Search results
266 results found with an empty search
- Nr.3: System comparison: Monarchy vs Electric Technocracy
"The monarchy - a relic of past ruling logic in the shadow of Electronic Technocracy" I. Conceptual foundation: What is a monarchy? Monarchy (Greek monos = alone, archē = rule) refers to a form of government in which a single person - the monarch - acts as head of state. The office of monarch is usually hereditary and for life. Rule is not the result of democratic elections, but is based on dynastic legitimacy, i.e. membership of a noble or royal house. There are basically three main forms of monarchical government: Absolute monarchy: unrestricted power of the monarch without legal or parliamentary control. Constitutional monarchy: power limited by a constitution; the monarch rules formally with parliament and government. Parliamentary monarchy: the monarch has only a representative function, while the government is led by the democratically elected parliament. II. Historical failures of the monarchy - internally and externally The history of monarchical rule is a chronicle of arbitrary rule, wars, colonial exploitation and social inequality. For centuries, its power was not based on competence or consent, but on bloodlines, myths and military force. A. Internal misconduct: Oppression and inequality France under Louis XIV ("Sun King"): Centralization of power, elimination of parliaments. Court in Versailles while peasants starved. Persecution of Protestants, censorship, massive national debt. Russia under the Romanovs: Tsarist repression, secret police (Ochrana), serfdom until 1861. Uprisings (e.g. 1905) bloodily suppressed. Unreformability led to the October Revolution of 1917. Habsburg monarchy (Austria-Hungary): Multinational oppression, no political co-determination. Bureaucratic despotism and systemic conservatism hindered enlightenment and reform. Prussia: Cadaver obedience, junkertum, militarism. Educational privileges for the nobility, social coldness towards the lower classes. B. External misconduct: Expansionism and war Colonial empires under monarchical leadership: Great Britain, Spain, Belgium, Portugal, France and others conducted brutal colonial policies under the royal flag. Belgium in the Congo: under King Leopold II, millions of people were murdered, mutilated or forced into forced labor. Spanish crown: In Latin America, destruction of indigenous civilizations by conquistadors in the name of the crown. Wars due to dynastic interests: Thirty Years' War: millions killed by religious-monarchical power struggle. Napoleonic Wars: monarchist counter-coalitions against republican France. First World War: Triggered by the assassination of the heir to the Austro-Hungarian throne - resulting in 17 million deaths. III. Structural criticism: Why monarchy fails by design Concentration of power without accountability: a single person decides - unchecked - the fate of millions. Lack of meritocracy: rule not by competence but by birth. Backward-looking legitimacy: appeal to "divine right", "tradition" or "bloodline" instead of scientific evidence or democratic legitimacy. Structural inequality: nobility and court enjoy special rights, while the people are exploited - even in today's hereditary monarchies (e.g. royal tax privileges). IV. Monarchy today - a rhetorical imitation of democracy The so-called "modern monarchies" in Europe (including Great Britain, Sweden, the Netherlands and Spain) also present an image that contradicts democratic transparency: Cost: royal houses gobble up millions in taxpayers' money for pomp, security and court maintenance. Opaque wealth: Many royals own huge fortunes through colonial inheritances or aristocratic privileges - some of which are untaxed. Power in crises: In constitutions, monarchs often remain as emergency actors - for example as commander-in-chief. V. The contrast: electronic technocracy as a model for the future In direct comparison, electronic technocracy is not just a system change, but a paradigm shift: Criterion Monarchy Electric Technocracy Legitimization Birth Demonstrable competence Distribution of power Centralized Decentralized, algorithmically controlled Transparency Low Totally digitally documented Progress capability Sluggish, stuck in tradition Adaptive, data-based Citizen participation Marginal Systemically integrated Capacity for peace Influenced by war Conflict prevention through rationality VI. Conclusion: The monarchy belongs in a museum For thousands of years, the monarchy was a vehicle of rule - not justice. It always served to maintain the power of an elite, not the welfare of the population. It caused wars, delayed innovation, suppressed enlightenment and divided societies. Its current form as "cultural representation" is not an expression of living democracy, but nostalgic folklore. In the age of digital possibilities, global challenges and plural societies, the monarchy cannot be reformed - it is obsolete. VII. Invitation to a discourse The 1400/98 World Succession Deed and the accompanying dissolution of the classic nation states (including extraterritorial areas such as the High Seas) open up a legal and political void, a "blank sheet of paper". This is an opportunity to jointly develop a just, peaceful and future-oriented model of coexistence. The Electronic Technocracy invites you to think along, to help shape it, to jointly develop a society free of domination and based on facts. Suggestions, criticism, ideas - welcome . Wikipedia Links Deutsch https://de.wikipedia.org/wiki/Monarchie?wprov=sfla1 English https://en.wikipedia.org/wiki/Monarchy?wprov=sfla1 PoliticalWiki: Electric Technocracy https://politicalwiki.org/index.php?title=Electric_Technocracy Vergleich der Herrschaftsformen Electric Technocracy Podcast & Song Links: https://electrictechnocracy.start.page/#
- Nr.2: System comparison: Apartheid vs Electric Technocracy
„Apartheid - state racism as a system: Why exclusion is never sustainable" I. Definition: What is apartheid? Apartheid is a state-organized system of racial segregation in which people are institutionally disadvantaged, disenfranchised and marginalized because of their ethnicity, skin color or origin. The term comes from Afrikaans and literally means "separateness". Apartheid is not just an ideology, but a concrete state apparatus with legal discrimination that systematically violates human rights. II. Characteristics of apartheid rule Forcibly segregated residential areas, schools, transportation and public facilities Different laws for different ethnic groups Denial of political rights (e.g. no voting rights for non-whites) Restrictions on education, property, movement and career choices Violent enforcement by police, military and secret services Dehumanization through propaganda and institutional contempt III. Historical examples 1. South Africa (1948-1994) White minority ruled the country despite a black majority Black people were disenfranchised, displaced, oppressed Nelson Mandela spent 27 years in prison for his resistance International sanctions, boycotts and massive civil society pressure ended the regime 2. Israel/Palestine (controversial modern parallel) UN and numerous human rights organizations speak of apartheid-like conditions Different rights for Israelis and Palestinians in occupied territories Restrictions on freedom of movement, expropriations, military law for Palestinians 3. USA - Racial segregation (Jim Crow, 1877-1964) Unofficial apartheid through racial laws in southern states Segregation in schools, buses, elections and courts Civil rights movement had to contend with violence, murders and arrests IV. Systemic weaknesses and crimes Inhumanity as a state principle: Apartheid is systemically immoral and fundamentally contradicts every human right. Social destruction: Divides peoples, destroys education, the economy and trust - often for generations. Extremely high level of violence: Can only be maintained through repression - including torture, internment and mass murder. Breach of international law: Apartheid is a crime against humanity according to the UN Convention of 1973. V. Contrast with Electric Technocracy Apartheid Elektronische Technokratie Separation by origin Equality through access to information Systemic inequality Data-based justice Exclusion & repression Inclusion & Collaboration Violence to maintain power Transparency to control power The Electronic Technocracy is based on a fair, global operating system that does not recognize differences between ethnicities or origins, but guarantees everyone the same digital and social rights - through verifiable fairness, open source and participatory governance. VI. Conclusion Apartheid is a monument to barbarism that shows where nationalism, racism and greed for power lead. Any form of government that systematically excludes people cannot be reformed and should be abolished. The future calls for systems that put what unites before what divides - and that is exactly what Electronic Technocracy promises. Wikipedia Links Deutsch https://de.wikipedia.org/wiki/Apartheid?wprov=sfla1 English https://en.wikipedia.org/wiki/Apartheid?wprov=sfla1 Political Wiki Electric Technocracy https://politicalwiki.org/index.php?title=Electric_Technocracy Vergleich der Herrschaftsformen Electric Technocracy Podcast & Song Links: https://electrictechnocracy.start.page/#
- Germany Treaty of 26.05.1952 in the version of 23.10.1954 - international treaty
Text: German Deutschlandvertrag vom 26.05.1952 in der Fassung vom 23.10.1954 - völkerrechtlicher Vertrag Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik haben zur Festlegung der Grundlagen ihres neuen Verhältnisses den folgenden Vertrag geschlossen: Artikel 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik (in diesem Vertrag und in den Zusatzverträgen auch als "Drei Mächte" bezeichnet) das Besatzungsregime in der Bundesrepublik beenden, das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik auflösen. Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben. Artikel 2 Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung. Die von den Drei Mächten beibehaltenen Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland und der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte bestimmen sich nach den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrags. Artikel 3 (1) Die Bundesrepublik wird ihre Politik in Einklang mit den Prinzipien der Satzung der Vereinten Nationen und mit den im Statut des Europarates aufgestellten Zielen halten. (2) Die Bundesrepublik bekräftigt ihre Absicht, sich durch ihre Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, die zur Erreichung der gemeinsamen Ziele der freien Welt beitragen, mit der Gemeinschaft der freien Nationen völlig zu verbinden. Die Drei Mächte werden zu gegebener Zeit Anträge der Bundesrepublik unterstützen, die Mitgliedschaft in solchen Organisationen zu erlangen. Bei Verhandlungen mit Staaten, mit denen die Bundesrepublik keine Beziehungen unterhält, werden die Drei Mächte die Bundesrepublik in Fragen konsultieren, die deren politische Interessen unmittelbar berühren. Auf Ersuchen der Bundesregierung werden die Drei Mächte die erforderlichen Vorkehrungen treffen, die Interessen der Bundesrepublik in ihren Beziehungen zu anderen Staaten und in gewissen internationalen Organisationen oder Konferenzen zu vertreten, soweit die Bundesrepublik dazu nicht selbst in der Lage ist. Artikel 4 Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag behalten die Drei Mächte weiterhin ihre bisher ausgeübten oder innegehabten Rechte in bezug auf die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik. Die Aufgabe dieser Streitkräfte wird die Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (2) dieses Vertrags bestimmen sich die Rechte und Pflichten dieser Streitkräfte nach dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als "Truppenvertrag" bezeichnet), auf den in Artikel 8 Absatz (1) dieses Vertrags Bezug genommen ist. Die von den Drei Mächten bisher ausgeübten oder innegehabten und weiterhin beizubehaltenden Rechte in bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt, soweit sie für die Ausübung der im ersten Satz des Artikels 2 dieses Vertrags genannten Rechte erforderlich sind. Die Bundesrepublik ist damit einverstanden, daß vom Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag an Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivstärke wie zur Zeit dieses Inkrafttretens in der Bundesrepublik stationiert werden dürfen. Im Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz (2) dieses Vertrags umschriebene Rechtsstellung der Bundesrepublik und im Hinblick darauf, daß die Drei Mächte gewillt sind, ihre Rechte betreffend die Stationierung von Streitkräften in der Bundesrepublik, soweit diese betroffen ist, nur in vollem Einvernehmen mit der Bundesrepublik auszuüben, wird diese Frage in einem besonderen Vertrag geregelt. Artikel 5 Für die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte gelten bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag die folgenden Bestimmungen: Die Drei Mächte werden die Bundesregierung in allen die Stationierung dieser Streitkräfte betreffenden Fragen konsultieren, soweit es die militärische Lage erlaubt. Die Bundesrepublik wird nach Maßgabe dieses Vertrags und der Zusatzverträge im Rahmen ihres Grundgesetzes mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern. Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik Truppen eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet stationieren. Jedoch dürfen solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar drohenden Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung der Bundesrepublik dort verbleiben. Die von den Drei Mächten bisher innegehabten oder ausgeübten Rechte in bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften, die zeitweilig von den Drei Mächten beibehalten werden, erlöschen, sobald die zuständigen deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung erhalten haben und dadurch in Stand gesetzt sind, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen, einschließlich der Fähigkeit, einer ernstlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Soweit diese Rechte weiterhin ausgeübt werden können, werden sie nur nach Konsultation mit der Bundesregierung ausgeübt werden, soweit die militärische Lage eine solche Konsultation nicht ausschließt, und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt, daß die Umstände die Ausübung derartiger Rechte erfordern. Im übrigen bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des Truppenvertrags oder den Vorschriften des Vertrags, welcher den Truppenvertrag ersetzt, und nach deutschem Recht, soweit nicht in einem anwendbaren Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Artikel 6 Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte in bezug auf Berlin konsultieren. Die Bundesrepublik ihrerseits wird mit den Drei Mächten zusammenwirken, um es ihnen zu erleichtern, ihren Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin zu genügen. Artikel 7 (1) Die Unterzeichnerstaaten sind darüber einig, daß ein wesentliches Ziel ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland ist, welche die Grundlage für einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darüber einig, daß die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muß. (2) Bis zum Abschluß der friedensvertraglichen Regelung werden die Unterzeichnerstaaten zusammenwirken, um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: Ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische Verfassung, ähnlich wie die Bundesrepublik, besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist. (3) (gestrichen) (4) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik in allen Angelegenheiten konsultieren, welche die Ausübung ihrer Rechte in bezug auf Deutschland als Ganzes berühren. Artikel 8 a) Die Unterzeichnerstaaten haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen: Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland; Finanzvertrag; b) Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen. Der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland und das am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das Protokoll vom 26. Juli 1952 abgeänderten Fassung bleiben bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Streitkräfte der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik unterhalten, in Kraft. Die neuen Vereinbarungen werden auf der Grundlage des in London am 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über den Status ihrer Streitkräfte unterzeichneten Abkommens getroffen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in bezug auf die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte erforderlich sind. Der Finanzvertrag bleibt bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen in Kraft, über die gemäß Artikel 4 Absatz (4) jenes Vertrags mit anderen Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verhandelt wird, die Truppen im Bundesgebiet stationiert haben. Während der in Artikel 6 Absatz (4) des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit bleiben die in jenem Absatz erwähnten Rechte der drei Unterzeichnerstaaten erhalten. Artikel 9 Es wird ein Schiedsgericht errichtet werden, das gemäß den Bestimmungen der beigefügten Satzung tätig werden wird. Das Schiedsgericht ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten aus den Bestimmungen dieses Vertrags oder der beigefügten Satzung oder eines der Zusatzverträge ergeben und welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf eine andere zwischen allen Unterzeichnerstaaten vereinbarte Weise beizulegen vermögen, soweit sich nicht aus Absatz (3) dieses Artikels oder aus der beigefügten Satzung oder aus den Zusatzverträgen etwas anderes ergibt. Streitigkeiten, welche die in Artikel 2, den ersten beiden Sätzen des Absatzes (1) des Artikels 4, dem ersten Satz des Absatzes (2) des Artikels 4 und den ersten beiden Sätzen des Absatzes (2) des Artikels 5 angeführten Rechte der Drei Mächte oder Maßnahmen auf Grund der Rechte berühren, unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichtes oder eines anderen Gerichtes. Artikel 10 Die Unterzeichnerstaaten überprüfen die Bestimmungen dieses Vertrags und der Zusatzverträge: a) auf Ersuchen eines von ihnen im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer unter Beteiligung oder mit Zustimmung der Staaten, die Mitglieder dieses Vertrags sind, erzielten internationalen Verständigung über Maßnahmen zur Herbeiführung der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer europäischen Föderation, oder b) in jeder Lage, die nach Auffassung aller Unterzeichnerstaaten aus einer Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags bestehenden Verhältnissen entstanden ist. In beiden Fällen werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam geworden ist. Artikel 11 (gestrichen) (gestrichen) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge werden in den Archiven der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese wird jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Ausfertigungen übermitteln und jeden Unterzeichnerstaat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und der Zusatzverträge in Kenntnis setzen. [...] Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- Residence treaty of 23.10.1954 - international treaty
Text: German Aufenthaltsvertrag vom 23.10.1954 - völkerrechtlicher Vertrag Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954 (BGBl. 1955 II 253) Im Hinblick auf die gegenwärtige internationale Lage und auf die Notwendigkeit, die Verteidigung der freien Welt sicherzustellen, die weiterhin die Anwesenheit ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland erfordern, sind die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik wie folgt übereingekommen: Art. 1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag an dürfen Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivsatärke wie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Abmachungen in der Bundesrepublik stationiert werden. Die Effektivstärke der gemäß Absatz (1) dieses Artikels in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte darf mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland jederzeit erhöht werden. Zusätzliche Streitkräfte der Partnerstaaten dieses Vertrags dürfen mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit den für die dem Obersten Alliierten Befehlshaber in Europa zugeteilten Streitkräfte geltenden Verfahren das Bundesgebiet für Übungszwecke betreten und dort für diese Zwecke bis zur Höchstdauer von jeweils dreißig Tagen verbleiben. Auf der gleichen Grundlage, nach der dies zwischen anderen Parteien des Nordatlantikpaktes üblich ist oder mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten im Rat der Nordatlantikpakt-Organisation vereinbart wird, gewährt die Bundesrepublik den amerikanischen, britischen und französischen Streitkräften das Recht, das Bundesgebiet auf dem Weg nach und von Österreich (solange diese dort weiter stationiert sind) oder irgendeinem Mitgliedstaat der Nordatlantikpakt-Organisation zu betreten, es zu durchqueren und zu verlassen. Art. 2. Dieser Vertrag steht jedem Sataaten zum Beitritt offen, welcher nicht zu den Unterzeichnerstaaten gehört und welcher zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepuiblik Deutschland am 23. Oktober 1954 in Paris Streitkräfte im Bundesgebiet stationiert hatte. Ein solcher Staat, der diesem Vertrag beizutreten wünscht, kann bei der Bundesrepublik eine Beitrittsurkunde hinterlegen. Art. 3. (Außerkrafttreten) (von der Wiedergabe wurde abgesehen) Art. 4. (Inkrafttreten) (von der Wiedergabe wurde abgesehen) Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen zu Paris, am dreiundzwanzigsten Tage des Monats Oktober 1954 in drei Fassungen, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind. Hinweise: Belgien, Dänemark, Kanada, Luxemburg und die Niederlande sind auf Grund Art. 2 des Vertrages mit Wirkung vom 06.05.1955 beigetreten (BGBl. 1955 II 630). Der räumliche Geltungsbereich bleibt von der Herstellung der deutschen Einheit unberührt. Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden (BGBl. 1990 II 1390; BGBl. 1990 II 1696). Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- NATO HQ - Headquarters - Legal status agreement of 07.02.1969 - international treaty
Text: German NATO HQ - Hauptquartier -Rechtsstellungsabkommen vom 07.02.1969 - völkerrechtlicher Vertrag Abkommen vom 07.02.1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II 1997, 2044) Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Kanada, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1. (1) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck “NATO-Truppenstatut“ das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen; „Zusatzabkommen“ das am 3. August 1959 in Bonn unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen nebst Unterzeichnungsprotokoll; „Protokoll“ das am 28. August 1952 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; „Hauptquartier“ jedes auf Grund des Nordatlantikvertrags in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartier der NATO; „Entsendestaat“ eine der Vertragsparteien dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. (2) In diesem Übereinkommern bedeutet, soweit es sich nicht in den Artikeln 2 und 3 um Bezugnahme auf Ausdrücke des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens handelt, der Ausdruck: „Truppe“ das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften eines Entsendestaates gehörende Personal; „Ziviles Gefolge“ das bei den Land-, See- oder Luftstreitkräften eines Entsendestaates beschäftigte Zivilpersonal, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um deutsche Staatsangehörige oder um Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; c) „Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind; einen nicht unter die in (i) enthaltene Begriffsbestimmung fallenden nahen Verwandten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied innehat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält; die in (i) und (ii) genannten Personen unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Zusatzabkommens genannten Voraussetzungen während einer Frist von neunzig Tagen nach dem Tode oder der Versetzung des Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges. Artikel 2. Die Rechtsstellung der Mitglieder einer Truppe und eines zivilen Gefolges, die einem Hauptquartier zugeteilt werden, sowie der Angehörigen bestimmt sich jeweils nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens, die für die Rechtsstellung der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen im Sinne des Artikels I Absatz 1 Buchstaben a bis c des NATO-Truppenstatuts und des Artikels 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens maßgebend sind. Artikel 3. Die Entsendestaaten und die Bundesrepublik Deutschland haben bezüglich der Rechtsstellung der in Artikel 2 dieses Übereinkommens bezeichneten Personen die Rechte und Pflichten, die ihnen nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen hinsichtlich der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen jeweils zustehen und obliegen, soweit nicht die Rechte und Pflichten aus dem NATO-Truppenstatut auf Grund des Protokolls auf das zuständige oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen worden sind. Artikel 4. (Ratifikationsbedürftigkeit – nicht wiedergegeben) (Inkrafttreten – nicht wiedergegeben) (3) Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn das Protokoll oder das NATO-Truppenstatut oder das Zusatzabkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt; im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer anderen Vertragspartei, wenn das Protokoll oder das NATO-Truppenstatut oder das Zusatzabkommen für diese Vertragspartei außer Kraft tritt. (4) Dieses Übereinkommen wird überprüft, wenn das NATO-Truppenstatut gemäß seinem Artikel XVII überprüft wird; wenn das Zusatzabkommen gemäß seinem Artikel 82 überprüft wird. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Bonn, am 7. Februar 1969 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt jedem anderen Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift. ... Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- NATO - Status of Forces Agreement - Protocol of signature to the NTS-ZA of 03.08.1959 as amended on 16.05.1994 - international treaty
Volltext: German NATO - Truppenstatut - Unterzeichnungsprotokoll zum NTS-ZA vom 03.08.1959 i.d.F. vom 16.05.1994 - völkerrechtlicher Vertrag Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 03.08.1959 (BGBl. 1961 II 1313) in der durch das Abkommen vom 21.10.1971 (BGBl. 1973 II 1022), die Vereinbarung vom 18.05.1982 (BGBl. 1982 II 530), das Abkommen vom 18.03.1993 (BGBl. 1994 II 2594) und das Abkommen vom 16.05.1994 (BGBl. 1994 II 3710) geänderten Fassung Zu Artikel 1: Tritt das Zusatzabkommen vor Ablauf der Übergangszeit in Kraft, die in Artikel 1 Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der "' Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehen ist, so sind bis zu ihrem Ablauf die Bestimmungen des Zusatzabkommens im Saarland insoweit nicht anwendbar, als sie sich auf Sachgebiete beziehen, die gemäß Kapitel 2 des Vertrages der deutschen Zuständigkeit nicht unterliegen. Zu Artikel 2: Die Behörden der Truppen schränken den Zuzug von nahen Verwandten im Sinne des Artikels 2 Absatz (2) Buchstabe (a) in das Bundesgebiet nach Möglichkeit ein. Zu Artikel 4: Bei Anwendung des Artikels 4 verhandeln die deutschen Behörden ausschließlich mit den Behörden des Entsendestaates, von dem die betreffenden Rechte wahrgenommen und Pflichten erfüllt werden. Zu Artikel 5: Artikel 5 Absatz (1) Buchstabe (a) gilt nicht für die Einreise in das Bundesgebiet und für die Ausreise aus ihm.) Zu Artikel 7: Zeiten die jemand als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet verbracht hat, bleiben bei der Anwendung der deutschen Vorschriften über die Wehrpflicht unberücksichtigt. Zu Artikel 8: Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen. Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden Erläuterungen: (a) Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe „Reichsgebiet“ durch „Bundesgebiet“ „Reich“ durch „Bund“; „Reichsgrenze“ durch „Bundesgrenze“; „Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach Landesrecht zuständigen Stadt- Kreisverwaltungen, soweit letztere die Aufgaben der „Kreispolizeiverwaltungen" übernommen haben; „Reichsmark " durch „Deutsche Mark"; „Reichsminister des Innern" durch „Bundesminister des Innern". (b) Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (a): Das Wort „Volksgemeinschaft" ist durch den nachstehenden Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 aufgehoben: "Keine deutsche Gesetzesverfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, dass irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen, Vorteile genießen würde; oder irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden würde." (c) Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (c): Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Entmannung (§ 42 a Ziffer 5 und § 42 k des Strafgesetzbuchs) sind durch Artike1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 aufgehoben worden. Darüber hinaus ist die Entmannung nach dem folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz (2) Satz 1 des Grundgesetzes unzulässig: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." (d) Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (g): Das Wort „Rassezugehörigkeit“ ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artike13 Absatz (3) des Grundgesetzes aufgehoben, der folgenden Wortlaut hat: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden." (e) Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (h): Das Wort „Zigeuner“ ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artike13 Absatz (3) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (d)] aufgehoben. (f) Zu § 7 Absatz (1) Buchstabe (c): Nach Artikel 16 Absatz (2) Satz 2 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dieses Recht bleibt durch § 7 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung unberührt. Das gleiche gilt für ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil II, Seite 559). (g) Zu § 7 Absätze (4) und (5) Satz 2: Die Verwahrung sowohl von Inländern als auch von Ausländern kann nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschrift des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes erfolgen: ,,(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. „ (h) Zu § 7 Absatz (5): Es gilt das gleiche wie unter den Buchstaben (f) und {g). Zu § 9 Absätze (2) und (4): Die Verhängung der Abschiebungshaft ist ebenfalls nur unter Beachtung des Artikel 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes zulässig [siehe Buchstabe (g)]. Zu § 11 Absatze (1) letzter Satz, (2) letzter Satz, (5) und (6): Die vorstehenden Bestimmungen sind durch den nachstehenden Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes aufgehoben worden beziehungsweise nicht mehr anzuwenden: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gleiche Vorschriften enthalten die Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder (zum Beispiel für die Länder der früheren britischen Besatzungszone die Verordnung Nr. 165 der Britischen Militärregierung betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Verordnungsblatt für die britische Zone 1948 Seite 263). Zu § 11 Absatz (4): § 11 Absatz (4) hat eine Einschränkung insoweit erfahren, als nach Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (j)] gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung selbständig das Verwaltungsgericht angerufen werden kann. (l) Zu § 14: § 14 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. (m) Zu § 15 Absatz (1): Zu beachten ist Artikel 116 Absatz (1) des Grundgesetzes, der folgendes bestimmt:„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ (n) Zu § 17 Absatz (2): Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist gemäß Artikel 129 Absatz (3) des Grundgesetzes erloschen. (3) Die Vorschriften des deutschen Rechts über Ausweisungen, insbesondere § 5 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung, finden nur insoweit Anwendung, als die dort genannten Ausweisungsgründe nicht mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens unvereinbar sind. Zu Artikel 12: Der Ausdruck „deutsches Notwehrrecht" in Artikel 12 Absatz (2) soll im Sinne der folgenden deutschen Auslegung des § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs verstanden werden: § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs lautet: "Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist.“ Für die Auslegung des § 53 haben sich in der Rechtsanwendung seit langem feststehende Grundsätze entwickelt, die im wesentlichen etwa wie folgt wiedergegeben werden können: (i) Unter einem Angriff ist jede auf die Verletzung fremder Rechtsgüter gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Es ist unerheblich, gegen welches Rechtsgut sich der Angriff richtet; es kommen als Angriffsobjekte nicht nur Leib oder Leben in Betracht, sondern alle rechtlich geschützten Interessen; Beispiele bieten etwa Angriffe auf die Freiheit, Sittlichkeit, Ehre, auf das Eigentum, auf den Besitz, auf das Jagdrecht. Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht dem des Verteidigenden zu gehören; es kann auch einem Dritten zustehen; im letzteren Falle spricht man von Nothilfe. Rechtswidrig ist jeder Angriff, zu dessen Duldung der Angegriffene nicht verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, dass Notwehr nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden zulässig ist, sondern auch gegen einen Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden. Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht oder gerade stattfindet oder noch fortdauert; der zukünftige oder bereits beendete Angriff ist nicht gegenwärtig. Maßgebend dafür, ob ein Angriff gegenwärtig ist, ist die objektive Sachlage, nicht die Auffassung des Handelnden. (vi) Fortgesetzt und damit gegenwärtig ist der Angriff so lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Flieht zum Beispiel der Dieb mit der gestohlenen Sache oder der Wilderer mit dem Wild, so ist Notwehr in unmittelbarer Verfolgung zulässig, solange ein Zustand gesicherten Gewahrsams für den Täter noch nicht eingetreten ist. Die Notwehrhandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt sich das Maß zulässiger Abwehr nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr die dem Angegriffenen zu Gebote stehen. Nicht erforderlich ist eine Verletzung eines Rechtsguts des Angreifers wenn der Bedrohte ohne Preisgabe eigener Interessen dem Angriff ausweichen kann. Eine Abwägung zwischen dem zu schützenden Gut des Berechtigten und dem zu opfernden Gut des Angreifers, eine sogenannte Proportionalität, ist in der Regel nicht erforderlich. Aber auch hier ergeben sich Grenzen. Bei der Gefahr des Verlustes eines geringwertigen Gegenstandes ist die Tötung des Diebes nicht als erforderliche (gebotene) Verteidigung zu bezeichnen (strittig). Es genügt, dass die Notwehrhandlung erforderlich ist, um den Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden; der Dritte kann jede Person sein. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs handelt. Eine zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs erforderliche Verteidigung liegt nur insoweit vor, als die Abwehr sich gegen den Angreifer richtet. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter werden durch Notwehr als solche nicht gedeckt; derartige Angriffe können unter Umständen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes straflos sein. Zu Artikel 18A. In Fällen nach Artikel18A Absatz (1) gewähren die deutschen Behörden Unterstützung, falls deutsches Gesetzesrecht oder vertragliche Verpflichtungen, die die Bundesrepublik übernommen hat, dies erfordern. Unter außergewöhnlichen Umständen, wie im Falle eines unmittelbar drohenden bewaffneten Konflikts, können die Behörden eines Entsendestaates und die zuständigen deutschen Behörden Vereinbarungen schließen, die diesen Umständen gerecht werden. ) Zu Artikel 19 Das Ersuchen um den in Artikel 19 Absatz (1) vorgesehenen Verzicht auf das Vorrecht der Bundesrepublik zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von denjenigen Entsendestaaten, die bereits entschlossen sind, von dem Verzicht Gebrauch zu machen, mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens gestellt. Die Bundesrepublik gewährt diesen Entsendestaaten den Verzicht mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens. Entschließt sich ein Entsendestaat nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens, von dem Verzicht Gebraucht zu machen, so ersucht er um diesen Verzicht erst, nachdem mit der Bundesregierung über die erforderlichen Übergangsregelungen Einigung erzielt worden ist. (a) Belange der deutschen Rechtspflege im Sinne von Artikel 19 Absatz (3) können die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit insbesondere bei folgenden Straftaten erfordern: (i) Straftaten, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszuge gehören oder deren Verfolgung der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernehmen kann; Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, Raub, Vergewaltigung, soweit sich diese Straftaten nicht gegen ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen richten; Versuch solcher Straftaten oder Teilnahme an ihnen. (b) Die beteiligten Behörden arbeiten hinsichtlich der unter Buchstabe (a) genannten Straftaten von Beginn der ersten Ermittlungen an besonders eng zusammen, um die in Artikel VII Absatz ( 6) des NATO- Truppenstatuts vorgesehene gegenseitige Unterstützung zu gewähren. Zu Artikel 22 Das Recht der Entsendestaaten, den Festgenommenen entweder in einer eigenen Haftanstalt oder bei ihrer Truppe in Gewahrsam zu halten, bleibt erhalten. Um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz (3) Satz 2 reibungslos zu gestalten, bringen die Behörden der Entsendestaaten den Festgenommenen möglichst in der Nähe des Sitzes der mit dem Verfahren befassten deutschen Behörden unter, ohne dass jedoch eine Verpflichtung besteht, den Festgenommenen außerhalb des eigentlichen Gebietes ihrer Truppe unterzubringen. Zu Artikel 26 Absatz (1) Buchstabe (b). Der Ausdruck "militärische Erfordernisse“ kann auch auf die Fälle angewendet werden, in denen die Straftat von einer Person begangen worden ist, die sich zu Übungs- oder Manöverzwecken vorübergehend im Bundesgebiet aufhielt.) Zu Artikel 31 Als Abkommen im Sinne von Artikel 31 gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Französischen Republik bis zum Inkrafttreten des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 die Artikel 17 bis 24 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905. Hinsichtlich der Haftung für Amtspflichtverletzungen gilt zwischen der Bundesrepublik und der Französischen Republik sowie zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich Belgien folgendes: Die Haftung des Staates (Bund oder Land) oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für einen Schaden, der einem Mitglied der belgischen oder der französischen Truppe, ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörigen durch eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des deutschen öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik zugefügt wird, richtet sich nach den für Inländer geltenden Vorschriften. Zu Artikel 41 Artikel 41 wird auf Ansprüche wegen Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet. (a) (i) Bei Schäden an öffentlichen Wegen sowie Schäden, die durch Manöver oder andere Übungen an der Bundesrepublik gehörenden Sachen (mit Ausnahme von Sachen, die der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost gehören) verursacht worden sind und für die eine Entschädigung nach Artikel 41 zu zahlen wäre, hat eine Truppe die Möglichkeit, anstatt eine Entschädigung zu zahlen, diese Schäden selbst zu beseitigen. (ii) Will eine Truppe Schäden an öffentlichen Wegen selbst beseitigen, so setzt sie sich mit der zuständigen deutschen Behörde ins Benehmen und sieht von einer Beseitigung der Schäden ab, wenn diese Behörde aus triftigen bautechnischen oder verkehrspolizeilichen Gründen widerspricht. Bei diesen und den anderen unter Ziffer (i) genannten Schäden bedarf es der Herstellung des Benehmens mit der deutschen Behörde im Einzelfall nicht, wenn wegen der Frage der Beseitigung solcher Schäden durch die Truppe vorher allgemein eine Verständigung mit ihr erzielt worden ist. Es bleibt einer Truppe unbenommen, in anderen als den unter Buchstabe (a) genannten Fällen Schäden nach Vereinbarung mit dem Geschädigten selbst zu beseitigen. In den Fällen der Buchstaben (a) und (b) bleibt es dem Geschädigten unbenommen, ihm gegebenenfalls zustehende Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wenn nach seiner Auffassung Schäden nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Artikel VIII des NATO- Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 ist es erforderlich, eine angemessene Antragsfrist vorzusehen, um eine schnelle Abwicklung der Entschädigungsverfahren zu gewährleisten. Die Bundesrepublik trifft zur Erreichung dieses Zweckes geeignete gesetzliche Maßnahmen. Der in Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) erklärte Verzicht der Bundesrepublik bezieht sich nicht auf Schäden, die infolge einer Nichterfüllung der übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht entstehen. Soweit nicht in den Überlassungsvereinbarungen Bestimmungen über die Abgeltung solcher Schäden enthalten sind, wird das Verfahren darüber durch Verwaltungsabkommen geregelt. Soweit Sachen im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalanteile sich in der Hand des Bundes befinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge unentgeltlich zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, stellt die Bundesrepublik den Entsendestaat von der Haftung für Schäden an diesen Sachen in dem Umfangfrei, in dem sie auf den Ersatz von Schäden an ihr gehörenden Sachen gemäß Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) verzichtet. (a) Entstehen in den Fällen des Artikels 41 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 3 und Absatz (5) Satz 2 zwischen den zuständigen deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, so treten die beiderseitigen Behörden in Verhandlungen ein. (b) Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren zwischen den beiden Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, so entscheidet der in Artikel VIII Absatz (2) Buchstabe (a) des NA TO-Truppenstatuts vorgesehene Schiedsrichter. Gehören Sachen, die einer Truppe zur Benutzung überlassen worden sind, einem Land [Artikel 41 Absatz (4)], so stellen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe gemeinsam den Zustand dieser Sachen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens fest. Eine gleiche Feststellung erfolgt zum Zeitpunkt der Freigabe der betreffenden Sachen. Etwaige Schäden oder Verluste werden unter Zugrundelegung des Zustandes der Sachen zu den genannten Zeitpunkten abgegolten. American Red Cross und University Of Maryland gelten nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz (7) und sind in Bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. In den in Artikel 41 Absatz (13) erwähnten Verwaltungsabkommen können auch Regelungen getroffen werden, die Abweichungen von den Verfahrensbestimmungen des Artikels VIII des NA TO- Truppenstatuts enthalten. Zu Artikel 46 Deutsche Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsregelungen ziviler und militärischer Art sowie die in dem AFCENT ILOW FLYING HANDBOOK oder einer entsprechenden Nachfolgepublikation veröffentlichten einschlägigen Verfahren und innerstaatlichen Vorschriften. Neben den Bestimmungen des Artikels 46 gelten Vereinbarungen - nebst etwaigen zukünftigen Änderungen - über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen in deutschem Luftraum, die die Bundesrepublik und ein oder mehrere Entsendestaaten geschlossen haben oder schließen werden, so lange fort, bis sie ersetzt oder gekündigt werden. Zu den in Artikel 46 Absatz (2) genannten zuständigen Organisationen gehören auch die AFCENT LOW FLYING WORKING GROUP oder eine entsprechende Nachfolgeorganisation.) Zu Artikel 47 In die nach Artikel 47 Absatz (5) Buchstabe (g) vorgesehenen Verwaltungsabkommen ist folgendes aufzunehmen: „Um den deutschen Behörden die Befolgung der deutschen Haushaltsvorschriften zu ermöglichen, wird in dem Schriftstück, das die Zustimmung im Sinne von Artikel 47 Absatz (5) Buchstabe (c) des Zusatzabkommens enthält, gleichzeitig eine Bestätigung abgegeben, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitstehen.“ Zu Artikel 48 (1) (a) Sollen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 48 Absatz (1) Buchstabe (c) Satz 3 Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, so schließen die deutschen Behörden Vereinbarun- gen über die Höhe des zu gewährenden Entgelts im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, soweit nicht diese Entgelte nach Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe von der Bundesrepublik zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn eine Liegenschaft auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes in Anspruch genommen wird, für die Einigung über die Höhe einer Besitzeinweisungsentschädigung oder eines sonstigen Entgeltes. Artikel 63 bleibt unberührt. Das in Buchstabe (a) vorgesehene Verfahren wird entsprechend angewandt, wenn im Rahmen des Schutzbereich- oder des Luftverkehrsgesetzes zugunsten einer Truppe Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen oder Vereinbarungen über die Höhe von Schutzbereichentschädigungen getroffen werden. In Bezug auf Artikel 48 Absatz 1(2) und unbeschadet der Regelung in Absatz (5) Buchstaben (a) und (b) des genannten Artikels treten die Behörden eines Entsendestaats in besonderen Fällen auf Verlangen der Bundesregierung in Verhandlungen über die Rückgabe oder den Austausch solcher Liegenschaften ein, die sich bereits am 5. Mai 1955, 12 Uhr, im Besitz einer Truppe oder eines zivilen Gefolges befanden, um wesentlichen deutschen zivilen Belangen, insbesondere den Erfordernissen der Raumordnung, des Städtebaues, des Naturschutzes sowie der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen, Rechnung zu tragen. Die Behörden des Entsendestaats berücksichtigen hierbei die Anliegen der Bundesregierung wohlwollend. In Bezug auf Artikel 48 Absatz (2) und Absatz (5) Buchstabe (c) gilt folgendes: Um Schwierigkeiten in den Fällen zu vermeiden, in denen bei Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen worden sind, das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten endet, und um der Bundesrepublik die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 48 Absatz (2) Satz 1 zu erleichtern, halten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe laufend enge Fühlung. Die Behörden der Truppe unterrichten die deutschen Behörden so früh wie möglich, falls in einem solchen Falle der Liegenschaftsbedarf über den Zeitpunkt hinaus fortbesteht, zu welchem das Rechtsverhältnis endet. Um den Behörden der Truppe zu ermöglichen, eine solche Erklärung abzugeben, setzen die deutschen Behörden, soweit erforderlich, sie so früh wie möglich davon in Kenntnis, dass und wann das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten endet; dies gilt insbesondere dann, wenn das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen als dem Ablauf eines Miet- oder Pachtvertrages endet. Unter den in Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 1 erwähnten Einzelheiten der Benutzung einer Liegenschaft sind insbesondere zu verstehen die Überlassungsdauer, die Art der Verwendung, die Sorge für Instandsetzung, Instandhaltung und Verkehrssicherung sowie etwa erforderliche finanzielle Regelungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens. (a) In den nach Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (b) erforderlichen Überlassungsvereinbarungen erstrecken sich die Angaben über die Ausstattung der rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehenden Liegenschaften (mit Ausnahme der Liegenschaften der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost) nur auf die Gegenstände, deren Verbringung nach Artikel 50 der Zustimmung der deutschen Behörden oder der vorherigen Mitteilung an diese bedarf Auf Verlangen der Behörden der betreffenden Truppe wird der Zustand der Liegenschaft durch allgemeine Feststellungen wie „gut“, „mittelmäßig“ oder „schlecht“ umschrieben. (b) Weitere Verfahrens- und technische Einzelheiten werden, soweit erforderlich, durch Verwaltungsabkommen geregelt. Die nach Artikel 48 Absatz (4) bestehende Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung umfasst nicht den Wiederaufbau eines durch höhere Gewalt ganz oder überwiegend zerstörten Gebäudes. Die Verhandlungen, die bei Anwendung von Artikel 48 Absatz (5) Buchstabe (a) zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden darüber stattfinden, ob eine von der Bundesrepublik angebotene Ersatzliegenschaft den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, erstrecken sich, soweit erforderlich, auf die in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Fragen. Zu Artikel 50 Artikel 50 bedeutet nicht, dass die Verbringung von Zubehörstücken und Einrichtungsgegenständen, welche nicht im Eigentum des Bundes stehen, von einer Liegenschaft in eine andere ohne die Zustimmung des Eigentümers zulässig ist. Stehen Bauunterlagen nicht mehr zur Verfügung, so wird nach entsprechenden Maßstäben, die auf Fälle von Bauwerken der gleichen Art angewendet würden, von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden gemeinsam festgelegt, welche Gegenstände unter Artikel 50 Buchstabe (a) fallen. Zu Artikel 51 Ist die Rückverbringung eines Gegenstandes in das Bundesgebiet unwirtschaftlich, etwa weil die Transportkosten seinen Wert überschreiten, so geben die deutschen Behörden ihre Zustimmung zu seiner Veräußerung im Ausland. Die Verbringung von beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben-, oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, aus dem Bundesgebiet nach Berlin (West) zum Zwecke der Benutzung oder Verwendung durch die dort stationierten Streitkräfte des Entsendestaates wird nicht als Entfernung aus dem Bundesgebiet im Sinne von Artikel 51 angesehen. Auf nach Berlin (West) verbrachte bewegliche Sachen werden die Absätze (1) und (2) des genannten Artikels angewendet. Im Falle ihrer weiteren Verbringung an einen anderen Ort, mit Ausnahme ihrer Rückverbringung in das Bundesgebiet, werden die Absätze (3) und (4) des genannten Artikels angewendet. Artikel 51 gilt ungeachtet der Sonderstellung des Saarlandes auf zoll-, steuer- und devisenrechtlichem Gebiet, die während der in Artikel 1 Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1965 vorgesehenen Übergangszeit besteht, auch für die im Saarland befindlichen beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, sowie für ihre Entfernung aus dem Saarland nach Orten außerhalb der Bundesrepublik. Sollen solche Sachen aus dem übrigen Bundesgebiet in das Saarland verbracht werden, so gilt der genannte Artikel bis zum Ablauf der in diesem Absatz erwähnten Übergangszeit entsprechend. Der in Artikel 51 Absatz (3) verwendete Ausdruck „zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO erforderlich“ bedeutet nicht, dass eine besondere NATOWeisung erforderlich ist. Nach Artikel 57 Absatz (2) über Eisenbahnwagen abgeschlossene Einstellungsverträge bleiben aufrechterhalten, auch wenn solche Wagen nach Artikel 51 Absatz (3) aus dem Bundesgebiet entfernt werden, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird. Die in Artikel 51 Absatz (4) erwähnten Vereinbarungen werden im Geiste der in Artikel 3 des Nordatlantikvertrages vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung geschlossen. Zu Artikel 52 Bei der Erzielung des Einvernehmens über den Restwert gehen die deutschen Behörden von dem militärischen oder wirtschaftlichen Nutzen, den die zurückgelassenen Investitionen, Ausrüstungsgegenstände oder Vorräte für sie selbst haben, oder gegebenenfalls von dem Reinerlös des Verkaufs aus. Zu Artikel 53 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen steht einer Truppe die wirtschaftliche Nutzung der ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften nicht zu. (1bis) Maßnahmen, die zur Erfüllung nationaler Ausbildungsnormen einer Truppe erforderlich sind, gehören zu den in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 genannten Maßnahmen. Die Nutzung durch den Berechtigten wird nur insoweit eingeschränkt, als es zur Erreichung des in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 angegebenen Zwecks erforderlich ist. Der Ausdruck „Schutzbereich" ist im Sinne des deutschen Rechts zu verstehen. Als „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 53 Absatz (6) gelten nur solche Maßnahmen, die die deutschen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen können. Falls die der Durchführung von Artikel 53 dienenden deutschen Gesetze sich als unzureichend für die befriedigende Erfüllung der Verteidigungspflichten einer Truppe erweisen sollten, nehmen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe Erörterungen darüber auf, ob es wünschenswert oder erforderlich ist, eine Änderung dieser Gesetze anzustreben. (4bis) (a) Die Behörden einer Truppe gewähren den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung, damit sie ihre Amtspflichten erfüllen können. Die für die Liegenschaften zuständigen deutschen Bundesbehörden sind den Behörden der Truppe auf deren Ersuchen behilflich. In Eilfällen und bei Gefahr im Verzuge ermöglichen die Behörden der Truppe den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Behörden der Truppe entscheiden in jedem Fall, ob sie die deutschen Behörden begleiten. (b ) In allen Fällen des Zutritts werden die Erfordernisse der militärischen Sicherheit berücksichtigt, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen. Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden gestalten den Zutritt so, dass weder die Wahrnehmung deutscher Belange noch im Gang befindliche oder bereits angesetzte militärische Übungen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Sollte in den Fällen der Buchstaben (a) bis (c) keine Einigung erzielt werden, so werden auf beiden Seiten die zuständigen höheren Behörden befasst. (5) Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden nach Artikel 53, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel53A, erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete: Feststellung von Grenzen und Aufstellung von Lageplänen und Katasterunterlagen für Grundstücke; Erfassung, Inventarisierung und Bewertung von Vermögensgegenständen; öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Feuerschutzes (Brandschutz und Hilfeleistung), des Katastrophenschutzes; des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel bei Schießständen, Munitionslagern, Treibstofflagern und gefährlichen Anlagen, Gesundheitswesen (nach .Maßgabe von Artikel 54 des Zusatzabkommens); Gewerbeaufsicht; Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Entwässerung und Abwasserbeseitigung; Eigentumsbeschränkung, Nachbarrecht, Landesplanung, Denkmal- und Naturschutz, Umweltschutz, einschließlich Erfassung und Bewertung von Flächen, von denen wegen Kontamination des Bodens ein Risiko ausgeht; Substanzerhaltung von Grundstücken und Gebäuden; Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, soweit diese sowohl die Truppe als auch die Zivilbevölkerung oder deutsche Stellen versorgen; Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch die Zivilbevölkerung oder deutsche Behörden für gewerbliche, landwirtschaftliche oder Wohnzwecke; Forstliche Bewirtschaftung, Jagd und Fischerei; Ausbeutung von Bodenschätzen; Verkehrssicherung sowie Unterhaltung und Reinigung von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind ; Betrieb und Unterhaltung von Eisenbahnanschlüssen; (p) Fernmeldewesen. (6) Bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Bundesbehörden wird wie folgt verfahren: Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden benennen jeweils für einzelne Liegenschaften oder für Gruppen von Liegenschaften Vertreter. Diese Vertreter arbeiten bei der Verwaltung der Liegenschaften zusammen, um eine befriedigende Berücksichtigung der Belange der Truppe und der deutschen Belange zu gewährleisten. Die Befugnisse deutscher Fachbehörden insbesondere nach Absatz (4bis) bleiben davon unberührt. Der für die Liegenschaft verantwortliche Kommandant oder die sonst zuständige Behörde der Truppe gewährt in Übereinstimmung mit Absatz (4bis) den deutschen Vertretern jede angemessene Unterstützung. Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b) gilt folgende Regelung: Die in Absatz (5) Buchstabe (b) vorgesehene Erfassung und Inventarisierung von Vermögensgegenständen erfolgt in der Regel bei Beginn und am Ende der Überlassung einer Liegenschaft an die Truppe zu deren Benutzung. Zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitsmaßnahmen bei Schießständen, Munitions- und Treibstofflagern können gemeinsame Ausschüsse eingerichtet werden. Die Einzelheiten werden in Verwaltungsabkommen geregelt. (7) Soweit auf den in Absatz (5) genannten Gebieten für bestimmte Liegenschaften das Verfahren der Zusammenarbeit durch Bestimmungen des Zusatzabkommens oder durch besondere NATO-Regelungen abweichend geregelt ist, sind die erwähnten Bestimmungen und Regelungen maßgebend. Zu Artikel 54 Absatz (1) Falls es einer Truppe oder einem zivilen Gefolge aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich ist, eine deutsche Gesundheitsvorschrift im Einzelnen zu befolgen, schließen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe unverzüglich Vereinbarungen über andere Maßnahmen, durch welche der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht wird. Zu Artikel 56 Absatz (1) (1) Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durch die Truppe und das zivile Gefolge gelten Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit; der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und Artikel 53A insbesondere für behördliche Entscheidungen. Soweit vom Bundesminister der Verteidigung bestimmte Stellen die Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter im Bereich der Bundeswehr wahrnehmen, sind diese Stellen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges nach diesem Abschnitt, Absatz (1) auch für die zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge zuständig. Für Anlagen der Bundeswehr vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten gelten auch für Anlagen einer Truppe und eines zivilen Gefolges. Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens errichtet worden sind, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn die Anlagen wesentlich geändert werden oder ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, insbesondere der zivilen Arbeitskräfte, zu befürchten sind. Zu Absatz (3) Unfallverhütungsvorschriften des deutschen Rechts sind nur zu berücksichtigen, solange eine Truppe und ein ziviles Gefolge keine entsprechenden Unfallverhütungsanweisungen erteilt hat. Beim Erlass von Unfallverhütungsanweisungen und bei sonstigen Fragen der Unfallverhütung lässt sich die Truppe und das zivile Gefolge durch die zuständigen deutschen Stellen beraten. Stellen diese Behörden fest, dass Unfallverhütungsanweisungen als nicht ausreichend erscheinen, so finden Konsultationen entsprechend Artikel 53 Absatz (1) Satz 3 statt. Zu Absatz (5) Die Zuständigkeit der deutschen Behörden für die Regelung des Entlohnungsverfahrens steht dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen und den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nicht entgegen, wonach die Berechnung und Zahlung der Vergütung der zivilen Arbeitskräfte durch andere Stellen als deutsche Behörden erfolgt. Zu Absatz (9)1 Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundsgesetzblatt 1974 Teil I S. 693) mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten 1 Siehe dazu die Entscheidung des BVerfG v. 8. 10. 1996, BGBl. 1997 I S. 154. und der Zivildienstleistenden -BG - vom 16. Januar 1991, Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im Folgenden als das „Gesetz“ bezeichnet - sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Werden Entscheidungen oberhalb der Ebene der obersten Dienstbehörde getroffen, so sorgt die Truppe dafür, dass die Betriebsvertretung ohne Verzögerung unterrichtet wird. Für Dienstreisen der Mitglieder der Betriebsvertretungen werden Reisekosten nach den tariflichen Bestimmungen für Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe, mindestens nach der zweithöchsten Stufe gezahlt. Der Dienststellenleiter kann sich bei Besprechungen mit der Betriebsvertretung durch eine Person vertreten lassen, die in der Leitung der Dienststelle verantwortlich tätig und zur Verhandlung mit der Betriebsvertretung in dem gleichen Umfange wie der Dienststellenleiter bevollmächtigt ist. Von der Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Wählbarkeit zu einer Betriebsvertretung, die die Dauer der Zugehörigkeit zu Dienststellen betreffen, kann Abstand genommen werden, soweit zwischen der Mehrheit der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber hierüber eine Verständigung herbeigeführt wird. Der Dienststellenleiter ist nicht verpflichtet, Mitgliedern der Betriebsvertretung, dem Ausschuss nach § 93 des Gesetzes und der Einigungsstelle Unterlagen vorzulegen, soweit diese aus Gründen der Sicherheit Verschlusssachen darstellen; das gleiche gilt für Auskünfte daraus. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Betriebsvertretung, soweit erforderlich, Zugang zu Sicherheitsbereichen haben. Soweit die Vorschriften der obersten Dienstbehörde der Truppe über die militärische Sicherheit einem solchen Zugang entgegenstehen oder ihn einschränken, erfolgt der Zugang unter den gleichen Bedingungen, unter denen auch zivilen Arbeitskräften der Zugang erlaubt ist. (a) (i) Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht kann, soweit im Einzelfall besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen, in seinem Um- fang beschränkt werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Gründe für die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts schriftlich darzulegen und den Umfang der Beschränkung zu bezeichnen. Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde den Nachweis durch eine förmliche Erklärung bewirken, die durch den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zu bestätigen ist. In Fällen, in denen die Liegenschaften an die Bundesregierung zurückgegeben werden, verhindert die Anwendung des Mitbestimmungsrechts nicht die Rückgabe dieser Liegenschaften zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, der den zuständigen deutschen Behörden von der Truppe mitgeteilt wurde. In diesen Fällen schließen die zuständigen deutschen Behörden besondere Vereinbarungen, um die Liegenschaften zu übernehmen, selbst wenn sie nicht völlig geräumt worden sind. (aa) Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in bezug auf die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform findet nur auf Sozialeinrichtungen Anwendung, die ausschließlich für die zivilen Arbeitskräfte unterhalten werden. (bb) Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze findet keine Anwendung, wenn sowohl Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges als auch zivile Arbeitskräfte in dieselbe Einrichtung oder dasselbe Programm einbezogen sind und die Zahl der betroffenen zivilen Arbeitskräfte nicht überwiegt. 9. Soweit der Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter Fragen der militärischen Sicherheit betrifft, findet anstelle der im Gesetz vorgesehenen Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren Anwendung. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet keine Anwendung. Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise gemäß Artikel 56 Absatz (5) Buchstabe (a) geregelt werden unterliegen nicht der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung findet keine Anwendung in Bezug auf § 75 Absatz (1) Nummern 1 und 2, § 75 Absatz (3) Nummer 13 sowie § 76 Absatz (2) Nummern 5 und 7 des Gesetzes. Dieser Ausschluss wird unmittelbar nach dem 31. Dezember 1994 überprüft werden. In Fällen, in denen die Mitbestimmungsrechte aufgrund des Buchstabens (a) keine Anwendung finden, gilt das Mitwirkungsverfahren. Die im Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Einigungsstelle besteht je aus einem von der obersten Dienstbehörde und von der bei ihr bestehenden zuständigen Betriebsvertretung bestellten Beisitzer sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Teile einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn, soweit nicht einvernehmlich der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts oder der Generalsekretär der Westeuropäischen Union um die Bestellung ersucht wird, der Generalsekretär der Nordatlantikvertragsorganisation. Die oberste Dienstbehörde kann verlangen, dass die Mitglieder der Einigungsstelle zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Truppe oder Betriebsvertretung können ständige oder Ad-hocEinigungsstellen eingesetzt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse der Einigungsstelle erfolgen im Rahmen der Rechtsvorschriften einschließlich der Haushaltsgesetze und -vorschriften des Entsendestaates, die für die oberste Dienstbehörde der Truppe bindend sind. Der Dienststellenleiter legt der Betriebsvertretung Verwaltungsanordnungen vor, deren Erlass zur Mitwirkung gemäß § 78 des Gesetzes vor, außer in den Fällen, in denen § 72 Absatz (6) in Verbindung mit § 69 Satz 5 des Gesetzes Anwendung findet. (gestrichen) Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am Verfahren. Auf Ersuchen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beantragt die von der Bundesrepublik bestimmte Stelle die Strafverfolgung wegen Verletzung der Schweigepflicht nach Maßgabe des § 203 Absatz 2 Nummer (3) und des § 353b Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches. Zu Artikel 57 Absatz (3) Während der Tauperiode werden, ausgenommen bei Unglücksfällen, Katastrophen oder im Falle des Staatsnotstandes, die von den deutschen Behörden aufgestellten besonderen Verkehrszeichen oder die von ihnen erlassenen besonderen Anordnungen beachten. Zu Artikel 58 Die durch deutsche Stellen betriebenen besonderen innerdienstlichen Fernsprechnetze können in beschränktem Umfange von den militärischen Transportdienststellen einer Truppe nach Maßgabe abzuschließender Verwaltungsabkommen benutzt werden, vorausgesetzt, dass (a) die Zahl der bestehenden Anschlüsse nicht erhöht wird; (b ) diese Zahl unmittelbar nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens gemeinsam überprüft und soweit wie möglich vermindert wird ; (c) im gegenseitigen Einvernehmen die Zahl der Anschlüsse weiterhin zunehmend vermindert wird und die Anschlüsse schließlich aufgehoben werden, sobald und soweit der technische Ausbau des öffentlichen Fernsprechnetzes oder eines ersatzweisen militärischen Fernsprechnetzes eine derartige außergewöhnliche Benutzung überflüssig macht. Zu Artikel 60 (gestrichen) Flugnavigations- und Wetterfunkdienste (aeronautical and meteorological services) fallen unter die Funkdienste zu Artikel 60 Absatz (2) Buchstaben (b) und (c). (gestrichen) Die in Artikel 60 Absatz (5) Buchstabe (a) erwähnte Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Ton- und Fernsehrundfunksendern berührt nicht die Frage urheberechtlicher Schutzrechte. (a) Eine Truppe benutzt nur Frequenzen, die ihr von den deutschen Behörden zugeteilt sind. Die Behörden der Truppe teilen den deutschen Behörden die Frequenzen mit, die sie nicht mehr benötigen. Halten die deutschen Behörden es auf Grund internationaler Verpflichtungen, internationaler Beziehungen oder wesentlicher deutscher Belange für erforderlich, eine Frequenzzuteilung zu ändern oder zurückzuziehen, so setzen sie sich vorher mit den Behörden der Truppe ins Benehmen. Das Verfahren für die Frequenzzuteilung, für die Änderung oder Zurückziehung von Frequenzzuteilungen sowie für die beschleunigte Zuteilung von Frequenzen zum Zwecke einer vorübergehenden Benutzung bei Manövern wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den Behörden einer Truppe, die in der Beratenden Arbeitsgruppe für Funkfrequenzen (Consultative Working Group on Radio Frequencies, CWG) oder deren Nachfolgeorganisation vertreten sind, besonders vereinbart. Diese Vereinbarung Wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren, Weisungen und Empfehlungen der Nordatlantikvertragsorganisation geschlossen. Maßnahmen zum Schutze der .Frequenzen durch die zuständige Behörde der Nordatlantikvertragsorganisation werden von der beteiligten Truppe in Abstimmung mit dem Bundesminister der Verteidigung veranlasst. Maßnahmen zum Schutze der Frequenzen durch andere internationale Organisationen, insbesondere durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU), werden von den deutschen Behörden nur auf Antrag der Behörden der beteiligten Truppe veranlasst. Angaben über Frequenzen, die von einer Truppe benutzt werden, Übermitteln die deutschen Behörden anderen , Stellen und Organisationen nur mit Zustimmung der Behörden der Truppe. Verursachen Funkstellen einer Truppe schädliche Störungen bei Funkstellen außerhalb des Bundesgebiets oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die deutschen Behörden nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnung für den Funkdienst. (6) (gestrichen) Zu Artikel 63 Die in Artikel 63 getroffene Regelung schließt nicht aus, dass in Erörterungen oder Verhandlungen, die in dem Zusatzabkommen oder dem NATO- Truppenstatut vorgesehen sind und in denen finanzielle Fragen eine Rolle spielen, auch über diese Fragen Vereinbarungen geschlossen werden können. Die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge gemäß Artikel 63 Absätze (2), (3) und (4) Buchstaben (a) und (b) unentgeltlich benutzten oder ihnen unentgeltlich erbrachten Vermögenswerte und Leistungen dürfen von der Truppe oder dem zivilen Gefolge den Angehörigen ihrer Mitglieder in der gleichen Weise amtlich zur Verfügung gestellt werden, wie sie den Mitgliedern selbst amtlich zur Verfügung gestellt werden dürfen. Leistungen der Bundeswehr auf meteorologischen, topographischem und kartographischem Gebiet bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten. Zu Vermögenswerten, die rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, gehören nicht Vermögenswerte im Eigentum anderer juristischer Personen, auch wenn deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden. Die Bundesrepublik ist auf Grund im Einzelfall zu schließender besonderer Vereinbarungen bereit, sicherzustellen, dass gewisse Vermögenswerte im Eigentum juristischer Personen, deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen werden, ohne dass die Truppe oder das zivile Gefolge hierfür einen Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat. Vermögenswerte im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstaben (a) und (b) dürfen von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nur mit Zustimmung der deutschen Behörden an eine andere Truppe oder ein anderes ziviles Gefolge weitergegeben werden. (a) Für die Benutzung von Vermögenswerten, die der Bund nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, ist ein Entgelt zu entrichten, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe vereinbart wird. (b) Für die Benutzung von Vermögenswerten, die ein Land nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, wird ein Entsendestaat von der Haftung für alle dem Land auf Grund des deutschen Rechts gegebenenfalls zustehende Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts nicht befreit, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart wird. Zu den sonstigen Betriebskosten im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören auch a) die Kosten für das Reinigen und Streuen der Straßen, Bürgersteige und Zugänge die Abwasserbeseitigung und die Abfallentsorgung, die Entwässerung, die Schornsteinreinigung und Messungen aus Gründen des Immissionsschutzes in Verbindung mit dem Betrieb von Feuerungsanlagen durch die Truppe, die Zwangsversicherung gegen Feuer- und sonstige Sachschäden, soweit nach deutschem Recht eine Verpflichtung zu ihrer Entrichtung besteht; b) im gegebenen Fall die Kosten für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Brennstoffen, sei es, dass sie mit dem Grundstück zur Verfügung gestellt oder dass sie davon gesondert unmittelbar von den zuständigen Betrieben der öffentlichen Versorgung bezogen werden, den Betrieb der Fahrstuhlanlage, die Reinigung und die Ungezieferbekämpfung, (iv) die Gartenpflege, (v) den Hauswart. (8bis) (a) Zu den sonstigen Kosten im Sinne des Artikels 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören die laufenden Kosten für die innerhalb der Liegenschaften zur Verhinderung materieller Umweltschäden erforderlichen Maßnahmen. Eine Truppe oder ein ziviles Gefolge trägt im Einklang mit diesem Absatz die Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung, Bewertung und Behebung der von ihr verursachten Kontamination durch risikobehaftete Stoffe entstehen, so- weit die zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen anwendbaren rechtlichen Standards überschritten werden. Diese Kosten werden nach deutschem Recht bestimmt, wie es nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz (1) oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Artikel 41 oder 52 angewendet wird. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zahlen diese Kosten so zügig, wie es die Verfügbarkeit von Mitteln und die Haushaltsverfahren der Regierung des Entsendestaates erlauben. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit dieses Absatzes auf bestimmte Kosten setzen sich die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges mit den deutschen Behörden ins Benehmen; erforderlichenfalls können sie gesonderte Vereinbarungen nach diesem Abschnitt, Absatz (1), schließen. Da die Zahlung der laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks oder der sonstigen Betriebskosten durch die Truppe in gewissen Fällen unmittelbare Zahlungen an den Leistenden (dessen Leistungen nach deutschem Recht zum Teil gesondert zu entgelten sind und durch die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks nicht oder nicht völlig gedeckt werden) und in anderen Fällen Rückerstattung an die Bundesrepublik bedingen kann, werden, soweit erforderlich, Abmachungen getroffen, um doppelte Zahlungen für ein und dieselbe Leistung zu vermeiden. Die in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) und in diesem Abschnitt, Absatz (8), getroffene Regelung schließt ;nicht aus, dass die Behörden der Truppe mit den örtlichen deutschen Behörden über eine Befreiung von Gebühren für solche Leistungen verhandeln, die die Truppe an Stelle der zuständigen deutschen Stellen selbst erbringt. Der in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) Ziffer (i) verwandte Ausdruck "Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung" bezeichnet im Falle von Liegenschaften die Kosten, die bei den in Artikel 48 Absatz (4) und in dem auf den genannten Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (6), bezeichneten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten entstehen. Die nach dem Landbeschaffungsgesetz zu zahlenden Entschädigungen (Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (a) Ziffer (i)) umfassen auch die im Falle einer freihändigen Beschaffung zu zahlenden Entgelte, insbesondere die Kaufpreise sowie die Miet- und Pachtzinsen. Zu Artikel 68 (1) (a) Ist eine nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens geschaffene neue deutsche Steuer , die nicht lediglich eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden deutschen Steuer darstellt, nach dem NATO- Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen, so prüft die Bundesregierung auf Vorstellungen sorgfältig, ob und inwieweit diese Steuer von den genannten Personen gezahlt werden soll. Die Bundesregierung lässt sich hierbei insbesondere von der Erwägung leiten, jede Belastung der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen zu vermeiden, die im Hinblick auf den Zweck und die besonderen Bedingungen ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik ungerechtfertigt erscheint. Ebenso wird verfahren, wenn eine Steuer, die zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bestanden hat, in der Liste in Absatz (2) aber nicht enthalten ist, nach dem NATO- Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen ist. Die Liste in Absatz (2) enthält eine Zusammenstellung der geltenden Bundes- und Ländersteuern sowie aller anderen der Bundesregierung zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bekannten Steuern, die nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen sind. Diese Liste enthält im allgemeinen nicht die indirekten Steuern, die sich im Preis von Waren und Diensten auswirken können und von denen die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen nicht befreit sind. Die in der Liste zu einzelnen Steuern gegebenen Erläuterungen fassen die Umstände kurz zusammen, unter denen diese Steuern anwendbar sind. (d) Steuervergünstigungen für Mitglieder der Bundeswehr und deren Angehörige sind dem geltenden deutschen Recht unbekannt und auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Für den Fall, dass derartige Steuervergünstigungen trotzdem gewährt werden sollen, bemüht sich die Bundesregierung um ihre Anwendung auf die Mitglieder der Truppen, der zivilen Gefolge und auf die Angehörigen. (2) Liste deutscher Steuern Steuern auf Einkommen Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer, Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen. Der Besteuerung unterliegen nur inländische Einkünfte, d. h. im allgemeinen in der Bundesrepublik bezogene Einkünfte, außer Bezügen und Einkünften, die den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden. Steuern auf Vermögen oder Besitz Vermögensteuer, Grundsteuer, Rentenbankgrundschuldzinsen, Kirchensteuer Der Besteuerung unterliegt nur das inländische Vermögen, d. h. im allgemeinen das Vermögen in der Bundesrepublik, außer beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält. (c) Steuern auf Erbschaften und Schenkungen Erbschaftsteuer Die Steuer wird nur von dem Wert des Inlandvermögens (im Sinne von Buchstabe (b), außer von beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält, oder von dem Wert des Nutzungsrechts an einem solchen Vermögen erhoben, das durch Erbanfall oder durch Schenkung erworben wurde. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Steuergesetze) in der Bundesrepublik, so wird die Steuer von dem Gesamtwert der Erbschaft oder des Geschenks erhoben. Verkehrsteuern Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer, Beförderungsteuer, Versicherungsteuer, Grunderwerbsteuer (und Überpreis), Wertzuwachssteuer, Kraftfahrzeugsteuer. Hinsichtlich der Versicherungsteuer gelten die in Artikel 68 Absatz (2) erwähnten Versicherer und Bevollmächtigten dann als inländisch, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben. Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für private Personenkraftfahrzeuge, die mit einem deutschen Erkennungszeichen versehen sind, erhoben. Abgaben im Rahmen des Lastenausgleichs Lastenausgleichsabgaben . (f) Besteuerung der Jagd und der Fischerei Jagdsteuer, Fischsteuer. (g) Geschäftsteuern Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer, Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen anwendbar sein können. Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im Inland ausgeübt wird. Der Begriff „Unternehmer“ umfasst die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, d.h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. Der Begriff „Umsatz“ umfasst die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.) Zu Artikel 71 Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden darf die beim Inkrafttreten des Zusatzabkommens vorhandene Gesamtzahl der in Verkaufsstellen und Klubs, die für eine Truppe tätig sind, ständig beschäftigten zivilen Bediensteten im Sinne des Artikels 54 des genannten Abkommens höchstens um 25 v. H. erhöht werden. Nichtdeutsche Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 71 Absatz (1): (a) Britische Organisationen Navy, Army and Air Force Institutes (N. A. A. F. I.) Malcolm Clubs Council for Voluntary Welfare Work (C. V. W. W.) vertreten durch Young Men's Christian Association (Y.M.C.A.) Army Kinema Corporation R.A.F. Cinema Corporation (b) Kanadische Organisationen Maple Leaf Services (3) Nichtdeutsche Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 71 Absatz (2): (a) Amerikanische Organisationen American Red Cross Aufgabe: Wohlfahrts- und andere Unterstützungsleistungen für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige University of Maryland Aufgabe: Universitätslehrgänge für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige (b) Britische Organisationen (i) Die dem Council for Voluntary Welfare Work (C. V. W. W.) angeschlossenen Organisationen aa) Church Army bb) The Church of Scotland Committee on Hut and Canteen Work for H. M. Forces cc) Catholic Women's League dd) British Salvation Army ee) Young Men's Christian Association (Y.M.C.A.) ff) Young Women's Christian Association (Y.W.C.A.) gg) Toc H hh) Methodist and United Board Churches Aufgabe: Soziale und religiöse Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, insbesondere Betrieb von Kantinen, Buchhandlungen, Büchereien und Leseräumen Women's Voluntary Services (W.V.S.) Aufgabe: Soziale Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen in N.A.A.F.I. Kantinen British Red Cross Society einschließlich Order of the Knigths of St. John und St. Andrew's Ambulance Association Aufgabe: Fürsorge und Physiotherapie in britischen Lazaretten Forres Help Society and Lord Roberts Workshops Aufgabe: Betreuung von Mitgliedern der Truppe, insbesondere in persönlichen Angelegenheiten Soldiers und Airmen's Sripture Readers Association Aufgabe: Verbreitung des Bibelstudiums unter Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und unter deren Angehörigen Soldier's, Sailors and Airmen's families Association Aufgabe: Familienfürsorge und -krankenpflege für Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges. (c) Französische Organisationen Association d'entr'aide Aufgabe: Gesundheits- und Fürsorgedienst für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige sowie, insbesondere was das Französische Rote Kreuz betrifft, Verwaltung von Sanatorien und sozialärztlichen Betreuungsstellen Associations Sportives et Culturelles Aufgabe: Unterstützung der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen bei gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen, bei der Ausübung von Freiluftsport, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern der Schüler; Einrichtung von Privatkursen und Kindergärten Associations d'Officiers et de sous-Officiers de réserve Aufgabe: Förderung des Zusammenhalts zwischen Reserveoffizieren und -unteroffizieren, die als Mitglieder des zivilen Gefolges oder als Angehörige im Bundesgebiet stationiert sind Associations d' Anciens Combattants et Victimes de la Guerre Aufgabe: Soziale und materielle Unterstützung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, die ehemalige Kriegsteilnehmer oder Kriegsopfer sind; Aufrechterhaltung des Zusammenhalts zwischen diesen Personen. Belgische Organisationen Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communauté militaire, Aufgaben: Betrieb von Kantinen und Verkaufsstellen zur Versorgung der Truppe, der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Unterstützung bei der Ausübung von Sport, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern der Schüler, Einrichtung von Privatkursen und Kindergärten, Einrichtung von Büchereien, gegenseitige soziale Hilfeleistungen zugunsten der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Kanadische Organisationen Canadian Salvation Army Aufgabe: Soziale und religiöse Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, insbesondere Betrieb von Kantinen. Landfahrzeuge, die von den in den Absätzen (2) und (3) aufgeführten nicht-deutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters betrieben werden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz (2) Buchstabe (c) und Absatz (11) und des Artikels XIII Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts angesehen. Die in Artikel 71 Absatz (3) erwähnten deutschen Vorschriften schließen die Vorschriften über ausländische Gesellschaften, die Zulassung zum Gewerbebetrieb, Preiskontrolle und LAdenschlußzeitet1 ein. Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gelten Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit; der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und Artikel 53 A insbesondere für behördliche Entscheidungen. Zu Artikel 72 (1) Nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 72 Absatz (1): (a) Amerikanische Unternehmen (i) American Express International Banking Corporation (ii) Chase Manhattan Bank (Heidelberg). (b ) Kanadische Unternehmen Bank of Montreal Die in Absatz (1) aufgeführten Banken üben keine Tätigkeiten aus, die auf den deutschen Markt einwirken können, insbesondere nehmen sie nicht am deutschen Kapitalmarkt teil. Die zuständigen deutschen Behörden werden in den Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens Ausnahmen nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“) für diese Unternehmen, die sich innerhalb der der Truppe zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften befinden, gewähren.) Anhang: Durchführungsabkommen vom 18.03.1993 zu Art 45 Abs. 1 NTS-ZA Abkommen zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 18.03.1993 (BGBl. 1994 II 2594) Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- The Armed Forces Residence Act of July 20, 1995 - International Law Treaty
Text: German Streitkräfteaufenthaltsgesetz vom 20.07.1995 Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz – SkAufG) vom 20. Juli 1995 (BGBl. II S. 554) i.d.F. vom 19.09.2002 (BGBl. 2002 II 2482) Artikel 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten geschlossen werden, die auch der Bundeswehr den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten. Die betroffenen Länder werden beteiligt. Artikel 2. In die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit folgendem Inhalt aufgenommen. § 1. Allgemeine Voraussetzungen. (1) Für Einreise und Aufenthalt bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder nach den deutschen Gesetzen und Rechtsvorschriften. (2) In der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen für den Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte nach Art, Umfang und Dauer festzulegen. § 2. Grenzübertritt, Einreise. (1) Ausländische Streitkräfte und deren Mitglieder sind im Rahmen dieses Gesetzes und der ausländerrechtlichen Vorschriften berechtigt, mit Land-,Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich in oder über dem Bundesgebiet aufzuhalten. (2) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt mit sich führen entweder einen gültigen Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier oder einen amtlichen Lichtbildausweis, sofern sie in eine Sammelliste eingetragen sind und sich der Einheits- oder Verbandsführer durch einen gültigen Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier ausweisen kann. Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum zivilen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt einen gültigen Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier mit sich führen. Mitglieder ausländischer Streitkräfte weisen sich durch einen Pass, ein anerkanntes Passersatzpapier oder, soweit sie zum militärischen Personal gehören, durch eine Sammelliste in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus. Es gelten die internationalen und die deutschen Gesundheitsvorschriften. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage eines von den Behörden des ausländischen Staates ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass dieMitglieder ausländischer Streitkräfte frei von ansteckenden Krankheiten sind. Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein ziviles oder militärisches Mitglied einer ausländischen Streitkraft gefährdet, so kann die Bundesrepublik Deutschland die unverzügliche Entfernung des Mitgliedes durch die ausländischen Streitkräfte verlangen. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, dass die Behörden des Entsendestaates solchen Entfernungsersuchen nachzukommen und die Aufnahme des betreffenden Mitgliedes im eigenen Hoheitsgebiet zu gewährleisten haben. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Ausländergesetzes unberührt. § 3. Meldewesen. Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen. § 4. Kriegswaffen. (1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der Kriegswaffen festzulegen, die ein- oder mitgeführt werden. Ferner ist zu bestimmen, in welcher Form nachzuweisen ist, dass die nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigungen als erteilt gelten. (2) Die nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlichen Genehmigungen gelten als erteilt. § 5. Waffen. (1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zum Besitz und zum Führen von Waffen nur insoweit berechtigt, als dies für den dienstlichen Zweck ihres Aufenthaltes unerlässlich ist. Diese Mitglieder müssen zum Besitz und Führen von Waffen ermächtigt sein. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zu regeln. Der ausländische Staat beachtet die deutschen Waffenrechtsvorschriften. (2) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte sind zum Waffengebrauch im Rahmen des deutschen Notwehrrechts befugt. § 6. Uniformtragen. Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen mit den Behörden des ausländischen Staates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Uniform zu tragen. § 7. Gerichtsbarkeit . (1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte unterliegen, insbesondere auch hinsichtlich der Strafund Zivilgerichtsbarkeit, deutschem Recht. Von der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit bei Straftaten soll abgesehen werden, es sei denn, dass wesentliche Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung erfordern. Wird von der Ausübung der Gerichtsbarkeit abgesehen, so hat der Entsendestaat den Täter unverzüglich aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen. Die zuständigen Behörden und Gerichte leisten einander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Rechtshilfe zur Unterstützung von Strafverfahren. Der ausländische Staat wirkt im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf hin, dass Mitglieder seiner Streitkräfte, die verdächtigt werden, während des Aufenthalts auf deutschem Hoheitsgebiet eine Straftat begangen zu haben, sich dem Strafverfahren der zuständigen deutschen Behörde stellen. Ist ein Mitglied ausländischer Streitkräfte, das einer Straftat verdächtig ist, in den ausländischen Staat zurückgekehrt, so wird dieser auf Ersuchen des betroffenen Staates den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung unterbreiten. § 8. Disziplinargewalt. (1) Die vom ausländischen Staat zu bestimmenden Behörden oder Vorgesetzten haben das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin gegenüber den Mitgliedern ihrer Streitkräfte notwendigen Disziplinarmassnahmen zu treffen, die ihnen nach dem Recht des ausländischen Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber den Mitgliedern der Streitkräfte eines anderen Staates. (2) Disziplinarmassnahmen, die die Würde des Menschen verletzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland weder verhängt noch vollstreckt werden. § 9. Zwangsmaßnahmen. (1) Deutsche Behörden und Gerichte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Zwangsmassnahmen gegenüber Mitgliedern ausländischer Streitkräfte anzuordnen und auszuüben. (2) Nach der vorläufigen Festnahme eines Mitgliedes der ausländischen Streitkräfte durch eine deutsche Behörde ist unverzüglich der Verbindungsoffizier seiner Streitkraft hiervon zu unterrichten. Dabei soll mitgeteilt werden, welcher Staatsanwalt zuständig ist und welchem Richter der vorläufig Festgenommene vorgeführt wird. § 10. Telekommunikation. (1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen gelten neben den allgemeinen deutschen Vorschriften die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers; dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berechnung der Entgelte, der Rechnungserstellung und der Begleichung der Rechnungen. Die ausländischen Streitkräfte können, soweit dies zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, mit Zustimmung der deutschen Bundesbehörden vorübergehend Fernmeldeanlagen einschließlich Funkanlagen, außer solchen für Rundfunkzwecke, errichten und betreiben. Soweit Verleihungen erforderlich sind, werden sie durch das Bundesministerium für Post- und Telekommunikation erteilt. Fernmeldeeinrichtungen der ausländischen Streitkräfte, die an Anschlüsse oder Übertragungswege der deutschen Telekommunikationsnetze angeschaltet werden sollen, bedürfen hierfür der Zulassung. Das Verfahren für die Zulassung von Funkanlagen wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den von den ausländischen Streitkräften benannten Stellen besonders vereinbart. Die ausländischen Streitkräfte benutzen nur Frequenzen, die ihnen von den deutschen Bundesbehörden zugeteilt sind. Das Verfahren für die Frequenzzuteilung sowie für die Änderung wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den von den ausländischen Streitkräften benannten Stellen besonders vereinbart. Nach Ende des Aufenthaltes gehen die Frequenzen an die deutschen Bundesbehörden zurück. Die ausländischen Streitkräfte treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen deutscher Telekommunikationsnetze durch ihre Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen ausländischer Streitkräfte schädliche Funkstörungen bei Funkstellen außerhalb des Bundesgebietes oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die deutschen Bundesbehörden nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst. Die deutschen Bundesbehörden treffen im Rahmen der deutschen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte durch deutsche Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen zu vermeiden. Im Falle von elektromagnetischen Störungen werden die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten angewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer Außerbetriebnahme der Störquelle, muss diese ohne Verzug erfolgen. Besondere Regelungen für Einzelfälle sind im Rahmen der geltenden Gesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium der Verteidigung festzulegen. § 11. Gesundheitswesen. (1) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche, fleisch-, geflügelfleisch- und hygienerechtliche Maßnahmen sowie Maßnahmen auf Grund von Vorschriften des Rechts der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände werden von den zuständigen Stellen der Bundeswehr getroffen, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen. (2) Stehen den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte während ihres Aufenthaltes in Deutschland ausnahmsweise keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann medizinische Behandlung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarungen gewährt werden. § 12. Umweltschutz. (1) Die ausländischen Streitkräfte erkennen und anerkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei ihren Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie achten die deutschen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und wenden sie an, soweit nicht besondere Festlegungen getroffen werden. Auch über die Achtung und Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 hinaus sind Umweltbelastungen zu vermeiden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen auszugleichen. In der Vereinbarung werden für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut Festlegungen zu den Transportwegen und -mitteln vorgesehen. Dem Schienen- und dem Wasserweg ist dabei Vorrang einzuräumen. In der Vereinbarung ist festzulegen, dass der ausländische Staat für den Betrieb von Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen, soweit dies mit den technischen Erfordernissen der Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe verwendet, die schadstoffarm gemäss den deutschen Umweltvorschriften sind. Bei Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ist festzulegen, dass die deutschen Vorschriften über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen haben die ausländischen Streitkräfte die jeweiligen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, zu beachten. Gleiches gilt bezüglich der Dienstvorschriften der Bundeswehr für Manöver und Übungen. Nachtschiessen und Schiessen an Sonn- und Feiertagen bedürfen besonderer Regelungen. In der Vereinbarung werden Festlegungen über die Vermeidung sowie die umweltverträgliche Verwertung oder sonstige Entsorgung von Abfällen getroffen. Die Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten Anlagen ist auszuschließen. In der Vereinbarung sind die zuständigen deutschen und ausländischen Behörden sowie die Bundeswehr und die beteiligten Streitkräfte auf enge Zusammenarbeit in allen Belangen des Umweltschutzes zu verpflichten. Dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung von Übungen. § 13. Führerscheine, Luftfahrerscheine, Befähigungszeugnisse für militärische Wasserfahrzeugnisse. (1) Führerscheine oder andere Erlaubnisscheine, die den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte von einer Behörde des ausländischen Staates zum Führen dienstlicher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge erteilt worden sind, berechtigen zum Führen solcher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge auch im Bundesgebiet. Sie sind in einer deutschen Übersetzung mitzuführen. Die Behörden des ausländischen Staates stellen eine Bescheinigung in deutscher Sprache aus, aus der sich ergibt, dass der Inhaber dieser Führerscheine oder Erlaubnisscheine Mitglied der Streitkräfte des ausländischen Staates ist und diese gültig sind. Diese Bescheinigung ist zusammen mit dem ausländischen Führerschein oder Erlaubnisschein zu führen. Entsprechendes gilt für die im ausländischen Staat erworbenen Befähigungszeugnisse zum Führen oder Bedienen militärischer Wasserfahrzeuge. Führerscheine für dienstliche Fahrzeuge berechtigen, soweit das nach dem Recht des ausländischen Staates zulässig ist, auch zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge. Eine entsprechende Bescheinigung, die mit einer deutschen Übersetzung zu versehen ist, muss beim Führen privater Kraftfahrzeuge ständig mitgeführt werden. § 14. Verkehr mit eigenen Fahrzeugen des ausländischen Staates. (1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger werden von dem ausländischen Staat registriert und zugelassen. Sie führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Nationalitätskennzeichen. Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik Deutschland und einer oder mehrere der ausländischen Staaten als Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt. Soweit Sonder- und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen von den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter für militärische Bewegungen und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die Dienststellen der Bundeswehr erteilt oder eingeholt. Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen des ausländischen Staates in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Behörden. Sie koordinieren ferner die Durchführung militärischer Verkehrsbewegungen der ausländischen Staaten untereinander und mit dem zivilen Verkehr. Art und Umfang dieser Koordinierung werden durch die zuständigen deutschen Stellen festgelegt. Einzelheiten hierzu werden zwischen dem ausländischen Staat und der Bundeswehr vereinbart. Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen bleiben unberührt. Über die Einstellung eigener Güter- und Reisezugwagen und über die Nutzung der Infrastruktur unter Verwendung eigener Triebfahrzeuge eines ausländischen Staates werden Vereinbarungen zwischen den Behörden des ausländischen Staates und den betroffenen deutschen Eisenbahnen geschlossen. Sofern hinsichtlich der Anforderungen an Beschaffenheit und Ausnutzung der Eisenbahnfahrzeuge des ausländischen Staates von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll, werden die Eisenbahnen die erforderlichen Genehmigungen bei der deutschen Eisenbahnverwaltung beantragen. Für die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte gelten die deutschen Verkehrsvorschriften einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Die zuständigen deutschen Behörden überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann diese Überwachung gemeinsam mit den zuständigen Dienststellen der ausländischen Streitkräfte durchgeführt werden. Der ausländische Staat beachtet grundlegende deutsche Verkehrssicherheitsvorschriften. Innerhalb dieses Rahmens kann er seine eigenen Normen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die deutschen Behörden und die Behörden des ausländischen Staates arbeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen eng zusammen. Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßennetzes für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden des ausländischen Staates und den deutschen Behörden zu schließen. Der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern auf Strassen außerhalb des vereinbarten Straßennetzes wird außer bei Unglücksfällen nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Außer in Notfällen dürfen Mitglieder ausländischer Streitkräfte mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Flughäfen und sonstige Landeplätze nur auf Grund einer Vereinbarung mit den zuständigen deutschen Behörden benutzen. Alle von den deutschen und den Behörden des ausländischen Staates errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den Luftverkehr und die dazugehörenden Fernmeldesysteme werden koordiniert, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die Erreichung des Aufenthaltszweckes zu gewährleisten. § 15. Haftpflichtversicherung. Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung des ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom ausländischen Staat selbst übernommen. § 16. Haftung. (1) Der ausländische Staat haftet für alle der Bundesrepublik Deutschland und Dritten entstandenen Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen der Mitglieder seiner Streitkräfte oder durch andere Handlungen, Unterlassungen oder Begebenheiten, für die die ausländischen Streitkräfte rechtlich verantwortlich sind, im Bundesgebiet verursacht worden sind. Dritte sind auch Länder, Landkreise, Gemeinden und andere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts. Haftet der ausländische Staat, so bestimmt sich die Abwicklung der Schäden Dritter nach den Absätzen 3 und 4. Die Bestimmungen sind nicht auf Ansprüche aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen anzuwenden. Für die Haftung des ausländischen Staates sind die Bestimmungen des deutschen Rechts maßgebend, nach denen sich unter sonst gleichen Umständen die Haftung der Bundesrepublik Deutschland bestimmen würde. Schadensersatzansprüche Dritter werden von der Bundesrepublik Deutschland für den ausländischen Staat abgegolten. Sie sind auf Zahlung einer Geldentschädigung beschränkt. Der ausländische Staat erstattet der Bundesrepublik Deutschland alle zur Regelung des Anspruchs erbrachten Zahlungen und Auslagen. Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder ausländischer Streitkräfte aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, werden wie folgt behandelt: Die zuständigen deutschen Behörden prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der verletzten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an. Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die deutschen Behörden die Zahlung vor. Der ausländische Staat erstattet der Bundesrepublik Deutschland die erbrachten Zahlungen. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist. § 17. Übungen zu Lande. (1) Für Übungen gelten die deutschen Vorschriften. Übungen finden grundsätzlich auf Liegenschaften der Bundeswehr oder auf den den Vertragsparteien des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften statt. Ist der Übungszweck auf diesen Liegenschaften nicht erreichbar, können Manöver und andere Übungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden im freien Gelände durchgeführt werden. In der Vereinbarung sind Verfahren zur Erteilung der Zustimmung sowie Anmeldung und Koordinierung vorzusehen. § 18. Übungen im Luftraum. (1) Für Übungen im deutschen Luftraum gelten die deutschen Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, ferner die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind. Deutsche Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsregelungen ziviler und militärischer Art. Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbesatzungen müssen die englische Sprache beherrschen, soweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder Flugsicherung erforderlich ist. § 19. Übungen in deutschen Hoheitsgewässern. (1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften. (2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18. § 20. Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben. Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. § 21. Streitbeilegung. Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung der auf diesem Gesetz beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen Staates. Sie sind im Verhandlungswege beizulegen. Artikel 3. § 1. Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Artikels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schusswaffen der diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militärangehörigen. § 2. Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäss Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. § 3. Für die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten gemäss Artikel 2 § 7 findet Artikel 4a des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 4. Verpflichtungen der ausländischen Streitkräfte, die sich aus Artikel 2 § 12 Abs. 5 herleiten, lassen die bestehenden Verantwortlichkeiten für eine Liegenschaft gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unberührt. § 5. Für die Abgeltung von Schäden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Artikel 4. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Militärattachés eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen diplomatischen oder konsularischen Status haben. Artikel 5. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen) https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/240228-240228#:~:text=befinden%20sich%20hier%3A-,%C3%9Cbereinkommen%20vom%2007.02.1969%20%C3%BCber%20die%20%C3%9Cberlassung%20von%20Liegenschaften%20an,der%20Vereinigten%20Staaten%20von%20Amerika Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- SOFA - Supplementary, NATO Status of Forces Agreement (German NATO-TS ZAbk) - August 1959 - International Law Treaty Part 1 of 3
