geeignete Maßnahmen eine enge gegenseitige Verbindung. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den im NATOTruppenstatut und in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken übermittelt. Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten, die auf den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei beruhen, werden beachtet.

  2. Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Durchführung von Maßnahmen, die gegen ihre Gesetze verstoßen würden oder denen ihre überwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

(4) Die deutschen Behörden und die Behörden eines Entsendestaates treffen alle zur Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und schließen zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Verwaltungsabkommen oder andere Vereinbarungen ab.

(5)

  1. Bei der Durchführung der auf dem Gebiet der Versorgung bestehenden Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens gewähren die deutschen Behörden einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für eine befriedigende Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderliche Behandlung.

  2. Bei der Geltendmachung der Rechte, die ihnen nach den unter Buchstabe (a) erwähnten Bestimmungen zustehen, tragen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges im Sinne eines angemessenen Ausgleichs zwischen ihren Bedürfnissen und denjenigen der

    Bundesrepublik den deutschen öffentlichen und privaten Interessen gebührend Rechnung.

(6) Die deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe vereinbaren die Grenzübergangsstellen, an denen Verbindungspersonal des Entsendestaates stationiert werden soll. Dieses Personal unterstützt die deutschen Behörden bei ihrer Kontrolltätigkeit, um die reibungslose und schnelle Abfertigung der Truppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie des mitgeführten Gepäcks zu erleichtern; das Gleiche gilt für die Abfertigung der Waren- und Materialsendungen, die von der Truppe, in ihrem Namen oder für ihre Rechnung zu ihrem Gebrauch oder dem des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen durchgeführt werden.


Art. 4 NATO-TS ZAbk

  1. Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten, die sich für einen Entsendestaat aus dem NATO-Truppenstatut und diesem Abkommen ergeben, können mit Zustimmung der Bundesregierung durch andere Entsendestaaten erfolgen, nach Maßgabe zwischen den beteiligten Entsendestaaten abzuschließender Verwaltungsabkommen.

  2. Bis zum Inkrafttreten der in Absatz (1) genannten Verwaltungsabkommen behalten die zwischen denbeteiligten Entsendestaaten abgeschlossenen Vereinbarungen, die diese Fragen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens regeln, für die Gebiete Gültigkeit, auf die sie sich beziehen, es sei denn, der eine beteiligte Entsendestaat setzt den anderen beteiligten Entsendestaat und die Bundesrepublik von seiner Absicht in Kenntnis, diese Vereinbarungen nicht mehr anzuwenden.


Art. 5 NATO-TS ZAbk

  1. Für die Ausweispflicht innerhalb des Bundesgebietes gilt folgendes:

    1. Mitglieder einer Truppe benötigen keine Marschbefehle,

    2. Mitglieder einer Truppe, die sich in Uniform in einer Einheit unter militärischer Führung bewegen, brauchen sich nicht auszuweisen. Auf Verlangen der deutschen Behörden legt der Führer einer Einheit seinen Personalausweis vor, falls in Ausnahmefällen die sofortige Identifizierung der Einheit notwendig ist.

    3. Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige, die weder einen Reisepass noch einen anderen nach deutschem Recht als gleichwertig zugelassenen Ausweis bei sich führen, weisen sich durch einen von den Behörden des Entsendestaates ausgestellten Ausweis aus, der den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers, eine Nummer oder die Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie Angaben über die Eigenschaft, in der sich der Inhaber im Bundesgebiet aufhält, enthalten muß.

    4. Wenn in Ausnahmefällen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger nicht im Besitz der in Artikel III des NATO-Truppenstatuts oder in diesem Artikel vorgesehenen Ausweise ist, erkennen die deutschen Behörden eine von den Behörden der Truppe ausgestellte vorläufige Bescheinigung an, daß die betreffende Person Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder Angehöriger ist. Die Behörden der Truppe ersetzen diese Bescheinigung so bald wie möglich durch die in Artikel III des NATO-Truppenstatuts oder die in diesem Artikel vorgesehenen Ausweise und teilen dies den deutschen Behörden mit.

  2. Für den Grenzübertritt gilt Folgendes:

    1. Einzel- oder Sammelmarschbefehle enthalten in der Regel die in Artikel III Absatz (2) Buchstabe (b) des NATO-Truppenstatuts vorgesehenen Angaben in deutscher Sprache. Die deutschen Behörden erkennen indessen einen Marschbefehl auch dann als gültig an, wenn diese Angaben ausnahmsweise nicht in deutscher Sprache gemacht sind. Marschbefehle werden entweder für eine einmalige Ein- oder Ausreise oder für eine einmalige Ein- und Ausreise ausgestellt oder haben für eine begrenzte Zeit Gültigkeit. Die Behörden einer Truppe können die Gültigkeitsdauer eines Marschbefehls verlängern. Einzelmarschbefehle können durch entsprechende, eine Befristung enthaltende Eintragung im Personalausweis ersetzt werden.

    2. Eine Einheit, die auf Grund eines Sammelmarschbefehls unter militärischer Führung die Grenze überschreitet, wird durch ihren Führer ausgewiesen, der seinen Personalausweis und den Sammelmarschbefehl vorlegt. Halten die deutschen Behörden in Ausnahmefällen die Nachprüfung der Identität bestimmter Mitglieder einer Einheit aus besonderen Gründen, welche die deutschen Kontrollbeamten dem Führer der Einheit mitteilen, für notwendig, so legt dieser ihnen die Personalausweise dieser Mitglieder vor. Diese Nachprüfung darf für die Einheit keine wesentliche Verzögerung zur Folge haben.

