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Nachtragsurkunden als Teil der Vertragskette im Võlkerrecht

  • Autorenbild: Mikey Miller
    Mikey Miller
  • 8. Jan.
  • 21 Min. Lesezeit

Zusatzabkommen / Nachtragsurkunden (Supplementary Instrument)

Ein völkerrechtliches Abkommen zur Änderung bestehender internationaler Verträge (Nachtragsurkunde/Zusatzvereinbarung) ist ein ergänzender Rechtsakt innerhalb einer Vertragskette. Die Nachtragsurkunde (engl. Supplementary Instrument) ist im Völkerrecht ein nicht‑autonomes Änderungsinstrument[1], das einen bestehenden internationalen Vertrag ergänzt, ändert oder präzisiert, ohne einen neuen, eigenständigen Vertrag zu begründen. Sie bildet Teil einer fortlaufenden Vertragskette (Treaty Chain)[2] und entfaltet ihre Rechtswirkung ausschließlich in Verbindung mit dem Ursprungsvertrag[3].


Definition

Im Völkerrecht ist eine Nachtragsurkunde (ergänzender, nachfolgender Vertrag) ein nicht‑autonomes Änderungsinstrument zu einem bestehenden Vertrag und Teil einer fortlaufenden Vertragskette (Treaty Chain). Sie dient der Weiterentwicklung, Klarstellung oder Aktualisierung von Vertragsbestimmungen, ohne einen neuen eigenständigen Vertrag zu schaffen[4].


Terminologie

Der Begriff Nachtragsurkunde (Supplementary Instrument) ist kein kodifizierter Terminus des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV), sondern eine in Praxis und Lehre gebräuchliche Sammelbezeichnung. Er umfasst verschiedene Bezeichnungen, unter denen Staaten und internationale Organisationen bestehende internationale Verträge ergänzen, ändern oder präzisieren, etwa: Protokoll, Änderungsurkunde (Instrument of Amendment), Nachtragsvereinbarung (Amendment)[5], Zusatzvereinbarung (Supplementary Agreement), Anhang (Addendum), Ergänzung (Supplement) oder Notenaustausch (Exchange of Notes)[6]. Ein Supplementary Instrument führt einen bestehenden Vertrag fort, ohne eine neue vertragliche Grundlage zu schaffen; seine Rechtswirkung bezieht sich ausschließlich auf den Ursprungsvertrag.


Einordnung im Völkerrecht

Im Völkerrecht ist eine formale Unterzeichnung nicht erforderlich, um an Vertragsbestimmungen gebunden zu sein; die Zustimmung kann auch durch vertragskonformes oder teilweise anwendendes Verhalten konkludent erfolgen[7]. Supplementary Instruments nutzen in der Regel die Ratifikation des Ursprungsvertrags; eine erneute Ratifikation ist nur erforderlich, wenn der Ursprungsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.


Bindungswirkung ohne formelle Unterzeichnung

Nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) kann die Zustimmung eines Staates durch Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt oder „jede andere vereinbarte Form“ erfolgen (Artikel 11 WÜRV). Artikel 12 WÜRV stellt klar, dass Unterzeichnung nur dann unmittelbar bindend wirkt, wenn der Vertrag dies vorsieht. Nach Artikel 18 WÜRV darf ein Staat vor der Ratifikation Zweck und Gegenstand des Vertrags nicht vereiteln; daraus folgt, dass verbindliche Wirkung auch ohne formelle Unterzeichnung entstehen kann[8].


Erneute Ratifikation von Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen

Eine erneute Ratifikation ist nur erforderlich, wenn der Ursprungsvertrag oder die Nachtragsurkunde dies ausdrücklich verlangt. Artikel 39 WÜRV erlaubt Änderungen durch Vereinbarung der Parteien; die Form der Zustimmung richtet sich nach dem Ursprungsvertrag. Fehlt eine ausdrückliche Ratifikationspflicht, gilt die Zustimmung als durch die ursprüngliche Ratifikation oder andere vereinbarte Verfahren erteilt (Artikel 25 WÜRV). Artikel 40 Absatz 2 WÜRV bestätigt, dass Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich sind, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt[9].