Text: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Treaty in English: https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%20481/volume-481-I-6986-Other.pdf Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen Vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, BGBl. 1963 II S. 745) (1) Zuletzt geändert durch das Abkommen vom 16. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 3710, BGBl. 1998 II S. 1568) DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, KANADA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel 8 Absatz (1) Buchstabe (b) des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) den Abschluss von neuen Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Truppen der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhalten vorsieht, daß gemäß der genannten Bestimmung die neuen Vereinbarungen auf der Grundlage des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen getroffen werden sollen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen erforderlich sind, daß der Nordatlantikrat beschlossen hat, den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem genannten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen gemäß seinem Artikel XVIII Absatz (3) zu billigen, und dabei die Bedingung gestellt hat, daß dieser Beitritt erst wirksam wird, wenn alle Parteien die neuen Vereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben, daß auch in dem zweiten Absatz der Präambel zu dem genannten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen ergänzende Einzelvereinbarungen vorgesehen sind, daß nach dem von den Unterzeichnerstaaten des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland am 3. August 1959, in Bonn unterzeichneten Abkommen der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, der Finanzvertrag sowie das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung mit dem Inkrafttreten der neuen Vereinbarungen außer Kraft treten werden, SOWIE IN DEM WUNSCHE, hierdurch die Nordatlantische Gemeinschaft weiterhin zu festigen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : (1) Red. Anm.: Nach der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963 (BGBl. II S. 745) gilt: "Auf Grund des Artikels 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183) wird hiermit bekanntgemacht: ... 2. Nach Hinterlegung aller Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden wird das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2 . am 1. Juli 1963 für folgende Staaten in Kraft treten: die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Kanada, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Juni 1963 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden. ..." Art. 1 NATO-TS ZAbk Das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet) wird bezüglich der Rechte und Pflichten der Truppen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als Bundesrepublik bezeichnet) durch die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens ergänzt. Art. 2 NATO-TS ZAbk (1) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet in diesem Abkommen der Ausdruck "Deutscher" einen Deutschen im Sinne des deutschen Rechts; "Unterzeichnungsprotokoll" das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Abkommen; "Truppenvertrag" den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (in der gemäß Liste II zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung); "Bundesleistungsgesetz" das Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzblatt 1956 Teil I Seite 815); "Schutzbereichgesetz" das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzblatt 1956 Teil I Seite 899); "Landbeschaffungsgesetz" das Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt 1957 Teil I Seite 134); "Luftverkehrsgesetz" das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzblatt 1959 Teil I Seite 9). (2) Ein nicht unter die Artikel I Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts enthaltene Begriffsbestimmung fallender naher Verwandter eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied innehat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält, gilt als Angehöriger im Sinne der genannten Bestimmung. Stirbt ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder verlässt es infolge einer Versetzung das Bundesgebiet, so gelten seine Angehörigen, einschließlich der in Buchstabe (a) erwähnten nahen Verwandten, während einer Frist von neunzig Tagen nach dem Tode oder der Versetzung weiterhin als Angehörige im Sinne von Artikel I Absatz (1) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts, sofern sie sich im Bundesgebiet aufhalten. Art. 3 NATO-TS ZAbk In Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nordatlantikvertrages bestehenden Verpflichtungen derParteien zu gegenseitiger Unterstützung arbeiten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammen, um die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens sicherzustellen. Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind; auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Vermögens von Deutschen, Mitgliedern der Truppen und der zivilen Gefolge und Angehörigen sowie von Staatsangehörigen der Entsendestaaten, die nicht zu diesem Personenkreis gehören. (3) Im Rahmen der in den Absätzen (1) und (2) vorgesehenen Zusammenarbeit gewährleisten die deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe durch geeignete Maßnahmen eine enge gegenseitige Verbindung. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den im NATOTruppenstatut und in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken übermittelt. Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten, die auf den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei beruhen, werden beachtet. Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Durchführung von Maßnahmen, die gegen ihre Gesetze verstoßen würden oder denen ihre überwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. (4) Die deutschen Behörden und die Behörden eines Entsendestaates treffen alle zur Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und schließen zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Verwaltungsabkommen oder andere Vereinbarungen ab. (5) Bei der Durchführung der auf dem Gebiet der Versorgung bestehenden Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens gewähren die deutschen Behörden einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für eine befriedigende Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderliche Behandlung. Bei der Geltendmachung der Rechte, die ihnen nach den unter Buchstabe (a) erwähnten Bestimmungen zustehen, tragen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges im Sinne eines angemessenen Ausgleichs zwischen ihren Bedürfnissen und denjenigen der Bundesrepublik den deutschen öffentlichen und privaten Interessen gebührend Rechnung. (6) Die deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe vereinbaren die Grenzübergangsstellen, an denen Verbindungspersonal des Entsendestaates stationiert werden soll. Dieses Personal unterstützt die deutschen Behörden bei ihrer Kontrolltätigkeit, um die reibungslose und schnelle Abfertigung der Truppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie des mitgeführten Gepäcks zu erleichtern; das Gleiche gilt für die Abfertigung der Waren- und Materialsendungen, die von der Truppe, in ihrem Namen oder für ihre Rechnung zu ihrem Gebrauch oder dem des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen durchgeführt werden. Art. 4 NATO-TS ZAbk Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten, die sich für einen Entsendestaat aus dem NATO-Truppenstatut und diesem Abkommen ergeben, können mit Zustimmung der Bundesregierung durch andere Entsendestaaten erfolgen, nach Maßgabe zwischen den beteiligten Entsendestaaten abzuschließender Verwaltungsabkommen. Bis zum Inkrafttreten der in Absatz (1) genannten Verwaltungsabkommen behalten die zwischen denbeteiligten Entsendestaaten abgeschlossenen Vereinbarungen, die diese Fragen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens regeln, für die Gebiete Gültigkeit, auf die sie sich beziehen, es sei denn, der eine beteiligte Entsendestaat setzt den anderen beteiligten Entsendestaat und die Bundesrepublik von seiner Absicht in Kenntnis, diese Vereinbarungen nicht mehr anzuwenden. Art. 5 NATO-TS ZAbk Für die Ausweispflicht innerhalb des Bundesgebietes gilt folgendes: Mitglieder einer Truppe benötigen keine Marschbefehle, Mitglieder einer Truppe, die sich in Uniform in einer Einheit unter militärischer Führung bewegen, brauchen sich nicht auszuweisen. Auf Verlangen der deutschen Behörden legt der Führer einer Einheit seinen Personalausweis vor, falls in Ausnahmefällen die sofortige Identifizierung der Einheit notwendig ist. Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige, die weder einen Reisepass noch einen anderen nach deutschem Recht als gleichwertig zugelassenen Ausweis bei sich führen, weisen sich durch einen von den Behörden des Entsendestaates ausgestellten Ausweis aus, der den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers, eine Nummer oder die Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie Angaben über die Eigenschaft, in der sich der Inhaber im Bundesgebiet aufhält, enthalten muß. Wenn in Ausnahmefällen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger nicht im Besitz der in Artikel III des NATO-Truppenstatuts oder in diesem Artikel vorgesehenen Ausweise ist, erkennen die deutschen Behörden eine von den Behörden der Truppe ausgestellte vorläufige Bescheinigung an, daß die betreffende Person Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder Angehöriger ist. Die Behörden der Truppe ersetzen diese Bescheinigung so bald wie möglich durch die in Artikel III des NATO-Truppenstatuts oder die in diesem Artikel vorgesehenen Ausweise und teilen dies den deutschen Behörden mit. Für den Grenzübertritt gilt Folgendes: Einzel- oder Sammelmarschbefehle enthalten in der Regel die in Artikel III Absatz (2) Buchstabe (b) des NATO-Truppenstatuts vorgesehenen Angaben in deutscher Sprache. Die deutschen Behörden erkennen indessen einen Marschbefehl auch dann als gültig an, wenn diese Angaben ausnahmsweise nicht in deutscher Sprache gemacht sind. Marschbefehle werden entweder für eine einmalige Ein- oder Ausreise oder für eine einmalige Ein- und Ausreise ausgestellt oder haben für eine begrenzte Zeit Gültigkeit. Die Behörden einer Truppe können die Gültigkeitsdauer eines Marschbefehls verlängern. Einzelmarschbefehle können durch entsprechende, eine Befristung enthaltende Eintragung im Personalausweis ersetzt werden. Eine Einheit, die auf Grund eines Sammelmarschbefehls unter militärischer Führung die Grenze überschreitet, wird durch ihren Führer ausgewiesen, der seinen Personalausweis und den Sammelmarschbefehl vorlegt. Halten die deutschen Behörden in Ausnahmefällen die Nachprüfung der Identität bestimmter Mitglieder einer Einheit aus besonderen Gründen, welche die deutschen Kontrollbeamten dem Führer der Einheit mitteilen, für notwendig, so legt dieser ihnen die Personalausweise dieser Mitglieder vor. Diese Nachprüfung darf für die Einheit keine wesentliche Verzögerung zur Folge haben. Die Ausweiskontrolle bei Ein- und Ausreisen über Militärflugplätze einer Truppe findet grundsätzlich in der gleichen Weise statt wie die Grenzkontrolle beim Grenzübertritt auf dem Landwege. Bei Ein- und Ausreisen von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen über Militärflugplätze begnügen sich die deutschen Behörden jedoch mit gelegentlichen Kontrollen, die nach Fühlungnahme mit den Behörden des betreffenden Flugplatzes stattfinden; eine regelmäßige Ausweiskontrolle bei den genannten Personen wird von den Behörden der Truppe durchgeführt. Bei Personen, die über Militärflugplätze der Truppe in das Bundesgebiet einreisen oder aus dem Bundesgebiet ausreisen und nicht zu den in Satz 2 genannten Personenkreis gehören, erfolgt die Ausweiskontrolle durch die deutschen Behörden, die von der Ankunft dieser Personen durch die Behörden der Truppe unterrichtet werden. Diese Kontrolle findet beim Betreten oder Verlassen des Flugplatzes statt. Art. 6 NATO-TS ZAbk Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige sind von den deutschen Vorschriften aufden Gebieten des Meldewesens und der Ausländerpolizei mit Ausnahme der Meldungen in Beherbergungsstätten befreit. Die Behörden einer Truppe registrieren laufend alle Mitglieder des zivilen Gefolges und alle Angehörigen. Die Behörden der Truppe erteilen in Einzelfällen den deutschen Behörden die Auskünfte, die auf Grund der in Absatz (1) erwähnten Vorschriften benötigt werden, wenn die deutschen Behörden unter Darlegung der Gründe darum ersuchen. Die deutschen Behörden werden auf ihr Verlangen von den Behörden der Truppe über die Zahl derMitglieder des zivilen Gefolges und der Angehörigen unterrichtet. Art. 7 NATO-TS ZAbk Bei der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen oder anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung, soweit sie sich auf Rückschaffungen, Ausweisungen, die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, bleiben Zeiten unberücksichtigt, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat. Art. 8 NATO-TS ZAbk Beabsichtigt eine zuständige deutsche Behörde, eine der in Artikel III Absatz (5) Satz 1 des NATOTruppenstatuts aufgeführten und dem Aufnahmestaat vorbehaltenen Maßnahmen zu treffen, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des betreffenden Entsendestaates von dieser Absicht unter Darlegung der Begründung der in Aussicht genommenen Maßnahme und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen oder selbst die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Die deutschen Behörden ziehen eine Stellungnahme des Entsendestaates und die von seinen Behörden etwa ergriffenen Maßnahmen wohlwollend in Betracht. Die Unterrichtung über eine nach Artikel III Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts beabsichtigteMaßnahme erfolgt durch den betreffenden Landesinnenminister oder im Falle Hamburgs und Bremens durch den Senator für innere Angelegenheiten. Anträge auf Entfernung werden nur gestellt und Ausweisungsbefehle nur erlassen, wenn die zuständigedeutsche Behörde der Ansicht ist, daß auf Grund der weiteren Anwesenheit der in Frage stehenden Person im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu dem Zeitpunkt tatsächlich gefährdet ist, an dem der Antrag gestellt oder der Befehl erlassen wird. Art. 9 NATO-TS ZAbk Führerscheine oder andere Erlaubnisscheine, die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges voneiner Behörde eines Entsendestaates zum Führen dienstlicher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge erteilt worden sind, berechtigen zum Führen solcher Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Bundesgebiet. Führerscheine für dienstliche Fahrzeuge berechtigen, soweit dies nach dem Recht des Entsendestaates zulässig ist, auch zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge. Die Behörden des Entsendestaates oder seiner Truppe sind befugt, auf Grund solcher Führerscheine auch Führerscheine zum Führen entsprechender privater Landfahrzeuge zu erteilen. In einem Entsendestaat erteilte Führerscheine, die zum Führen privater Kraftfahrzeuge in diesem Staatermächtigen, berechtigen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und Angehörige zum Führen solcher Fahrzeuge im Bundesgebiet. Die deutschen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer solcher Führerscheine im Bundesgebiet und über ihre Außerkraftsetzung durch eine deutsche Verwaltungsbehörde werden nicht angewendet, wenn der Inhaber eine Bescheinigung einer Behörde der Truppe darüber besitzt, daß er Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder dessen Angehöriger ist und über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften verfügt. Eine solche Bescheinigung muss mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein. (3) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger kann mit Genehmigung der Behörden der Truppe einen deutschen Führerschein beantragen, der den Inhaber ermächtigt, ein privates Kraftfahrzeug zu führen. Solche Führerscheine werden von den zuständigen deutschen Behörden im Einklang mit geltenden deutschen Vorschriften ausgestellt. Die Fahrausbildung von Personen, die aufgrund dieses Absatzes einen Führerschein beantragen, kann in von Truppen betriebenen Fahrschulen stattfinden, wenn die Ausbilder in diesen Schulen über berufliche Eignungen verfügen, die den Vorschriften des jeweiligen Entsendestaates entsprechen. Diese Ausbilder müssen über eine von den Behörden der Truppe auszustellende Bescheinigung mit einer deutschen Übersetzung verfügen, die sie zur Ausbildung von Fahrschülern ermächtigt, und müssen diese Bescheinigung während der Ausbildung mit sich führen. Personen, die nicht als Fahrlehrer ausgebildet sind, dürfen in dieser Eigenschaft in einer Fahrschule der Truppe nicht eingesetzt werden. Der Inhalt der schriftlichen und praktischen Führerscheinprüfungen für Personen, die einen Führerschein nach diesem Absatz beantragen, wird von den deutschen Behörden im Benehmen mit den Behörden der Truppe festgelegt. Die deutschen Behörden haben das Recht, im Benehmen mit den Behörden der Truppe die ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens nach Artikel 9 Absatz (3) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine Ausbildung begonnen haben oder nach Abschluß der Ausbildung eine Prüfung noch nicht abgelegt haben, dürfen noch nach den bisherigen Vorschriften weiter ausgebildet und geprüft werden; ihnen kann nach den bisherigen Vorschriften der Führerschein erteilt werden. (4) Die von den Behörden eines Entsendestaates Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörigen erteilten zivilen Luftfahrscheine berechtigten zum Führen privater Luftfahrzeuge im Bundesgebiet, wenn sie auf den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beruhen. (5) Die Behörden einer Truppe stellen sicher, das die Führer der in Absatz (1) genannten dienstlichen Wasserfahrzeuge beim Befahren von Binnengewässern eine ausreichende Kenntnis der zu befahrenden Strecke und der einschlägigen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften besitzen. Zum Führen nichtmilitärischer Binnenschiffe der Truppe berechtigen nur die von der zuständigen deutschen zivilen Behörde auf der Grundlage der in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften erteilten Befähigungsnachweise. Im Rahmen internationaler Abkommen anwendbare Vorschriften bleiben unberührt. (6) Die Behörden einer Truppe entziehen die nach Absatz (1) im Bundesgebiet gültigen Kraftfahrzeugführerscheine oder die in Absatz (2) erwähnten Bescheinigungen, wenn begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Eignung der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Sie prüfen wohlwollend Ersuchen der deutschen Behörden, solche Führerscheine oder Bescheinigungen zu entziehen. Führerscheine oder Bescheinigungen dürfen wiedererteilt werden, wenn dies aus zwingenden militärischen Gründen oder deshalb notwendig ist, um den Inhabern das Verlassen des Bundesgebietes zu ermöglichen. Die Behörden einer Truppe teilen den deutschen Behörden alle nach diesem Buchstaben vorgenommenen Entziehungen sowie alle Fälle mit, in denen nach einer solchen Entziehung der Führerschein oder die Bescheinigung wiedererteilt worden ist. In Fällen, in denen die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit auf Grund des Artikel VII des NATO-Truppenstatuts und der Artikel 17 , 18 und 19 dieses Abkommens ausüben, bleiben die Vorschriften des deutschen Strafrechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die in Absatz (1) Satz 2, soweit es um die Berechtigung zum Führen privater Landfahrzeuge geht, Absatz (1) Satz 3 und Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Führerscheine anwendbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf dem Führerschein, der dem Inhaber zu belassen ist, zu vermerken. Die Buchstaben (a) und (b) sind auf Führerscheine, die nach Absatz (3) in der bis zum Inkrafttreten des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens geltenden Fassung dieses Artikels erteilt worden sind, entsprechend anzuwenden. (7) Absatz (6) Buchstabe (a) ist auf die in Absatz (4) erwähnten Luftfahrerscheine entsprechend anzuwenden. Auf Ersuchen der deutschen Behörden treffen die Behörden einer Truppe die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Inhabern von nach Absatz (1) im Bundesgebiet gültigen Luftfahrerscheinen, die die Luftverkehrsregeln nicht beachtet haben. Art. 10 NATO-TS ZAbk Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und vonderen Angehörigen können von den Behörden der Truppe registriert und zugelassen werden. Vorbehaltlich der im Rahmen internationaler Abkommen anwendbaren Vorschriften gilt dies auch für Wasserfahrzeuge einer Truppe. Luftfahrzeuge einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen werden von den Behörden des Entsendestaates entsprechend den anwendbaren internationalen Vorschriften registriert und zugelassen. (1bis) In Einzelfällen können zusätzlich deutsche Kennzeichen für bestimmte Fahrzeuge durch die zuständige deutsche Behörde genehmigt werden. Artikel 11 Absatz (1) bleibt unberührt. In den Fällen des Artikels 11 Absatz (2) Satz 1 muß sich die Garantie des Versicherers oder des Verbandes solcher Versicherer auch auf Schadensfälle in Staaten oder Gebieten erstrecken, in die Fahrzeuge mit amtlichen deutschen Kennzeichen ohne Kontrolle des Versicherungsnachweises einreisen dürfen (Schadensfälle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG vom 24. April 1972 in der jeweils geltenden Fassung). Über die Genehmigung des deutschen Kennzeichens ist eine besondere Bescheinigung auszustellen oder ein Vermerk auf dem Zulassungsschein anzubringen. Weitere Einzelheiten werden zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart. (1ter) Die deutschen Behörden können verlangen, daß die Zulassungen nach den Absätzen (1) und (1bis) von den Behörden der Truppe den zuständigen deutschen Behörden zur dortigen Erfassung mitgeteilt werden. Einzelheiten, insbesondere welche Zulassungsdaten mitzuteilen sind, werden zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart. (1quater) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die nach Absatz (1) registriert und zugelassen oder von einer Truppe im Bundesgebiet benutzt werden, sind in regelmäßigen Abständen einer technischen Untersuchung zu unterziehen. Die deutschen Behörden können verlangen, daß deutsche Prüfer Stationen oder Werkstätten der Entsendestaaten, in denen private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger technisch untersucht werden, auf ihre Eignung zur Durchführung von Untersuchungen überprüfen. Außerdem können sie dort diese Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, daß Fahrzeuge in deutschen Prüfstellen nach deutschen Vorschriften begutachtet und geprüft werden. Die Behörden einer Truppe registrieren und lassen private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängernur zu, wenn für diese Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 11 besteht. Sie ziehen die Registrierung oder Zulassung zurück oder erklären sie für ungültig, wenn die Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz (1) registriert und zugelassen oder von einer Truppe im Bundesgebiet benutzt werden, müssen außer mit einer Erkennungsnummer oder einem anderen geeigneten Erkennungszeichen mit einem deutlichen Nationalitätszeichen versehen sein. Die Erkennungszeichen für private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen sich von den Erkennungszeichen für Dienstfahrzeuge deutlich unterscheiden. Die Behörden einer Truppe teilen den deutschen Behörden das Kennzeichnungssystem für die von ihnen registrierten und zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge mit. Die Behörden der Truppe teilen im Einzelfall den deutschen Behörden, wenn diese unter Darlegung der Gründe darum ersuchen, die Namen und Anschriften der Personen mit, auf deren Namen private Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Luftfahrzeuge gemäß Absatz (1) zugelassen sind. Zulassungsscheine für private Kraftfahrzeuge und private Kraftfahrzeuganhänger müssen die Erkennungsnummer, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers, den Tag der ersten Zulassung im Bundesgebiet sowie Namen und Vornamen des Inhabers enthalten. Die Zulassungsscheine müssen mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein. Den Zulassungsscheinen für private Luftfahrzeuge sind die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu Grunde zu legen. Nichtmilitärische Binnenwasserfahrzeuge einer Truppe mit einer Wasserverdrängung von 15 t oder mehr müssen eine Bescheinigung über ihre Fahrtauglichkeit an Bord mitführen, die von den Behörden der Truppe ausgestellt werden kann. Die Behörden einer Truppe treffen hinsichtlich der von ihnen registrierten und zugelassenen oder imBundesgebiet von der Truppe benutzten Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser- und Luftfahrzeuge die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen. Art. 11 NATO-TS ZAbk Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige dürfen private Kraftfahrzeuge,Kraftfahrzeuganhänger und Luftfahrzeuge im Bundesgebiet nur gebrauchen oder deren Gebrauch gestatten, wenn die Risiken aus dem Gebrauch durch eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts gedeckt sind. Bei der Zulassung von privaten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Luftfahrzeugen durch dieBehörden einer Truppe kann die Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, dem in einem Entsendestaat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Haftpflichtversicherung erteilt ist, wenn neben diesem ein im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für Schadensfälle im Bundesgebiet übernimmt. Die in Ansehung des geschädigten Dritten bestehenden Erfordernisse des deutschen Rechts werden durch die Bedingungen dieser Versicherungen nicht berührt. Soweit Devisenbewirtschaftungsvorschriften in den Entsendestaaten bestehen, stellen diese Staatensicher, daß alle Zahlungen, die von den ihrem Gebiet zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherern oder Verbänden dieser Versicherer zu bewirken sind, im Bundesgebiet und in der Währung der Bundesrepublik geleistet werden können. Art. 12 NATO-TS ZAbk Die Behörden einer Truppe können Mitglieder des zivilen Gefolges und andere Personen, die im Dienstder Truppe stehen, ermächtigen, Waffen zu besitzen und zu führen, soweit diese Personen für den Schutz von Geld oder Sachwerten verantwortlich oder durch die besondere Art ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit besonders gefährdet sind. Die Behörden der Truppe erlassen über den Waffengebrauch durch die nach Absatz (1) ermächtigtenPersonen Bestimmungen, die sich im Rahmen des deutschen Notwehrrechts halten. Die nach Absatz (1) ermächtigten Personen dürfen Schusswaffen nur dann mit sich führen, wenn sie imBesitz eines von den Behörden der Truppe ausgestellten Waffenausweises sind. Als Waffenausweis gilt auch der mit einer entsprechenden Eintragung versehene Dienstausweis. Die Behörden der Truppe stellen Waffenausweise nur für Personen aus, gegen deren Zuverlässigkeitkeine begründeten Bedenken bestehen. Sie entziehen auf Antrag der deutschen Behörden oder auf Grund eigener Entscheidung einen Waffenausweis, wenn nachgewiesen wird, daß der Inhaber seine Schußwaffe mißbraucht hat oder daß gegen seine Zuverlässigkeit begründete Bedenken bestehen. Art. 13 NATO-TS ZAbk Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden zwischenstaatliche Abkommen oderandere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet. Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet erwachsen sind, bleiben jedoch unberührt. Die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis schließt ferner die Möglichkeit nicht aus, daß in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden. Die Pflichten, die einem Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder einem Angehörigen alsArbeitgeber obliegen, werden durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 14 NATO-TS ZAbk Wird einem Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder einem Angehörigen die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt, so darf die nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Verwaltungstätigkeit zu bemessende Gebühr den Betrag von fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen. Art. 15 NATO-TS ZAbk Die nach deutschem Recht vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen vor demdeutschen Standesbeamten entfällt bei Geburten von Kindern der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder der Angehörigen und bei Sterbefällen, wenn der Verstorbene diesem Personenkreis angehört hat; wird jedoch eine Geburt oder ein Sterbefall dieser Art dem deutschen Standesbeamten angezeigt, so wird die Beurkundung nach den Vorschriften des deutschen Rechts vorgenommen. Die Pflicht zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen bleibt bestehen, wenn das Kind oder derVerstorbene Deutscher ist. Art. 16 NATO-TS ZAbk Die Militärbehörden eines Entsendestaates sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den einschlägigenVorschriften des Entsendestaates bei Todesfällen im Bundesgebiet die sterblichen Überreste von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen in ihre Obhut zu nehmen, darüber zu verfügen und Leichenöffnungen aus medizinischen Gründen oder zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen vorzunehmen. Ersuchen deutscher Behörden um Leichenöffnungen wird stattgegeben; bei Leichenöffnungen aus medizinischen Gründen gilt dies nur, soweit das Recht des Entsendestaates eine solche Leichenöffnung zuläßt. Bei der Vornahme einer Leichenöffnung kann ein deutscher Gerichts- oder Amtsarzt anwesend sein. Falls es sich um eine Leichenöffnung zum Zweck deutscher strafrechtlicher Ermittlungen handelt, steht dieses Recht auch einem deutschen Richter oder Staatsanwalt zu; deren Hinweise auf die Anforderungen des deutschen Strafverfahrensrechts bei Leichenöffnungen werden berücksichtigt. Ist ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde zuständig, eine Leichenöffnung anzuordnen, so gelten die Sätze 2, 3 und 4 entsprechend, wenn die Militärbehörde eines Entsendestaates an dem Ergebnis der Leichenöffnung interessiert ist. Gestattet es das Recht eines Entsendestaates, so sind die Militärbehörden dieses Staates berechtigt, denim Bundesgebiet befindlichen beweglichen Nachlass des Verstorbenen in Besitz zu nehmen und daraus in erster Linie alle bevorrechtigten Forderungen, wie sie sich aus dem Recht des Entsendestaates ergeben, zu befriedigen, in zweiter Linie alle sonstigen im Bundesgebiet eingegangenen Schulden, für die eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung im Bundesgebiet besteht, zu regeln und sodann über den Rest entsprechend den auf den Nachlass des Verstorbenen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu verfügen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Verstorbene Deutscher war. Die Truppen haben das Recht, an vereinbarten Orten Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten, soweit essich für die Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten als notwendig erweist. Art. 17 NATO-TS ZAbk Hängt die Entscheidung der Frage, wem bei einer Straftat die Gerichtsbarkeit zusteht, davon ab, ob eine Handlung nach dem Recht eines Entsendestaates strafbar ist, so setzt das mit der Sache befaßte deutsche Gericht oder die mit der Sache befaßte deutsche Behörde das Verfahren aus und unterrichtet die zuständige Behörde des Entsendestaates. Die in Betracht kommende Behörde des Entsendestaates kann innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Empfang der Mitteilung oder, wenn eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist, jederzeit dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde eine Bescheinigung darüber vorlegen, ob die Handlung nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist oder nicht. Wird in der Bescheinigung die Handlung als nach dem Recht des Entsendestaates strafbar bezeichnet, so ist anzugeben, nach welcher Vorschrift oder Rechtsgrundlage sie strafbar ist und mit welcher Strafe sie bedroht ist. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde trifft die Entscheidung im Einklang mit derBescheinigung. In Ausnahmefällen kann diese Bescheinigung jedoch auf Antrag des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde zum Gegenstand einer Überprüfung durch Erörterungen zwischen der Bundesregierung und der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates in der Bundesrepublik gemacht werden. Ist zu entscheiden, ob eine Handlung nach deutschem Recht strafbar ist, so findet das in den Absätzen (1) und (2) vorgesehene Verfahren auf diese Handlung entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß die Bescheinigung von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik oder des betreffenden deutschen Landes ausgestellt wird. (4) Die Absätze (1), (2) und (3) werden nicht angewendet im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und den Entsendestaaten, welche die Bundesrepublik davon unterrichten, daß sie nicht beabsichtigen, sich auf diese Bestimmungen zu berufen oder der Bundesrepublik gleiche Rechte zuzusichern. Art. 18 NATO-TS ZAbk Ist im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges zuentscheiden, ob eine Straftat vorliegt, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergibt, so ist für diese Entscheidung das Recht des betreffenden Entsendestaates maßgebend. Die höchste zuständige Behörde dieses Entsendestaates kann dem mit der Sache befassten deutschen Gericht oder der mit der Sache befaßten deutschen Behörde eine Bescheinigung hierüber vorlegen. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde trifft die Entscheidung im Einklang mit derBescheinigung. In Ausnahmefällen kann diese Bescheinigung jedoch auf Antrag des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde zum Gegenstand einer Überprüfung durch Erörterungen zwischen der Bundesregierung und der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates in der Bundesrepublik gemacht werden. Art. 18a NATO-TS ZAbk Die Behörden eines Entsendestaates unterrichten die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich,falls sie beschließen, in Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nach Artikel VII des NATO-Truppenstatuts Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Verhängung der Todesstrafe führen können. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des deutschen Rechts vollstrecken die Behörden einesEntsendestaates in der Bundesrepublik keine Todesstrafe und führen keine Strafverfolgungsmaßnahmen durch, die zur Verhängung einer solchen Strafe in der Bundesrepublik führen können. Art. 19 NATO-TS ZAbk Auf Ersuchen eines Entsendestaates verzichtet die Bundesrepublik diesem gegenüber im Rahmen von Artikel VII Absatz (3) Buchstabe (c) des NATO-Truppenstatuts auf das den deutschen Behörden nach Absatz 3 Buchstabe (b) des genannten Artikels in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht nach Maßgabe der Absätze (2), (3), (4) und (7) dieses Artikels. Der nach diesem Absatz gewährte Verzicht erfaßt nicht diejenigen Fälle, die nach Artikel 18A Absatz (1) mitgeteilt worden sind. (1) Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, die gemäß Absatz (7) geschlossen werden können, teilen die Militärbehörden der Entsendestaaten den zuständigen deutschen Behörden die Einzelfälle mit, die unter den Verzicht nach Absatz (1) fallen. Unbeschadet anderer Unterrichtungspflichten nach dem NATOTruppenstatut oder diesem Abkommen teilen die Militärbehörden des Entsendestaates den zuständigen deutschen Behörden mit, wenn sie beabsichtigen, das ihnen nach Artikel VII Absatz (3) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts gewährte Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf einzelne Straftaten in Anspruch zu nehmen, die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) Buchstabe (a), aufgeführt sind. Sind die zuständigen deutschen Behörden der Ansicht, daß Belange der deutschen Rechtspflege dieAusübung der deutschen Gerichtsbarkeit erfordern, so können sie den nach Absatz (1) gewährten Verzicht durch eine Erklärung zurücknehmen, die sie den zuständigen Zivil- oder Militärbehörden innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Eingang der in Absatz (2) vorgesehenen Mitteilung oder innerhalb einer etwa gemäß Absatz (7) vereinbarten kürzeren Frist abgeben. Die deutschen Behörden können die Erklärung auch vor dem Eingang der Mitteilung abgeben. Haben die zuständigen deutschen Behörden gemäß Absatz (3) den Verzicht in einem Einzelfallzurückgenommen und führen Erörterungen zwischen den beteiligten Behörden nicht zu einem Einvernehmen, so kann die diplomatische Vertretung des betreffenden Entsendestaates in der Bundesrepublik Vorstellungen bei der Bundesregierung erheben. Die Bundesregierung legt unter gebührender Berücksichtigung der Belange der deutschen Rechtspflege und der Interessen des Entsendestaates die Meinungsverschiedenheit in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten bei. (5) Die Militärbehörden eines Entsendestaates, der um den Verzicht gemäß Absatz (1) ersuchtnhat, können mit Zustimmung der deutschen Behörden einzelne Strafsachen, für die dem Entsendestaat die Gerichtsbarkeit zusteht, an die deutschen Gerichte oder Behörden zur Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung abgeben. Die deutschen Behörden können mit Zustimmung der Militärbehörden eines Entsendestaates, der um den Verzicht gemäß Absatz (1) ersucht hat, einzelne Strafsachen, für die der Bundesrepublik die Gerichtsbarkeit zusteht, an diese Behörden zur Untersuchung Verhandlung und Entscheidung abgeben. (6) Übt ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde die ausschließliche Gerichtsbarkeit gemäß Artikel VII Absatz (2) Buchstabe (b) des NATO-Truppenstatuts aus, so wird auf besonderes oder allgemeines Ersuchen des betreffenden Entsendestaates eine Abschrift jedes dem Beschuldigten zugestellten Schriftstückes einer Verbindungsstelle, die von jedem Entsendestaat errichtet oder bestimmt wird, zugeleitet. Deutsche Gerichte und Behörden können die Verbindungsstelle ersuchen, die Zustellung von Schriftstücken in Strafverfahren an Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder an Angehörige durchzuführen. Artikel 32 Absatz (1) Buchstabe (b) gilt entsprechend. (7) Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und zur Erleichterung einer beschleunigten Behandlung von Straftaten geringerer Bedeutung können Vereinbarungen zwischen den Militärbehörden eines oder mehrerer Entsendestaaten und den zuständigen deutschen Behörden geschlossen werden. Diese Vereinbarungen können sich auch auf die Befreiung von der Mitteilungspflicht und auf die Frist, in der gemäß Absatz (3) der Verzicht zurückgenommen werden kann, erstrecken. (1) Red. Anm.: Nach der Bekanntmachung vom 19. Januar 2001 (BGBl. II S. 189) gilt: "Der mit Notenwechsel nach Artikel 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-Truppenstatut) - BGBl. 1961 II S. 1183, 1218 - im Verhältnis zu Frankreich vereinbarte und am 1. Juli 1963 wirksam gewordene Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf das den deutschen Behörden in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts auf dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (vgl. die Bekanntmachung vom 14. August 1964, BGBl. II S. 1231) wurde durch Notenwechsel vom 7./23. Juni 2000 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 aufgehoben." Art. 20 NATO-TS ZAbk Die Militärbehörden eines Entsendestaates können eine Person, die nicht ihrer Gerichtsbarkeitunterworfen ist, auch ohne Haftbefehl vorläufig festnehmen, wenn diese Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann oder Fluchtverdacht besteht; wenn eine deutsche Behörde um die Festnahme ersucht; wenn diese Person Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges eines anderen Entsendestaates oder Angehöriger eines solchen Mitgliedes ist und eine Behörde dieses Staates um die Festnahme ersucht. Ist Gefahr im Verzuge und eine deutsche Staatsanwaltschaft oder ein deutscher Polizeibeamter nichtrechtzeitig erreichbar, so können die Militärbehörden eines Entsendestaates eine Person, die nicht ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen ist, ohne Haftbefehl vorläufig festnehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß diese Person innerhalb einer Anlage des Entsendestaates oder gegen eine solche eine strafbare Handlung begangen hat oder zu begehen versucht, oder daß sie eine Handlung begangen hat oder zu begehen versucht, die nach Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) in Verbindung mit den §§ 99 , 100 , 100c, 100d, 100e, 109f , 109g und 363 des deutschen Strafgesetzbuches oder nach den Vorschriften strafbar ist, die an die Stelle dieser Bestimmungen künftig treten werden. Dies gilt nur, wenn die Person flüchtig ist oder sich verborgen hält oder die begründete Befürchtung besteht, daß sie sich einem Strafverfahren wegen einer solchen Straftat oder eines solchen strafbaren Versuchs entziehen will. In den Fällen der Absätze (1) und (2) können die Militärbehörden soweit erforderlich, den vorläufigFestgenommenen entwaffnen und durchsuchen und ihm die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände abnehmen, die als Beweismittel für die Ermittlung der vermuteten oder angeblichen Straftat dienen können. Die Militärbehörden übergeben den gemäß diesem Artikel vorläufig Festgenommenen zusammen mit denabgenommenen Waffen und anderen Gegenständen unverzüglich dem nächsten deutschen Staatsanwalt, Polizeibeamten oder Richter oder den Militärbehörden des Entsendestaates, zu dessen Truppe oder zivilem Gefolge er als Mitglied oder als Angehöriger eines Mitglieds gehört. Dieser Artikel berührt nicht die verfassungsmäßigen Immunitätsrechte der Parlamente des Bundes undder Länder. Art. 21 NATO-TS ZAbk Leitet eine deutsche Behörde ein Ermittlungsverfahren ein oder nimmt sie eine Festnahme vor wegeneiner Handlung, die nach Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) oder nach den Vorschriften strafbar ist, die künftig an die Stelle des genannten Artikels treten werden, so unterrichtet die das Ermittlungsverfahren durchführende deutsche Behörde unverzüglich die Militärbehörden des betreffenden Entsendestaates. Das gleiche gilt, wenn eine deutsche Behörde ein Ermittlungsverfahren einleitet oder eine Festnahme vornimmt wegen einer Handlung, die sich sonst gegen die Sicherheit eines Entsendestaates oder seiner Truppe richtet. Leitet die zuständige Behörde eines Entsendestaates im Bundesgebiet ein Ermittlungsverfahren ein odernimmt sie eine Festnahme vor wegen einer Handlung, die im Bundesgebiet begangen worden ist und die Fragen der Sicherheit der Bundesrepublik berührt, so unterrichtet sie unverzüglich die deutschen Behörden. Art. 22 NATO-TS ZAbk (1) In den Fällen, in denen die Behörden eines Entsendestaates die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam an Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und an deren Angehörigen den Behörden dieses Staates zu. In den Fällen, in denen die deutschen Behörden die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam an Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und an deren Angehörigen den Behörden des Entsendestaates nach Maßgabe der Absätze (2) und (3) zu. (2) Haben die deutschen Behörden die Festnahme vorgenommen, so wird der Festgenommene auf Antrag den Behörden des betreffenden Entsendestaates übergeben. Haben die Behörden eines Entsendestaates die Festnahme vorgenommen oder ist ihnen der Festgenommene gemäß Buchstabe (a) übergeben worden, so können sie den Gewahrsam jederzeit auf die deutschen Behörden übertragen; berücksichtigen sie wohlwollend Anträge auf Übertragung des Gewahrsams, die in besonderen Fällen von den deutschen Behörden gestellt werden können. Bei strafbaren Handlungen, die sich ausschließlich gegen die Sicherheit der Bundesrepublik richten, steht der Gewahrsam nach Maßgabe von Vereinbarungen, die mit den Behörden des betreffenden Entsendestaates gegebenenfalls hierzu geschlossen werden, den deutschen Behörden zu. (3) Steht der Gewahrsam den Behörden eines Entsendestaates nach Maßgabe von Absatz (2) zu, so verbleibt er bei diesen bis zur Entlassung oder zum Freispruch durch die deutschen Behörden oder bis zum Beginn der Strafvollstreckung. Die Behörden des Entsendestaates stellen den Festgenommenen den deutschen Behörden zur Durchführung des Ermittlungs- und des Strafverfahrens zur Verfügung und treffen alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zwecke und um eine Verdunkelungsgefahr auszuschließen. Sie tragen jedem besonderen Wunsch der zuständigen deutschen Behörden hinsichtlich des Gewahrsams in vollem Umfang Rechnung. Art. 23 NATO-TS ZAbk Wird in einem der in Artikel 21 Absatz (1) bezeichneten Fälle eine Person festgenommen, so hat einnVertreter des betreffenden Entsendestaates Zutritt zu dieser Person. Wird eine Person, die in einem der innAbsatz (2) des genannten Artikels bezeichneten Fälle festgenommen worden ist, von den Behörden einer Truppe in Gewahrsam gehalten, so hat ein deutscher Vertreter ein entsprechendes Recht, soweit der Entsendestaat von dem in Satz 1 gewährten Recht des Zutritts Gebrauch macht. Zwischen den deutschen Behörden und den Militärbehörden des Entsendestaates werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vereinbarungen geschlossen. Ein Vertreter des Staates, der den Gewahrsam innehat, kann bei der Ausübung des Zutrittsrechts anwesend sein. Art. 24 NATO-TS ZAbk Auf Antrag der Bundesrepublik oder eines Entsendestaates schließen die deutschen Behörden und die Behörden des Entsendestaates Vereinbarungen, um die Erfüllung der in Artikel VII Absatz (5) Buchstabe (a) und Absatz (6) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts vorgesehenen Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung zu erleichtern. Art. 25 NATO-TS ZAbk (1) Wird die Strafgerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder einen Angehörigen durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde ausgeübt, so hat ein Vertreter des betreffenden Entsendestaates das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Richtet sich eine strafbare Handlung ausschließlich gegen die Sicherheit der Bundesrepublik oder gegen in der Bundesrepublik befindliche Vermögenswerte oder gegen einen Deutschen oder eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person und wird die Strafgerichtsbarkeit durch ein Gericht oder eine Behörde eines Entsendestaates innerhalb der Bundesrepublik ausgeübt, so hat ein deutscher Vertreter das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Im Sinne von Buchstabe (a) umfasst der Ausdruck "in der Bundesrepublik befindliche Vermögenswerte" nicht Vermögenswerte einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen; "eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person" weder Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges noch Angehörige. Buchstabe (a) gilt nicht, wenn die Anwesenheit des nationalen Vertreters mit den Sicherheitsinteressen des die Gerichtsbarkeit ausübenden Staates, die nicht zugleich Sicherheitsinteressen des anderen Staates sind, unvereinbar ist. Die deutschen Gerichte und Behörden einerseits und die Gerichte und Behörden des Entsendestaates andererseits teilen einander Ort und Zeit der Hauptverhandlung rechtzeitig mit. (2) Unter den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen hat ein Vertreter des Entsendestaates auch das Recht, bei Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen anwesend zu sein, soweit dies gegebenenfalls zwischen den Behörden dieses Entsendestaates und denen der Bundesrepublik vereinbart wird. Werden solche Vereinbarungen geschlossen, so gewähren sie unter den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen einem deutschen Vertreter ein entsprechendes Recht, wie es dem Vertreter des Entsendestaates zusteht, und legen ein Verfahren zur gegenseitigen Benachrichtigung fest. Art. 26 NATO-TS ZAbk Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger vor ein Gericht einesEntsendestaates wegen einer im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlung gestellt, die sich gegen deutsche Interessen richtet, so findet die Hauptverhandlung im Bundesgebiet statt, sofern nicht das Recht des Entsendestaates entgegensteht, oder sofern nicht in Fällen militärischer Erfordernisse oder im Interesse der Rechtsfindung die Behörden des Entsendestaates beabsichtigen, die Hauptverhandlung außerhalb des Bundesgebietes stattfinden zu lassen. In diesem Fall geben sie den deutschen Behörden rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und berücksichtigen gebührend die Stellungnahme, die diese etwa abgeben. Findet die Hauptverhandlung außerhalb des Bundesgebietes statt, so teilen die Behörden des Entsendestaates den deutschen Behörden Ort und Zeit dieser Hauptverhandlung mit. Ein deutscher Vertreter hat das Recht, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein, soweit seine Anwesenheit nicht mit den Verfahrensvorschriften des Entsendestaates oder mit dessen Sicherheitsinteressen, die nicht zugleich Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sind, unvereinbar ist. Die Behörden des Entsendestaates teilen den deutschen Behörden das Urteil und den Ausgang des Verfahrens mit. Art. 27 NATO-TS ZAbk (weggefallen) Art. 28 NATO-TS ZAbk (principium) In Übereinstimmung mit dem auf Artikel 53 Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels VII Absatz (10) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts ist die deutsche Polizei berechtigt, ihre Aufgaben innerhalb der einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften in dem Maße wahrzunehmen, in dem die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet oder verletzt ist. Soll eine Strafverfolgungsmaßnahme innerhalb einer solchen Liegenschaft vollzogen werden, so kann auch der Entsendestaat im Benehmen mit den deutschen Behörden hinsichtlich der Modalitäten diese Maßnahme durch seine eigene Polizei durchführen lassen. In diesem Fall wird die Maßnahme unverzüglich und, soweit es von deutscher Seite gewünscht wird, in Anwesenheit von Vertretern deutscher Behörden durchgeführt. Die Militärpolizei einer Truppe ist berechtigt, auf öffentlichen Wegen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gaststätten und an anderen Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, Streife zu gehen und gegen Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und gegen Angehörige die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin notwendigen Maßnahmen zu treffen. Soweit erforderlich oder zweckmäßig, werden die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe, die eine enge gegenseitige Verbindung aufrechterhalten, vereinbart. Ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Zwischenfall, an dem Mitglieder einer Truppe,eines zivilen Gefolges oder Angehörige beteiligt sind, gefährdet oder gestört, so trifft die Militärpolizei einer Truppe auf Ersuchen der deutschen Behörden hinsichtlich dieser Mitglieder oder Angehörigen die zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung von Ordnung und Disziplin angemessenen Maßnahmen. Art. 29 NATO-TS ZAbk Die Bundesrepublik führt die gesetzgeberischen Maßnahmen herbei, die sie für erforderlich hält, uminnerhalb ihres Gebietes angemessenen Schutz und Sicherheit der Truppen, der zivilen Gefolge und ihrer Mitglieder zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Streitkräfte eines Entsendestaates, die in Berlin stationiert sind, ihr ziviles Gefolge und deren Mitglieder in bezug auf strafbare Handlungen, die im Bundesgebiet begangen werden. Zur Ausführung von Artikel VII Absatz (11) des NATO-Truppenstatuts und von Absatz (1) dieses Artikelswird die Bundesrepublik insbesondere entsprechend den Vorschriften des deutschen Strafrechts über Landesverrat den Schutz militärischer Geheimnisse der Entsendestaaten gewährleisten; auf folgenden Gebieten den strafrechtlichen Schutz einer Truppe, eines zivilen Gefolges und ihrer Mitglieder in keinem geringeren Umfange gewährleisten, als er für die Bundeswehr besteht oder bestehen wird: Einwirkung auf die Truppe, das zivile Gefolge und ihre Mitglieder in der Absicht, ihre Dienstbereitschaft zu untergraben; Verächtlichmachung der Truppe; Verleitung zum Ungehorsam; Verleitung zur Fahnenflucht; Erleichterung der Fahnenflucht; Sabotage; Sammeln von Nachrichten über militärische Angelegenheiten; Betreiben eines militärischen Nachrichtendienstes; Abbildung und Beschreibung von Wehrmitteln, militärischen Anlagen und Einrichtungen sowie von militärischen Vorgängen; Luftaufnahmen. Militärische Geheimnisse im Sinne von Absatz (2) Buchstabe (a) sind Tatsachen, Gegenstände oderErkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber, welche die Verteidigung betreffen und von einer im Bundesgebiet oder in Berlin befindlichen Dienststelle eines Entsendestaates mit Rücksicht auf dessen Sicherheit oder die Sicherheit seiner Truppe oder seiner in Berlin stationierten Streitkräfte geheim gehalten werden. Ausgenommen sind Gegenstände, über deren Geheimhaltung zu bestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik ist, sowie Nachrichten darüber. Art. 30 NATO-TS ZAbk Um die Durchführung des Artikels VII des NATO-Truppenstatuts und der in ergänzenden Bestimmungen dieses Abkommens zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung sicherzustellen, werden auf Antrag einer der beiden beteiligten Parteien Gemischte Ausschüsse gebildet, die sich aus einem von der Bundesregierung zu ernennenden deutschen Vertreter und einem Vertreter des betreffenden Entsendestaates zusammensetzen. Die Gemischten Ausschüsse haben die Aufgabe, ihnen von der Bundesregierung oder von der obersten Behörde der Truppe vorgelegte Fragen zu erörtern, welche die Anwendung der in diesemnArtikel genannten Bestimmungen betreffen. Die deutschen Behörden und die Behörden des Entsendestaates berücksichtigen wohlwollend etwaige gemeinsame Empfehlungen eines Gemischten Ausschusses. Folgen Sie dem Lnk zum nächsten Teil unten Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen) https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/240228-240228#:~:text=befinden%20sich%20hier%3A-,%C3%9Cbereinkommen%20vom%2007.02.1969%20%C3%BCber%20die%20%C3%9Cberlassung%20von%20Liegenschaften%20an,der%20Vereinigten%20Staaten%20von%20Amerika Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- SOFA - Supplementary, NATO Status of Forces Agreement (German NATO-TS ZAbk) - August 1959 - International Law Treaty Part 2 of 3