    3. Die Ausweiskontrolle bei Ein- und Ausreisen über Militärflugplätze einer Truppe findet grundsätzlich in der gleichen Weise statt wie die Grenzkontrolle beim Grenzübertritt auf dem Landwege. Bei Ein- und Ausreisen von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen über Militärflugplätze begnügen sich die deutschen Behörden jedoch mit gelegentlichen Kontrollen, die nach Fühlungnahme mit den Behörden des betreffenden Flugplatzes stattfinden; eine regelmäßige Ausweiskontrolle bei den genannten Personen wird von den Behörden der Truppe durchgeführt. Bei Personen, die über Militärflugplätze der Truppe in das Bundesgebiet einreisen oder aus dem Bundesgebiet ausreisen und nicht zu den in Satz 2 genannten Personenkreis gehören, erfolgt die Ausweiskontrolle durch die deutschen Behörden, die von der Ankunft dieser Personen durch die Behörden der Truppe unterrichtet werden. Diese Kontrolle findet beim Betreten oder Verlassen des Flugplatzes statt.


Art. 6 NATO-TS ZAbk

  1. Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige sind von den deutschen Vorschriften aufden Gebieten des Meldewesens und der Ausländerpolizei mit Ausnahme der Meldungen in Beherbergungsstätten befreit.

  2. Die Behörden einer Truppe registrieren laufend alle Mitglieder des zivilen Gefolges und alle Angehörigen. Die Behörden der Truppe erteilen in Einzelfällen den deutschen Behörden die Auskünfte, die auf Grund der in Absatz (1) erwähnten Vorschriften benötigt werden, wenn die deutschen Behörden unter Darlegung der Gründe darum ersuchen.

  3. Die deutschen Behörden werden auf ihr Verlangen von den Behörden der Truppe über die Zahl derMitglieder des zivilen Gefolges und der Angehörigen unterrichtet.


Art. 7 NATO-TS ZAbk

Bei der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen oder anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung, soweit sie sich auf Rückschaffungen, Ausweisungen, die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, bleiben Zeiten unberücksichtigt, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat.


Art. 8 NATO-TS ZAbk

  1. Beabsichtigt eine zuständige deutsche Behörde, eine der in Artikel III Absatz (5) Satz 1 des NATOTruppenstatuts aufgeführten und dem Aufnahmestaat vorbehaltenen Maßnahmen zu treffen, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des betreffenden Entsendestaates von dieser Absicht unter Darlegung der Begründung der in Aussicht genommenen Maßnahme und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen oder selbst die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Die deutschen Behörden ziehen eine Stellungnahme des Entsendestaates und die von seinen Behörden etwa ergriffenen Maßnahmen wohlwollend in Betracht.

  2. Die Unterrichtung über eine nach Artikel III Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts beabsichtigteMaßnahme erfolgt durch den betreffenden Landesinnenminister oder im Falle Hamburgs und Bremens durch den Senator für innere Angelegenheiten.

  3. Anträge auf Entfernung werden nur gestellt und Ausweisungsbefehle nur erlassen, wenn die zuständigedeutsche Behörde der Ansicht ist, daß auf Grund der weiteren Anwesenheit der in Frage stehenden Person im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu dem Zeitpunkt tatsächlich gefährdet ist, an dem der Antrag gestellt oder der Befehl erlassen wird.


Art. 9 NATO-TS ZAbk

  1. Führerscheine oder andere Erlaubnisscheine, die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges voneiner Behörde eines Entsendestaates zum Führen dienstlicher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge erteilt worden sind, berechtigen zum Führen solcher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Bundesgebiet. Führerscheine für dienstliche Fahrzeuge berechtigen, soweit dies nach dem Recht des Entsendestaates zulässig ist, auch zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge. Die Behörden des Entsendestaates oder seiner Truppe sind befugt, auf Grund solcher Führerscheine auch Führerscheine zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge zu erteilen.

  2. In einem Entsendestaat erteilte Führerscheine, die zum Führen privater Kraftfahrzeuge in diesem Staatermächtigen, berechtigen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und Angehörige zum Führen solcher Fahrzeuge im Bundesgebiet. Die deutschen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer solcher Führerscheine im Bundesgebiet und über ihre Außerkraftsetzung durch eine deutsche Verwaltungsbehörde werden nicht angewendet, wenn der Inhaber eine Bescheinigung einer Behörde der Truppe darüber besitzt, daß er Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder dessen Angehöriger ist und über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften verfügt. Eine solche Bescheinigung muss mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein.

(3)

  1. Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger kann mit Genehmigung der Behörden der Truppe einen deutschen Führerschein beantragen, der den Inhaber ermächtigt, ein privates Kraftfahrzeug zu führen. Solche Führerscheine werden von den zuständigen deutschen Behörden im Einklang mit geltenden deutschen Vorschriften ausgestellt.

  2. Die Fahrausbildung von Personen, die aufgrund dieses Absatzes einen Führerschein beantragen, kann in von Truppen betriebenen Fahrschulen stattfinden, wenn die Ausbilder in diesen Schulen über berufliche Eignungen verfügen, die den Vorschriften des jeweiligen Entsendestaates entsprechen. Diese Ausbilder müssen über eine von den Behörden der Truppe auszustellende Bescheinigung mit einer deutschen Übersetzung verfügen, die sie zur Ausbildung von Fahrschülern ermächtigt, und müssen diese Bescheinigung während der Ausbildung mit sich führen. Personen, die nicht als Fahrlehrer ausgebildet sind, dürfen in dieser Eigenschaft in einer Fahrschule der Truppe nicht eingesetzt werden.

  3. Der Inhalt der schriftlichen und praktischen Führerscheinprüfungen für Personen, die einen Führerschein nach diesem Absatz beantragen, wird von den deutschen Behörden im Benehmen mit den Behörden der Truppe festgelegt. Die deutschen Behörden haben das Recht, im Benehmen mit den Behörden der Truppe die ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

  4. Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens nach Artikel 9 Absatz (3) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine Ausbildung begonnen haben oder nach Abschluß der Ausbildung eine Prüfung noch nicht abgelegt haben, dürfen noch nach den bisherigen Vorschriften weiter ausgebildet und geprüft werden; ihnen kann nach den bisherigen Vorschriften der Führerschein erteilt werden.