Funktion

Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen (Supplementary Instruments) dienen der Änderung einzelner Vertragsbestimmungen, der Ergänzung technischer oder administrativer Regelungen, der Klarstellung unbestimmter Formulierungen, der Anpassung an neue Umstände sowie der Fortführung und Weiterentwicklung einer bestehenden Vertragskette. Sie ermöglichen die Weiterentwicklung eines Vertrags ohne Neuverhandlung eines vollständigen Abkommens.


Rechtswirkung

Supplementary Instruments entfalten ihre Rechtswirkung ausschließlich in Verbindung mit dem Ursprungsvertrag. Nach Artikel 26 WÜRV (Pacta sunt servanda) sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag in seiner jeweils geltenden Fassung zu erfüllen[10]. Durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag werden nach Artikel 31, Artikel 39 und Artikel 40 WÜRV alle darin genannten Vertragsparteien Teil der Vertragskette, auch wenn sie im Ergänzungsinstrument nicht erneut genannt werden[11].


Form und Verfahren

Supplementary Instruments müssen schriftlich abgefasst sein, auf den Ursprungsvertrag Bezug nehmen, die zu ändernden oder zu ergänzenden Bestimmungen benennen und bei der zuständigen Verwahrstelle hinterlegt werden.


Inkrafttreten

Das Inkrafttreten richtet sich nach dem Ursprungsvertrag oder nach den Regelungen des Zusatzabkommens. Nach Artikel 24 WÜRV tritt ein Vertrag bzw. eine Vertragsänderung zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zeitpunkt in Kraft; fehlt eine Regelung, sobald alle erforderlichen Zustimmungshandlungen erfolgt sind. Die Vertragsparteien können den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 39 WÜRV frei festlegen; Artikel 40 Absatz 2 WÜRV regelt die Verbindlichkeit für alle Parteien.


Abgrenzung

Supplementary Instruments sind von anderen völkerrechtlichen Instrumenten zu unterscheiden:

  • Vertragsänderung (Treaty Amendment) – formelle Änderung eines bestehenden Vertrags.

  • Zusatzprotokoll (Additional Protocol) – eigenständiges Zusatzinstrument mit neuen Verpflichtungen.

  • Ergänzungsvereinbarung (Supplementary Agreement) – zusätzlicher, unabhängiger Vertrag.

  • Nachtrag (Addendum) – administrative, nicht völkerrechtlich bindende Ergänzung.


Vertragsänderung und Vorrang späterer Übereinkünfte

Nach Artikel 39 WÜRV können Parteien Verträge durch neue Vereinbarungen ändern; die Form der Zustimmung richtet sich nach dem Ursprungsvertrag. Gemäß Artikel 30 WÜRV gilt das Prinzip Lex posterior derogat legi priori: spätere Übereinkünfte gehen früheren vor, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dieses Prinzip sichert die kohärente Weiterentwicklung von Vertragsketten und steht im Zusammenhang mit Pacta sunt servanda (Artikel 26 WÜRV)[12].


Verhältnis zum Völkergewohnheitsrecht

Supplementary Instruments können mit dem Völkergewohnheitsrecht interagieren, wenn ständiges Staatshandeln und stillschweigende Zustimmung Vertragsbestimmungen modifizieren oder auslegen. Crootof (2016) zeigt, dass sich Gewohnheitsrecht parallel zu Verträgen entwickeln kann, was zu dynamischer Auslegung nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe (b) WÜRV führt[13]. Rydberg (2024) betont die Pflicht nach Artikel 18 WÜRV, Zweck und Ziel eines Vertrags nicht zu vereiteln, auch vor formeller Zustimmung[14].


Hinterlegung und Verwahrung

Viele multilaterale Verträge werden bei den Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen hinterlegt; die Verwahrstelle (Depositar) übernimmt Registrierung, Archivierung und Benachrichtigung der Vertragsparteien[15].


Grundsätzlich lassen sich drei Formen der Verwahrung unterscheiden

  • Internationale Organisationen — z. B. Vereinte Nationen, Europäische Union, NATO; Aufgaben: Registrierung, Archivierung, Veröffentlichung, Benachrichtigung.

