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Info zur NATO: Mitgliedstaaten, Rechtsgrundlagen

  • Autorenbild: Mike Miller
    Mike Miller
  • 6. Juni
  • 8 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 7. Juni

Die #NATO (North Atlantic Treaty Organization) ist ein militärisches Bündnis, das 1949 gegründet wurde. Ihr Hauptzweck ist die kollektive Verteidigung ihrer Mitglieder.


Beistandsklausel: Wenn ein Mitglied angegriffen wird, betrachten es die anderen als Angriff auf sich selbst (Art. 5 des NATO-Vertrags).


Informationen zu NTS - NATO - Truppenstatut SOFA, HNS Abkommen und ihrer Beziehung zu den UN.

NATO Überblick
Infografik zur NATO
A. Zweck der NATO - Verteidigung
  • Kollektive Verteidigung: Schutz der Mitgliedstaaten gegen militärische Angriffe.

  • Friedenssicherung: Beteiligung an internationalen Missionen zur Friedenswahrung.

  • Kooperation: Förderung politischer und militärischer Zusammenarbeit.

  • Sicherheit: Beitrag zur internationalen Stabilität.

B. Gründung und Rechtsgrundlage
  • Gründungsvertrag:

    Nordatlantikvertrag (Washingtoner Vertrag), unterzeichnet am 4. April 1949.

  • Rechtliche Basis: Völkerrechtlicher Vertrag.

  • Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Verteidigung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und friedlicher Streitbeilegung.


Wichtige Artikel:

Art. 1: Verpflichtung zu friedlicher Streitbeilegung.

Art. 5: Beistandspflicht bei Angriff.

Art. 6 & 9: Definition von Zuständigkeiten, z. B. NATO-Rat.

C. Weitere rechtliche Regelwerke

a) SOFA (Status of Forces Agreement)

  • Zweck: Regelt den rechtlichen Status von NATO-Truppen im Gastland.

  • Bedeutung: Wer hat Gerichtsbarkeit bei Straftaten? Wer haftet bei Schäden?

  • Beispiel: Ein US-Soldat in Deutschland unterliegt primär dem US-Militärrecht, aber das Gastland (z. B. Deutschland) hat eingeschränkte Rechte zur Strafverfolgung.


b) HNS (Host Nation Support)

  • Zweck: Regelt logistische Unterstützung von NATO-Truppen durch das Gastland.

  • Bedeutung: Lagerung, Transport, Infrastruktur, Sanitätsdienste.

  • Rechtsgrundlage: Meist bilaterale Abkommen, oft im Rahmen des NATO-Rechts.

D. Beziehung zur UNO
  • Kapitel VII der UN-Charta: Erlaubt UN-Sicherheitsrat Maßnahmen zur Wahrung des Friedens, auch militärisch.

  • Verbindung zu UN-Einsätzen: NATO kann im Auftrag der UN Operationen durchführen (z. B. Kosovo, Afghanistan).

  • Es erfolgt enge Zusammenarbeit auf Basis völkerrechtlicher Kompatibilität.


a) Einsatz der NATO als Kampftruppe der Vereinten Nationen- VN

NATO kann militärische Einsätze durchführen, wenn:

  • Art. 5 aktiviert wurde (z. B. nach 9/11).

  • UN-Mandat besteht (z. B. ISAF in Afghanistan).

  • Auf Wunsch eines Staates (z. B. Libyen 2011 mit UN-Mandat).


b) Militärkommunikationsrecht (Internationales)

  • NATO verwendet ein eigenes internationales System für verschlüsselte Kommunikation (z. B. Link 16).


c) Rechtlich geregelt durch:

NATO-Standards (STANAGs).


d) Abkommen zwischen Mitgliedstaaten.

Vereinbarungen mit Drittstaaten bei gemeinsamen Missionen.

Ziel: Sichere, interoperable Kommunikation in Einsätzen.