(4) Die von den Behörden eines Entsendestaates Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörigen erteilten zivilen Luftfahrscheine berechtigten zum Führen privater Luftfahrzeuge im Bundesgebiet, wenn sie auf den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beruhen.

(5)

  1. Die Behörden einer Truppe stellen sicher, das die Führer der in Absatz (1) genannten dienstlichen Wasserfahrzeuge beim Befahren von Binnengewässern eine ausreichende Kenntnis der zu befahrenden Strecke und der einschlägigen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften besitzen.

  2. Zum Führen nichtmilitärischer Binnenschiffe der Truppe berechtigen nur die von der zuständigen deutschen zivilen Behörde auf der Grundlage der in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften erteilten Befähigungsnachweise. Im Rahmen internationaler Abkommen anwendbare Vorschriften bleiben unberührt.

(6)

  1. Die Behörden einer Truppe entziehen die nach Absatz (1) im Bundesgebiet gültigen Kraftfahrzeugführerscheine oder die in Absatz (2) erwähnten Bescheinigungen, wenn begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Eignung der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Sie prüfen wohlwollend Ersuchen der deutschen Behörden, solche Führerscheine oder Bescheinigungen zu entziehen. Führerscheine oder Bescheinigungen dürfen wiedererteilt werden, wenn dies aus zwingenden militärischen Gründen oder deshalb notwendig ist, um den Inhabern das Verlassen des Bundesgebietes zu ermöglichen. Die Behörden einer Truppe teilen den deutschen Behörden alle nach diesem Buchstaben vorgenommenen Entziehungen sowie alle Fälle mit, in denen nach einer solchen Entziehung der Führerschein oder die Bescheinigung wiedererteilt worden ist.

  2. In Fällen, in denen die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit auf Grund des Artikel VII des NATO-Truppenstatuts und der Artikel 17 , 18 und 19 dieses Abkommens ausüben, bleiben die Vorschriften des deutschen Strafrechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die in Absatz (1) Satz 2, soweit es um die Berechtigung zum Führen privater Landfahrzeuge geht, Absatz (1) Satz 3 und Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Führerscheine anwendbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf dem Führerschein, der dem Inhaber zu belassen ist, zu vermerken.

  3. Die Buchstaben (a) und (b) sind auf Führerscheine, die nach Absatz (3) in der bis zum Inkrafttreten des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens geltenden Fassung dieses Artikels erteilt worden sind, entsprechend anzuwenden.

(7)

  1. Absatz (6) Buchstabe (a) ist auf die in Absatz (4) erwähnten Luftfahrerscheine entsprechend anzuwenden.

  2. Auf Ersuchen der deutschen Behörden treffen die Behörden einer Truppe die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Inhabern von nach Absatz (1) im Bundesgebiet gültigen Luftfahrerscheinen, die die Luftverkehrsregeln nicht beachtet haben.


Art. 10 NATO-TS ZAbk

  1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und vonderen Angehörigen können von den Behörden der Truppe registriert und zugelassen werden. Vorbehaltlich der im Rahmen internationaler Abkommen anwendbaren Vorschriften gilt dies auch für Wasserfahrzeuge einer Truppe. Luftfahrzeuge einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen werden von den Behörden des Entsendestaates entsprechend den anwendbaren internationalen Vorschriften registriert und zugelassen.

(1bis) In Einzelfällen können zusätzlich deutsche Kennzeichen für bestimmte Fahrzeuge durch die zuständige deutsche Behörde genehmigt werden. Artikel 11 Absatz (1) bleibt unberührt. In den Fällen des Artikels 11 Absatz (2) Satz 1 muß sich die Garantie des Versicherers oder des Verbandes solcher Versicherer auch auf Schadensfälle in Staaten oder Gebieten erstrecken, in die Fahrzeuge mit amtlichen deutschen Kennzeichen ohne Kontrolle des Versicherungsnachweises einreisen dürfen (Schadensfälle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG vom 24. April 1972 in der jeweils geltenden Fassung). Über die Genehmigung des deutschen Kennzeichens ist eine besondere Bescheinigung auszustellen oder ein Vermerk auf dem Zulassungsschein anzubringen. Weitere Einzelheiten werden zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart.

(1ter) Die deutschen Behörden können verlangen, daß die Zulassungen nach den Absätzen (1) und (1bis) von den Behörden der Truppe den zuständigen deutschen Behörden zur dortigen Erfassung mitgeteilt werden. Einzelheiten, insbesondere welche Zulassungsdaten mitzuteilen sind, werden zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart.

(1quater) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die nach Absatz (1) registriert und zugelassen oder von einer Truppe im Bundesgebiet benutzt werden, sind in regelmäßigen Abständen einer technischen Untersuchung zu unterziehen. Die deutschen Behörden können verlangen, daß deutsche Prüfer Stationen oder Werkstätten der Entsendestaaten, in denen private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger technisch untersucht werden, auf ihre Eignung zur Durchführung von Untersuchungen überprüfen. Außerdem können sie dort diese Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, daß Fahrzeuge in deutschen Prüfstellen nach deutschen Vorschriften begutachtet und geprüft werden.

  1. Die Behörden einer Truppe registrieren und lassen private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängernur zu, wenn für diese Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 11 besteht. Sie ziehen die Registrierung oder Zulassung zurück oder erklären sie für ungültig, wenn die Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht.

  2. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz (1) registriert und zugelassen oder von einer Truppe im Bundesgebiet benutzt werden, müssen außer mit einer

Erkennungsnummer oder einem anderen geeigneten Erkennungszeichen mit einem deutlichen Nationalitätszeichen versehen sein. Die Erkennungszeichen für private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen sich von den Erkennungszeichen für Dienstfahrzeuge deutlich unterscheiden. Die Behörden einer Truppe teilen den deutschen Behörden das Kennzeichnungssystem für die von ihnen registrierten und zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge mit. Die Behörden der Truppe teilen im Einzelfall den deutschen Behörden, wenn diese unter Darlegung der Gründe darum ersuchen, die Namen und Anschriften der Personen mit, auf deren Namen private Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Luftfahrzeuge gemäß Absatz (1) zugelassen sind.