  • Einzelstaaten — bei bilateralen oder kleineren multilateralen Verträgen kann ein beteiligter Staat Verwahrstelle sein.

  • Dritte Parteien — neutrale Dritte (z. B. Notare, diplomatische Vertretungen, vereinbarte Verwahrer) können als Depositar fungieren, wenn besondere Neutralität gewünscht ist[16].


Wirkung des Ablaufs einer Frist und des Fehlens eines Einspruchs

Viele Verträge sehen Einspruchsfristen vor; bleibt ein Einspruch aus, gilt die Änderung als angenommen. Der Ablauf der Einspruchsfrist führt zu stillschweigender Zustimmung (konkludente Annahme); nach Fristende sind die Parteien an die geänderten Bestimmungen gebunden. Dieses Verfahren fördert Rechtssicherheit und Effizienz, da wiederholte formelle Ratifikationen entfallen[17].


Stillschweigende Zustimmung und Schweigeverfahren

Nach Artikel 11 und Artikel 39 WÜRV kann Zustimmung auch implizit erfolgen, sofern ein Nicht‑Einwendungs‑ oder Schweigeverfahren vorgesehen ist. Viele multilaterale Umwelt‑ und Technikverträge nutzen dieses Modell; die Praxis wird in der Literatur (Bowman, Fitzmaurice, Bolintineanu) und in den Kommentaren der Völkerrechtskommission (ILC) zu den Artikeln 39–40 WÜRV anerkannt[18][19][20][21].


Terminologie

Begriff

Merkmale

Abgrenzung vom ergänzenden völkerrechtlichen Abkommen

Protokoll

Ergänzendes völkerrechtliches Instrument zu einem bestehenden Vertrag, häufig zur Konkretisierung oder Weiterentwicklung einzelner Vertragsbestimmungen.

Kann eigenständige völkerrechtliche Verpflichtungen begründen und ist nicht zwingend unselbständig.

Änderungsinstrument / Änderung

Formelle Änderung eines bestehenden Vertrags durch ausdrückliche Modifikation einzelner Vertragsbestimmungen.

Eine eigenständige Zustimmung oder Ratifikation ist nicht zwingend erforderlich.

Zusatzabkommen

Ergänzendes völkerrechtliches Abkommen zwischen den Vertragsparteien.

Bildet einen eigenständigen Vertrag und ist nicht Teil des ursprünglichen Vertragsinstruments.

Addendum (Nachtrag)

Allgemeiner Begriff für eine spätere Ergänzung oder Klarstellung.

Nicht zwingend völkerrechtlich verbindlich, häufig administrativ oder deklaratorisch.

Notenwechsel

Abschluss eines Vertrags durch gegenseitigen diplomatischen Austausch von Noten.

Begründet regelmäßig einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag.

Durchführungsabkommen

Abkommen zur Ausführung oder Umsetzung eines bestehenden Vertrags.

Regelt den Vollzug, nicht die Änderung des ursprünglichen Vertrags.

Zusatzvertrag

Eigenständiger Vertrag mit ergänzendem Regelungsgehalt.

Rechtlich unabhängig vom ursprünglichen Vertrag.


Literatur


Rechtswirkungen


Verfahren / Inkrafttreten


Beispiele


Bibliographie


Klassifizierung im Völkerrecht

  • Johnston, D. M.: Consent and Commitment in the World Community: The Classification and Analysis of International Instruments. Cambridge 2023, ISBN 978-1-57105-054-0 (Bietet eine umfassende theoretische Grundlage für die Klassifizierung völkerrechtlicher Instrumente, einschließlich Verträgen, Protokollen, ergänzenden Instrumenten und Memoranda of Understanding (MOUs). Untersucht, wie Völkergewohnheitsrecht, stillschweigende Zustimmung und Vertragspraxis verbindliche Rechtswirkungen im Völkerrecht erzeugen und wie Staaten ihre Bindungsbereitschaft durch formelle wie auch informelle Instrumente zum Ausdruck bringen. Online-Vorschau). 