E. Mitgliedstaaten der NATO
  1. Belgien

  2. Dänemark

  3. Frankreich

  4. Island

  5. Italien

  6. Kanada

  7. Luxemburg

  8. Königreich der Niederlande

  9. Norwegen

  10. Portugal

  11. Vereinigtes Königreich

  12. Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

  13. Griechenland

  14. Türkei

  15. Bundesrepublik Deutschland

  16. Spanien

  17. Polen

  18. Tschechien

  19. Ungarn

  20. Bulgarien

  21. Estland

  22. Lettland

  23. Litauen

  24. Rumänien

  25. Slowakei

  26. Slowenien

  27. Albanien

  28. Kroatien

  29. Montenegro

  30. Nordmazedonien

  31. Finnland

  32. Schweden


    Insgesamt: 32 (Stand 2025)


F. NATO

Generalsekretär: Mark Rutte (seit 2024)

SACEUR (Supreme Allied Commander Europe): General Christopher G. Cavoli (seit 2022) SACT (Supreme Allied Commander Transformation): Admiral Pierre Vandier (seit 2021) Gründung: 4. April 1949

Amts- und Arbeitssprachen: Englisch, Französisch

NATO-Hauptquartier: Brüssel, Belgien

Reservisten: ca. 2,11 Mio.

Gesamttruppenstärke: ca. 3,46 Mio. (Stand: 2021)

Budget: 4,6 Mrd. EUR (Stand: 2025)


G. NATO und die UN

Ihre Rechtsgrundlagen, die Nutzung weltweiter Infrastruktur und die Verbindung zwischen beiden Organisationen.


1. Erklärung der NATO

Die NATO (North Atlantic Treaty Organization – Nordatlantikpakt-Organisation) ist ein militärisches Bündnis, das 1949 gegründet wurde. Ihr Kernzweck ist die kollektive Verteidigung ihrer Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass ein Angriff auf ein Mitglied als Angriff auf alle Mitglieder betrachtet wird, und alle anderen Mitglieder sind verpflichtet, dem angegriffenen Staat beizustehen. Die NATO fördert auch die politische und militärische Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, um Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum zu gewährleisten.


2. Erklärung der UN

Die UN (United Nations – Vereinte Nationen) ist eine 1945 gegründete internationale Organisation, deren Hauptziele die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Lösung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Probleme sowie die Förderung der Menschenrechte sind. Im Gegensatz zur NATO, die ein Verteidigungsbündnis ist, ist die UN eine globale Plattform für Dialog, Diplomatie und Zusammenarbeit, die nahezu alle Staaten der Welt umfasst.


3. Rechtsgrundlage und Links zu den Rechtsquellen

NATO: Die primäre Rechtsgrundlage der NATO ist der Nordatlantikvertrag (Washingtoner Vertrag), der am 4. April 1949 unterzeichnet wurde. Der Artikel 5 dieses Vertrages ist der zentrale Pfeiler der kollektiven Verteidigung.


UN: Die Rechtsgrundlage der UN ist die Charta der Vereinten Nationen, die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnet wurde. Die Charta legt die Zwecke, Grundsätze, Organe und Verfahren der Organisation fest.


H. Lexikon der NATO-Mitglieder

Land (Kürzel)

Beitritt

Hauptstadt (Einwohner)

Bevölkerung

Truppenstärke (2025)

Belgien (BE)

04.04.1949

Brüssel (185.000)

11.700.000

38.000

Dänemark (DK)

04.04.1949

Kopenhagen (650.000)

5.900.000

17.000

Frankreich (FR)

04.04.1949

Paris (2.140.000)

67.400.000

203.000

Island (IS)

04.04.1949

Reykjavík (135.000)

376.000

0 (kein Heer)

Italien (IT)

04.04.1949

Rom (2.870.000)

59.100.000

170.000

Kanada (CA)

04.04.1949

Ottawa (1.010.000)

39.600.000

68.000

Luxemburg (LU)

04.04.1949

Luxemburg (135.000)

660.000

950

Niederlande (NL)

04.04.1949

Amsterdam (880.000)

17.900.000

47.000

Norwegen (NO)

04.04.1949

Oslo (700.000)

5.500.000

24.000

Portugal (PT)

04.04.1949

Lissabon (545.000)

10.300.000

27.000

Vereinigtes Königreich (UK)

04.04.1949

London (8.900.000)

67.000.000

194.000

USA (US)

04.04.1949

Washington, D.C. (705.000)

333.000.000

1.330.000

Griechenland (GR)

18.02.1952

Athen (3.150.000)

10.300.000

93.000

Türkei (TR)