  1. Zulassungsscheine für private Kraftfahrzeuge und private Kraftfahrzeuganhänger müssen die Erkennungsnummer, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers, den Tag der ersten Zulassung im Bundesgebiet sowie Namen und Vornamen des Inhabers enthalten. Die Zulassungsscheine müssen mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein. Den Zulassungsscheinen für private Luftfahrzeuge sind die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu Grunde zu legen. Nichtmilitärische Binnenwasserfahrzeuge einer Truppe mit einer Wasserverdrängung von 15 t oder mehr müssen eine Bescheinigung über ihre Fahrtauglichkeit an Bord mitführen, die von den Behörden der Truppe ausgestellt werden kann.

  2. Die Behörden einer Truppe treffen hinsichtlich der von ihnen registrierten und zugelassenen oder imBundesgebiet von der Truppe benutzten Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser- und Luftfahrzeuge die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen.


Art. 11 NATO-TS ZAbk

  1. Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige dürfen private Kraftfahrzeuge,Kraftfahrzeuganhänger und Luftfahrzeuge im Bundesgebiet nur gebrauchen oder deren Gebrauch gestatten, wenn die Risiken aus dem Gebrauch durch eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts gedeckt sind.

  2. Bei der Zulassung von privaten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Luftfahrzeugen durch dieBehörden einer Truppe kann die Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, dem in einem Entsendestaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Haftpflichtversicherung erteilt ist, wenn neben diesem ein im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für Schadensfälle im Bundesgebiet übernimmt. Die in Ansehung des geschädigten Dritten bestehenden Erfordernisse des deutschen Rechts werden durch die Bedingungen dieser Versicherungen nicht berührt.

  3. Soweit Devisenbewirtschaftungsvorschriften in den Entsendestaaten bestehen, stellen diese Staatensicher, daß alle Zahlungen, die von den ihrem Gebiet zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherern oder Verbänden dieser Versicherer zu bewirken sind, im Bundesgebiet und in der Währung der Bundesrepublik geleistet werden können.


Art. 12 NATO-TS ZAbk

  1. Die Behörden einer Truppe können Mitglieder des zivilen Gefolges und andere Personen, die im Dienstder Truppe stehen, ermächtigen, Waffen zu besitzen und zu führen, soweit diese Personen für den Schutz von Geld oder Sachwerten verantwortlich oder durch die besondere Art ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit besonders gefährdet sind.

  2. Die Behörden der Truppe erlassen über den Waffengebrauch durch die nach Absatz (1) ermächtigtenPersonen Bestimmungen, die sich im Rahmen des deutschen Notwehrrechts halten.

  3. Die nach Absatz (1) ermächtigten Personen dürfen Schusswaffen nur dann mit sich führen, wenn sie imBesitz eines von den Behörden der Truppe ausgestellten Waffenausweises sind. Als Waffenausweis gilt auch der mit einer entsprechenden Eintragung versehene Dienstausweis.

  4. Die Behörden der Truppe stellen Waffenausweise nur für Personen aus, gegen deren Zuverlässigkeitkeine begründeten Bedenken bestehen. Sie entziehen auf Antrag der deutschen Behörden oder auf Grund eigener Entscheidung einen Waffenausweis, wenn nachgewiesen wird, daß der Inhaber seine Schußwaffe mißbraucht hat oder daß gegen seine Zuverlässigkeit begründete Bedenken bestehen.


Art. 13 NATO-TS ZAbk

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden zwischenstaatliche Abkommen oderandere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet. Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet erwachsen sind, bleiben jedoch unberührt. Die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis schließt ferner die Möglichkeit nicht aus, daß in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden.

  2. Die Pflichten, die einem Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder einem Angehörigen alsArbeitgeber obliegen, werden durch diesen Artikel nicht berührt.


Art. 14 NATO-TS ZAbk

Wird einem Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder einem Angehörigen die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt, so darf die nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Verwaltungstätigkeit zu bemessende Gebühr den Betrag von fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen.


Art. 15 NATO-TS ZAbk

  1. Die nach deutschem Recht vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen vor demdeutschen Standesbeamten entfällt bei Geburten von Kindern der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder der Angehörigen und bei Sterbefällen, wenn der Verstorbene diesem Personenkreis angehört hat; wird jedoch eine Geburt oder ein Sterbefall dieser Art dem deutschen Standesbeamten angezeigt, so wird die Beurkundung nach den Vorschriften des deutschen Rechts vorgenommen.

  2. Die Pflicht zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen bleibt bestehen, wenn das Kind oder derVerstorbene Deutscher ist.


Art. 16 NATO-TS ZAbk

  1. Die Militärbehörden eines Entsendestaates sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den einschlägigenVorschriften des Entsendestaates bei Todesfällen im Bundesgebiet die sterblichen Überreste von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen in ihre Obhut zu nehmen, darüber zu verfügen und Leichenöffnungen aus medizinischen Gründen oder zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen vorzunehmen. Ersuchen deutscher Behörden um Leichenöffnungen wird stattgegeben; bei Leichenöffnungen aus medizinischen Gründen gilt dies nur, soweit das Recht des Entsendestaates eine solche Leichenöffnung zuläßt. Bei der Vornahme einer Leichenöffnung kann ein deutscher Gerichts- oder Amtsarzt anwesend sein. Falls es sich um eine Leichenöffnung zum Zweck deutscher strafrechtlicher Ermittlungen handelt, steht dieses Recht auch einem deutschen Richter oder Staatsanwalt zu; deren Hinweise auf die Anforderungen des deutschen Strafverfahrensrechts bei Leichenöffnungen werden berücksichtigt. Ist ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde zuständig, eine Leichenöffnung anzuordnen, so gelten die Sätze 2, 3 und 4 entsprechend, wenn die Militärbehörde eines Entsendestaates an dem Ergebnis der Leichenöffnung interessiert ist.