  • Klabbers, Jan: The Concept of Treaty in International Law. Cambridge 2023, ISBN 978-90-04-63515-9 (Cambridge University Press. Analysiert, wie „außerrechtliche“ oder „ergänzende“ Abkommen im Rahmen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) bewertet werden. Zeigt, dass eine stillschweigende oder ausdrückliche Ratifikation nach den Artikeln 11–12 WVK ausreicht, um verbindliche Rechtswirkungen zu begründen, und untersucht die Weiterentwicklung der Vertragspraxis durch informelle Instrumente.). 

  • Arsanjani, Michael H.: The Law of Treaties Beyond the Vienna Convention. Oxford 2011, ISBN 978-0-19-958891-6 (Oxford University Press. Erörtert die Weiterentwicklung des Vertragsrechts über das Wiener Übereinkommen hinaus, einschließlich praktischer Fälle, in denen Vertragsketten und ergänzende Protokolle als flexible Fortführungsinstrumente fungieren. Analysiert, wie Staaten Vertragsregime durch zusätzliche Instrumente erweitern, anpassen und operationalisieren, die den ursprünglichen Vertragsrahmen ergänzen oder fortentwickeln. Online-Version). 

  • Lo, Chi: Treaty Interpretation under the Vienna Convention on the Law of Treaties. Singapore 2017, ISBN 978-981-10-6865-2 (Springer. Erörtert die Verwendung ergänzender Auslegungsmittel nach Artikel 32 WVK und deren Bedeutung für untergeordnete zusätzliche Instrumente. Argumentiert, dass die Artikel 31 (Auslegung) und 39 (Änderung) WVK zusammen eine Grundlage dafür bieten, stillschweigende Zustimmung als legitimen Ausdruck staatlicher Zustimmung zu behandeln, sofern sich dies aus dem Vertragstext und seinem Gesamtzusammenhang ergibt. Online-Version). 


Verfahren / Inkrafttreten

  • Kolb, Robert: The Law of Treaties: An Introduction. Cheltenham 2016, ISBN 978-1-78536-013-8 (Edward Elgar Publishing. Erläutert, dass nach Artikel 39 WVK jede Form der Vertragsänderung – einschließlich ergänzender Instrumente – erst in Kraft treten kann, wenn alle erforderlichen Zustimmungshandlungen abgeschlossen sind. Unterscheidet klar zwischen materiellen Vertragsänderungen und technischen Ergänzungen und behandelt letztere als ergänzende Anpassungen innerhalb des bestehenden Vertragsrahmens. Online-Version). 

  • Olivier Corten; Pierre Klein; Vaios Koutroulis; Anne Lagerwall: The Vienna Conventions on the Law of Treaties: A Commentary. 2. Auflage. Oxford 2025, ISBN 978-0-19-887932-9 (Oxford University Press. Umfang: 1168 Seiten. Standardwerk der Reihe Oxford Commentaries on International Law. Online-Version / Google Books). 

  • Watts, Sir Arthur: The International Law Commission 1949–1998, Volume II: The Treaties. Oxford 1999, ISBN 978-0-19-829862-5 (Oxford University Press. S. 667–669. Bietet eine maßgebliche Darstellung der Arbeit der International Law Commission zum Vertragsrecht, einschließlich Entwicklung, Ausarbeitung und Verfeinerung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens. Der Abschnitt behandelt den Ansatz der Kommission zu Vertragsfunktionen, -verfahren und dogmatischen Grundlagen während des Kodifikationsprozesses.). 

  • Anzilotti, Dionisio: Corso di diritto internazionale. Vol. 1: Introduzione. Teorie generali. 4. Auflage. Padova 1964, ISBN 978-88-13-10939-4 (Cedam. Reihe: Società italiana per l’organizzazione internazionale – Opere di Anzilotti, Bd. 1. Umfang: XX–438 Seiten. Klassisches Werk der italienischen Völkerrechtsschule, das Anzilottis systematische Darstellung des Dualismus und der strukturellen Trennung zwischen internationaler und innerstaatlicher Rechtsordnung enthält.). 

