NATO HQ - Hauptquartier -Rechtsstellungsabkommen vom 07.02.1969 - völkerrechtlicher Vertrag
- Mike Miller
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Volltext:
Abkommen vom 07.02.1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II 1997, 2044)
Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Kanada,
das Königreich der Niederlande,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1.
(1) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck
“NATO-Truppenstatut“ das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen;
„Zusatzabkommen“ das am 3. August 1959 in Bonn unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen nebst Unterzeichnungsprotokoll;
„Protokoll“ das am 28. August 1952 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
„Hauptquartier“ jedes auf Grund des Nordatlantikvertrags in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartier der NATO;
„Entsendestaat“ eine der Vertragsparteien dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.
(2) In diesem Übereinkommern bedeutet, soweit es sich nicht in den Artikeln 2 und 3 um Bezugnahme auf Ausdrücke des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens handelt, der Ausdruck:
„Truppe“ das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften eines Entsendestaates gehörende Personal;
„Ziviles Gefolge“ das bei den Land-, See- oder Luftstreitkräften eines Entsendestaates beschäftigte Zivilpersonal, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um deutsche Staatsangehörige oder um Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; c) „Angehöriger“
den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind;
einen nicht unter die in (i) enthaltene Begriffsbestimmung fallenden nahen Verwandten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied innehat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält;
die in (i) und (ii) genannten Personen unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Zusatzabkommens genannten Voraussetzungen während einer Frist von neunzig Tagen nach dem Tode oder der Versetzung des Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.
Artikel 2.
Die Rechtsstellung der Mitglieder einer Truppe und eines zivilen Gefolges, die einem Hauptquartier zugeteilt werden, sowie der Angehörigen bestimmt sich jeweils nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens, die für die Rechtsstellung der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen im Sinne des Artikels I Absatz 1 Buchstaben a bis c des NATO-Truppenstatuts und des Artikels 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens maßgebend sind.
Artikel 3.
Die Entsendestaaten und die Bundesrepublik Deutschland haben bezüglich der Rechtsstellung der in Artikel 2 dieses Übereinkommens bezeichneten Personen die Rechte und Pflichten, die ihnen nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen hinsichtlich der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen jeweils zustehen und obliegen, soweit nicht die Rechte und Pflichten aus dem NATO-Truppenstatut auf Grund des Protokolls auf das zuständige oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen worden sind.
Artikel 4.
(Ratifikationsbedürftigkeit – nicht wiedergegeben)
(Inkrafttreten – nicht wiedergegeben) (3) Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft,
wenn das Protokoll oder das NATO-Truppenstatut oder das Zusatzabkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt;
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer anderen Vertragspartei, wenn das Protokoll oder das NATO-Truppenstatut oder das Zusatzabkommen für diese Vertragspartei außer Kraft tritt. (4) Dieses Übereinkommen wird überprüft,
wenn das NATO-Truppenstatut gemäß seinem Artikel XVII überprüft wird;
wenn das Zusatzabkommen gemäß seinem Artikel 82 überprüft wird.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn, am 7. Februar 1969 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt jedem anderen Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.
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Links:
Basic NATO texts:
A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents.
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