  2. Gestattet es das Recht eines Entsendestaates, so sind die Militärbehörden dieses Staates berechtigt, denim Bundesgebiet befindlichen beweglichen Nachlass des Verstorbenen in Besitz zu nehmen und daraus in erster Linie alle bevorrechtigten Forderungen, wie sie sich aus dem Recht des Entsendestaates ergeben, zu befriedigen, in zweiter Linie alle sonstigen im Bundesgebiet eingegangenen Schulden, für die eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung im Bundesgebiet besteht, zu regeln und sodann über den Rest entsprechend den auf den Nachlass des Verstorbenen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu verfügen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Verstorbene Deutscher war.

  3. Die Truppen haben das Recht, an vereinbarten Orten Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten, soweit essich für die Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten als notwendig erweist.


Art. 17 NATO-TS ZAbk

  1. Hängt die Entscheidung der Frage, wem bei einer Straftat die Gerichtsbarkeit zusteht, davon ab, ob eine Handlung nach dem Recht eines Entsendestaates strafbar ist, so setzt das mit der Sache befaßte deutsche Gericht oder die mit der Sache befaßte deutsche Behörde das Verfahren aus und unterrichtet die zuständige Behörde des Entsendestaates. Die in Betracht kommende Behörde des Entsendestaates kann innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Empfang der Mitteilung oder, wenn eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist, jederzeit dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde eine Bescheinigung darüber vorlegen, ob die Handlung nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist oder nicht. Wird in der Bescheinigung die Handlung als nach dem Recht des Entsendestaates strafbar bezeichnet, so ist anzugeben, nach welcher Vorschrift oder Rechtsgrundlage sie strafbar ist und mit welcher Strafe sie bedroht ist.

  2. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde trifft die Entscheidung im Einklang mit derBescheinigung. In Ausnahmefällen kann diese Bescheinigung jedoch auf Antrag des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde zum Gegenstand einer Überprüfung durch Erörterungen zwischen der Bundesregierung und der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates in der Bundesrepublik gemacht werden.

  3. Ist zu entscheiden, ob eine Handlung nach deutschem Recht strafbar ist, so findet das in den Absätzen

(1) und (2) vorgesehene Verfahren auf diese Handlung entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß die Bescheinigung von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik oder des betreffenden deutschen Landes ausgestellt wird.

(4) Die Absätze (1), (2) und (3) werden nicht angewendet im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und den Entsendestaaten, welche die Bundesrepublik davon unterrichten, daß sie nicht beabsichtigen, sich auf diese Bestimmungen zu berufen oder der Bundesrepublik gleiche Rechte zuzusichern.


Art. 18 NATO-TS ZAbk

  1. Ist im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges zuentscheiden, ob eine Straftat vorliegt, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergibt, so ist für diese Entscheidung das Recht des betreffenden Entsendestaates maßgebend. Die höchste zuständige Behörde dieses Entsendestaates kann dem mit der Sache befassten deutschen Gericht oder der mit der Sache befaßten deutschen Behörde eine Bescheinigung hierüber vorlegen.

  2. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde trifft die Entscheidung im Einklang mit derBescheinigung. In Ausnahmefällen kann diese Bescheinigung jedoch auf Antrag des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde zum Gegenstand einer Überprüfung durch Erörterungen zwischen der Bundesregierung und der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates in der Bundesrepublik gemacht werden.


Art. 18a NATO-TS ZAbk

  1. Die Behörden eines Entsendestaates unterrichten die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich,falls sie beschließen, in Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nach Artikel VII des NATO-Truppenstatuts Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Verhängung der Todesstrafe führen können.

  2. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des deutschen Rechts vollstrecken die Behörden einesEntsendestaates in der Bundesrepublik keine Todesstrafe und führen keine Strafverfolgungsmaßnahmen durch, die zur Verhängung einer solchen Strafe in der Bundesrepublik führen können.


Art. 19 NATO-TS ZAbk

  1. Auf Ersuchen eines Entsendestaates verzichtet die Bundesrepublik diesem gegenüber im Rahmen von Artikel VII Absatz (3) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts auf das den deutschen Behörden nach Absatz 3 Buchstabe (b) des genannten Artikels in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht nach Maßgabe der Absätze (2), (3), (4) und (7) dieses Artikels. Der nach diesem Absatz gewährte Verzicht erfaßt nicht diejenigen Fälle, die nach Artikel 18A Absatz (1) mitgeteilt worden sind. (1)

  2. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, die gemäß Absatz (7) geschlossen werden können, teilen die Militärbehörden der Entsendestaaten den zuständigen deutschen Behörden die Einzelfälle mit, die unter den Verzicht nach Absatz (1) fallen. Unbeschadet anderer Unterrichtungspflichten nach dem NATOTruppenstatut oder diesem Abkommen teilen die Militärbehörden des Entsendestaates den zuständigen deutschen Behörden mit, wenn sie beabsichtigen, das ihnen nach Artikel VII Absatz (3) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts gewährte Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf einzelne Straftaten in Anspruch zu nehmen, die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) Buchstabe (a), aufgeführt sind.

  3. Sind die zuständigen deutschen Behörden der Ansicht, daß Belange der deutschen Rechtspflege dieAusübung der deutschen Gerichtsbarkeit erfordern, so können sie den nach Absatz (1) gewährten Verzicht durch eine Erklärung zurücknehmen, die sie den zuständigen Zivil- oder Militärbehörden innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Eingang der in Absatz (2) vorgesehenen Mitteilung oder innerhalb einer etwa gemäß Absatz (7) vereinbarten kürzeren Frist abgeben. Die deutschen Behörden können die Erklärung auch vor dem Eingang der Mitteilung abgeben.