  • Sinclair, Ian: The Vienna Convention on the Law of Treaties. 2. Auflage. Manchester 1984, ISBN 978-0-7190-1480-2 (Manchester University Press. S. 83–113. Führender Kommentar zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, der eine detaillierte Analyse der Entstehungsgeschichte, Struktur und Auslegungsgrundsätze des Übereinkommens bietet. Der zitierte Abschnitt untersucht die zentralen Bestimmungen zur Bildung, Anwendung und Auslegung von Verträgen.). 

  • Aust, Anthony: Modern Treaty Law and Practice. 2. Auflage. Cambridge 2007, ISBN 978-1-107-68590-1 (Cambridge University Press. Umfassender und praxisorientierter Leitfaden zum Recht und zur Praxis internationaler Verträge, der Verhandlung, Abfassung, Inkrafttreten, Vorbehalte, Änderung, Auslegung und Beendigung behandelt und dabei umfangreich auf Staatenpraxis und das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Bezug nimmt.). 

  • Villiger, Mark E.: Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties. Leiden 2009, ISBN 978-90-04-16804-6 (Brill Nijhoff. Umfassender Artikel‑für‑Artikel‑Kommentar zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge mit historischem Kontext, Entstehungsgeschichte, Rechtsprechung und dogmatischer Analyse zu jeder einzelnen Bestimmung.). 


Weiterführende Literatur

  • Hollis, Duncan B.: The Oxford Guide to Treaties. 2. Auflage. Oxford 2020, ISBN 978-0-19-884834-9 (Oxford University Press. Umfang: 898 Seiten. Standardwerk zur Theorie und Praxis internationaler Verträge, herausgegeben von Duncan B. Hollis. Online-Version). 


  • Michael Schaub: On the Primacy of the European Convention on Human Rights over Other International Treaties. In: Swiss Yearbook of International Law. 67. Jahrgang, 2011, S. 137–164 (englisch, nkf.ch [PDF; abgerufen am 4. Januar 2026]): “Analysiert die Kollision paralleler Vertragsregime, etwa der EMRK und von UN-Verträgen, und erläutert das Zusammenspiel von lex posterior und lex specialis. Bestätigt, dass Artikel 30 WVK grundsätzlich den Vorrang späterer Verträge begründet, sofern keine Spezialregel vorgeht, und klärt damit Hierarchie- und Kollisionsfragen in überlappenden Vertragssystemen.” 

  • Daniel Costelloe, Malgosia Fitzmaurice: Interpretation of Secondary Instruments in International Law. In: Polish Yearbook of International Law. 35. Jahrgang, 2015, S. 47–82 (englisch, ssrn.com [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Studie zu den Rechtswirkungen „sekundärer“ und ergänzender Instrumente, die bestehende Verträge klarstellen oder erweitern; zeigt, dass nach Art. 31 und 32 WVK eine systematische Auslegung solcher Instrumente erforderlich ist, um sie in den bestehenden Vertragskontext zu integrieren und ihre Rolle in der Entwicklung von Vertragsregimen zu verstehen.” 

  • Federica Violi: Formal and Informal Modification of Treaties before Their Entry into Force: What Scope for Amending CETA? In: Questions of International Law (QIL), Zoom-out. 41. Jahrgang, 2017, S. 5–33 (englisch, ssrn.com [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Untersucht formelle und informelle Vertragsänderungen vor Inkrafttreten eines Abkommens und analysiert am Beispiel von CETA, inwieweit Staaten durch ergänzende Instrumente, Klarstellungen oder gemeinsame Auslegungen den Vertragsinhalt modifizieren können, ohne den formellen Änderungsweg der WVK zu beschreiten.” 