18.02.1952

Ankara (5.100.000)

85.000.000

425.000

Deutschland (DE)

06.05.1955

Berlin (3.600.000)

84.400.000

182.000

Spanien (ES)

30.05.1982

Madrid (3.300.000)

48.300.000

119.000

Polen (PL)

12.03.1999

Warschau (1.790.000)

37.600.000

155.000

Tschechien (CZ)

12.03.1999

Prag (1.280.000)

10.800.000

27.000

Ungarn (HU)

12.03.1999

Budapest (1.700.000)

9.600.000

29.000

Bulgarien (BG)

29.03.2004

Sofia (1.230.000)

6.500.000

27.000

Rumänien (RO)

29.03.2004

Bukarest (1.760.000)

19.500.000

69.000

Slowakei (SK)

29.03.2004

Bratislava (440.000)

5.400.000

17.000

Slowenien (SI)

29.03.2004

Ljubljana (300.000)

2.100.000

7.000

Estland (EE)

29.03.2004

Tallinn (450.000)

1.300.000

7.000

Lettland (LV)

29.03.2004

Riga (620.000)

1.800.000

6.500

Litauen (LT)

29.03.2004

Vilnius (570.000)

2.700.000

18.000

Albanien (AL)

01.04.2009

Tirana (420.000)

2.700.000

8.000

Kroatien (HR)

01.04.2009

Zagreb (770.000)

3.900.000

15.000

Montenegro (ME)

05.06.2017

Podgorica (185.000)

620.000

2.000

Nordmazedonien (MK)

27.03.2020

Skopje (505.000)

1.800.000

8.000

Finnland (FI)

04.04.2023

Helsinki (655.000)

5.500.000

24.000

Schweden (SE)

07.03.2024

Stockholm (1.600.000)

10.500.000

25.000


Beobachterstaaten

Land

Hauptstadt

Einwohner Hauptstadt

Einwohner Land

Truppenstärke (2025)

Ukraine (UA)

Kyjiw

2.900.000

36.700.000

500.000+

Bosnien-Herzegowina (BA)

Sarajevo

275.000

3.200.000

10.000

Georgien (GE)

Tiflis

1.100.000

3.700.000

37.000


4. Fokus auf NATO und UN: Weltweite Infrastrukturnutzung in Sachen Kommunikation und Rechtsgrundlagen

Sowohl die NATO als auch die UN sind für ihre Operationen auf eine robuste und zuverlässige Kommunikationsinfrastruktur angewiesen. Dies umfasst nicht nur eigene militärische oder interne Netzwerke, sondern auch die Nutzung ziviler Infrastrukturen. Die Rechtsgrundlagen für diese Nutzung sind komplex und umfassen internationale Abkommen, nationale Gesetze und spezifische Vereinbarungen.


NATO SOFA / UN SOFA

Diese Abkommen regeln den Status von Streitkräften oder Missionen in einem Gastland. Sie enthalten oft Bestimmungen, die die Nutzung ziviler Einrichtungen und Dienstleistungen durch die entsendenden Streitkräfte oder das UN-Personal regeln, einschließlich Telekommunikations- und Energiediensten.

Rechtsgrundlage: Bilaterale oder multilaterale Abkommen zwischen den Gastländern und der NATO/UN. Es gibt kein einzelnes "NATO SOFA" oder "UN SOFA", sondern eine Vielzahl von Abkommen, die auf die jeweiligen Situationen zugeschnitten sind. Ein prominentes Beispiel ist das NATO SOFA vom 19. Juni 1951.


Host Nation Support (HNS) Abkommen

HNS-Abkommen sind der primäre Rahmen für die detaillierte Regelung der Mitnutzung ziviler Infrastruktur. Sie spezifizieren, welche Infrastrukturen in welchem Umfang zur Verfügung gestellt werden, welche technischen Anforderungen bestehen und wie die Abrechnung erfolgt.


Rechtsgrundlage: Bilaterale völkerrechtliche Verträge oder Vereinbarungen.


Nationale Notstandsgesetze

In vielen Ländern existieren Gesetze, die im Katastrophen- oder Verteidigungsfall die militärische oder staatliche Beschlagnahmung oder Priorisierung ziviler Infrastrukturen (z. B. Telekommunikationsnetze oder Stromversorger) erlauben.