  4. Haben die zuständigen deutschen Behörden gemäß Absatz (3) den Verzicht in einem Einzelfallzurückgenommen und führen Erörterungen zwischen den beteiligten Behörden nicht zu einem Einvernehmen, so kann die diplomatische Vertretung des betreffenden Entsendestaates in der Bundesrepublik Vorstellungen bei der Bundesregierung erheben. Die Bundesregierung legt unter gebührender Berücksichtigung der Belange der deutschen Rechtspflege und der Interessen des Entsendestaates die Meinungsverschiedenheit in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten bei.

(5)

  1. Die Militärbehörden eines Entsendestaates, der um den Verzicht gemäß Absatz (1) ersuchtnhat, können mit Zustimmung der deutschen Behörden einzelne Strafsachen, für die dem Entsendestaat die Gerichtsbarkeit zusteht, an die deutschen Gerichte oder Behörden zur Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung abgeben.

  2. Die deutschen Behörden können mit Zustimmung der Militärbehörden eines Entsendestaates, der um den Verzicht gemäß Absatz (1) ersucht hat, einzelne Strafsachen, für die der Bundesrepublik die Gerichtsbarkeit zusteht, an diese Behörden zur Untersuchung Verhandlung und Entscheidung abgeben.

(6)

  1. Übt ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde die ausschließliche Gerichtsbarkeit gemäß Artikel VII Absatz (2) Buchstabe (b) des NATO-Truppenstatuts aus, so wird auf besonderes oder allgemeines Ersuchen des betreffenden Entsendestaates eine Abschrift jedes dem Beschuldigten zugestellten Schriftstückes einer Verbindungsstelle, die von jedem Entsendestaat errichtet oder bestimmt wird, zugeleitet.

  2. Deutsche Gerichte und Behörden können die Verbindungsstelle ersuchen, die Zustellung von Schriftstücken in Strafverfahren an Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder an Angehörige durchzuführen. Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe (b) gilt entsprechend.

(7) Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und zur Erleichterung einer beschleunigten Behandlung von Straftaten geringerer Bedeutung können Vereinbarungen zwischen den Militärbehörden eines oder mehrerer Entsendestaaten und den zuständigen deutschen Behörden geschlossen werden. Diese Vereinbarungen können sich auch auf die Befreiung von der Mitteilungspflicht und auf die Frist, in der gemäß Absatz (3) der Verzicht zurückgenommen werden kann, erstrecken.

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 19. Januar 2001 (BGBl. II S. 189) gilt:

"Der mit Notenwechsel nach Artikel 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den

Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik

Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-Truppenstatut) - BGBl. 1961 II S. 1183, 1218 - im Verhältnis zu Frankreich vereinbarte und am 1. Juli 1963 wirksam gewordene Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf das den deutschen Behörden in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts auf dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (vgl. die Bekanntmachung vom 14. August 1964, BGBl. II S. 1231) wurde durch Notenwechsel vom 7./23. Juni 2000 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 aufgehoben."


Art. 20 NATO-TS ZAbk

  1. Die Militärbehörden eines Entsendestaates können eine Person, die nicht ihrer Gerichtsbarkeitunterworfen ist, auch ohne Haftbefehl vorläufig festnehmen,

    1. wenn diese Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und

      1. ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann oder

      2. Fluchtverdacht besteht;

    2. wenn eine deutsche Behörde um die Festnahme ersucht;

    3. wenn diese Person Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges eines anderen Entsendestaates oder Angehöriger eines solchen Mitgliedes ist und eine Behörde dieses Staates um die Festnahme ersucht.

  2. Ist Gefahr im Verzuge und eine deutsche Staatsanwaltschaft oder ein deutscher Polizeibeamter nichtrechtzeitig erreichbar, so können die Militärbehörden eines Entsendestaates eine Person, die nicht ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen ist, ohne Haftbefehl vorläufig festnehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß diese Person innerhalb einer Anlage des Entsendestaates oder gegen eine solche eine strafbare Handlung begangen hat oder zu begehen versucht, oder daß sie eine Handlung begangen hat oder zu begehen versucht, die nach Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) in Verbindung mit den §§ 99 , 100 , 100c, 100d, 100e, 109f , 109g und 363 des deutschen Strafgesetzbuches oder nach den Vorschriften strafbar ist, die an die Stelle dieser Bestimmungen künftig treten werden. Dies gilt nur, wenn die Person flüchtig ist oder sich verborgen hält oder die begründete Befürchtung besteht, daß sie sich einem Strafverfahren wegen einer solchen Straftat oder eines solchen strafbaren Versuchs entziehen will.

  3. In den Fällen der Absätze (1) und (2) können die Militärbehörden soweit erforderlich, den vorläufigFestgenommenen entwaffnen und durchsuchen und ihm die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände abnehmen, die als Beweismittel für die Ermittlung der vermuteten oder angeblichen Straftat dienen können.

  4. Die Militärbehörden übergeben den gemäß diesem Artikel vorläufig Festgenommenen zusammen mit denabgenommenen Waffen und anderen Gegenständen unverzüglich dem nächsten deutschen Staatsanwalt, Polizeibeamten oder Richter oder den Militärbehörden des Entsendestaates, zu dessen Truppe oder zivilem Gefolge er als Mitglied oder als Angehöriger eines Mitglieds gehört.

  5. Dieser Artikel berührt nicht die verfassungsmäßigen Immunitätsrechte der Parlamente des Bundes undder Länder.


Art. 21 NATO-TS ZAbk

  1. Leitet eine deutsche Behörde ein Ermittlungsverfahren ein oder nimmt sie eine Festnahme vor wegeneiner Handlung, die nach Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) oder nach den Vorschriften strafbar ist, die künftig an die Stelle des genannten Artikels treten werden, so unterrichtet die das Ermittlungsverfahren durchführende deutsche Behörde unverzüglich die Militärbehörden des betreffenden Entsendestaates. Das gleiche gilt, wenn eine deutsche Behörde ein Ermittlungsverfahren einleitet oder eine Festnahme vornimmt wegen einer Handlung, die sich sonst gegen die Sicherheit eines Entsendestaates oder seiner Truppe richtet.