  • World Trade Organization (WTO): Protocols and Amendments. In: World Trade Organization. World Trade Organization, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Bietet Zugang zu den rechtlichen Instrumenten der WTO, einschließlich Protokollen, Änderungen und zugehörigen Vertragsdokumenten, die Bestandteil des WTO-Übereinkommens und seiner unterstellten Abkommen sind.“ 

  • NATO: Official Treaty Texts, Protocols and Amendments. In: North Atlantic Treaty Organization. NATO, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Stellt die offiziellen Texte der NATO-Verträge, Protokolle, Änderungen und sonstigen rechtlichen Instrumente bereit, die die rechtliche Grundlage des Bündnisses bilden.“ 

  • Heinrich Triepel: Völkerrecht und Landesrecht. C. L. Hirschfeld, Leipzig 1899 (hathitrust.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): „Grundlegende Monographie der frühen deutschen Völkerrechtswissenschaft, die das Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht untersucht und die klassische dualistische Position formuliert.“ 

  • Hans Kelsen: General Theory of Law and State. Harvard University Press, Cambridge, MA 1949 (englisch, google.de [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Grundlegende Darstellung der Reinen Rechtslehre, in der Kelsen die hierarchische Struktur rechtlicher Normen und die konzeptionelle Trennung von Recht und staatlicher Autorität entwickelt.” 

  • Arnold D. McNair: The Law of Treaties. Clarendon Press, Oxford 1961, S. 309–321, 493–505 (englisch, archive.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Klassische und maßgebliche Darstellung des Vertragsrechts. Die genannten Abschnitte behandeln den Abschluss, die Gültigkeit und die Auslegung von Verträgen, einschließlich der Rolle der Zustimmung, der Wirkung von Vorbehalten sowie der rechtlichen Folgen verfahrensrechtlicher Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Vertragsabschluss.” 

  • Anthony Aust: Interrogating the Treaty: Essays in the Contemporary Law of Treaties. Hrsg.: Craven, Matthew C. R.; Fitzmaurice, Malgosia. Wolf Legal Publishers, Nijmegen 2005, Unequal Treaties, S. 81–85 (englisch, google.com [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Beitrag über ungleiche Verträge und deren Bedeutung im zeitgenössischen Vertragsrecht, insbesondere im Hinblick auf Machtasymmetrien und die Grenzen staatlicher Zustimmung.” 

  • Summary Records of the Plenary Meetings and of the Meetings of the Committee of the Whole: First Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 26 March–24 May 1968) (= Official Records. UN Doc A/CONF.39/11). United Nations, Vienna 1968 (englisch, un.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Enthält die wörtlichen und zusammenfassenden Protokolle der Plenarsitzungen sowie der Sitzungen des Gesamtausschusses während der ersten Tagungsperiode der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge und dokumentiert die Verhandlungen, die zur Annahme des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge führten.” 

  • Summary Records of the Plenary Meetings and of the Meetings of the Committee of the Whole: Second Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 9 April–22 May 1969) (= Official Records. UN Doc A/CONF.39/11/Add.1). United Nations, Vienna 1969 (englisch, un.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Enthält die zusammenfassenden Protokolle der Plenarsitzungen und der Sitzungen des Gesamtausschusses während der zweiten Tagungsperiode der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge und dokumentiert die Verhandlungen, die zur endgültigen Annahme des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge führten.” 

  • Documents of the Conference: First and Second Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 26 March–24 May 1968; 9 April–22 May 1969) (= Official Records. UN Doc A/CONF.39/11/Add.2). United Nations, Vienna 1969 (englisch, un.org [abgerufen am 4. Januar 2026]): “Enthält die der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge in ihrer ersten und zweiten Tagungsperiode vorgelegten und von ihr geprüften Dokumente, einschließlich Arbeitspapiere, Entwurfsfassungen, Vorschläge und erläuternder Materialien, die für die Verhandlung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge maßgeblich waren.” 

  • Vienna Convention on the Law of Treaties (= United Nations Treaty Series. Band 1155). United Nations, 1980, S. 331–512 (englisch, un.org [PDF; abgerufen am 4. Januar 2026]): “Amtliche Veröffentlichung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 in den United Nations Treaty Series. Enthält den authentischen Vertragstext sowie die Registrierungsangaben gemäß Art. 102 UN-Charta.” 