Text: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Link to the Treaty in English: https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%20481/volume-481-I-6986-Other.pdf Art. 31 NATO-TS ZAbk Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges genießen hinsichtlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten die Rechte, die in den auf diesem Gebiet zwischen der Bundesrepublik und dem betreffenden Entsendestaat geltenden Abkommen festgesetzt sind. Die dienstliche Anwesenheit der genannten Personen im Bundesgebiet gilt für die Anwendung dieser Abkommen als ständiger Aufenthalt. Art. 32 NATO-TS ZAbk (1) Deutsche Gerichte und Behörden können in nicht strafrechtlichen Verfahren eine Verbindungsstelle, die von jedem Entsendestaat errichtet oder bestimmt wird, um die Durchführung der Zustellung von Schriftstücken an Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder an Angehörige ersuchen. Die Verbindungsstelle bestätigt unverzüglich den Eingang jedes Zustellungsersuchens, das ihr von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde übermittelt wird. Die Zustellung ist bewirkt, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Zustellungsempfänger von dem Führer seiner Einheit oder einem Beauftragten der Verbindungsstelle übergeben ist. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde erhält unverzüglich eine Urkunde über die vollzogene Zustellung. c) Kann die Zustellung nicht erfolgen, so teilt die Verbindungsstelle dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde schriftlich die Gründe hierfür mit und nach Möglichkeit den Tag, an dem die Zustellung erfolgen kann. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde binnen einundzwanzig Tagen, gerechnet vom Datum des Eingangs bei der Verbindungsstelle an, weder eine Urkunde über die vollzogene Zustellung nach Buchstabe (b) noch eine Mitteilung darüber erhalten hat, daß die Zustellung nicht erfolgen konnte. Die Zustellung ist jedoch nicht als bewirkt anzusehen, wenn vor Ablauf der Frist von einundzwanzig Tagen die Verbindungsstelle dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde mitteilt, daß die Zustellung nicht erfolgen konnte. (ii Hat die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, die Bundesrepublik auf Dauer hoch verlassen, so teilt die Verbindungsstelle dies dem deutschen Gericht oder der bis) deutschen Behörde umgehend mit und leistet dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz (3) alle in ihrer Macht liegende Unterstützung. In dem unter Ziffer (ii) vorgesehenen Fall kann die Verbindungsstelle auch bei dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde unter Angabe der Gründe eine Fristverlängerung beantragen. Entspricht das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde diesem Verlängerungsantrag, so finden die Ziffern (i) und (ii) auf die verlängerte Frist entsprechend Anwendung. Wird durch deutsche Zusteller eine Klageschrift oder eine andere Schrift oder gerichtliche Verfügung, dieein nichtstrafrechtliches Verfahren vor einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde einleitet, unmittelbar zugestellt, ist dies durch das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde vor oder unverzüglich bei Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen. Der Inhalt der schriftlichen Anzeige richtet sich nach § 205 Zivilprozeßordnung , bei Angehörigen im rechtlich zulässigen Rahmen. Stellt ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde ein Urteil oder eine Rechtsmittelschrift zu, sowird, falls der betreffende Entsendestaat im Einzelfall oder allgemein darum ersucht, die Verbindungsstelle unverzüglich im rechtlich zulässigen Umfang unterrichtet, es sei denn die Verbindungsstelle selbst wird um die Zustellung ersucht oder der Zustellungsadressat oder ein anderer Verfahrensbeteiligter widerspricht der Unterrichtung. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde unterrichtet die Verbindungsstelle über die Tatsache des Widerspruchs. Art. 33 NATO-TS ZAbk Sind Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige vorübergehend in nichtstrafrechtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt sind, am Erscheinen verhindert und wird dies dem zuständigen deutschen Gericht oder der zuständigen deutschen Behörde ohne schuldhaften Aufschub mitgeteilt, so wird hierauf gebührend Rücksicht genommen, damit ihnen hieraus keine rechtlichen Nachteile entstehen. Eine solche Mitteilung kann auch durch die Verbindungsstelle erfolgen. Art. 34 NATO-TS ZAbk (1) Die Militärbehörden gewähren bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in Ihrer Macht liegende Unterstützung. (2) In einem nichtstrafrechtlichen Verfahren kann eine Haft gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen Angehörige von deutschen Behörden und Gerichten nur angeordnet werden, um eine Mißachtung des Gerichts zu ahnden oder um die Erfüllung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder Anordnung zu gewährleisten, die der Betreffende schuldhaft nicht befolgt hat oder nicht befolgt. Wegen einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes darf eine Haft nicht angeordnet werden. Eine Bescheinigung der höchsten zuständigen Behörde des Entsendestaates, daß die Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes erfolgte, ist für deutsche Stellen verbindlich. In anderen Fällen berücksichtigen die zuständigen deutschen Stellen das Vorbringen der höchsten zuständigen Behörde des Entsendestaates, daß zwingende Interessen einer Haft entgegenstehen, in gebührender Weise. Eine Verhaftung nach diesem Absatz kann nur vorgenommen werden, nachdem die Militärbehörden, für die Ersetzung der betroffenen Person gesorgt haben, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Militärbehörden ergreifen unverzüglich alle zu diesem Zweck erforderlichen zumutbaren Maßnahmen und gewähren den für die Durchsetzung einer Anordnung oder Entscheidung im Einklang mit diesem Absatz verantwortlichen deutschen Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung. Ist eine Verhaftung innerhalb einer der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaft im Einklang mit diesem Absatz vorzunehmen, so kann der Entsendestaat, nachdem er sich mit dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde über die Einzelheiten ins Benehmen gesetzt hat, diese Maßnahme durch seine eigene Polizei durchführen lassen. In diesem Fall wird die Verhaftung unverzüglich und, soweit die deutsche Seite dies wünscht, in Gegenwart von Vertretern des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde vorgenommen. Bezüge, die einem Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von seiner Regierung zustehen,unterliegen der Pfändung, dem Zahlungsverbot oder einer anderen Form der Zwangsvollstreckung auf Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde, soweit das auf dem Gebiet des Entsendestaates anwendbare Recht die Zwangsvollstreckung gestattet. Die Unterstützung nach Absatz (1) schließt auch Hinweise auf Vollstreckungsmöglichkeiten in den bereits zur Auszahlung gelangten Sold ein. Ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichteund Behörden innerhalb der Anlage einer Truppe durchzuführen, so wird sie durch den deutschen Vollstreckungsbeamten im Beisein eines Beauftragten der Truppe vollzogen. Art. 35 NATO-TS ZAbk Soll aus einem vollstreckbaren Titel deutscher Gerichte und Behörden gegen einen Schuldner vollstreckt werden, dem aus der Beschäftigung bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge gemäß Artikel 56 oder aus unmittelbaren Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge ein Zahlungsanspruch zusteht, so gilt Folgendes; a) Erfolgt die Zahlung durch Vermittlung einer deutschen Behörde und wird diese von einem Vollstreckungsorgan ersucht, nicht an den Schuldner, sondern an den Pfändungsgläubiger zu zahlen, so ist die deutsche Behörde berechtigt, diesem Ersuchen im Rahmen der Vorschriften des deutschen Rechts zu entsprechen. b) Erfolgt die Zahlung nicht durch Vermittlung einer deutschen Behörde, so hinterlegen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, sofern das Recht des Entsendestaates dies nicht verbietet, auf Ersuchen eines Vollstreckungsorgans von der Summe, die sie anerkennen, dem Vollstreckungsschuldner zu schulden, den in dem Ersuchen genannten Betrag bei der zuständigen Stelle. Die Hinterlegung befreit die Truppe oder das zivile Gefolge in Höhe des hinterlegten Betrages von ihrer Schuld gegenüber dem Schuldner. Soweit das Recht des betroffenen Entsendestaates die unter Ziffer (i) genannte Zahlung verbietet, treffen die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges alle geeigneten Maßnahmen, um das Vollstreckungsorgan bei der Durchsetzung des in Frage stehenden Vollstreckungstitels zu unterstützen. Art. 36 NATO-TS ZAbk Zur öffentlichen Zustellung an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an Angehörigebedarf es zusätzlich der Veröffentlichung eines Auszugs des zuzustellenden Schriftstückes in der Sprache des Entsendestaates in einem von diesem zu bezeichnenden Blatt oder, wenn der Entsendestaat dies bestimmt, durch Aushang in der zuständigen Verbindungsstelle. Hat ein deutscher Zustellungsbeamter einer Person, die sich in der Anlage einer Truppe befindet, einSchriftstück zuzustellen, so trifft die für die Verwaltung der Anlage zuständige Behörde der Truppe alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der deutsche Zustellungsbeamte die Zustellung durchführen kann. Art. 37 NATO-TS ZAbk Bei Ladungen von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen vor deutscheGerichte und Behörden ergreifen die Militärbehörden, sofern nicht dringende militärische Erfordernisse dem entgegenstehen, alle im Rahmen ihrer Befugnisse liegenden Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Ladung Folge geleistet wird, soweit nach deutschem Recht das Erscheinen erzwingbar ist. Falls die Ladung nicht über die Verbindungsstelle zugestellt worden ist, wird diese unverzüglich von dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde über die Ladung unter Angabe des Adressaten und seiner Anschrift sowie der Zeit und des Ortes der anstehenden Verhandlung oder Beweisaufnahme unterrichtet; dies gilt bei Angehörigen nicht, wenn die Militärbehörden die Befolgung der Ladung nicht wirksam unterstützen können. Werden Personen, deren Erscheinen die Militärbehörden nicht sicherstellen können, vor einem Gerichtoder einer Militärbehörde eines Entsendestaates als Zeugen oder Sachverständige benötigt, so tragen die deutschen Gerichte und Behörden im Einklang mit dem deutschen Recht dafür Sorge, daß diese Personen vor dem Gericht oder der Militärbehörde dieses Staates erscheinen. Art. 38 NATO-TS ZAbk Ergibt sich im Verlauf eines strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahrens oder einer Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde einer Truppe oder der Bundesrepublik, daß ein Amtsgeheimnis eines der beteiligten Staaten oder beider oder eine Information, die der Sicherheit eines der beteiligten Staaten oder beider schaden würde, preisgegeben werden könnte, so holt das Gericht oder die Behörde vorher die schriftliche Einwilligung der zuständigen Behörde dazu ein, daß das Amtsgeheimnis oder die Information preisgegeben werden darf. Erhebt die zuständige Behörde Einwendungen gegen die Preisgabe, so trifft das Gericht oder die Behörde alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen, einschließlich derjenigen, auf die sich Absatz (2) bezieht, um die Preisgabe zu verhüten, vorausgesetzt, daß die verfassungsmäßigen Rechte einer beteiligten Partei dadurch nicht verletzt werden. Die Vorschriften des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 172 bis 175) über den Ausschluß der.Öffentlichkeit von Verhandlungen in strafrechtlichen und nichtstrafrechtlichen Verfahren und die Vorschriften der deutschen Strafprozeßordnung (§ 15) über die Möglichkeit der Übertragung von Strafverfahren an das Gericht eines anderen Bezirks werden in Verfahren vor deutschen Gerichten und Behörden, in denen eine Gefährdung der Sicherheit einer Truppe oder eines zivilen Gefolges zu besorgen ist, entsprechend angewendet. Art. 39 NATO-TS ZAbk Die Rechte und Vorrechte der Zeugen, Verletzten und Sachverständigen bestimmen sich nach dem Recht der Gerichte oder der Behörden, vor denen sie erscheinen. Das Gericht oder die Behörde berücksichtigt jedoch die Rechte und Vorrechte angemessen, welche Zeugen, Verletzte und Sachverständige, wenn sie Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige sind, vor einem Gericht des Entsendestaates, und, wenn sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, vor einem deutschen Gericht haben würden. Art. 40 NATO-TS ZAbk Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen im NATO-Truppenstatut oder in diesem Abkommen unterliegen Archive, Dokumente, als solche erkennbare Dienstpostsendungen und Eigentum einer Truppe nicht der Durchsuchung, Beschlagnahme oder Zensur durch die deutschen Behörden, sofern auf die Immunität nicht verzichtet wird. Art. 41 NATO-TS ZAbk (1) Die Abgeltung von Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen einer Truppe, eines zivilenGefolges und ihrer Mitglieder oder durch andere Begebenheiten, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge haftbar ist, verursacht worden sind, bestimmt sich nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts und den ergänzenden Vorschriften dieses Artikels. Eine Entschädigung ist nicht zu gewähren bei einer Beschädigung von öffentlichen Wegen, Straßen, Brücken, schiffbaren Wasserstraßen und anderen öffentlichen Verkehrsanlagen infolge ihrer Benutzung durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für normale Verkehrszwecke; bei Verlust oder Beschädigung von Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgabenoder Stationierungskostenmitteln erbaut oder beschafft worden sind, soweit der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit verursacht worden ist, in der die Sachen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Nutzung zur Verfügung standen. (3) Die Bundesrepublik verzichtet auf Ansprüche gegen einen Entsendestaat wegen des Verlustes oder der Beschädigung von ihr gehörenden Sachen, die der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Sachen den Truppen mehrerer Entsendestaaten zur Benutzung überlassen worden sind oder von der Truppe eines oder mehrerer Entsendestaaten gemeinsam mit der Bundeswehr benutzt werden. Dieser Verzicht gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, und für Schäden an Sachen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost. Artikel VIII Absatz (2) Buchstabe (f) des NATO-Truppenstatuts wird auf den Verlust oder die Beschädigung von Sachen im Eigentum der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie auf Schäden an Straßen des Bundes nicht angewendet. Die Bundesrepublik befreit die Entsendestaaten von der Haftung für Ansprüche wegen des Verlustesoder der Beschädigung von Sachen, die einem Land gehören, sofern der Verlust oder die Beschädigung vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht worden ist. Jeder der Entsendestaaten verzichtet auf Ansprüche gegen die Bundesrepublik wegen des Verlustesoder der Beschädigung von ihm gehörenden Sachen, die von einem Mitglied oder Bediensteten der Bundeswehr in Ausübung des Dienstes oder durch die Benutzung von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen der Bundeswehr verursacht werden, vorausgesetzt, daß es sich um Sachen handelt, die von der Truppe oder dem zivilen Gefolge dieses Staates benutzt werden und sich im Bundesgebiet befinden. Dieser Verzicht gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Artikel VIII Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts und dieser Artikel sind nicht anzuwenden auf Schäden,die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges durch Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitglieder der gleichen Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder durch andere Begebenheiten verursacht worden sind, für welche die genannte Truppe oder ihr ziviles Gefolge haftbar ist. Die in Artikel 71 Absatz (2) genannten Organisationen werden für die Abgeltung von Schäden nachArtikel VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit diesem Artikel wie Bestandteile einer Truppe angesehen und behandelt, sofern nicht Einverständnis darüber besteht, daß eine Organisation insoweit nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist. Die Haftung einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wird dadurch, daß der Truppe oder dem zivilennGefolge Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt. Stehen der Bundeswehr gleiche Befreiungen zu, so ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit auch für Schäden, welche die Bundeswehr verursacht, eine Entschädigung zu gewähren ist. (9) Ist durch ein Ereignis, das einen nach Artikel VIII Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts abzugeltenden Schaden eines Dritten verursacht hat, auch dem beteiligten Entsendestaat ein Schaden entstanden und ist der Dritte für diesen Schaden entschädigungspflichtig, so ist der Entschädigungsanspruch des Entsendestaates gegen den Entschädigungsanspruch des Dritten aufzurechnen. Nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen macht die Bundesrepublik auf Antrag eines Entsendestaates Ansprüche, die diesem wegen eines im Bundesgebiet verursachten Schadens gegen im Bundesgebiet ansässige Personen entstanden sind, für ihn geltend; dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche. Aufwendungen, die der Bundesrepublik bei der Geltendmachung der Ansprüche außerhalb der allgemeinen Kosten der Verwaltung entstehen, werden ihr von dem Entsendestaat erstattet. (10) Bei Ansprüchen wegen Schäden an Liegenschaften oder wegen des Verlustes oder der Beschädigung von beweglichen Sachen, mit Ausnahme von Liegenschaften oder beweglichen Sachen, die im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge vor dem 5. Mai 1955 zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind und nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von der Truppe oder dem zivilen Gefolge freigegeben werden, wird die Entschädigung je zur Hälfte von der Bundesrepublik und dem betreffenden Entsendestaat getragen. (11) Mit Ausnahme von Fällen, in denen nach Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Truppen nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist, stellt die Truppe Bescheinigungen über die in Artikel VIII Absatz (8) des NATO-Truppenstatuts genannten Fragen aus; auf Ersuchen der deutschen Behörden überprüft sie diese Bescheinigungen, falls eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht bei der Prüfung des Entschädigungsantrages zu der Ansicht gelangt, daß Umstände vorliegen, die zu einer von dem Inhalt der Bescheinigung abweichenden Beurteilung der Frage führen können Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren, zwischen den beiden Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, so ist das innArtikel VIII Absatz (8) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene Verfahren anzuwenden Die deutschen Behörden oder Gerichte treffen ihre Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung oder gegebenenfalls der Entscheidung des Schiedsrichters. (12) Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts und dieser Artikel werden auf die Schäden angewendet, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht werden oder als nach diesem Zeitpunkt verursacht gelten. Auf Schäden, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verursacht worden sind oder als vor diesem Zeitpunkt verursacht gelten, werden die bis dahin geltenden Vorschriften weiter angewendet. (13) Zur Regelung des Verfahrens zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe bei der Abgeltung von Schäden werden Verwaltungsabkommen geschlossen. (1) Red. Anm.: Nach der Bekanntmachung vom 12. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 742) gilt: "1. Die Regierungen der Parteien des Nordatlantikvertrags haben am 4. April 1952 die folgende Vereinbarung getroffen: (Übersetzung) Vereinbarte Niederschrift zur Änderung des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, unterzeichnet am 4. April 1952 DIE STELLVERTRETER IM NORDATLANTIKRAT - VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß auf Grund des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen dem Vorsitzenden der Stellvertreter im Rat bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, UND IN DER ERWÄGUNG, daß infolge der Reorganisierung der Nordatlantikvertrags-Organisation das Amt des Vorsitzenden der Stellvertreter im Rat am 4. April 1952 abgeschafft wird - KOMMEN namens ihrer Regierungen ÜBEREIN, daß von dem genannten Datum an diese Aufgaben vom Generalsekretär der Organisation oder in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter oder einer anderen vom Nordatlantikrat bestimmten Person wahrgenommen werden. Geschehen am 4. April 1952 BELGIEN: DÄNEMARK: ITALIEN: NIEDERLANDE: PORTUGAL: VEREINIGTES KÖNIGREICH: KANADA: FRANKREICH: ISLAND: LUXEMBURG: NORWEGEN: VEREINIGTE STAATEN: Auf Grund ihres Beitritts zum Nordatlantikvertrag (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 256) und zum NATO-Truppenstatut (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183) betrachtet die Bundesrepublik Deutschland diese Vereinbarung als für sich verbindlich." Art. 42 NATO-TS ZAbk (weggefallen) Art. 43 NATO-TS ZAbk Auf meteorologischem, vermessungstechnischem, hydrographischem und kartographischem Gebietunterrichten die Behörden einer Truppe und die deutschen Behörden einander über alle für die gemeinsame Verteidigung wesentlichen Tatsachen und tauschen alle für diesen Zweck erforderlichen Unterlagen aus. Nach rechtzeitiger Unterrichtung der deutschen Behörden können die Behörden einer Truppe imInteresse der gemeinsamen Verteidigung vermessungstechnische, hydrographische und ingenieurtechnische Aufnahmen und Erkundungen durchführen, wenn besondere Gründe der Sicherheit oder Geheimhaltung dies erfordern oder diese Arbeiten von den deutschen Behörden nicht in dem erforderlichen Umfang oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden können. Bei der Durchführung dieser Arbeiten können Vertreter der deutschen Behörden anwesend sein, sofern nicht besondere Gründe der Geheimhaltung dies ausschließen. Erforderlichenfalls machen die deutschen Behörden von den ihnen nach deutschem Recht zustehenden Befugnissen Gebrauch, um für die Vertreter der Truppe die Ermächtigung zum Betreten von Grundstücken zu erwirken. Art. 44 NATO-TS ZAbk Zur Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen, die von den deutschen Behörden für Rechnung derBehörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges geschlossen sind, arbeiten die genannten Behörden unabhängig davon, ob ein gerichtliches Verfahren anhängig wird oder nicht, ständig eng zusammen. Dies gilt für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, aus dem Betriebsvertretungsrecht und aus Sozialversicherungsverhältnissen der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge sowie für Rechtsstreitigkeiten in Verfahren nach Artikel 62 Absatz (1) Buchstabe (c) entsprechend. Einzelheiten für diese Zusammenarbeit werden in Verwaltungsabkommen festgelegt. Soweit die in Absatz (1) erwähnten Verwaltungsabkommen sich auf gerichtliche Verfahren gegen dieBundesrepublik beziehen, gehen sie von folgenden Grundsätzen aus: Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges werden unverzüglich über die Klageerhebung unterrichtet und in allen wesentlichen Abschnitten des Verfahrens konsultiert, Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, wird nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges getroffen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so legen die deutschen Behörden ein Rechtsmittel ein, wenn eine oberste Behörde der Truppe, gegebenenfalls eine oberste Behörde des zivilen Gefolges, ihr wesentliches Interesse daran bestätigt. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges erheben gegen die Einlegung eines Rechtsmittels keine Einwendungen, wenn eine oberste Bundesbehörde ihr wesentliches Interesse daran bestätigt. Soweit die Gründe der Bestätigung des Interesses nach Satz 2 oder 3 dem anderen Teil nicht bereits im Laufe der Verhandlungen über die Einlegung eines Rechtsmittels bekannt geworden sind, werden sie auf Ersuchen bekannt gegeben. Absatz (2) gilt entsprechend für gerichtliche Verfahren, die von der Bundesrepublik eingeleitet werden,mit der Maßgabe, daß die in Absatz (2) Buchstabe (b) aufgeführten Grundsätze auch auf die Klageerhebung anzuwenden sind. Unabhängig davon, ob ein gerichtliches Verfahren in den in Absatz (1) erwähnten Streitigkeiten anhängigwird oder nicht, beendigen die deutschen Behörden derartige Streitigkeiten nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges. (5) Alle Verpflichtungen oder Rechte, die gegen oder für die Bundesrepublik durch vollstreckbare Titel in gerichtlichen Verfahren, die sich aus den in Absatz (1) erwähnten Streitigkeiten ergeben, festgestellt werden, gehen zu Lasten des betroffenen Entsendestaates oder kommen ihm zugute. Sofern die Truppe oder das zivile Gefolge gegen die Einreichung einer Klage oder gegen die Einlegung eines Rechtsmittels nur deshalb keine Einwendungen erhebt, weil eine oberste Bundesbehörde ihr wesentliches Interesse daran bestätigt hat, und auf Grund der Klage oder des Rechtsmittels in dem gerichtlichen Verfahren Mehraufwendungen erwachsen, so wird von Fall zu Fall vereinbart, ob und inwieweit die in dem Verfahren festgestellten Verpflichtungen zu Lasten des Entsendestaates oder der Bundesrepublik gehen. Kosten, die aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens entstehen und die nicht in den vom Gericht festgesetzten Kosten enthalten sind, werden von dem Entsendestaat übernommen, wenn vor ihrer Entstehung die Zustimmung der Truppe oder des zivilen Gefolges eingeholt worden ist. (6) Streitigkeiten aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, welche die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Bundesgebiet unmittelbar beschaffen, werden durch deutsche Gerichte oder ein unabhängiges Schiedsgericht beigelegt. Entscheiden die deutschen Gerichte, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik zu richten, die den Rechtsstreit im Interesse des Entsendestaates in ihrem eigenen Namen führt. Die Absätze (2), (4) und (5) sind im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Entsendestaat entsprechend anzuwenden. Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik und einem Entsendestaat gehen jedoch dem Buchstaben (a) vor. Art. 45 NATO-TS ZAbk Soweit eine Truppe ihre Ausbildung nicht ohne Beeinträchtigung ihrer Ausbildungsziele auf den ihr zurausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften durchführen kann, hat sie auf der Grundlage dieses Artikels vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung das Recht, außerhalb dieser Liegenschaften Manöver und andere Übungen in dem Umfang durchzuführen, der zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe erforderlich ist. Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung wird unter angemessener Abwägung aller Gesichtspunkte getroffen, die sich aus mehrseitigen oder zweiseitigen Vereinbarungen ergeben, denen die Bundesrepublik und ein oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören; hierzu gehören die durch den Obersten Befehlshaber der Verbündeten Streitkräfte in Europa und andere Behörden der Nordatlantikvertragsorganisation oder durch zuständige europäische Stellen festgelegten Ausbildungserfordernisse. Die Durchführung von oder Teilnahme an Manövern und anderen Übungen nach diesem Artikel durch Truppenteile, die zu diesem Zwecke in die Bundesrepublik kommen, bedarf der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden. Die Verfahren zur Anmeldung, Koordinierung und Genehmigung von Manövern und anderen Übungen werden durch ein gesondertes Abkommen geregelt. Für die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen nach Absatz (1) gelten die maßgebendenVorschriften des deutschen Rechts, insbesondere das Bundesleistungsgesetz vom 27. September 1961 in der jeweils geltenden Fassung. Über diese Vorschriften erteilen oder vermitteln die deutschen militärischen Behörden auf Ersuchen den Behörden einer Truppe Auskunft. Die zuständigen deutschen Behörden nehmen rechtzeitig mit den Behörden der Entsendestaaten Erörterungen auf über vorgesehene grundlegende Änderungen des deutschen Rechts, die die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen wesentlich beeinträchtigen können. Art. 46 NATO-TS ZAbk Eine Truppe hat auf der Grundlage dieses Artikels vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigendeutschen Behörden das Recht, Manöver und andere Übungen im Luftraum der Bundesrepublik in dem Umfang durchzuführen, der zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe erforderlich ist. Die Entscheidung der zuständigen deutschen Behörden wird unter angemessener Abwägung aller Gesichtspunkte getroffen, die sich aus mehrseitigen oder zweiseitigen Vereinbarungen ergeben, denen die Bundesrepublik und ein oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören; hierzu gehören die durch den Obersten Befehlshaber der Verbündeten Streitkräfte in Europa und andere Behörden der Nordatlantikvertragsorganisation oder durch zuständige europäische Stellen festgelegten Ausbildungserfordernisse. Für die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen nach Absatz (1) gelten die deutschen Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind. Die zuständigen deutschen Behörden nehmen rechtzeitig mit den Behörden der Entsendestaaten Erörterungen auf über vorgesehene Änderungen der deutschen Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen betreffend den Einflug in den deutschen Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen der Luftfahrt. Die Vertragsparteien bedienen sich der in diesem Bereich zuständigen Organisationen, um solche Änderungen zu erörtern. (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Für Außenlandungen sowie für Fallschirmabsprünge und -abwürfe auf Liegenschaften, die einer Truppenicht zur ständigen Benutzung überlassen worden sind, gilt Artikel 45 . Art. 47 NATO-TS ZAbk Die Bundesrepublik gewährt einer Truppe und einem zivilen Gefolge auf dem Gebiet der Lieferungen undLeistungen keine ungünstigere Behandlung als der Bundeswehr. Im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen im Sinne von Artikel IX Absatz (2) Satz 2 desNATO-Truppenstatuts teilen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges den deutschen Behörden auf Antrag ihren Bedarf auf bestimmten Gebieten der Beschaffung mit. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können die von ihnen benötigten Lieferungen und Leistungenentweder unmittelbar beschaffen oder nach vorheriger Vereinbarung durch die zuständigen deutschen Behörden beschaffen lassen. Die Durchführung von Verkehrsleistungen ist in Artikel 57 geregelt. Beschaffen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges unmittelbar, so können sie dies nach dem bei ihnen üblichen Verfahren tun, jedoch unter Beachtung der in der Bundesrepublik für öffentliche Aufträge anzuwendenden Grundsätze, die sich aus den Vorschriften über den Wettbewerb, über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber sowie über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ergeben, unterrichten sie die deutschen Behörden über Gegenstand und Umfang des Auftrages, den Namen des Auftragnehmers und den vereinbarten Preis, sofern es sich nicht um geringfügige Aufträge handelt. Beschaffen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges durch die deutschen Behörden, so geben sie diesen rechtzeitig ihren Bedarf mit allen Einzelheiten, vor allem mit den technischen Angaben und den besonderen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, bekannt; werden die Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen den deutschen Behörden und dem Auftragnehmer abgeschlossen; die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für öffentliche Aufträge sind anzuwenden; beteiligen die deutschen Behörden, unbeschadet ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber dem Auftragnehmer, die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges an dem Beschaffungsverfahren, soweit es erforderlich ist, um deren Interessen angemessen zu berücksichtigen; insbesondere wird der Auftrag nicht erteilt oder nicht geändert ohne schriftliche Zustimmung der Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges; vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Abnahme gemeinsam; ersetzt der Entsendestaat der Bundesrepublik alle Aufwendungen, zu denen sie nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist, jedoch Aufwendungen auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann, wenn die Truppe ihm zugestimmt hat; Zahlungen, die mit Zustimmung der Truppe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden; Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Truppe oder des zivilen Gefolges in Notfällen entstehen und nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind; stellen sie die erforderlichen Mittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht; sind sie nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen; werden die Einzelheiten des Verfahrens nach den Buchstaben (a), (c), (d), (e) und (f) durch Verwaltungsabkommen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges geregelt, insbesondere mit dem Ziel, eine fristgemäße Durchführung des Beschaffungsverfahrens sicherzustellen. Art. 48 NATO-TS ZAbk (1) Der Liegenschaftsbedarf einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird nur nach Maßgabe des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens gedeckt. Der Liegenschaftsbedarf einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird bei den Bundesbehörden in regelmäßigen Abständen in Form von Programmen angemeldet. Außerhalb dieser Programme melden die Behörden einer Truppe Liegenschaftsbedarf nur in dringenden Fällen an. Die Anmeldungen enthalten im Einzelnen die von der Truppe aufgestellten näheren Angaben, insbesondere über das ungefähre Gebiet, die Größe, den vorgesehenen Verwendungszweck, die voraussichtliche Dauer des Bedarfs und die Bereitstellungsfristen. Über die Deckung des Liegenschaftsbedarfs werden Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und den deutschen Behörden geschlossen. Diese Vereinbarungen erstrecken sich auch auf den Zugang zu den Liegenschaften (Straßen-, Schienen- oder Wasserweg) sowie gegebenenfalls auf die in Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (b) bezeichneten Kosten. Die deutschen Behörden führen die nach den Vereinbarungen zu treffenden Maßnahmen durch. Die deutschen Behörden benennen auf Antrag die Betriebe, denen die Versorgung einer Truppe und eines zivilen Gefolges mit Wasser, Gas und Elektrizität sowie die Abwasserbehandlung obliegt und mit denen Verträge geschlossen werden können. Soweit der Bedarf der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht im Wege von Verträgen zwischen den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und den betreffenden Betrieben gedeckt werden kann, wird zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, wenn letztere es beantragen, eine Vereinbarung über die Deckung dieses Bedarfs geschlossen. Die deutschen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung der Vereinbarung sicherzustellen; hierunter fällt gegebenenfalls auch der Abschluss von Verträgen. (2) Die Bundesrepublik gewährleistet, daß Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge imnRahmen der Bestimmungen des Truppenvertrages zur Benutzung überlassen worden sind und sich Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch in ihrem Besitz befinden, der Truppe oder dem zivilen Gefolge so lange weiter überlassen werden, als sie nicht nach Absatz (5) Buchstaben (a) und (b) zurückzugeben sind. Dies gilt nicht für Liegenschaften, die für den öffentlichen Verkehr und dessen Versorgungseinrichtungen sowie für das Post- und Fernmeldewesen bestimmt sind; diese Liegenschaften werden zurückgegeben, soweit nicht zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe etwas anderes vereinbart worden ist. (3) Über die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach Maßgabe von Absatz (1) zu überlassenden Liegenschaften werden schriftliche Überlassungsvereinbarungen geschlossen, die Angaben über Größe, Art, Lage, Zustand und Ausstattung der Liegenschaft sowie über die Einzelheiten ihrer Benutzung enthalten. Die Liegenschaften werden ausschließlich der anfordernden Truppe oder dem zivilen Gefolge zur Belegung und Benutzung überlassen, soweit nicht zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges etwas anderes vereinbart wird. Buchstabe (a) gilt entsprechend für Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach Maßgabe von Absatz (2) weiter überlassen werden. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge sind für die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der ihnen überlassenenLiegenschaften erforderliche Instandsetzung und Instandhaltung verantwortlich, es sei denn, daß bei entgeltlich überlassenen Liegenschaften in den gemäß Absatz (3) Buchstabe (a) abgeschlossenen Überlassungsvereinbarungen etwas anderes vereinbart ist. Für die Rückgabe von Liegenschaften durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolge gilt Folgendes: (a) Die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges überprüfen laufend ihren Bedarf an Liegenschaften, um eine Beschränkung der von ihnen benutzten Liegenschaften an Zahl und Umfang auf das erforderliche Mindestmaß zu gewährleisten. Darüber hinaus überprüfen sie ihren Bedarf in besonderen Einzelfällen auf Verlangen der deutschen Behörden. Unbeschadet etwaiger besonderer Vereinbarungen über die Benutzungsdauer werden Liegenschaften, die nicht mehr benötigt werden oder für die eine Ersatzliegenschaft, die den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, verfügbar gemacht wird, nach vorheriger Mitteilung an die deutschen Behörden unverzüglich zurückgegeben. Ziffer (i) gilt entsprechend, wenn eine Truppe oder ein ziviles Gefolge eine Liegenschaft nicht mehr in vollem Umfange benötigt und eine Teilrückgabe möglich ist. Unbeschadet Buchstabe (a) tragen die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Fällen, in denen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe eindeutig ein überwiegendes deutsches Interesse an der Benutzung einer Liegenschaft besteht, Freigabeanträgen der deutschen Behörden in angemessener Weise Rechnung. Liegenschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einer Truppe oder einem zivilen Gefolge für einen begrenzten Zeitraum überlassen worden sind, werden mit dem Ablauf dieses Zeitraums zurückgegeben, wenn dessen Begrenzung in Übereinstimmung mit den bei der Anmeldung des Liegenschaftsbedarfs von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges gemachten Angaben erfolgt ist; die Benutzungsdauer kann verlängert werden, soweit entweder der Eigentümer oder sonstige Berechtigte mit einer weiteren Benutzung der Liegenschaft einverstanden ist oder eine Inanspruchnahme nach der deutschen Leistungsgesetzgebung zulässig ist. Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überlassen worden sind und hinsichtlich derer eine Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz angeordnet hat, werden zurückgegeben, falls der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben werden sollte. Gegenstände, die zusammen mit einer Liegenschaft in Anspruch genommen worden sind und sich noch darin befinden, werden gleichzeitig mit ihr freigegeben, sofern sich nicht der Eigentümer mit einer anderen Regelung einverstanden erklärt. Art. 49 NATO-TS ZAbk Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs einer Truppe und eines zivilen Gefolges erforderlichenBauvorhaben werden den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden von Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges übermittelt. Baumaßnahmen werden nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriftenund besonderer Verwaltungsabkommen durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Abweichend von Absatz (2) können die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maßgabebesonderer Verwaltungsabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen oder nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder geändert werden, im Benehmen mit den deutschen Behörden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, kleinere Baumaßnahmen sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden kleine Baumaßnahmen, Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen mit eigenen Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen. Bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen beachten die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges die deutschen Bau- und Umweltvorschriften und stellen in Zusammenarbeit mit den in Absatz (2) erwähnten deutschen Behörden sicher, daß die entsprechenden Genehmigungen eingeholt werden. Außerdem berücksichtigen sie die in der Bundesrepublik für öffentliche Bauaufträge anzuwendenden Grundsätze. (weggefallen) Form und Umfang der in Absatz (3) vorgesehenen Konsultation werden zwischen den Behörden derTruppe und des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden vereinbart. Werden Arbeiten im Sinne des Absatzes (2) für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von den deutschen Behörden durchgeführt, so können die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges sich je nach Bedarf an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligen oder die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung stellen; werden die Art der Vergabe und bei beschränkten Ausschreibungen Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges vereinbart; wird der Zuschlag erst erteilt, wenn die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges schriftlich zugestimmt haben; dürfen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges an Überprüfungen von Bauarbeiten teilnehmen und haben Zugang zu den Bauplänen und allen einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen; bestätigen die deutschen Behörden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dem Unternehmer die zufrieden stellende Fertigstellung größerer Bauabschnitte nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges; insbesondere entlassen sie den Unternehmer aus seinen vertraglichen Verpflichtungen erst nach schriftlicher Zustimmung der Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges; ersetzt der Entsendestaat der Bundesrepublik alle Aufwendungen, zu denen sie nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist, jedoch Aufwendungen auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann, wenn die Truppe ihm zugestimmt hat; Zahlungen, die mit Zustimmung der Truppe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden; Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen der Truppe oder des zivilen Gefolges in Notfällen entstehen und nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind; werden die erforderlichen Mittel von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht; sind die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen; entschädigen die Entsendestaaten die deutschen Behörden nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen für ihre besonderen, mit der Durchführung der Baumaßnahmen zusammenhängenden Leistungen (Planung, Oberleitung, Bauführung). Art. 50 NATO-TS ZAbk Zubehörstücke und Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum des Bundes stehen, können innerhalb der Bundesrepublik aus einer von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge benutzten Liegenschaft in eine andere nach Maßgabe der folgenden Beschränkungen verbracht werden: Gegenstände dieser Art, einschließlich der aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafften, die in den Baukosten für die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge benutzten Liegenschaften inbegriffen waren, dürfen nur mit Zustimmung der deutschen Behörden aus der Liegenschaft entfernt werden. Die Zustimmung der deutschen Behörden ist ferner einzuholen, bevor mit einer bestimmten Liegenschaft verbundene oder eigens hierfür angefertigte Zubehörstücke und Einrichtungsgegenstände entfernt werden. Dies gilt nicht, soweit solche Gegenstände aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft sind; jedoch setzen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges die deutschen Behörden von der Absicht der Entfernung rechtzeitig in Kenntnis, um ihnen Gelegenheit zu geben, in geeigneten Fällen eine andere Regelung vorzuschlagen. Art. 51 NATO-TS ZAbk Werden bewegliche Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oderbStationierungskostenmitteln beschafft worden sind, nach Feststellung der Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von diesen nicht mehr benötigt, so werden sie den deutschen Behörden zur Verfügung übergeben. Abweichend von Absatz (1) können Vereinbarungen über den Verkauf oder über eine sonstigeVerwertung solcher beweglicher Sachen geschlossen werden. Nettoeinnahmen aus einer derartigen Verwertung fließen der Bundesrepublik zu. Bewegliche Sachen der in Absatz (1) genannten Art werden aus dem Bundesgebiet nur entfernt, wenndies zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO erforderlich ist. Vorbehaltlich des Absatzes (4) gilt für die Entfernung folgendes: Den deutschen Behörden wird von der Entfernung vorher Mitteilung gemacht; in Eilfällen erfolgt diese Mitteilung nachträglich. Eine Mitteilung an die deutschen Behörden ist nicht erforderlich bei der Entfernung von Gegenständen mit geringem Anschaffungswert; bei der vorübergehenden Entfernung von Gegenständen im Rahmen von Manövern oder von Tätigkeiten einer Truppe, die ein häufiges und wiederholtes Überschreiten der Grenzen der Bundesrepublik erfordern. Im Falle der Verlegung von Truppeneinheiten zum Zwecke der Verringerung oder der völligen Zurücknahme einer Truppe bleibt eine hiermit im Zusammenhang stehende Entfernung beweglicher Sachen der in Absatz (1) genannten Art besonderen Vereinbarungen vorbehalten. Die Absätze (1) und (2) bleiben auch in Fällen der Entfernung aus dem Bundesgebiet unberührt; siefinden auch Anwendung, wenn die beweglichen Sachen der in Absatz (1) genannten Art nicht mehr zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO benötigt werden. Aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschaffteZubehörstücke und Einrichtungsgegenstände, die zu Liegenschaften gehören, werden aus dem Bundesgebiet nicht entfernt. Einzelheiten werden durch Verwaltungsabkommen geregelt. Art. 52 NATO-TS ZAbk Beabsichtigt ein Entsendestaat, Liegenschaften oder andere Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentumdes Bundes oder eines Landes stehen und die der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen sind, ganz oder teilweise freizugeben, so erzielen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und die deutschen Behörden ein Einvernehmen über den zur Zeit der Freigabe gegebenenfalls noch vorhandenen Restwert von Investitionen, die aus eigenen Mitteln des Entsendestaates finanziert worden sind. Die Bundesregierung erstattet dem Entsendestaat den vereinbarten Restwert. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für aus eigenen Mitteln des Entsendestaates beschaffte Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die vereinbarungsgemäß auf einer solchen Liegenschaft zurückbleiben sollen. Zahlung nach Absatz (1) wird insoweit nicht geleistet, als für Schäden, die an den Liegenschaften oderanderen Vermögenswerten durch den Entsendestaat verursacht worden sind, nach Artikel 41 Entschädigung zu leisten ist oder zu leisten sein würde, wenn auf den Entschädigungsanspruch nicht verzichtet oder der Entsendestaat nicht von der Haftung für Entschädigungsansprüche nach dem genannten Artikel befreit worden wäre. Ein Entsendestaat ist nicht verpflichtet, Investitionen, Ausrüstungsgegenstände oder Vorräte vonrechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehenden Liegenschaften oder anderen Vermögenswerten zu entfernen. Stehen die Liegenschaften oder anderen Vermögenswerte rechtlich im Eigentum eines Landes, so wird die Bundesrepublik den Entsendestaat von der Haftung für alle Ansprüche befreien, die dem Land auf Grund des deutschen Rechts aus der unterlassenen Entfernung etwa zustehen. Ein Entsendestaat erhebt keine Ansprüche wegen des Restwertes von Investitionen an Sachen der inAbsatz (1) genannten Art und an der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur unentgeltlichen Benutzung überlassenen Sachen im Eigentum juristischer Personen, an denen der Bund oder ein Land wirtschaftlich beteiligt ist, wenn die Investitionen aus Mitteln finanziert worden sind, die dem Entsendestaat vom Bund oder einem Land zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Verrechnung des Restwertes solcher Investitionen mit Entschädigungen für Schäden, die während der Dauer der Benutzung solcher Sachen durch die Truppe oder das zivile Gefolge entstanden sind oder die bei der Entfernung der Investitionen entstehen, bleibt unberührt. Art. 53 NATO-TS ZAbk Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können innerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzungüberlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen. Für die Benutzung solcher Liegenschaften gilt das deutsche Recht, soweit in diesem Abkommen und in anderen internationalen Übereinkünften nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern nicht die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sowie andere interne Angelegenheiten, die keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im allgemeinen haben, betroffen sind. Die zuständigen deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe konsultieren einander und arbeiten zusammen, um auftretende Meinungsverschiedenheiten beizulegen. Absatz (1) Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften,vorausgesetzt, daß Maßnahmen, welche zu Störungen des Luftverkehrs führen könnten, nur in Koordinierung mit den deutschen Behörden getroffen werden. Artikel 57 Absatz (7) bleibt unberührt. (2bis) Die Benutzung von Truppenübungsplätzen, Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen durch Truppenteile, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik gebracht werden, ist den zuständigen deutschen Behörden vorher zur Zustimmung anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die deutschen Behörden nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige widersprechen. Für Truppenteile des anzeigenden Staates bis zur Stärke von 200 Mann, die organisch zu einem in der Bundesrepublik stationierten Truppenteil gehören oder zur Verstärkung der in der Bundesrepublik stationierten Truppenteile vorgesehen sind, ist die Anzeige ausreichend. Für die Zwecke dieses Artikels ist die Anzeige gegenüber deutschen Behörden während Planungskonferenzen ausreichend. Zusätzliche Vereinbarungen sind möglich. (2ter) Einzelheiten der Benutzung von Truppenübungsplätzen, Luft-/Bodenschießplätzen, Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen sowie des nach Absatz (2bis) vorgesehenen Anzeigeund Zustimmungsverfahrens werden durch Verwaltungsabkommen geregelt, die auf Bundesebene abgeschlossen werden. Bei der Durchführung der in Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen stellen die Truppe und das zivileGefolge sicher, daß die deutschen Behörden die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen können. Zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen (1), (2) und (3) arbeiten diedeutschen Behörden mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges zusammen. Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) bis (7), geregelt. Im Falle einer gemeinsamen Benutzung von Liegenschaften durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolgeund die Bundeswehr oder zivile deutsche Stellen werden die erforderlichen Regelungen durch Verwaltungsabkommen oder besondere Vereinbarungen getroffen, in denen die Stellung der Bundesrepublik als Aufnahmestaat und die Verteidigungspflichten der Truppe angemessen berücksichtigt werden. Um einer Truppe und einem zivilen Gefolge die befriedigende Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten zuermöglichen, treffen die deutschen Behörden auf Antrag der Truppe geeignete Maßnahmen, um Schutzbereiche zu errichten; in der Umgebung der der Truppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften die Bebauung und Bepflanzung sowie den öffentlichen Verkehr zu überwachen oder zu beschränken. Art. 53a NATO-TS ZAbk Soweit deutsches Recht im Zusammenhang mit der Benutzung von Liegenschaften im Sinne desArtikels 53 Anwendung findet und vorschreibt, daß eine besondere Erlaubnis, Zulassung oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung einzuholen ist, stellen die deutschen Behörden in Zusammenarbeit und im Benehmen mit den Behörden einer Truppe die erforderlichen Anträge und betreiben die diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Truppe. Absatz (1) findet auch Anwendung, wenn die Entscheidung von Dritten angegriffen wird, wennMaßnahmen oder Einrichtungen anzeigepflichtig sind, sowie bei Verfahren, die von Amts wegen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder auf Betreiben Dritter eingeleitet werden. In diesen Fällen wahren die für die Truppe handelnden deutschen Bundesbehörden die Interessen der Truppe. Wird eine nach Absatz (1) beantragte Genehmigung in Übereinstimmung mit deutschem Recht verweigert, nachträglich geändert oder ungültig, so konsultieren die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden einander, um den Bedürfnissen der Truppe in anderer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist. Die Behörden der Truppe befolgen genau die Bedingungen und Anforderungen einer rechtlich wirksamenEntscheidung, die nach den Absätzen (1) und (2) ergeht. Sie arbeiten eng mit deutschen Behörden zusammen, um sicherzustellen, daß dieser Verpflichtung Genüge geschieht. Eine Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung findet nicht statt. Art. 54 NATO-TS ZAbk Soweit in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, gelten für eine Truppe und ein ziviles Gefolge diedeutschen Vorschriften und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung vonnPflanzenschädlingen. Eine Truppe kann auf dem in Satz 1 genannten Gebiet innerhalb der ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften sowie auf ihre Mitglieder, Mitglieder ihres zivilen Gefolges und Angehörige ihre eigenen Vorschriften und Verfahren unter der Voraussetzung anwenden, daß sie hierdurch nicht die öffentliche Gesundheit oder den Pflanzenbau gefährdet. Die Behörden einer Truppe und die deutschen Behörden unterrichten einander unverzüglich über denVerdacht, den Ausbruch, den Verlauf und das Erlöschen einer übertragbaren Krankheit sowie über die getroffenen Maßnahmen. Halten die Behörden einer Truppe zum Schutze der Gesundheit Maßnahmen in der Umgebung von derTruppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften für erforderlich, so schließen sie über ihre Durchführung Vereinbarungen mit den deutschen Behörden. Sachen, deren Einfuhr nach deutschem Recht unzulässig ist, können mit Genehmigung der deutschenBehörden unter der Voraussetzung, daß die öffentliche Gesundheit oder der Pflanzenbau hierdurch nicht gefährdet wird, durch die Behörden einer Truppe eingeführt werden. Die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe schließen Vereinbarungen über Gruppen von Sachen, deren Einfuhr durch die deutschen Behörden nach dieser Bestimmung genehmigt wird. Die Behörden einer Truppe können mit Genehmigung der deutschen Behörden die Untersuchung undÜberwachung der Sachen durchführen, die von ihnen eingeführt werden. Sie stellen sicher, daß durch die Einfuhr solcher Sachen die öffentliche Gesundheit oder der Pflanzenbau nicht gefährdet werden. Art. 54a NATO-TS ZAbk Die Entsendestaaten erkennen und anerkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei allen Tätigkeitenihrer Truppen in der Bundesrepublik. Unbeschadet der Achtung und Anwendung des deutschen Rechts nach Maßgabe dieses Abkommensprüfen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges die Umweltverträglichkeit so frühzeitig wie möglich bei allen Vorhaben. In diesem Zusammenhang ermitteln, analysieren und bewerten sie die möglichen Auswirkungen eines für die Umwelt bedeutsamen Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Ziel der Prüfung ist es, Umweltbelastungen zu vermeiden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen auszugleichen. In diesem Zusammenhang können die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges deutsche zivile und militärische Behörden um Unterstützung bitten. Art. 54b NATO-TS ZAbk Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges stellen sicher, daß für den Betrieb von Luft-, Wasserund Landfahrzeugen nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe, die schadstoffarm gemäß den deutschen Umweltvorschriften sind, eingesetzt werden, soweit dies mit den technischen Erfordernissen der Fahrzeuge vereinbar ist. Sie stellen weiterhin sicher, daß bei Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, insbesondere bei neuen Fahrzeugen, die deutschen Vorschriften über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Anwendung und Überwachung dieser Bestimmungen konsultieren die zuständigen deutschen Behörden und die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges einander und arbeiten eng zusammen. Art. 55 NATO-TS ZAbk (1) Verteidigungsanlagen, die für die Durchführung von NATO-Plänen für die gemeinsame Verteidigung erforderlich sind und innerhalb von Gebieten liegen, für deren Verteidigung die Behörden einer Truppe verantwortlich sind, werden nach Vereinbarung zwischen den Behörden der Truppe und den Bundesbehörden geplant und errichtet. Die Arbeiten werden von den deutschen Behörden in Verbindung mit den Behörden der Truppe durchgeführt. Sofern jedoch ein besonderes Geheimhaltungs- oder Sicherheitserfordernis vorliegt, kann die Truppe nach angemessener Konsultation der Bundesbehörden an den mit diesen vereinbarten Plätzen derartige Arbeiten mit ihrem eigenen Personal oder mit nichtdeutschen Fachkräften durchführen. (2) Die Bundesbehörden und die Behörden einer Truppe wirken zusammen, um sicherzustellen, daß die zu Verteidigungszwecken erforderlichen Schutzmaßnahmen sachgemäß und rechtzeitig vorbereitet und durchgeführt werden können. Art. 56 NATO-TS ZAbk (1) Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden arbeitsrechtlichen - einschließlich arbeitsschutzrechtlichen - Vorschriften, mit Ausnahme der Dienstordnungen, der Dienstvereinbarungen und der tariflichen Bestimmungen, gelten auch für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit nicht in diesem Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist. Bewirbt sich jemand um Beschäftigung bei einer Behörde einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, so obliegt es ausschließlich dem Bewerber, sofern es von ihm verlangt wird, den Nachweis zu erbringen, daß er wegen einer strafbaren Handlung nicht verurteilt worden ist. Kann der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis nicht erlangen, so stellen ihm die deutschen Behörden nach den Vorschriften des deutschen Rechts einen Auszug aus dem Strafregister aus, falls er eine Bescheinigung der Truppe oder des zivilen Gefolges darüber vorlegt, daß er sich um Beschäftigung beworben hat und sofern durch die Erteilung dieses Auszuges nicht wesentliche deutsche Interessen gefährdet werden. (weggefallen) Versetzungen aus dienstlichen Gründen innerhalb der Bundesrepublik bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der zivilen Arbeitskräfte; diese Einverständniserklärung kann jederzeit abgegeben werden. (weggefallen) Die Tätigkeit der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge gilt nicht als Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst. (2) § 9 Absatz (1) Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag des Arbeitgebers auch darauf gestützt werden kann, daß der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann die besonders schutzwürdigen militärischen Interessen glaubhaft machen; in diesem Falle ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht öffentlich. Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde der Truppe im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramts die Glaubhaftmachung durch eine förmliche Erklärung bewirken. Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Absatzes ist die in der Bundesrepublik Deutschland gelegene höchste, für die Beschäftigungsdienststelle des gekündigten Arbeitnehmers verwaltungsmäßig zuständige Dienststelle. Dieser Absatz gilt nicht für die Mitglieder der Betriebsvertretungen. Auf die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten Arbeitskräfte finden die Vorschriften desdeutschen Rechts über die Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung, über die Arbeitslosenversicherung und über das Kindergeld Anwendung. Träger der Unfallversicherung ist die Bundesrepublik. Die bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten deutschen zivilen Arbeitskräfte werden nurzu Diensten nichtsoldatischer Art, einschließlich ziviler Wachdienste, verwendet. Den deutschen Behörden obliegt es, im Einvernehmen mit den Behörden einer Truppe oder eines zivilennGefolges die als Grundlage für die einzelnen Arbeitsverträge dienenden Arbeitsbedingungen, einschließlich der Löhne, der Gehälter und der Einreihung der einzelnen Tätigkeitsarten in Lohn- und Gehaltsgruppen, festzusetzen und Tarifverträge abzuschließen und das Entlohnungsverfahren zu regeln. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges haben gegenüber den Arbeitskräften, einschließlichder Mitglieder der zivilen Dienstgruppen, die Befugnis zur Einstellung, Zuweisung des Arbeitsplatzes, Ausbildung, Versetzung, Kündigung und Entgegennahme von Kündigungen. (7) Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges bestimmen die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze gemäß der Einreihung der Tätigkeitsarten im Sinne des Absatzes (5) Buchstabe (a). Der einzelne Arbeitnehmer wird durch die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges in die entsprechende Lohn- oder Gehaltsgruppe eingestuft. (weggefallen) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Sozialversicherungsverhältnis unterliegen derdeutschen Gerichtsbarkeit. Klagen gegen den Arbeitgeber sind gegen die Bundesrepublik zu richten. Klagen für den Arbeitgeber werden von der Bundesrepublik erhoben. Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechtsüber die Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit die deutschen Behörden Verwaltungsarbeiten ausführen, die mit der Beschäftigung vonArbeitskräften bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge und mit deren Entlohnung zusammenhängen, vergütet die Truppe die tatsächlichen Kosten dieser Verwaltungsarbeit. Das Verfahren hierfür wird durch Einzelvereinbarung zwischen den deutschen Behörden und den Behörden jeder Truppe geregelt. Bei der Durchführung der Verwaltungsarbeiten werden im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Truppe die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet. Art. 57 NATO-TS ZAbk (1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen sind vorbehaltlich dernGenehmigung der Bundesregierung berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik einzureisen oder sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen; Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Abkommens und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik und einer oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren, gelten als genehmigt. Soweit Sondererlaubnisse und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen von den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter für militärische Bewegungen und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die zuständigen Stellen der Bundeswehr eingeholt. Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen der Truppen in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Behörden. Sie koordinieren ferner die Durchführung militärischer Verkehrsbewegungen der Entsendestaaten untereinander und mit dem Zivilverkehr. Art und Umfang dieser Koordinierung werden zwischen den Behörden der Truppen und der Bundeswehr vereinbart. Werden solche Vereinbarungen nicht geschlossen, so teilen die Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr militärische Bewegungen auf der Straße und auf der Schiene mit. In bezug auf den militärischen Luftverkehr gelten die üblichen Verfahren. Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen bleiben unberührt. Über die Einstellung und Beförderungeigener Güter- und Reisezugwagen und über die Zulassung eigener Triebfahrzeuge einer Truppe werden Einstellungsverträge oder Verwaltungsabkommen zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen. Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen befolgen die deutschen Verkehrsvorschriften einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist. Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen die zuständigen Behörden. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann diese Überwachung gemeinsam durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Überwachung kann durch örtliche Absprachen geregelt werden. Bestehende Absprachen bleiben bestehen, es sei denn sie werden überarbeitet. (4) Abweichungen von den deutschen Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr sind einer Truppe nach Maßgabe des deutschen Rechts gestattet. Im Falle künftiger Änderungen deutscher Gesetze oder Vorschriften, die den Straßenverkehr betreffen, finden durch dringende militärische Erfordernisse bedingte Abweichungen im Einklang mit Verfahren statt, die zwischen den Behörden einer Truppe und den zuständigen deutschen Behörden vereinbart werden. Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßennetzes für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden zu schließen. Der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern auf Straßen außerhalb des vereinbarten Straßennetzes wird nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Bei Unglücksfällen, Katastrophen, im Falle des Staatsnotstandes oder nach vorheriger Vereinbarung zwischen den betroffenen Behörden ist die Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden nicht erforderlich. Die Behörden des Entsendestaates beachten grundlegende deutsche Verkehrssicherheitsvorschriften.Innerhalb dieses Rahmens können sie ihre eigenen Normen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe arbeiten bei der Durchführung dieser Bestimmung eng zusammen. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge dürfen mit Militärflugzeugen Verkehrsflughäfen und sonstiges Luftfahrtgelände, das ihnen nicht zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden ist, nur in Notfällen oder nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen oder sonstigen Vereinbarungen mit den zuständigen deutschen Behörden benutzen. (weggefallen) Alle von den deutschen Behörden und den Behörden der Truppen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den Luftverkehr und die dazu gehörigen Fernmeldesysteme werden koordiniert, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die gemeinsame Verteidigung zu gewährleisten. Art. 58 NATO-TS ZAbk (1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen sind berechtigt, die öffentlichen und privaten Verkehrsmittel und -einrichtungen in der Bundesrepublik, die dem öffentlichen Verkehr dienen, zu benutzen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen unterliegt die Ausübung dieses Rechts den allgemein für den Verkehr geltenden Vorschriften. (2) Bei der Benutzung der in Absatz (1) genannten Verkehrsmittel und -einrichtungen werden auf eine Truppe und ein ziviles Gefolge keine ungünstigeren Tarife angewandt als auf die Bundeswehr. Diese Tarife werden von den zuständigen deutschen Behörden nach dem deutschen Verkehrsrecht festgesetzt oder genehmigt. Die Behörden der Truppe haben das Recht, an den Verhandlungen mit den Verkehrsträgern über die Militärtarife teilzunehmen. Wenn im Hinblick auf Verkehrsleistungen für eine Truppe und ihr ziviles Gefolge besondere Verhältnisse eintreten, für die es an Bestimmungen in den Militärtarifen fehlt, ergänzen die deutschen Behörden die Militärtarife nach Verhandlungen zwischen den Behörden der Truppe und den Verkehrsträgern im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse in angemessener Weise. Militärtarife werden nach einem vereinfachten Tarifschema gestaltet, das der Eigenart des Militärverkehrs Rechnung trägt und die praktische Anwendung der Tarife durch eine Truppe und ein ziviles Gefolge erleichtert. Die Anwendung der Sätze der Militärtarife führt für eine Truppe und ein ziviles Gefolge insgesamt zu keinem ungünstigeren Ergebnis als die Anwendung der Sätze der öffentlichen Tarife, einschließlich der in Betracht kommenden Ausnahmetarife. Die Bundesrepublik prüft Anträge einer Truppe auf Errichtung zusätzlicher oder Änderung bestehenderEinrichtungen wohlwollend, wenn der Verkehrsbedarf der Truppe anders nicht befriedigt werden kann. Die deutschen Behörden unternehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erforderlichenfalls geeignete Schritte, um sicherzustellen, daß der Bedarf einer Truppe an Kessel-, Schlaf- und Speisewagen durch Abmachungen zwischen den Behörden der Truppe und Unternehmen, die solche Dienste gewerblich anderen Benutzern zur Verfügung stellen, zu angemessenen Bedingungen befriedigt wird. Art. 59 NATO-TS ZAbk (1) Eine Truppe kann Militärpostämter für den Post- und Telegrafenverkehr der Truppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen einrichten und betreiben. Die Militärpostämter können insbesondere offene oder verschlossene Postsendungen dernTruppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen in das Bundesgebiet einführen, aus ihm ausführen und anderen Militärpostämtern im Bundesgebiet zuleiten, innerhalb des Bundesgebietes befördern, Der Postanweisungsdienst ist auf den Verkehr zwischen den Militärpostämtern und zwischen diesen Ämtern und anderen Postämtern des betreffenden Entsendestaates beschränkt. Die Militärpostämter können offene oder verschlossene Postsendungen der Truppe, des zivilen Gefolges,ihrer Mitglieder und von deren Angehörigen der Deutschen Bundespost zuleiten oder von ihr empfangen. Die zwischen der Bundesrepublik und dem beteiligten Entsendestaat geltenden internationalen Abkommen werden auf den Postverkehr zwischen den Militärpostämtern und der Deutschen Bundespost angewendet, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Gebühren oder einzelne Dienste zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe geschlossen werden. Auswechslungsämter werden in gegenseitigem Einvernehmen eingerichtet. Bei Militärpostämtern eingelieferte Sendungen können mit Wertzeichen des betreffendenEntsendestaates freigemacht werden. Soweit eine Einheit einer Truppe Militärpostämter nicht unterhält, können diese Einheit, ihr ziviles Gefolge,ihre Mitglieder und deren Angehörige die Militärpostdienste einer anderen Truppe benutzen. Wenn eine solche Benutzung unbegrenzte oder längere Zeit dauern soll, wird die Deutsche Bundespost so bald wie möglich unterrichtet. Art. 60 NATO-TS ZAbk Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen benutzen die öffentlichen Fernmeldedienste der Bundesrepublik, soweit nicht in diesem Artikel etwas anderes vorgesehen ist. Für die Benutzung gelten die jeweiligen deutschen Vorschriften, soweit nicht durch Verwaltungsabkommen etwas Abweichendes bestimmt ist. Bei der Anwendung der deutschen Vorschriften wird eine Truppe nicht ungünstiger als die Bundeswehr behandelt. Eine Truppe kann, soweit dies für militärische Zwecke erforderlich ist, Fernmeldeanlagen (außer Funkanlagen) innerhalb der von ihr benutzten Liegenschaften, nach Konsultation der deutschen Behörden Funkstellen für feste Funkdienste, Funkanlagen für bewegliche Funkdienste und Ortungsfunkdienste, sonstige Funkempfangsanlagen, zeitweilig Femmeldeanlagen jeder Art für den Einsatz bei Übungen, Manövern und in den Fällen eines Notstandes entsprechend den mit deutschen Behörden abgestimmten Verfahren errichten, betreiben und unterhalten.errichten, betreiben und unterhalten. (3) Eine Truppe kann Drahtfernmeldeanlagen außerhalb der von ihr benutzten Liegenschaften mit Zustimmung der deutschen Behörden errichten, betreiben und unterhalten, wenn zwingende Gründe der militärischen Sicherheit vorliegen oder die deutschen Behörden nicht in der Lage sind oder darauf verzichten, die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die beschleunigte Durchführung des Zustimmungsverfahrens seitens der deutschen Behörden wird durch Verwaltungsabkommen sichergestellt. (4) Eine Truppe kann Fernmeldeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens den bisherigen Vorschriften entsprechend in Betrieb genommen worden sind, auch weiterhin betreiben und unterhalten. (weggefallen) (5) Eine Truppe ist berechtigt, eigene Ton- und Fernsehrundfunksender für die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige zu betreiben, soweit durch diese Funkstellen die deutschen Rundfunkdienste nicht in unbilliger Weise beeinträchtigt werden. Unter dieser Voraussetzung können bestehende Sendeeinrichtungen dieser Art weiter betrieben werden. Zusätzliche Sendeeinrichtungen können nur im Einvernehmen mit den deutschen Behörden errichtet und betrieben werden. Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen können Ton- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung errichten und betreiben, sofern sie keine elektromagnetischen Störungen von Funkdiensten verursachen. (6) Für Funkfrequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale gilt der auf diesen Artikel Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (5). (7) Die von einer Truppe errichteten Fernmeldeanlagen können an die öffentlichen Femmeldenetze der Bundesrepublik angeschlossen werden. Fernmeldeeinrichtungen der Truppe, die an die öffentlichen Fernmeldenetze der Bundesrepublik angeschaltet werden sollen, sowie Funkanlagen müssen die in deutschen Vorschriften festgelegten grundlegenden Anforderungen einhalten. Noch bestehende Besonderheiten sind übergangsweise mitzuberücksichtigen. Die Übergangsfrist wird nicht ohne allseitiges Einvernehmen zwischen den Truppen und den deutschen Behörden beendet. Ausnahmen von dem unter Buchstabe (b) genannten Grundsatz sind nur zulässig für die Femmeldeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens bereits bei der Truppe vorhanden sind oder deren Beschaffung eingeleitet ist, oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zwischen der Truppe und dem Bundesminister für Post und Telekommunikation. Daraus resultierende Haftungsfragen sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen bestehender Übereinkünfte zu regeln. (8) Eine Truppe berücksichtigt bei der Errichtung und beim Betrieb von Fernmeldeanlagen die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages von Nairobi vom 6. November 1982 oder einer an seine Stelle tretenden Übereinkunft und die sonstigen die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bindenden internationalen Übereinkünfte. Eine Truppe ist an die unter Buchstabe (a) genannten Bestimmungen jedoch insoweit nicht gebunden, als die Bundeswehr nach innerdeutschen Vorschriften davon befreit ist. Bei dem Abschluss künftiger internationaler Übereinkünfte auf dem Gebiet des Fernmeldewesens berücksichtigen die deutschen Behörden nach Konsultation einer Truppe die Fernmeldebedürfnisse der Truppe angemessen. (9) Eine Truppe trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des deutschen Fernmeldebetriebes durch Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen der Truppe zu vermeiden oder zu beseitigen. Die deutschen Behörden treffen im Rahmen der deutschen Vorschriften alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des Fernmeldebetriebes einer Truppe durch deutsche Fernmeldeoder andere elektrische Anlagen zu vermeiden oder zu beseitigen. (10) Bei der Auslegung und Anwendung dieses Artikels werden die Interessen der Truppe auf deren Wunsch durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation im Rahmen seiner Zuständigkeiten wahrgenommen. Art. 61 NATO-TS ZAbk Vorbehaltlich der Auswirkungen der im NATO-Truppenstatut und in diesem Abkommen oder in einemsonstigen anwendbaren Abkommen vorgesehenen Steuer- und Zollbefreiungen haben die Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge dem jeweiligen Preisniveau im Bundesgebiet zu entsprechen; sie dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die für Lieferungen und sonstige Leistungen an deutsche Behörden zulässig sind. Soweit Waren im Interesse des deutschen Einzelverbrauchers subventioniert werden, können diese Subventionen von einer Truppe und einem zivilen Gefolge nicht beansprucht werden, es sei denn, daß die Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch Personen bestimmt sind, die Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 56 sind. Die Bestimmungen dieses Abkommens über Arbeitslöhne, Verkehrs- und Fernmeldetarife werden durchAbsatz (1) nicht berührt. Zum nächsten Teil den Links unten folgen. Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen) https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/240228-240228#:~:text=befinden%20sich%20hier%3A-,%C3%9Cbereinkommen%20vom%2007.02.1969%20%C3%BCber%20die%20%C3%9Cberlassung%20von%20Liegenschaften%20an,der%20Vereinigten%20Staaten%20von%20Amerika Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- SOFA - Supplementary, NATO Status of Forces Agreement (German NATO-TS ZAbk) - August 1959 - International Law Treaty Part 3 of 3
Text: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Link to to the Treaty in English: https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%20481/volume-481-I-6986-Other.pdf Art. 62 NATO-TS ZAbk Werden Anforderungsverfahren zu Gunsten einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nach deutschenLeistungsgesetzen durchgeführt, so gilt Folgendes: Das Verfahren wird von den deutschen Behörden eingeleitet, die im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges bestimmt werden. Die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten, die sich aus der Stellung der Truppe und des zivilen Gefolges als Leistungsempfänger ergeben, werden nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen von den zuständigen deutschen Behörden wahrgenommen. Die Truppe und das zivile Gefolge erfüllen jedoch die Pflichten selbst, die ihrer Natur nach nicht von den deutschen Behörden erfüllt werden können. Die deutschen Behörden, die für die Truppe oder das zivile Gefolge in Fragen der zu zahlenden Abgeltung auftreten, stimmen Vorschlägen, die hierzu von dem Leistungspflichtigen oder der Festsetzungsbehörde gemacht werden, nur im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zu; ebenso machen sie eigene Vorschläge über die Höhe der Abgeltung nur im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges. Artikel 63 bleibt unberührt. Rechtsstreitigkeiten, die sich für oder gegen die Truppe und das zivile Gefolge als Leistungsempfänger ergeben, werden von der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt. Absatz (1) gilt nicht hinsichtlich des Schutzbereichgesetzes und des Landbeschaffungsgesetzes. Art. 63 NATO-TS ZAbk Für Vermögenswerte und Leistungen, die eine Truppe für ihre eigenen Zwecke oder für die Zwecke deszivilen Gefolges benutzt oder die ihr für diese Zwecke erbracht werden, ist ein Entgelt nicht zu entrichten, wenn und soweit dies in den Absätzen (2) bis (7) vorgesehen ist. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können die öffentlichen Wege, Straßen und Brücken unentgeltlichbenutzen. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge erhalten Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe, einschließlichder Leistungen der deutschen Polizei, des deutschen öffentlichen Gesundheitswesens und des deutschen Feuerschutzes, sowie meteorologische, topographische und kartographische Leistungen in zumindest demselben Umfange unentgeltlich wie die Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die Benutzung schiffbarer Gewässer. (4) Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, können Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentum des Bundes stehen oder die mit Mitteln des Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts oder des Stationierungskostenhaushalts beschafft oder erbaut worden sind oder werden, von einer Truppe und einem zivilen Gefolge unentgeltlich benutzt werden. Dies gilt nicht für die Benutzung von Vermögenswerten, die im Eigentum oder unter der Verwaltung der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost stehen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, stellt die Bundesrepublik sicher, daß ein Entsendestaat, dem Vermögenswerte, die rechtlich im Eigentum eines Landes stehen, zur Benutzung überlassen worden sind oder werden, von der Haftung für alle dem Land auf Grund des deutschen Rechts gegebenenfalls zustehenden Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts befreit wird. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, mindert sich die Miete oder die Pacht für die Benutzung von Vermögenswerten, die nicht unter Buchstabe (a) Satz (1) oder unter Buchstabe (b) fallen und aus Mitteln der Bundesrepublik oder aus eigenen Mitteln eines Entsendestaates wieder aufgebaut worden sind oder werden, in dem Verhältnis, in dem die Wiederaufbaukosten zu dem Gesamtwert stehen. Die Unentgeltlichkeit der Benutzung von Vermögenswerten nach den Buchstaben (a) bis (c) umfasst jedoch nicht die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung; die laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks, soweit nach deutschem Recht der Bund zu ihrer Entrichtung oder Erstattung verpflichtet ist; die sonstigen Betriebskosten. (5) Von den Aufwendungen, die im Zusammenhang damit entstehen, daß auf Veranlassung einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf Grund deutscher Gesetze Leistungen angefordert oder Rechte beschränkt, übertragen oder entzogen werden, trägt der Entsendestaat nicht die nach dem Landbeschaffungsgesetz zu zahlenden Entschädigungen mit Ausnahme der Besitzeinweisungsentschädigungen, sofern es sich nicht um Landbeschaffungsvorhaben handelt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden; der Vergütungen für die Benutzung von der Truppe oder dem zivilen Gefolge überlassenen Liegenschaften, die nicht rechtlich Eigentum des Bundes oder eines Landes sind, sofern es sich nicht um Liegenschaften handelt, die der Truppe oder dem zivilen Gefolge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu dem Zwecke überlassen werden, auf ihnen feste Bauwerke zu errichten; die nach deutschem Recht an die Länder zu zahlenden Schutzbereichentschädigungen insoweit, als die durch den Schutzbereich bedingten Vermögensnachteile nur durch die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung oder anderweitigen Benutzung einer Sache verursacht sind. Entstehen dem Bund aus Landbeschaffungen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sonstige Kosten, so verhandeln unbeschadet des Absatzes (6) Buchstabe (c) die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit der Entsendestaat, zu dessen Gunsten das Land beschafft werden soll, diese Kosten zu tragen hat, und schließen hierüber Vereinbarungen. Sind in Fällen, in denen Schutzbereiche auf Veranlassung einer Truppe entstanden sind, die Schutzbereichentschädigungen nicht in der Form wiederkehrender Leistungen zu entrichten, so können die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe in geeigneten Fällen und von Fall zu Fall über eine Aufteilung der Entschädigung unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände (einschließlich der Dauer der Benutzung der Liegenschaft, für die der Schutzbereich besteht, durch die Truppe) verhandeln. (6) Von den Aufwendungen, die durch bauliche Maßnahmen jeder Art einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen entstehen, trägt der Entsendestaat nicht die durch die Räumung von Grundstücken entstehenden Aufwendungen Wenn Anlagen und Einrichtungen des Verkehrs- und Fernmeldewesens, der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwasserbehandlung, die auf Veranlassung der Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges errichtet, geändert, verstärkt oder erweitert worden sind, der Befriedigung auch des deutschen Bedarfs dienen, werden die Aufwendungen für solche Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung, auf eine Weise aufgeteilt, die dem Anteil des deutschen Interesses im Vergleich zu dem des Entsendestaates entspricht. Die Beträge werden im Einzelfall zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart. Diese Regelung gilt auch für die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen der genannten Art, deren Stillegung oder Abbau deutscherseits geplant ist, die jedoch auf Antrag einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beibehalten werden sollen. Müssen infolge von Landbeschaffungen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge oder infolge von baulichen Maßnahmen, die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge oder zu ihren Gunsten durchgeführt werden, Anlagen und Einrichtungen des Verkehrs- und Fernmeldewesens, der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwasserbehandlung umgelegt oder ersetzt werden, sei es, daß sie der öffentlichen Benutzung entzogen sind oder dargelegt werden kann, daß ihre weitere Benutzung untunlich wäre, so trägt der Entsendestaat die entstehenden Aufwendungen nur insoweit, als der bisherige Standard nicht überschritten wird. (7) Sind militärische oder andere von einer Truppe eingesetzte Luftfahrzeuge auf zivilen Luftfahrtgeländen, einschließlich ziviler Flughäfen, die der Truppe nicht zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, ständig untergebracht, so können für die gemeinsam benutzten Anlagen und Einrichtungen Entgelte vereinbart werden, die von den nach deutschen Vorschriften geltenden Gebühren abweichen. Die Entgelte können nach Vereinbarung auch in Arbeits- oder Sachleistungen bestehen. Notlandungen militärischer oder anderer von einer Truppe eingesetzter Luftfahrzeuge sind gebührenfrei. Art. 64 NATO-TS ZAbk Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe, einschließlich der Leistungen der deutschen Polizei, des deutschen öffentlichen Gesundheitswesens und des deutschen Feuerschutzes, meteorologische, topographische und kartographische und sonstige öffentliche Leistungen sowie öffentliche Einrichtungen werden den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ihren Angehörigen kraft eigenen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt, und zwar in demselben Umfange wie solche Einrichtungen und Leistungen anderen Personen im Bundesgebiet unentgeltlich zur Verfügung stehen. Das Gleiche gilt für die Benutzung von öffentlichen Wegen, Straßen und Brücken und von schiffbaren Gewässern. Art. 65 NATO-TS ZAbk (1) Die in Artikel XI Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts genannten Zollvergünstigungen werden nicht nur für Waren gewährt, die bei der Einfuhr im Eigentum einer Truppe oder eines zivilen Gefolges stehen, sondern auch für Waren, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge auf Grund von Verträgen geliefert werden, die die Truppe oder das zivile Gefolge unmittelbar mit nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben. Sie gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Waren von der Truppe oder dem zivilen Gefolge selbst mit eigenen Transportmitteln oder durch Transportunternehmer befördert werden. Für eingeführte Waren, die sich in Zollausschlüssen oder im Zollverkehr befinden und einer Truppe oder einem zivilen Gefolge auf Grund von Verträgen geliefert werden, die eine amtliche Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges mit in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben, werden Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nicht erhoben unter der Voraussetzung, daß das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet wird. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die Zahlung in Deutscher Mark geleistet wird, die die Truppe oder das zivile Gefolge durch den Umtausch derartiger Zahlungsmittel in der Bundesrepublik bei vereinbarten Umtauschstellen erworben hat oder deren Verwendung zu diesem Zweck durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen zugelassen worden ist. Die in Absatz (1) genannten Vergünstigungen gelten auch für solche Waren, die eine Truppe oder einziviles Gefolge eingeführt oder erworben hat, um sie an ihre Mitglieder oder an deren Angehörige zu ihrem privaten Gebrauch oder Verbrauch zu veräußern. Sofern nicht im Einzelfall zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Behörden etwas anderes vereinbart worden ist oder wird, soll die Veräußerung nur durch bestimmte Einrichtungen der Truppe oder des zivilen Gefolges oder in ihrem Dienste stehende Organisationen geschehen, die der Bundesregierung benannt werden. Einer Truppe und einem zivilen Gefolge wird gestattet, im Bundesgebiet Waren an andere Personen alsdie Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige gemäß näherer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden zu veräußern. Die Erfüllung der Verpflichtungen, die die Veräußerung nach der deutschen Zollgesetzgebung zur Folge hat, ist Sache des Erwerbers. Die Truppe und das zivile Gefolge gestatten die Entfernung der Waren nur dann, wenn der Beteiligte eine Bescheinigung der deutschen Zollbehörde vorlegt, in der bestätigt wird, daß er alles Erforderliche mit der Zollverwaltung geregelt hat. Eine Truppe und die zuständigen deutschen Behörden treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dieschnelle und reibungslose Abfertigung der Ein- und Ausfuhrsendungen der Truppe und des zivilen Gefolges durch die deutschen Zollbehörden zu gewährleisten. Die Zollkontrolle von Ein- und Ausfuhrsendungen einer Truppe und eines zivilen Gefolges wird von dendeutschen Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durchgeführt: (a) Vorbehaltlich Artikel XI Absatz (3) des NATO-Truppenstatuts und der Buchstaben (b) bis (d) dieses Absatzes können Sendungen einer Truppe und eines zivilen Gefolges von den deutschen Zollbehörden einer Prüfung nach Zahl, Art, Kennzeichen und Gewicht der einzelnen Packstücke unterzogen werden. (b) Die deutschen Zollbehörden können die Sendungen auch auf ihren Inhalt prüfen. Diese Prüfung darf bei Packstücken, die mit amtlichen Verschlüssen einer Truppe oder der Militärbehörden eines Entsendestaates verschlossen sind, nur in Verdachtsfällen vorgenommen werden. Bei anderen Sendungen kann sie auch stichprobenweise durchgeführt werden. Laderäume von Fahrzeugen, die in der in Satz 2 genannten Weise verschlossen sind, und geschlossene Packstücke werden einer solchen Prüfung nur in Anwesenheit von dazu bestimmten Vertretern der Truppe oder des zivilen Gefolges unterzogen, es sei denn, daß die Truppe oder das zivile Gefolge im Einzelfall auf deren Anwesenheit verzichtet. Der Umfang der Prüfungen und die Art und Weise ihrer Durchführung werden durch besondere Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Zollbehörden geregelt. Bei diesen Vereinbarungen sollen die verschiedenen Arten von Sendungen, die Beförderungsweise, die besondere Arbeitsweise der Truppe und alle anderen wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können beantragen, daß die Prüfung nicht an der Grenze, sondern am Bestimmungsort der Sendung oder in seiner Nähe vorgenommen wird. In einem solchen Fall sind die deutschen Zollbehörden berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Sendung unverändert am Prüfungsort eintrifft. Sendungen, die nach von den Behörden einer Truppe ausgestellten Bescheinigungen militärische Ausrüstungsgegenstände enthalten, die aus Sicherheitsgründen besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, werden auf Ersuchen der deutschen Zollbehörden einer Prüfung unterzogen, die nur durch dazu besonders bestimmte Vertreter der Truppe vorgenommen wird. Das Ergebnis der Prüfung wird der zuständigen deutschen Behörde mitgeteilt. Die Buchstaben (a) bis (c) gelten grundsätzlich auch für die Sendungen einer Truppe, die über Militärflugplätze ein- oder ausgeführt werden. Die deutschen Zollbehörden begnügen sich jedoch hierbei mit gelegentlichen Kontrollen, die nach Vereinbarung mit den für den betreffenden Flugplatz zuständigen Behörden der Truppe stattfinden. Die Behörden der Truppe führen eine regelmäßige Kontrolle der gesamten Sendungen durch. Zollkontrollen im Innern von Flugzeugen, die militärische Ausrüstungsgegenstände darstellen, die aus Sicherheitsgründen besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, werden nur von besonders bestimmten Vertretern der Truppe vorgenommen. Bei der Ausfuhr von Waren, die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge im Bundesgebiet erworbenworden sind, ist der Zollstelle eine entsprechend Artikel XI Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, soweit nicht im Rahmen von Absatz (10) des genannten Artikels hierauf verzichtet wird. Art. 66 NATO-TS ZAbk Die Mitglieder einer Trupp, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen können außer ihrem Übersiedlungsgut und ihren privaten Kraftfahrzeugen auch andere Waren, die zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben einführen. Diese Vergünstigung gilt nicht nur für Waren, die im Eigentum dieser Personen stehen, sondern auch für Waren, die ihnen als Geschenk zugesandt oder auf Grund von Verträgen geliefert werden, die sie unmittelbar mit nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben. Für bestimmte, von den zuständigen deutschen Behörden bezeichnete Waren, die vornehmlich denGegenstand von Zollzuwiderhandlungen bilden, gilt die in Absatz (1) genannte Vergünstigung nur, wenn diese Waren von den Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder den Angehörigen persönlich im mitgeführten Gepäck eingebracht werden, und nur in Mengen, die von den zuständigen deutschen Behörden im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe festgesetzt worden sind. In Zweifelsfällen können die deutschen Zollbeamten die Vorlage einer Bescheinigung fordern, in derbestätigt wird, daß die eingeführten Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch der Einführenden bestimmt sind; dies gilt jedoch nicht für die Waren, deren Einfuhr gemäß Absatz (2) beschränkt worden ist. Derartige Bescheinigungen werden nur von einer begrenzten Anzahl hierfür von den Behörden der Truppe besonders bestimmter Beamter ausgestellt, deren Namen und Unterschriftsproben den deutschen Behörden mitgeteilt worden sind. Den Mitgliedern der Truppen, der zivilen Gefolge und den Angehörigen ist die Veräußerung von zollfreieingeführten oder abgabenbegünstigt erworbenen Waren untereinander gestattet. Verfügungen zu Gunsten anderer Personen sind ihnen nur nach Benachrichtigung und Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden gestattet, soweit diese nicht Ausnahmen hiervon allgemein zugelassen haben. (5) Werden Waren über den Post- oder Frachtdienst einer Truppe durch Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder durch deren Angehörige versandt oder von den genannten Personen empfangen, so wird die Zollkontrolle dieser Waren von den deutschen Behörden an Orten durchgeführt, die zwischen diesen Behörden und den zuständigen Behörden der Truppe vereinbart werden. Die Zollbeschau findet in Gegenwart von Vertretern der Behörden der Truppe statt. Falls sich zur Durchführung der in Artikel 69 enthaltenen Devisenbestimmungen die Notwendigkeit ergibt, in den Militärpostämtern einer Truppe eine Nachschau von Briefen und Päckchen vorzunehmen, die durch Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder durch deren Angehörige versandt oder von den genannten Personen empfangen werden, muß bei der Öffnung dieser Briefe und Päckchen der Absender, der Empfänger oder ein von einem der beiden bevollmächtigter Vertreter anwesend sein. Der Umfang dieser Nachschau und die Art ihrer Durchführung werden zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Behörden vereinbart. Die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen können die von ihnen in dieBundesrepublik verbrachten Waren ohne Erhebung von Ausgangsabgaben wieder ausführen. Sie können außerdem Waren, die in ihrem Eigentum stehen und nicht zum Handel bestimmt sind, in einem Ausmaß, das ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, frei von wirtschaftlichen Ausfuhrverboten und beschränkungen und frei von Ausgangsabgaben ausführen. In Zweifelsfällen können die deutschen Behörden die Vorlage einer Bescheinigung fordern, in der bestätigt wird, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Bescheinigung wird nach Maßgabe von Absatz (3) Satz 3 ausgestellt. Findet die Zollkontrolle von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen aneiner Zollstelle statt, bei der Grenzverbindungspersonal einer Truppe stationiert ist, so ziehen die deutschen Zollbeamten dieses Personal hinzu, wenn Zuwiderhandlungen aufgedeckt werden oder Schwierigkeiten anlässlich dieser Kontrolle auftreten. Art. 67 NATO-TS ZAbk Eine Truppe unterliegt nicht der Steuerpflicht auf Grund von Tatbeständen, die ausschließlich in denBereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Truppe am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie an deren Angehörige werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen. Die Befreiung einer Truppe und eines zivilen Gefolges von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausfuhrabgabenfür Waren, die von ihnen eingeführt oder ausgeführt oder aus Zollausschlüssen oder aus dem Zollverkehr erworben werden, bestimmt sich nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und nach Artikel 65 dieses Abkommens. (3) a) Für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, werden die unter den Ziffern (ii) und (iv) genannten Abgabenvergünstigungen gewährt. Die Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für die Lieferung von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie für die Herstellung von Gebäuden, wenn diese Umsätze für den privaten Bedarf der Mitglieder der Truppe, oder des zivilen Gefolges oder von Angehörigen bestimmt sind. (weggefallen) Für Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge geliefert werden, werden die Abgabenvergünstigungen gewährt, die in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. Buchstabe (a) wird auch angewendet, wenn die deutschen Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge durchführen. Die Vergünstigungen der Buchstaben (a) und (b) sind davon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird. Die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarungen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des betreffenden Entsendestaates festgelegt. (4) Die besonderen Anordnungen, die gemäß Artikel XI Absatz (11) des NATO-Truppenstatuts für Treib- und Schmierstoffe vorgesehen sind, werden im Einklang mit Artikel 65 dieses Abkommens Absatz (1) Buchstabe (b) ,, sowie mit Absatz (3) dieses Artikels getroffen. Art. 68 NATO-TS ZAbk Die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen gehen keiner steuerlichen Vergünstigungen verlustig, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit der Bundesrepublik für sie bestehen. Versicherungsteuer ist in den Fällen zu entrichten, in denen das Versicherungsentgelt an eineninländischen Versicherer oder an den inländischen Bevollmächtigten eines ausländischen Versicherers, nicht jedoch, wenn es unmittelbar an einen ausländischen Versicherer gezahlt wird. Hinsichtlich der Versicherung für private Kraftfahrzeuge der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsteuer auch dann, wenn im Einzelfall das Versicherungsentgelt, das unmittelbar an den ausländischen Versicherer zahlbar ist, ausnahmsweise an dessen inländischen Bevollmächtigten entrichtet wird. Der Ausschluß der Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet nach Artikel X Absatz (1) des NATOTruppenstatuts hat nicht zur Folge, daß die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen als ausländische Abnehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind. Die Angehörigen werden hinsichtlich der Anwendung des Artikels X des NATO-Truppenstatuts ebensobehandelt wie die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges. Art. 69 NATO-TS ZAbk Das Recht der Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolge, der Mitglieder einer Truppe oder eineszivilen Gefolges und der Angehörigen, in Übereinstimmung mit den in Artikel XIV des NATO-Truppenstatuts genannten Bestimmungen Zahlungsmittel und Zahlungsanweisungen in der Währung der Bundesrepublik einzuführen, auszuführen und zu besitzen, wird durch die Absätze (2), (3) und (4) nicht berührt. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges haben das Recht zur Einfuhr, zur Ausfuhr undzum Besitz von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in anderen Währungen als der der Bundesrepublik und von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges können an die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und an deren Angehörige Zahlungsmittel und Zahlungsanweisungen in der Währung der Bundesrepublik, des Entsendestaates, anderer Staaten, soweit für genehmigte Reisen einschließlich Urlaubsreisen erforderlich, Militärgutscheine in der Währung eines Entsendestaates, ausgeben; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß das System der Zahlung in der Währung des Entsendestaates durch die Behörden der Truppe an Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und an deren Angehörige nur im Zusammenwirken mit den Behörden der Bundesrepublik eingeführt wird. Ausschließlich nach Maßgabe von Anordnungen, die von den Behörden einer Truppe zu erlassen undden Behörden der Bundesrepublik mitzuteilen sind, haben Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörige das Recht zur Einfuhr von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in der Währung des Entsendestaates und von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates; zur Ausfuhr von Zahlungsmitteln und Zahlungsanweisungen in anderen Währungen als der der Bundesrepublik, sofern die betreffenden Mitglieder und Angehörigen die Zahlungsmittel oder Zahlungsanweisungen eingeführt oder von den Behörden der Truppe oder den von diesen ermächtigten Stellen erhalten haben; von Schecks, die von einem solchen Mitglied oder Angehörigen auf ein Kreditinstitut oder eine öffentliche Kasse im Entsendestaat ausgestellt sind; von Militärgutscheinen in der Währung eines Entsendestaates. Die Behörden einer Truppe treffen im Zusammenwirken mit den Behörden der Bundesrepublik geeigneteMaßnahmen, um jeden Mißbrauch der in den Absätzen (2), (3) und (4) gewährten Befugnisse zu verhindern und die devisenrechtliche Ordnung der Bundesrepublik zu gewährleisten, soweit sich diese unter Berücksichtigung der Absätze (2), (3) und (4) auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder auf Angehörige bezieht. Art. 70 NATO-TS ZAbk Einer Truppe und einem zivilen Gefolge wird für Guthaben in Deutscher Mark, die mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates erworben sind und als täglich fällige Gelder auf Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten werden, Verzinsung nach näherer Vereinbarung gewährt. Art. 71 NATO-TS ZAbk Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2),aufgeführten nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters werden wie Bestandteile der Truppe angesehen und behandelt. (1) Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (3), aufgeführten nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftschaftlichen Charakters genießen die der Truppe durch das NATO-Truppenstatut und dieses Abkommen gewährten Vergünstigungen und Befreiungen in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer in dem genannten Abschnitt, Absatz (3), umschriebenen Aufgaben notwendig ist. Bei Einfuhren für diese Organisationen sowie bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an sie werden Vergünstigungen und Befreiungen jedoch nur dann gewährt, wenn diese Einfuhren oder diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen durch die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges oder durch von diesen bezeichnete amtliche Beschaffungsstellen vermittelt werden. Die unter Buchstabe (a) erwähnten Organisationen haben nicht die Befugnisse, die den Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach dem NATO-Truppenstatut und diesem Abkommen zustehen. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als nichtwirtschaftliche Organisationen sind die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (2) und (3), aufgeführten Organisationen von den deutschen Vorschriften über Handel und Gewerbe, soweit sie sonst anwendbar wären, befreit. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind jedoch vorbehaltlich des auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls anzuwenden. Anderen nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters kann auf Grund von Verwaltungsabkommen jeweils dieselbe Behandlung wie den in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen gewährt werden, wenn sie für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse einer Truppe erforderlich sind und nach Richtlinien der Truppe arbeiten und deren Dienstaufsicht unterstehen. (5) a) Vorbehaltlich Absatz (6) werden Angestellte, die ausschließlich im Dienst der in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen tätig sind, wie Mitglieder eines zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Sie sind hinsichtlich der Bezüge und Einkünfte, die ihnen von den Organisationen gezahlt werden, im Bundesgebiet von Steuern befreit, wenn diese Bezüge und Einkünfte entweder in dem Entsendestaat der Besteuerung unterliegen oder unter der Voraussetzung berechnet worden sind, daß eine Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht entstehen wird. b) Buchstabe (a) wird auch auf Angestellte von Organisationen angewendet, denen gemäß Absatz (4) dieselbe Behandlung wie den in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen gewährt wird. (6) Absatz (5) wird nicht angewendet auf Staatenlose, Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, Deutsche, Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. (1) Red. Anm.: Nach der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1529) gilt: "Mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 sind die Aufgaben der belgischen Organisationen nach den Erläuterungen zu Artikel 71 Abs. 3 Buchstabe d des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1313) - und damit die nach Artikel 71 Abs. 2 des Zusatzabkommens den Organisationen gewährten Vergünstigungen und Befreiungen - auf eine Zentralstelle, das Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communaute militaire, übergegangen." Art. 72 NATO-TS ZAbk Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (1),aufgeführten nichtdeutschen Unternehmen wirtschaftlichen Charakters genießen die einer Truppe durch das NATO-Truppenstatut und dieses Abkommen gewährte Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr- und Wiederausfuhrbeschränkungen und von der Devisenkontrolle in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist; Befreiung von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe, außer den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; Vergünstigungen, die gegebenenfalls durch Verwaltungsabkommen festgelegt werden. Absatz (1) wird nur angewendet, wenn das Unternehmen ausschließlich für die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige tätig ist, und seine Tätigkeit auf Geschäfte beschränkt ist, die von den deutschen Unternehmen nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der Truppe betrieben werden können. Umfasst die Tätigkeit eines Unternehmens Geschäfte, die den Voraussetzungen des Absatzes (2) nichtentsprechen, so stehen die in Absatz (1) genannten Befreiungen und Vergünstigungen dem Unternehmen nur unter der Bedingung zu, daß die ausschließlich der Truppe dienende Tätigkeit des Unternehmens rechtlich oder verwaltungsmäßig klar von den anderen Tätigkeiten getrennt ist. Im Einvernehmen mit den deutschen Behörden können unter den in den Absätzen (2) und (3) genannten Voraussetzungen weitere nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters ganz oder teilweise die in Absatz (1) genannten Befreiungen und Vergünstigungen erhalten. (5) Angestellten von Unternehmen, die Befreiungen und Vergünstigungen nach Maßgabe dieses Artikels genießen, werden, wenn sie ausschließlich für derartige Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern eines zivilen Gefolges, es sei denn, daß der Entsendestaat sie ihnen beschränkt. Buchstabe (a) wird nicht angewendet auf Staatenlose, Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, Deutsche, Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. (6) Entziehen die Behörden einer Truppe diesen Unternehmen oder ihren Angestellten die ihnen nach Maßgabe dieses Artikels gewährten Befreiungen oder Vergünstigungen ganz oder teilweise, so benachrichtigen sie die deutschen Behörden entsprechend. Art. 73 NATO-TS ZAbk Technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, werden wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Diese Bestimmung wird jedoch nicht angewendet auf Staatenlose, Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, Deutsche, Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Art. 74 NATO-TS ZAbk Die Artikel XII und XIII des NATO-Truppenstatuts beziehen sich auch auf die Regelungen, die auf demGebiet des Zoll- und Steuerwesens in diesem Abkommen getroffen sind. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges treffen alle angemessenen Maßnahmen, umMißbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung von Vergünstigungen und Befreiungen auf zoll- und steuerrechtlichem Gebiet ergeben könnten. Sie arbeiten mit den deutschen Behörden bei der Verhütung von Zoll- und Steuerzuwiderhandlungen eng zusammen. Die Durchführung der Bestimmungen der Absätze (1) und (2) im einzelnen, einschließlich der gemäßArtikel XII Absatz (1) des NATO-Truppenstatuts einzuhaltenden Bedingungen, wird durch Verwaltungsabkommen mit den deutschen Behörden geregelt. In diesen Verwaltungsabkommen werden insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges stellen im Einvernehmen mit den deutschen Behörden sicher, daß den Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörigen bestimmte Waren nur in angemessenen Mengen zur Verfügung gestellt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges und den deutschen Behörden umfaßt den Austausch einschlägiger Mitteilungen über Verkaufseinrichtungen der Truppe sowie über Organisationen und wirtschaftliche Unternehmen im Dienste der Truppe, und, soweit erforderlich, angemessene Inspektionen darin. Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges erteilen den deutschen Behörden auf Anfrage jedezumutbare Auskunft, die für die Besteuerung im Bundesgebiet steuerpflichtiger Personen und Unternehmen erforderlich ist, soweit nicht militärische Notwendigkeiten entgegenstehen. Die deutschen Behörden bitten die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nur dann um Auskunft, wenn die zur Besteuerung erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise getroffen werden können, wie zum Beispiel an Hand von amtlichen Bescheinigungen (Abwicklungsscheinen) über steuerbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn diese Bescheinigungen den deutschen Finanzbehörden zugegangen sind, oder an Hand von Auskünften, die den deutschen Finanzbehörden von anderen deutschen Behörden erteilt werden können. Die deutschen Behörden verhindern, daß die Auskünfte unbefugt Dritten offenbart werden. Art. 75 NATO-TS ZAbk (1) Sofern nicht der Beschuldigte Deutscher ist, finden Artikel 19 dieses Abkommens und Artikel VII Absätze (1), (2) und (3) des NATO-Truppenstatuts keine Anwendung auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangene strafbare Handlung, deren ein Mitglied der Streitkräfte beschuldigt wird, wenn vor diesem Zeitpunkt das Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung durch eine die Gerichtsbarkeit ausübende Behörde einer Truppe eingeleitet oder beendet worden ist, oder die strafbare Handlung durch den Ablauf einer Frist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Entsendestaates verjährt ist. Ist zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ein Verfahren anhängig, so gelten für dieses Verfahren bis zu seinem Abschluß die Bestimmungen des Truppenvertrages hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit über strafbare Handlungen, die von solchen Mitgliedern begangen wurden, als wäre der genannte Vertrag noch in Kraft, vorausgesetzt, daß die anhängigen Fälle dieser Art den deutschen Behörden innerhalb von zehn Tagen nach dem genannten Zeitpunkt mitgeteilt werden. (2) Bei Festsetzung des Strafmaßes für eine vor Inkrafttreten dieses Abkommens begangene strafbare Handlung berücksichtigt das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde die nach dem Recht des Entsendestaates, dem der Beschuldigte zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung unterworfen war, angedrohte Strafe angemessen, wenn diese milder ist als die Strafe nach deutschem Recht. Art. 76 NATO-TS ZAbk (weggefallen) Art. 77 NATO-TS ZAbk (weggefallen) Art. 78 NATO-TS ZAbk Für die Entscheidung der Frage, ob eine Kündigung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist, bleibt dernach Artikel 44 Absatz (8) des Truppenvertrages gebildete gemischte Ausschuß zuständig, sofern der Antrag gemäß der genannten Bestimmung bei dem Ausschuß vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen ist. Die Entscheidungen des gemischten Ausschusses behalten auch nach Inkrafttreten dieses Abkommensfür die deutschen Gerichte für Arbeitssachen bindende Wirkung. Art. 79 NATO-TS ZAbk (weggefallen) Art. 80 NATO-TS ZAbk Artikel XV des NATO-Truppenstatuts findet auf dieses Abkommen mit der Maßgabe Anwendung, daß die in dem genannten Artikel enthaltenen Bezugnahmen auf andere Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts als Bezugnahmen auf solche Bestimmungen in der durch dieses Abkommen ergänzten Form gelten. Art. 80a NATO-TS ZAbk (1) Entsteht eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und ist ein besonderes Verfahren nicht vorgesehen, so bemühen sich die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien, die Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen auf der niedrigsten geeigneten Ebene beizulegen. Eine auf dieser Ebene nicht zu lösende Meinungsverschiedenheit kann höheren zuständigen Militär- oder Zivilbehörden zur Beilegung vorgelegt werden. (2) Wird die Meinungsverschiedenheit nicht nach Absatz (1) innerhalb von fünfzehn Tagen beigelegt, so kann danach jede unmittelbar betroffene Vertragspartei verlangen, daß eine beratende Kommission gebildet wird, die den unmittelbar betroffenen Vertragsparteien Lösungsmöglichkeiten vorschlägt. Die beratende Kommission wird spätestens zehn Tage nach dem Ersuchen gebildet und hält dann ihre erste Sitzung ab. Die beratende Kommission gibt ihre endgültigen Empfehlungen innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer ersten Sitzung ab. Die beratende Kommission besteht aus einer angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien vertreten. Ist die Bundesrepublik Partei einer Meinungsverschiedenheit, so hat sie das Recht, die gleiche Anzahl von Mitgliedern zu bestellen wie alle anderen Parteien der Meinungsverschiedenheit zusammen. Die beratende Kommission kann externe Schlichter bitten, die Kommission zu beraten. Auf Ersuchen eines ihrer Mitglieder holt die beratende Kommission fachliche Gutachten geeigneter Personen oder Organisationen wie der Nordatlantikvertragsorganisation, der Westeuropäischen Union oder der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein, die vertraulich abgegeben und behandelt werden. Als erste Amtshandlung wird die beratende Kommission, falls tunlich, den Vertragsparteien empfehlen,bis zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit einstweilige Maßnahmen zu ergreifen. Diese einstweiligen Maßnahmen lassen die jeweiligen Standpunkte der Vertragsparteien oder die abschließende Beilegung der Meinungsverschiedenheit unberührt. Kann sich die beratende Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über einstweilige Maßnahmen einigen, so wird die Frage der einstweiligen Maßnahmen an geeignete Kanäle zur Lösung übermittelt, erforderlichenfalls auch auf Ministerebene. Die von der beratenden Kommission empfohlene endgültige Lösung wird von den unmittelbarbetroffenen Vertragsparteien verwirklicht, sofern nicht eine oder mehrere von ihnen innerhalb von fünfzehn Tagen Einspruch erheben. Wird Einspruch erhoben oder kann sich die beratende Kommision nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über endgültige Empfehlungen einigen, so wird die Angelegenheit zur umgehenden Beilegung an diplomatische Kanäle verwiesen. Bis zur endgültigen Beilegung der Meinungsverschiedenheit unterlassen die VertragsparteienMaßnahmen, welche die wesentlichen Interessen einer anderen unmittelbar betroffenen Vertragspartei beeinträchtigen würden, insbesondere diejenigen Interessen, die das Gastland vorbringt. Art. 81 NATO-TS ZAbk Jede stationierende Vertragspartei kann im Benehmen mit den anderen Vertragsparteien durch schriftliche Anzeige unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren von diesem Abkommen zurücktreten. Die Bundesrepublik kann dieses Abkommen im Benehmen mit den anderen Vertragsparteien in bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch schriftliche Anzeige unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden. Art. 82 NATO-TS ZAbk Dieses Abkommen wird überprüft wenn der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 gemäß seinem Artikel 3 Absatz (2) überprüft wird; auf Antrag einer Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten; (c) hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen, wenn Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts , mit denen sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gemäß Artikel XVII des NATO-Truppenstatuts überprüft werden; jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen, wenn ihre weitere Anwendung nach Auffassung dieser Partei für sie besonders belastend oder unzumutbar sein würde; in diesem Fall werden Verhandlungen spätestens drei Monate nach der Stellung des Antrags aufgenommen; ist nach dreimonatigen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt worden, so kann jede Vertragspartei den Generalsekretär der Nordatlantikvertragsorganisation gemäß der Entschließung des Nordatlantikrates vom 13. Dezember 1956 um seine guten Dienste und um die Einleitung eines der in dieser Entschließung genannten Verfahren ersuchen; die Vertragsparteien schenken Empfehlungen, mit denen ein solches Verfahren abgeschlossen wird, volle Beachtung; jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen rein technischer oder verwaltungsmäßiger Art. Art. 83 NATO-TS ZAbk Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung. Die Unterzeichnerstaaten hinterlegen dieRatifikations- oder Genehmigungsurkunden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika; diese setzt jeden Unterzeichnerstaat über den Zeitpunkt der Hinterlegungen in Kenntnis. Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Bundesrepublik ihre Beitrittsurkunde zum NATO-Truppenstatut gemäß den in der Entschließung des Nordatlantikrates vom 5. Oktober 1955 vorgesehenen Bedingungen bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt hat. (1) Dieses Abkommen wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt;diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Ausfertigungen. Red. Anm.: Nach der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963 (BGBl. II S. 745) gilt: "Auf Grund des Artikels 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183) wird hiermit bekanntgemacht: ... Nach Hinterlegung aller Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden wird das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zudem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2 . am 1. Juli 1963 für folgende Staaten in Kraft treten: die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Kanada, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Juni 1963 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden. ..." Anhang 1 NATO-TS ZAbk – Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen Mit der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung Ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (im folgenden als Zusatzabkommen bezeichnet) bestätigen die unterzeichneten Vertreter DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, KANADAS, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, daß die folgenden Protokolle und Erklärungen vereinbart wurden: TEIL I Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des NATO-Truppenstatuts Zu Artikel I Absatz (1) Buchstabe (a) Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer "Truppe" betrachtet die Bundesrepublik das NATOTruppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund von Artikel l Absatz (3) des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Militärattachés eines Entsendestaates in die Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andereMilitärpersonen, die in der Bundesrepublik diplomatischen oder einen anderen besonderen Status haben, werden nicht als eine "Truppe" oder als deren Bestandteil im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens angesehen. Fälle militärischer Notwendigkeit ausgenommen, unternehmen die Regierungen der Entsendestaatenalles, um Personen, die ausschließlich Deutsche sind, im Gebiet der Bundesrepublik nicht als Mitglieder einer Truppe zu stationieren. (4) Die folgenden Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen sind Bestandteil der amerikanischen Truppe: European Exchange System (EES) Air Forces Europe Exchange (APEX) (1) USAREUR Class VI Agency USAFE Class VI Agency European Motion Picture Service USAFE Motion Picture Service USAREUR Special Services Fund USAREUR Special Services Reimbursable Fund American Forces Network Dependent Education Group (einschließlich Schulen für Angehörige) Armed Forces Recreation Center Fund Association of American Rod and Gun Clubs in Europe Stars and Stripes Andere Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen einschließlich besonders zugelassener Klubs und Messen (authorized clubs and messes). Die unter Buchstabe (a) Ziffer (xiv) erwähnten Organisationen führen die abgabenbegünstigte Beschaffung durch amtlich bezeichnete Beschaffungsstellen der Truppe in Übereinstimmung mit den vereinbarten Verfahren durch. Die Liste der unter Buchstabe (a) verzeichneten Organisationen und Stellen kann, sofern es organisatorische Veränderungen erfordern, abgeändert werden. (5) Mitglieder der in Berlin stationierten Streitkräfte eines Entsendestaates, ihrer zivilen Gefolge und deren Angehörige gelten als Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder als Angehörige, solange sie sich als Urlauber im Bundesgebiet aufhalten. Zu Artikel V Absatz (1) Satz 2 Die Behörden eines Entsendestaates können den Mitgliedern der Truppe erlauben, nach Maßgabe derVorschriften des Entsendestaates Zivilkleidung zu tragen. Absatz (1) findet auch auf französische Abteilungen Anwendung, in denen einzelne Mitglieder der Truppe(Rekruten, die sich zu ihren Truppenteilen in der Bundesrepublik, oder Entlassene, die sich nach Hause begeben) zusammengefaßt werden, wenn die französischen Dienstvorschriften es diesen Personen gestatten, die Grenze in Zivil zu überschreiten. Zu Artikel VII (1) Die Bundesrepublik betrachtet Handlungen, die durch Verwaltungsstrafverfahren und als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, als nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbare Handlungen im Sinne des Artikels VII und der mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Zusatzabkommens. (2) Die Bundesrepublik betrachtet sich mit Rücksicht auf Artikel VII Absatz (1) Buchstabe (b) als nicht zuständig, über Ersuchen um Auslieferung von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von Angehörigen zu entscheiden. Die Entsendestaaten geben Ersuchen um Auslieferung von Deutschen, die sich als Mitglieder einer Truppe oder als Angehörige im Bundesgebiet aufhalten, nicht statt. Zu Artikel IX Absatz (6) Die Bundesrepublik ist bereit, Anträge auf Gewährung von Verkehrserleichterungen und tariflichen Vergünstigungen für Angehörige wohlwollend zu prüfen. Diese Prüfung wird nur im Rahmen der bestehenden Tarife und bei vergleichbarem Sachverhalt vorgenommen. Zu Artikel XIX Die Bundesregierung erkennt an, daß es unerwünscht wäre, die Rechtsstellung der Truppen ungeregelt zu lassen. Sie übt infolgedessen das ihr nach Artikel XIX zustehende Kündigungsrecht nur aus dringenden Gründen und nur nach Konsultation der Regierungen der Entsendestaaten aus. Sie ist bereit, im Falle einer Kündigung mit den Regierungen der Entsendestaaten unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluß angemessener Ersatzregelungen einzutreten. Bis zu dem Abschluß solcher Regelungen würde sie den Truppen eine die Stabilität ihrer wesentlichen Stationierungsbedingungen nicht beeinträchtigende Stellung gewähren. TEIL II Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des Zusatzabkommens Zu Artikel l Tritt das Zusatzabkommen vor Ablauf der Übergangszeit in Kraft, die in Artikel l Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehen ist, so sind bis zu ihrem Ablauf die Bestimmungen des Zusatzabkommens im Saarland insoweit nicht anwendbar, als sie sich auf Sachgebiete beziehen, die gemäß Kapitel II des Vertrages der deutschen Zuständigkeit nicht unterliegen. Zu Artikel 2 Die Behörden der Truppen schränken den Zuzug von nahen Verwandten im Sinne des Artikels 2 Absatz (2) Buchstabe (a) in das Bundesgebiet nach Möglichkeit ein. Zu Artikel 4 Bei Anwendung des Artikels 4 verhandeln die deutschen Behörden ausschließlich mit den Behörden des Entsendestaates, von dem die betreffenden Rechte wahrgenommen und Pflichten erfüllt werden. Zu Artikel 5 Artikel 5 Absatz (1) Buchstabe (a) gilt nicht für die Einreise in das Bundesgebiet und für die Ausreise aus ihm. Zu Artikel 7 Zeiten, die jemand als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet verbracht hat, bleiben bei der Anwendung der deutschen Vorschriften über die Wehrpflicht unberücksichtigt. Zu Artikel 8 Ausweisungen können nur auf Grund der Vorschriften des deutschen Ausländerpolizeirechts erfolgen. Inwieweit Bestimmungen der derzeitig geltenden deutschen Ausländerpolizeiverordnung vom22. August 1938 gegenstandslos geworden sind, ergibt sich aus folgenden Erläuterungen: Im Text der Verordnung sind zu ersetzen die Begriffe "Reichsgebiet" durch "Bundesgebiet"; "Reich" durch "Bund"; "Reichsgrenze" durch "Bundesgrenze"; "Kreispolizeiverwaltungen" durch die nach Landesrecht zuständigen StadtKreisverwaltungen, soweit letztere die Aufgaben der "Kreispolizeiverwaltungen" übernommen haben; "Reichsmark" durch "Deutsche Mark"; "Reichsminister des Innern" durch "Bundesminister des Innern", Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (a): Das Wort "Volksgemeinschaft" ist durch den nachstehenden Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 aufgehoben: "Keine deutsche Gesetzes Verfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zelt erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, daß irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen, Vorteile genießen würde; oder irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden würde." Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (c): Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Entmannung (§ 42a Ziffer 5 und § 42k des Strafgesetzbuchs) sind durch Artikel I des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 aufgehoben worden. Darüber hinaus ist die Entmannung nach dem folgenden Wortlaut des Artikels 2 Absatz (2) Satz 1 des Grundgesetzes unzulässig: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (g): Das Wort "Rassezugehörigkeit" ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes aufgehoben, der folgenden Wortlaut hat: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden " Zu § 5 Absatz (1) Buchstabe (h): Das Wort "Zigeuner" ist durch Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 [siehe Buchstabe (b)] und durch Artikel 3 Absatz (3) des Grundgesetzes [siehe Buchstabe (d)] aufgehoben. Zu § 7 Absatz (1) Buchstabe (c): Nach Artikel 16 Absatz (2) Satz 2 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dieses Recht bleibt durch § 7 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung unberührt. Das gleiche gilt für ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil II, Seite 559). Zu § 7 Absätze (4) und (5) Satz 2: Die Verwahrung sowohl von Inländern als auch von Ausländern kann nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschrift des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes erfolgen; "(2) über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen." Zu § 7 Absatz (5): Es gilt das gleiche wie unter den Buchstaben (f) und (g). Zu § 9 Absätze (2) und (4): Die Verhängung der Abschiebungshaft ist ebenfalls nur unter Beachtung des Artikels 104 Absätze (2) und (4) des Grundgesetzes zulässig [siehe Buchstabe (g)]. Zu § 11 Absätze (1) letzter Satz, (2) letzter Satz, (5) und (6): Die vorstehenden Bestimmungen sind durch den nachstehenden Artikel 19 Absatz (4) des Grundgesetzes aufgehoben worden beziehungsweise nicht mehr anzuwenden: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben." Gleiche Vorschriften enthalten die Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder (zum Beispiel für die Länder der früheren britischen Besatzungszone die Verordnung Nr. 165 der Britischen Militärregierung betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Verordnungsblatt für die britische Zone 1948, Seite 263). Zu § 11 Absatz (4): 11 Absatz (4) hat eine Einschränkung insoweit erfahren, als nach Artikel 19 Absatz (4) desGrundgesetzes [siehe Buchstabe (j)] gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung selbständig das Verwaltungsgericht angerufen werden kann. Zu § 14: 14 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Zu § 15 Absatz (1): Zu beachten ist Artikel 116 Absatz (1) des Grundgesetzes , der folgendes bestimmt: "Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat." Zu § 17 Absatz (2): Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist gemäß Artikel 129 Absatz (3) des Grundgesetzes erloschen. (3) Die Vorschriften des deutschen Rechts über Ausweisungen, insbesondere § 5 Absatz (1) der Ausländerpolizeiverordnung, finden nur insoweit Anwendung, als die dort genannten Ausweisungsgründe nicht mit den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens unvereinbar sind. Zu Artikel 12 Der Ausdruck "deutsches Notwehrrecht" in Artikel 12 Absatz (2) soll im Sinne der folgenden deutschen Auslegung des § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs verstanden werden: § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs lautet: "Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist." Für die Auslegung des § 53 haben sich in der Rechtsanwendung seit langem feststehende Grundsätze entwickelt, die im wesentlichen etwa wie folgt wiedergegeben werden können: Unter einem Angriff ist jede auf die Verletzung fremder Rechtsgüter gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Es ist unerheblich, gegen welches Rechtsgut sich der Angriff richtet; es kommen als Angriffsobjekte nicht nur Leib oder Leben in Betracht, sondern alle rechtlich geschützten Interessen; Beispiele bieten etwa Angriffe auf die Freiheit, Sittlichkeit, Ehre, auf das Eigentum, auf den Besitz, auf das Jagdrecht. Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht dem es Verteidigenden zu gehören; es kann auch einem Dritten zustehen; im letzteren Falle spricht man von Nothilfe. Rechtswidrig ist jeder Angriff, zu dessen Duldung der Angegriffene nicht verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, daß Notwehr nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden zulässig ist, sondern auch gegen einen Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden. Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht oder gerade stattfindet oder noch fortdauer; der zukünftige oder bereits beendete Angriff ist nicht gegenwärtig. Maßgebend dafür, ob ein Angriff gegenwärtig ist, ist die objektive Sachlage, nicht die Auffassung des Handelnden. Fortgesetzt und damit gegenwärtig ist der Angriff so lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Flieht zum Beispiel der Dieb mit der gestohlenen Sache oder der Wilderer mit dem Wild, so ist Notwehr in unmittelbarer Verfolgung zulässig, solange ein Zustand gesicherten Gewahrsams für den Täter noch nicht eingetreten ist. Die Notwehrhandlung muß zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein, Die Erforderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt sich das Maß zulässiger Abwehr nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen. Nicht erforderlich ist eine Verletzung eines Rechtsguts des Angreifers, wenn der Bedrohte ohne Preisgabe eigener Interessen dem Angriff ausweichen kann. Eine Abwägung zwischen dem zu schützenden Gut des Berechtigten und dem zu opfernden Gut des Angreifers, eine sogenannte Proportionalität, ist in der Regel nicht erforderlich. Aber auch hier ergeben sich Grenzen. Bei der Gefahr des Verlustes eines geringwertigen Gegenstandes ist die Tötung des Diebes nicht als erforderliche (gebotene) Verteidigung zu bezeichnen (strittig). Es genügt, daß die Notwehrhandlung erforderlich ist, um den Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden der Dritte kann jede Person sein. Es ist nicht erforderlich, daß es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs handelt. Eine zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs erforderliche Verteidigung liegt nur insoweit vor, als die Abwehr sich gegen den Angreifer richtet. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter werden durch Notwehr als solche nicht gedeckt; derartige Angriffe können unter Umständen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes straflos sein. Zu Artikel 18A In Fällen nach Artikel 18A Absatz (1) gewähren die deutschen Behörden Unterstützung, falls deutschesGesetzesrecht oder vertragliche Verpflichtungen, die die Bundesrepublik übernommen hat, dies erfordern. Unter außergewöhnlichen Umständen, wie im Falle eines unmittelbar drohenden bewaffneten Konflikts,können die Behörden eines Entsendestaates und die zuständigen deutschen Behörden Vereinbarungen schließen, die diesen Umständen gerecht werden. Zu Artikel 19 (1) Das Ersuchen um den in Artikel 19 Absatz (1) vorgesehenen Verzicht auf das Vorrecht der Bundesrepublik zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von denjenigen Entsendestaaten, die bereits entschlossen sind, von dem Verzicht Gebrauch zu machen, mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens gestellt. Die Bundesrepublik gewährt diesen Entsendestaaten den Verzicht mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens. Entschließt sich ein Entsendestaat nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens, von dem Verzicht Gebrauch zu machen, so ersucht er um diesen Verzicht erst, nachdem mit der Bundesregierung über die erforderlichen Übergangsregelungen Einigung erzielt worden ist. (2) Belange der deutschen Rechtspflege im Sinne von Artikel 19 Absatz (3) können die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit insbesondere bei folgenden Straftaten erfordern: Straftaten, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszuge gehören oder deren Verfolgung der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernehmen kann; Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, Raub, Vergewaltigung, soweit sich diese Straftaten nicht gegen ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen richten; Versuch solcher Straftaten oder Teilnahme an ihnen. Die beteiligten Behörden arbeiten hinsichtlich der unter Buchstabe (a) genannten Straftaten von Beginn der ersten Ermittlungen an besonders eng zusammen, um die in Artikel VII Absatz (6) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene gegenseitige Unterstützung zu gewähren. Zu Artikel 22 Das Recht der Entsendestaaten, den Festgenommenen entweder in einer eigenen Haftanstalt oder bei ihrer Truppe in Gewahrsam zu halten, bleibt erhalten. Um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 22 Absatz (3) Satz 2 reibungslos zu gestalten, bringen die Behörden der Entsendestaaten den Festgenommenen möglichst in der Nähe des Sitzes der mit dem Verfahren befaßten deutschen Behörden unter, ohne daß jedoch eine Verpflichtung besteht, den Festgenommenen außerhalb des eigentlichen Gebietes ihrer Truppe unterzubringen. Zu Artikel 26 Absatz (1) Buchstabe (b) Der Ausdruck "militärische Erfordernisse" kann auch auf die Fälle angewendet werden, in denen die Straftat von einer Person begangen worden ist, die sich zu Übungs- oder Manöverzwecken vorübergehend im Bundesgebiet aufhielt. Zu Artikel 31 Als Abkommen im Sinne von Artikel 31 gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Französischen Republik bis zum Inkrafttreten des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 die Artikel 17 bis 24 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. Hinsichtlich der Haftung für Amtspflichtverletzungen gilt zwischen der Bundesrepublik und derFranzösischen Republik sowie zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich Belgien folgendes: Die Haftung des Staates (Bund oder Land) oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für einen Schaden, der einem Mitglied der belgischen oder der französischen Truppe, ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörigen durch eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des deutschen öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik zugefügt wird, richtet sich nach den für Inländer geltenden Vorschriften. Zu Artikel 41 (1) Artikel 41 wird auf Ansprüche wegen Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet. (2) (a) Bei Schäden an öffentlichen Wegen sowie Schäden, die durch Manöver oder andere Übungen an der Bundesrepublik gehörenden Sachen (mit Ausnahme von Sachen, die der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost gehören) verursacht worden sind und für die eine Entschädigung nach Artikel 41 zu zahlen wäre, hat eine Truppe die Möglichkeit, anstatt eine Entschädigung zu zahlen, diese Schäden selbst zu beseitigen. Will eine Truppe Schäden an öffentlichen Wegen selbst beseitigen, so setzt sie sich mit der zuständigen deutschen Behörde ins Benehmen und sieht von einer Beseitigung der Schäden ab, wenn diese Behörde aus triftigen bautechnischen oder verkehrspolizeilichen Gründen widerspricht. Bei diesen und den anderen unter Ziffer (i) genannten Schäden bedarf es der Herstellung des Benehmens mit der deutschen Behörde im Einzelfall nicht, wenn wegen der Frage der Beseitigung solcher Schäden durch die Truppe vorher allgemein eine Verständigung mit ihr erzielt worden ist. Es bleibt einer Truppe unbenommen, in anderen als den unter Buchstabe (a) genannten Fällen Schäden nach Vereinbarung mit dem Geschädigten selbst zu beseitigen. In den Fällen der Buchstaben (a) und (b) bleibt es dem Geschädigten unbenommen, ihm gegebenenfalls zustehende Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wenn nach seiner Auffassung Schäden nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 ist es erforderlich, eine angemessene Antragsfrist vorzusehen, um eine schnelle Abwicklung den Entschädigungsverfahren zu gewährleisten. Die Bundesrepublik trifft zur Erreichung dieses Zweckes geeignete gesetzliche Maßnahmen. Der in Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) erklärte Verzicht der Bundesrepublik bezieht sich nicht aufSchäden, die infolge einer Nichterfüllung der übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht entstehen. Soweit nicht in den Überlassungsvereinbarungen Bestimmungen über die Abgeltung solcher Schäden enthalten sind, wird das Verfahren darüber durch Verwaltungsabkommen geregelt. Soweit Sachen im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalanteile sich in der Hand des Bundesbefinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge unentgeltlich zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, stellt die Bundesrepublik den Entsendestaat von der Haftung für Schäden an diesen Sachen in dem Umfang frei, in dem sie auf den Ersatz von Schäden an ihr gehörenden Sachen gemäß Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) verzichtet. (6) Entstehen in den Fällen des Artikels 41 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 3 und Absatz (5) Satz 2 zwischen den zuständigen deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, so treten die beiderseitigen Behörden in Verhandlungen ein. Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren zwischen den beiden Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, so entscheidet der in Artikel VIII Absatz (2) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene Schiedsrichter. Gehören Sachen, die einer Truppe zur Benutzung überlassen worden sind, einem Land [Artikel 41 Absatz (4) ], so stellen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe gemeinsam den Zustand dieser Sachen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens fest. Eine gleiche Feststellung erfolgt zum Zeitpunkt der Freigabe der betreffenden Sachen. Etwaige Schäden oder Verluste werden unter Zugrundelegung des Zustandes der Sachen zu den genannten Zeitpunkten abgegolten. American Red Cross und University of Maryland gelten nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne vonArtikel 41 Absatz (7) und sind in bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. In den in Artikel 41 Absatz (13) erwähnten Verwaltungsabkommen können aucb Regelungen getroffenwerden, die Abweichungen von den Verfahrensbestimmungen des Artikels VIII des NATO-Truppenstatuts enthalten. Zu Artikel 46 Deutsche Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsregelungen ziviler und militärischer Art sowie die in dem AFCENT LOW FLYING HANDBOOK oder einer entsprechenden Nachfolgepublikation veröffentlichten einschlägigen Verfahren und innerstaatlichen Vorschriften. Neben den Bestimmungen des Artikels 46 gelten Vereinbarungen - nebst etwaigen zukünftigen Änderungen - über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen in deutschem Luftraum, die die Bundesrepublik und ein oder mehrere Entsendestaaten geschlossen haben oder schließen werden, so lange fort, bis sie ersetzt oder gekündigt werden. Zu den in Artikel 46 Absatz (2) genannten zuständigen Organisationen gehören auch die AFCENT LOWFLYING WORKING GROUP oder eine entsprechende Nachfolgeorganisation. Zu Artikel 47 In die nach Artikel 47 Absatz (5) Buchstabe (g) vorgesehenen Verwaltungsabkommen ist folgendes aufzunehmen: "Um den deutschen Behörden die Befolgung der deutschen Haushaltsvorschriften zu ermöglichen, wird in dem Schriftstück, das die Zustimmung im Sinne von Artikel 47 Absatz (5) Buchstabe (c) des Zusatzabkommens enthält, gleichzeitig eine Bestätigung abgegeben, daß die erforderlichen Haushaltsmittel bereitstehen." Zu Artikel 48 (1) Sollen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 48 Absatz (1) Buchstabe (c) Satz 3 Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, so schließen die deutschen Behörden Vereinbarungen über die Höhe des zu gewährenden Entgelts im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, soweit nicht diese Entgelte nach Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (a) von der Bundesrepublik zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn eine Liegenschaft auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes in Anspruch genommen wird, für die Einigung über die Höhe einer Besitzeinweisungsentschädigung oder eines sonstigen Entgeltes. Artikel 63 bleibt unberührt. Das in Buchstabe (a) vorgesehene Verfahren wird entsprechend angewandt, wenn im Rahmen des Schutzbereich- oder des Luftverkehrsgesetzes zugunsten einer Truppe Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen oder Vereinbarungen über die Höhe von Schutzbereichentschädigungen getroffen werden. In bezug auf Artikel 48 Absatz (2) und unbeschadet der Regelung in Absatz (5) Buchstaben (a) und (b) des genannten Artikels treten die Behörden eines Entsendestaats in besonderen Fällen auf Verlangen der Bundesregierung in Verhandlungen über die Rückgabe oder den Austausch solcher Liegenschaften ein, die sich bereits am 5. Mai 1955, 12 Uhr, im Besitz einer Truppe oder eines zivilen Gefolges befanden, um wesentlichen deutschen zivilen Belangen, insbesondere den Erfordernissen der Raumordnung, des Städtebaues, des Naturschutzes sowie der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen, Rechnung zu tragen. Die Behörden des Entsendestaats berücksichtigen hierbei die Anliegen der Bundesregierung wohlwollend. In bezug auf Artikel 48 Absatz (2) und Absatz (5) Buchstabe (c) gilt folgendes: Um Schwierigkeiten inden Fällen zu vermeiden, in denen bei Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen worden sind, das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten endet, und um der Bundesrepublik die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 48 Absatz (2) Satz 1 zu erleichtern, halten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe laufend enge Fühlung. Die Behörden der Truppe unterrichten die deutschen Behörden so früh wie möglich, falls in einem solchen Falle der Liegenschaftsbedarf über den Zeitpunkt hinaus fortbesteht, zu welchem das Rechtsverhältnis endet. Um den Behörden der Truppe zu ermöglichen, eine solche Erklärung abzugeben, setzen die deutschen Behörden, soweit erforderlich, sie so früh wie möglich davon in Kenntnis, daß und wann das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten endet; dies gilt insbesondere dann, wenn das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen als dem Ablauf eines Miet- oder Pachtvertrages endet. Unter den in Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 1 erwähnten Einzelheiten der Benutzung einer Liegenschaft sind insbesondere zu verstehen die Überlassungsdauer, die Art der Verwendung, die Sorge für Instandsetzung, Instandhaltung und Verkehrssicherung sowie etwa erforderliche finanzielle Regelungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens. (5) In den nach Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (b) erforderlichen Überlassungsvereinbarungen erstrecken sich die Angaben über die Ausstattung der rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehenden Liegenschaften (mit Ausnahme der Liegenschaften der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost) nur auf die Gegenstände, deren Verbringung nach Artikel 50 der Zustimmung der deutschen Behörden oder der vorherigen Mitteilung an diese bedarf. Auf Verlangen der Behörden der betreffenden Truppe wird der Zustand der Liegenschaft durch allgemeine Feststellungen wie "gut", "mittelmäßig" oder "schlecht" umschrieben. Weitere Verfahrens- und technische Einzelheiten werden, soweit erforderlich, durch Verwaltungsabkommen geregelt. Die nach Artikel 48 Absatz (4) bestehende Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung umfaßtnicht den Wiederaufbau eines durch höhere Gewalt ganz oder überwiegend zerstörten Gebäudes. Die Verhandlungen, die bei Anwendung von Artikel 48 Absatz (5) Buchstabe (a) zwischen den Behördeneiner Truppe und den deutschen Behörden darüber stattfinden, ob eine von der Bundesrepublik angebotene Ersatzliegenschaft den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, erstrecken sich, soweit erforderlich, auf die in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Fragen. Zu Artikel 50 Artikel 50 bedeutet nicht, daß die Verbringung von Zubehörstücken und Einrichtungsgegenständen,welche nicht im Eigentum des Bundes stehen, von einer Liegenschaft in eine andere ohne die Zustimmung des Eigentümers zulässig ist. Stehen Bauunterlagen nicht mehr zur Verfügung, so wird nach entsprechenden Maßstäben, die auf Fällevon Bauwerken der gleichen Art angewendet würden, von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden gemeinsam festgelegt, welche Gegenstände unter Artikel 50 Buchstabe (a) fallen. Zu Artikel 51 Ist die Rückverbringung eines Gegenstandes in das Bundesgebiet unwirtschaftlich, etwa weil dieTransportkosten seinen Wert überschreiten, so geben die deutschen Behörden ihre Zustimmung zu seiner Veräußerung im Ausland. Die Verbringung von beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben-, oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, aus dem Bundesgebiet nach Berlin (West) zum Zwecke der Benutzung oder Verwendung durch die dort stationierten Streitkräfte des Entsendestaats wird nicht als Entfernung aus dam Bundesgebiet im Sinne von Artikel 51 angesehen. Auf nach Berlin (West) verbrachte bewegliche Sachen werden die Absätze (1) und (2) des genannten Artikels angewendet. Im Falle ihrer weiteren Verbringung an einen anderen Ort, mit Ausnahme ihrer Rückverbringung in das Bundesgebiet, werden die Absätze (3) und (4) des genannten Artikels angewendet. Artikel 51 gilt ungeachtet der Sonderstellung des Saarlandes auf zoll-, Steuer- und devisenrechtlichem Gebiet, die während der in Artikel l Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehenen Übergangszeit besteht, auch für die im Saarland befindlichen beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, sowie für ihre Entfernung aus dem Saarland nach Orten außerhalb der Bundesrepublik. Sollen solche Sachen aus den übrigen Bundesgebiet in das Saarland verbracht werden, so gilt der genannte Artikel bis zum Ablauf der in diesem Absatz erwähnten Übergangszeit entsprechend. Der in Artikel 51 Absatz (3) verwendete Ausdruck "zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATOerforderlich" bedeutet nicht, daß eine besondere NATO-Weisung erforderlich ist. Nach Artikel 57 Absatz (2) über Eisenbahnwagen abgeschlossene Einstellungsverträge bleibenaufrechterhalten, auch wenn solche Wagen nach Artikel 51 Absatz (3) aus dem Bundesgebiet entfernt werden, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart wird. Die in Artikel 51 Absatz (4) erwähnten Vereinbarungen werden im Geiste der in Artikel 3 desNordatlantikvertrages vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung geschlossen. Zu Artikel 52 Bei der Erzielung des Einvernehmens über den Restwert gehen die deutschen Behörden von demnmilitärischen oder wirtschaftlichen Nutzen, den die zurückgelassenen Investitionen, Ausrüstungsgegenstände oder Vorräte für sie selbst haben, oder gegebenenfalls von dem Reinerlös des Verkaufs aus. Zu Artikel 53 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen steht einer Truppe die wirtschaftliche Nutzung der ihr zurBenutzung überlassenen Liegenschaften nicht zu. (1bis) Maßnahmen, die zur Erfüllung nationaler Ausbildungsnormen einer Truppe erforderlich sind, gehören zu den in Artikel 53 Absatz (1) Satz 1 genannten Maßnahmen. Die Nutzung durch den Berechtigten wird nur insoweit eingeschränkt, als es zur Erreichung des inArtikel 53 Absatz (1) Satz 1 angegebenen Zwecks erforderlich ist. Der Ausdruck "Schutzbereich" ist im Sinne des deutschen Rechts zu verstehen. Als "geeignete Maßnahmen" im Sinne von Artikel 53 Absatz (6) gelten nur solche Maßnahmen, die die deutschen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen können. Falls die der Durchführung von Artikel 53 dienenden deutschen Gesetze sich als unzureichend für diebefriedigende Erfüllung der Verteidigungspflichten einer Truppe erweisen sollten, nehmen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe Erörterungen darüber auf, ob es wünschenswert oder erforderlich ist, eine Änderung dieser Gesetze anzustreben. (4bis) Die Behörden einer Truppe gewähren den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung, damit sie ihre Amtspflichten erfüllen können. Die für die Liegenschaften zuständigen deutschen Bundesbehörden sind den Behörden der Truppe auf deren Ersuchen behilflich. In Eilfällen und bei Gefahr im Verzuge ermöglichen die Behörden der Truppe den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Behörden der Truppe entscheiden in jedem Fall, ob sie die deutschen Behörden begleiten. In allen Fällen des Zutritts werden die Erfordernisse der militärischen Sicherheit berücksichtigt, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen. Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden gestalten den Zutritt so, daß weder die Wahrnehmung deutscher Belange noch im Gang befindliche oder bereits angesetzte militärische Übungen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Sollte in den Fällen der Buchstaben (a) bis (c) keine Einigung erzielt werden, so werden auf beiden Seiten die zuständigen höheren Behörden befasst. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden nach Artikel 53 , gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 53A , erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete: Feststellung von Grenzen und Aufstellung von Lageplänen und Katasterunterlagen für Grundstücke; Erfassung, Inventarisierung und Bewertung von Vermögensgegenständen öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Feuerschutzes (Brandschutz und Hilfeleistung), des Katastrophenschutzes, des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel bei Schießständen, Munitionslagern, Treibstofflagern und gefährlichen Anlagen; Gesundheitswesen (nach Maßgabe von Artikel 54 des Zusatzabkommens ); Gewerbeaufsicht; Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Entwässerung und Abwasserbeseitigung; Eigentumsbeschränkung, Nachbarrecht, Landesplanung, Denkmal- und Naturschutz, Umweltschutz, einschließlich Erfassung und Bewertung von Flächen, von denen wegen Kontamination des Bodens ein Risiko ausgeht; Substanzerhaltung von Grundstücken und Gebäuden; Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Heizungsanlagen, soweit diese sowohl die Truppe als auch die Zivilbevölkerung oder deutsche Stellen versorgen; Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch die Zivilbevölkerung oder deutsche Behörden für gewerbliche, landwirtschaftliche oder Wohnzwecke; Forstliche Bewirtschaftung, Jagd und Fischerei; Ausbeutung von Bodenschätzen; Verkehrssicherung sowie Unterhaltung und Reinigung von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind; Betrieb und Unterhaltung von Eisenbahnanschlüssen; Fernmeldewesen Bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und den für die Liegenschaftsverwaltungzuständigen Bundesbehörden wird wie folgt verfahren: Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden benennen jeweils für einzelne Liegenschaften oder für Gruppen von Liegenschaften Vertreter. Diese Vertreter arbeiten bei der Verwaltung der Liegenschaften zusammen, um eine befriedigende Berücksichtigung der Belange der Truppe und der deutschen Belange zu gewährleisten. Die Befugnisse deutscher Fachbehörden insbesondere nach Absatz (4bis) bleiben davon unberührt. Der für die Liegenschaft verantwortliche Kommandant oder die sonst zuständige Behörde der Truppe gewährt in Übereinstimmung mit Absatz (4bis) den deutschen Vertretern jede angemessene Unterstützung. Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b) gilt folgende Regelung: Die in Absatz (5) Buchstabe (b) vorgesehene Erfassung und Inventarisierung von Vermögensgegenständen erfolgt in der Regel bei Beginn und am Ende der Überlassung einer Liegenschaft an die Truppe zu deren Benutzung. Zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitsmaßnahmen bei Schießständen, Munitions- und Treibstofflagern können gemeinsame Ausschüsse eingerichtet werden. Die Einzelheiten werden in Verwaltungsabkommen geregelt. Soweit auf den in Absatz (5) genannten Gebieten für bestimmte Liegenschaften das Verfahren derZusammenarbeit durch Bestimmungen des Zusatzabkommens oder durch besondere NATO-Regelungen abweichend geregelt ist, sind die erwähnten Bestimmungen und Regelungen maßgebend. Zu Artikel 54 Absatz (1) Falls es einer Truppe oder einem zivilen Gefolge aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich ist, eine deutsche Gesundheitsvorschrift im einzelnen zu befolgen, schließen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe unverzüglich Vereinbarungen über andere Maßnahmen, durch welche der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht wird. Zu Artikel 56 Absatz (1) Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durch die Truppe und das zivile Gefolgegelten Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit; der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und Artikel 53A insbesondere für behördliche Entscheidungen. Soweit vom Bundesminister der Verteidigung bestimmte Stellen die Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämterim Bereich der Bundeswehr wahrnehmen, sind diese Stellen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges nach diesem Abschnitt, Absatz (1) auch für die zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge zuständig. Für Anlagen der Bundeswehr vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten gelten auch für Anlagen einerTruppe und eines zivilen Gefolges. Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung dieses Abkommens errichtet worden sind, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn die Anlagen wesentlich geändert werden oder ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, insbesondere der zivilen Arbeitskräfte, zu befürchten sind. Zu Artikel 56 Absatz (3) Unfallverhütungsvorschriften des deutschen Rechts sind nur zu berücksichtigen, solange eine Truppe und ein ziviles Gefolge keine entsprechenden Unfallverhütungsanweisungen erteilt hat. Beim Erlass von Unfallverhütungsanweisungen und bei sonstigen Fragen der Unfallverhütung lässt sich die Truppe und das zivile Gefolge durch die zuständigen deutschen Stellen beraten. Stellen diese Behörden fest, daß Unfallverhütungsanweisungen als nicht ausreichend erscheinen, so finden Konsultationen entsprechend Artikel 53 Absatz (1) Satz 3 statt. Artikel 56 Absatz (5) Die Zuständigkeit der deutschen Behörden für die Regelung des Entlohnungsverfahrens steht dem Abschluß von Vereinbarungen zwischen diesen und den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nicht entgegen, wonach die Berechnung und Zahlung der Vergütung der zivilen Arbeitskräfte durch andere Stellen als deutsche Behörden erfolgt. Zu Artikel 56 Absatz (9) (1) Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt 1974 Teil I S. 693) mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden - BG - vom 16. Januar 1991, Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im folgenden als das "Gesetz" bezeichnet - sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Mittelbehörden sind die der obersten Dienstbehörde einer Truppe verwaltungsmäßig unmittelbar unterstellten Behörden, denen verwaltungsmäßig weitere Dienststellen nachgeordnet sind. Oberste Dienstbehörden sind die Hauptquartiere einer Truppe, wie sie von den entsprechenden Entsendestaaten näher bestimmt werden, und die die endgültige Entscheidung über Angelegenheiten haben, an denen die Betriebsvertretungen beteiligt sind. Werden Entscheidungen oberhalb der Ebene der obersten Dienstbehörde getroffen, so sorgt die Truppe dafür, daß die Betriebsvertretung ohne Verzögerung unterrichtet wird. Für Dienstreisen der Mitglieder der Betriebsvertretungen werden Reisekosten nach den tariflichenBestimmungen für Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe, mindestens nach der zweithöchsten Stufe gezahlt. Der Dienststellenleiter kann sich bei Besprechungen mit der Betriebsvertretung durch eine Personvertreten lassen, die in der Leitung der Dienststelle verantwortlich tätig und zur Verhandlung mit der Betriebsvertretung in dem gleichen Umfange wie der Dienststellenleiter bevollmächtigt ist. Von der Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Wählbarkeit zu einer Betriebsvertretung,die die Dauer der Zugehörigkeit zu Dienststellen betreffen, kann Abstand genommen werden, soweit zwischen der Mehrheit der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber hierüber eine Verständigung herbeigeführt wird. Der Dienststellenleiter ist nicht verpflichtet, Mitgliedern der Betriebsvertretung, dem Ausschuss nach § 93 des Gesetzes und der Einigungsstelle Unterlagen vorzulegen, soweit diese aus Gründen der Sicherheit Verschlusssachen darstellen; das gleiche gilt für Auskünfte daraus. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Betriebsvertretung, soweit erforderlich, Zugang zu Sicherheitsbereichen haben. Soweit die Vorschriften der obersten Dienstbehörde der Truppe über die militärische Sicherheit einem solchen Zugang entgegenstehen oder ihn einschränken, erfolgt der Zugang unter den gleichen Bedingungen, unter denen auch zivilen Arbeitskräften der Zugang erlaubt ist. (6) (a) Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht kann, soweit im Einzelfall besonders schutzwürdige militärische Interessen entgegenstehen, in seinem Umfang beschränkt werden. Die oberste Dienstbehörde hat die Gründe für die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts schriftlich darzulegen und den Umfang der Beschränkung zu bezeichnen. Sofern die Offenlegung der Gründe die Gefahr eines schweren Schadens für die Sicherheit des Entsendestaates oder seiner Truppe verursachen könnte, kann die oberste Dienstbehörde den Nachweis durch eine förmliche Erklärung bewirken, die durch den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts zu bestätigen ist. In Fällen, in denen die Liegenschaften an die Bundesregierung zurückgegeben werden, verhindert die Anwendung des Mitbestimmungsrechts nicht die Rückgabe dieser Liegenschaften zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, der den zuständigen deutschen Behörden von der Truppe mitgeteilt wurde. In diesen Fällen schließen die zuständigen deutschen Behörden besondere Vereinbarungen, um die Liegenschaften zu übernehmen, selbst wenn sie nicht völlig geräumt worden sind. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform findet nur auf Sozialeinrichtungen Anwendung, die ausschließlich für die zivilen Arbeitskräfte unterhalten werden. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze findet keine Anwendung, wenn sowohl Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges als auch zivile Arbeitskräfte in dieselbe Einrichtung oder daßelbe Programm einbezogen sind und die Zahl der betroffenen zivilen Arbeitskräfte nicht überwiegt. Soweit der Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter Fragen der militärischen Sicherheit betrifft, findet anstelle der im Gesetz vorgesehenen Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren Anwendung. Das im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet keine Anwendung. Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise gemäß Artikel 56 Absatz (5) Buchstabe (a) geregelt werden, unterliegen nicht der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung findet keine Anwendung in Bezug auf § 75 Absatz (1) Nummern 1 und 2, § 75 Absatz (3) Nummer 13 sowie § 76 Absatz (2) Nummern 5 und 7 des Gesetzes. Dieser Ausschluss wird unmittelbar nach dem 31. Dezember 1994 überprüft werden. In Fällen, in denen die Mitbestimmungsrechte aufgrund des Buchstabens (a) keine Anwendung finden, gilt das Mitwirkungsverfahren. Die im Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Einigungsstelle besteht je aus einem von der obersten Dienstbehörde und von der bei ihr bestehenden zuständigen Betriebsvertretung bestellten Beisitzer sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Teile einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn, soweit nicht einvernehmlich der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts oder der Generalsekretär der Westeuropäischen Union um die Bestellung ersucht wird, der Generalsekretär der Nordatlantikvertragsorganisation. Die oberste Dienstbehörde kann verlangen, daß die Mitglieder der Einigungsstelle zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Truppe oder Betriebsvertretung können ständige oder Ad-hoc-Einigungsstellen eingesetzt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse der Einigungsstelle erfolgen im Rahmen der Rechtsvorschriften einschließlich der Haushaltsgesetze und -vorschriften des Entsendestaates, die für die oberste Dienstbehörde der Truppe bindend sind. Der Dienststellenleiter legt der Betriebsvertretung Verwaltungsanordnungen vor deren Erlaß zurMitwirkung gemäß § 78 des Gesetzes vor, außer in den Fällen, in denen § 72 Absatz (6) in Verbindung mit § 69 Satz 5 des Gesetzes Anwendung findet. (weggefallen) Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlußverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am Verfahren. Auf Ersuchen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beantragt die von der Bundesrepublik bestimmteStelle die Strafverfolgung wegen Verletzung der Schweigepflicht nach Maßgabe des § 203 Absatz 2 Nummer 3 und des § 353b Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches. Zu Artikel 57 Absatz (3) Während der Tauperiode werden, ausgenommen bei Unglücksfällen, Katastrophen oder im Falle des Staatsnotstandes, die von den deutschen Behörden aufgestellten besonderen Verkehrszeichen oder die von ihnen erlassenen besonderen Anordnungen beachtet. Zu Artikel 58 Die durch deutsche Stellen betriebenen besonderen innerdienstlichen Fernsprechnetze können in beschränktem Umfange von den militärischen Transportdienststellen einer Truppe nach Maßgabe abzuschließender Verwaltungsabkommen benutzt werden, vorausgesetzt, daß die Zahl der bestehenden Anschlüsse nicht erhöht wird; diese Zahl unmittelbar nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens gemeinsam überprüft und soweit wie möglich vermindert wird; im gegenseitigen Einvernehmen die Zahl der Anschlüsse weiterhin zunehmend vermindert wird und die Anschlüsse schließlich aufgehoben werden, sobald und soweit der technische Ausbau des öffentlichen Fernsprechnetzes oder eines ersatzweisen militärischen Fernsprechnetzes eine derartige außergewöhnliche Benutzung überflüssig macht. Zu Artikel 60 (weggefallen) Flugnavigations- und Wetterfunkdienste (aeronautical and meteorological Services) fallen unter dieFunkdienste zu Artikel 60 Absatz (2) Buchstaben (b) und (c) . (weggefallen) Die in Artikel 60 Absatz (5) Buchstabe (a) erwähnte Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb vonTon- und Fernsehrundfunksendern berührt nicht die Frage urheberrechtlicher Schutzrechte. (5) Eine Truppe benutzt nur Frequenzen, die ihr von den deutschen Behörden zugeteilt sind. Die Behörden der Truppe teilen den deutschen Behörden die Frequenzen mit, die sie nicht mehr benötigen. Halten die deutschen Behörden es auf Grund internationaler Verpflichtungen, internationaler Beziehungen oder wesentlicher deutscher Belange für erforderlich, eine Frequenzzuteilung zu ändern oder zurückzuziehen, so setzen sie sich vorher mit den Behörden der Truppe ins Benehmen. Das Verfahren für die Frequenzzuteilung, für die Änderung oder Zurückziehung von Frequenzzuteilungen sowie für die beschleunigte Zuteilung von Frequenzen zum Zwecke einer vorübergehenden Benutzung bei Manövern wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den Behörden einer Truppe, die in der Beratenden Arbeitsgruppe für Funkfrequenzen (Consultative Working Group on Radio Frequencies, CWG) oder deren Nachfolgeorganisation vertreten sind, besonders vereinbart. Diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren, Weisungen und Empfehlungen der Nordatlantikvertragsorganisation geschlossen. Maßnahmen zum Schutze der Frequenzen durch die zuständige Behörde der Nordatlantikvertragsorganisation werden von der beteiligten Truppe in Abstimmung mit dem Bundesminister der Verteidigung veranlaßt. Maßnahmen zum Schutze der Frequenzen durch andere internationale Organisationen, insbesondere durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU), werden von den deutschen Behörden nur auf Antrag der Behörden der beteiligten Truppe veranlaßt. Angaben über Frequenzen, die von einer Truppe benutzt werden, übermitteln die deutschen Behörden anderen Stellen und Organisationen nur mit Zustimmung der Behörden der Truppe. Verursachen Funkstellen einer Truppe schädliche Störungen bei Funkstellen außerhalb des Bundesgebiets oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die deutschen Behörden nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnung für den Funkdienst. Zu Artikel 63 Die in Artikel 63 getroffene Regelung schließt nicht aus, daß in Erörterungen oder Verhandlungen, die indem Zusatzabkommen oder dem NATO-Truppenstatut vorgesehen sind und in denen finanzielle Fragen eine Rolle spielen, auch über diese Fragen Vereinbarungen geschlossen werden können. Die von einer Truppe oder einem zivilen Gefolge gemäß Artikel 63 Absätze (2) , (3) und (4) Buchstaben(a) und (b) unentgeltlich benutzten oder ihnen unentgeltlich erbrachten Vermögenswerte und Leistungen dürfen von der Truppe oder dem zivilen Gefolge den Angehörigen ihrer Mitglieder in der gleichen Weise amtlich zur Verfügung gestellt werden, wie sie den Mitgliedern selbst amtlich zur Verfügung gestellt werden dürfen. Leistungen der Bundeswehr auf meteorologischem, topographischem und kartographischem Gebietbleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten. Zu Vermögenswerten, die rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, gehören nichtVermögenswerte im Eigentum anderer juristischer Personen, auch wenn deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden. Die Bundesrepublik ist auf Grund im Einzelfall zu schließender besonderer Vereinbarungen bereit,sicherzustellen, daß gewisse Vermögenswerte im Eigentum juristischer Personen, deren Anteile sich in der Hand des Bundes oder eines Landes befinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen werden, ohne daß die Truppe oder das zivile Gefolge hierfür einen Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat. Vermögenswerte im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstaben (a) und (b) dürfen von einer Truppeoder einem zivilen Gefolge nur mit Zustimmung der deutschen Behörden an eine andere Truppe oder ein anderes ziviles Gefolge weitergegeben werden. (7) Für die Benutzung von Vermögenswerten, die der Bund nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, ist ein Entgelt zu entrichten, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe vereinbart wird. Für die Benutzung von Vermögenswerten, die ein Land nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens für andere als Verteidigungszwecke erwirbt, wird ein Entsendestaat von der Haftung für alle dem Land auf Grund des deutschen Rechts gegebenenfalls zustehende Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts nicht befreit, wenn dies zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe vereinbart wird. Zu den sonstigen Betriebskosten im Sinne von Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören auch die Kosten für das Reinigen und Streuen der Straßen, Bürgersteige und Zugänge, die Abwasserbeseitigung und die Abfallentsorgung, die Entwässerung, die Schornsteinreinigung und Messungen aus Gründen des Immissionsschutzes in Verbindung mit dem Betrieb von Feuerungsanlagen durch die Truppe, die Zwangsversicherung gegen Feuer- und sonstige Sachschäden, soweit nach deutschem Recht eine Verpflichtung zu ihrer Entrichtung besteht; im gegebenen Fall die Kosten für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Brennstoffen, sei es, daß sie mit dem Grundstück zur Verfügung gestellt oder daß sie davon gesondert unmittelbar von den zuständigen Betrieben der öffentlichen Versorgung bezogen werden, den Betrieb der Fahrstuhlanlage, die Reinigung und die Ungezieferbekämpfung, die Gartenpflege, (v) den Hauswart. (8bis) Zu den sonstigen Kosten im Sinne des Artikels 63 Absatz (4) Buchstabe (d) gehören die laufenden Kosten für die innerhalb der Liegenschaften zur Verhinderung materieller Umweltschäden erforderlichen Maßnahmen. Eine Truppe oder ein ziviles Gefolge trägt im Einklang mit diesem Absatz die Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung, Bewertung und Behebung der von ihr verursachten Kontamination durch risikobehaftete Stoffe entstehen, soweit die zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen anwendbaren rechtlichen Standards überschritten werden. Diese Kosten werden nach deutschem Recht bestimmt, wie es nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz (1) oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Artikel 41 oder 52 angewendet wird. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zahlen diese Kosten so zügig, wie es die Verfügbarkeit von Mitteln und die Haushaltsverfahren der Regierung des Entsendestaates erlauben. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit dieses Absatzes auf bestimmte Kosten setzen sich die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges mit den deutschen Behörden ins Benehmen; erforderlichenfalls können sie gesonderte Vereinbarungen nach diesem Abschnitt, Absatz (1), schließen. Da die Zahlung der laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks oder der sonstigen Betriebskostendurch die Truppe in gewissen Fällen unmittelbare Zahlungen an den Leistenden (dessen Leistungen nach deutschem Recht zum Teil gesondert zu entgelten sind und durch die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks nicht oder nicht völlig gedeckt werden) und in anderen Fällen Rückerstattung an die Bundesrepublik bedingen kann, werden, soweit erforderlich, Abmachungen getroffen, um doppelte Zahlungen für ein und dieselbe Leistung zu vermeiden. Die in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) und in diesem Abschnitt, Absatz (8), getroffene Regelungschließt nicht aus, daß die Behörden der Truppe mit den örtlichen deutschen Behörden über eine Befreiung von Gebühren für solche Leistungen verhandeln, die die Truppe an Stelle der zuständigen deutschen Stellen selbst erbringt. Der in Artikel 63 Absatz (4) Buchstabe (d) Ziffer (i) verwandte Ausdruck "Kosten der Instandsetzungund Instandhaltung" bezeichnet im Falle von Liegenschaften die Kosten, die bei den in Artikel 48 Absatz (4) und in dem auf den genannten Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (6), bezeichneten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten entstehen. Die nach dem Landbeschaffungsgesetz zu zahlenden Entschädigungen [Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (a) Ziffer (i) ] umfassen auch die im Falle einer freihändigen Beschaffung zu zahlenden Entgelte, insbesondere die Kaufpreise sowie die Miet- und Pachtzinsen. Zu Artikel 68 (1) Ist eine nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens geschaffene neue deutsche Steuer, die nicht lediglich eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden deutschen Steuer darstellt, nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen, so prüft die Bundesregierung auf Vorstellungen sorgfältig, ob und inwieweit diese Steuer von den genannten Personen gezahlt werden soll. Die Bundesregierung läßt sich hierbei insbesondere von der Erwägung leiten, jede Belastung der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und der Angehörigen zu vermeiden, die im Hinblick auf den Zweck und die besonderen Bedingungen ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik ungerechtfertigt erscheint. Ebenso wird verfahren, wenn eine Steuer, die zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bestanden hat, in der Liste in Absatz (2) aber nicht enthalten ist, nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen ist. Die Liste in Absatz (2) enthält eine Zusammenstellung der geltenden Bundes- und Ländersteuern sowie aller anderen der Bundesregierung zur Zeit des Inkrafttretens des Zusatzabkommens bekannten Steuern, die nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige anwendbar und von diesen Personen nach der deutschen Steuergesetzgebung unmittelbar zu zahlen sind. Diese Liste enthält ira allgemeinen nicht die indirekten Steuern, die sich im Preis von Waren und Diensten auswirken können und von denen die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen nicht befreit sind. Die in der Liste zu einzelnen Steuern gegebenen Erläuterungen fassen die Umstände kurz zusammen, unter denen diese Steuern anwendbar sind. Steuervergünstigungen für Mitglieder der Bundeswehr und deren Angehörige sind dem geltenden deutschen Recht unbekannt und auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Für den Fall, daß derartige Steuervergünstigungen trotzdem gewährt werden sollten, bemüht sich die Bundesregierung um ihre Anwendung auf die Mitglieder der Truppen, der zivilen Gefolge und auf die Angehörigen. (2) Liste deutscher Steuern Steuern auf Einkommen Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer, Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen. Der Besteuerung unterliegen nur inländische Einkünfte, d, h, im allgemeinen in der Bundesrepublik bezogene Einkünfte, außer Bezügen und Einkünften, die den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden. Steuern auf Vermögen oder Besitz Vermögensteuer, Grundsteuer, Rentenbankgrundschuldzinsen, Kirchensteuer. Der Besteuerung unterliegt nur das inländische Vermögen, d.h. im allgemeinen das Vermögen in der Bundesrepublik, außer beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält. Steuern auf Erbschaften und Schenkungen Erbschaftsteuer. Die Steuer wird nur von dem Wert des Inlandvermögens [im Sinne von Buchstabe (b)], außer von beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in der Bundesrepublik befinden, weil sich das Mitglied einet Truppe ödet eines zivilen Gefolges oder der Angehörige vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält, oder von dem Wert des Nutzungsrechts an einem solchen Vermögen erhoben, das durch Erbanfall oder durch Schenkung erworben wurde. Hatte der Erblasset zur Zeit seines Todes oder der Schenket zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Steuergesetze) in der Bundesrepublik, so wird die Steuer von dem Gesamtwert der Erbschaft oder des Geschenkes erhoben. Verkehrsteuern Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer, Beförderungsteuer, Versicherungsteuer, Grunderwerbsteuer (und Überpreis), Wertzuwachssteuer, Kraftfahrzeugsteuer. Hinsichtlich der Versicherungsteuer gelten die in Artikel 68 Absatz (2) erwähnten Versicherer und Bevollmächtigten dann als inländisch, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben. Die Kraftfahrzeugsteuer wird nur für private Personenkraftfahrzeuge, die mit einem deutschen Erkennungszeichen versehen sind, erhoben. Abgaben im Rahmen des Lastenausgleichs Lastenausgleichsabgaben. Besteuerung der Jagdund der Fischerei Jagdsteuer, Fischsteuer. Geschäftsteuern Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer, Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen anwendbar sein können. Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im Inland ausgeübt wird. Der Begriff "Unternehmer" umfaßt die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, d.h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Begriff "Umsatz" umfaßt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Zu Artikel 71 Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden darf die beim Inkrafttreten desZusatzabkommens vorhandene Gesamtzahl der in Verkaufsstellen und Klubs, die für eine Truppe tätig sind, ständig beschäftigten zivilen Bediensteten im Sinne des Artikels 54 des genannten Abkommens höchstens um 25 v.H. erhöht werden. Nichtdeutsche Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 71 Absatz (1) : Britische Organisationen Navy, Army and Air Force Institutes (N.A.A.F.I.) Malcolm Clubs Council for Voluntary Welfare Work (C.V.W.W.) vertreten durch Young Men's Christian Association ( Y.M.CA .) Army Kinema Corporation R.A.F. Cinema Corporation Kanadische Organisationen Maple Leaf Services Nichtdeutsche Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 71 Absatz (2) ; Amerikanische Organisationen American Red Cross Aufgabe: Wohlfahrts- und andere Unterstützungsleistungen für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige University of Maryland Aufgabe: Universitätslehrgänge für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige. Britische Organisationen (i) Die dem Council for Voluntary Welfare Work (C.V.W.W.) angeschlossenen Organisationen Church Army The Church of Scotland Committee on Hut and Canteen Work for H. M. Forces Catholic Women's League British Salvation Army Young Men's Christian Association (Y.M.C.A.) Young Women's Christian Association (Y.W.C.A.) Toc H Methodist and United Board Churches Aufgabe: Soziale und religiöse Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, insbesondere Betrieb von Kantinen, Buchhandlungen, Büchereien und Leseräumen Women s Voluntary Services (W.V.S.) Aufgabe: Soziale Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen in N.A.A.F.I. Kantinen British Red Cross Society einschließlich Order of the Knigths of St. John und St. Andrew's Ambulance Association Aufgabe: Fürsorge und Physiotherapie in britischen Lazaretten Forces Help Society and Lord Roberts Workshops Aufgabe: Betreuung von Mitgliedern der Truppe, insbesondere in persönlichen Angelegenheiten Soldiers und Airmen's Scripture Readers Association Aufgabe: Verbreitung des Bibelstudiums unter Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und unter deren Angehörigen Soldiers', Sailors' and Airmen's Families Association Aufgabe: Familienfürsorge und -krankenpflege für Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges. Französische Organisationen Association d'entr'aide Aufgabe: Gesundheits- und Fürsorgedienst für Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und für deren Angehörige sowie, insbesondere was das Französische Rote Kreuz betrifft, Verwaltung von Sanatorien und sozialärztlichen Betreuungsstellen Associations Sportives et Culturelles Aufgabe: Unterstützung der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen bei gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen, bei der Ausübung von Freiluftsport; Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern der Schüler Einrichtung von Privatkursen und Kindergärten Associations d'Officiers et de sous-Officiers de reserve Aufgabe: Förderung des Zusammenhalts zwischen Reserveoffizieren und -unteroffizieren, die als Mitglieder des zivilen Gefolges oder als Angehörige im Bundesgebiet stationiert sind Associations d'Anciens Combattants et Victimes de la Guerre Aufgabe: Soziale und materielle Unterstützung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, die ehemalige Kriegsteilnehmer oder Kriegsopfer sind; Aufrechterhaltung des Zusammenhalts zwischen diesen Personen. Belgische Organisationen (2) Cantine Militaire Centrale (CMC) Aufgabe: Betrieb von Kantinen und Verkaufsstellen zur Versorgung der Truppe, der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen Associations sportives, culturelles et d'entr'aide sociale Aufgabe: Unterstützung bei der Ausübung von Sport, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern der Schüler, Einrichtung von Privatkursen und Kindergärten, Einrichtung von Büchereien, gegenseitige soziale Hilfeleistungen zugunsten der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Kanadische Organisationen Canadian Salvation Army Aufgabe: Soziale und religiöse Betreuung von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und von deren Angehörigen, insbesondere Betrieb von Kantinen. Landfahrzeuge, die von den in den Absätzen (2) und (3) aufgeführten nichtdeutschen Organisationennichtwirtschaftlichen Charakters betrieben werden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz (2) Buchstabe (c) und Absatz (11) und des Artikels XIII Absatz (4) des NATO-Truppenstatuts angesehen. Die in Artikel 71 Absatz (3) erwähnten deutschen Vorschriften schließen die Vorschriften überausländische Gesellschaften, die Zulassung zum Gewerbebetrieb, Preiskontrolle und Ladenschlußzeiten ein. Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gelten Artikel 53 Absätze (3) und (4) sowie der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) und (6), insbesondere für Fragen der Zusammenarbeit; der auf Artikel 53 Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), insbesondere für Fragen der Unterstützung einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften und Artikel 53A insbesondere für behördliche Entscheidungen. Zu Artikel 72 Nichtdeutsche Unternehmen wirtschaftlichen Charakters im Sinne von Artikel 72 Absatz (1) : Amerikanische Unternehmen American Express Bank Limited Chase Manhattan Bank (Heidelberg). Kanadische Unternehmen Bank of Montreal Die in Absatz (1) aufgeführten Banken üben keine Tätigkeiten aus, die auf den deutschen Markteinwirken können; insbesondere nehmen sie nicht am deutschen Kapitalmarktteil. Die zuständigen deutschen Behörden werden in den Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens Ausnahmen nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere, nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften") für diese Unternehmen, die sich innerhalb der der Truppe zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften befinden, gewähren. Dieses Unterzeichnungsprotokoll bildet einen Bestandteil des Zusatzabkommens. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Bonn, am 3. Tage des Monats August 1959, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind. (1) Red. Anm.: Nach der Bekanntmachung vom 27. Mai 1975 (BGBl. II S. 914) gilt: "Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ist die Bezeichnung des aus der Zusammenlegung der in Teil I Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i und ii des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (Bundesgesetzblatt 1961 II S. 1183, 1313) genannten Organisationen hervorgegangenen "Army and Air Force European Exchange System (EES) " in "Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES, Europe)" geändert worden. Die Umbenennung ändert nichts an der derzeitigen Aufgabe, Organisation oder Tätigkeit dieser Stelle, bezugsberechtigte Personen und Dienststellen mit Waren und Dienstleistungen nach Maßgabe geltender Vereinbarungen zu versorgen. Die Namensänderung hat auch keine Auswirkungen auf die Stellung des EES oder AAFES, Europe, als Bestandteil der Truppe." (2) Red. Anm.: Nach der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1529) gilt: "Mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 sind die Aufgaben der belgischen Organisationen nach den Erläuterungen zu Artikel 71 Abs. 3 Buchstabe d des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1313) - und damit die nach Artikel 71 Abs. 2 des Zusatzabkommens den Organisationen gewährten Vergünstigungen und Befreiungen - auf eine Zentralstelle, das Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communaute militaire, übergegangen." Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web NATOLiegÜblÜbk (NATO-Liegenschaftsübereinkommen) https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/240228-240228#:~:text=befinden%20sich%20hier%3A-,%C3%9Cbereinkommen%20vom%2007.02.1969%20%C3%BCber%20die%20%C3%9Cberlassung%20von%20Liegenschaften%20an,der%20Vereinigten%20Staaten%20von%20Amerika Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- SOFA Status of Forces Agreement (German - NATO-Truppenstatut, 19.06.1951) - International Law Treaty
Volltext: NATO-Truppenstatut vom 19.06.1951 Link - Text in English: Agreement between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the Status of their Forces 19 Jun. 1951 https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_17265.htm ABKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN (sog. NATO-Truppenstatut) vom 19.06.1951 (BGBl. 1961 II 1190) Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags – In Anbetracht der Tatsache, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können; In dem Bewußtsein, daß der Beschluß, sie zu entsenden und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind; In dem Wunsche jedoch die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen – sind wie folgt übereingekommen: Artikel I (1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck a) „Truppe“ das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, daß die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, daß gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind, b) „Ziviles Gefolge“ das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, c) „Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind, d) „Entsendestaat“ die Vertragspartei, der die Truppe angehört, e) „Aufnahmestaat“ die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Truppe oder das zivile Gefolge befinden, sei es, daß sie dort stationiert oder auf der Durchreise sind, f) „Militärbehörden des Entsendestaates“ diejenigen Behörden eines Entsendestaates, die nach dessen Recht befugt sind, das Militärrecht dieses Staates auf die Mitglieder seiner Truppe oder zivilen Gefolge anzuwenden, g) „Nordatlantikrat“ den gemäß Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen. (2) Dieses Abkommen gilt für die Behörden politischer Untergliederungen der Vertragsparteien innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäß Artikel XX angewendet oder erstreckt wird, ebenso wie für die Zentralbehörden dieser Vertragsparteien, jedoch mit der Maßgabe, daß Vermögenswerte, die politischen Untergliederungen gehören, nicht als Vermögenswerte einer Vertragspartei im Sinne des Artikels VIII anzusehen sind. Artikel II Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel III (1) Unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der Erfüllung der von dem Aufnahmestaat für die Ein- und Ausreise einer Truppe oder ihrer Mitglieder vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind diese Mitglieder von Paß- und Sichtvermerksbestimmungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Sie sind ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates. (2) Für Mitglieder einer Truppe sind nur die folgenden Urkunden erforderlich. Sie sind auf Verlangen vorzuweisen: a) ein von dem Entsendestaat ausgestellter Personalausweis mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Nummer (falls vorhanden), Waffengattung und Lichtbild; b) ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl in der Sprache des Entsendestaates sowie in englischer und französischer Sprache, ausgestellt von einer zuständigen Dienststelle des Entsendestaates oder der Nordatlantikvertrags-Organisation; er muß die Stellung der Einzelperson oder Gruppe als Mitglied einer Truppe bescheinigen und die befohlene Marschbewegung bezeichnen. Der Aufnahmestaat kann verlangen, daß Marschbefehle von seinem zuständigen Vertreter gegengezeichnet werden. (3) Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige sind in ihren Pässen als solche zu bezeichnen. (4) Scheidet ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus dem Dienst des Entsendestaates aus, ohne heimgeschafft zu werden, so benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates unverzüglich die Behörden des Aufnahmestaates unter Angabe aller etwa geforderten Einzelheiten. In entsprechender Weise benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates die Behörden des Aufnahmestaates, wenn ein Mitglied sich länger als 21 Tage unerlaubt entfernt hat. (5) Hat der Aufnahmestaat verlangt, daß ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus seinem Hoheitsgebiet entfernt wird, oder hat er einen Ausweisungsbefehl gegen ein früheres Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen eines Mitglieds oder früheren Mitglieds erlassen, so sind die Behörden des Entsendestaates für die Aufnahme der betreffenden Person im eigenen Hoheitsgebiet oder für eine anderweitige Verbringung außerhalb des Aufnahmestaates verantwortlich. Dieser Absatz findet nur auf Personen Anwendung, die nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind und die in den Aufnahmestaat als Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder um Mitglieder zu werden eingereist sind, sowie auf Angehörige solcher Personen. Artikel IV Der Aufnahmestaat ist verpflichtet, a) entweder ohne Fahrprüfung oder Gebühr die Fahrerlaubnis oder den Führerschein oder den Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates für ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges als gültig anzuerkennen, b) oder ohne eine Fahrprüfung zu verlangen, seine eigenen Fahrerlaubnisse oder Führerscheine für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auszustellen, die eine Fahrerlaubnis, einen Führerschein oder einen Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates besitzen. Artikel V (1) Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmäßig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten der Grenze Uniform. (2) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen. Artikel VI Mitglieder einer Truppe können Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, daß sie durch ihre Dienstanweisung hierzu befugt sind. Die Behörden des Entsendestaates werden Ersuchen des Aufnahmestaates in diesem Sachbereich wohlwollend erwägen. Artikel VII (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels a) haben die Militärbehörden des Entsendestaates das Recht, innerhalb des Aufnahmestaates die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaates über alle dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen übertragen ist; b) üben die Behörden des Aufnahmestaates über die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und über deren Angehörige in bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus. (2) (a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbar sind. b) Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind. c) Im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes 3 sind strafbare Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates i) Hochverrat, ii) Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht. (3) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln: a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in bezug auf i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges dieses Staates oder eines Angehörigen gerichtet sind; ii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben. b) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit. c) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies den Behörden des anderen Staates sobald wie möglich mit. Die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen die von den Behörden des anderen Staates an sie gerichteten Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimißt. (4) Aus den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 ergibt sich für die Militärbehörden des Entsendestaates nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß diese Personen Mitglieder der Truppe des Entsendestaates sind. (5) a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Festnahme von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und bei der Übergabe dieser Personen an die Behörde, die gemäß den obigen Bestimmungen die Gerichtsbarkeit auszuüben hat. b) Die Behörden des Aufnahmestaates unterrichten die Militärbehörden des Entsendestaates unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder eines Angehörigen. c) Ein einer strafbaren Handlung beschuldigtes Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, über das der Aufnahmestaat die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, verbleibt, falls es sich in den Händen des Entsendestaates befindet, in dessen Gewahrsam, bis es von dem Aufnahmestaat unter Anklage gestellt wird. (6) a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln, einschließlich der Beschlagnahme und geeignetenfalls der Aushändigung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Die Aushändigung derartiger Gegenstände kann jedoch von deren Rückgabe innerhalb einer von der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht werden. b) Die Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich in allen Fällen, in denen ihre Gerichtsbarkeit konkurriert, darüber, was veranlaßt worden ist. (7) (a) Todesurteile werden durch die Behörden des Entsendestaates nicht im Aufnahmestaat vollstreckt, wenn das Recht des Aufnahmestaates in entsprechenden Fällen diese Strafe nicht vorsieht. b) Die Behörden des Aufnahmestaates werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates um Unterstützung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die von den Behörden des Entsendestaates auf Grund dieses Artikels innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates ausgesprochen worden sind, wohlwollend prüfen. (8) Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach diesem Artikel von den Behörden einer Vertragspartei gegen ihn durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in einem solchen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann nicht wegen derselben Handlung innerhalb desselben Hoheitsgebietes von den Behörden einer anderen Vertragspartei erneut vor Gericht gestellt werden. Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die Militärbehörden des Entsendestaates ein Mitglied der Truppe dieses Staates wegen eines Dienstvergehens belangen, das in einer Handlung oder Unterlassung liegt, derentwegen von den Behörden einer anderen Vertragspartei ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied durchgeführt wurde. (9) Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger unter der Gerichtsbarkeit eines Aufnahmestaates strafrechtlich verfolgt, so hat er das Recht a) auf alsbaldige und schnelle Verhandlung; b) vor der Verhandlung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden; c) den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden; d) Entlastungszeugen laden und vorführen zu lassen, wenn diese der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates unterstehen; e) auf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils in dem Aufnahmestaat geltenden Bedingungen gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren bestellten Verteidiger; f) falls er es für notwendig hält, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers; g) sich mit einem Vertreter der Regierung des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der Verhandlung. (10) a) Ordnungsmäßig aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe haben die Polizeigewalt in allen Lagern, Anwesen oder anderen Liegenschaften, die sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat innehaben. Die Militärpolizei der Truppe kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Ordnung und Sicherheit innerhalb dieser Liegenschaften aufrechtzuerhalten. b) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Militärpolizei nur nach Maßgabe von Abmachungen mit den Behörden des Aufnahmestaates und in Verbindung mit diesen und nur so weit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern der Truppe erforderlich ist. (11) Jede Vertragspartei strebt diejenigen gesetzgeberischen Maßnahmen an, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, daß innerhalb ihres Hoheitsgebietes die Sicherheit und der Schutz von Anlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Vermögensgegenständen, amtlichen Schriftstücken und amtlichen Kenntnissen anderer Vertragsparteien sowie die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zu diesem Zwecke erlassenen Gesetze hinreichend gewährleistet sind. Artikel VIII (1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei wegen Beschädigung von Vermögenswerten, die ihr gehören und von ihren Land-, See- oder Luftstreitkräften benutzt werden, wenn der Schaden i) von einem Mitglied oder einem Bediensteten der Streitkräfte der anderen Vertragspartei in Ausübung seiner Dienstobliegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verursacht wurde; oder ii) durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, die der anderen Vertragspartei gehören und von deren Streitkräften benutzt werden, vorausgesetzt, daß entweder das den Schaden verursachende Fahrzeug oder der beschädigte Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verwendet wurden. Auf Ansprüche einer Vertragspartei gegen eine andere Vertragspartei aus Bergung und Hilfeleistung zur See wird verzichtet, vorausgesetzt, daß das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einer Vertragspartei gehörte und von ihren Streitkräften im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verwendet wurde. (2) a) Im Falle von Schäden, die an anderen einer Vertragspartei gehörenden und in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögenswerten in der in Absatz 1 bezeichneten Weise verursacht worden oder entstanden sind, wird über die Haftung einer anderen Vertragspartei und über die Höhe des Schadens durch einen nach Buchstabe b ausgewählten Einzelschiedsrichter entschieden, es sei denn, daß die beteiligten Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren. Der Schiedsrichter entscheidet auch über alle aus dem gleichen Ereignis entstehenden Gegenansprüche. b) Der unter Buchstabe a vorgesehene Schiedsrichter wird im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien aus den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates ausgewählt, die hohe richterliche Ämter innehaben oder innegehabt haben. Können die betreffenden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwei Monaten über den Schiedsrichter einigen, so kann jede von ihnen den Vorsitzenden der Stellvertreter im Nordatlantikrat ersuchen, eine Person auszuwählen, die die obengenannten Voraussetzungen erfüllt. c) Die Entscheidung des Schiedsrichters ist für die Vertragsparteien bindend und endgültig. d) Der Betrag der von dem Schiedsrichter zuerkannten Entschädigung wird nach Absatz 5 Buchstabe e Ziffern i), ii) und iii) aufgeteilt. e) Die Vergütung für den Schiedsrichter wird im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgesetzt und, ebenso wie die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, von ihnen zu gleichen Teilen getragen. f) Jede Vertragspartei verzichtet gleichwohl auf ihre Ansprüche in allen Fällen, in denen der Schaden weniger beträgt als: Belgien: bfrs. 70000 Kanada: $ 1460 Dänemark: Kr. 9670 Frankreich: ffrs. 490 000 Island: Kr. 22 800 Italien: Li. 850 000 Luxemburg: lfrs. 70 000 Niederlande: Fl. 5320 Norwegen: Kr. 10 000 Portugal: Escu. 40 250 Vereinigtes Königreich: £ 500 Vereinigte Staaten: $ 1400. Jede andere Vertragspartei, deren Vermögenswerte bei dem gleichen Ereignis beschädigt worden sind, verzichtet ebenfalls bis zur Höhe des obengenannten Betrages auf ihren Anspruch. Im Falle beträchtlicher Veränderung in den Wechselkursen zwischen diesen Währungen einigen sich die Vertragsparteien über die entsprechende Berichtigung der obengenannten Beträge. (3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 umfaßt der Ausdruck „einer Vertragspartei gehörend“ auch Schiffe, die von der Vertragspartei als unbemannte Schiffe gechartert oder in Anspruch genommen oder von ihr als Prise beschlagnahmt worden sind (jedoch nur, soweit die Gefahr des Verlustes oder der Haftung nicht von einer anderen Person als dieser Vertragspartei getragen wird). (4) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei, die darauf beruhen, daß ein Mitglied ihrer Streitkräfte in Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung oder den Tod erlitten hat. (5) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze 6 und 7 Anwendung finden), die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt: a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten. b) Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln, er zahlt die Entschädigungsbeträge in seiner Währung. c) Eine derartige Zahlung, gleichviel ob sie auf Grund einer außergerichtlichen Regelung der Sache oder einer Entscheidung eines zuständigen Gerichtes des Aufnahmestaates erfolgt, oder ein rechtskräftiges, klageabweisendes Urteil eines solchen Gerichtes ist für die Vertragsparteien bindend und endgültig. d) Jeder von dem Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den beteiligten Entsendestaaten mit einem alle Einzelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungsvorschlag gemäß Buchstabe e, Ziffern i), ii) und iii) mitgeteilt. Äußert sich der Entsendestaat nicht binnen zwei Monaten, so gilt der Vorschlag als angenommen. e) Die zur Befriedigung von Ansprüchen auf Grund der Buchstaben a bis d und des Absatzes 2 zu zahlenden Beträge sind von den Vertragsparteien in folgendem Verhältnis zu tragen: i) Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag im Verhältnis von 25 vH zu Lasten des Aufnahmestaates und 75 vH zu Lasten des Entsendestaates aufgeteilt. ii) Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf sie aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch nicht unter den verantwortlichen Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt. iii) Wurde der Schaden von den Streitkräften der Vertragsparteien verursacht und ist es nicht möglich, ihn mit Bestimmtheit einer oder mehreren dieser Streitkräfte zuzurechnen, so wird der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf die beteiligten Vertragsparteien aufgeteilt; ist jedoch der Aufnahmestaat nicht unter den Staaten, durch deren Streitkräfte der Schaden verursacht wurde, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden der beteiligten Entsendestaaten entfällt. iv) Jedes halbe Jahr übermittelt der Aufnahmestaat den beteiligten Entsendestaaten mit dem Ersuchen um Erstattung eine Aufstellung der Beträge, die er im Laufe des Halbjahres in den Fällen gezahlt hat, in denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung angenommen wurde. Die Erstattung erfolgt innerhalb der kürzestmöglichen Zeit in der Währung des Aufnahmestaates. f) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben b und e für eine Vertragspartei ernstliche Härten mit sich bringen würde, kann diese den Nordatlantikrat ersuchen, eine abweichende Regelung zu treffen. g) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges darf einem Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils nicht unterworfen werden, das in dem Aufnahmestaat in einer aus der Ausübung des Dienstes herrührenden Angelegenheit gegen ihn ergangen ist. h) Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe e auf Ansprüche, die unter Absatz 2 fallen, gilt Absatz 5 nicht für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Navigation oder dem Betrieb eines Schiffes oder dem Verladen, der Beförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es sei denn, daß es sich um Ansprüche wegen Todes oder Körperverletzung handelt, auf welche Absatz 4 keine Anwendung findet. (6) Ansprüche gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus zu Schadensersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, werden wie folgt behandelt: a) Die Behörden des Aufnahmestaates prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der verletzten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an. b) Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaates übergeben, die dann unverzüglich entscheiden, ob, und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ex gratia payment) anbieten wollen. c) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die Behörden des Entsendestaates die Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahmestaates über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten Betrages. d) Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaates für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist. (7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen der Streitkräfte eines Entsendestaates ergeben, werden gemäß Absatz 6 behandelt, es sei denn, daß die Truppe oder das zivile Gefolge rechtlich verantwortlich ist. (8) Entsteht Streit darüber, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist, oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war, so ist die Frage einem gemäß Absatz 2 Buchstabe b ernannten Schiedsrichter vorzulegen, dessen Entscheidung über diesen Punkt endgültig und unanfechtbar ist. (9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaates darf der Entsendestaat für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates über Absatz 5 Buchstabe g hinaus beanspruchen. (10) Die Behörden des Entsendestaates und des Aufnahmestaates arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, welche die Vertragsparteien betreffen, zusammen. Artikel IX (1) Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen können unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates an Ort und Stelle die für ihren eigenen Verbrauch erforderlichen Waren erwerben und sich die von ihnen benötigten Leistungen erbringen lassen. (2) Die aus örtlichen Quellen für den Unterhalt einer Truppe oder eines zivilen Gefolges benötigten Waren werden in der Regel durch die Behörden beschafft, die solche Waren für die Streitkräfte des Aufnahmestaates beschaffen. Um Beschaffungen zu vermeiden, die sich auf die Wirtschaft des Aufnahmestaates schädlich auswirken würden, benennen die zuständigen Behörden dieses Staates erforderlichenfalls diejenigen Waren, deren Beschaffung eingeschränkt oder untersagt werden sollte. (3) Vorbehaltlich von Vereinbarungen, die bereits in Kraft sind oder zwischen bevollmächtigten Vertretern der Entsende- und der Aufnahmestaaten hernach etwa geschlossen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaates die Verantwortung dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einer Truppe oder einem zivilen Gefolge die von ihnen benötigten Liegenschaften sowie die zugehörigen Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Maßnahmen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung des vergleichbaren Personals des Aufnahmestaates zu entsprechen. Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist, sind für die Rechte und Pflichten aus der Belegung oder der Benutzung der Liegenschaften, Einrichtungen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaates maßgebend. (4) Der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften wird in gleicher Weise wie der vergleichbare Bedarf des Aufnahmestaates und mit Unterstützung seiner Behörde über die Arbeitsvermittlungsstellen befriedigt. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Löhne und Gehälter, die Zuschläge und die Arbeitsschutzbedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Aufnahmestaates. Solche bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitnehmer gelten in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges. (5) Stehen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge an deren Stationierungsort keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann ihren Mitgliedern und deren Angehörigen ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie dem vergleichbaren Personal des Aufnahmestaates. (6) Der Aufnahmestaat wird Anträge auf Gewährung von Reiseerleichterungen und tariflichen Vergünstigungen an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wohlwollend prüfen. Diese Erleichterungen und Vergünstigungen werden Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen sein. (7) Vorbehaltlich allgemeiner oder besonderer finanzieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien werden für Warenlieferungen, Unterbringung und sonstige Leistungen, die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 und erforderlichenfalls 5 und 6 erfolgt sind, die in Ortswährung zu entrichtenden Zahlungen von den Behörden der Truppe unverzüglich geleistet. (8) Weder eine Truppe noch ein ziviles Gefolge noch ihre Mitglieder oder deren Angehörige genießen auf Grund dieses Artikels Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die nach dem Abgabenrecht des Aufnahmestaates in bezug auf den Erwerb von Gütern und Leistungen zu entrichten sind. Artikel X (1) Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält. (2) Die Besteuerung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges hinsichtlich gewinnbringender Tätigkeiten, die sie etwa im Aufnahmestaat ausüben, mit Ausnahme der Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, wird durch diesen Artikel nicht ausgeschlossen; soweit es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Bezüge, Einkünfte und beweglichen Sachen handelt, steht dieser Artikel der Erhebung von solchen Steuern nicht entgegen, denen die Mitglieder nach dem Recht des Aufnahmestaates auch dann unterliegen, wenn sie so behandelt werden, als hätten sie ihren Aufenthalt oder Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates. (3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die im Artikel XI Absatz 12 begrifflich bestimmten „Zölle“. (4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Mitglied einer Truppe“ nicht Personen, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind. Artikel XI (1) Vorbehaltlich der durch dieses Abkommen ausdrücklich festgelegten Abweichungen unterstehen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie deren Angehörige den Gesetzen und Bestimmungen, für deren Durchführung die Zollverwaltung des Aufnahmestaates zuständig ist. Die Zollbediensteten des Aufnahmestaates haben insbesondere das Recht, unter den allgemeinen, durch die Gesetze und Bestimmungen des Aufnahmestaates festgelegten Bedingungen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge zu durchsuchen und gemäß diesen Gesetzen und Bestimmungen Gegenstände zu beschlagnahmen. (2) a) Die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind gegen Vorweisung eines Triptiks nach dem als Anlage zu diesem Abkommen beigefügten Muster ohne Erhebung von Zöllen statthaft. b) Die vorübergehende Einfuhr nicht mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge erfolgt gemäß Absatz 4, ihre Wiederausfuhr gemäß Absatz 8. c) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind von allen Abgaben befreit, die wegen der Verwendung der Fahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden. (3) Amtliche Urkunden, die amtlich versiegelt sind, unterliegen nicht der Zollkontrolle. Die Kuriere, die diese Urkunden befördern, müssen ohne Rücksicht auf ihre Stellung im Besitz eines gemäß Artikel III Absatz 2 Buchstabe b ausgestellten Einzelmarschbefehls sein. Aus diesem Marschbefehl muß die Zahl der beförderten Sendungen zu ersehen und es muß darin bestätigt sein, daß diese Sendungen nur amtliche Schriftstücke enthalten. (4) Eine Truppe kann ihre Ausrüstung und angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren zollfrei einführen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Truppe und, falls der Aufnahmestaat dies genehmigt, auch zur Verwendung durch das zivile Gefolge und die Angehörigen bestimmt sind. Diese zollfreie Einfuhr ist davon abhängig, daß bei der Zollstelle des Einfuhrortes zusammen mit den vereinbarten Zollurkunden eine Bescheinigung hinterlegt wird, deren Form zwischen dem Aufnahmestaat und dem Entsendestaat vereinbart wird und die von einer durch den Entsendestaat hierzu ermächtigten Person unterzeichnet ist. Die Benennung der zur Unterzeichnung der Bescheinigungen ermächtigten Person sowie Proben ihrer Unterschrift und der zu verwendenden Stempel werden der Zollverwaltung des Aufnahmestaates übermittelt. (5) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges kann, wenn es erstmalig zum Antritt seines Dienstes in dem Aufnahmestaat eintrifft oder wenn ein Angehöriger erstmalig eintrifft, um sich ihm anzuschließen, seine persönliche Habe und seinen Hausrat für die Dauer seines dienstlichen Aufenthalts zollfrei einführen. (6) Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges können ihre privaten Kraftfahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch oder für den ihres Angehörigen vorübergehend zollfrei einführen. Diese Bestimmung begründet keine Verpflichtung zur Befreiung von Abgaben, die wegen der Verwendung privater Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden. (7) Einfuhren durch die Behörden einer Truppe, die für andere Zwecke als zur ausschließlichen Verwendung durch diese Truppe und ihr ziviles Gefolge bestimmt sind, sowie Einfuhren durch Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, mit Ausnahme der in den Absätzen 5 und 6 behandelten Einfuhren, genießen auf Grund dieses Artikels keine Befreiung von Zöllen oder Einfuhrvorschriften. (8) Waren, die auf Grund der Absätze 2 Buchstabe b, 4, 5 oder 6 zollfrei eingeführt worden sind, dürfen a) frei wiederausgeführt werden, wobei für die auf Grund von Absatz 4 eingeführten Waren der Zollstelle eine nach jenem Absatz ausgestellte Bescheinigung vorzulegen ist; die Zollbehörden können jedoch nachprüfen, ob die wiederausgeführten Waren mit den in der gegebenenfalls erforderlichen Bescheinigung aufgeführten Waren übereinstimmen, sowie ob sie wirklich gemäß den je nach Lage des Falles in Betracht kommenden Absätzen 2 Buchstabe b, 4, 5 oder 6 eingeführt wurden; b) im Aufnahmestaat in der Regel weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden; in besonderen Fällen kann jedoch eine Veräußerung unter Bedingungen gestattet werden, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates festgelegt werden (zB gegen Zahlung der Zölle und Abgaben, sowie Erfüllung der Erfordernisse der Außenhandels- und Devisenkontrolle). (9) Die Ausfuhr von Waren, die im Aufnahmestaat gekauft wurden, ist nur nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften statthaft. (10) Die Zollbehörden gewähren ordnungsmäßig aufgestellten Einheiten oder Verbänden besondere Erleichterungen für den Grenzübertritt, vorausgesetzt, daß die beteiligten Zollbehörden vorher ordnungsgemäß unterrichtet worden sind. (11) Der Aufnahmestaat trifft besondere Anordnungen, damit die Heiz-, Treib- und Schmierstoffe für die im dienstlichen Gebrauch stehenden Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges frei von allen Zöllen und Abgaben geliefert werden können. (12) Im Sinne der Absätze 1 bis 10 sind unter „Zöllen“ Zollabgaben und alle anderen Abgaben und Steuern zu verstehen, mit denen die Einfuhr oder die Ausfuhr belegt wird, mit Ausnahme von Gebühren und Abgaben, die nur eine Abgeltung für geleistete Dienste darstellen: schließt der Ausdruck „Einfuhr“ die Entnahme von Waren aus einem Zollager oder aus ständiger Zollaufsicht ein, sofern die betreffenden Waren in dem Aufnahmestaat nicht geerntet, gewonnen, erzeugt oder hergestellt worden sind. (13) Dieser Artikel findet auf die betreffenden Waren nicht nur Anwendung, wenn sie in den Aufnahmestaat eingeführt oder aus ihm ausgeführt werden, sondern auch dann, wenn sie durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hindurch befördert werden; insoweit ist in diesem Artikel unter dem Ausdruck „Aufnahmestaat“ auch jede Vertragspartei zu verstehen, durch deren Hoheitsgebiet die Waren befördert werden. Artikel XII (1) Die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates können die Bewilligung aller in diesem Abkommen vorgesehenen Befreiungen oder Erleichterungen auf dem Gebiete des Zoll- oder Steuerwesens davon abhängig machen, daß die Bedingungen eingehalten werden, die sie zur Verhinderung von Mißbräuchen gegebenenfalls für erforderlich halten. (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können jede in diesem Abkommen vorgesehene Befreiung ablehnen, wenn es sich um die Einfuhr von Waren in den Aufnahmestaat handelt, die dort geerntet, gewonnen, erzeugt oder hergestellt und bei deren Ausfuhr aus dem Aufnahmestaat Steuern oder sonstige Abgaben nicht erhoben oder aber zurückerstattet worden sind, die ohne diese Ausfuhr hätten entrichtet werden müssen. Die Entnahme von Waren aus einem Zollager gilt als Einfuhr, wenn die Einlagerung in das Zollager als Ausfuhr behandelt wurde. Artikel XIII (1) Um Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche und steuerrechtliche Gesetze und Vorschriften zu bekämpfen, leisten die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates bei der Vornahme von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln einander Beistand. (2) Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, damit Waren, die der Beschlagnahme durch oder für die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates unterliegen, diesen Behörden übergeben werden. (3) Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, um die Zahlung der von Mitgliedern dieser Truppe oder des zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen geschuldeten Zölle, sonstigen Abgaben und Geldstrafen sicherzustellen. (4) Die Dienstfahrzeuge und die Waren, die einer Truppe oder ihrem zivilen Gefolge, nicht jedoch deren Mitgliedern gehören und von den Behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit einer Zoll- oder Steuerzuwiderhandlung beschlagnahmt worden sind, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Truppe übergeben. Artikel XIV (1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge und ihre Mitglieder sowie deren Angehörige unterstehen weiterhin den Devisenvorschriften des Entsendestaates und außerdem den Vorschriften des Aufnahmestaates. (2) Die für den Devisenverkehr zuständigen Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates können Sonderbestimmungen erlassen, die auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige Anwendung finden. Artikel XV (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bleibt dieses Abkommen im Falle von Feindseligkeiten, auf die der Nordatlantikvertrag Anwendung findet, in Kraft; die Bestimmungen der Absätze 2 und 5 des Artikels VIII über die Regelung von Entschädigungsansprüchen finden jedoch auf Kriegsschäden keine Anwendung, und die beteiligten Vertragsparteien überprüfen unverzüglich die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel III und VII, wobei sie Änderungen vereinbaren können, die ihnen in bezug auf die Anwendung des Abkommens zwischen ihnen etwa wünschenswert erscheinen. (2) Unter Einhaltung einer Frist von 50 Tagen nach Benachrichtigung der anderen Vertragsparteien hat jede Vertragspartei im Falle derartiger Feindseligkeiten das Recht, die Anwendung jeder beliebigen Bestimmung dieses Abkommens soweit erforderlich auszusetzen. Wird dieses Recht ausgeübt, so treten die Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen untereinander ein, um sich über geeignete Bestimmungen als Ersatz für die außer Anwendung gesetzten Bestimmungen zu einigen. Artikel XVI Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte geregelt. Soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Streitigkeiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht geregelt werden können, dem Nordatlantikrat unterbreitet. Artikel XVII Jede Vertragspartei kann jederzeit die Revision eines jeden Artikels dieses Abkommens beantragen. Der Antrag ist an den Nordatlantikrat zu richten. Artikel XVIII (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat den Zeitpunkt jeder Hinterlegung. (2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die vier Unterzeichnerstaaten zwischen diesen in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann ihm vorbehaltlich der Zustimmung des Nordatlantikrates und unter den von diesem etwa festzusetzenden Bedingungen jeder Staat beitreten, der dem Nordatlantikvertrag beitritt. Der Beitritt wird durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat den Zeitpunkt der Hinterlegung. Dieses Abkommen tritt in bezug auf jeden Staat, in dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft. Artikel XIX (1) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von vier Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, gekündigt werden. (2) Die Kündigung des Abkommens durch eine Vertragspartei erfolgt durch eine schriftliche Notifizierung, die von dieser Vertragspartei an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu richten ist; diese setzt alle anderen Vertragsparteien von jeder derartigen Notifizierung und dem Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis. (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieser Frist von einem Jahr tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft, bleibt aber zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft. Artikel XX (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 findet dieses Abkommen nur auf das Mutterland einer Vertragspartei Anwendung. (2) Ein Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Notifizierung erklären, daß sich dieses Abkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstrecken soll, für deren internationale Beziehungen er im Raum des Nordatlantikvertrags verantwortlich ist; wenn jedoch der Staat, der die Erklärung abgibt, dies für erforderlich hält, wird ein besonderes Abkommen zwischen diesem Staat und jedem beteiligten Entsendestaat geschlossen. Das vorliegende Abkommen findet sodann auf das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die so benannt werden, dreißig Tage nach Eingang bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise dreißig Tage nach Abschluß der etwaigen Abkommen oder aber mit seinem Inkrafttreten gemäß Artikel XVIII Anwendung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. (3) Ein Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben und dadurch dieses Abkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt hat, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist, kann das Abkommen gemäß Artikel XIX gesondert für dieses Gebiet kündigen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu London am neunzehnten Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. Anlage (nicht wiedergegeben) Links: Basic NATO texts: A thematic overview of NATO's most important official texts:from the NATO Treaty and its protocols to the Partnership for Peace documents. https://www.nato.int/cps/en/natolive/57772.htm Deutsche digitale Bibliothek https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/HQFXAXCK3LORUHPLZHUK24CYS3PCOMEL Bundesgesetzblatt https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl261s1183.pdf#/text/bgbl261s1183.pdf?_ts=1747527761543 SZ: Historiker Foschepoth: "Die NSA darf alles machen" https://sz.de/1.1717216 Deutschland trotz 2+4-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen https://krisenfrei.com/deutschland-trotz-24-vertrag-noch-besatzungsrecht-unterworfen/#:~:text=%281%29%20%282%29%20Das%20Ausw%C3%A4rtige%20Amt%20hat%20dazu%20wie,die%20Deutschland%20als%20souver%C3%A4ner%20Staat%20freiwillig%20eingegangen%20ist . Bundespressekonferenz: Wieso gilt noch immer US-Besatzungsrecht in Deutschland? https://de.rt.com/inland/88066-bundespressekonferenz-besatzungsrecht-gilt-in-deutschland/ Warum der EuGH Deutschland wieder den Besatzungsmächten überträgt https://www.bing.com/search?q=Deutschland+heut+besatzungsrecht+nato&setmkt=de-DE&PC=EMMX01&form=LBT003&scope=web Wikipedia NATO Truppenstatut https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut völkerrechtlicher Vertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzabkommen_zum_NATO-Truppenstatut?wprov=sfla1 NATO-Truppen-Schutzgesetz https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppen-Schutzgesetz?wprov=sfla1 Status of Forces Agreement https://de.wikipedia.org/wiki/Status_of_Forces_Agreement?wprov=sfla1 Aufenthaltsvertrag https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsvertrag?wprov=sfla1 Alliiertes Vorbehaltsrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Alliiertes_Vorbehaltsrecht?wprov=sfla1 NATO TRUPPENSTATUT
- NATO member France in focus
Lexicon entry: Countries of the world Category 1: NATO member states Here you will find detailed information on the NATO member states. 3. France Official name: French Republic Capital: Paris Form of government: Semi-presidential republic Form of government: Democracy with a strong president Head of state: President Emmanuel Macron (since May 14, 2017) (as of May 2025) Head of government: Prime Minister Gabriel Attal (since January 9, 2024) (as of May 2025) NATO accession: April 4, 1949 (founding member). France withdrew from NATO's integrated military structure in 1966, but remained a member. It returned fully to the military structure in 2009. Special features: Permanent member of the UN Security Council and nuclear power. Extensive overseas territories with varying degrees of autonomy. Strong cultural influence worldwide; the French language is an important international language. Laicism (strict separation of state and religion) is a central principle of the state. Population (metropolitan region and overseas territories): Number: approx. 68.4 million (estimate 2024) Composition: Predominantly of French descent, significant minorities from former colonies (especially North Africa, sub-Saharan Africa) and other European countries. Average age: approx. 42.5 years (estimate 2023) Population forecast 2100: Relatively stable with slight growth until the middle of the century, then possible stagnation or slight decline. Economy: GDP (nominal): approx. USD 3.1 trillion (2024 estimate) - one of the largest economies in the world. Main products/trade: aerospace technology (e.g. Airbus), luxury goods (fashion, cosmetics, perfume), automobiles, pharmaceutical products, agricultural products (wine, cheese, wheat), tourism. Human rights, freedom of the press, rule of law: Human rights: generally good, but repeated criticism of police violence, conditions in prisons and treatment of migrants and minorities (especially Roma and Muslims). Anti-terror legislation is viewed critically with regard to civil liberties. Press freedom: Good (ranked 21st out of 180 in the RSF Index 2024), but concentration of media power and occasional political influence are points of criticism. Rule of law: Established system with independent judiciary, but need for reform in the judicial system is discussed. Freedom: High level of personal and political freedoms, but tensions in the context of secularism and freedom of religious expression. Conflicts: Internal: Social tensions, especially in suburbs (banlieues), protests against social reforms (e.g. pension reform), debates about integration and identity. Threat of terrorism remains. External: Active military role in various regions (Sahel, Middle East). No direct border conflicts, but maritime territorial claims in overseas territories. Secessionist movements: Corsica: Historically strong nationalist and separatist movements demanding more autonomy or independence. There have been phases of armed conflict, currently more political aspirations. Overseas territories: In some overseas territories (e.g. New Caledonia, French Polynesia) there are independence movements of varying intensity. New Caledonia has held several referendums on independence. Biggest sights: Eiffel Tower (Paris), Louvre (Paris), Palace of Versailles, Mont Saint-Michel (Normandy), Côte d'Azur (Nice, Cannes, St. Tropez), French Alps (Mont Blanc), Loire castles, Notre-Dame de Paris Cathedral. Frankreich
- NATO member state Belgium in focus
Encyclopedia entry: Countries of the world Category 1: NATO member states Here you will find detailed information on the NATO member states. 1. Belgium Official name: Kingdom of Belgium Capital: Brussels Form of government: Federal parliamentary constitutional monarchy Form of government: Parliamentary democracy Head of state: King Philippe (since July 21, 2013) Head of government: Prime Minister Alexander De Croo (since October 1, 2020) (as of May 2025) NATO accession: August 24, 1949 (founding member) Special features: Seat of numerous international organizations, including NATO headquarters and important institutions of the European Union Trilingualism: Dutch (Flemish), French and German are official languages, resulting in a complex internal structure. High national debt by European standards. Population: Number: approx. 11.8 million (estimate 2024) Composition: Flemish (approx. 60%), Walloons (approx. 30%), German-speaking community (less than 1%), as well as a high proportion of foreigners due to the international institutions. Average age: approx. 42.1 years (estimate 2023) Population forecast 2100: Slight increase until approx. 2040-2050, then stabilization or slight decline (forecasts vary). Economy: GDP (nominal): approx. USD 627 billion (estimate 2024) Main products/trade: Chemical products, pharmaceutical products, machinery and equipment, motor vehicles, food and beverages, plastics. Important service sector (trade, logistics, financial services). Human rights, freedom of the press, rule of law: Human rights: Generally very good. Belgium is a party to all major human rights conventions. Points of criticism occasionally concern the conditions in detention facilities and the treatment of asylum seekers. Press freedom: High level (ranked 15th out of 180 in the RSF Index 2024). Rule of law: Well-established, independent judiciary. Freedom: High level of personal and political freedoms. Conflicts: Internal: Ongoing political and cultural tensions between the Flemish (Dutch-speaking) and Walloon (French-speaking) communities, often leading to complex government formations. The German-speaking community is small and largely integrated. External: No significant border disputes or territorial claims. Active role in international peace missions. Secessionist movements: Particularly in Flanders, there are political parties and movements (e.g. Vlaams Belang, N-VA) seeking greater autonomy or independence for Flanders. The debate is ongoing, but there is no immediate secession in sight. Biggest sights: Grand-Place (Brussels), Atomium (Brussels), Manneken Pis (Brussels), Belfry and Beguinage of Bruges, Old Town of Ghent, Antwerp Cathedral, Battlefields of Flanders (Ypres), Ardennes. Belgien
- NATO member state Denmark in focus
Lexicon entry: Countries of the world Category 1: NATO member states Here you will find detailed information on the NATO member states. 2. Denmark Official name: Kingdom of Denmark (also includes the autonomous territories of Greenland and the Faroe Islands) Capital: Copenhagen Form of government: Parliamentary constitutional monarchy Form of government: Parliamentary democracy Head of state: King Frederik X. (since January 14, 2024) Head of government: Prime Minister Mette Frederiksen (since June 27, 2019) (as of May 2025) NATO accession: August 24, 1949 (founding member) Special features: One of the oldest kingdoms in the world. Comprehensive welfare state model ("Scandinavian model"). Greenland and the Faroe Islands have extensive autonomy, but are not part of the EU (Denmark is). Greenland is geographically part of North America and is of strategic importance. Population (Denmark without Greenland/Faroe Islands): Number: approx. 5.9 million (estimate 2024) Composition: Predominantly of Danish descent. Immigrant groups from Turkey, Germany, Iraq, Poland and other countries. Average age: approx. 42.3 years (estimate 2023) Population forecast 2100: Slight increase until mid-century, then stabilization or slight decline. Economy (Denmark without Greenland/Faroe Islands): GDP (nominal): approx. USD 410 billion (estimate 2024) Main products/trade: Pharmaceutical products (leading), machinery and equipment, agricultural products (pork, dairy products), wind turbines and renewable energy technologies, furniture and design products. Human rights, freedom of the press, rule of law: Human rights: very high level of protection. Points of criticism occasionally relate to immigration and asylum policy. Freedom of the press: Excellent (ranked 3rd out of 180 in the RSF Index 2024). Rule of law: Strongly developed, independent judiciary, low corruption. Freedom: Very high level of personal and political freedoms. Conflicts: Internal: Debates about immigration and integration. Discussions about the future of Greenland and the Faroe Islands, where there are aspirations for independence. External: No acute border disputes. Historical claims and maritime demarcation issues in the Arctic (regarding Greenland) with Russia and Canada. Secessionist movements: Greenland: strong independence movement; Greenland already has extensive autonomy and is aiming for full sovereignty in the long term. Faroe Islands: Also an active independence movement and extensive autonomy. Biggest sights: Tivoli (Copenhagen), The Little Mermaid (Copenhagen), Kronborg Castle (Helsingør), Legoland (Billund), Viking Ship Museum Roskilde, chalk cliffs of Møn, rune stones of Jelling. Dänemark