  2. Leitet die zuständige Behörde eines Entsendestaates im Bundesgebiet ein Ermittlungsverfahren ein odernimmt sie eine Festnahme vor wegen einer Handlung, die im Bundesgebiet begangen worden ist und die Fragen der Sicherheit der Bundesrepublik berührt, so unterrichtet sie unverzüglich die deutschen Behörden.


Art. 22 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. In den Fällen, in denen die Behörden eines Entsendestaates die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam an Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und an deren Angehörigen den Behörden dieses Staates zu.

  2. In den Fällen, in denen die deutschen Behörden die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam an Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und an deren Angehörigen den Behörden des Entsendestaates nach Maßgabe der Absätze (2) und (3) zu.

(2)

  1. Haben die deutschen Behörden die Festnahme vorgenommen, so wird der Festgenommene auf Antrag den Behörden des betreffenden Entsendestaates übergeben.

  2. Haben die Behörden eines Entsendestaates die Festnahme vorgenommen oder ist ihnen der Festgenommene gemäß Buchstabe (a) übergeben worden, so

  3. können sie den Gewahrsam jederzeit auf die deutschen Behörden übertragen;

  4. berücksichtigen sie wohlwollend Anträge auf Übertragung des Gewahrsams, die in besonderen Fällen von den deutschen Behörden gestellt werden können.

  5. Bei strafbaren Handlungen, die sich ausschließlich gegen die Sicherheit der Bundesrepublik richten, steht der Gewahrsam nach Maßgabe von Vereinbarungen, die mit den Behörden des betreffenden Entsendestaates gegebenenfalls hierzu geschlossen werden, den deutschen Behörden zu.

(3) Steht der Gewahrsam den Behörden eines Entsendestaates nach Maßgabe von Absatz (2) zu, so verbleibt er bei diesen bis zur Entlassung oder zum Freispruch durch die deutschen Behörden oder bis zum Beginn der Strafvollstreckung. Die Behörden des Entsendestaates stellen den Festgenommenen den deutschen Behörden zur Durchführung des Ermittlungs- und des Strafverfahrens zur Verfügung und treffen alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zwecke und um eine Verdunkelungsgefahr auszuschließen. Sie tragen jedem besonderen Wunsch der zuständigen deutschen Behörden hinsichtlich des Gewahrsams in vollem Umfang Rechnung.


Art. 23 NATO-TS ZAbk

Wird in einem der in Artikel 21 Absatz (1) bezeichneten Fälle eine Person festgenommen, so hat einnVertreter des betreffenden Entsendestaates Zutritt zu dieser Person. Wird eine Person, die in einem der innAbsatz (2) des genannten Artikels bezeichneten Fälle festgenommen worden ist, von den Behörden einer Truppe in Gewahrsam gehalten, so hat ein deutscher Vertreter ein entsprechendes Recht, soweit der Entsendestaat von dem in Satz 1 gewährten Recht des Zutritts Gebrauch macht. Zwischen den deutschen Behörden und den Militärbehörden des Entsendestaates werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vereinbarungen geschlossen. Ein Vertreter des Staates, der den Gewahrsam innehat, kann bei der Ausübung des Zutrittsrechts anwesend sein.


Art. 24 NATO-TS ZAbk

Auf Antrag der Bundesrepublik oder eines Entsendestaates schließen die deutschen Behörden und die Behörden des Entsendestaates Vereinbarungen, um die Erfüllung der in Artikel VII Absatz (5) Buchstabe (a) und Absatz (6) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts vorgesehenen Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung zu erleichtern.


Art. 25 NATO-TS ZAbk

(1)

  1. Wird die Strafgerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder einen Angehörigen durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde ausgeübt, so hat ein Vertreter des betreffenden Entsendestaates das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Richtet sich eine strafbare Handlung ausschließlich gegen die Sicherheit der Bundesrepublik oder gegen in der Bundesrepublik befindliche Vermögenswerte oder gegen einen Deutschen oder eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person und wird die Strafgerichtsbarkeit durch ein Gericht oder eine Behörde eines Entsendestaates innerhalb der Bundesrepublik ausgeübt, so hat ein deutscher Vertreter das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein.

  2. Im Sinne von Buchstabe (a) umfasst der Ausdruck

    1. "in der Bundesrepublik befindliche Vermögenswerte" nicht Vermögenswerte einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen;

    2. "eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person" weder Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges noch Angehörige.

  3. Buchstabe (a) gilt nicht, wenn die Anwesenheit des nationalen Vertreters mit den Sicherheitsinteressen des die Gerichtsbarkeit ausübenden Staates, die nicht zugleich Sicherheitsinteressen des anderen Staates sind, unvereinbar ist.

  4. Die deutschen Gerichte und Behörden einerseits und die Gerichte und Behörden des Entsendestaates andererseits teilen einander Ort und Zeit der Hauptverhandlung rechtzeitig mit.

(2) Unter den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen hat ein Vertreter des Entsendestaates auch das Recht, bei Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen anwesend zu sein, soweit dies gegebenenfalls zwischen den Behörden dieses Entsendestaates und denen der Bundesrepublik vereinbart wird. Werden solche Vereinbarungen geschlossen, so gewähren sie unter den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen einem deutschen Vertreter ein entsprechendes Recht, wie es dem Vertreter des Entsendestaates zusteht, und legen ein Verfahren zur gegenseitigen Benachrichtigung fest.