  • International Law Commission: Draft Conclusions on Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties. United Nations, 2018, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Grundlagentext zur Rolle nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis bei der Auslegung von Verträgen. Liefert den maßgeblichen analytischen Rahmen für die Artikel 31 und 32 WVK und verdeutlicht, wie Staatenpraxis und Übereinkünfte den Vertragsinhalt bestimmen.“ 

  • International Law Commission: Analytical Guide to the Work of the International Law Commission: Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties. United Nations, 2018, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Überblick über die Arbeiten der International Law Commission zur Bedeutung nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis für die Auslegung und Fortentwicklung von Verträgen. Fasst den analytischen Rahmen der Artikel 31 und 32 WVK sowie die Behandlung von Staatenpraxis und Übereinkünften als Auslegungsmittel durch die Kommission zusammen.“ 

  • International Law Commission: Draft Articles on the Law of Treaties with Commentaries (= Yearbook of the International Law Commission. Band II). United Nations, New York 1966, S. 249–261 (englisch, un.org [PDF; abgerufen am 4. Januar 2026]): “Enthält die endgültigen Entwurfsartikel zum Recht der Verträge sowie die dazugehörigen Kommentare, die 1966 von der International Law Commission angenommen wurden und die Grundlage für das Wiener Übereinkommen von 1969 bildeten.” 

  • International Law Commission, UN Doc A/73/10: Draft Conclusions on Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties (= Report of the International Law Commission). United Nations, New York 2018 (englisch, un.org [PDF; abgerufen am 2. Januar 2026]): “Legt die Entwurfsfeststellungen und Kommentare der International Law Commission zur Rolle nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis bei der Vertragsauslegung nach den Artikeln 31 und 32 WVK dar und klärt Beweismaßstäbe, Auslegungsgewicht sowie die Grenzen praxisbasierter Auslegung.” 

  • Rebecca Crootof: Change Without Consent: How Customary International Law Modifies Treaties. In: Yale Journal of International Law. 41. Jahrgang, 2016, S. 237–280 (englisch, richmond.edu [PDF; abgerufen am 4. Januar 2026]): “Untersucht, wie das Völkergewohnheitsrecht bestehende Verträge ergänzen oder verändern kann. Analysiert das Verhältnis zwischen dem konsensbasierten Vertragsrecht und stillschweigenden Vertragsänderungen nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und zeigt, wie Staatenpraxis Vertragsverpflichtungen ohne formelle Vertragsänderung fortentwickeln kann.” 

  • United Nations Treaty Collection. In: United Nations Treaty Collection. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Zentrale Online-Datenbank der Vereinten Nationen mit Zugang zu multilateralen Verträgen, die beim UN-Generalsekretär hinterlegt sind, einschließlich Statusinformationen, beglaubigter Abschriften und zugehöriger Vertragsakte.“ 

  • Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT). In: UN Audiovisual Library of International Law. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Stellt maßgebliche Materialien zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge bereit, darunter historischen Hintergrund, travaux préparatoires, analytische Hinweise sowie Vorträge zur Auslegung und Anwendung des WVK.“ 

  • United Nations Treaty Handbook. In: United Nations – Office of Legal Affairs. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Offizieller Leitfaden der Vereinten Nationen zur Praxis des Vertragsrechts, der Verfahren, Regeln und technische Anforderungen für den Abschluss, die Registrierung, Veröffentlichung und Verwahrung von Verträgen nach internationalem Recht und UN-Praxis erläutert.“ 


Akademische Referenzwerke

  • Anthony Aust: Modern Treaty Law and Practice. In: Cambridge Core. Cambridge University Press, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Übersichtsseite zu Anthony Austs Standardwerk zum modernen Vertragsrecht mit bibliografischen Angaben, Kapitelübersicht und Zugangsmöglichkeiten zur zweiten Auflage.“ 

  • Mark E. Villiger: Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties. In: Brill. Brill Nijhoff, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Übersichtsseite zu Mark E. Villigers maßgeblichem Artikel-für-Artikel-Kommentar zum Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge, der in Wissenschaft und Praxis weit verbreitet ist.“ 

  • Max Planck Encyclopedia of Public International Law (MPEPIL). In: Oxford Public International Law. Oxford University Press, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Umfassendes Online-Nachschlagewerk mit peer-reviewten Beiträgen zum Völkerrecht, darunter detaillierte Analysen zu Vertragsänderung, Vertragsauslegung, nachfolgender Praxis und verwandten dogmatischen Entwicklungen.“ 