Rechtsgrundlage: Nationales Recht der jeweiligen Länder. (z. B. in Deutschland das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder das Gesetz über die Sicherstellung der Kommunikation (KGSG) im Krisenfall).


ITU-Regularien

Obwohl die Internationale Fernmeldeunion (ITU) selbst keine militärischen Operationen regelt, beeinflusst ihre Frequenzzuteilung und Standardisierung die Kompatibilität militärischer und ziviler Kommunikationssysteme erheblich.

Rechtsgrundlage: Völkerrechtliche Verträge, die von der ITU administriert werden (z. B. die ITU-Konstitution und Konvention).


Fazit für die NATO

Für eine Organisation wie die NATO ist die strategische Planung der Nutzung ziviler Leitungs- und Kabelinfrastrukturen von entscheidender Bedeutung. Es geht darum, die Vorteile (Kosteneffizienz, Reichweite, schnelle Verfügbarkeit) zu maximieren, während die damit verbundenen Risiken (Sicherheit, Abhängigkeit, Resilienz) minimiert werden. Die Einhaltung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze ist dabei unerlässlich, um die reibungslose internationale Kommunikation in Friedenszeiten und im Krisenfall zu gewährleisten.


5. Erklärung der Verbindung von NATO zu UN als UN-Kampftruppe und Rechtsgrundlage

Die NATO ist keine ständige Kampftruppe der UN im direkten Sinne, es gibt eine spezielle Rechtsgrundlage, die die NATO als "UN-Kampftruppe" nach Vereinbarung etabliert. Die Beziehungen zwischen der NATO und den UN sind komplex und basieren auf ad-hoc-Kooperationen bei spezifischen Operationen.


Keine Unterordnung

Die NATO ist eine eigenständige Organisation mit eigener Kommandostruktur und eigenen Entscheidungsprozessen. Sie untersteht nicht vollständig den Vereinten Nationen, arbeitet aber in bestimmten Einsatzszenarien eng mit ihnen zusammen.


Mandate des UN-Sicherheitsrates

Wenn die NATO an Friedensmissionen oder anderen Operationen teilnimmt, die die UN-Charta betreffen, geschieht dies in der Regel auf der Grundlage eines Mandats des UN-Sicherheitsrates.


Beispiel Kosovo (KFOR): Die NATO führte dort Operationen durch, die durch die UN-Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrates mandatiert waren.


Rechtsgrundlage der Kooperation

Die Rechtsgrundlage für solche Kooperationen liegt in der UN-Charta selbst (insbesondere Kapitel VII über Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen).


Zusätzlich werden bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen der NATO und der UN oder den beteiligten Staaten getroffen.


Zusammenfassung

Die NATO und die UN sind eigenständige Organisationen, die jedoch auf Grundlage von UN-Mandaten oder Kooperationsvereinbarungen gemeinsam agieren können. Die NATO bleibt dabei ein eigenständiger militärischer Akteur, der UN-Ziele unterstützt, aber nicht unter UN-Befehlsgewalt steht.

I. Nutzung ziviler Infrastruktur durch die NATO – rechtliche Grundlage

a) NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA)

  • Regelt den rechtlichen Status von NATO-Streitkräften im Gastland.

  • Artikel V & VI: erlauben unter bestimmten Bedingungen die Nutzung von Infrastruktur.

  • Zivile Infrastrukturnutzung – meist über Zusatzabkommen geregelt (z. B. Deutschland: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von 1959).

  • Beispiel: Nutzung deutscher Telekommunikationsnetze durch US-Streitkräfte.




b) HNS (Host Nation Support)

Regelt logistische und technische Unterstützung, inkl. Zugang zu:

  • Strom, Wasser, Telekommunikation

  • Verkehrswegen, Häfen, Flughäfen

  • Nationale Gesetze (z. B. Telekommunikationsgesetz, TKG) müssen Ausnahmen für Bündnisverpflichtungen zulassen.