Art. 26 NATO-TS ZAbk

  1. Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger vor ein Gericht einesEntsendestaates wegen einer im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlung gestellt, die sich gegen deutsche Interessen richtet, so findet die Hauptverhandlung im Bundesgebiet statt,

    1. sofern nicht das Recht des Entsendestaates entgegensteht, oder

    2. sofern nicht in Fällen militärischer Erfordernisse oder im Interesse der Rechtsfindung die Behörden des Entsendestaates beabsichtigen, die Hauptverhandlung außerhalb des Bundesgebietes stattfinden zu lassen. In diesem Fall geben sie den deutschen Behörden rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und berücksichtigen gebührend die Stellungnahme, die diese etwa abgeben.

  2. Findet die Hauptverhandlung außerhalb des Bundesgebietes statt, so teilen die Behörden des Entsendestaates den deutschen Behörden Ort und Zeit dieser Hauptverhandlung mit. Ein deutscher Vertreter hat das Recht, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein, soweit seine Anwesenheit nicht mit den Verfahrensvorschriften des Entsendestaates oder mit dessen Sicherheitsinteressen, die nicht zugleich Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sind, unvereinbar ist. Die Behörden des Entsendestaates teilen den deutschen Behörden das Urteil und den Ausgang des Verfahrens mit.

Art. 27 NATO-TS ZAbk

(weggefallen)


Art. 28 NATO-TS ZAbk

(principium) In Übereinstimmung mit dem auf Artikel 53 Bezug nehmenden Abschnitt des

Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels VII Absatz (10) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts ist die deutsche Polizei berechtigt, ihre Aufgaben innerhalb der einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften in dem Maße wahrzunehmen, in dem die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet oder verletzt ist. Soll eine Strafverfolgungsmaßnahme innerhalb einer solchen Liegenschaft vollzogen werden, so kann auch der Entsendestaat im Benehmen mit den deutschen Behörden hinsichtlich der Modalitäten diese Maßnahme durch seine eigene Polizei durchführen lassen. In diesem Fall wird die Maßnahme unverzüglich und, soweit es von deutscher Seite gewünscht wird, in Anwesenheit von Vertretern deutscher Behörden durchgeführt.

  1. Die Militärpolizei einer Truppe ist berechtigt, auf öffentlichen Wegen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gaststätten und an anderen Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, Streife zu gehen und gegen Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und gegen Angehörige die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin notwendigen Maßnahmen zu treffen. Soweit erforderlich oder zweckmäßig, werden die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe, die eine enge gegenseitige Verbindung aufrechterhalten, vereinbart.

  2. Ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Zwischenfall, an dem Mitglieder einer Truppe,eines zivilen Gefolges oder Angehörige beteiligt sind, gefährdet oder gestört, so trifft die Militärpolizei einer Truppe auf Ersuchen der deutschen Behörden hinsichtlich dieser Mitglieder oder Angehörigen die zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung von Ordnung und Disziplin angemessenen Maßnahmen.


Art. 29 NATO-TS ZAbk

  1. Die Bundesrepublik führt die gesetzgeberischen Maßnahmen herbei, die sie für erforderlich hält, uminnerhalb ihres Gebietes angemessenen Schutz und Sicherheit der Truppen, der zivilen Gefolge und ihrer Mitglieder zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Streitkräfte eines Entsendestaates, die in Berlin stationiert sind, ihr ziviles Gefolge und deren Mitglieder in bezug auf strafbare Handlungen, die im Bundesgebiet begangen werden.

  2. Zur Ausführung von Artikel VII Absatz (11) des NATO-Truppenstatuts und von Absatz (1) dieses Artikelswird die Bundesrepublik insbesondere

    1. entsprechend den Vorschriften des deutschen Strafrechts über Landesverrat den Schutz militärischer Geheimnisse der Entsendestaaten gewährleisten;

    2. auf folgenden Gebieten den strafrechtlichen Schutz einer Truppe, eines zivilen Gefolges und ihrer Mitglieder in keinem geringeren Umfange gewährleisten, als er für die Bundeswehr besteht oder bestehen wird:

      1. Einwirkung auf die Truppe, das zivile Gefolge und ihre Mitglieder in der Absicht, ihre Dienstbereitschaft zu untergraben;

      2. Verächtlichmachung der Truppe;

      3. Verleitung zum Ungehorsam;

      4. Verleitung zur Fahnenflucht;

      5. Erleichterung der Fahnenflucht;

      6. Sabotage;

      7. Sammeln von Nachrichten über militärische Angelegenheiten;

      8. Betreiben eines militärischen Nachrichtendienstes;

      9. Abbildung und Beschreibung von Wehrmitteln, militärischen Anlagen und Einrichtungen sowie von militärischen Vorgängen;

  3. Luftaufnahmen.

  4. Militärische Geheimnisse im Sinne von Absatz (2) Buchstabe (a) sind Tatsachen, Gegenstände oderErkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber, welche die Verteidigung betreffen und von einer im Bundesgebiet oder in Berlin befindlichen Dienststelle eines Entsendestaates mit Rücksicht auf dessen Sicherheit oder die Sicherheit seiner Truppe oder seiner in Berlin stationierten Streitkräfte geheim gehalten werden. Ausgenommen sind Gegenstände, über deren Geheimhaltung zu bestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik ist, sowie Nachrichten darüber.


Art. 30 NATO-TS ZAbk

Um die Durchführung des Artikels VII des NATO-Truppenstatuts und der in ergänzenden Bestimmungen dieses Abkommens zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung sicherzustellen, werden auf Antrag einer der beiden beteiligten Parteien Gemischte Ausschüsse gebildet, die sich aus einem von der Bundesregierung zu ernennenden deutschen Vertreter und einem Vertreter des betreffenden Entsendestaates zusammensetzen. Die Gemischten Ausschüsse haben die Aufgabe, ihnen von der Bundesregierung oder von der obersten Behörde der Truppe vorgelegte Fragen zu erörtern, welche die Anwendung der in diesemnArtikel genannten Bestimmungen betreffen. Die deutschen Behörden und die Behörden des Entsendestaates berücksichtigen wohlwollend etwaige gemeinsame Empfehlungen eines Gemischten Ausschusses.


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SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen"


Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen


Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland?


Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt


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