Vertragspraxis und Verwahrstellenfragen

  • UN Depositary Practice. In: United Nations Treaty Collection. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Bietet einen Überblick über die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgeübten Verwahrstellenfunktionen, einschließlich der Verfahren für Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt, Vorbehalte, Erklärungen, Berichtigungen und die Registrierung von Verträgen.“ 


Primäre völkerrechtliche Quellen

  • Vienna Convention on the Law of Treaties (1969). Organization of American States (OAS), 1969, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Offizielle Wiedergabe des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge durch die OAS, einschließlich des authentischen Textes des Übereinkommens, wie er auf der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge in Wien angenommen wurde.“ 

  • International Law Commission (ILC). In: United Nations – Office of Legal Affairs. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Gremium der Vereinten Nationen, das für die Kodifizierung und progressive Fortentwicklung des Völkerrechts zuständig ist und Entwurfsartikel, Kommentare und Studien erarbeitet, die die Grundlage bedeutender internationaler Übereinkommen bilden.“ 

  • Vienna Convention on the Law of Treaties (Full Text). In: United Nations – International Law Commission. United Nations, abgerufen am 2. Januar 2026 (englisch): „Offizielle PDF-Fassung des vollständigen Textes des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge, wie es von der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge angenommen wurde.“ 


Rechtsprechung: Internationaler Gerichtshof (IGH)


Rechtsprechung: Ständiger Internationaler Gerichtshof (StIGH)


Rechtsprechung: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

  • Soering gegen Vereinigtes Königreich (1989) – Der Gerichtshof wendete die Doktrin der evolutiven Auslegung an, im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 WVK, und betonte den Charakter von Verträgen als lebendige Instrumente.

  • Tyrer gegen Vereinigtes Königreich (1978) – Bestätigte, dass sich Übereinkommen durch Auslegung und Praxis weiterentwickeln können (vergleichbar mit der dynamischen Kontinuität einer Vertragskette).

  • Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich (2001) – Bekräftigte, dass Völkergewohnheitsrecht und Vertragsrecht dynamisch nebeneinander bestehen; spätere Übereinkünfte oder sich entwickelnde Normen können frühere verdrängen.


Streitbeilegung der Welthandelsorganisation (WTO)

  • USA – Shrimp (1998) – Das Berufungsgremium stützte sich auf die Artikel 31 und 32 WVK, um Vertragsbegriffe im Lichte nachfolgender Praxis und sich entwickelnder umweltrechtlicher Verpflichtungen auszulegen.

  • EG – Hormone (1998) – Wendet die Artikel 31–33 WVK an, um die Bedeutung späterer Änderungen und Protokolle zu bestimmen; bekräftigte, dass der Grundsatz lex posterior bei kollidierenden Handelsverpflichtungen maßgeblich ist.


Rechtsprechung: Internationaler Seegerichtshof (ITLOS)

Schiedsgerichte und sonstige Präzedenzfälle


Siehe auch


Einzelnachweise

  1. ↑ 

    Mark E. Villiger: Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties. Brill | Nijhoff, 2009, ISBN 978-90-04-18079-6, doi:10.1163/ej.9789004168046.i-1058.253 (brill.com [abgerufen am 4. Januar 2026]). 

  2. ↑ 

    Anthony Aust: Modern treaty law and practice. Third edition Auflage. Cambridge University Press, Cambridge, United Kingdom 2013, ISBN 978-1-107-02384-0, S. 241–245. 

  3. ↑ 

    Ian MacTaggart Sinclair: The Vienna convention on the law of treaties (= The Melland Schill lectures. Nr. 1973). Manchester Univ. Press [u.a.], Manchester 1973, ISBN 978-0-7190-0541-1, S. 427–432. 

  4. ↑ 

    Klabbers: Accepting the Unacceptable? A New Nordic Approach to Reservations to Multilateral Treaties. In: https://brill.com. Nordic Journal of International Law, 2000, S. 179–193, abgerufen am 5. Januar 2026 (englisch). 

  5. ↑ 

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Nachtragsurkunden
Zusatzabkommen

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