NATO Systems
Nutzung von Infrastruktur durch die NATO

J. Militärische Kommunikation über zivile Netze

a) Doppelnutzung: zivil und militärisch

NATO nutzt z. B.:

  • ziviles Internet (mit militärischer Verschlüsselung)

  • Glasfaser-, Festnetztelefon-, Mobilfunk- und Satellitennetze

  • Breitbandzugang, auch über kommerzielle Anbieter (z. B. TKS Telepost, Vodafone)


Rechtsgrundlage durch:

bilaterale technische Vereinbarungen

NATO Communications and Information Agency (NCIA) Regeln

nationale Genehmigungen durch Regulierungsbehörden (z. B. BNetzA in Deutschland)


b) Beispiele: TKS Telepost, AFN

TKS bietet Breitband, VoIP, englisches TV für NATO-Stützpunkte.



Vertraglich mit Bundesnetzagentur und Bundesverteidigungsministerium geregelt.


AFN (American Forces Network) sendet Programme über zivile Frequenzen – erlaubt durch Frequenzzuteilungen auf NATO-Basis.



K. Die Nutzung der NATO-Liegenschaft erfolgte gemäß der Staatensukzessionsurkunde während der US-Armee-Besatzung als "militärischer Netzwerkknoten der US-Streitkräfte" bis in die 1990er Jahre.

Historie der NATO-Liegenschaft: Im Jahr 1960 die vollständige Übergabe der Krzbkaserne in ZW-RLP von der französischen Garnison an die US-amerikanischen Streitkräfte. Im Jahr 1967 wurde der Abzug der in Frankreich stationierten US-Truppen beschlossen. In der Folge erfolgte der Einzug der "Supply and Maintenance Agency" in die Kaserne. Diese Einrichtung stellte die erste logistische Einrichtung der USAREUR dar, die ein international vernetztes Computersystem namens "MOBIDIC" einsetzte. In der NATO wurde für dieses System der Begriff "Moby Dick" geprägt.


In der Krzbkaserne war das Information Systems Engineering Command (ISEC-EUR) stationiert, das zuvor unter der Bezeichnung Computer System Command bekannt war. Es fungierte als Dienstleister für technische Computerdienste und trug die technische Verantwortung für die Versorgung der US-amerikanischen Einrichtungen in ZW-RLP und der Region mit englischsprachigem Fernsehen und Radioprogrammen. Die Durchführung erfolgte zentral aus der NATO-Krzbgkaserne. Die Verbreitung der Fernsehprogramme des American Forces Network (AFN) erfolgte über terrestrische Sender sowie ein eigenes Kabelnetz und durch die Nutzung ziviler Infrastruktur. Das TV Angebot umfasste Nachrichten, Sport und Unterhaltung und richtete sich spezifisch an die Zielgruppe der US-Militärangehörigen im Ausland. Die Übertragung der Inhalte erfolgte per Satellit aus den USA (u. a. via SATNET) und wurde vor Ort aufbereitet.


Die US-amerikanischen Liegenschaften in ZW-RLP, zu denen unter anderem ein ehemaliger militärischer Flughafen, Kasernen, Schulen sowie Wohnsiedlungen wie die French- oder die Canadian-Housing zählen, waren u.a. mit dem Kabel TV ausgestattet. Darüber hinaus wurde dieses auch in großen Teilen der deutschen Zivilbevölkerung der Stadt verwendet. Die Nutzung ziviler Infrastruktur wie Strom, Wasser und Telekommunikation, Kabel TV basierte auf dem NTS plus NTS-Zusatzabkommen und Host Nation Support (HNS)-Abkommen, welche den US-amerikanischen Streitkräften und der NATO eine kostenfreie Mitnutzung ermöglichten und auch international militärische Einrichtungen versorgen (TKS Telepost - Teil von Vodafone).

L. Verbindung zur UN & ITU (Internationale Fernmeldeunion)

a) UN-Kommunikation

  • NATO nutzt zivile Netze zur Kommunikation mit UN-Missionen (z. B. im Kosovo, Afghanistan).

  • Kommunikation läuft teilweise über Standardprotokolle wie IP, VPN, Satellitenlinks.

  • UN-Mandate enthalten oft Zustimmung zur zivilen Netznutzung, sofern sicher.


b) ITU-Rahmen

  • Die ITU (Internationale Fernmeldeunion) gibt globale Standards und Regeln für Frequenznutzung, Sicherheit und Netze vor.

  • NATO orientiert sich daran für kompatible, sichere Kommunikation, auch über zivile Infrastruktur.







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