Notenwechsel vom 25.09.1990 zum NATO-Truppenstatut - völkerrechtlicher Vertrag
- Mike Miller
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Volltext:
Notenwechsel vom 25.09.1990 zum NATO-Truppenstatut
Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften (BGBl. 1990 II 1251; 1994 II 29)
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Bonn, 25. September 1990
Exzellenzen, ich beehre mich, auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geführten Gespräche über das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem genannten Abkommen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (»Zusatzabkommen«) und die dazugehörigen Vereinbarungen Bezug zu nehmen. Ich beehre mich, Ihren Regierungen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das folgende zur Kenntnisnahme vorzuschlagen:
Nach Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluß des am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland bleiben die genannten Übereinkünfte vorbehaltlich der Nummern 2 und 4 dieser Note in Kraft.
Nach Artikel 82 des Zusatzabkommens kann jede Vertragspartei eine Überprüfung des genannten Abkommens beantragen; in diesem Fall wird mit der Überprüfung spätestens drei Monate nach Stellung des Antrags begonnen. Die Vertragsparteien prüfen diese Angelegenheit derzeit, wobei sie den Entwicklungen in Europa und in Deutschland Rechnung tragen, insbesondere der Durchführung von Truppenreduzierungen und der Vollendung der Einheit Deutschlands.
Bei der Anwendung dieser Übereinkünfte werden die unter Nummer 2 genannten Entwicklungen gebührend berücksichtigt.
a) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der derzeitige räumliche Geltungsbereich dieser Übereinkünfte von der Herstellung der Einheit Deutschlands unberührt bleibt, dürfen die Truppen der Entsendestaaten, ihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen jede dienstliche Tätigkeit mit Ausnahme von Reisen nach und von Berlin nur mit ausdrücklicher Zustimmung der deutschen Behörden durchführen. Private Tätigkeiten eines Mitglieds ihrer Truppen oder zivilen Gefolge oder eines Angehörigen bedürfen keiner Zustimmung.
Die Truppen der Entsendestaaten, ihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen haben in den genannten Ländern die gleiche Rechtsstellung, die ihnen in den Ländern BadenWürttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gewährt wird.
Die Bestimmungen dieser Nummer gelten in Berlin für die belgischen, kanadischen und niederländischen Truppen, ihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen, sobald die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte unwirksam werden. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, Kanada und das Königreich der Niederlande arbeiten so bald wie möglich zusätzliche Regelungen im Geist dieser Vereinbarung aus.
Sollten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien dieser Vereinbarung betreffend die praktische Anwendung dieser Nummer auftreten, so werden sie durch ein beratendes Gremium beigelegt, das sich aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und jeder anderen unmittelbar betroffenen Vertragspartei zusammensetzt.
Die Bestimmungen dieser Nummer werden bei Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland bezeichneten Frist oder, wenn die Vertragsparteien dieser Vereinbarung dies vereinbaren, zu einem früheren Zeitpunkt überprüft.
Falls sich die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt dieser Note einverstanden erklären, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die nach Erfüllung der erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sobald die Einheit Deutschlands hergestellt ist.
Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sind beigefügt; die drei Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich. Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
S. E. dem Botschafter des Königreichs Belgien
S. E. dem Botschafter der Französischen Republik
S. E. dem Botschafter Kanadas
S. E. dem Botschafter des Königreichs der Niederlande
S. E. dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika
S. E. dem Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Bonn
Anhang: Notenwechsel vom 12.09.1994 zur Änderung des Notenwechsels
Notenwechsel vom 12. September 1994 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung des Notenwechsels vom 25. September 1990 zum NATO-Truppenstatut (BGBl. 1994 II 3716)
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Bonn, den 12. September 1994
Exzellenzen, ich beehre mich, auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von- Amerika geführten Gespräche über die Änderung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften Bezug zu nehmen und Ihren Regierungen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
Die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften wird mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt:
»Nach Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluß des Vertrags vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland bleiben die genannten Übereinkünfte in ihrer jeweils gültigen Fassung vorbehaltlich der Nummer 4 dieser Note in Kraft.«
Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
»Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der derzeitige räumliche Geltungsbereich dieser Übereinkünfte von der Herstellung der Einheit Deutschlands unberührt bleibt, haben die Truppen der Entsendestaaten, ihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die gleiche Rechtsstellung, die ihnen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und SchleswigHolstein gewährt wird. Ihre dienstlichen Tätigkeiten in den erstgenannten Ländern bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Hierbei entscheidet die Bundesregierung unter Beachtung von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 im Einklang mit der vereinbarten Protokollnotiz gleichen Datums zu diesem Vertrag.«
Buchstaben b und c werden gestrichen.
Buchstabe e wird wie folgt neu gefaßt: »Die Bestimmungen dieser Nummer können auf Antrag einer Vertragspartei überprüft werden.«
Falls sich die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika mit diesem Vorschlag einverstanden erklären, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwortnoten Ihrer Exzellenzen eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die in Kraft tritt, sobald alle sieben Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens gilt der Tag der letzten schriftlichen Mitteilung.
Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sind beigefügt; die drei Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich.
Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. S.E. dem Botschafter des Königreichs Belgien Herrn Georges Vander Espt
Bonn
S.E. dem Botschafter der Französischen Republik Herrn François Scheer Bonn
S.E. dem Botschafter Kanadas Herrn Paul Heinbecker
Bonn
S.E. dem Botschafter des Königreichs der Niederlande Herrn A. Peter van Walsum
Bonn
S.E. dem Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Sir Nigel Broomfield
Bonn
S.E. dem Geschäftsträger a. i. der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn James D. Bindenagel Bonn
Protokollnotiz zu Nummer 3 des Notenwechsels
Die deutschen Behörden werden bei der Erteilung der nach Nummer 3 des Notenwechsels vom 12. September 1994 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften erforderlichen Zustimmung einen möglichst großzügigen Maßstab anlegen.
Die deutschen Behörden werden bei der Erteilung der Zustimmung für dienstliche Tätigkeiten in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, soweit möglich, dieselben technischen Verfahren entsprechend anwenden, die in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gelten. In den Fällen, in denen keine geeigneten Verfahren bestehen, werden die deutschen Behörden einfache technische Verfahren oder, soweit möglich, eine generelle Zustimmung vorsehen.
Dienstliche Besuche bei den Botschaften und konsularischen Vertretungen der Entsendestaaten in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bedürfen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit keiner Zustimmung. Die Zustimmung für dienstliche Besuche bei deutschen Behörden in Berlin gilt mit der Terminvereinbarung als erteilt.
Links:
Basic NATO texts:
A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents.
Deutsche digitale Bibliothek
Bundesgesetzblatt
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NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen)
Wikipedia
NATO Truppenstatut
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