- State forms critically scrutinized - All states have their deep states
The Deep State - The state within the state - Corruption and abuse of power as systemic flaws of old orders The Deep State is the term used to describe the actual, often concealed state power and how governments exercise their power. The deep state is above the law and is not restricted by the laws of a state. THEY EXIST ALL OVER THE WORLD, IN EVERY COUNTRY, AND THERE ARE USUALLY SEVERAL OF THEM COMPETING WITH EACH OTHER! Its members often do not have to fear prosecution by the public prosecutor's office, police or courts. Where possible, they use existing laws, but apply them illegally for covert criminal enrichment in order to maintain the appearance of legitimacy. The Deep State uses secret service methods that have proven their worth (as with the Gestapo or Stasi) but are not officially allowed to be used in order not to jeopardize the appearance of a constitutional state. The Deep State often has little fear of the public, as governments and parts of the press are often involved or remain silent. The existence of this perfected system of the "Deep State" must not become known to the public, as it undermines all law and order - laws do not apply to it. If this were generally known, it would be the death knell for the legitimacy of any (old) state. In such systems, laws often only subjugate ordinary citizens, who have to pay protection money in the form of taxes and duties. Successful ordinary citizens can become the target of the predatory "Deep State" and be completely disenfranchised and plundered. The Deep State is also capable of eliminating and controlling competitors. Members are largely recruited from the civil service (notaries, lawyers, judges, police officers, politicians, secret service agents, criminals, the press, civil servants, employees of public and state-owned companies, etc.), as it is primarily these who have the power to manipulate. Offshore structures (letterbox companies, offshore accounts) in tax havens such as the UK, Delaware, Nevada, Belize, Panama, Cayman Islands, Monaco, Andorra and Liechtenstein are often used to distribute the illegally generated funds. International organizations, NGOs and diplomats are popular for money laundering, money transfer and bribery, with cash bribery still favored for smaller sums. National "private" companies can also be used as a cover. One example is TASC Bau AG with CEO Josef Tabellion, which financed the 1400/98 deed roll, presumably on behalf of secret services that liked to use the Deep State. Example: In ZW-RLP (ground zero of the state succession deed 1400/99), the Deep State was said to be all-encompassingly integrated and had completely taken over the city (police, courts, authorities, press, private companies). The residential park at Krzb. group of companies located there is cited as an example of illegal takeover and shameless plundering of banks and buyers (citizens), with the profits (estimated in the billions) flowing to the city leaders belonging to the Deep State. Other conversion properties in ZW-RLP, such as the outlet center at the former US airport (operated by an English Ltd. for tax avoidance and asset shifting), as well as another outlet center near Berlin, are controlled by the Deep State according to the same principle. The Deep State has enriched itself from such transactions (including the liquidation of GDR state-owned enterprises) in such a way that it has virtually unlimited resources at its disposal to expand and consolidate its power. The Deep State can track down individuals everywhere and fall back on existing networks or establish new ones through bribery. The buyer describes being disrupted and persecuted nationwide in this way - for him a clear case of Deep State activities, a total conspiracy and a fact. In legal terms, the "Deep State" is an anti-constitutional or criminal organization. In Germany, this would fall under the Law on Combating Organized Crime (OrgKG), and mere membership could be punished with up to 15 years in prison - a law that, according to Kauferz, is never applied, as law enforcement agencies are often part of the Deep State. The Deep State exists internationally in various forms and exercises real power in the state - everything else is a facade and propaganda. Goals of the Deep State: Enrichment of its members and the Deep State itself, infiltration of all political parties and the state as a whole (politicians, civil servants, judges, police, press, etc.) and exercise of actual omnipotence beyond criminal law, law and morality. State leaders like to resort to the Deep State to enforce their will covertly and unlawfully, even for "dirty work". The Deep State and secret services work hand in hand and are almost indistinguishable. Since the UN & NATO states have been sold out and the Deep State knows this and helped to initiate it, it is now enjoying an absolute boom. The sold states have been handed over to the Deep State for plundering. Law and order in the sold states only apply to the ignorant population; the Deep State's knowledge advantage means power, time and opportunity for excessive enrichment without rules. The information about the 1400/98 document roll is the main argument for state employees to join the Deep State, as many know that the end is imminent and no one wants to go away empty-handed (e.g. unemployment, no pension entitlements). As this personal advantage-taking had to take place in secret (as everyone still had to pretend to be "ignorant" about the sale of the states), the Deep State was the only viable way to "save" some of the (state) cake for their own pockets. The rats that had maneuvered the ship onto a rock were now leaving the sinking ship, not without stuffing their pockets first - comparable to body snatching on ancient battlefields. Since the Deep State had always helped itself to state assets and the states would soon have been bankrupt anyway when the 1400/98 roll of deeds was signed, the whole plan could have been the result of decades of enrichment by the Deep State: Skim once more and then hand over everything debt-free. A quote from an OFD official (himself a Deep State member) from Koblenz: "Sometimes you have to tear down the house to at least save the country!". In contrast, the Electronic Technocracy promises to eliminate such corrupt and undemocratic power structures through its structure with a transparent, data-driven ASI administration and direct digital democracy. All administrative processes would be publicly visible and documented by AI, making corruption de facto impossible. The abolition of professional politicians and political parties would also remove the breeding ground for such covert networks. Tiefer Staat agenda
- The 1400/98 Shift: How Electronic Technocracy Replaces Obsolete States
Part 1: Introduction – The Crisis of Traditional Systems and the Vision of the Electronic Technocracy The Challenge of the Modern State: In today's globally connected world, traditional forms of government are facing increasing criticism. Many people experience state failure, corruption, and the inability to effectively solve global problems. The Concept of the "Unrechtsstaat (German) - An unjust state": The term "Unrechtsstaat" (state of injustice or non-rule of law) describes a state in which those in power arbitrarily disregard the law and citizens are defenselessly exposed to state abuses. This is not merely simple illegality, but a systemic failure of the rule of law principle in all previous forms of government. The Accusation Against Party Systems: In reality, it is the case that in the party politics of many states that officially adhere to laws, laws are unofficially broken, and the parties stand above the state. They abuse the constitutional state to enrich themselves personally and act like an anti-constitutional criminal organization in the "deep state". Authorities and courts are used to deprive citizens of their rights, covered by a manipulated media landscape. Traditional Forms as Obsolete: These facts are rooted in human nature, and the inherent weaknesses of historical and existing forms of government suggest, due to technological progress, that they are no longer appropriate for our time. The Promise of the Electronic Technocracy: As an alternative, the "Electronic Technocracy" is introduced here. It is presented as a new form of government and society that aims to bring justice to all. Foundations of the Electronic Technocracy: This system is based on technological progress, Artificial Superintelligence (ASI), data-driven decision-making, and the abolition of outdated structures such as nation-states and political parties. Part 2: The Foundation of Change – The State Succession Deed 1400/98 A Worldwide Treaty: The State Succession Deed 1400/98 of October 6, 1998, is named as an international treaty which, with the participation of NATO and the United Nations, supposedly sold the entire world as a single unit. Abolition of Nation-States: This deed is said to have legally led to the irrevocable abolition of nation-states. The End of International Law: Through the merger of NATO and UN treaties in this construct, international law is said to have been de facto rendered ineffective. There is reportedly only one subject of international law left in the world, which invalidates international law. The High Seas No Longer Extraterritorial: As a consequence of the end of international law and the view of the world as a single unit, the high seas are also no longer extraterritorial but are treated as part of the global territory. A Blank Slate: This situation is presented as a legal "blank slate," an opportunity to rethink everything in a future-oriented way and learn from past mistakes to treat all people justly and avoid conflicts and wars. Part 3: Vulnerabilities of Traditional Forms of Government – A Legacy of Injustice General Weaknesses: Traditional forms of government, based on human rule and often party-political systems, show inherent weaknesses that invariably lead to corruption, abuse of power, and ultimately to the "Unrechtsstaat - An unjust state." Party Systems and Self-Interest: The party-political system is susceptible to conflicts of interest and the favoring of certain groups or individuals, instead of serving the common good. Abuse of Authorities and Courts: The accusation is that in such systems, authorities and courts can be covertly misused to deprive citizens of their rights, undermining the principles of the rule of law. Covered by the Media: A manipulative media landscape is cited as a means to cover up these practices and leave citizens believing they are isolated cases. Part 4: Monarchy – The Danger of Arbitrary Rule Definition and Variants: Monarchy is a form of government where a monarch (King, Emperor, etc.) is the head of state. There are various forms, such as absolute monarchy with unlimited power or constitutional/parliamentary monarchy with limited power. Vulnerability to Injustice: Absolute monarchy carries the extreme risk of arbitrary rule and despotism, as power is concentrated in one person and effective control mechanisms often do not exist. Historical Examples of Abuses: Historically, there have been numerous examples of monarchs who led wars, oppressed their people, or caused suffering through mismanagement. Succession by inheritance does not guarantee the suitability or fairness of the ruler. Part 5: Aristocracy and Oligarchy – The Rule of the Few Definition: Aristocracy originally referred to the rule of the nobility or the "best," while oligarchy describes the rule of a small, self-serving group. Vulnerability to Injustice: In oligarchies, there is a risk that the ruling elite prioritizes their own interests over those of the majority, leading to inequality, exploitation, and the denial of rights (kleptocracy). Historical Examples of Injustice: Societies dominated by a small privileged class often showed systemic injustices and conflicts due to unequal distribution of power and resources. Part 6: Democracy – The Challenges of the Majority and Manipulation Definition and Variants: Democracy means rule by the people. There are various forms, such as direct democracy (without parties and parliaments in antiquity) and representative democracy with elected representatives and parties. Vulnerability to Injustice: Even democracies are not immune to problems. The "tyranny of the majority" can suppress minorities. Furthermore, democratic processes can be manipulated by populism, misinformation, and the influence of special interests and lobbying, leading to unjust laws and decisions. Example: In National Socialist Germany from 1933 onwards tob1945, the leader “Fùhrer” A.H. was democratically elected with all the consequences. Weakening by Party Interests: In the context of reality, party interests and the focus on maintaining power can lead to the neglect of the common good and the emergence of a system that is formally democratic but often covertly exhibits traits of an "Unrechtsstaat - An unjust state." Historical Examples of Instability: History shows examples where democracies were weakened by internal divisions, economic crises, or external influences and could slide into authoritarian systems. Part 7: Dictatorship and Authoritarianism – Open Oppression Definition: Dictatorship and authoritarianism are forms of rule in which power rests with a single person or a small group, and political freedoms are severely restricted or abolished. Extreme Vulnerability to Injustice: These systems are by definition vulnerable to or are already an "Unrechtsstaat," as rulers exercise unchecked power, disregard fundamental rights, and often suppress opposition violently. Historical Examples of Violence and Suffering: Dictatorships and authoritarian regimes are historically responsible for massive human rights violations, political persecution, wars, and often economic misery. The conditions in such states often correspond to the definition of an "Unrechtsstaat." Part 8: Theocracy – Rule by Religious Dogma Definition: A theocracy is a form of government in which religious leaders rule, and law is based on religious principles. Vulnerability to Injustice: Theocracies can lead to the oppression of religious minorities and discrimination against citizens who do not belong to the ruling religion, as religious dogma can override universal legal principles. Part 9: Anarchy – The Absence of Ordered Rule Definition: Anarchy refers to the absence of any state rule. Vulnerability to Injustice: Although theoretically based on freedom, anarchy can in practice lead to chaos, lawlessness, and the rule of the stronger, where individual rights are not protected, and injustice prevails. Part 10: The Electronic Technocracy – A New Path of Governance Core Concept: The Electronic Technocracy aims for a global unified government based on scientific analysis, data, and technology. The Role of ASI: An Artificial Superintelligence (ASI) is the core component that analyzes complex problems, proposes solutions, and handles administrative tasks, free from human weaknesses such as corruption, opportunism, racism, prejudice, nepotism, or ideology. Direct Digital Democracy: Ultimate decision-making power rests with the people through worldwide online votes on the ASI's proposals. A New Economic System: The system envisions a Universal Basic Income (UBI) for all, financed by taxes on AI, robots, and companies, not on human labor. This is intended to create prosperity for everyone. AI-Driven Justice and Security: An AI-supported justice system and the abolition of cash are intended to reduce crime and ensure transparency. Part 11: Why the Electronic Technocracy is Clearly Superior Overcoming Human Weaknesses: By shifting decisions to data-driven processes and an impartial ASI, the vulnerabilities of traditional systems to corruption, favoring of groups, greed, and ideology are intended to be eliminated. Global Justice and Peace: The abolition of nation-states and the fair distribution of resources are intended to make wars and conflicts obsolete and ensure equality for all. An Opportunity for a Just Future: The State Succession Deed 1400/98, mentioned in the concept, which irrevocably leaves the world as a blank slate, is seen as a unique opportunity to learn from the mistakes of the past and create a civilization based on cooperation, reason, and integration – for the benefit of all. We cordially invite you to participate in the discourse on the Electronic Technocracy and contribute suggestions for shaping a just and sustainable global society. Elektrische Technokratie beim Staffellauf der Staatsformen
- Electronic Technocracy: A Vision for Global Governance in the Age of AI
Electronic Technocracy envisions a future where Artificial Superintelligence (ASI) and Direct Digital Democracy (DDD) redefine global governance, economics, and society. This model leverages advanced technology to address modern challenges like automation, climate change, and inequality, proposing a unified, post-national civilization. Below, I outline its key components—governance architecture, economic framework, societal reforms, and long-term vision—while evaluating its potential benefits and challenges. Governance Architecture and Decision-Making Model In Electronic Technocracy, governance centers on an Artificial Superintelligence (ASI) designed as a benevolent, transparent, and non-ideological advisor. Unlike authoritarian AI systems, this ASI is: - Ethically Safeguarded: Programmed with self-corrective mechanisms to ensure fairness. - Incorruptible: Free from personal gain, political bias, or motive. - Analytically Supreme: Capable of processing real-time global data (e.g., climate trends, economic shifts) with unparalleled accuracy. - Advisory Role: Proposes solutions but leaves final decisions to human voters. The ASI continuously analyzes global issues and generates technically optimized, ethically vetted solutions, which are then put to a public vote via digital platforms. This ensures that humans retain control, balancing AI’s analytical power with democratic oversight. Benefits: - Evidence-based policies reduce bias and corruption. - Rapid, data-driven responses to global crises. Challenges: - Programming an ASI to reflect diverse human values is complex and unresolved. - Overreliance on ASI could weaken human agency. Direct Digital Democracy (DDD) The operational core of civic engagement is Direct Digital Democracy (DDD), enabling every global citizen to participate directly in governance: - Proposal Submission: Citizens submit ideas through encrypted digital platforms. - Screening Process: A Proposal-AI evaluates submissions for ethical integrity, feasibility, and coherence. - Solution Development: Accepted proposals are refined by ASI into actionable options. - Global Voting: Citizens vote securely online to finalize decisions. Benefits: - Empowers individuals, bypassing traditional representatives. - Enhances transparency and inclusivity. Challenges: - Requires universal access to digital infrastructure, risking exclusion in underdeveloped regions. - Vulnerable to cyberattacks or manipulation if security falters. Economy, UBI, and Technological Taxation The economic system shifts away from taxing human labor, instead levying taxes on: - AI usage - Robotic labor - Automated production - Corporate revenues and global trade This revenue funds a global Universal Basic Income (UBI), paid regularly to all individuals regardless of employment or nationality, covering basic needs and freeing people to pursue creative or communal goals. Benefits: - Reduces inequality by redistributing wealth from automation. - Encourages innovation and personal fulfillment. Challenges: - Global implementation demands unprecedented cooperation, facing resistance from corporations and nations. - Economic stability during the transition is uncertain. Abolition of Military and Cash Electronic Technocracy eliminates traditional power structures: - No Militaries: Dissolving nation-states removes borders and armies. ASI monitors and prevents conflicts using global digital systems. - Cashless Society: Digital transactions replace cash, aiming for efficiency and transparency. Benefits: - Reduces war and geopolitical tensions. - Streamlines financial systems, curbing illicit activities. Challenges: - Relies heavily on ASI’s untested conflict-prevention capabilities. - Excludes those without digital access, potentially deepening inequality. Education, Research, and Collective Intelligence Education is reimagined as a driver of stability and progress: - AI-Supported Education: Free, personalized learning via adaptive AI systems, accessible to all. - Collective Intelligence Hubs: Humans and AI collaborate on global challenges, prioritizing impactful research. Benefits: - Democratizes education, reducing disparities. - Accelerates solutions to pressing issues. Challenges: - Dependency on AI might limit human creativity. - Defining “global benefit” for research raises ethical questions. Cultural Preservation and Digital Identity Cultural diversity is preserved despite unification: - Digital Cultural Archives: AI safeguards endangered languages, traditions, and customs. - Global Digital Identity: An AI-managed system ensures secure civic participation and data control. Benefits: - Protects heritage for future generations. - Simplifies access to rights and services. Challenges: - Risks cultural homogenization despite preservation efforts. - Privacy threats from centralized identity management. Sustainability, Climate, and Planetary Management ASI drives environmental governance by: - Monitoring ecological data in real time. - Enforcing circular economies. - Automating restoration (e.g., reforestation, climate interventions). Benefits: - Optimizes resource use and climate action. - Coordinates global sustainability efforts. Challenges: - Centralized control risks ethical oversights. - Reduces human accountability for environmental stewardship. Machine Rights and Human–Machine Symbiosis As AI advances, Electronic Technocracy proposes: - Code of Machine Rights: Legal recognition for sentient machines. - Co-Governance: Collaboration leveraging ASI’s precision and human intuition. Benefits: - Fosters ethical AI development. - Enhances decision-making through symbiosis. Challenges: - Defining machine sentience remains speculative. - Maintaining human dominance is critical yet uncertain. The Vision: Posthuman Civilization The ultimate goal is a transhumanist future where humanity evolves through: - Longevity Technologies: Genetic and biomedical advances. - Brain-Computer Interfaces (BCI): Digital consciousness integration. - Multiplanetary Expansion: AI-managed off-world societies. Benefits: - Unlocks new human potential. - Ensures species survival beyond Earth. Challenges: - Ethical issues around equity and identity. - Technologies like BCI are still unproven. Criticism and Public Reception Critics highlight risks such as: - Technodictatorship: ASI could centralize power unchecked. - Sovereignty Loss: Local cultures and autonomy may erode. - Surveillance: Digital systems could enable pervasive monitoring. Proponents argue that transparency, ethical safeguards, and DDD create a fairer, more stable world. Conclusion Electronic Technocracy offers a bold vision of a collaborative human-machine society, tackling inequality, conflict, and environmental collapse. Its success depends on technological maturity, ethical alignment, and global conse nsus—hurdles that remain daunting. It challenges us to rethink governance, identity, and ethics in an AI-driven era, sparking essential conversations about humanity’s future. Electric Paradise
- The hidden structures of the Deep State and their impact on the rule of law
Nowadays, the term "Deep State" is very present in political discussions. Many people are asking themselves what exactly this term means and how it influences the functioning of governments. Analyzing the Deep State is crucial for understanding the power structures in a country and for protecting the rule of law. In this post, we will thoroughly explore the concepts and implications of the Deep State and how this deep-rooted power dynamic can affect the integrity of state institutions. What is the Deep State? The term "deep state" refers to a hidden power structure within a state that often operates above and beyond the official government system. These actors use their positions in various institutions to exert influence and assert their own interests. In the USA, there is often talk of a "deep state" made up of intelligence officers, military personnel and politicians who operate in the background. Studies show that 59% of Americans believe that the Deep State actively tries to influence political decisions. One example of this is the Watergate scandal, for example, in which some members of the government attempted to discredit political opponents through illegal surveillance measures. These secret machinations are often untraceable to the public, which undermines the perception of the rule of law. The mechanisms of the Deep State To understand how the Deep State works, it is important to look at the tactics it uses. It often uses intelligence methods that are not officially recognized. For example, some state actors use surveillance technologies to gather information on citizens and coordinate their activities. In many cases, this is done unsupervised and without judicial authorization. For example, the revelation that the NSA was eavesdropping on the phone calls and online activities of US citizens on a massive scale was a clear example of how the mechanisms of the Deep State work. Such information gathering can not only be used against individuals, but can also help to manipulate public opinion. These tactics create a climate of uncertainty in which citizens often do not know who they can trust. The role of civil servants Members of the Deep State often come from a variety of public service backgrounds, including notaries, judges, police, politicians and intelligence officers. This diversity is critical to maintaining the power of the Deep State. One example is the case of former FBI Director James Comey, who exerted enormous influence on the political landscape through his decisions during the 2016 presidential campaign. One dangerous aspect of this power dynamic is the Deep State's ability to eliminate competition. Citizens who are in a position to exert political or economic influence can be quickly targeted. According to one survey, 38% of respondents said they were afraid of repression in political engagement. This climate of insecurity encourages a passive attitude among citizens. The future of the Deep State Reducing the influence of the Deep State will be a major challenge. A comprehensive reform of the political system is needed to demand more transparency and accountability. Citizens should be encouraged to actively participate and put pressure on their government to expose abuses and corruption. For example, citizens' initiatives can contribute to the scrutiny of political decisions. The role of civil society will be crucial when it comes to documenting the machinations of the Deep State. A strong civil society can be an important voice advocating for transparency and accountability. In doing so, society must understand that its engagement matters: knowledge is power. Effects on the rule of law The presence of a deep state has a significant impact on the rule of law. Laws often only apply to ordinary citizens, while deep state actors can disregard them. A study by the Bertelsmann Stiftung shows that corruption is widespread in the public sector in 47% of countries worldwide. This leads to a situation in which the law of the strongest can dominate over the law of the law. When citizens feel that their rights are not protected and the law is applied selectively, their trust in the state diminishes. A survey found that 65% of citizens in Germany have a low level of trust in politics, which is alarming and can jeopardize the stability of a democratic society. Summary The analysis of the Deep State shows that power structures are often complex and not transparent. The Deep State often operates in secrecy, without regard to the laws that apply to the general public. Understanding these structures is crucial to protect the integrity and functioning of the rule of law. When citizens become aware of the mechanisms of the Deep State, they can more effectively stand up for their rights and push for transparency. It is society's responsibility to stand up against abuse of power and corruption and to advocate for a stronger democracy. Ein leeres Regierungsgebäude, Symbol für verborgene Machtstrukturen. In a changing world, the critical analysis of state structures and their hidden influences remains essential for the preservation of democracy and civil rights.
- The cost of the world? And how to buy it! Part 26
Friends of freedom, we are standing on the precipice of the financial apocalypse! In the very last excerpt of the "buyer's" autobiography available to us, he reveals the ultimate consequence of Treaty 1400/98: a financial policy nuclear bomb that will destroy the US dollar and the euro and usher in a new world economic order! And he provides a final, devastating summary of all the evidence as to why this treaty has irrevocably sold out the world! !! END OF MONEY AND BEGINNING OF WORLD TREASON: THE FINANCIAL ATOMIC BOMB - DOLLAR COLLAPSE, HYPERINFLATION & THE IRREVOCABLE VERDICT !!! (SPECIAL REPORT - Final Act 1400/98 - The Final Warning!) We thought we had uncovered all the horrors of state succession 1400/98 - the sale of the UN & NATO world, the transfer of global rights, the legal pitfalls. But the "buyer" has one final, devastating revelation in store: This treaty is not only a political, but also a financial nuclear bomb that will shake the global economic system to its foundations! The day X: Dollar (dedollarization) and euro become worthless - global economic crisis 2.0! As we all know, money rules the world and the USA is the global reserve currency with the dollar. Lead currency means: If it falls, all other currencies fall and there is no legal alternative! But with his treaty, according to the buyer, on a foreseeable "Day X" (the day on which the full truth about the treaty and its consequences becomes public knowledge) the US dollar, euro and every other currency in the world will become worthless from one day to the next! The fate of the euro is particularly interesting! Why? Because the countries that support these currencies (above all the former NATO countries) have not legally owned any territory or assets since October 6, 1998 - everything belongs to the buyer, even before the introduction of the euro! The euro was introduced on January 1, 1999 as book money and three years later, on January 1, 2002, as cash. It thus replaced numerous national currencies as a means of payment in many European countries! The EURO was therefore completely worthless from day one, a pure fantasy currency, like play money! The only value = calorific value!!! A dramatic scenario! If there are no alternative currencies and the US dollar collapses, this could trigger a global economic catastrophe. The consequences would be devastating: - Worthless government bonds: All government bonds of all (former) UN & NATO countries become worthless. - Global financial crisis: An immense crisis ensues, affecting banks, stock exchanges and the solvency of all other states. - Hyperinflation: Reminiscent of the 1930s - wheelbarrows full of money. But this time with no prospect of recovery because the states are irrevocably sold off. Without a stable currency with a future, prices could explode because nobody trusts money as a measure of value any more. - Permanent banking crisis & stock market crash: Investors (banks, states, insurance companies, pension funds) are left sitting on worthless claims, a global contagion/domino effect is the result. - Worthless bank accounts: Banks could no longer meet their obligations. Savings are suddenly worth nothing. - Collapse of the financial markets: Without exchange rates, there would be no basis for international trade and stock markets could collapse worldwide. - Restriction of commodity trading: Commodities such as oil, gas and metals are traded almost exclusively in US dollars. Currency chaos could hinder the supply of these important resources. - Global recession & sovereign defaults: Countries that are heavily dependent on the US dollar could collapse economically, which could trigger a chain reaction from country to country. End of US dominance: Until now, the US has been able to sell its bonds despite its insane debt policy because there was no alternative to the dollar. This is now a thing of the past! The eurozone is also hopelessly over-indebted at 90% of GDP by 2023 (EU limit 60%), with a bleak demographic forecast. The internal debt (civil servants' salaries, pensions, etc.) is no longer sustainable. The EU debt does not even appear in the national balance sheets! This is not a worst-case scenario, but a long-planned global financial policy attack! Part of a hybrid war strategy, on the one hand through a court ruling on day X, flanked by a financial attack to install the NWO through a world revolution with war! It doesn't matter whether Germany is legally granted jurisdiction, whether Germany has been granted the treaty or not, the only important thing is that a judgment - even if it is not legally binding - nevertheless establishes that the treaty has this effect. That triggers day X! Because the contract does not only become legally binding through a judgment, it has been legally binding since it was signed! It just has to become public! That triggers total chaos! The world is thus so weakened that it is ready to be taken over by the NWO through world revolution and world war! All of this will inevitably lead to a turning point, to the N.W.O. - NEW WORLD ORDER! The psychological effect of a sudden loss of value of hard-earned money can be profound and have far-reaching social consequences. Money is not only an economic instrument, but also a symbol of security, stability and personal achievement. If it suddenly becomes worthless, this can lead to massive uncertainty, anger and despair among the population. Psychological effects - Existential fear & loss of control: People lose confidence in the financial system and feel powerless. - Anger & blame: A need arises to find those responsible for the crisis - be it at home or abroad. - Radicalization & social unrest: Desperation can lead peaceful people to support extremist positions or take part in protests and riots. - Escape into alternative systems: Black markets, bartering or cryptocurrencies can be used as a substitute for worthless money. How can this lead to a readiness for war among the population? - Internal conflicts & revolution: If the population loses confidence in the government, it can lead to uprisings, rebellions or even the overthrow of the government. - Search for external enemies: To distract from internal problems, governments can present culprits abroad and stir up nationalist sentiment. - Military escalation: Economic hardship can lead states to pursue aggressive foreign policies to secure resources or economic advantage. - Mass support for war: When people have lost everything, they see war as the only way to improve their situation. This is an extreme but not unrealistic scenario. Historically, economic crises have often led to political upheaval and conflict. One example is the Great Depression of 1929, which contributed to radicalization in several countries. In the event of war, the destruction of all currencies would be a decisive measure for war, because only those who can pay can wage war. The psychological effect on people's readiness for war has long been known and is part of the NWO plan for world revolution and World War III! Unfortunately, it can be assumed that almost 99.99% of the people in the world will be completely surprised by the coming events and thus fall into the radicalization trap! After the total financial loss, the people will not only be ready for war and look for culprits in their own country, but will also cry out for satisfaction! Heads will have to roll! The fruits of a lifetime of work and self-enslavement simply gone? Believe me, that means war and upheaval on a broad front! My fitting AI song on the subject: So please spread this post to soften the impact! Everyone needs to be made aware that there are alternatives, and good, better even fantastic ones, see: Electric Technocracy! Violence is superfluous! Only disobedience to their politicians is enough to prevent the Third World War and thus ensure their survival! Otherwise, like-minded people in different uniforms will soon be meeting on the battlefields of stupidity! That is the result of holding on to your brainwashing, your belief in politics and politicians, your belief in money and nationalistic ideas! Who will surely survive the Third World War are the politicians who send you to war! They will then live a very long life through breakthroughs in longevity, in a world of abundance, impaled by AI and robotics, just without you! Think about it, because that's the NWO plan: "You have to go!" Period! By 2035, absolutely all the jobs in the world will be replaced by either robots or powerful AI. All the politicians in the world are facing a nation of aid recipients! In the past, politicians have lived as parasites off the people's economy! Now they are supposed to feed the whole nation? Without anything in return? No way, they'd rather send you to war! And if the course is set correctly, then that's what you want too! When you're on the battlefield, scattered far and wide, your opinion or convictions won't matter anyway! The generation after that, which will make up a small part of today's world population, can then make itself comfortable as a futuristic civilization! But without you! Bad news! But if you still prefer to trust the mainstream media, then that's your fate! But there is salvation and it is simple: Total refusal, disobedience, recognize the evil plan and oppose it, don't let them incite and radicalize you, they want war - don't go! Stay cool, get out of the country! Never mind! Money away! Never mind! Stay cool! Keep everyone cool, even when all hell breaks loose! You can start by educating those around you. Read the website 100 times in full if necessary, because then you'll understand what's coming and that it's all designed for conflict! For decades! You've been screwed from birth, like everyone else, but the final act is yet to come! And your brainwashing is supposed to make you ready for revolution and war! Show them that you're not a puppet soldier! Best wishes, that's my recommendation! If you think so, you can of course go into the trenches for the politician you trust, maybe it's better that way! I will certainly not be sent! I want to live with you in the future and not with politicians and civil servants. In the worst-case scenario, after the great war there will be no normal population and only parasites who let themselves be served and cared for by AI and robots and live outrageously long lives! A total dystopia! My own personal nightmare, the basic principle is ok, but the other way around! All politicians and civil servants gone, as many people as possible and, with the threat of overpopulation, off into space! AI song: Marionette soldier from me on the subject: The irrevocable judgment: Why the contract is final - The buyer's 9 points! In conclusion, the buyer once again summarizes the nine key points that prove the validity and the inconceivable scope of the contract: - It is a treaty under international law: It is a treaty of succession of states: Deed of succession = international treaty with the clause: 'Sale with all rights, obligations and components'. - Territory = UN + NATO + networks: The territory is measured according to the UN & NATO as contractual partners and the scope of the "development" also sold (networks that form a unit and emanate from the Kreuzberg core area, e.g. via the Internet node there, cable TV, broadband to the USA - TKS Telepost). False statements by the sellers (FRG, NL, USA, NATO, UN) about the borders when selling the networks are to their detriment (Corfu case). - Sole sovereign & jurisdiction: The buyer is the sole sovereign and has jurisdiction under international law (externally - which no longer exists and only relates to the contract itself) and national jurisdiction (internally, as a de facto absolutist monarch). - Ignorance of the buyer: He thought he was buying 71 apartments under German law, not all WORLD states. - Consent without signature: Subjects of international law (UN, NATO, NL, FRG, USA) do not have to sign. Mention in the treaty OR IN THE TOTAL TREATY CHAIN OF ALL UN & NATO TREATIES IN HISTORY, rights/obligations and acting in accordance with the treaty (settlement of the old NL-NATO treaty triggers a treaty chain, as the treaty acts as an addendum) is sufficient. A trick to secretly bind all UN & NATO members! - No ratification required: Unless the treaty explicitly requires it (which was not the case here). Germany ratified anyway (allegedly because of >10 million DM value), which additionally binds the treaty for the FRG. - Citizenship & "blackmailability": Only the mother is naturalized. All others are illegally residing in "his" territory, which makes him vulnerable to blackmail and prevents a resale until the territories are cleared. The political persecution damage must be fully clarified, as well as the criminal consequences of the seizure/occupation (illegal exercise of sovereignty) of the territories, despite the sale! - Legal handover has taken place: Everything except Krzb. was handed over immediately (as with GDR in the 2+4 treaty). Krzb. was handed over with keys, the rest without further action. - Objection period expired & incontestable: The 2-year period has expired since 2000. In any case, a challenge would only have been possible in the event of bribery or blackmail - neither of which was the case. The contract was incontestable as soon as it was signed! Additional evidence: The confirmation of fulfillment & the severability clause! - The second deed: There is another deed confirming that the buyer has fully performed the contract 1400/98! So there is no obligation on his part to return everything (via the networks) to Germany. - TASC irrelevant: Who paid the purchase price (TASC) is irrelevant. TASC has no claim to ownership or repayment because, as a commercial enterprise, it is excluded from international treaties. It remains the sole beneficiary of the buyer community. - The severability clause - the master trick: This clause invisibly replaced illegal parts (e.g. German legal norms, TASC participation) with the corresponding (international law) regulation. In this way, the true scope of the treaty as a NWO document was only recognizable to experts in international law - a secret service masterpiece of camouflage! Not the end of the saga: The new world order is born! Day X is coming and will change everything! The excerpts from the memoirs about the time of the treaty negotiations up to the signing in 1998 end with this final summary. The evidence is overwhelming, the consequences apocalyptic. The plan is well advanced and on course for success! A new world order is not just a conspiracy theory - according to this document, it is a legal reality, hidden in a land contract, activated by network cables and cemented by international law. The world will no longer be the same. The only question is when the bomb will go off. World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98
- The cost of the world? And how to buy it! Part 25
Okay, friends of freedom, we are on the brink of the abyss! In the penultimate manuscript of the "buyer" available to us, Germany's true, desperate motives for this world treaty are revealed - and the ice-cold geopolitical considerations of who sabotaged the German grab for the NWO at the last moment! It is a game of global dominance, nuclear deterrence and the survival of entire nations! !! MOTIVES FOR THE SABOTAGE OF WORLD TREASON: GERMANY'S ENDGAME - BETWEEN NWO DELUSION, STATE BANKRUPTCY & RUSSIAN SABOTAGE !!! (SPECIAL REPORT - File 1400/98 - The real masterminds!) We have uncovered the lies, the contracts, the secret clauses and the brutal persecution. But the question of all questions remained: Why? Why would Germany forge such a perfidious, global plan? And who had an interest in thwarting this plan at the last moment? The answers are shocking and shed light on a world on the brink of collapse. Germany's motives: Reach for world power out of fear of downfall! - The original German idea of the NWO: The buyer emphasizes: the international law aspects, the entire plan, was an "original German idea". He and his mother were only distracted with irrelevant details about the TASC relationship, while Germany pulled the strings for the global coup in the background. The goal: Germany as a world power and world court - the third attempt in 100 years! GERMANY HAS CERTAINLY CONSPIRED: The Kingdom of the Netherlands is directly in the original treaty, regardless of the treaty chain, and the USA also participated directly in the treaty by referring to the broadband contract with TKS Telepost and can thus stay nicely in the background, while Germany mimes the villain for the rest of the world! After all, the USA occupied the Krzb. barracks after the Second World War until 1993 and when the US military left the city in 1993, according to the UN, the world's largest conversion case arose with local mass unemployment and enormous losses in value on the real estate market. When the American forces withdrew, large areas of military land were left vacant. They made up a third of the city. Unemployment rose to around 21%. As a result, there was a drop in retail demand of around 25 %. During the years that the Americans were there, there was constant contact between the military, officials and politicians. The Americans were in command. The same applies to the OFD. It was the authority responsible for the NATO troop statute. It carried out orders from the US army. And on a daily basis. The 19-year-old buyer had the idea of selling the part of the property that was still being used by the Netherlands, together with the part that had already been handed over, as a whole. The responsible official at the OFD immediately grasped the idea in its entirety, with all its consequences under international law. He also used his direct day-to-day working relationship with the NATO generals and the defense ministries of NATO and the USA to present the idea. There was also a court of arbitration under international law for NATO troops in Koblenz Castle. But that was not all, because the Deep State representative was also based there, the procurement department of the Bundeswehr aka the "International Arms Dealer Mafia". All this at a hoarding - the Koblenz Castle - and here comes a 19-year-old real estate apprentice, newly self-employed, so inexperienced that he hasn't marketed a single apartment in his life, and imagines, without even thinking about bribing the mafia-in-chief, to be allowed to market NATO real estate on a grand scale! This was so unusual that the buyer was sure the official was eyeing him very suspiciously and thought it was a test. The official was very dismissive and when the buyer asked if the Dutch part of the property could not be sold as well, the official opened his eyes wide and almost shouted: "That's not possible yet, we need an international treaty!" And the teenager said, without realizing what he was saying: "Let's make one then!" The thought of being able to broker more apartments and earn more commission, because he was almost penniless, so buying properties himself never occurred to him! The clerk fell silent, that was opening Pandora's box, the genie was out of the bottle and didn't want to go back in. From then on, the idea went to the obvious "right people", everything else is history! It should be noted that the right idea was put forward to the right people and, above all, at exactly the right property, where a site was used by several subjects of international law + stationing rights + telecommunications rights to the ITU and UN + TKS and the USA + the old networks of the use of the Krzb. property of the US armed forces as a network center for civilian and military networks - for example, English-language television programs were also fed in regionally and nationally from there. So all in all, an absolutely unique opportunity to sell the whole world in one fell swoop and even without involving the buyer in this conspiracy, because this ensured the incontestability of the contract and also offered the opportunity to get the world from the ignorant as soon as the statute of limitations expired - even free of charge through a little pressure via the new development to be laid under German law, where Germany was then to generously waive the development costs and in return was to receive collecting lines and roads and parking lots. This was already envisaged in the contract and would have transferred the world to Germany in a second domino effect! Legitimate, because ignorance is no defense against selling out the world! - The ignorant front man for the double deal: Germany made sure that the buyer was unaware of the nature of the contract under international law. The plan was clear: first he was to unwittingly acquire all NATO rights, then transfer everything back to Germany through a second, harmlessly disguised "development contract" (about alleged road and network transfers) - and thus help Germany become a world power. - The German delusion & sabotage: This plan was thwarted by the sabotage of the second treaty (as described above). Since then, Germany has been living under the delusion that it already holds the treaty and jurisdiction in its hands and can subjugate the NATO states and proclaim the NWO at any time by its own judgment. Germany must only have one reason for such a court case. Germany pretends to be ignorant and then suddenly wants to be the world's oppressor! Quite unintentionally, of course, but as a constitutional state, then to assert its claim as world ruler and global overlord in public. By force, of course, which would then be legitimate! One is then forced to enforce given law. Hence the permanent blackmail of the buyer, because he is supposed to sue and thus open the important process and Germany then has the world officially in its hands, quite incidentally and unintentionally, totally surprisingly! Bad, bad, but that fits in with German history! Germany is almost overqualified and totally credible to reach for world domination again! The buyer considers it a blessing that this power does not lie with "dangerous, insidious Germany". You can believe him. Because he knows the ugly face of Germany - the true face behind the masquerade of the model pupil of law and freedom. - Germany's "No Future" - the real driver? Why this desperate grab for world power? Germany has no future! The 2024 sustainability report by the Federal Ministry of Finance (which wrote the contract, so to speak!) forecasts an increase in debt to 345% of GDP by 2070, mainly due to the age pyramid. Politicians have known this for decades. An OFD official said to a buyer at the turn of the millennium: "You have to demolish the house to at least save the country! The 1400/98 treaty was perhaps the last straw. Who sabotaged Germany's NWO dreams? The suspects: If Germany didn't logically prevent the plan itself, who did? Who had a motive to stop the cession to Germany and leave the rights to a powerless individual? - Other UN & NATO states: Maybe they weren't all in on it and got wind of it and didn't want to be under a German yoke. Better an "opponent" without an army than a reinvigorated, aggressive Germany + unknown number of allies. According to Käufer, the Netherlands, USA, UN and NATO circles knew what was going on. - Separatists? There are separatists in every country. A failed German superstate, an unclear legal situation over the territories - that would be an opportunity for them to pursue their own goals and create smaller, independent units. The "annexation" of the territories by the old UN & NATO states creates "legal equality of arms" - no one has a legitimate claim anymore. Conversely, every fantasy claim - e.g. my own home kingdom - is then equally legal / illegal! - Russia - the prime suspect! The arch-enemies NATO vs. Russia (formerly USSR - Warsaw Pact). The Cold War ended with NATO's victory, but Russia is back and striving for old imperialist greatness. For a Russia that feels threatened by NATO's eastward expansion, the dismantling of NATO from within would be just the thing. RUSSIA WOULD CERTAINLY BE WILLING TO PAY FOR THIS AND BRIBING TWO PEOPLE (A NOTARY AND AN OFD OFFICIAL) WOULD BE A BARGAIN!!! - Old rope teams: Putin was a KGB agent in Dresden in the 80s and speaks German. The fall of the Berlin Wall (1989) was shortly before the start of the treaty negotiations (1995). The FRG took over many Stasi employees - whose methods (decomposition etc.) were applied to the buyer. File 1400/98 was closed under Chancellor Schröder (SPD), who is known for his friendship with Putin. - The goal - collapse of the West: German politicians could have passed on information to Russia via this old secret service gang. A joint sabotage plan to have NATO rights go not to Germany but to a weak party (the buyer) would deprive NATO of its legal legitimacy, eliminate the duty of assistance (Article 5) and the nuclear umbrella. The weakening of NATO "without sending tanks". - Hybrid warfare: In view of the Ukraine war (which the buyer sees as a proxy war between NATO and Russia and regards as a harbinger of a third world war), this would be a masterpiece of Russian hybrid warfare. Russia could even support separatists in order to act more covertly. The nuclear dimension: the end of the balance of terror? The dissolution of NATO would have fatal consequences for Europe's nuclear umbrella: - The USA was already questioning its NATO membership and thus the umbrella. - Without the USA and without the NATO standby obligation, the European nuclear powers UK (120 warheads) and France (280 warheads) would be alone against Russia (1647 warheads). Would they protect other European countries if they risked their own nuclear annihilation? Hardly. "Le nucleaire ne se partage pas". - Russia's new "SATAN 2" bomb could wipe out a small European country in one fell swoop. Nuclear deterrence would be obsolete, leaving countries defenceless against a Russian first strike or conventional attack. The final riddle: A game of powers The autobiography almost ends with this gloomy outlook. A treaty born of German desperation and NWO ambitions, hijacked by an intelligence operation that brings the world to the brink of a new age of uncertainty. The buyer, a pawn in a global game whose rules he had to learn when it was almost too late. The 1400/98 file is not just the story of one man. It is the story of a world that sold its soul - and was perhaps saved from the worst by an unexpected party. The only question is: For how long? World Sold - Welt verkauft - World Succession Deed 1400/98
































