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Aufenthaltsvertrag vom 23.10.1954  - völkerrechtlicher Vertrag

Volltext:

Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954

(BGBl. 1955 II 253) 

Im Hinblick auf die gegenwärtige internationale Lage und auf die Notwendigkeit, die Verteidigung der freien Welt sicherzustellen, die weiterhin die Anwesenheit ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland erfordern, sind die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik wie folgt übereingekommen: 

Art. 1. 
  1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag an dürfen Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivsatärke wie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Abmachungen in der Bundesrepublik stationiert werden. 

  2. Die Effektivstärke der gemäß Absatz (1) dieses Artikels in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte darf mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland jederzeit erhöht werden. 

  3. Zusätzliche Streitkräfte der Partnerstaaten dieses Vertrags dürfen mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit den für die dem Obersten Alliierten Befehlshaber in Europa zugeteilten Streitkräfte geltenden Verfahren das Bundesgebiet für Übungszwecke betreten und dort für diese Zwecke bis zur Höchstdauer von jeweils dreißig Tagen verbleiben. 

  4. Auf der gleichen Grundlage, nach der dies zwischen anderen Parteien des Nordatlantikpaktes üblich ist oder mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten im Rat der Nordatlantikpakt-Organisation vereinbart wird, gewährt die Bundesrepublik den amerikanischen, britischen und französischen Streitkräften das Recht, das Bundesgebiet auf dem Weg nach und von Österreich (solange diese dort weiter stationiert sind) oder irgendeinem Mitgliedstaat der Nordatlantikpakt-Organisation zu betreten, es zu durchqueren und zu verlassen. 

Art. 2. 

Dieser Vertrag steht jedem Sataaten zum Beitritt offen, welcher nicht zu den Unterzeichnerstaaten gehört und welcher zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepuiblik Deutschland am 23. Oktober 1954 in Paris Streitkräfte im Bundesgebiet stationiert hatte. Ein solcher Staat, der diesem Vertrag beizutreten wünscht, kann bei der Bundesrepublik eine Beitrittsurkunde hinterlegen.

Art. 3. (Außerkrafttreten) 

(von der Wiedergabe wurde abgesehen) 

Art. 4. (Inkrafttreten) 

(von der Wiedergabe wurde abgesehen) 

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diesen Vertrag unterschrieben. 

Geschehen zu Paris, am dreiundzwanzigsten Tage des Monats Oktober 1954 in drei Fassungen, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind. 


Hinweise:  

Belgien, Dänemark, Kanada, Luxemburg und die Niederlande sind auf Grund Art. 2 des Vertrages mit Wirkung vom 06.05.1955 beigetreten (BGBl. 1955 II 630). 

 

Der räumliche Geltungsbereich bleibt von der Herstellung der deutschen Einheit unberührt. Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden (BGBl. 1990 II 1390; BGBl. 1990 II 1696). 


Links:

Basic NATO texts:

A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents.



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